832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Durch geeignete Massnahmen ist zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch niedergehende Steine und Materialien gefährdet werden. Namentlich sind die Fahrerkabinen oder die Bedienungsstände von Maschinen und Geräten mit einer Schutzvorrichtung auszurüsten.
Drohen Materialmassen oder Gesteinspakete abzustürzen und kann die Gefahr nicht sofort beseitigt werden, so ist der gefährdete Bereich unverzüglich abzusperren.
Durchgänge und Verkehrswege, die durch Steinschlag gefährdet sind, sind mit geeigneten Massnahmen zu sichern.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.