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L'autorité de surveillanÎ peut fixer des émoluments plus élevés lorsque des difficultés particulières, l'ampleur des efforts ou un accroissement du temps requis le justifient (art. 1 al. 2 OELP). En raison du lien avì l'art. 1 al. 1 OELP, cette disposition s'applique également aux procédures devant l'autorité de surveillanÎ, mais pas aux procédures de recours au sens de l'art. 61 al. 2 let. a OELP.
“er- hoben werden kann; die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 09 45 vom 23. Februar 2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet. Es wird erkannt:”
Pour les demandes de rétablissement du délai d'opposition, l'autorité de surveillanÎ inférieure peut percevoir un émolument de procédure selon l'art. 1 al. 2 OELP. Dans RBOG 2021 n° 12, il est relevé que l'émolument perçu de Fr. 150 se situe dans l'échelle tarifaire prévue par la loi et n'est donc pas critiquable; l'autorité de surveillanÎ peut, en cas de difficulté particulière, d'efforts importants ou d'un temps de travail accru, fixer des émoluments plus élevés.
“Hätte sie im Vorfeld davon Kenntnis gehabt, hätte sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs verzichtet und eine negative Feststellungsklage eingereicht. b) Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine Verfahrensgebühr für das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung erhob. Bei der Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags geht es nicht um die Überprüfung einer allenfalls fehlerhaften behördlichen Verfügung; vielmehr liegt die verpasste Frist im Verantwortungsbereich der ersuchenden Partei. Entsprechend stellt das erstinstanzliche Verfahren zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kein Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dar, welches der Überprüfung einer Amtshandlung der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane dienen und damit eine Kostenlosigkeit rechtfertigen würde. Die Inanspruchnahme der unteren Aufsichtsbehörde unterliegt damit einer Gebührenpflicht. Da es sich jedoch nicht um einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen handelt, fällt eine Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ausser Betracht. Der Kostenspruch stützt sich vielmehr auf Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG, wonach für eine nicht besonders tarifierte Verrichtung eine Gebühr bis zu Fr. 150.00 erhoben werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. Die vorliegend erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 150.00 liegt daher auch ohne nähere Ausführungen in ihrer Höhe innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Tarifrahmens und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. c) aa) Das SchKG enthält keine Bestimmung, wonach das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde die betroffene Partei vorab über die Kostenpflichtigkeit eines Verfahrens oder die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären haben. Auch die Gebührenverordnung SchKG und das kantonale Recht kennen keine solche Norm. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob Art. 97 ZPO, wonach das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären hat, sinngemäss auf das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung gemäss Art.”
Citation : OELP art. 1 ch. 7 Selon la jurisprudenÎ citée, la disposition s'applique également aux procédures devant l'autorité de surveillanÎ. Sont donc exclues les procédures de recours au sens de l'art. 61 al. 2 let. a OELP.
OELP art. 1 ch. 6 Pour des prestations telles que la fixation de la valeur estimée déterminante, l'autorité de surveillanÎ peut, en raison de la difficulté de l'affaire, de l'ampleur des efforts ou du temps requis, fixer des émoluments plus élevés.
“erhoben wer- den. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfer- tigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend wird der Beschwerdeführerin für die Festsetzung des massgebenden Schätzwertes eine Gebühr von CHF”
“erhoben wer- den. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfer- tigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend wird der Beschwerdeführerin für die Festsetzung des massgebenden Schätzwertes eine Gebühr von CHF”
L'ordonnanÎ sur les émoluments régit, selon son but, les émoluments à percevoir pour les prestations ; elle n'a pas pour objet d'imposer à l'offiÎ des poursuites l'accomplissement de certains actes officiels ni de légitimer des atteintes à la situation juridique des parties. La délégation visée à l'art. 16 LP concerne la fixation du tarif des émoluments, non l'imposition d'obligations officielles concrètes. En conséquenÎ, l'art. 10bis OELP ne transforme pas l'établissement d'une convocation en vue du retrait en un acte officiel prescrit et n'engendre aucune obligation pour le débiteur de se conformer à cette convocation.
“-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen BGE 150 III 223 S. 230 Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hierinteressierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKGentspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis desVernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, www.fedlex.admin.chunter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zurAbholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladungnicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, derder Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch.”
“-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen BGE 150 III 223 S. 230 Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hierinteressierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKGentspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis desVernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, www.fedlex.admin.chunter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zurAbholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladungnicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, derder Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch.”
La répercussion des frais n'est en principe envisageable que pour les actes officiels qui sont légalement prescrits à l'offiÎ. Selon la jurisprudenÎ, l'envoi d'une invitation à retirer le commandement de payer n'est pas considéré comme un acte prescrit et n'est donc pas, a priori, assujetti à des émoluments. L'OrdonnanÎ sur les émoluments (art. 1 OELP) règle uniquement les émoluments à percevoir pour les prestations et ne confère aucune compétenÎ pour imposer à l'offiÎ des poursuites l'accomplissement de certaines mesures.
“-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen BGE 150 III 223 S. 230 Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hierinteressierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKGentspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis desVernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, www.fedlex.admin.chunter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zurAbholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladungnicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, derder Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch.”
La décision de l'autorité de surveillanÎ portant sur la valeur d'expertise déterminante du bien-fonds, après nouvelle estimation par des experts, doit être qualifiée d'acte non spécialement tarifé. Pour cette décision, un émolument peut donc être perçu en vertu de l'art. 1 al. 2 OELP (cf. ATF 131 III 136 consid. 3).
“Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) handelt es sich um eine nicht besonders tarifierte Ver- richtung, für die eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zu erheben ist (BGE 131 III 136 E. 3). Für Verrichtungen, die in der Gebührenverordnung zum SchKG nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu CHF”
“Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) handelt es sich um eine nicht besonders tarifierte Ver- richtung, für die eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zu erheben ist (BGE 131 III 136 E. 3). Für Verrichtungen, die in der Gebührenverordnung zum SchKG nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu CHF”
Les frais de poursuite sont réglés de manière exhaustive par l'ordonnanÎ fédérale sur les émoluments (OELP) ; des émoluments ou indemnités dépassant ce cadre ne peuvent pas être perçus dans les procédures régies par la LP. Les directives cantonales édictées par les autorités de surveillanÎ peuvent certes être utiles pour assurer une pratique uniforme et pour concrétiser l'exerciÎ du pouvoir d'appréciation, mais elles ne constituent pas du droit objectif et ne sauraient remplacer l'absenÎ d'une base légale. Il convient de distinguer, parmi les frais de poursuite, les émoluments (rémunération pour prestations officielles) et les débours (frais tels que affranchissements, frais de déplacement, annonces, restauration, hébergement, poste, téléphone, etc.).
“Die Betreibungskosten sind in der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG vom Bundesrat erlassenen Gebührenverordnung (GebV SchKG) abschliessend geregelt. Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen für die im SchKG geregelten Verfahren nicht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 142 III 648 E. 3.2). Daran können auch die Wegleitungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen nichts ändern. Diese sind zwar nützlich, um eine einheitliche Praxis der Betreibungsämter zu gewährleisten und deren Ermessen zu konkretisieren. Sie stellen aber kein objektives Recht dar und können daher eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (BGE 142 III 648 E. 3.6) Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3; 128 III 476 E. 1).”
“Die Betreibungskosten sind in der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG vom Bundesrat erlassenen Gebührenverordnung (GebV SchKG) abschliessend geregelt. Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen für die im SchKG geregelten Verfahren nicht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 142 III 648 E. 3.2). Daran können auch die Wegleitungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen nichts ändern. Diese sind zwar nützlich, um eine einheitliche Praxis der Betreibungsämter zu gewährleisten und deren Ermessen zu konkretisieren. Sie stellen aber kein objektives Recht dar und können daher eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (BGE 142 III 648 E. 3.6) Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3; 128 III 476 E. 1).”
Selon la jurisprudenÎ constante, l'OELP détermine à elle seule quels émoluments et quelles indemnités doivent être perçus et comment ils doivent être fixés; des émoluments autres que ceux prévus par l'ordonnanÎ ne peuvent être perçus dans les procédures d'exécution, successorales ou de sursis. La jurisprudenÎ distingue à cet égard entre les émoluments (en tant que rémunération pour la mise à contribution particulière d'une activité officielle) et les indemnités (en tant que frais, p. ex. affranchissements, annonces, frais de déplacement, repas et hébergement, services postaux, téléphone, etc.).
“Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen im Rahmen eines Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens nicht erhoben werden (Art. 1 GebV SchKG). Es wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 144 III 425 E. 2.3.3; BGE 136 III 155 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen im Rahmen eines Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens nicht erhoben werden (Art. 1 GebV SchKG). Es wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 144 III 425 E. 2.3.3; BGE 136 III 155 E. 3.3 mit Hinweisen).”
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