L’ancien droit s’applique aux opérations qui sont effectuées avant l’entrée en vigueur de la modification du 28 avril 2021 et pour lesquelles le décompte est établi après cette date.
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Citation: OELP art. 63a n. 3 Pour la fixation de l'émolument de décision, il est, selon l'opinion exposée dans la sourÎ, déterminant de savoir quelle décision statue sur le véritable objet du litige ou sur l'objet principal de la procédure. Les ordonnances procédurales qui ne servent qu'à organiser la procédure et à préparer la décision finale ne sont pas déterminantes à cet égard.
“Gemäss Art. 48 aGebV SchKG betrug die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von über Fr. 1 Mio. zwischen Fr. 120.– und Fr. 2'000.–. Per 1. Januar 2022 trat die revidier- te Gebührenverordnung (Änderung vom 28. April 2021) in Kraft, welche u.a. hö- here Gerichtsgebühren vorsieht. So beträgt die Gebühr für einen gerichtlichen - 18 - Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert über Fr. 1 Mio. neu Fr. 500.– bis Fr. 4'000.–. Art. 63a GebV SchKG enthält eine über- gangsrechtliche Bestimmung. Diese besagt, dass auf alle Handlungen, die vor In- krafttreten der Änderung vorgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeit- punkt abgerechnet werden, das bisherige Recht Anwendung findet. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, war das Verfahren um Ar- restlegung vor Vorinstanz seit Dezember 2020 hängig und die verfahrensleiten- den Verfügungen erfolgten allesamt vor Inkrafttreten der neuen Fassung der GebV SchKG. Nur der Endentscheid erfolgte bereits unter Geltung des neuen Rechts. Entgegen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gebühr und der Frage nach dem dabei anwendbaren Recht allerdings nicht der Zeitpunkt der verfahrensleitenden Verfügungen massgebend. Denn diese dienen lediglich der Ordnung des Verfahrens und damit der Vorbereitung des Endentscheides. Für die Frage nach dem für die Festsetzung der Gebühr anwendbaren Recht massgeblich ist letztlich der Entscheid, mit dem über die Arresteinsprache und damit den eigentlichen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens entschieden wurde.”
Citation : art. 63a OELP ch. 2 L'art. 63a OELP prévoit une règle transitoire : pour les actes accomplis avant l'entrée en vigueur de la modification du 28 avril 2021, le droit antérieur est applicable. Cela a été invoqué en pratique — notamment dans la décision PS220022 — comme argument lorsque des actes de procédure essentiels ont été accomplis avant l'entrée en vigueur.
“Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter für den Fall, dass die Kammer den Entscheid nicht in seiner Gesamtheit aufhebe und die Arrestein- sprache nicht abweise (act. 89 S. 3 Antrag Ziff. 3), die vorinstanzliche Entscheid- gebühr sei von Fr. 4'000.– auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. Sie führt aus, die Vorinstanz habe die Gebühr nach der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) festgesetzt. Indes sei für Hand- lungen und Verrichtungen, die vor Inkrafttreten vorgenommen worden seien, das bisherige Recht anzuwenden (Übergangsbestimmung in Art. 63a GebV SchKG). Da das Arrestgesuch im Dezember 2020 eingereicht worden sei, im Jahr 2021 di- verse Eingaben und zahlreiche Verfügungen der Vorinstanz ergangen seien und lediglich der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2022 datiere, mithin der Aufwand des Gerichts zu 90% in den Zeitraum vor dem 1. Januar 2022 gefallen sei, sei die Gebühr nach der alten Fassung der Gebührenverordnung zu bemes- sen. Entsprechend sei die Entscheidgebühr auf die dortige Maximalgebühr von Fr. 2'000.– zu reduzieren (vgl. Art. 48 aGebV SchKG) (act. 89 Rz. 134 ff.).”
Pour l'applicabilité de l'art. 63a OELP, ce n'est pas la date des décisions procédurales qui est déterminante, mais la date de la décision relative à l'objet principal (décision finale).
“Gemäss Art. 48 aGebV SchKG betrug die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von über Fr. 1 Mio. zwischen Fr. 120.– und Fr. 2'000.–. Per 1. Januar 2022 trat die revidier- te Gebührenverordnung (Änderung vom 28. April 2021) in Kraft, welche u.a. hö- here Gerichtsgebühren vorsieht. So beträgt die Gebühr für einen gerichtlichen - 18 - Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert über Fr. 1 Mio. neu Fr. 500.– bis Fr. 4'000.–. Art. 63a GebV SchKG enthält eine über- gangsrechtliche Bestimmung. Diese besagt, dass auf alle Handlungen, die vor In- krafttreten der Änderung vorgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeit- punkt abgerechnet werden, das bisherige Recht Anwendung findet. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, war das Verfahren um Ar- restlegung vor Vorinstanz seit Dezember 2020 hängig und die verfahrensleiten- den Verfügungen erfolgten allesamt vor Inkrafttreten der neuen Fassung der GebV SchKG. Nur der Endentscheid erfolgte bereits unter Geltung des neuen Rechts. Entgegen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gebühr und der Frage nach dem dabei anwendbaren Recht allerdings nicht der Zeitpunkt der verfahrensleitenden Verfügungen massgebend. Denn diese dienen lediglich der Ordnung des Verfahrens und damit der Vorbereitung des Endentscheides. Für die Frage nach dem für die Festsetzung der Gebühr anwendbaren Recht massgeblich ist letztlich der Entscheid, mit dem über die Arresteinsprache und damit den eigentlichen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens entschieden wurde.”
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