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Die Lehrmeinung geht überwiegend davon aus, dass Rahmenverträge auch ohne Mindestbezugsmenge zulässig sind; das Bundesverwaltungsgericht hat dies in der zitierten Stelle als nicht ausschlaggebend für die Nichtigkeit einer Ausschreibung angesehen. Ein Verzicht auf eine Mindestbezugsmenge entspricht zudem dem Willen des Gesetzgebers zum neuen BöB.
“1938), wenn dort Art. 25 Abs. 4 BöB dahingehend erläutert wird, dass die Leistungen ohne erneute Ausschreibung durch den Einzelvertrag nicht wesentlich geändert oder erweitert werden dürfen. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich die Frage aufwirft, ob ein Rahmenvertrag ohne Mindestbezugsmenge zulässig ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Lehre diese Frage zumindest überwiegend bejaht (Beyeler, Geltungsanspruch, Rz. 2927; Carole Gehrer Cordey, Rahmenverträge, in: Zufferey/Beyeler/Scherler, Aktuelles Vergaberecht 2020, Zürich 2020, S. 351 ff., insb. S. 362 f.). Damit führt die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage mit Urteil B-3526/2013 vom 20. März 2014 "HP-Monitore" (E. 4.2) mangels entsprechender Rüge offen gelassen hat, jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Ausschreibung. Dies umso mehr, als der Verzicht auf das Erfordernis einer Mindestbezugsmenge auch dem Willen des Gesetzgebers in Bezug auf das neue BöB entspricht (Botschaft BöB, BBl 2017 1851 ff., insb. S. 1936 zu Art. 25 Abs. 1 BöB).”
Rahmenverträge bzw. Mini-Tender dürfen nicht dazu verwendet werden, den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz bei den auf ihnen beruhenden Einzelabrufen zu umgehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass für eine solche Einschränkung des Verwaltungsrechtswegs bei Mini-Tender-Einzelabrufen eine gesetzliche Grundlage fehlt.
“Jedenfalls nicht beigepflichtet werden kann der Vergabestelle, wenn sie die zivilrechtliche Abwicklung der Mini-Tender-Vergabe mitsamt zivilrechtlichem Rechtsschutz damit rechtfertigt, dass die Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs der ständigen, in Art. 53 Abs. 6 BöB kodifizierten Vergabepraxis entspricht. Vielmehr ist umgekehrt festzustellen, dass es für diese nicht selbstverständliche Rechtsschutzregelung nach dem bis Ende Dezember 2020 geltenden und vorliegend zur Anwendung kommenden Recht an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. In der Lehre wird denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das EU-Vergaberecht vergaberechtlichen Rechtsschutz gegen Einzelabrufe im Mini-Tender-Verfahren vorsieht (Remund, in: Handkommentar BöB, Rz. 24 zu Art. 25 BöB). Die Vergabestelle war sich der Brisanz der in Frage stehenden Vorgaben denn auch durchaus bewusst. Folgerichtig hat sie unter EK07 "Bezugsregelung" verlangt, dass der Anbieter einverstanden ist mit dem Vorgehen gemäss Ziffer”
Rahmenverträge müssen auf eine spezifische Leistungskategorie beschränkt bleiben und dürfen nicht dazu dienen, eine beträchtliche Anzahl sachlich getrennter Beschaffungen oder sonst erhebliche Teile des Marktes dem Wettbewerb zu entziehen. Ein weit gefasster Rahmenvertrag («IT‑Bedarf der Bundesverwaltung für mehrere Jahre») wäre unzulässig; in schwerwiegenden Fällen kann dies auch zur Nichtigkeit führen.
“Aus dem Wettbewerbsziel des Vergaberechts ergibt sich nicht nur eine Begrenzung der Vertragsdauer und der vorliegend auf 110 Millionen Franken festgelegten Bezugsmenge. Vielmehr soll auch der Leistungsumfang einer öffentlichen Beschaffung nicht zu grosse Teile des Marktes abdecken. In der Botschaft zum seit dem 1. Januar 2021 geltenden Recht wird dazu ausgeführt, der Rahmenvertrag dürfe nicht dazu dienen, eine beträchtliche Anzahl sachlich getrennter Beschaffungen für Jahre dem Wettbewerb zu entziehen. Rahmenverträge müssen stets auf eine spezifische Leistungskategorie beschränkt bleiben. So wäre es unzulässig, einen Rahmenvertrag "für den IT-Bedarf der Bundesverwaltung in den Jahren 2017-2020" auszuschreiben (Botschaft BöB, BBl 2017 1851 ff., insb. S. 1936 zu Art. 25 Abs. 2 BöB). Die hinreichende Spezifikation dient also nicht nur der Transparenz, sondern auch dem Wettbewerb. Es spricht viel dafür, dass eine Rahmenvereinbarung für den IT-Bedarf der Bundesverwaltung in den Jahren 2017-2020 nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig wäre. Auch die Rechtsprechung zum Vergaberecht berücksichtigt die Nichtigkeit als Argument, mit welchem auch eine nicht angefochtene Ausschreibung angegriffen werden kann. Zur Begründung der Nichtigkeit der Ausschreibungsverfügung müssten diese Grundsätze jedoch in schwerwiegender Weise verletzt worden sein (Entscheid der BRK 2004-018 vom 29. März 2005, auszugsweise publiziert in: VPB”
“Aus dem Wettbewerbsziel des Vergaberechts ergibt sich nicht nur eine Begrenzung der Vertragsdauer und der vorliegend auf 110 Millionen Franken festgelegten Bezugsmenge. Vielmehr soll auch der Leistungsumfang einer öffentlichen Beschaffung nicht zu grosse Teile des Marktes abdecken. In der Botschaft zum seit dem 1. Januar 2021 geltenden Recht wird dazu ausgeführt, der Rahmenvertrag dürfe nicht dazu dienen, eine beträchtliche Anzahl sachlich getrennter Beschaffungen für Jahre dem Wettbewerb zu entziehen. Rahmenverträge müssen stets auf eine spezifische Leistungskategorie beschränkt bleiben. So wäre es unzulässig, einen Rahmenvertrag "für den IT-Bedarf der Bundesverwaltung in den Jahren 2017-2020" auszuschreiben (Botschaft BöB, BBl 2017 1851 ff., insb. S. 1936 zu Art. 25 Abs. 2 BöB). Die hinreichende Spezifikation dient also nicht nur der Transparenz, sondern auch dem Wettbewerb. Es spricht viel dafür, dass eine Rahmenvereinbarung für den IT-Bedarf der Bundesverwaltung in den Jahren 2017-2020 nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig wäre. Auch die Rechtsprechung zum Vergaberecht berücksichtigt die Nichtigkeit als Argument, mit welchem auch eine nicht angefochtene Ausschreibung angegriffen werden kann. Zur Begründung der Nichtigkeit der Ausschreibungsverfügung müssten diese Grundsätze jedoch in schwerwiegender Weise verletzt worden sein (Entscheid der BRK 2004-018 vom 29. März 2005, auszugsweise publiziert in: VPB”