832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Die Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen müssen durch eine Person ausserhalb des Gefahrenbereichs überwacht werden.
Die wärmetechnischen Anlagen und die Hochkamine dürfen erst betreten oder bestiegen werden, wenn sie sich genügend abgekühlt haben und die angesammelten gesundheitsgefährdenden Gase entfernt worden sind. Es ist durch eine Messung zu überprüfen, ob die Gase entfernt worden sind.
Können die gesundheitsgefährdenden Gase nicht entfernt werden, so sind beim Betreten oder Besteigen der begehbaren wärmetechnischen Anlagen und der Hochkamine von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.
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