832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Für den Zugang zu Baugruben, in Gräben und in Schächten müssen sichere Arbeitsmittel, namentlich Treppen, eingesetzt werden. Die Treppen müssen im vertikalen Abstand von maximal 5 m mit Zwischenpodesten unterbrochen sein.
Anstelle von Treppen dürfen Leitern eingesetzt werden:
für den Zugang zu Baugruben: bis zu einer Tiefe von 5 m und wenn aus technischen Gründen keine Treppen eingesetzt werden können;
in Gräben und Schächten: bis zu einer Tiefe von 5 m.
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