832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern dürfen begangen werden, wenn die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen vorhanden sind, namentlich Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen.
Fehlen die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen, so sind andere Schutzmassnahmen zu treffen, namentlich die Verwendung von Fanggerüsten, Auffangnetzen oder Seilsicherungen.
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