832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Ein Seitenschutz besteht aus einem Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und einem Bordbrett.
Die Oberkante des Geländerholms muss mindestens 100 cm über der Standfläche liegen.
Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen.
Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm, zwischen Bordbrett und Zwischenholm und zwischen den Zwischenholmen darf nicht mehr als 47 cm betragen.
Anstelle von Geländer- und Zwischenholmen können Rahmen oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 cm verwendet werden, sofern sie den gleichen Schutz bieten.
Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.
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