832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Bei Grossereignissen legt die Ersatzkasse die Prämienzuschläge nach Artikel 90 Absatz 4 UVG einheitlich für alle Versicherer nach Artikel 68 UVG jährlich in Promillen des versicherten Verdiensts pro Versicherungszweig so fest, dass die laufenden Kosten gemäss den Meldungen der einzelnen Versicherer zum geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen nach Artikel 78 UVG abzüglich der zu erwartenden Regressansprüche voraussichtlich gedeckt werden können. Der Gesamtschadenaufwand wird nach anerkannten aktuariellen Grundsätzen geschätzt. Die Teuerungszulagen und die Anpassung der Hilflosenentschädigungen infolge Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes werden nicht berücksichtigt.1
Der Ausgleichsfonds vergütet den Versicherern den vom Grossereignis verursachten Aufwand für die Schäden und die Schadenbearbeitung, der die Schwelle für ein Grossereignis nach Artikel 78 Absatz 1 UVG übersteigt. Die Schwelle wird für Berufsunfälle und für Nichtberufsunfälle separat berechnet.
Der Schadenaufwand des Grossereignisses bis zur Schwelle nach Artikel 78 Absatz 1 UVG wird pro Versicherungszweig so auf die Versicherer aufgeteilt, dass die Anteile der einzelnen Versicherer proportional zu ihrem Gesamtschadenaufwand sind. Die Ersatzkasse veranlasst die notwendigen Ausgleichszahlungen zwischen den Versicherern.
Die Ersatzkasse kann die Forderungen der Versicherer abschliessend abgelten, bevor alle Unfallschäden vollständig abgewickelt sind. Bei einer Auflösung des Ausgleichsfonds werden die verbliebenen Mittel für Berufsunfälle den versicherten Betrieben und für Nichtberufsunfälle ihren Angestellten durch Reduktionen der Nettoprämien zurückerstattet.
4bis. Für die abschliessende Abgeltung der Forderungen kann die Ersatzkasse zusätzlich zu den Prämienzuschlägen nach Absatz 1 finale Prämienzuschläge festlegen. Sie legt diese so fest, dass die zu erwartenden verbleibenden Kosten, die durch Unfallschäden verursacht wurden, abzüglich der zu erwartenden Regressansprüche voraussichtlich gedeckt werden können. Die Schätzung dieser Kosten basiert auf den Meldungen der Versicherer und den Statistiken über alle Schadensfälle des betroffenen Versicherungszweiges.2
Die Ersatzkasse führt eine aggregierte Fondsrechnung. Sie regelt die Organisation des Ausgleichsfonds und die Einzelheiten der Durchführung der Finanzierung in einem Reglement.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 599). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 599). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.