Cet al. est abrogé. ↩
Actuellement «art. 96, al. 1, let. c». ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 juil. 2002, en vigueur depuis le 1eravr. 2003 (RO 2002 3259). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 juil. 2002, en vigueur depuis le 1eravr. 2003 (RO 2002 3259). ↩
RS 822.222 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 11 avr. 2001, en vigueur depuis le 1erjuin 2001 (RO 2001 1387). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 11 avr. 2001 (RO 2001 1387). Nouvelle teneur selon l’annexe 4 ch. II 8 de l’O du 30 nov. 2018 sur le système d’information relatif à l’admission à la circulation, en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2018 4997). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 11 avr. 2001 (RO 2001 1387). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 30 nov. 2012, en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2012 7149). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
2 commentaries
Die berufliche Zweckbestimmung (Affectation) bzw. die Verwendung des Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport muss im Fahrzeugausweis eingetragen sein.
Bei Leasingverhältnissen bzw. Massengeschäften wie Leasing wird die Haltereigenschaft nicht bei jedem Antrag auf Code‑178‑Eintragung bzw. Code‑178‑Gesuch geprüft.
“verleast worden, wobei jeweils ein Code 178 in den Ausweisen eingetragen worden sei – obwohl richtigerweise sie selbst nach wie vor Besitzerin, Eigentümerin und Halterin der Fahrzeuge sei. Das Vorhandensein derselben bei der Beschwerdeführerin sei denn auch mittels amtlichen Befundes am 15. März 2023 festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin rügt nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots eine unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 78 und Art. 80 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 15. Juli 2023 (VZV). Sie selbst sei die Halterin der Fahrzeuge und daher wäre einzig sie zur Veranlassung einer Eintragung des Codes 178 in die Fahrzeugausweise berechtigt gewesen. Folglich seien die Codes zu löschen. 4. 4.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV beurteilt sich die Haltereigenschaft bezüglich eines Fahrzeugs nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tätig zu werden und die Haltereigenschaft abzuklären hat die zuständige kantonale Behörde jedoch nur in Zweifelsfällen (Art. 78 Abs. 2 VZV). Betreffend Eintragungen in Fahrzeugausweisen hält Art. 80 Abs. 4 VZV das Folgende fest: Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Ein solcher Antrag hat die Eintragung des erwähnten Code 178 zur Folge. Die Eintragung bewirkt, dass die Zulassungsbehörde die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter sowie die Löschung des Eintrags zu verweigern hat. Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt (Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 VZV). 4.2 4.2.1 Wie die Vorinstanz festhält, ist das Leasinggeschäft ein Massengeschäft; die Haltereigenschaft kann nicht bei jedem Antrag auf Eintragung eines Code 178 abgeklärt werden.”