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Sofern der Fondsvertrag eine entsprechende Regelung enthält, können im Zusammenhang mit einem Wechsel der Fondsleitung entstehende Kosten (z. B. Handänderungssteuern) dem Fondsvermögen belastet werden. Voraussetzung ist, dass der Wechsel im Interesse der Anleger liegt; die Beurteilung, ob der daraus resultierende Nutzen die Kosten überwiegt, obliegt den beteiligten Fondsleitungen und der FINMA, die Änderungen des Fondsvertrags gemäss Art. 27 Abs. 1 KAG zu genehmigen hat.
“Jedenfalls wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können Handänderungssteuern, die im Zusammenhang mit einem Fondsleitungswechsel anfallen, also dem Fondsvermögen belastet werden, sofern der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger liegt. Ob Letzteres der Fall ist, hängt davon ab, ob der Nutzen aus dem Fondsleitungswechsel für die Anleger die Kosten daraus (einschliesslich der Handänderungssteuer) überwiegt. Die Beurteilung dieser Frage obliegt einerseits den mit dem Abschluss des Übertragungsvertrags befassten Fondsleitungen, andererseits der FINMA, die den Wechsel der Fondsleitung nur genehmigt, wenn die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt (Art. 39 Abs. 5 FINIG). Zusammen mit der Genehmigung des Fondsvertrags (Art. 26 Abs. 2 KAG) und von Änderungen desselben (Art. 27 Abs. 1 KAG) durch die FINMA gewährleistet dieser Mechanismus, dass die Fondsleitung gewechselt werden kann, BGE 150 II 98 S. 103 sofern die Vorteile für die Anleger hieraus die Nachteile (einschliesslich gegebenenfalls einer Überwälzung der Handänderungssteuer) überwiegen. Damit ist dem Anliegen des Anlegerschutzes hinreichend Rechnung getragen, auch wenn die Anleger naturgemäss kein Interesse daran haben, Steuern oder andere Kosten tragen zu müssen.”
“Jedenfalls wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können Handänderungssteuern, die im Zusammenhang mit einem Fondsleitungswechsel anfallen, also dem Fondsvermögen belastet werden, sofern der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger liegt. Ob Letzteres der Fall ist, hängt davon ab, ob der Nutzen aus dem Fondsleitungswechsel für die Anleger die Kosten daraus (einschliesslich der Handänderungssteuer) überwiegt. Die Beurteilung dieser Frage obliegt einerseits den mit dem Abschluss des Übertragungsvertrags befassten Fondsleitungen, andererseits der FINMA, die den Wechsel der Fondsleitung nur genehmigt, wenn die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt (Art. 39 Abs. 5 FINIG). Zusammen mit der Genehmigung des Fondsvertrags (Art. 26 Abs. 2 KAG) und von Änderungen desselben (Art. 27 Abs. 1 KAG) durch die FINMA gewährleistet dieser Mechanismus, dass die Fondsleitung gewechselt werden kann, BGE 150 II 98 S. 103 sofern die Vorteile für die Anleger hieraus die Nachteile (einschliesslich gegebenenfalls einer Überwälzung der Handänderungssteuer) überwiegen. Damit ist dem Anliegen des Anlegerschutzes hinreichend Rechnung getragen, auch wenn die Anleger naturgemäss kein Interesse daran haben, Steuern oder andere Kosten tragen zu müssen.”