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Es ist zu prüfen, ob einer der in Art. 3 BöB genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Ist dies nicht der Fall, fällt die betreffende Beschaffung in den Anwendungsbereich des BöB.
“Kapitel: "Übrige Beschaffungen") regeln Aufträge des Bundes, die entweder die Schwellenwerte des GPA nicht erreichen oder die durch Auftraggeber vergeben werden, die keinem internationalen Abkommen und damit auch nicht dem BöB unterstehen (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.w.H. "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"; Urteil des BVGer B-8141/2015 vom 30. August 2016 E. 3 "Übersetzungen ZAS"). Das BöB ist demnach anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist (Urteile des BVGer B-2192/2018 vom 12. Juni 2018 E. 2.1, B-8141/2015 vom 30. August 2016 E.3).”
“Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.”
Art. 3 BöB enthält lediglich Begriffsdefinitionen (u. a. «Anbieterin», «öffentliches Unternehmen», «Staatsvertragsbereich», «Arbeitsbedingungen», «Arbeitsschutzbedingungen»). Aus dieser Bestimmung lassen sich nach dem zitierten Entscheid keine eigenständigen materiellen Pflichten oder konkreten umweltrechtlichen Ansprüche ableiten.
“Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Eingaben auch nur in allgemeiner Weise auf das Umweltschutzgesetz und unterlässt es, konkret darzulegen, welche zwingenden Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes nicht eingehalten sein sollen. Zwar erwähnt die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Verletzung von Art. 3 BöB. Die Bestimmung von Art. 3 BöB mit dem Titel «Begriffe» enthält aber nur die Definitionen der in diesem Gesetz verwendeten Ausdrücke «Anbieterin», «öffentliches Unternehmen», «Staatsvertragsbereich», «Arbeitsbedingungen» und «Arbeitsschutzbedingungen». Entsprechend bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung in Bezug auf den Umweltschutz ableiten möchte.”
Werden Zuschläge erteilt, dürfen Transportpauschalen nicht so tief angesetzt sein, dass dadurch unnötige Transportwege in Kauf genommen würden. Die Pauschalen müssen zumindest die Selbstkosten (z. B. Fahrzeug inkl. Abschreibung, Treibstoff, Personal, LSVA sowie die für eine korrekte Übergabe gemäss VUV/EKAS/VSAA erforderlichen Kosten) berücksichtigen. Zur Beurteilung ist ein Vergleich der offerierten Pauschalen mit den tatsächlichen Kosten vorzunehmen; ein blosser Vergleich der Offerten untereinander reicht nicht aus.
“Werde der Zuschlag einer Anbieterin erteilt, die mit wesentlich zu tiefen Preisen unnötige Transportwege in Kauf nehme, widerspreche dies Art. 3 BöB und dem Umweltschutzgesetz. Die Transportpauschale müsse zumindest die Selbstkosten für Fahrzeug inkl. Abschreibung, Treibstoff, Personal, LSVA sowie die Kosten für die notwendige korrekte Übergabe gemäss VUV / EKAS / VSAA an das Bedienpersonal enthalten. Zur Ermittlung, inwieweit die von den Zuschlagsempfängerinnen offerierten Pauschalen ökonomisch Sinn machen würden, seien nicht die offerierten Transportpauschalen einander gegenüberzustellen, sondern ein Vergleich mit den tatsächlichen Kosten anzustellen.”
“Werde der Zuschlag einer Anbieterin erteilt, die mit wesentlich zu tiefen Preisen unnötige Transportwege in Kauf nehme, widerspreche dies Art. 3 BöB und dem Umweltschutzgesetz. Die Transportpauschale müsse zumindest die Selbstkosten für Fahrzeug inkl. Abschreibung, Treibstoff, Personal, LSVA sowie die Kosten für die notwendige korrekte Übergabe gemäss VUV / EKAS / VSAA an das Bedienpersonal enthalten. Zur Ermittlung, inwieweit die von den Zuschlagsempfängerinnen offerierten Pauschalen ökonomisch Sinn machen würden, seien nicht die offerierten Transportpauschalen einander gegenüberzustellen, sondern ein Vergleich mit den tatsächlichen Kosten anzustellen.”