18 commentaries
RéférenÎ : OELP art. 62 ch. 18 Pour les recours au sens des art. 17 à 19 LP, des indemnités de partie ne peuvent être accordées (art. 62 al. 2 OELP).
OELP, art. 62, n. 17 Les émoluments de décision ainsi que les frais peuvent être imputés au créancier/recourant. Les acomptes ou avances en espèces déjà versés doivent être imputés sur ces émoluments; le solÞ éventuel peut être remboursé.
“Die Vorinstanz erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 300.–. Es besteht kein Anlass, von dieser Kostenhöhe abzuweichen. Sie ist zu bestätigen, der - 5 - Gläubigerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bei der Vorinstanz geleisteten Vor- schuss von Fr. 1'800.– zu verrechnen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 52 lit. b GebV SchKG i.V.m. Art. 62 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen, der Gläubigerin aufzuerlegen und mit dem von ihr für dieses Verfahren geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Das Konkursamt ist anzuweisen, den bei ihm einbe- zahlten Betrag von Fr. 1'500.– (Rest des von der Gläubigerin geleisteten Barvor- schusses abzüglich der erstinstanzlichen Entscheidgebühr) nach Abzug seiner Kosten der Gläubigerin zu erstatten. Es wird erkannt:”
Dans la procédure de recours selon l'art. 17–19 LP, il est, selon la pratique, ni perçu de frais ni accordé d'indemnités de partie. Cela vaut également, d'après les décisions citées par les autorités, lorsque le recours n'est pas admis (p. ex. pour tardiveté).
“Juni 2024 erhoben wurde (vgl. act. 11), erfolgte die Beschwerde nicht inner- halb der zehntätigen Rechtsmittelfrist. Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuwei- sen, dass vorliegend auch die Voraussetzungen der Wiederherstellung einer Frist nach Art. 148 ZPO nicht erfüllt sind. Es ist, wie soeben dargelegt, nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keinen Postrückbehaltungsauftrag eingerichtet hatte, und einen anderen Grund, weshalb sie unverschuldet die Rechtsmittelfrist verpasst haben soll, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor (vgl. act. 11). 6.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen den Zirkulationsbe- schluss vom 27. Mai 2024 als verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin (Anträge 3 bis 9) ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. 7.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit.”
“Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt:”
OELP art. 62 N. 15 Même dans la procédure devant l'autorité cantonale supérieure de surveillanÎ en matière de poursuite pour dettes et de faillite, aucune indemnité aux parties n'est accordée.
“Ist das Rechtsschutzinteresse bei Einreichung der Beschwerde gegeben und entfällt im Laufe des Beschwerde- verfahrens, so hat entgegen der Vorinstanz kein Nichteintreten, sondern eine Ab- schreibung wegen Gegenstandslosigkeit zu erfolgen (BGE 146 III 416 E. 7.4; BGer 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.1). Entsprechend ist Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beschwerde als ge- genstandslos abzuschreiben. Dies hat vorliegend aber keinerlei praktische Aus- wirkungen. Sowohl beim Nichteintreten als auch bei der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit handelt es sich um Prozessentscheide, die das Verfahren abschliessen. Zwar werden die beiden Prozessentscheide mit Bezug auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gemeinhin unterschiedlich behandelt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die unterschiedliche Behandlung fällt vor- liegend aber nicht ins Gewicht, weil das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbe- hörde ohnehin kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Zudem dürfen auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 8.Auch das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 10 - Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 3. Juni 2024 (Ge- schäfts-Nr. CB240004) aufgehoben und die Beschwerde von A._____ vom 25. Januar 2024 als gegenstandslos abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Dans la procédure de recours selon les art. 17 ss. LP, aucune indemnité de partie ne peut être accordée conformément à l'art. 62 al. 2 OELP ; en conséquenÎ, les demandes d'assistanÎ judiciaire à cet égard (concernant la charge des frais/indemnité de partie) sont sans objet et peuvent être classées.
“Diese Ausführungen richten sich gegen die Er- wägungen der Vorinstanz, wonach die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags an den Beschwerdeführer zu einer ungerechtfertigten Bereicherung sei- nerseits führen würde (act. 31 E. III.5.d.). Dabei handelt es sich – wie von der Vor- instanz festgehalten – um obiter dictum-Ausführungen, d.h. um Erwägungen, auf denen der Entscheid nicht beruht. Dem Beschwerdeführer fehlt deshalb die Be- schwer, sodass auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten ist. Sinnge- mäss erhebt der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die Verrechnungs- einwendung, ohne jedoch auszuführen, inwiefern die Voraussetzungen der Ver- rechnung nach Art. 120 OR erfüllt sind, weshalb das Vorbringen unsubstantiiert ist. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. 1.Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Ferner ist gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auf- - 7 - erlegt werden, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich in- folge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 3.Zum Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegebenenfalls einen Anwalt zu bestellen, ist festzuhalten, dass eine mittellose Partei, die der Meinung ist, sie be- dürfe anwaltlicher Vertretung, grundsätzlich selber einen Anwalt beizuziehen hat, welcher sodann im entsprechenden Verfahren ein Gesuch um Bestellung als un- entgeltlicher Rechtsbeistand stellt. Es ist nicht am Gericht, den (unentgeltlichen) Rechtsvertreter zu beauftragen (vgl. OGerZH PS220066 vom 23. August 2022 E. III.2.2). Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, einer Prozesspartei auf Antrag hin einen Anwalt zu bestellen, besteht nicht. Solches ist nur unter besonderen, hier weder behaupteten noch vorliegenden Voraussetzungen (vgl. Art. 69 ZPO) gefor- dert (vgl. BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.”
“Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kos- ten zu erheben. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos und abzuschreiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:”
“]) seien nicht mit betreibungsrechtli- cher Beschwerde, sondern – wie bereits geschehen – mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl und im Verfahren vor dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz betreffend Nachzahlungspflicht und Beseitigung des Rechtsvorschlags geltend zu machen (act. 15 S. 2 f.). Ohne sich mit diesen Erwägungen auseinan- derzusetzen (vgl. Ziff. II.1.2), wiederholt der Beschwerdeführer seine entspre- chenden erstinstanzlichen Ausführungen (act. 16 S. 2 f.), wonach er nicht über fi- nanzielle Mittel verfüge, um die Nachforderung zu tilgen. Dies ist wie gesagt nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG, sondern im vorlie- genden Fall im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens beim Präsidenten des Kan- tonsgerichts Schwyz geltend zu machen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. - 9 - III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kos- ten zu erheben. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos und abzuschreiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:”
La jurisprudenÎ applique régulièrement l'art. 62 al. 2 OELP et constate expressément, dans les procédures caractérisées par une conduite procédurale malveillante ou vexatoire, qu'aucune indemnité de partie n'est accordée.
“mit diversen Hinweisen) ist auch die vorliegende Beschwerde als mutwillig zu be- zeichnen, nachdem die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male als Begrün- dung ihrer Beschwerde (für diesen Fall irrelevante) Textbausteine aneinander- reiht, pauschale (Nichtigkeits-)Rügen aufstellt und sich im Übrigen mit dem vorin- stanzlichen Entscheid nicht konkret oder nur in völlig ungenügender Weise aus- einandersetzt. Mit Blick darauf sind für dieses Verfahren androhungsgemäss Kos- ten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dür- fen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 5 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– fest- gesetzt. 3.Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können - 6 - indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde über weite Strecken erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid und sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mut- willig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 2.Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 7 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin ausnahmslos Rügen, für die es ihr of- fensichtlich an einem Rechtsschutzinteresse mangelt und/oder die in der Sache offensichtlich unbegründet sind. Insbesondere vermag sie ihre Nichtigkeitsvor- würfe nicht ansatzweise stichhaltig zu begründen (vgl. E. 2.6 und E. 2.8), stellt ak- tenwidrige Behauptungen auf (vgl. E. 2.8.4), beharrt auf Vorbringen, die in ande- ren Verfahren bereits abschlägig beurteilt wurden (vgl. E. 2.1), trägt treuwidrig Rü- gen vor, die sie schon mit Anfechtung des ersten vorinstanzlichen Entscheids hätte erheben können und müssen (vgl. E. 2.2.4) und stellt einen Antrag, der bei Gutheissung einen sinnlosen Leerlauf bewirken würde (vgl. E. 2.4). - 18 - 3.4.Insgesamt ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin als mutwillig zu qualifizieren. Daher sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Ge- richtskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Zudem ist die Beschwerde- führerin mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. 3.5.Parteientschädigungen dürfen im vorliegenden Verfahren nicht zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Beschwerdeführerin wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 47 und act. 49/2–5, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).”
“Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kanto- nalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- - 7 - bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 5.2.Ihre Beschwerde stützt die Beschwerdeführerin einzig auf völlig unsub- stantiierte (Vetternwirtschaft), aktenwidrige (angeblich anerkanntes strafrechtli- ches Verhalten der Beschwerdegegner) und bereits mehrfach abgeurteilte (Er- nennung von lic. iur. Bannwart zum vollamtlichen Ersatzrichter) Vorbringen. Mit Blick darauf sind für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt. 3.Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 26, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 8 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“E. 5) und wird erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bus- sen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - 9 - (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dies wird, sollten weitere gleichartige Beschwerden in der Zukunft erfolgen, von der Kammer ernst- haft in Betracht zu ziehen sein. Es wird beschlossen: 1.Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 gilt als nicht er- folgt. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Hor- gen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
La procédure de recours visée aux art. 17–19 LP est gratuite (cf. art. 20a al. 2 ch. 5 LP et art. 61 al. 2 OELP). Dans la procédure prévue aux art. 17–19 LP, aucune indemnité de partie ne peut être allouée (art. 62 OELP) — cela vaut également en cas de succès.
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG darf im Übrigen (auch bei Obsiegen) keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Demnach wird erkannt:”
“Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). - 5 - Es wird beschlossen:”
“Gemäss Art. 62 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden.”
Citation : OELP art. 62 ch. 11 La procédure de recours visée aux art. 17 à 19 LP est gratuite; des indemnités aux parties ne peuvent être accordées, même si elles obtiennent gain de cause.
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG darf im Übrigen (auch bei Obsiegen) keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Demnach wird erkannt:”
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG darf im Übrigen (auch bei Obsiegen) keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Demnach wird erkannt:”
Selon l'art. 62 al. 2 OELP, aucune indemnité de partie ne peut être accordée dans la procédure de recours selon les art. 17–19 LP.
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 bis 19 SchKG keine zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kosten- los. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Folglich ist das vorliegende Verfahren kostenlos und sind zum Vornherein keine Parteien- tschädigungen zu bezahlen. Demnach wird erkannt:”
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15a, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
La procédure de recours selon l'art. 17 et suiv. LP est en principe gratuite ; dans la procédure de recours, aucune indemnité de partie ne peut être allouée (art. 62 OELP).
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG darf im Übrigen (auch bei Obsiegen) keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Demnach wird erkannt:”
“Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG [SR 281.35]). Demnach wird erkannt:”
“Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen:”
“Als hinfällig erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen, hat die Vorinstanz doch in Anwendung von Art. 20a Abs. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung konnte sie nicht entsprechen, da eine solche für die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht vorgesehen ist (Art. 62 GebV SchKG).”
La pratique refuse régulièrement les demandes d'indemnités de partie dans les procédures de recours selon les art. 17 à 19 LP. Cela concerne également les cas de rejet, de non-entrée en matière ou de radiation, ainsi que les procédures dans lesquelles une décision d'une juridiction supérieure a été annulée.
“Spiegel- strich, Rz. 11, und Rz. 13 f.) sowie die Eingabe vom 6. November 2024 und vom 8. Januar 2025 (act. 40 und 42) sind nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. 2.2. i.f.). 4.4.Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5.Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 - 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.”
“September 2024 ab. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist hinsichtlich der Wiedererwägung nicht zu be- anstanden. Zudem geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Annahme, es würden zwei Zahlungsbefehle bestehen, fehl. Der erste Zahlungsbefehl wurde durch den zweiten Zahlungsbefehl ersetzt und hat damit seine Gültigkeit verloren. Massge- bend ist einzig der zweite Zahlungsbefehl. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin anschliessend zur Erhebung des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens gegen die Wiedererwägungsverfügung verpflichtet sah. - 6 - 5.Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die ausseramtliche Konkursverwaltung die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Im kantonalen Verfahren sind keine Gerichtskosten erhoben worden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zugesprochen worden und sind auch nach Aufhebung des obergerichtlichen Urteils nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 7 - Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 7, an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Entsprechend ist Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beschwerde als ge- genstandslos abzuschreiben. Dies hat vorliegend aber keinerlei praktische Aus- wirkungen. Sowohl beim Nichteintreten als auch bei der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit handelt es sich um Prozessentscheide, die das Verfahren abschliessen. Zwar werden die beiden Prozessentscheide mit Bezug auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gemeinhin unterschiedlich behandelt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die unterschiedliche Behandlung fällt vor- liegend aber nicht ins Gewicht, weil das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbe- hörde ohnehin kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Zudem dürfen auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 8.Auch das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 10 - Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 3. Juni 2024 (Ge- schäfts-Nr. CB240004) aufgehoben und die Beschwerde von A._____ vom 25. Januar 2024 als gegenstandslos abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff.”
Dans la procédure de recours visée aux art. 17 à 19 LP, aucune indemnité en faveur des parties ne peut être accordée.
“Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG [SR 281.35]). Demnach wird erkannt:”
“Auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz zur Unverzüglichkeit des Pfän- dungsvollzugs und Beizugs der Polizei, zur Legitimation des Betreibungsamtes und zur Verwendung des amtlichen Namens nimmt die Beschwerdeführerin so- dann keinerlei Bezug, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 4.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die vorsorgliche Lohnpfän- dung des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen vom 13. Juni 2023 in der Betreibung Nr. ... aufgehoben. Die gepfändete Summe ist der Schuldnerin zu erstatten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.Die Arbeitgeberin wird darauf hingewiesen, dass mit sofortiger Wirkung keine Lohnquoten mehr an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.- Weiningen abgeliefert werden müssen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin unter Beilage der Doppel von act. 20 u. 21/1–29, an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Wei- ningen, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksge- richt Dietikon, sowie im Auszug bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 und 2 an die C._____ AG, Lohnbuchhaltung, D._____-strasse ..., E._____, je gegen Empfangsschein. - 7 - 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Dans la procédure de recours selon les art. 17 à 19 LP, aucune indemnité de partie ne peut être accordée. La procédure de deuxième instanÎ devant les autorités cantonales de surveillanÎ est gratuite; il en résulte que chaque partie assume en principe ses propres frais de procédure.
“Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 bis 19 SchKG keine zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) keine Kosten erhoben. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), womit jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. Demnach wird erkannt:”
RéférenÎ : OELP art. 62 n. 5 Dans la procédure de recours conformément aux art. 17 ss. LP, aucune indemnité de partie ne peut être accordée (OELP art. 62 al. 1).
Même en cas de succès partiel, dans la procédure de recours cantonale, l'octroi d'une indemnité de partie est exclu conformément à l'art. 62 al. 2 OELP.
“Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz bei der Berechnung des Kostenvorschusses keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen. Aufgrund der Regelung in Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG war dem Beschwerdeführer trotz des teilweisen Obsiegens im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.”
Dans les procédures au sens des art. 17–19 LP, il est d'usage, dans les décisions soumises, de renoncer régulièrement à accorder une indemnité à la partie lorsque les recours sont manifestement non fondés, vexatoires ou répétés et formellement insuffisants (art. 62 al. 2 OELP). À la plaÎ, des frais de procédure ou des émoluments de décision sont souvent imposés aux auteurs du recours ; dans les cas présents, les émoluments de décision ont notamment été fixés entre Fr. 100.– et Fr. 500.– (plusieurs fois Fr. 300.–, parfois Fr. 500.–).
“Ja- nuar 2020 E. 12, OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). Wie die obigen Erwägungen zeigen, kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach und setzt sie sich mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid nicht hinreichend auseinander. Eine Vielzahl ihrer Begehren und Ausfüh- rungen betreffen sodann nicht das Anfechtungsobjekt bzw. wurden schon mehr- fach beurteilt. Weitere Beanstandungen sind ferner haltlos, wenn nicht gar unge- bührlich. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 300.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Antrag 1 der Beschwerde wird abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt. 3.Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 10 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.”
“Fe- bruar 2021, OGer/ZH PS200001 vom 10. Januar 2020; OGer/ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Be- schwerde über weite Strecken erneut an einer Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Entscheid und erweist sie sich im Übrigen als offensichtlich unbe- gründet. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzu- erlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Ver- fahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- fest- gesetzt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 - 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 24, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.”
“No- vember 2023 ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetz- ten und stellt sodann eine Vielzahl von Begehren, welche überwiegend nicht ein- mal das Anfechtungsobjekt betreffen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich un- begründet. Somit ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsge- mäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist. Parteient- schädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2, 7 und 9, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“In ihrer Beschwerde beharrt die Beschwerdeführerin auf von ihr bereits in anderen Verfahren vorgebrachten und dort abschlägig beurteilten Vorbringen. Zudem unterlässt sie es in weiten Teilen, sich – wie ebenfalls bereits unzählige Male – hinreichend und einlässlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinan- derzusetzen. Darüber hinaus macht sie trotz nachweislicher Kenntnis von der Be- stellung von lic. iur. Bannwart als vollamtlicher Ersatzrichter erneut geltend, dieser könne als hauptamtlicher Gerichtsschreiber nicht auch als Ersatzrichter am sel- ben Gericht amten. Mit Blick darauf sind auch für dieses Verfahren Kosten zu er- heben, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt. 3.Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 - 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 20, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und - 8 - Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS230166, PS220128, PS220070, PS200001, PS190227). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an irgendeiner Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid, und dies trotz des beträchtlichen Um- fanges ihrer Beschwerdeschrift vor der Kammer. Deshalb sind der Beschwerde- führerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Partei- entschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“Für den Kostenentscheid im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann auf das eben Ausgeführte verwiesen werden. Wie die vorstehenden Erwä- gungen zeigen, fehlt es der Beschwerde zunächst an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin an ihren in diversen anderen Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 100.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zuge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
Dans la procédure de recours selon les art. 17 à 19 LP, aucune indemnité de partie ne peut être attribuée (art. 62 al. 2 OELP). La procédure est en pratique considérée comme gratuite (cf. art. 20a al. 2 ch. 5 LP en liaison avì l'art. 61 al. 2 OELP).
“Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 19 EGzSchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:”
“Damit wurde der - 10 - Beschwerdeführerin vor Sistierung des Verfahrens Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt und konnte sich die Beschwerdeführerin auch zu den Einga- ben des SECO jeweils äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs liegt somit nicht vor. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur schon deshalb geltend machen will, weil das Betreibungs- amt das SECO um Auskunft ersucht hat, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das Betreibungsamt sich nicht einfach über die Sperre hinwegsetzen konnte und das Vorgehen des Betreibungsamts im Interesse der Beschwerdeführerin war (act. 12 E. 5.3). Sodann obliegt die Leitung des Verfahrens ohnehin dem Betreibungsamt und ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch, in die Verfahrensleitung einzugreifen. 5.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 1, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen auch im Verfahren vor der Kammer nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.”
Malgré l'interdiction des indemnités de partie (art. 62 al. 2 OELP), des émoluments de décision, des frais judiciaires et des dépens peuvent être imposés au recourant dans la procédure de recours. En cas de conduite de procédure de mauvaise foi ou vexatoire, des amendes (selon la pratique, jusqu'à Fr. 1'500.–) ainsi que des émoluments et dépens peuvent en outre être infligés. Les recours répétés ou identiques sont, en pratique, expressément menacés de sanctions ou d'un examen sérieux de mesures futures.
“mit diversen Hinweisen) ist auch die vorliegende Beschwerde als mutwillig zu be- zeichnen, nachdem die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male als Begrün- dung ihrer Beschwerde (für diesen Fall irrelevante) Textbausteine aneinander- reiht, pauschale (Nichtigkeits-)Rügen aufstellt und sich im Übrigen mit dem vorin- stanzlichen Entscheid nicht konkret oder nur in völlig ungenügender Weise aus- einandersetzt. Mit Blick darauf sind für dieses Verfahren androhungsgemäss Kos- ten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dür- fen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 5 - Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– fest- gesetzt. 3.Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können - 6 - indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde über weite Strecken erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid und sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mut- willig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 2.Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 7 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art.”
“Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin ausnahmslos Rügen, für die es ihr of- fensichtlich an einem Rechtsschutzinteresse mangelt und/oder die in der Sache offensichtlich unbegründet sind. Insbesondere vermag sie ihre Nichtigkeitsvor- würfe nicht ansatzweise stichhaltig zu begründen (vgl. E. 2.6 und E. 2.8), stellt ak- tenwidrige Behauptungen auf (vgl. E. 2.8.4), beharrt auf Vorbringen, die in ande- ren Verfahren bereits abschlägig beurteilt wurden (vgl. E. 2.1), trägt treuwidrig Rü- gen vor, die sie schon mit Anfechtung des ersten vorinstanzlichen Entscheids hätte erheben können und müssen (vgl. E. 2.2.4) und stellt einen Antrag, der bei Gutheissung einen sinnlosen Leerlauf bewirken würde (vgl. E. 2.4). - 18 - 3.4.Insgesamt ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin als mutwillig zu qualifizieren. Daher sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Ge- richtskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Zudem ist die Beschwerde- führerin mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. 3.5.Parteientschädigungen dürfen im vorliegenden Verfahren nicht zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Beschwerdeführerin wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 47 und act. 49/2–5, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).”
“Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kanto- nalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor- - 7 - bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 5.2.Ihre Beschwerde stützt die Beschwerdeführerin einzig auf völlig unsub- stantiierte (Vetternwirtschaft), aktenwidrige (angeblich anerkanntes strafrechtli- ches Verhalten der Beschwerdegegner) und bereits mehrfach abgeurteilte (Er- nennung von lic. iur. Bannwart zum vollamtlichen Ersatzrichter) Vorbringen. Mit Blick darauf sind für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt. 3.Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 26, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 8 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art.”
“E. 5) und wird erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bus- sen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - 9 - (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dies wird, sollten weitere gleichartige Beschwerden in der Zukunft erfolgen, von der Kammer ernst- haft in Betracht zu ziehen sein. Es wird beschlossen: 1.Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 gilt als nicht er- folgt. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Hor- gen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art.”
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