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Art. 20

823.111OSEFederal Council Ordinance1 juil. 1991Source originale

(art. 9, al. 1, LSE)

  1. La commission de placement est calculée en pour-cent du salaire annuel brut convenu avec le travailleur placé.
  2. La commission de placement pour la fourniture d’un rapport de travail de durée déterminée ne dépassant pas douze mois est calculée en pour-cent du salaire brut global convenu.
  3. L’indemnité exigée pour les prestations de services spéciales convenues ne peut pas être fixée sous forme de somme forfaitaire ni en pour-cent du salaire.

1 commentary

N1.Frais pour prestations supplémentaires au-delà du placement

OSE art. 20 n. 1 Pour des prestations spécialement convenues qui dépassent l'activité de placement, il ne peut être exigé du joueur des sommes forfaitaires ni des pourcentages sur le salaire. Ne peuvent être facturés que les coûts effectifs des prestations additionnelles concernées, par exemple au moyen d'un taux horaire usuel sur le marché.

Die Agenten versuchten jedoch offenbar, den bisherigen Ansatz auch gegenüber den Spielern geltend zu machen mit der Begründung, sie seien nicht in erster Linie Vermittler, sondern sie würden für die Spieler eine "Gesamtberatung" erbringen, wozu neben der Vermittlung auch Leistungen wie die Vertragsverhandlung, die - 7 - Finanzplanung, die Versicherungs- und Vorsorgeplanung, die Laufbahnberatung und die schulische Betreuung gehörten. Aus Sicht des SECO gehörten Vertrags- verhandlungen zur Vermittlungstätigkeit. Die Finanz-, Versicherungs- und Vorsor- geplanung könne ein Spezialist in der Regel besser erbringen als ein Spielerbera- ter und dies erst noch zu einem marktüblichen Stundenansatz. Auf die schulische Betreuung junger Spieler hätten wohl die Eltern grösseren Einfluss. Ausserdem hätten die Spieler auch immer einen Vertrag mit dem Club und würden von die- sem in diesen Fragestellungen auch betreut. Die von den Agenten genannte Be- gründung erscheine daher als vorgeschoben. Dies hätten auch Gespräche mit der Spielervereinigung ... aufgezeigt. Die Spieler hätten angeführt, auf die Agenten primär für die Vermittlung angewiesen zu sein. Mit ihrer Gesamtberatungspraxis verstiessen die Agenten somit gegen rechtliche Vorgaben. Für besonders verein- barte Dienstleistungen, die über die Vermittlungstätigkeit hinausgehen, dürften nach Art. 20 Abs. 3 AVV vom Spieler keine Entschädigungen in Form von Pau- schalsummen oder Lohnprozenten erhoben werden. Dem Spieler dürften nur die effektiven Kosten der besonders vereinbarten Dienstleistung, zum Beispiel in Form eines marktüblichen Stundenansatzes, in Rechnung gestellt werden. In der Folge fand anfangs 2017 ein Austausch zwischen dem SECO und E._____ von der Beschwerdeführerin sowie zwei weiteren Agenten statt. Am 28. März 2017 (Urk. 15/D1/2/7) hielt das SECO daraufhin in einem Schreiben zu Handen der drei Agenten fest, die besagten Agenten hätten mitgeteilt, dass sie an der Ge- samtberatung der Spieler, d.h. dem Sportler-Management, welche die Vermitt- lungstätigkeit mitenthalte, festhielten und auf keinen Fall den Spielern anbieten wollten, für diese ausschliesslich als Vermittler aktiv tätig zu werden. Sie hätten ebenfalls zu verstehen gegeben, dass es ihnen nicht möglich sei, die einzelnen Dienstleistungen einzeln abzurechnen. Nach Erläuterung der Rechtslage wies das SECO die Agenten darauf hin, dass, sollten sie am Geschäftsmodell der Ge- samtberatung, welches die Vermittlungstätigkeit miteinschliesse, festhalten wol- len, zwei Vorgaben beachtet werden müssten: Für die eigentliche Vermittlungstä- tigkeit dürfe nur eine Provision von maximal fünf Prozent des ersten Bruttojahres- lohnes verlangt werden.

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