1 commentary
Bei staatlichen Eisenbahnbetreibern wie den SBB besteht keine relevante Befreiung von der Unterstellung unter das BöB; die SBB unterstehen dem BöB als Eisenbahnbetreiber und einschlägige Ausnahmeregelungen liegen nicht vor.
“Die SBB unterstehen dem BöB, da sie Eisenbahnen bereitstellen und betreiben (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB). Eine relevante Befreiung von der Unterstellung besteht nicht (Art. 7 BöB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 2 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB, SR 172.056.11).”
“Die SBB unterstehen dem BöB, da sie Eisenbahnen bereitstellen und betreiben (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB). Eine relevante Befreiung von der Unterstellung besteht nicht (Art. 7 BöB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 2 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB, SR 172.056.11).”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.