This Act applies to the awarding of public contracts by contracting authorities subject to it both within and outside the scope of international treaties.
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Bei kleinen, rein formellen Mängeln der Offerte entspricht es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Ziel des Marktzugangs (Art. 1 BöB), den Anbietenden Gelegenheit zur Offertbereinigung zu geben. Dagegen sind unvollständig oder nicht erfüllte Eignungskriterien — namentlich ungenügende projektbezogene Referenzen — kein blosser Formfehler; hier ist üblicherweise ein Ausschluss angezeigt.
“9 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) vorliegend verpflichtet gewesen wäre, die Rekurrentin auf die Mängel hinzuweisen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass die Offerte mehrere Unvollständigkeiten aufwies. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle annahm, die Rekurrentin habe sich nicht die Zeit oder Mühe genommen, die Einreichung der Unterlagen über den DecisionAdvisor sorgfältig umzusetzen (Rekursantwort Rz. 25). Allerdings ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin die verlangten Angaben der Selbstdeklaration sowie die Bestätigungen der Teilnahmebedingungen etc. ohne Probleme hätte ausfüllen können. Die Rekurrentin hatte mithin keine Veranlassung, diese Angaben nicht zu machen. In Bezug auf einzelne Mängel hätte es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen, wenn die Vergabestelle der Rekurrentin Gelegenheit zu einer Offertbereinigung gegeben hätte. Damit würde verhindert, dass einer Anbieterin mit an sich tauglichem Angebot der Marktzugang verweigert wird, was den Zielen des öffentlichen Beschaffungsrechts (vgl. Art. 1 BöB) zuwiderliefe (vgl. VGE VD.2016.175 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4.3). Allerdings ist hier zu beachten, dass im Angebot der Rekurrentin neben der fehlenden Selbstdeklaration und der fehlenden Bestätigung verschiedener Vorgaben auch ein Eignungskriterium nicht erfüllt war. Bei der Nennung von Referenzprojekten handelt es sich nicht bloss um untergeordnete Angaben wie etwa eine fehlende separate Unterschrift, sondern um eine projektbezogene Zusammenstellung von Objekten und Personen, die der Beurteilung der Eignung zugrunde gelegt wird. Erfüllen diese die Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller Mangel vor (vgl. VGer ZH vom 16. November 2017 VB.2017.00495 E. 4.3.4). Wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt, wird gemäss § 8 lit. c BeschG in der Regel vom Verfahren ausgeschlossen. Der Vergabestelle kommt sowohl bei der Wahl und Formulierung wie auch bei der Beurteilung von Eignungskriterien ein grosses Ermessen zu, wobei sie an die ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden ist (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.”
“9 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) vorliegend verpflichtet gewesen wäre, die Rekurrentin auf die Mängel hinzuweisen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass die Offerte mehrere Unvollständigkeiten aufwies. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle annahm, die Rekurrentin habe sich nicht die Zeit oder Mühe genommen, die Einreichung der Unterlagen über den DecisionAdvisor sorgfältig umzusetzen (Rekursantwort Rz. 25). Allerdings ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin die verlangten Angaben der Selbstdeklaration sowie die Bestätigungen der Teilnahmebedingungen etc. ohne Probleme hätte ausfüllen können. Die Rekurrentin hatte mithin keine Veranlassung, diese Angaben nicht zu machen. In Bezug auf einzelne Mängel hätte es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen, wenn die Vergabestelle der Rekurrentin Gelegenheit zu einer Offertbereinigung gegeben hätte. Damit würde verhindert, dass einer Anbieterin mit an sich tauglichem Angebot der Marktzugang verweigert wird, was den Zielen des öffentlichen Beschaffungsrechts (vgl. Art. 1 BöB) zuwiderliefe (vgl. VGE VD.2016.175 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4.3). Allerdings ist hier zu beachten, dass im Angebot der Rekurrentin neben der fehlenden Selbstdeklaration und der fehlenden Bestätigung verschiedener Vorgaben auch ein Eignungskriterium nicht erfüllt war. Bei der Nennung von Referenzprojekten handelt es sich nicht bloss um untergeordnete Angaben wie etwa eine fehlende separate Unterschrift, sondern um eine projektbezogene Zusammenstellung von Objekten und Personen, die der Beurteilung der Eignung zugrunde gelegt wird. Erfüllen diese die Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller Mangel vor (vgl. VGer ZH vom 16. November 2017 VB.2017.00495 E. 4.3.4). Wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt, wird gemäss § 8 lit. c BeschG in der Regel vom Verfahren ausgeschlossen. Der Vergabestelle kommt sowohl bei der Wahl und Formulierung wie auch bei der Beurteilung von Eignungskriterien ein grosses Ermessen zu, wobei sie an die ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden ist (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.”
Für die Praxis relevant sind hierdurch insbesondere Abgrenzungsfragen zum subjektiven Geltungsbereich (Art. 4), zum objektiven Geltungsbereich/der Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung (Art. 8 ff.) sowie zu den in Art. 10 geregelten Ausnahmen.
“Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 4 BöB und der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Die Ausnahmen zum Geltungsbereich sind in Art. 10 BöB geregelt.”
“Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 4 BöB und der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Die Ausnahmen zum Geltungsbereich sind in Art. 10 BöB geregelt.”
Für die Anwendung von Art. 1 BöB müssen kumulativ erfüllt sein: die Unterstellung der Auftraggeberin unter das Gesetz (Art. 4), die sachliche Erfassung des Beschaffungsgegenstands (Art. 8), das Erreichen der einschlägigen Schwellenwerte (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 16 und Anhang 4) sowie das Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen (Art. 10).
“Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.”
“Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Ausschreibung des Auftrags, sofern die betreffende Vergabe in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. a BöB). Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staats-vertragsbereichs Anwendung. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Dabei werden der Rechtsschutz innerhalb des Staatsvertragsbereichs und derjenige, der ab den Rechtsschutzschwellenwerten gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gilt, unterschieden. Das BöB ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.”
Gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen, die dem BöB unterstehen, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde möglich, wenn sie Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen und der Auftragswert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht. Dies betrifft nach den zitierten Entscheiden insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Bauleistungen (z. B. Zuschlag, Rückzug der Zuschlagserteilung, Abbruch bzw. Unterbrechung des Verfahrens).
“Das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) ist auf die Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs anwendbar (vgl. Art. 1 BöB), sofern der Auftraggeber dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB) und keiner der Ausnahmetatbestände nach Art. 10 BöB gegeben ist. Verfügungen von Auftraggeberinnen, welche dem BöB unterstellt sind, können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB).”
“La scelta di compensare le aree SAC di Castione tramite il terreno di Losone sarebbe stata oggetto di contestazione nella fase di pubblicazione dei piani nel maggio 2022, nell'ambito della procedura ricorsuale contro l'approvazione dei piani nel mese di ottobre 2022 e nel comunicato stampa della committente del 12 gennaio 2023, in cui era indicato che il sedime di Losone sarebbe stato scartato dalla Commissione federale per la protezione della natura e del paesaggio. J. Con ordinanza del 30 marzo 2023, il Tribunale, oltre a trasmettere le osservazioni delle ricorrenti del 24 marzo 2023 all'autorità aggiudicatrice, ha dichiarato priva d'oggetto, non essendo pervenuto alcun ricorso, la domanda di sospendere la procedura fino alla crescita in giudicato della revoca dell'aggiudicazione e dell'interruzione della procedura, nonché deciso di continuare la trattazione del presente ricorso, prospettando di esaminare la natura giuridica della revoca e dell'interruzione nell'ambito della presente sentenza. Diritto: 1. Il Tribunale amministrativo federale si pronuncia d'ufficio e con pieno potere d'esame sull'ammissibilità dei ricorsi che gli vengono sottoposti (DTAF 2007/6, consid. 1 con rinvii; sentenza del TAF B-1773/2006 del 25 settembre 2008 pubblicata in DTAF 2008/48, consid. 1.2 non pubblicato). 2. Giusta l'art. 1 LAPub, la presente legge si applica all'aggiudicazione, da parte di committenti a essa sottoposti, di commesse pubbliche, siano queste incluse o meno nell'ambito di applicazione dei trattati internazionali. Conformemente all'art. 52 cpv. 1 lett. a LAPub, contro le decisioni (cfr. consid. 2.1) dei committenti (cfr. consid. 2.2) è dato il ricorso al Tribunale amministrativo federale in caso di prestazioni edili (cfr. consid. 2.3), a partire dal valore soglia determinante per la procedura mediante invito (cfr. consid. 2.4) e se la commessa in oggetto non rientra in una delle eccezioni previste dall'art. 10 LAPub, né costituisce una commessa pubblica secondo l'allegato 5 numero 1 lettere c e d LAPub (cfr. consid. 2.5). 2.1 Contro le decisioni concernenti segnatamente l'aggiudicazione, la revoca dell'aggiudicazione e l'interruzione della procedura, è ammesso il ricorso al Tribunale amministrativo federale (art. 53 cpv. 1 lett. e-g LAPub; cfr. consid. 3.3 segg.). 2.2 Con l'entrata in vigore il 1° giugno 2002 dell'Accordo tra la Confederazione Svizzera e la Comunità europea su alcuni aspetti relativi agli appalti pubblici (Accordo bilaterale Svizzera - CE; RS 0.”
Die Unterscheidung zwischen Vergaben im Staatsvertragsbereich und solchen ausserhalb desselben wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nach einzelrichterlichen Entscheiden über ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung weiterhin in der Lage sein muss, den Zuschlag zu erhalten, selbst wenn das Gesuch abgewiesen würde.
“dazu auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1340 mit Hinweisen). Die Unterscheidung rechtfertigt sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin nach einzelrichterlichen Entscheidungen über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung weiterhin in der Lage sein muss, den Zuschlag zu erhalten, auch wenn das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werden sollte. Auch im vorliegenden Fall steht ein Vertragsschluss mit einer Konkurrentin nicht unmittelbar bevor. 2.3 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Angemessenheit einer Verfügung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden. 3. 3.1 Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 4 BöB und der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Die Ausnahmen zum Geltungsbereich sind in Art. 10 BöB geregelt. 3.2 Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Dabei werden der Rechtsschutz innerhalb des Staatsvertragsbereichs und derjenige, der ab den Rechtsschutzschwellenwerten gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gilt, unterschieden. Ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist indessen nur im Staatsvertragsbereich zulässig (Art. 52 Abs. 2 BöB). Demnach gilt im Staatsvertragsbereich wie nach altem Recht Primärrechtsschutz, wogegen für die neuen rechtsschutzunterstellten Vergaben nur Sekundärrechtsschutz zur Verfügung steht (Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15.”
Art. 1 BöB erklärt die Anwendung des Gesetzes auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. Ausnahmen sind in Art. 10 BöB geregelt; der subjektive Geltungsbereich ist in Art. 4 und der objektive in Art. 8 ff. BöB näher bestimmt.
“Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 4 BöB und der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Die Ausnahmen zum Geltungsbereich sind in Art. 10 BöB geregelt.”
Hinweis zur Anwendbarkeit (LAPub): Die neue Bundesgesetzgebung ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Verfahren, die vor Inkrafttreten eingeleitet wurden, sind gemäss der Übergangsbestimmung weiterhin nach dem alten Recht abzuschliessen; die LAPub findet auf Vergaben durch ihr unterstellte Auftraggeberinnen Anwendung, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 LAPub).
“1 A seguito della revisione del diritto in materia di acquisti pubblici, il 1° gennaio 2021 sono entrate in vigore la nuova legge federale del 21 giugno 2019 sugli appalti pubblici (LAPub, RS 172.056.1), la relativa ordinanza del 12 febbraio 2020 (OAPub, RS 172.056.11), nonché l'accordo OMC sugli appalti pubblici del 15 aprile 1994 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, RS 0.632.231.422], giusta il n. 1 del Protocollo del 30 marzo 2012, approvato dall'Assemblea Federale il 21 giugno 2019 [RU 2020 6493 6491; FF 2017 1787]). Conformemente alla disposizione transitoria di cui all'art. 62 LAPub, le procedure di aggiudicazione avviate prima dell'entrata in vigore della presente legge sono portate a termine secondo il diritto anteriore. Come già segnalato, il bando di concorso relativo alla procedura di aggiudicazione in oggetto data del 26 aprile 2022 e la decisione di aggiudicazione è stata pubblicata il 27 ottobre 2022. Ne segue che il nuovo diritto è applicabile anche alla presente procedura di ricorso. 1.2 Giusta l'art. 1 LAPub, la presente legge si applica all'aggiudicazione, da parte di committenti a essa sottoposti, di commesse pubbliche, siano queste incluse o meno nell'ambito di applicazione dei trattati internazionali. 1.3 Conformemente all'art. 52 cpv. 1 lett. a LAPub, contro le decisioni (cfr. consid. 1.3.1) dei committenti (cfr. consid. 1.3.2) è dato il ricorso al Tribunale amministrativo federale in caso di forniture e di prestazioni di servizi (cfr. consid. 1.3.3), a partire dal valore soglia determinante per la procedura mediante invito (cfr. consid. 1.3.4) e se la commessa in oggetto non rientra in una delle eccezioni previste dall'art. 10 LAPub, né costituisce una commessa pubblica secondo l'allegato 5 numero 1 lettere c e d LAPub (cfr. consid. 1.3.5). 1.3.1 Contro le decisioni concernenti l'aggiudicazione, come nel caso di specie, è ammesso il ricorso al Tribunale amministrativo federale (art. 53 cpv. 1 lett. e LAPub). 1.3.2 La decisione deve essere rilasciata da un'autorità aggiudicatrice soggetta alla LAPub (cfr.”
Hinweis: Der subjektive Geltungsbereich wird in Art. 4 BöB geregelt; der objektive Geltungsbereich in Art. 8 ff. BöB, wobei Art. 8 eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Ausnahmen vom Geltungsbereich sind in Art. 10 BöB geregelt.
“Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 4 BöB und der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Die Ausnahmen zum Geltungsbereich sind in Art. 10 BöB geregelt.”
“Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 4 BöB und der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Die Ausnahmen zum Geltungsbereich sind in Art. 10 BöB geregelt.”
“Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 4 BöB und der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Die Ausnahmen zum Geltungsbereich sind in Art. 10 BöB geregelt.”
“Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 4 BöB, der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Art. 10 BöB regelt Ausnahmen vom Geltungsbereich.”
“Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 4 BöB und der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Die Ausnahmen zum Geltungsbereich sind in Art. 10 BöB geregelt.”
Das BöB findet Anwendung nur, wenn kumulativ geprüft und bejaht sind: (i) die Unterstellung der Auftraggeberin unter das Gesetz (Art. 4 BöB), (ii) die sachliche Erfassbarkeit des Beschaffungsgegenstands (Art. 8 BöB) sowie (iii) das Erreichen der einschlägigen Schwellenwerte und das Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 16 und Anhang 4; Art. 10 BöB).
“Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.”
“Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.”
“Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Ausschreibung des Auftrags, sofern die betreffende Vergabe in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. a BöB). Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staats-vertragsbereichs Anwendung. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Dabei werden der Rechtsschutz innerhalb des Staatsvertragsbereichs und derjenige, der ab den Rechtsschutzschwellenwerten gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gilt, unterschieden. Das BöB ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.”
Im Sektorenbereich Eisenbahnen sind die SBB dem BöB unterstellt. Soweit eine Vergabe damit in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz erforderlichen Schwellenwerte erreicht sind, ist das Bundesverwaltungsgericht für entsprechende Beschwerden zuständig.
“Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen den Ausschluss eines Anbieters, sofern die betreffende Vergabe in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB). Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staats-vertragsbereichs Anwendung. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Dabei werden der Rechtsschutz innerhalb des Staatsvertragsbereichs und derjenige, der ab den Rechtsschutzschwellenwerten gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gilt, unterschieden. Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe-sens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG, SR 0.172.052.68) auf den 1. Juni 2002 wurden die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bilaterales Abkommen Schweiz-EG sowie Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs) sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) dem BöB unterstellt (Art.”
Im Sektorenbereich «Eisenbahnen» sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) dem BöB unterstellt.
“Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen den Ausschluss eines Anbieters, sofern die betreffende Vergabe in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB). Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staats-vertragsbereichs Anwendung. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Dabei werden der Rechtsschutz innerhalb des Staatsvertragsbereichs und derjenige, der ab den Rechtsschutzschwellenwerten gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gilt, unterschieden. Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe-sens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG, SR 0.172.052.68) auf den 1. Juni 2002 wurden die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bilaterales Abkommen Schweiz-EG sowie Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs) sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) dem BöB unterstellt (Art.”
Vergabestellen, die Bundesämtern angehören, fallen unter den Anwendungsbereich des BöB (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a BöB). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 52 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 BöB); für das Verfahren sind VwVG und VGG massgebend. In der Praxis erfolgt die Entscheidung über Anträge auf aufschiebende Wirkung regelmässig in Dreierbesetzung.
“Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 52 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 BöB). 1.3 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-4086/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2 "Produkte zur Innenreinigung II"; vgl. dazu auch Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1340 mit Hinweisen). 1.4 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 2. 2.1 Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegenstand von Art. 4 BöB und der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Die Ausnahmen zum Geltungsbereich sind in Art. 10 BöB geregelt. 2.2 Als Bundesamt ist die Vergabestelle Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 4 Abs. 1 lit. a BöB; vgl. Anhang I Annex 1 GPA). 2.3 Innerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes definiert Art. 52 BöB die Voraussetzungen für den Rechtsschutz. Dabei werden der Rechtsschutz innerhalb des Staatsvertragsbereichs und derjenige, der ab den Rechtsschutzschwellenwerten gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gilt, unterschieden. Ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist indessen nur im Staatsvertragsbereich zulässig (Art. 52 Abs. 2 BöB).”
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