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Für die Ermittlung, ob Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht ist, ist der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags massgebend. Das BöB kommt nur zur Anwendung, wenn dieser geschätzte Auftragswert den in Art. 6 Abs. 1 BöB genannten Schwellenwert erreicht und die weiteren Voraussetzungen (sachliche bzw. persönliche Erfassung sowie Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands) erfüllt sind.
“Kapitel: "Übrige Beschaffungen") regeln Aufträge des Bundes, die entweder die Schwellenwerte des GPA nicht erreichen oder die durch Auftraggeber vergeben werden, die keinem internationalen Abkommen und damit auch nicht dem BöB unterstehen (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.w.H. "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"; Urteil des BVGer B-8141/2015 vom 30. August 2016 E. 3 "Übersetzungen ZAS"). Das BöB ist demnach anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist (Urteile des BVGer B-2192/2018 vom 12. Juni 2018 E. 2.1, B-8141/2015 vom 30. August 2016 E.3).”
“Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H. "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.”
“Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H. "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.”
Bei mehrjährigen bzw. längerdauernden Aufträgen (z.B. Rahmenverträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren) ist für die Prüfung des Schwellenwerts der über die gesamte Vertragslaufzeit ausgewiesene bzw. geschätzte Gesamtwert massgebend. In den zitierten Entscheiden wurde dementsprechend der für den ausgeschriebenen Zeitraum von zehn Jahren angesetzte Gesamtwert herangezogen, um die Überschreitung des Schwellenwerts zu beurteilen.
“Die vorliegend zu beurteilende Beschaffung weist für den ausgeschriebenen Zeitraum von zehn Jahren einen Wert von Fr. 1'357'558.50 aus. Damit überschreitet der Wert der Beschaffung den massgebenden Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge, der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht Fr. 230'000.-- betragen hat (Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG; vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB; Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021 [SR 172.056.12]). Während das erste Eintretenserfordernis von Art. 83 lit. f BGG damit erfüllt ist, bedarf das zweite kumulativ zu erfüllende Eintretenserfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einer genaueren Betrachtung.”
“Die vorliegend zu beurteilende Beschaffung weist für den ausgeschriebenen Zeitraum von zehn Jahren einen Wert von Fr. 1'452'735.-- aus. Damit überschreitet der Wert der Beschaffung den massgebenden Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge, der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht Fr. 230'000.-- betragen hat (Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG; vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB; Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021 [SR 172.056.12]). Während das erste Eintretenserfordernis von Art. 83 lit. f BGG damit erfüllt ist, bedarf das zweite kumulativ zu erfüllende Eintretenserfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einer genaueren Betrachtung.”
Für kantonale Schwellenwerte bzw. für Zeiträume vor der Änderung der LMP sind die in der damals geltenden Fassung der LMP festgelegten Schwellenwerte massgeblich (vgl. Fassung der LMP bis 31.12.2020; konkret z. B. die in jener Fassung für Lieferungen und Dienstleistungen festgelegte Schwelle von CHF 230'000).
“Le marché en cause concerne la pose de gaines techniques à usage médical pour un montant estimé dans l'appel d'offres du 1er novembre 2019 à 460'000 fr. Les valeurs seuils du marché public cantonal ouvrant la voie du recours en matière de droit public découlent de la loi fédérale du 16 décembre 1994 sur les marchés publics (LMP; RS 172.056.1; par renvoi de l'art. 83 let. f ch. 1 LTF) dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2020 (cf. consid. 1.1.1). Selon l'ancien art. 6 al. 1 LMP, complété par l'art. 1 let. a et b de l'ordonnance du DEFR du 22 novembre 2017 sur l'adaptation des valeurs seuils des marchés publics pour les années 2018 et 2019 (RO 2017 7267; RS 172.056.12), la valeur seuil pour les fournitures et les services a été fixée à 230'000 fr. pour l'année”
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