Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten:
- Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;
- Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;
- Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;
- Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;
- Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;
- Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten;
- Fliegerschulen.