| Créance en francs | Émolument en francs |
|---|---|
| jusqu’à 100 | 10.– |
| supérieure à 100 et ne dépassant pas 500 | 25.– |
| supérieure à 500 et ne dépassant pas 1 000 | 45.– |
| supérieure à 1 000 et ne dépassant pas 10 000 | 65.– |
| supérieure à 10 000 et ne dépassant pas 100 000 | 90.– |
| supérieure à 100 000 et ne dépassant pas 1 000 000 | 190.– |
| supérieure à 1 000 000 | 400.– |
9 commentaries
Les frais de révision d'une saisie sur salaire sont réglés de manière exhaustive par l'art. 22 al. 3 combiné avì l'art. 20 al. 1 OELP; des émoluments supplémentaires ne doivent pas être perçus. Un surcroît de travail au sens de l'art. 20 al. 3 OELP ne peut être réclamé que pour une exécution très lourÞ (plus d'une heure). Les copies internes sont considérées comme des frais de bureau courants et ne peuvent pas être imputées au débiteur en sus.
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
En cas de saisie infructueuse, l'émolument réduit prévu à l'art. 20 al. 2 OELP s'applique également au certificat de carenÎ, puisque l'acte de saisie constitue le certificat de carenÎ lorsqu'il n'existe pas d'actifs saisissables. À distinguer de cela sont les émoluments pour les copies de l'acte de saisie (réglementés à l'art. 24 OELP en liaison avì l'art. 9 al. 1 OELP) ainsi que les frais, notamment postaux (art. 13 OELP).
“seien nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
art. 20 al. 4 OELP règle uniquement l'émolument pour la consignation dans le procès-verbal de la demanÞ de continuation lorsque l'exécution de la saisie n'a pas lieu ; la norme ne mentionne pas la notification de saisie. Selon l'ATF 150 III 223, l'émolument forfaitaire pour l'exécution proprement dite de la saisie (art. 20 al. 1) n'est pas déjà dû lors de la notification de saisie, de sorte que les notifications de saisie peuvent être facturées séparément.
“Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
Les frais relatifs aux annonces de saisie ne sont pas régis par l'art. 20 OELP. L'art. 20 al. 1 concerne la rédaction de l'acte de saisie pour l'offiÎ (cf. art. 112 LP) et n'englobe pas les copies destinées au débiteur ou au créancier (cf. art. 114 LP) ; pour les copies, les émoluments prévus à l'art. 24 OELP s'appliquent. L'annonÎ de saisie doit être signifiée conformément à l'art. 34 LP. Un envoi par A-Post n'est pas prévu à cet égard et ne peut être facturé. Les questions relatives aux indemnités de déplacement (art. 14 et 15 OELP), aux frais de signification, aux émoluments en cas de tentative de signification infructueuse et au calcul des coûts des invitations au retrait doivent être examinées séparément.
“Regeste Art. 1, Art. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10bis, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; Art. 16, Art. 34, Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
“Regeste Art. 1, Art. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10bis, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; Art. 16, Art. 34, Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
Citation : OELP art. 20 n. 5 En cas de simple révision d'une saisie sur salaire, un surcroît de travail de plus d'une heure n'est en principe pas admis. Les copies internes sont considérées comme des frais de bureau usuels et ne peuvent être répercutées sur le débiteur.
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
“7.1.Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr.”
art. 20 al. 1 OELP se rapporte uniquement à la rédaction de l'acte de saisie destiné à l'offiÎ (cf. art. 112 LP). Les copies destinées au débiteur et au créancier ne sont pas visées par cette disposition et doivent être tarifées séparément selon l'art. 24 OELP.
“2, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10bis, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; Art. 16, Art. 34, Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs;”
L'avis de saisie ne saurait être assimilé à « l'exécution de la saisie » visée à l'art. 20 al. 1 OELP et peut donc être facturé séparément. L'avis précèÞ l'exécution proprement dite et sert à la protection du débiteur ; l'art. 20 al. 1 évoque expressément « l'exécution de la saisie », de sorte que, selon l'arrêt, l'avis n'est pas déjà visé. De plus, la perception de l'émolument forfaitaire intégral dès l'avis poserait des problèmes si l'exécution n'intervenait finalement pas (p. ex. parÎ que la créanÎ est réglée ou que la requête de continuation est retirée). L'art. 20 al. 1 OELP doit donc être interprété en ce sens que l'avis de saisie n'est pas couvert par cet émolument forfaitaire.
“aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
“In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist. Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde.”
“Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist. Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
Lorsque, en raison du paiement, du retrait de la demanÞ de continuation, de la clôture ou de l'annulation de la poursuite, il n'y a pas de saisie, la taxe pour l'enregistrement de la demanÞ de continuation est de 5 francs (OELP art. 20 al. 4). Selon la jurisprudenÎ citée, l'avis de saisie n'est pas compris dans le forfait prévu à l'art. 20 al. 1 OELP et peut donc être facturé séparément.
“Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 232 würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden.”
L'émolument prévu à l'art. 20 al. 1 OELP pour l'exécution d'une saisie comprend la rédaction du procès-verbal de saisie. Si, dans le cas d'une saisie infructueuse, le procès-verbal de saisie constitue le certificat de perte, l'émolument y afférent est également dû ; pour les saisies infructueuses, l'art. 20 al. 2 OELP prévoit toutefois un émolument réduit.
“seien nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
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