Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942über die Krankenversicherung (KVG) aufgestellt sind.3
Das EDI kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). ↩