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Pour les constructions en gros œuvre, l'émolument peut être perçu conformément à l'art. 27 al. 2 OELP, car — comme l'exposent la jurisprudenÎ et la doctrine à l'égard des maisons à démolir — des dépenses régulières de sécurisation et de surveillanÎ s'engagent, ce qui étaye l'application de l'émolument pour terrains inoccupés.
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E. 2.5). Diesem Entscheid lag dabei eine Extremkonstellation zu Grunde, in der das Betreibungsamt für eine Bankanweisung eine Gebühr von mehr als CHF 200'000.00 erhob (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips war in diesem Fall offensichtlich.”
OELP art. 27 n. 6 Pour les biens-fonds, font partie des frais d'administration l'émolument forfaitaire de 5 % des loyers ou fermages perçus ou susceptibles d'être perçus pendant la durée de l'administration.
“Wie bei der Betreibung auf Pfändung besteht für das Betreibungsamt auch in der Betreibung auf Pfandverwertung die Pflicht, von der Stellung des Verwer- tungsbegehrens an für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen (Art. 101 VZG mit Hinweis auf Art. 155 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16 ff. und Art. 23c VZG). Bei Grundstücken fallen unter die Verwal- tungskosten die Gebühren von fünf Prozent der während der Dauer der Verwal- tung erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinsen an (Art. 27 GebV SchKG). Die tatsächlichen Verwaltungskosten (Unkosten, Barauslagen) gelten dabei als Auslagen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 GebV SchKG).”
Pour des valeurs d'estimation élevées, les émoluments administratifs dus en vertu de l'art. 27 al. 2 OELP peuvent s'accroître sensiblement au total. Dans le cas concrètement documenté, l'émolument a été calculé sur la base d'une estimation de 8 050 000 CHF (1 ‰ par an).
“Angefochten wird vorliegend die mit Erläuterungen/Wiedererwägung vom 2. Juli 2021 vom Betreibungsamt Maloja der Beschwerdeführerin zugestellte Kos- tenrechnung für die Verwaltungs- und Verwertungskosten. Darin wurden gestützt auf Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG (SR 281.35) basierend auf einem Wert von CHF 8'050'000.00 Verwaltungskosten von 1 %% pro Jahr für den Zeitraum vom 30. Januar 2019 bis zum 28. Mai 2021, der Publikation der Anerkennung des Kon- kursentscheides im Schweizerischen Handelsamtsblatt, in Rechnung gestellt. Dies ergab nebst Wegkosten von CHF”
Lors des décomptes, l'émolument prévu à l'art. 27 al. 1 OELP se calcule à 5 % des recettes locatives réalisées ou encaissées pendant la gestion. Les postes d'émoluments excessifs doivent être réduits en conséquenÎ.
art. 27 OELP est applicable à la poursuite en réalisation de gage ; l'offiÎ des poursuites doit, dès le dépôt de la demanÞ de réalisation, assurer l'administration et l'exploitation de l'immeuble.
“Wie bei der Betreibung auf Pfändung besteht für das Betreibungsamt auch in der Betreibung auf Pfandverwertung die Pflicht, von der Stellung des Verwer- tungsbegehrens an für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen (Art. 101 VZG mit Hinweis auf Art. 155 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16 ff. und Art. 23c VZG). Bei Grundstücken fallen unter die Verwal- tungskosten die Gebühren von fünf Prozent der während der Dauer der Verwal- tung erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinsen an (Art. 27 GebV SchKG). Die tatsächlichen Verwaltungskosten (Unkosten, Barauslagen) gelten dabei als Auslagen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 GebV SchKG).”
Selon la doctrine dominante, la redevanÎ annuelle prévue à l'art. 27 al. 2 OELP doit également être perçue pour les bâtiments à démolir; le même principe peut s'appliquer aux constructions inachevées, celles-ci pouvant également entraîner des dépenses régulières de sauvegarÞ et de contrôle.
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E. 2.5). Diesem Entscheid lag dabei eine Extremkonstellation zu Grunde, in der das Betreibungsamt für eine Bankanweisung eine Gebühr von mehr als CHF 200'000.00 erhob (vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips war in diesem Fall offensichtlich.”
Selon la doctrine dominante, pour la fixation de l'émolument annuel visé à l'art. 27 al. 2 OELP, c'est l'estimation effectuée par l'offiÎ des poursuites qui est déterminante. L'émolument de 1 ‰ de la valeur estimée est en pratique également perçu pour les bâtiments destinés à la démolition, car ceux-ci entraînent des dépenses régulières de mise en sécurité et de surveillanÎ. La doctrine ajoute en outre que ces considérations semblent transposables à un bâtiment en état de gros œuvre, dans la mesure où l'intérêt à la conservation et à la protection ainsi que les dépenses correspondantes peuvent y être comparables ou supérieurs.
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E.”
“Gemäss Art. 27 Abs. 2 GebV SchKG beträgt die jährliche Gebühr für die Verwaltung eines ungenutzten Grundstücks 1 %% des Schätzwertes. Gemäss herr- schender Lehre ist dabei die betreibungsamtliche Schätzung massgeblich. Diese Gebühr wird selbst für Abbruchhäuser fällig, denn auch für solche Objekte fallen regelmässig einige Aufwendungen für die Sicherung des Objekts und regelmässi- ge Kontrollen an (Reinhard Boesch, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten [Hrsg.], Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, N 11 zu Art. 27 GebV SchKG). Dieser Grundsatz kann auch auf den hier zur Dis- kussion stehenden Rohbau übertragen werden, zumal das Erhaltungsinteresse und damit auch der entsprechende Aufwand bei einem im Rohbau befindlichen Gebäude im Hinblick auf den zu erzielenden Steigerungserlös noch grösser sein dürfte. Auch dieser gesetzgeberische Entscheid ist vorliegend nicht in Frage zu stellen, da der Gesetzgeber bei Erlass dieser Norm bereits zwischen genutzten und ungenutzten Gebäuden unterschied. Das Bundesgericht hielt zur Gebühren- verordnung generell fest, dass die in der GebV SchKG vorgesehenen nach oben offenen Promillegrenzen nicht per se verfassungswidrig seien, das Betreibungs- amt aber im Einzelfall dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen habe (BGE 130 III 225 E.”
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