Introduit par le ch. I de l’O du 28 avr. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 259). ↩
12 commentaries
Si l'émolument est déjà fixé et que le document n'a pour objet que d'indiquer le total des émoluments ainsi que les coordonnées et modalités de paiement, un simple décompte des frais peut être considéré comme « document relatif aux mouvements de fonds » au sens de l'art. 9 OELP ; cette position s'appuie sur l'avis exposé dans PS230180 (E.4.3.2). Un décompte détaillé des frais, donnant lieu au paiement d'émoluments, n'est pas affecté par ce principe.
“das als "Kostenrechnung und Verfügung" be- zeichnete Dokument gibt Kenntnis über das Total der Gebührenbelastung; vorlie- gend wurde die Gebühr insbesondere nicht erst mit dieser "Kostenrechnung und Verfügung" festgesetzt, sondern die Festsetzung erfolgte bereits mit der "Rück- weisung des Betreibungsbegehrens" (vgl. act. 2/3). Die "Kostenrechnung und Verfügung" dient damit nur noch dazu, einen Überblick über das Total der Gebüh- renbelastung zu geben und der Beschwerdegegnerin die Zahlungsverbindungen und -modalitäten bekannt zu geben, mithin im Rahmen des Inkassos den Geld- verkehr zu ermöglichen. Damit erscheint es durchaus als richtig, die Kostenrech- nung als Schriftstück im Geldverkehr zu qualifizieren. Diese Auffassung findet im Übrigen auch eine Stütze in der Systematik der GebV SchKG selbst. So schreibt Art. 3 GebV SchKG explizit vor, dass das Verlangen einer detaillierten Kosten- rechnung durch eine Partei, welche die entsprechenden Bestimmungen der GebV SchKG nennen muss, eine gebührenpflichtige Verrichtung darstellt, wobei sich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG bestimmt. Dass die detaillierte Gebührenrech- nung unter Hinweis auf die für die Gebührenfestsetzung relevanten Bestimmun- gen explizit Erwähnung findet, nicht aber die "einfache Rechnung", legt zumindest den Schluss nahe, dass der Verordnungsgeber selbst aufgrund des weit gefass- ten Begriffes der "Schriftstücke im Geldverkehr" davon ausging, die explizit von - 12 - der Gebührenfreiheit auszunehmenden Verrichtungen ausdrücklich regeln zu müssen. Hinzu kommt zudem, dass das Bundesgericht im bereits durch die Vorin- stanz zitierten Entscheid BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 in Erwä- gung”
L'établissement d'une convocation de retrait n'engendre, selon une jurisprudenÎ constante, à lui seul aucune obligation de paiement au sens de l'art. 9 al. 1 OELP, car elle ne constitue pas un acte officiel prescrit à l'offiÎ des poursuites. Depuis le 1er janvier 2022, l'art. 10bis OELP prévoit, sous les conditions qui y sont énoncées, un émolument distinct pour les convocations de retrait; cela ne modifie toutefois pas la constatation de principe selon laquelle la convocation de retrait, en elle-même, n'instaure pas un acte officiel au sens de l'art. 9 al. 1.
“Dabei hat das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, dass die Ausstellung von Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle eine BGE 150 III 223 S. 229 inzwischen weit verbreitete Praxis darstellt. Alleine dieser Umstand schafft jedoch keine Kostenpflicht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Sodann mag die Ausstellung von Abholungseinladungen zweckmässig sein. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers dadurch beeinträchtigt werden kann, denn mit einer Fristansetzung zur Abholung entscheidet das Betreibungsamt, während einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorgeschriebene Amtshandlung und schafft auch keine Grundlage für die Kostenpflicht (Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [PS120099-O/U] vom 29. Juni 2012 E. 3.5). Wie gesagt hat das Obergericht die gesetzliche Grundlage, um für eine Abholungseinladung Kosten zu verrechnen, in Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG gesehen. Dies ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig. Allerdings ist seit 1. Januar 2022 Art. 10bis GebV SchKG in Kraft. Diese Norm sieht eine Gebühr von Fr. 8.-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben.”
“Dabei hat das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, dass die Ausstellung von Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle eine BGE 150 III 223 S. 229 inzwischen weit verbreitete Praxis darstellt. Alleine dieser Umstand schafft jedoch keine Kostenpflicht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Sodann mag die Ausstellung von Abholungseinladungen zweckmässig sein. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers dadurch beeinträchtigt werden kann, denn mit einer Fristansetzung zur Abholung entscheidet das Betreibungsamt, während einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorgeschriebene Amtshandlung und schafft auch keine Grundlage für die Kostenpflicht (Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [PS120099-O/U] vom 29. Juni 2012 E. 3.5). Wie gesagt hat das Obergericht die gesetzliche Grundlage, um für eine Abholungseinladung Kosten zu verrechnen, in Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG gesehen. Dies ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig. Allerdings ist seit 1. Januar 2022 Art. 10bis GebV SchKG in Kraft. Diese Norm sieht eine Gebühr von Fr. 8.-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben.”
Le terme «documents dans le trafic des paiements» n'est pas défini de manière plus précise à l'art. 9 al. 2 OELP. Dans la doctrine, on cite à titre d'exemples des quittances de paiement, des pièces comptables et des documents similaires («quittances, ordres, justificatifs en matière de dépôts»); ces énumérations ne sont pas exhaustives, de sorte qu'on ne peut pas déduire des passages cités que les factures seraient en principe exclues.
“Wie bereits die Vorinstanz festhielt, regelt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) die Gebühren und Entschädigungen der Betreibungsämter, welche in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstre- ckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vorneh- men, abschliessend. Soweit weder das SchKG selber noch die Gebührenverord- nung Ausnahmen vorsehen, unterstehen grundsätzlich alle erfassten Verrichtun- gen der Gebührenpflicht (BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 6 f.; SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl. 2017, Art. 16 N 3). Von der Gebührenpflicht explizit ausgenommen werden in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG "Schriftstücke im Geldver- kehr" und "Aktenexemplare", wobei das Gesetz nicht weiter konkretisiert, welche Schriftstücke unter den Begriff der "Schriftstücke im Geldverkehr" zu subsumieren sind. Insbesondere fragt sich, ob die vom Betreibungsamt erstellte "Verfügung und Kostenrechnung" darunter fällt. Das Betreibungsamt beruft sich auf "beide - 11 - Kommentare", laut welchen Rechnungen nicht unter diese Bestimmung fallen würden. Aus den (wohl gemeinten) Literaturstellen ergibt sich, dass diese zu den im Geldverkehr erstellten Schriftstücken "Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbe- lege und -unterlagen etc." (Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3) bzw. "Quittun- gen, Anweisungen, Belege im Depositenwesen usw." (STRAESSLE/KRAUSKOPF, Er- läuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, Art. 7 N 2) zählen. Diese Aufzählungen sind nicht ab- schliessend; dass Rechnungen nicht auch darunter fallen, kann diesen Literatur- stellen – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – jedenfalls nicht entnom- men werden.”
“Wie bereits die Vorinstanz festhielt, regelt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) die Gebühren und Entschädigungen der Betreibungsämter, welche in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstre- ckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vorneh- men, abschliessend. Soweit weder das SchKG selber noch die Gebührenverord- nung Ausnahmen vorsehen, unterstehen grundsätzlich alle erfassten Verrichtun- gen der Gebührenpflicht (BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 6 f.; SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl. 2017, Art. 16 N 3). Von der Gebührenpflicht explizit ausgenommen werden in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG "Schriftstücke im Geldver- kehr" und "Aktenexemplare", wobei das Gesetz nicht weiter konkretisiert, welche Schriftstücke unter den Begriff der "Schriftstücke im Geldverkehr" zu subsumieren sind. Insbesondere fragt sich, ob die vom Betreibungsamt erstellte "Verfügung und Kostenrechnung" darunter fällt. Das Betreibungsamt beruft sich auf "beide - 11 - Kommentare", laut welchen Rechnungen nicht unter diese Bestimmung fallen würden. Aus den (wohl gemeinten) Literaturstellen ergibt sich, dass diese zu den im Geldverkehr erstellten Schriftstücken "Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbe- lege und -unterlagen etc." (Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3) bzw. "Quittun- gen, Anweisungen, Belege im Depositenwesen usw." (STRAESSLE/KRAUSKOPF, Er- läuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, Art. 7 N 2) zählen. Diese Aufzählungen sind nicht ab- schliessend; dass Rechnungen nicht auch darunter fallen, kann diesen Literatur- stellen – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – jedenfalls nicht entnom- men werden.”
La taxe de Fr. 8.— pour chaque copie relève de l'art. 9 al. 1 let. a OELP et a été jugée non critiquable par le Tribunal fédéral dans ATF 150 III 223 cons. 9.10.
“Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG BGE 150 III 223 S. 235 auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen: Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr.”
Pour la rédaction d'une annonÎ de saisie, l'émolument d'écriture prévu à l'art. 9 al. 1 OELP peut être perçu. Cela est conforme à la jurisprudenÎ et à la doctrine, selon lesquelles l'annonÎ de saisie doit être, par sa nature, distinguée de l'exécution proprement dite de la saisie et peut donc être facturée séparément.
“1 GebV SchKG betrifft die vom Beschwerdeführer angesprochene Pauschalgebühr den "Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde". Auch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GebV SchKG befassen sich mit dem Vollzug der Pfändung. Einzig Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG spricht eine Handlung des Betreibungsamts im Vorfeld des Pfändungsvollzugs an, nämlich die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, und regelt die dafür zu erhebende Gebühr für den Fall, dass es gar nicht zu einer Pfändung kommt. Die Pfändungsankündigung BGE 150 III 223 S. 231 wird in der GebV SchKG ausdrücklich im bereits erwähnten Art. 10bis, d.h. im Zusammenhang mit der Abholungseinladung (vgl. oben E. 3.2.3), und in Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG, d.h. im Zusammenhang mit den Auslagen für besondere Zustelldienste der Post, erwähnt. Im SchKG ist die Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) demgegenüber im Abschnitt über den Vollzug der Pfändung (Marginalie "A. Vollzug" zu Art. 89-95a SchKG) eingeordnet. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass für den Erlass einer Pfändungsankündigung die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG und die Portoauslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verrechnet werden können (Urteil 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3), ohne allerdings das Verhältnis der Pfändungsankündigung zu Art. 20 GebV SchKG ausdrücklich zu behandeln. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist.”
“1 GebV SchKG betrifft die vom Beschwerdeführer angesprochene Pauschalgebühr den "Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde". Auch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GebV SchKG befassen sich mit dem Vollzug der Pfändung. Einzig Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG spricht eine Handlung des Betreibungsamts im Vorfeld des Pfändungsvollzugs an, nämlich die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, und regelt die dafür zu erhebende Gebühr für den Fall, dass es gar nicht zu einer Pfändung kommt. Die Pfändungsankündigung BGE 150 III 223 S. 231 wird in der GebV SchKG ausdrücklich im bereits erwähnten Art. 10bis, d.h. im Zusammenhang mit der Abholungseinladung (vgl. oben E. 3.2.3), und in Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG, d.h. im Zusammenhang mit den Auslagen für besondere Zustelldienste der Post, erwähnt. Im SchKG ist die Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) demgegenüber im Abschnitt über den Vollzug der Pfändung (Marginalie "A. Vollzug" zu Art. 89-95a SchKG) eingeordnet. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass für den Erlass einer Pfändungsankündigung die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG und die Portoauslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verrechnet werden können (Urteil 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3), ohne allerdings das Verhältnis der Pfändungsankündigung zu Art. 20 GebV SchKG ausdrücklich zu behandeln. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist.”
“1 GebV SchKG betrifft die vom Beschwerdeführer angesprochene Pauschalgebühr den "Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde". Auch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GebV SchKG befassen sich mit dem Vollzug der Pfändung. Einzig Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG spricht eine Handlung des Betreibungsamts im Vorfeld des Pfändungsvollzugs an, nämlich die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, und regelt die dafür zu erhebende Gebühr für den Fall, dass es gar nicht zu einer Pfändung kommt. Die Pfändungsankündigung BGE 150 III 223 S. 231 wird in der GebV SchKG ausdrücklich im bereits erwähnten Art. 10bis, d.h. im Zusammenhang mit der Abholungseinladung (vgl. oben E. 3.2.3), und in Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG, d.h. im Zusammenhang mit den Auslagen für besondere Zustelldienste der Post, erwähnt. Im SchKG ist die Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) demgegenüber im Abschnitt über den Vollzug der Pfändung (Marginalie "A. Vollzug" zu Art. 89-95a SchKG) eingeordnet. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass für den Erlass einer Pfändungsankündigung die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG und die Portoauslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verrechnet werden können (Urteil 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3), ohne allerdings das Verhältnis der Pfändungsankündigung zu Art. 20 GebV SchKG ausdrücklich zu behandeln. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist.”
Pour les renseignements écrits, l'émolument visé à l'art. 9 OELP est perçu en sus de l'émolument dû en vertu de l'art. 12 OELP.
“Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reisespesen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten grundsätzlich Fr. 9.--. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um Fr. 40.-- für jede weitere halbe Stunde (Abs. 2). Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erhoben (Abs. 3; ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 4 f. zu Art. 12). Besonders geregelt sind die Gebühren für den schriftlichen Betreibungsregisterauszug (Art. 12a Abs. 1 und 2 GebV SchKG; vgl. Urteil 5A_1014 vom 17. Juni 2021 E. 2.3).”
Citation : OELP art. 9 ch. 6 Les documents relatifs aux transactions pécuniaires sont exonérés d'émoluments. Selon la jurisprudenÎ, les simples factures de frais ou les quittances ne relèvent pas des écrits assujettis à émolument et ne peuvent donc pas être grevés de l'émolument (p. ex. Fr. 8.–).
“Hinsichtlich der Gebühr für die Kostenrechnung erwog die Vorinstanz so- dann, die Beschwerdegegnerin habe weder eine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG verlangt, noch könne – wie das Betreibungsamt geltend mache – ein entsprechendes konkluden- tes Verhalten angenommen werden, nur weil die Beschwerdegegnerin keinen Vorschuss geleistet habe. Die vorliegende Kostenrechnung stelle ohnehin keine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG dar, sondern eine einfache Kostenrechnung. Schriftstücke im Geldverkehr seien ausdrücklich gebührenfrei (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sowie u.w.H. auf: BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021; Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3). Auch der vom Betreibungsamt vor- gebrachte Verweis auf die Bemerkung zu Art. 9 (Randziffer 4) der Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich vom Oktober 2021 und Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG über- gehe ausdrücklich den Vorbehalt in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG. Entsprechend sei - 10 - die in Rechnung gestellte Gebühr für die Kostenrechnung von Fr. 8.– unzulässig (act. 14 E. 5.).”
“Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt Fr. 8.-- bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. b GebV SchKG). Sie deckt die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand des betreffenden Schriftstückes ab (BGE 94 III 19 E. 4, zu Art. 7 aGebT SchKG). Verlangt der Gesuchsteller eine detaillierte Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG), so liegt ein solcher Anwendungsfall vor (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 1 zu Art. 3). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung war dies vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ersuchte lediglich um die Zusendung eines Einzahlungsscheins. Zudem fallen die von der Vorinstanz erwähnten Kosten für die Buchführung, die mit der Gebühr von Fr. 8.-- gedeckt werden sollen, auch bei einem Bezug der schriftlichen Betreibungsauskunft am Schalter an. Diesfalls darf für die Quittung keine Gebühr erhoben werden (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG).”
Citation: OELP art. 9 n. 5 Si une facturation précise d'émoluments est contestée, le tribunal doit enjoindre à la partie de s'adresser d'abord expressément à l'offiÎ des poursuites et d'exiger la communication d'un décompte détaillé des frais. Toutefois, la possibilité d'exiger un décompte détaillé n'autorise pas à contester la perception des émoluments à n'importe quel moment.
“und 7. Februar 2021 bestand für das Betrei- bungsamt weder Anlass, die Beschwerdeführerin auf die Kostenpflicht nach Art. 9 GebV SchKG aufmerksam zu machen oder einen Kostenvorschuss zu verlangen, noch konnte bzw. musste das Amt davon ausgehen, dass von der Beschwerde- führerin eine (gebührenpflichtige) detaillierte Kostenrechnung gemäss Art. 3 GebV SchKG verlangt wurde. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das vorinstanzli- che Nichteintreten auf die Beschwerde nicht darin gründet, dass sie (die Be- schwerdeführerin) eine kostenlose Kostenrechnung verlangt hat, sondern eine de- taillierte Kostenrechnung im Sinne von Art. 3 GebV SchKG noch gar nicht vom Betreibungsamt verlangt wurde. Darin ist der Vorinstanz zuzustimmen und der Beschwerdeführerin ist aufzugeben, falls es ihr um eine konkrete Gebührenbelas- tung geht, sich mit dem ausdrücklichen Verlangen um Zustellung einer detaillier- ten Kostenrechnung zunächst an das Betreibungsamt zu wenden. Was den Fristablauf anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, es nicht erlaubt, zu einem beliebi- gen Zeitpunkt einen Gebührenbezug anzufechten.”
art. 5 en liaison avì l'art. 9 de l'OELP prévoit un émolument de Fr. 8.-- par page pour un écrit.
“würden auf entsprechenden Grundlagen in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) basieren (Eintragungsgebühr von Fr. 5.-- [Art. 42 GebV SchKG]; Gebühr für ein Schriftstück pro Seite von Fr. 8.-- [Art. 5 i.V.m. Art. 9 GebV SchKG] sowie Porto für eine A-Post-Sendung von Fr.”
OELP art. 9 n. 3 L'émolument forfaitaire de Fr. 8.— pour les pièces non spécialement tarifées (jusqu'à 20 exemplaires) couvre la rédaction, l'établissement et l'envoi de la pièÎ ainsi que les travaux de tenue de la comptabilité qui y sont liés. Si le requérant demanÞ un décompte détaillé des frais, il s'agit d'un cas particulier de facturation, de sorte que la règle forfaitaire ne s'applique pas. De même, en cas de retrait au guichet, les mêmes travaux de tenue de la comptabilité sont engagés; dans ce cas, il n'est pas permis de percevoir un émolument supplémentaire pour le reçu.
“Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt Fr. 8.-- bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. b GebV SchKG). Sie deckt die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand des betreffenden Schriftstückes ab (BGE 94 III 19 E. 4, zu Art. 7 aGebT SchKG). Verlangt der Gesuchsteller eine detaillierte Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG), so liegt ein solcher Anwendungsfall vor (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 1 zu Art. 3). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung war dies vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ersuchte lediglich um die Zusendung eines Einzahlungsscheins. Zudem fallen die von der Vorinstanz erwähnten Kosten für die Buchführung, die mit der Gebühr von Fr. 8.-- gedeckt werden sollen, auch bei einem Bezug der schriftlichen Betreibungsauskunft am Schalter an. Diesfalls darf für die Quittung keine Gebühr erhoben werden (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG).”
Les convocations de retrait relatives aux commandements de payer n'entraînent aucune obligation de paiement. Selon la jurisprudenÎ, il ne s'agit pas d'un acte officiel prescrit; en conséquenÎ, ni des frais au sens de l'art. 13 al. 1 OELP, ni un émolument en vertu de l'art. 9 OELP ne peuvent être facturés (voir ATF 150 III 223 cons. 3.2.3 et les arrêts cités).
“2.1; BGE 136 III 155 E. 3.1). Im Gegensatz zu anderen Anzeigen ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass das Betreibungsamt den Schuldner über das Vorliegen eines ausgefertigten, zustellbereiten Zahlungsbefehls benachrichtigen muss (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2). Der Betriebene ist denn auch nicht verpflichtet, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt entgegenzunehmen (BGE 138 III 25 E. 2.1; BGE 136 III 155 E. 3.1; Urteile 5A_ 715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.1; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.1). Für nicht vorgeschriebene Amtshandlungen besteht jedoch keine Kostenpflicht (vgl. BGE 138 III 25 E. 2.2.3; BGE 136 III 155 E. 3.3.4; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 68 SchKG). In der Folge hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Abholungseinladung nicht kostenpflichtig ist, und zwar dürfen weder Auslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG noch eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG in Rechnung gestellt werden (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteile 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2 und 2.4.2; 5A_426/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1). Dabei hat das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, dass die Ausstellung von Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle eine BGE 150 III 223 S. 229 inzwischen weit verbreitete Praxis darstellt. Alleine dieser Umstand schafft jedoch keine Kostenpflicht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Sodann mag die Ausstellung von Abholungseinladungen zweckmässig sein. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers dadurch beeinträchtigt werden kann, denn mit einer Fristansetzung zur Abholung entscheidet das Betreibungsamt, während einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorgeschriebene Amtshandlung und schafft auch keine Grundlage für die Kostenpflicht (Urteil 5A_536/2012 vom 20.”
“2.1; BGE 136 III 155 E. 3.1). Im Gegensatz zu anderen Anzeigen ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass das Betreibungsamt den Schuldner über das Vorliegen eines ausgefertigten, zustellbereiten Zahlungsbefehls benachrichtigen muss (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2). Der Betriebene ist denn auch nicht verpflichtet, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt entgegenzunehmen (BGE 138 III 25 E. 2.1; BGE 136 III 155 E. 3.1; Urteile 5A_ 715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.1; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.1). Für nicht vorgeschriebene Amtshandlungen besteht jedoch keine Kostenpflicht (vgl. BGE 138 III 25 E. 2.2.3; BGE 136 III 155 E. 3.3.4; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 68 SchKG). In der Folge hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Abholungseinladung nicht kostenpflichtig ist, und zwar dürfen weder Auslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG noch eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG in Rechnung gestellt werden (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteile 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2 und 2.4.2; 5A_426/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1). Dabei hat das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, dass die Ausstellung von Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle eine BGE 150 III 223 S. 229 inzwischen weit verbreitete Praxis darstellt. Alleine dieser Umstand schafft jedoch keine Kostenpflicht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Sodann mag die Ausstellung von Abholungseinladungen zweckmässig sein. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers dadurch beeinträchtigt werden kann, denn mit einer Fristansetzung zur Abholung entscheidet das Betreibungsamt, während einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorgeschriebene Amtshandlung und schafft auch keine Grundlage für die Kostenpflicht (Urteil 5A_536/2012 vom 20.”
Sont visés par l'art. 9 al. 2 OELP, notamment, les quittances de paiement, les pièces et documents comptables ainsi que les exemplaires de dossiers que l'autorité/l'administration établit pour ses propres besoins, qui bénéficient de l'exonération des émoluments. Selon la décision citée, la requête de factures d'honoraires émanant de membres du comité des créanciers, la demanÞ d'approbation de frais propres auprès du comité des créanciers ainsi que la préparation et le dépôt de demandes d'autorisation de factures d'honoraires ne sont pas comparables aux dépenses exonérées mentionnées et ne sont donc pas exonérés d'émoluments.
“Nach Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sind Schriftstücke im Geldverkehr und Ak- tenexemplare gebührenfrei. Unter Schriftstücke im Geldverkehr fallen insbeson- dere Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbelege und -unterlagen etc. Zudem sind Exemplare, die das Amt (bzw. vorliegend die Konkursverwaltung) für die eigenen Zwecke erstellt, insbesondere was bei mehrfacher Ausfertigung bei den Akten bleibt, gebührenfrei (Kommentar SchKG / Gebührenverordnung-A DAM, Art. 9 N 3). Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass das Einholen von Hono- rarrechnungen von Gläubigerausschussmitgliedern und das Einholen der Ge- nehmigung der eigenen Auslagen vom Gläubigerausschuss sowie das Erstellen und Einreichen der Gesuche um Genehmigung der Honorarrechnung bei der Auf- sichtsbehörde nicht vergleichbar sind mit den obgenannten gebührenfreien Auf- wendungen. Somit können die entsprechenden Aufwendungen nicht in Anwen- dung von Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG unberücksichtigt bleiben. - 13 -”
“Nach Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sind Schriftstücke im Geldverkehr und Ak- tenexemplare gebührenfrei. Unter Schriftstücke im Geldverkehr fallen insbeson- dere Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbelege und -unterlagen etc. Zudem sind Exemplare, die das Amt (bzw. vorliegend die Konkursverwaltung) für die eigenen Zwecke erstellt, insbesondere was bei mehrfacher Ausfertigung bei den Akten bleibt, gebührenfrei (Kommentar SchKG / Gebührenverordnung-A DAM, Art. 9 N 3). Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass das Einholen von Hono- rarrechnungen von Gläubigerausschussmitgliedern und das Einholen der Ge- nehmigung der eigenen Auslagen vom Gläubigerausschuss sowie das Erstellen und Einreichen der Gesuche um Genehmigung der Honorarrechnung bei der Auf- sichtsbehörde nicht vergleichbar sind mit den obgenannten gebührenfreien Auf- wendungen. Somit können die entsprechenden Aufwendungen nicht in Anwen- dung von Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG unberücksichtigt bleiben. - 13 -”
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