L’autorité de surveillance veille à l’application de la présente ordonnance; le droit de recourir contre une décision rendue en matière de plainte (art. 18 et 19 LP) appartient aux fonctionnaires des offices des poursuites et des faillites, aux administrateurs spéciaux de la faillite, aux commissaires et aux liquidateurs.
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art. 2 OELP confie aux autorités de surveillanÎ la vérification de la correcte application de l'ordonnanÎ sur les émoluments par les autorités de poursuite. Selon une jurisprudenÎ constante, dans la procédure de mainlevée, il n'est pas toujours exigé que l'opposition soit levée pour les frais de poursuite ; dans l'arrêt cité, il a en outre été relevé qu'une décision relative aux frais de poursuite n'était pas susceptible d'être examinée faute d'une allégation d'arbitraire.
“Die Beschwerdeführerin wehrt sich zwar vor Bundesgericht gegen den Rechtsöffnungsentscheid, soweit er die Betreibungskosten umfasst. Indes beschränkt sie sich auf die Kritik an der Vorinstanz, dass über die Höhe der Betreibungskosten von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgrund einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu befinden sei. Zu Unrecht: Die Prüfung der korrekten Anwendung der Gebührenverordnung zum SchKG (SR 281.35; GebV SchKG) durch die Vollstreckungsbehörden gehört zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden (Art. 2 GebV SchKG). Gegen die Betreibungskosten bringt die Beschwerdeführerin die gleichen Argumente wie gegen die (bereits bezahlte) Betreibungsforderung vor. Sie macht insbesondere geltend, dass es vorliegend an der Identität des Betreibungsgläubigers mit der aufgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels berechtigten Person fehle, womit keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Da ihrer Ansicht nach die Betreibungskosten dem Schicksal der Betreibungsforderung folgen, könnten ihr diese nicht auferlegt werden. Dieses Vorbringen stellt eine Wiederholung von bereits Gesagtem dar und enthält keine eigenständige Willkürrüge. Zwar erübrigt sich gemäss ständiger Praxis, im Rahmen der Rechtsöffnung auch für die Betreibungskosten die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu verlangen (BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Indes macht die Beschwerdeführerin gegen den gegenteiligen Standpunkt der Vorinstanz gerade keine Willkür geltend. Damit kann der angefochtene Entscheid bezüglich der Betreibungskosten nicht überprüft werden.”
OELP art. 2 ch. 2 L'administration de la faillite est habilitée à former un recours lorsqu'elle défend les intérêts de la masse de faillite et, partant, ceux de l'ensemble des créanciers. Aux offices de poursuite est reconnu, nonobstant l'absenÎ d'un intérêt juridiquement protégé, le droit d'interjeter un recours, notamment pour la sauvegarÞ d'intérêts fiscaux ou d'intérêts relatifs aux émoluments.
“Der Grundsatz, dass eine untere Behörde, deren Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden ist, ihren Standpunkt nicht auf dem Rechtsmittelweg durchsetzen kann, gilt auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Doch ist die Konkursverwaltung nach ständiger Rechtsprechung zur Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde bzw. und an das Bundesgericht berechtigt, sofern sie die Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht (BGE 116 III 32 E. 1; 144 III 247 E. 2.2). Insoweit tritt das Konkursamt nicht als verfügendes Amt, sondern als Organ der Konkursmasse auf, das als eigentliche Partei anzusehen ist (BGE 40 III 441 E. 1). Zudem wird den Zwangsvollstreckungsorganen ungeachtet eines fehlenden rechtlich geschützten Interesses das Recht zur Weiterziehung zugestanden, um fiskalische bzw. gebührenrechtliche Interessen wahrzunehmen (BGE 134 III 136 E. 1.3; vgl. Art. 2 GebV SchKG).”
RéférenÎ : OELP art. 2 ch. 1 L'autorité de surveillanÎ a pour tâche de veiller à la correcte application de l'ordonnanÎ sur les émoluments perçus en application de la LP (OELP) ; cela comprend notamment la vérification des frais de poursuite perçus par les autorités d'exécution ou les offices des poursuites (p. ex. pour saisie, attestation de perte, indemnité de déplacement) quant à leur justification matérielle et à l'application formelle de l'OELP.
“Die Beschwerdeführerin wehrt sich zwar vor Bundesgericht gegen den Rechtsöffnungsentscheid, soweit er die Betreibungskosten umfasst. Indes beschränkt sie sich auf die Kritik an der Vorinstanz, dass über die Höhe der Betreibungskosten von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgrund einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu befinden sei. Zu Unrecht: Die Prüfung der korrekten Anwendung der Gebührenverordnung zum SchKG (SR 281.35; GebV SchKG) durch die Vollstreckungsbehörden gehört zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden (Art. 2 GebV SchKG). Gegen die Betreibungskosten bringt die Beschwerdeführerin die gleichen Argumente wie gegen die (bereits bezahlte) Betreibungsforderung vor. Sie macht insbesondere geltend, dass es vorliegend an der Identität des Betreibungsgläubigers mit der aufgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels berechtigten Person fehle, womit keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Da ihrer Ansicht nach die Betreibungskosten dem Schicksal der Betreibungsforderung folgen, könnten ihr diese nicht auferlegt werden. Dieses Vorbringen stellt eine Wiederholung von bereits Gesagtem dar und enthält keine eigenständige Willkürrüge. Zwar erübrigt sich gemäss ständiger Praxis, im Rahmen der Rechtsöffnung auch für die Betreibungskosten die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu verlangen (BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Indes macht die Beschwerdeführerin gegen den gegenteiligen Standpunkt der Vorinstanz gerade keine Willkür geltend. Damit kann der angefochtene Entscheid bezüglich der Betreibungskosten nicht überprüft werden.”
“Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und Pflicht der Aufsichtsbehörden, die Anwendung der GebV SchKG zu überwachen (Art. 2 GebV SchKG) (E. 3.5). Sachverhalt ab Seite 225 BGE 150 III 223 S. 225 A. A. wurde für eine Forderung von Fr. 200.- und eine Mahngebühr von Fr. 35.- (Betreibung Nr. w des Betreibungsamtes Zug) sowie für eine Forderung von Fr. 300.- (Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes Zug) betrieben. Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug die Pfändung. Es konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden folgende Kosten erhoben: Betreibung Nr. w (Verlustschein Nr. y) Pfändungsankündigung Fr. 22.40 Pfändungsvollzug Fr. 12.50 Verlustschein für Gläubiger Fr. 13.30 Verlustschein für Schuldner Fr. 9.10 Wegentschädigung Fr. 27.40 Kosten Zahlungsbefehl Fr. 33.30 Total Fr. 118.00 Betreibung Nr. x (Verlustschein Nr. z) Pfändungsankündigung Fr. 22.40 Pfändungsvollzug Fr. 12.50 Verlustschein für Gläubiger Fr. 13.30 Verlustschein für Schuldner Fr. 9.10 Wegentschädigung Fr.”
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