832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen:
mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m;
bei Böschungen mit einer Höhe von mehr als 2 m und einer Neigung von mehr als 45°;
im Bereich von Gewässern.
Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen genügt es, wenn der Seitenschutz nur aus einem Geländerholm besteht.
Bei Gräben für den Bau von Werkleitungen kann auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich des Grabenrandes aufhalten müssen und die Baustelle gut sichtbar signalisiert ist.
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