Amended by No II 1 of the FA of 15 March 2024, in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 648;BBl 2023 13,437). ↩
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Lassen sich Komponenten nicht hinreichend genau allein durch Normen beschreiben, darf die Vergabestelle ergänzend konkrete Produkte/Fabrikate nennen, muss aber die technischen Grundlagen (z. B. Betriebstemperatur, Druckverhältnisse, einschlägige Richtlinien) detailliert darlegen und in den Unterlagen den Zusatz «oder gleichwertig» aufnehmen. Nach BVGer B-4564/2022 genügt ein derartiges Vorgehen dem Erfordernis von Art. 30 BöB und stellt nicht notwendigerweise eine unsachliche Wettbewerbsbeschränkung dar.
“Die Vergabestelle sei diesem Erfordernis nachgekommen, denn sie habe detaillierte Angaben über die technischen Grundlagen der Komponenten hinsichtlich der Betriebstemperatur- und Druckverhältnisse und dergleichen, der einzuhaltenden Richtlinien für die Anlagekomponenten, der einzuhaltenden SWKI-Richtlinien 94-2 A/B gemacht und damit aufgezeigt, welche technischen Spezifikationen betreffend den Beschaffungsgegenstand bestünden. Damit würden die Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand zusammen mit den Leistungsverzeichnissen weitgehend erfasst. Da sich die Komponenten einzig mit der Angabe von Normen aber nicht hinreichend genau und verständlich definieren liessen, seien zudem Produkte/Fabrikate angegeben. Dies sei insbesondere der erforderlichen hohen Qualität (Verlässlichkeit, Werthaltigkeit und Langlebigkeit) für die betreffenden Anlageteile und damit der Betriebssicherheit geschuldet. Mit der beispielhaften Aufzählung und dem Zusatz "oder gleichwertig" sei dem gesetzlichen Erfordernis gemäss Art. 30 BöB Genüge getan. Von einer nicht sachgerechten Wettbewerbseinschränkung oder einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Diskriminierung könne nicht die Rede sein. Zweifelsfrei könnten neben den beispielhaft angebotenen Produkten der Ausschreibung auch andere Produkte angeboten werden.”
“Nur eventualiter sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre, wenn darauf einzutreten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 BöB sowie von Art. 30 Abs. 2 und 3 BöB (technische Spezifikationen). Alle Produkte, Lieferanten und Typen seien vorgegeben, womit ein fairer Wettbewerb gar nicht mehr stattfinden könne. Die Beschwerdeführerin werde als Lieferantin solcher Produkte diskriminiert. Auch könnten die von der Vergabestelle genannten Lieferanten den Anbietern verschiedene Angebote mit unterschiedlichen Preisen liefern, was den Wettbewerb unter den Anbietern verfälsche. Die Vergabestelle erachtet diese Rüge als unbegründet. Gemäss Art. 30 BöB habe sie die erforderlichen technischen Spezifikationen zu bestimmen, welche die Merkmale des Beschaffungsgegenstandes wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren festlegten. Abhängig von Beschaffungsgegenstand könnten dies die unterschiedlichsten Anforderungen sein wie Material, Technologie, Grösse, Gewicht und so weiter. Sie seien, soweit möglich und angemessen, in erster Linie auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlten, gestützt auf die in der Schweiz verwendeten technischen Normen zu definieren. Die Nennung von Firmen oder Marken, Patenten, Urheberrechten, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen seien als technische Spezifikationen zulässig, wenn es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gebe und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertig" aufnehme. Die Vergabestelle sei diesem Erfordernis nachgekommen, denn sie habe detaillierte Angaben über die technischen Grundlagen der Komponenten hinsichtlich der Betriebstemperatur- und Druckverhältnisse und dergleichen, der einzuhaltenden Richtlinien für die Anlagekomponenten, der einzuhaltenden SWKI-Richtlinien 94-2 A/B gemacht und damit aufgezeigt, welche technischen Spezifikationen betreffend den Beschaffungsgegenstand bestünden.”
Produktanforderungen sind – sofern die Ausschreibung nichts Abweichendes bestimmt – grundsätzlich als absolute Kriterien zu behandeln. Erfüllt ein Angebot die gestellten Produktanforderungen nicht, führt dies grundsätzlich zur Nichtberücksichtigung des Angebots.
“Die Vergabestelle hat die Anforderungen an die geforderte Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen, in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit zu umschreiben und in jedem Fall mitzuteilen, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind (Art. 16a Abs. 1 und 3 aVöB; BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.2 "Mobile Warnanlagen"). Von erheblicher Bedeu-tung ist die eindeutige, vollständig und ausreichend detaillierte Leistungs-beschreibung (Produktanforderung). Der Leistungsbeschrieb (Beschrei-bung des Beschaffungsgegenstandes) enthält alle notwendigen Anforde-rungen an den Leistungsgegenstand und bildet zusammen mit den techni-schen Spezifikationen (Formulierung der Detailanforderungen) das Kern-stück der Ausschreibung (Hans Rudolf Trüeb, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Kommentar, 2011, Art. 12 BöB N. 1 f., Art. 18 BöB N. 13 f.; ders. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Be-schaffungsrecht, 2020 [im Folgenden: Trüeb 2020], Art. 30 BöB N. 7 f.). Produktanforderungen sind - soweit sich aus der Ausschreibung nichts anderes ergibt - absolute Kriterien. Ihre Nichterfüllung führt grundsätzlich zur Nichtberücksichtigung des Angebots (Zwischenentscheid des BVGer B-6295/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.7 m.w.H. "Produkte zur Aussenreinigung"; Trüeb 2020, a.a.O., Art. 30 N. 7 f.).”
“Die Vergabestelle hat die Anforderungen an die geforderte Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen, in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit zu umschreiben und in jedem Fall mitzuteilen, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind (Art. 16a Abs. 1 und 3 aVöB; BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.2 "Mobile Warnanlagen"). Von erheblicher Bedeu-tung ist die eindeutige, vollständig und ausreichend detaillierte Leistungs-beschreibung (Produktanforderung). Der Leistungsbeschrieb (Beschrei-bung des Beschaffungsgegenstandes) enthält alle notwendigen Anforde-rungen an den Leistungsgegenstand und bildet zusammen mit den techni-schen Spezifikationen (Formulierung der Detailanforderungen) das Kern-stück der Ausschreibung (Hans Rudolf Trüeb, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Kommentar, 2011, Art. 12 BöB N. 1 f., Art. 18 BöB N. 13 f.; ders. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Be-schaffungsrecht, 2020 [im Folgenden: Trüeb 2020], Art. 30 BöB N. 7 f.). Produktanforderungen sind - soweit sich aus der Ausschreibung nichts anderes ergibt - absolute Kriterien. Ihre Nichterfüllung führt grundsätzlich zur Nichtberücksichtigung des Angebots (Zwischenentscheid des BVGer B-6295/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.7 m.w.H. "Produkte zur Aussenreinigung"; Trüeb 2020, a.a.O., Art. 30 N. 7 f.).”
“Die Vergabestelle hat die Anforderungen an die geforderte Leistung, insbesondere deren technischen Spezifikationen, in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit zu umschreiben und in jedem Fall mitzuteilen, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind (Art. 16a Abs. 1 und 3 aVöB; BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.2 "Mobile Warnanlagen"). Von erheblicher Bedeutung ist die eindeutige, vollständig und ausreichend detaillierte Leistungsbeschreibung (Produktanforderung). Der Leistungsbeschrieb (Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes) enthält alle notwendigen Anforderungen an den Leistungsgegenstand und bildet zusammen mit den technischen Spezifikationen (Formulierung der Detailanforderungen) das Kernstück der Ausschreibung (Hans Rudolf Trüeb, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Kommentar, 2011, Art. 12 BöB N. 1 f., Art. 18 BöB N. 13 f.; ders. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020 [im Folgenden: Trüeb 2020], Art. 30 BöB N. 7 f.). Produktanforderungen sind - soweit sich aus der Ausschreibung nichts anderes ergibt - absolute Kriterien. Ihre Nichterfüllung führt grundsätzlich zur Nichtberücksichtigung des Angebots (Zwischenentscheid des BVGer B-6295/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.7 m.w.H. "Produkte zur Aussenreinigung"; Trüeb 2020, a.a.O., Art. 30 N. 7 f.).”
Die namentliche Nennung eines Fabrikats, Typs, einer Marke, eines Patents, Urheberrechts, Designs oder eines bestimmten Ursprungs ist nur dann als technische Spezifikation zulässig, wenn sich keine andere hinreichend genaue oder verständliche Leistungsbeschreibung anbieten lässt. In diesem Fall müssen die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» enthalten. Die Anbieterin hat die Gleichwertigkeit nachzuweisen (z. B. durch Beilage eines Datenblatts), wie in den entsprechenden BVGer-Entscheiden ausgeführt.
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 BöB sind bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.”
“Dort hat die Vergabestelle jeweils bei denjenigen Positionen, in welchen sie ein bestimmtes Fabrikat nennt, in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertiges Material (Datenblatt beilegen) Fabrikat: ........ Typ: ......." aufgenommen. Beispielsweise spezifiziert die Vergabestelle im LV Heizung den Artikel "123 Armaturen, Pos. 107 Kugelhahnen" wie folgt: "Fabrikat:Tobler Jet Range Typ: 6392 als Beispiel, oder gleichwertiges Material (Datenblatt beilegen) Fabrikat: ............ Typ: ............ mit Innengewinde und Knebelgriff mit verlängerter Spindel zum Durchisolieren Werkstoffe: GehäuseMessing, vernickelt Kugeldiamantgeschliffen DichtungenP.T.F.E Nenndruck6.0 bar Betriebstemp.90°C" Wie erwähnt sind Fabrikate und Typen als technische Spezifikationen zulässig, wenn es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertig" aufnimmt (vgl. Art. 30 Abs. 3 BöB). Da die Vergabestelle vorliegend in ihrer Ausschreibung den Anbietern die Möglichkeit eröffnet, gleichwertiges Material (Fabrikat, Typ) anzubieten, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, Anbieter könnten ausschliesslich die in der Fabrikateliste genannten Fabrikate anbieten.”
“Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstandes wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 BöB). Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertig" aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen (Art. 30 Abs. 3 BöB).”
Wird in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass technische Spezifikationen «zwingend vollständig und ohne Einschränkung» zu erfüllen sind, hat die Anbieterin dies mit dem Angebot zu bestätigen. Die Einreichung des Angebots gilt nach dem in der Quelle wiedergegebenen Anforderungskatalog als Nachweis dieser Bestätigung.
“und 3.13). Ausserdem verlangte die Vergabestelle von den Anbieterinnen im Rahmen der Zuschlagskriterien verschiedene Konzepte für die Bereiche Systemtechnik, die Realisierung, den Betrieb und die Wartung sowie für die Terminplanung. Vor dem Hintergrund der als Zielvorgaben ausgestalteten Anforderungen hatten die Anbieterinnen ihre Lösungen und Konzepte betreffend Umsetzungsmöglichkeiten auszuarbeiten und die Vergabestelle zu überzeugen. Im Anforderungskatalog (Ziff. 8.3.1, S. 19) heisst es unter dem Titel "Generelles zu den Konzepten" explizit: "Sämtliche Anforderungen in der Spezifikation ( E-400) gelten als «Technische Spezifikation» im Sinne Art. 30 BöB, egal ob sie technische, funktionale, operative oder andere Eigenschaften des Beschaffungsgegenstandes, dessen Realisierung oder dessen Betrieb beschreiben. Technische Spezifikationen gemäss BöB sind zwingend vollständig und ohne Einschränkung oder Modifikation der jeweiligen Anforderung seitens der vom Anbieter angebotenen bzw. vom Auftragnehmer gelieferten Systemlösung zu erfüllen. Der Anbieter bestätigt diesen Sachverhalt durch Einreichen seines Angebotes sowie nochmals explizit durch seine Bestätigung unter Zi.”
“und 3.13). Ausserdem verlangte die Vergabestelle von den Anbieterinnen im Rahmen der Zuschlagskriterien verschiedene Konzepte für die Bereiche Systemtechnik, die Realisierung, den Betrieb und die Wartung sowie für die Terminplanung. Vor dem Hintergrund der als Zielvorgaben ausgestalteten Anforderungen hatten die Anbieterinnen ihre Lösungen und Konzepte betreffend Umsetzungsmöglichkeiten auszuarbeiten und die Vergabestelle zu überzeugen. Im Anforderungskatalog (Ziff. 8.3.1, S. 19) heisst es unter dem Titel "Generelles zu den Konzepten" explizit: "Sämtliche Anforderungen in der Spezifikation ( E-400) gelten als «Technische Spezifikation» im Sinne Art. 30 BöB, egal ob sie technische, funktionale, operative oder andere Eigenschaften des Beschaffungsgegenstandes, dessen Realisierung oder dessen Betrieb beschreiben. Technische Spezifikationen gemäss BöB sind zwingend vollständig und ohne Einschränkung oder Modifikation der jeweiligen Anforderung seitens der vom Anbieter angebotenen bzw. vom Auftragnehmer gelieferten Systemlösung zu erfüllen. Der Anbieter bestätigt diesen Sachverhalt durch Einreichen seines Angebotes sowie nochmals explizit durch seine Bestätigung unter Zi.”
Fehlt in den Ausschreibungsunterlagen die Formulierung «oder gleichwertig», ist eine Beanstandung in der Regel bereits bei der Veröffentlichung bzw. Ausschreibung zu erheben; eine Rüge, die erstmals nach Zuschlag erhoben wird, gilt als verspätet.
“Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Formulierung dieser Ausschreibungsunterlage verstosse gegen Art. 30 Abs. 3 BöB, weil der Zusatz «oder gleichwertig» gefehlt habe, so hätte sie dies ohne Weiteres bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennen können und müssen. Ihre entsprechende Rüge in der Beschwerde gegen den Zuschlag erfolgt verspätet. Es ist insoweit ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber E. 8 hiernach, in der geprüft wird, ob die Vergabestelle die Beschwerdegegnerin verbindlich als Lieferantin bzw. Herstellerin der Räder vorgab und damit gegen das Transparenzverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Förderung eines wirksamen und fairen Wettbewerbs sowie gegen den Sinn und Zweck des BöB, eine nachhaltige Beschaffung zu gewährleisten, verstossen hat).”
Fehlen die Worte «oder gleichwertig», können verbindliche Herstellerangaben in den Ausschreibungsunterlagen die Auswahl der Anbieterinnen faktisch einschränken und damit gegen Art. 30 Abs. 3 BöB verstossen.
“Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vergabestelle habe die Lieferantin bzw. die Herstellerin der Räder für den herzustellenden Transportwagen in den technischen Zeichnungen der Ausschreibungsunterlagen TW04-0051 (Transportwagen Rad [Felge]) ohne Not bzw. aus technisch nicht nachvollziehbaren Gründen verbindlich vorgegeben. Da der Hinweis «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen gefehlt habe, sei Art. 30 Abs. 3 BöB verletzt worden.”
Wird die Zuschlagentscheidung im SIMAP veröffentlicht, beginnt die 20‑Tage-Referenzfrist nach Art. 30 BöB am Tag nach der Veröffentlichung.
“Giusta l'art. 23 cpv. 1 LAPub il committente notifica le decisioni di cui all'art. 29 LAPub in conformità all'art. 24 cpv. 1 LAPub o mediante recapito. Secondo l'art. 30 LAPub i ricorsi devono essere proposti entro 20 giorni dalla notifica della decisione. La decisione d'aggiudicazione è stata pubblicata sul SIMAP il 6 luglio 2020 e la comunicazione separata ai partecipanti della gara è avvenuta mediante scritto dello stesso giorno. Per l'inizio del termine di impugnazione della delibera fa stato la data di pubblicazione sul SIMAP. Il termine per presentare ricorso ha quindi iniziato a decorrere il 7 luglio 2020 ed è venuto a scadenza il 27 agosto 2020 (art. 22a lett. b PA). Pertanto il presente gravame, inviato per posta in data 27 luglio 2020 e pervenuto al Tribunale il giorno seguente, risulta tempestivo.”
Die Anbieterin hat die Gleichwertigkeit nachzuweisen; die Rechtsprechung akzeptiert hierfür technische Nachweise (z.B. Beilage von Datenblättern). Abweichende Fabrikate sind zulässig, sofern ihre Gleichwertigkeit belegt wird.
“Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstandes wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 BöB). Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertig" aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen (Art. 30 Abs. 3 BöB).”
“Dort hat die Vergabestelle jeweils bei denjenigen Positionen, in welchen sie ein bestimmtes Fabrikat nennt, in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertiges Material (Datenblatt beilegen) Fabrikat: ........ Typ: ......." aufgenommen. Beispielsweise spezifiziert die Vergabestelle im LV Heizung den Artikel "123 Armaturen, Pos. 107 Kugelhahnen" wie folgt: "Fabrikat:Tobler Jet Range Typ: 6392 als Beispiel, oder gleichwertiges Material (Datenblatt beilegen) Fabrikat: ............ Typ: ............ mit Innengewinde und Knebelgriff mit verlängerter Spindel zum Durchisolieren Werkstoffe: GehäuseMessing, vernickelt Kugeldiamantgeschliffen DichtungenP.T.F.E Nenndruck6.0 bar Betriebstemp.90°C" Wie erwähnt sind Fabrikate und Typen als technische Spezifikationen zulässig, wenn es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertig" aufnimmt (vgl. Art. 30 Abs. 3 BöB). Da die Vergabestelle vorliegend in ihrer Ausschreibung den Anbietern die Möglichkeit eröffnet, gleichwertiges Material (Fabrikat, Typ) anzubieten, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, Anbieter könnten ausschliesslich die in der Fabrikateliste genannten Fabrikate anbieten.”
Als technische Spezifikationen sind Angaben zu bestimmten Firmen, Marken, Patenten, Urheberrechten, Designs, Typen oder Hinweisen auf einen bestimmten Ursprung bzw. bestimmte Produzentinnen grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine hinreichend genaue oder verständliche Leistungsbeschreibung auf andere Weise nicht möglich ist; in diesem Fall sind in den Unterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufzunehmen. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen (vgl. BVGer E. 3.1 zu Art. 30 Abs. 1 und Abs. 3 BöB).
“Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstandes wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 BöB). Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertig" aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen (Art. 30 Abs. 3 BöB).”
“Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstandes wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 BöB). Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte "oder gleichwertig" aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen (Art. 30 Abs. 3 BöB).”
Die Nennung bestimmter Fabrikate oder Typen in Leistungsverzeichnissen führt nicht automatisch zu einem Verstoss gegen Art. 30 BöB; eine Beschwerde hiergegen kann unbegründet sein.
“Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe gegen Art. 30 BöB verstossen, indem sie bestimmte Fabrikate und Typen in den Leistungsverzeichnissen vorgeschrieben habe, erweisen sich daher als nicht stichhaltig.”