RS 950.1 ↩
Nouvelle teneur de la phrase selon l’annexe ch. 3 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2019 4417;FF 2015 8101). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 28 sept. 2012, en vigueur depuis le 1ermars 2013 (RO 2013 585;FF 2012 3383). ↩
RS 954.1 ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 28 sept. 2012 (RO 2013 585;FF 2012 3383). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2021, en vigueur depuis le 1ermars 2024 (RO 2024 53;FF 2020 6667). ↩
Introduit par l’annexe ch. 3 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2019 4417;FF 2015 8101). ↩
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Unter Vorbehalt der in Art. 119 ff. KAG geregelten Ausnahmen können ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Genehmigung durch die FINMA in der Schweiz angeboten werden. Die Legaldefinition in Art. 119 KAG baut dabei auf den allgemeinen Begriffsbestimmungen, insbesondere Art. 7 KAG, auf.
“Eine Ausnahme von diesem letzten Erfordernis (Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz) ergibt sich aus dem Begriff und der Genehmigungspraxis für ausländische kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 119 ff. KAG. Demgemäss dürfen auch ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen (nach Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA] auch nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern) angeboten werden (vgl. Art. 120 Abs. 1 KAG; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b KAG, wonach dem Gesetz auch ausländische kollektive Kapitalanlagen unterstellt sind, die in der Schweiz angeboten werden). Die Definition der ausländischen kollektiven Kapitalanlage in Art. 119 KAG baut auf den allgemeinen Bestimmungen, in welchen sich auch eine Legaldefinition der kollektiven Kapitalanlage findet - nämlich in Art. 7 KAG -, auf (Abegglen/Steiner, in: Dedeyan/Eichhorn/Müller [Hrsg.], Kollektivanlagengesetz, 2024 [nachfolgend: Kollektivanlagengesetz], Art. 119 N 1). In der Lehre ist umstritten, ob die Begriffsmerkmale der ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit denjenigen der schweizerischen kollektiven Kapitalanlage deckungsgleich sind (m.H.a. die unterschiedlichen Lehrmeinungen: Comtesse/Fischer, in: Bösch/Rayroux/Winzeler/Stupp [Hrsg.], Basler Kommentar, Kollektivanlagengesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: BSK-KAG], Art. 119 N 7, die insbesondere aufgrund der Gesetzessystematik, bei der sowohl die Marginale zu Art. 7 als auch jene zu Art. 119 KAG «Begriff» heissen, davon ausgehen, dass Art. 7 KAG nur als Legaldefinition der schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gilt, nicht aber der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, in N 8 dann aber festhalten, dass die beiden Begriffe soweit möglich und unter Berücksichtigung ausländischer Unterschiede und Besonderheiten gleich auszulegen seien, weil ausländische Anlagevehikel ein breiteres Spektrum aufwiesen als schweizerische kollektive Kapitalanlagen; demgegenüber befürwortend, dass schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen dieselben Begriffsmerkmale, nämlich Vermögen, gemeinschaftliche Kapitalanlage, Fremdverwaltung sowie gleichmässige Befriedigung der Anlagebedürfnisse voraussetzen: Abegglen/Steiner, Kollektivanlagengesetz, Art.”
Einkünfte aus passiv gehaltenen kollektiven Kapitalanlagen (etwa einer ausländischen LP, die einer KGK vergleichbar ist) können nach der Rechtsprechung unter Art. 7 Abs. 1 KAG grundsätzlich nicht AHV-pflichtig sein, sofern die Anlageform nicht insgesamt erwerblichen Charakter aufweist. Entscheidend ist, dass keine gewerbsmässige bzw. sonstwie erwerblich zu qualifizierende Tätigkeit vorliegt (z. B. gewerbsmässiger Wertschriftenhandel). Das Vorliegen rein vermögensverwaltender, nicht-operativer Strukturen (keine Buchhaltung, keine Räumlichkeiten, kein Personal, keine operative Tätigkeit) spricht nach den Quellen für das Fehlen eines erwerblichen Charakters.
“Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 23. März 2015 geschlossen, dass unter dem Titel von Art. 20 Abs. 3 AHVV Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen im Privatvermögen grundsätzlich nicht AHV-pflichtig seien, weil einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (nachfolgend: KGK) eine unternehmerische Tätigkeit von Gesetzes wegen verwehrt sei (Art. 2 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Kollektive Kapitalanlagen, KAG) und habe weiter gefolgert, das gleiche gelte für ausländische LP, die mit einer KGK vergleichbar seien (BGE 141 V 234 E. 5.4). Nach Art. 7 Abs. 1 KAG seien kollektive Kapitalanlagen, «Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet würden». Damit liege hier mit der Y.___ LP eine mit der KGK vergleichbare Form der Gesellschaft zum Zwecke der kollektiven Kapitalanlage vor. Damit ergebe sich, dass die Einkünfte daraus nicht AHV-pflichtig seien, soweit die Investition nicht insgesamt erwerblichen Charakter habe, z.B. wegen einer Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel. Abgesehen davon, dass die Beteiligung über eine Kommanditgesellschaft gehalten werde, gebe es hier bei einer einzigen über Jahrzehnte gehaltenen Investition keinerlei Anknüpfungspunkte für einen erwerblichen Charakter. Die B.___ selber sei nicht operativ tätig und beschränke sich auf Vermögensanlage und Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft führe keine Buchhaltung, habe keine Räumlichkeiten, keine Infrastruktur und kein Personal. Im Prinzip handle es sich dabei nur um eine gesellschaftsrechtliche Hülle, in welcher der Beschwerdeführer (mit seiner Tochter zusammen) das US-Immobilieninvestment halte.”
“Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 23. März 2015 geschlossen, dass unter dem Titel von Art. 20 Abs. 3 AHVV Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen im Privatvermögen grundsätzlich nicht AHV-pflichtig seien, weil einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (nachfolgend: KGK) eine unternehmerische Tätigkeit von Gesetzes wegen verwehrt sei (Art. 2 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Kollektive Kapitalanlagen, KAG) und habe weiter gefolgert, das gleiche gelte für ausländische LP, die mit einer KGK vergleichbar seien (BGE 141 V 234 E. 5.4). Nach Art. 7 Abs. 1 KAG seien kollektive Kapitalanlagen, «Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet würden». Damit liege hier mit der Y.___ LP eine mit der KGK vergleichbare Form der Gesellschaft zum Zwecke der kollektiven Kapitalanlage vor. Damit ergebe sich, dass die Einkünfte daraus nicht AHV-pflichtig seien, soweit die Investition nicht insgesamt erwerblichen Charakter habe, z.B. wegen einer Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel. Abgesehen davon, dass die Beteiligung über eine Kommanditgesellschaft gehalten werde, gebe es hier bei einer einzigen über Jahrzehnte gehaltenen Investition keinerlei Anknüpfungspunkte für einen erwerblichen Charakter. Die B.___ selber sei nicht operativ tätig und beschränke sich auf Vermögensanlage und Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft führe keine Buchhaltung, habe keine Räumlichkeiten, keine Infrastruktur und kein Personal. Im Prinzip handle es sich dabei nur um eine gesellschaftsrechtliche Hülle, in welcher der Beschwerdeführer (mit seiner Tochter zusammen) das US-Immobilieninvestment halte.”
Ausländische kollektive Kapitalgesellschaften gelten nur dann als befreite Anleger, wenn sie die wesentlichen Merkmale schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen im Sinn von Art. 7 KAG aufweisen.
“b und c StG verweisen auf das KAG, welches in der Schweiz anwendbar ist, nicht aber in Liechtenstein. Da das Fürstentum Liechtenstein das StG in seiner Gesamtheit übernommen und in Bezug auf diesen Verweis auch keinen Vorbehalt angebracht hat (vgl. E. 2.8.3), erweist sich dieser Umstand aber nicht als relevant. Damit gilt der Verweis in Art. 17a Abs. 1 Bst. b und c StG auf das (schweizerische) KAG auch für kollektive Kapitalgesellschaften, die im Fürstentum Liechtenstein im Handelsregister eingetragen sind. Für eine Anwendung des liechtensteinischen Aufsichtsrechts bleibt diesbezüglich kein Raum. Damit ist der Fund als ausländisches Gebilde zu qualifizieren (E. 3.2.2 ff., insb. E. 3.2.6) und somit zu prüfen, ob er eine kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG (i.V.m. Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG) ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Definition einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG auf jener für die inländischen (also schweizerischen) kollektiven Kapitalanlagen gemäss Art. 7 KAG aufbaut (vgl. E. 2.7.5). Mit anderen Worten müssen ausländische kollektive Kapitalgesellschaften um als befreite Anleger zu gelten die wesentlichen, auch für inländische (also schweizerische) kollektive Kapitalgesellschaften geltenden Merkmale aufweisen.”
In der Lehre ist umstritten, ob die Legaldefinition in Art. 7 KAG allein auf schweizerische kollektive Kapitalanlagen beschränkt ist oder ob ihre Merkmale auch auf ausländische kollektive Kapitalanlagen anzuwenden sind. Teile der Literatur vertreten, Art. 7 gelte nur für inländische Vehikel; andere vertreten, die Begriffsmerkmale seien — soweit möglich und unter Berücksichtigung ausländischer Besonderheiten — gleich auszulegen.
“b KAG, wonach dem Gesetz auch ausländische kollektive Kapitalanlagen unterstellt sind, die in der Schweiz angeboten werden). Die Definition der ausländischen kollektiven Kapitalanlage in Art. 119 KAG baut auf den allgemeinen Bestimmungen, in welchen sich auch eine Legaldefinition der kollektiven Kapitalanlage findet - nämlich in Art. 7 KAG -, auf (Abegglen/Steiner, in: Dedeyan/Eichhorn/Müller [Hrsg.], Kollektivanlagengesetz, 2024 [nachfolgend: Kollektivanlagengesetz], Art. 119 N 1). In der Lehre ist umstritten, ob die Begriffsmerkmale der ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit denjenigen der schweizerischen kollektiven Kapitalanlage deckungsgleich sind (m.H.a. die unterschiedlichen Lehrmeinungen: Comtesse/Fischer, in: Bösch/Rayroux/Winzeler/Stupp [Hrsg.], Basler Kommentar, Kollektivanlagengesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: BSK-KAG], Art. 119 N 7, die insbesondere aufgrund der Gesetzessystematik, bei der sowohl die Marginale zu Art. 7 als auch jene zu Art. 119 KAG «Begriff» heissen, davon ausgehen, dass Art. 7 KAG nur als Legaldefinition der schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gilt, nicht aber der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, in N 8 dann aber festhalten, dass die beiden Begriffe soweit möglich und unter Berücksichtigung ausländischer Unterschiede und Besonderheiten gleich auszulegen seien, weil ausländische Anlagevehikel ein breiteres Spektrum aufwiesen als schweizerische kollektive Kapitalanlagen; demgegenüber befürwortend, dass schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen dieselben Begriffsmerkmale, nämlich Vermögen, gemeinschaftliche Kapitalanlage, Fremdverwaltung sowie gleichmässige Befriedigung der Anlagebedürfnisse voraussetzen: Abegglen/Steiner, Kollektivanlagengesetz, Art. 119 N 4 und 13 m.w.H.; vgl. auch Dedeyan/Eichhorn/Wächli, Kollektivanlagengesetz, Art. 7 N 3 f.).”
Art. 7 Abs. 3 KAG erlaubt dem Bundesrat, die Mindestanzahl der Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis zu bestimmen und unter den dort genannten Voraussetzungen Einanlegerfonds für eine einzige qualifizierte Anlegerin bzw. einen einzigen qualifizierten Anleger zuzulassen. Aus den Quellen ergibt sich, dass zwischen dem 1. März 2013 und dem 1. Januar 2020 eine frühere Regelung bestimmte, für welche Anleger Einanlegerfonds zulässig waren. Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 KKV festgelegt, dass kollektive Kapitalanlagen über mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen oder Anleger verfügen müssen.
“Art. 7 Abs. 1 KAG definiert kollektive Kapitalanlagen ganz allgemein als Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden, wobei die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger in gleichmässiger Weise befriedigt werden. Auch wenn demnach - wie die Bezeichnung bereits suggeriert - grundsätzlich mehrere Anlegerinnen und Anleger in eine kollektive Kapitalanlage investieren müssen, sind kollektive Kapitalanlagen mit nur einer Anlegerin oder einem Anleger unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Bundesrat kann nämlich gemäss Art. 7 Abs. 3 KAG die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen, wobei er eine kollektive Kapitalanlage für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger nach Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Bst. b, e und f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG, SR 950.1) zulassen kann. Zwischen dem 1. März 2013 (AS 2013 585) und dem 1. Januar 2020 ergab sich aus Art. 7 aAbs. 3 in Verbindung mit aArt. 10 Abs. 3 Bst. b und c KAG, für welche Anlegerinnen und Anleger Einanlegerfonds zulässig waren (dazu auch E. 4.1). Art. 7 Abs. 5 KAG hält schliesslich fest, dass kollektive Kapitalanlagen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben müssen.”
“Das Erfordernis der Kollektivität findet sich in Art. 7 KAG (vgl. E. 2.7.4 f.). Zu beachten ist aber auch, dass das Gesetz trotz der Bezeichnung «kollektive Kapitalanlagen» solche kennt, die nur einen Anleger haben, sogenannte Einanlegerfonds. Art. 7 Abs. 3 KAG hält (seit dem 1. Januar 2020; AS 2019 4417 4453) dazu fest, dass der Bundesrat kollektive Kapitalanlagen für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger nach Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Bst. b, e und f FIDLEG zulassen kann. Als qualifizierte Anleger in diesem Sinn gelten demnach beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b FIDLEG), öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie (seit dem 1. März 2024 neben den Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen: Art. 4 Abs. 3 Bst. e FIDLEG) und Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie (Art. 4 Abs. 3 Bst. f FIDLEG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV, SR 951.311) festgelegt, dass kollektive Kapitalanlagen über mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen oder Anleger verfügen müssen.”
Ein Berufsausübungsverbot untersagt nach der zitierten Rechtsprechung die Tätigkeit im Anwaltsmonopol; dies umfasst namentlich die Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten und grundsätzlich auch vor Verwaltungsjustizbehörden (vgl. Art. 7 KAG). Während der Dauer des Verbots bleibt die Tätigkeit als Rechtsberaterin oder Rechtsberater sowie die Vertretung in öffentlich-rechtlichen Verfahren, die nicht in den Geltungsbereich des Anwaltsmonopols fallen, möglich.
“die Verstösse für die Klientschaft der Beschwerdeführerin potentiell gravierende Folgen hatten. Ausserdem falle ins Gewicht, dass ihr bisher die Einsicht in das Fehlverhalten zu fehlen scheine und es immer wieder zu gleich gelagerten Verstössen gekommen sei. Schliesslich sei von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, da die Beschwerdeführerin die Fristversäumnisse bewusst in Kauf nehme. – Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft das dreimonatige Berufsausübungsverbot die Beschwerdeführerin, die allem Anschein nach allein eine Kanzlei führt, wohl mit einer gewissen Härte, da sie sich nicht durch eine Bürokollegin oder einen Bürokollegen vertreten lassen kann, wie dies in einer mittleren oder grossen Kanzlei möglich wäre. Durch die streitige Disziplinarsanktion wird ihr aber lediglich die Betätigung im Monopolbereich untersagt, was bedeutet, dass während der (absehbaren) Dauer des Berufsausübungsverbots die Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie grundsätzlich auch vor Verwaltungsjustizbehörden unzulässig ist (vgl. Art. 7 KAG). Die Beschwerdeführerin kann damit auch in dieser Zeit einerseits als Rechtsberaterin wirken und anderseits ihre Klientinnen und Klienten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ausserhalb des Gültigkeitsbereichs des Anwaltsmonopols vertreten (vgl. VGE 2022/143 vom”
Art. 17a StG nennt ausdrücklich inländische kollektive Kapitalanlagen im Sinne von Art. 7 KAG als eine der von der Steuerbefreiung erfassten Anlegerkategorien.
“Art. 17a StG sieht eine Ausnahme von der Steuer vor, die an den an der Transaktion beteiligten Parteien anknüpft. Diese Ausnahme soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes verbessern. Davon betroffen ist insbesondere eine bestimmte Zahl institutioneller Anleger (Steiner/Lang, Kommentar StG, Art. 17a N°1). Dazu gehören gemäss Art. 17a Abs. 1 StG unter anderem inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG; Art. 17a Abs. 1 Bst. b StG) sowie ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG (Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG). Ein von der Abgabe befreiter Anleger schuldet die halbe Abgabe nicht, die er aufgrund seiner Teilnahme an der Transaktion entrichten müsste (Art. 17 Abs. 2 StG; vgl. E. 2.5; Urteil des BVGer A-5615/2020 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.5.2).”
Nach Art. 7 Abs. 1 KAG sind in kantonalen Strafverfahren vor Erscheinung der Gerichte zur Parteivertretung berechtigt, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA besitzt. Die berufsmässige Vertretung von Parteien ist damit den im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten.
“0) können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumdete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts. Während die Verteidigung der beschuldigten Person zwingend Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Art. 127 Abs. 5 StPO), ist dies bei den übrigen Parteien im Strafverfahren nicht der Fall. Im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist jedoch die berufsmässige Vertretung von Parteien im Strafverfahren (vgl. Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 127 StPO; Schnell/Steffen/Bähler, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2024, S. 170 f.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 127 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 722; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19a zu Art. 127 StPO; Ricklin, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Vorbemerkungen zu Art. 127 StPO). Gleichermassen normiert Art. 7 Abs. 1 KAG, dass zur Parteivertretung vor Strafgerichten berechtigt ist, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst. Da im vorliegenden Fall feststeht, dass die Disziplinarbeklagte die Eingabe bei der Anzeigerin 2 am 21. Juni 2024 im Rahmen ihres (vorbestehenden) Mandates als berufsmässige Vertreterin einer Partei vorgenommen hat, können weitere Erörterungen, in welchen Fällen im Einzelnen Vertretungen und Verbeiständungen durch Personen ohne Anwaltspatent wahrgenommen werden können, unterbleiben.”
“0) können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumdete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts. Während die Verteidigung der beschuldigten Person zwingend Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Art. 127 Abs. 5 StPO), ist dies bei den übrigen Parteien im Strafverfahren nicht der Fall. Im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist jedoch die berufsmässige Vertretung von Parteien im Strafverfahren (vgl. Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 127 StPO; Schnell/Steffen/Bähler, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2024, S. 170 f.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 127 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 722; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19a zu Art. 127 StPO; Ricklin, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Vorbemerkungen zu Art. 127 StPO). Gleichermassen normiert Art. 7 Abs. 1 KAG, dass zur Parteivertretung vor Strafgerichten berechtigt ist, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst. Da im vorliegenden Fall feststeht, dass die Disziplinarbeklagte die Eingabe bei der Anzeigerin 2 am 21. Juni 2024 im Rahmen ihres (vorbestehenden) Mandates als berufsmässige Vertreterin einer Partei vorgenommen hat, können weitere Erörterungen, in welchen Fällen im Einzelnen Vertretungen und Verbeiständungen durch Personen ohne Anwaltspatent wahrgenommen werden können, unterbleiben.”
Trotz der Bezeichnung «kollektive Kapitalanlagen» schliesst Art. 7 KAG Einanlegerfonds nicht aus. Der Bundesrat kann solche Einanlegerfonds zulassen, und er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.
“Das Erfordernis der Kollektivität findet sich in Art. 7 KAG (vgl. E. 2.7.4 f.). Zu beachten ist aber auch, dass das Gesetz trotz der Bezeichnung «kollektive Kapitalanlagen» solche kennt, die nur einen Anleger haben, sogenannte Einanlegerfonds. Art. 7 Abs. 3 KAG hält (seit dem 1. Januar 2020; AS 2019 4417 4453) dazu fest, dass der Bundesrat kollektive Kapitalanlagen für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger nach Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Bst. b, e und f FIDLEG zulassen kann. Als qualifizierte Anleger in diesem Sinn gelten demnach beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b FIDLEG), öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie (seit dem 1. März 2024 neben den Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen: Art. 4 Abs. 3 Bst. e FIDLEG) und Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie (Art. 4 Abs. 3 Bst. f FIDLEG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art.”
Liegen Sitz und Hauptverwaltung einer kollektiven Kapitalanlage im Fürstentum Liechtenstein, gelten sie nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis (Art. 119 KAG; Art. 7 Abs. 5 KAG e contrario) als ausländisches Gebilde im Aufsichtsrecht.
“Da sich Sitz und Hauptverwaltung des Funds im Fürstentum Liechtenstein befinden, handelt es sich gemäss Art. 119 KAG (und Art. 7 Abs. 5 KAG e contrario [E. 2.7.4]), also nach dem hier wesentlichen Aufsichtsrecht, um ein ausländisches Gebilde.”
“1 KAG definiert kollektive Kapitalanlagen ganz allgemein als Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden, wobei die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger in gleichmässiger Weise befriedigt werden. Auch wenn demnach - wie die Bezeichnung bereits suggeriert - grundsätzlich mehrere Anlegerinnen und Anleger in eine kollektive Kapitalanlage investieren müssen, sind kollektive Kapitalanlagen mit nur einer Anlegerin oder einem Anleger unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Bundesrat kann nämlich gemäss Art. 7 Abs. 3 KAG die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen, wobei er eine kollektive Kapitalanlage für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger nach Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Bst. b, e und f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG, SR 950.1) zulassen kann. Zwischen dem 1. März 2013 (AS 2013 585) und dem 1. Januar 2020 ergab sich aus Art. 7 aAbs. 3 in Verbindung mit aArt. 10 Abs. 3 Bst. b und c KAG, für welche Anlegerinnen und Anleger Einanlegerfonds zulässig waren (dazu auch E. 4.1). Art. 7 Abs. 5 KAG hält schliesslich fest, dass kollektive Kapitalanlagen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben müssen.”