Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 28 sept. 2012, en vigueur depuis le 1ermars 2013 (RO 2013 585;FF 2012 3383). ↩
40 commentaries
Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz primär nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand. Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt.
“Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO). Die Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach dieser Bestimmung (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht (inkl. Aufwand für das Vorverfahren) im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 17 Abs. 2 PKV). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10-50% davon (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt.”
“Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
Art. 41 Abs. 2 KAG legt fest, dass die Tarifordnung für Strafrechtssachen als Rahmentarif ausgestaltet ist. In der Praxis wird dieser Rahmentarif — etwa für Verfahren vor dem Kollegialgericht — mit Bandbreiten wie CHF 2’000.– bis CHF 50’000.– angewendet; die konkrete Bemessung erfolgt innerhalb des Rahmens nach dem in der Sache gebotenen Aufwand.
“Grundlagen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richtet sich gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls nach Art. 429 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Das Honorar in Verfahren vor dem Kollegialgericht beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst.”
Der Parteikostenersatz bemisst sich nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Diese Kriterien sind zueinander abzuwägen; daraus folgt richterliches Ermessen bei der Festsetzung innerhalb des gesetzlichen/ verordnungsgemässen Rahmens.
“(Honorar CHF 8875.00, Auslagen CHF 287.55, Mehrwertsteuer CHF 733.00). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV[32] beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[33]). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts des Umfangs der zu beurteilenden Projektänderungsinhalte und den umstrittenen Rechtsfragen ist die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Von einer erheblichen Komplexität, wie dies in den Schlussbemerkungen vorgebracht wird, kann nicht gesprochen werden. Dass das Verfahren zudem schon lange andauert und der Rechtsanwalt erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung im Sommer 2024 mandatiert wurde, wie dies in den Schlussbemerkungen zudem geltend gemacht wird, vermag an der getroffenen Einschätzung zu dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nichts zu ändern. Daher erscheint ein Honorar von CHF”
“Die Vorinstanz führt zur Höhe der geltend gemachten Parteikosten aus, gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) betrage das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemesse sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die von den Beschwerdeführenden verlangte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'274.10 sei angesichts dieser Kriterien überhöht, da die Beschwerdeführenden im Verfahren”
“Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
Bei der Bemessung nach Art. 41 Abs. 3 KAG sind Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses massgeblich. Haben Zeitaufwand und Schwierigkeit unterdurchschnittlichen Umfang (z.B. geringer Aktenumfang, übersichtliche prozessuale Fragen), ordnet die Rechtsprechung die Entschädigung regelmässig in den unteren Bereich bzw. das untere Drittel des Rahmentarifs an. Geltend gemachte überhöhte Honorarforderungen werden in der Praxis entsprechend gekürzt bzw. angepasst.
“429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Rechtsanwältin Dr. B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811] reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Aktenumfang war überschaubar und der Verfahrensgegenstand übersichtlich, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Für das Verfassen der vierseitigen Stellungnahme (inkl. Studium von Beschwerde und Akten) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Vorliegend war die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme von Offizialdelikten zu beurteilen und der Beschuldigte hat obsiegt, weshalb seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen eher unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden. Mit Blick darauf rechtfertigt sich ein Honorar im unteren Drittel des Tarifrahmens. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren sind dem Beschuldigten aber keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, welche eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge haben die Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses klar als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Aktenumfang ist mit einem Bundesordner gering und es stellen sich keine komplexen Rechtsfragen, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf erscheint das von Rechtsanwalt D.________ (Verteidigung des Beschuldigten 2) in der Kostennote vom 3. April 2024 geltend gemachte Honorar von CHF 1'937.50 als angemessen. Die Auslagen von CHF”
“Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf eine volle Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, da er – soweit die angefochtene Verfügung nicht kassiert wird – obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Prozessthema war eng begrenzt und übersichtlich und der Aktenumfang gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Die Entschädigung wird somit auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung ist je hälftig vom Kanton Bern und – im Umfang des Nichteintretens und der Abweisung der Beschwerde – vom Beschwerdeführer zu tragen (siehe dazu BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., wonach bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten der Privatklägerschaft geht, wenn es sich um Antragsdelikte handelt). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und Bst. b der Parteikostenverordnung reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis max. CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Fürsprecher C.________ macht mit Kostennote vom 23. August 2023 ein Honorar von CHF 3’110.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieses erweist sich mit Blick auf den für das Verfassen (inkl. Studium der Einstellungsverfügung und der amtlichen Akten) der mit Deckblatt und Grussformal neunseitigen Beschwerde gebotenen Zeitaufwand als überhöht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen Ordner (unterdurchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erscheint ein Honorar bzw. eine entsprechende Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angezeigt. Der Beschwerdeführerin ist daher eine Entschädigung von CHF 1'250.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird mit der Forderung aus den Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 verrechnet, weshalb sie letztlich noch CHF”
“Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin unter Solidarhaft die angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machen in ihrer Kostennote vom 10. Juli 2023 ein Honorar von 3'595.83 zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (act. 13). Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als überhöht. In Bezug auf die Schwierigkeit und den gebotenen Zeitaufwand ist der Prozess als unterdurchschnittlich zu werten. Das Gleiche gilt für die Bedeutung der Streitsache. Die Rechtsvertreter waren zudem bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren mit der Sache vertraut und hatten sich nur mit der Frage der Kostenverlegung zu befassen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist ein Honorar von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) angemessen. Nicht zu vergüten ist die Mehrwertsteuer. Da die Beschwerdegegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>), ist ihr kein entsprechender Aufwand angefallen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 10). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen.”
“Die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ihr damit zur Hälfte aufzuerlegen, während der Kanton Bern (WEU) keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Dieser hat der Beschwerdeführerin jedoch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 11'800.-- geltend (zzgl. Auslagen und MWSt; vgl. Kostennote vom 15.8.2023, act. 6A1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz, zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das geltend gemachte Honorar erscheint im Licht dieser Kriterien als deutlich überhöht. Wohl ist die Bedeutung der Streitsache gemessen am Streitwert eher überdurchschnittlich. Indes standen in rechtlicher Hinsicht keine Fragestellungen von hoher Komplexität zur Diskussion. Es war daher kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand geboten, zumal die zu sichtenden Akten von durchschnittlichem Umfang sind und sich die Instruktion in einem einfachen Schriftenwechsel erschöpfte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint deshalb ein Honorar von Fr. 7'000.-- angemessen, zzgl. Auslagen von Fr. 80.--, ausmachend total Fr. 7'080.--. Hiervon hat der Kanton Bern (WEU) die Hälfte zu ersetzen. Da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>), ist bei der Festlegung ihres Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6).”
Innerhalb des von der Verordnung vorgegebenen Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei besonders zeit- und arbeitsintensiven Verfahren können Zuschläge gewährt werden; Reisezeit wird nicht über das übliche Honorar, sondern gesondert als Reisezuschlag entschädigt. Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des (tariflichen) Honorars abweichen.
“Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
Nach Art. 41 Abs. 5 KAG kann der Parteikostenersatz vom geltend gemachten Honorar abweichen. Die Praxis berücksichtigt dabei, dass der tatsächlich geltend gemachte Aufwand nicht zwangsläufig mit dem als geboten erachteten Zeitaufwand übereinstimmt. Gerichte kürzen in der Rechtsprechung den geltend gemachten Aufwand teilweise pauschal (z. B. wegen Doppelspurigkeiten) und passen die zu entschädigende Stundenzahl entsprechend an.
“________ macht für die Redaktion der Beschwerde gute sechs Stunden und für das Verfassen des Parteivortrags weitere neun Stunden geltend. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwältin Dr. B.________ in ihrem Plädoyer mehrheitlich auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwies, entstand dieser Mehraufwand aufgrund einer gewissen Doppelspurigkeit, was aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt ist. Zuletzt wird die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung an die tatsächliche Dauer der Verhandlung angepasst. Im Ergebnis erfolgt eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um sechs Stunden. Rechtsanwältin Dr. B.________ wird für einen Aufwand von 20 Stunden entschädigt und die amtliche Entschädigung auf CHF 5'237.95 bestimmt. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für die Strafrechtssachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV ist von einem Rahmentarif von 10 bis 50 Prozent des Honorars in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts (dort CHF 2'000.00 bis CHF 50’000.00), somit konkret von einem solchen von CHF 200.00 bis CHF 25’000.00 auszugehen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4, S. 13, auch zum Folgenden). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt.”
“Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Bei der Verteidigung des Beschuldigten handelt es sich um ein privates Mandat. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach (Bst. a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (Bst. b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Rechtsanwalt E.________, der erste Verteidiger des Beschuldigten, machte mit Kostennote vom 27. November 2017 ein Honorar von insgesamt CHF 4'552.20 geltend (pag. 438). Dieses Honorar erscheint angemessen und wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht angefochten. Davon ist die anteilsmässige Entschädigung (2/5) zu berechnen. Fürsprecher B.________, der zweite Verteidiger des Beschuldigten, machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 25. Mai 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 13'403.80 geltend (pag. 440 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Verhandlung, im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und/oder eines erneuten Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung sei das Honorar von Fürsprecher B.________ von CHF 13'403.80 auf CHF 6’626.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu kürzen, von dem aus die anteilsmässige Entschädigung zu berechnen sei (pag. 631). Der erstinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 40 Stunden und 50 Minuten erscheint mit Blick auf Art.”
Der Parteikostenersatz richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (KAG/PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst er sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand sowie nach Bedeutung der Sache und Schwierigkeit des Prozesses. Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des tatsächlich vereinbarten oder geltenden Honorars abweichen.
“Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a.) sie obsiegt; oder b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV wird das Honorar in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts mit CHF 2'000 bis CHF 50'000 bemessen. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10-50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Die Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 haben im vorliegenden Verfahren obsiegt, weshalb der Beschuldigte ihnen die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu entschädigen hat.”
“Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars der ersten Instanz (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV), mithin CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein(e) fachlich ausgewiesene(r), gewissenhafte(r) Anwältin/Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).”
“Die Angemessenheit der Entschädigung bezieht sich sowohl auf den Beizug der Verteidigung wie auch auf den von diesem betriebenen Aufwand (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014., N 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren. 12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, eine Auflage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO würde gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Er bestreite den Vorwurf der Sachbeschädigung und habe aus diesem Grund Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und Berufung erklärt. Mangels Verurteilung könnten ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden. Das Kostenrisiko trage bei Antragsdelikten grundsätzlich die Privatklägerschaft. Für den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung sei eine Kostenausscheidung in der Höhe von CHF 200.00 angemessen. Der Beschuldigte habe den Vorwurf von Anfang an eingestanden und hätte keine Einsprache gegen den Strafbefehl gemacht, wenn darin nicht auch der bestrittene Vorwurf der Sachbeschädigung behandelt worden wäre.”
“in: BGE 143 IV 214). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10-50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und (c) der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen.”
Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein weites richterliches Ermessen. Der Staat ist nicht an zwischen der Partei und ihrem Anwalt geschlossene Honorarvereinbarungen gebunden. Bei der Festsetzung des Ersatzes ist insbesondere der am Ort geltende Stundenansatz bzw. mangels kantonaler Regelung der übliche Tarif zu berücksichtigen; der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG).
“Die Angemessenheit der Entschädigung bezieht sich sowohl auf den Beizug der Verteidigung wie auch auf den von diesem betriebenen Aufwand (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014., N 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren. 12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, eine Auflage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO würde gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Er bestreite den Vorwurf der Sachbeschädigung und habe aus diesem Grund Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und Berufung erklärt. Mangels Verurteilung könnten ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden. Das Kostenrisiko trage bei Antragsdelikten grundsätzlich die Privatklägerschaft. Für den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung sei eine Kostenausscheidung in der Höhe von CHF 200.00 angemessen. Der Beschuldigte habe den Vorwurf von Anfang an eingestanden und hätte keine Einsprache gegen den Strafbefehl gemacht, wenn darin nicht auch der bestrittene Vorwurf der Sachbeschädigung behandelt worden wäre.”
“in: BGE 143 IV 214). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10-50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und (c) der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen.”
“Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Bei der Verteidigung des Beschuldigten handelt es sich um ein privates Mandat. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach (Bst. a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (Bst. b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Rechtsanwalt E.________, der erste Verteidiger des Beschuldigten, machte mit Kostennote vom 27. November 2017 ein Honorar von insgesamt CHF 4'552.20 geltend (pag. 438). Dieses Honorar erscheint angemessen und wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht angefochten. Davon ist die anteilsmässige Entschädigung (2/5) zu berechnen. Fürsprecher B.________, der zweite Verteidiger des Beschuldigten, machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 25. Mai 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 13'403.80 geltend (pag. 440 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Verhandlung, im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und/oder eines erneuten Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung sei das Honorar von Fürsprecher B.________ von CHF 13'403.80 auf CHF 6’626.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu kürzen, von dem aus die anteilsmässige Entschädigung zu berechnen sei (pag. 631). Der erstinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 40 Stunden und 50 Minuten erscheint mit Blick auf Art.”
Innerhalb der durch die Verordnung festgelegten Rahmentarife bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In der Praxis zeigen die Quellen beispielhafte Rahmentarife (z.B. Beschwerdeverfahren: Fr. 400–11'800; Strafsachen: CHF 12.50–12'500). Im Rechtsmittelverfahren wird das Honorar grundsätzlich mit 10–50% des erstinstanzlichen Honorars angesetzt; bei besonderem Zeit- oder Arbeitsaufwand können Zuschläge gewährt werden (bis ca. 100% bzw. in Ausnahmefällen darüber gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 18 PKV).
“Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin unter Solidarhaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht mit Kostennote vom 21. August 2024 für das verwaltungsrechtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 5'311.05 (inkl. Auslagen und MWSt; act. 15) geltend, was zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:”
“Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen eher unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden. Mit Blick darauf rechtfertigt sich ein Honorar im unteren Drittel des Tarifrahmens. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren sind dem Beschuldigten aber keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und Bst. b der Parteikostenverordnung reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis max. CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Fürsprecher C.________ macht mit Kostennote vom 23. August 2023 ein Honorar von CHF 3’110.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieses erweist sich mit Blick auf den für das Verfassen (inkl. Studium der Einstellungsverfügung und der amtlichen Akten) der mit Deckblatt und Grussformal neunseitigen Beschwerde gebotenen Zeitaufwand als überhöht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen Ordner (unterdurchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erscheint ein Honorar bzw. eine entsprechende Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angezeigt. Der Beschwerdeführerin ist daher eine Entschädigung von CHF 1'250.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird mit der Forderung aus den Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 verrechnet, weshalb sie letztlich noch CHF”
“Die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ihr damit zur Hälfte aufzuerlegen, während der Kanton Bern (WEU) keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Dieser hat der Beschwerdeführerin jedoch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 11'800.-- geltend (zzgl. Auslagen und MWSt; vgl. Kostennote vom 15.8.2023, act. 6A1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz, zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das geltend gemachte Honorar erscheint im Licht dieser Kriterien als deutlich überhöht. Wohl ist die Bedeutung der Streitsache gemessen am Streitwert eher überdurchschnittlich. Indes standen in rechtlicher Hinsicht keine Fragestellungen von hoher Komplexität zur Diskussion. Es war daher kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand geboten, zumal die zu sichtenden Akten von durchschnittlichem Umfang sind und sich die Instruktion in einem einfachen Schriftenwechsel erschöpfte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint deshalb ein Honorar von Fr. 7'000.-- angemessen, zzgl. Auslagen von Fr. 80.--, ausmachend total Fr. 7'080.--. Hiervon hat der Kanton Bern (WEU) die Hälfte zu ersetzen. Da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>), ist bei der Festlegung ihres Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6).”
“Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
Art. 41 Abs. 5 KAG gestattet, dass der Parteikostenersatz von der Höhe des zwischen Partei und Anwalt vereinbarten Honorars abweichen kann. Die kantonale Parteikostenverordnung sieht innerhalb des Rahmentarifs Zuschläge (z. B. bis zu 100 %) für Verfahren mit besonders hohem Zeit- und Arbeitsaufwand vor; ist auch damit keine angemessene Entschädigung möglich, kann ein noch höherer Zuschlag in Betracht fallen. Reisezeit wird nicht über das übliche Honorar, sondern gesondert als Reisezuschlag vergütet. Soweit ersichtlich richtet sich die Bemessung nach kantonlich vorgesehenen Sätzen bzw. der örtlichen Üblichkeit; der Staat ist nicht an eine zwischen Beschuldigtem und Anwalt getroffene private Honorarvereinbarung gebunden.
“Dieser Rahmen umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Art. 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des zur Anwendung gelangenden Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
“Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
“Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Bei der Verteidigung des Beschuldigten handelt es sich um ein privates Mandat. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach (Bst. a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (Bst. b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Rechtsanwalt E.________, der erste Verteidiger des Beschuldigten, machte mit Kostennote vom 27. November 2017 ein Honorar von insgesamt CHF 4'552.20 geltend (pag. 438). Dieses Honorar erscheint angemessen und wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht angefochten. Davon ist die anteilsmässige Entschädigung (2/5) zu berechnen. Fürsprecher B.________, der zweite Verteidiger des Beschuldigten, machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 25. Mai 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 13'403.80 geltend (pag. 440 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Verhandlung, im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und/oder eines erneuten Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung sei das Honorar von Fürsprecher B.________ von CHF 13'403.80 auf CHF 6’626.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu kürzen, von dem aus die anteilsmässige Entschädigung zu berechnen sei (pag. 631). Der erstinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 40 Stunden und 50 Minuten erscheint mit Blick auf Art.”
Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Verteidigern eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht.
“Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF”
“Allgemeine Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.”
Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG hat der Regierungsrat die Parteikostenverordnung (PKV) erlassen. Die PKV regelt die Bemessung des Parteikostenersatzes und bestimmt, dass dieser aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen besteht.
“Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Art. 41 Abs. 1 KAG beauftragt den Regierungsrat, durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden zu regeln. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG hat der Regierungsrat die Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) erlassen. Art. 2 PKV lautet in der massgeblichen Fassung auf Deutsch und Französisch wie folgt: Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen. Le remboursement des dépens tient compte à la fois des honoraires et des débours nécessaires.”
Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes ist nur der in der Sache gebotene Zeit- und Arbeitsaufwand anzusetzen; überhöhte oder nicht notwendige Tätigkeiten (z. B. wiederverwendete Unterlagen oder nicht gebotene Rechtsrecherchen) sind zu kürzen. Reisezeit ist nicht als gewöhnliche Arbeitszeit zu vergüten, sondern gesondert als Reisezuschlag zu berücksichtigen.
“MWST (Leistungen bis 31. Dezember 2023), total CHF 4’437.24, geltend. Dies erscheint mit Blick auf den vorgegebenen Tarifrahmen und unter Berücksichtigung der gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien als überhöht. Während die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu bezeichnen ist, muss die Schwierigkeit des Prozesses unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeverfahren mit Blick auf die Bemessung des Parteikostenersatzes derselbe Sachverhalt zugrunde lag und es weitgehendst dieselben Rechtsfragen zu klären galt wie vor der Vor- instanz, als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, was sich im gebotenen Aufwand niederschlägt. Mit Blick darauf erscheint der für das Verfassen (inkl. Studium des angefochtenen Beschlusses, der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und der amtlichen Akten) der inkl. Deckblätter und Grussformel knapp neunseitigen Beschwerde sowie der einseitigen unaufgeforderten Replik geltend gemachte Zeitaufwand von 16 Stunden als zu hoch. Hinzu kommt, dass die im Beschwerdeverfahren als Beilagen eingereichten Honorarrechnungen bereits im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss gesammelt und zusammengestellt wurden. Darüber hinaus verzichtete die Beschwerdeführerin 2 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers”
“Wiederholt wurden Rechtsabklärungen vorgenommen (Recherche Moderhinken, Rechtsabklärung betreffend Beamtenbegriff und Unschuldsvermutung, Grobdurchsicht Fachbuch Klauenpflege, Abklärung zu Kontrollrichtlinien), die in diesem Umfang – zusätzlich zur Vorbereitung auf Hauptverhandlung und Plädoyer – nicht als geboten und teils sogar als unnötig erscheinen (Rechtsabklärung zum Strafbefehlsverfahren oder zur Anfechtungsmöglichkeit des vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesenen Beweisantrags). Weiter ist der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Parteivortrages geltend gemachte Aufwand deutlich zu hoch. Es waren zwar neben dem Plädoyer auch Ergänzungsfragen an die drei Zeugen vorzubereiten. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass die Vorbereitung eines in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Falles deutlich mehr als doppelt so viel Zeit in Anspruch nahm, als die (vergleichsweise lange) Hauptverhandlung selber. Wie erwähnt, besteht bei der Bemessung des Parteikostenersatzes, mithin der Beurteilung des gebotenen Zeitaufwandes ein grosses richterliches Ermessen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die vorinstanzliche Richterin den geltend gemachten Aufwand im Sinne einer Plausibilitätskontrolle mit ihrem eigenen, offenbar viel tieferen vergleicht. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der ausgewiesene und geltend gemachte Aufwand unter Beachtung der Bemessungskriterien nach Art. 41 Abs. 3 KAG deutlich übersetzt ist. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz wären in der Sache Aufwände im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren von rund 2 Stunden, für Besprechung und Betreuung des Klienten von insgesamt rund 4 Stunden und für Beweiseingaben (inklusive Abklärungen in diesem Zusammenhang) von rund 2 Stunden geboten gewesen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers geht die Kammer angesichts des deutlich höheren effektiven Aufwands und der teilweise gebotenen Abklärungen, die im Vorfeld zu einzelnen Fragen gemacht wurden, davon aus, dass sich ein Aufwand von 10 Stunden gerade noch vertreten lässt. Für die Hauptverhandlung inklusive kurzer Nachbesprechung ist von 6 Stunden auszugehen. Die Reisezeit nach H.________ und zurück wird nicht als Arbeitszeit, sondern mittels eines Reisezuschlags von CHF”
“Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber für die Regelung des Parteikostenersatzes einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt; Art. 41 KAG enthält insoweit keine konkreten Vorgaben. Das Ziel, den gesamten Parteiaufwand zu ersetzen, kann sowohl durch Erstattung der effektiven Unkosten als auch durch eine angemessene Pauschalvergütung erreicht werden.
“Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber bei der Regelung des Parteikostenersatzes einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt und hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Frage weder in Art. 41 KAG noch andernorts Vorgaben gemacht. Das Ziel, den gesamten Parteiaufwand zu ersetzen, kann sowohl im Rahmen einer Abgeltung des Auslagenersatzes anhand der tatsächlichen Unkosten wie auch basierend auf einer angemessenen Pauschalvergütung erreicht werden.”
Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber für die Ausgestaltung des Parteikostenersatzes einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Art. 41 KAG enthält hierzu keine näheren Vorgaben; eine vollständige Ersetzung des Parteiaufwands kann sowohl durch Erstattung der tatsächlichen Unkosten als auch durch eine angemessene Pauschalvergütung erreicht werden.
“Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber bei der Regelung des Parteikostenersatzes einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt und hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Frage weder in Art. 41 KAG noch andernorts Vorgaben gemacht. Das Ziel, den gesamten Parteiaufwand zu ersetzen, kann sowohl im Rahmen einer Abgeltung des Auslagenersatzes anhand der tatsächlichen Unkosten wie auch basierend auf einer angemessenen Pauschalvergütung erreicht werden.”
In der zitierten Entscheidung wurde festgestellt, dass eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von 40 % angesichts der in Art. 41 KAG massgeblichen Kriterien in diesem Fall nicht zu beanstanden war.
Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes nach Art. 41 Abs. 3 KAG können die Funktion oder die Stellung der betroffenen Person (z. B. als Kader einer Arbeitgeberin oder als Vertreter einer juristischen Person) kostenrechtliche Folgen haben, namentlich für die Frage, wer die Kosten trägt. Ferner kann bei mehrwertsteuerpflichtigen Arbeitgebern die vom Rechtsvertreter belastete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehbar sein.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weiter hat er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht hat (insb. keine Beweismassnahmen erforderlich waren), der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit dem Verfahrensgegenstand vertraut war, überdies eine Rechtsstreitigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorliegt und lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. vorne Bst. C), ist das Anwaltshonorar auf pauschal Fr. 3'000.-- festzusetzen (inkl. Auslagen). Der Beschwerdegegner 1 tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Privatperson, sondern als Kader seiner Arbeitgeberin auf, die deshalb letztlich für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen hat. Die D.________ AG ist mehrwertsteuerpflichtig und kann deshalb die von der Rechtsvertretung überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass hier kein Aufwand für Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Soweit sodann der Antrag der anwaltlich vertretenen Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers» (vgl.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weiter hat er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht hat (insb. keine Beweismassnahmen erforderlich waren), der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit dem Verfahrensgegenstand vertraut war, überdies eine Rechtsstreitigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorliegt und lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. vorne Bst. C), ist das Anwaltshonorar auf pauschal Fr. 3'000.-- festzusetzen (inkl. Auslagen). Der Beschwerdegegner 1 tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Privatperson, sondern als Kader seiner Arbeitgeberin auf, die deshalb letztlich für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen hat. Die D.________ AG ist mehrwertsteuerpflichtig und kann deshalb die von der Rechtsvertretung überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass hier kein Aufwand für Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Soweit sodann der Antrag der anwaltlich vertretenen Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers» (vgl.”
Der Parteikostenersatz kann von tatsächlich vereinbarten Anwaltsgebühren abweichen. Zur Bemessung sind kantonale Tarife oder — mangels kantonaler Regelung — der übliche Ortsansatz massgeblich; der Staat ist nicht an zwischen Partei und Anwalt getroffene Honorarvereinbarungen gebunden.
“Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Bei der Verteidigung des Beschuldigten handelt es sich um ein privates Mandat. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG).”
Bei der Festsetzung von Entschädigungen nach Art. 41 Abs. 3 KAG sind die Regelungen der PKV ergänzend heranzuziehen (vgl. Art. 1, Art. 11 ff.; Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Konkrete Umstände des Einzelfalls — etwa bereits geleistete Vorinstanztätigkeit, sehr übersichtlicher Aktenumfang oder die Relation der geltend gemachten Aufwände — können eine Kürzung oder Beschränkung des erstattungsfähigen Betrags rechtfertigen.
“– Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht ein Honorar von Fr. 10'000.-- zuzüglich eines Zuschlags von Fr. 15'000.--, Auslagen von 3 % und MWSt geltend, d.h. insgesamt einen Betrag von Fr. 27'737.28. Dies erscheint nach den obgenannten Kriterien deutlich überhöht. Zwar fand ein doppelter Schriftenwechsel statt und hatte die Beschwerdegegnerschaft eine weitere Stellungnahme einzureichen. Auch stellten sich relativ komplexe Rechtsfragen und war die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdegegnerschaft wohl leicht überdurchschnittlich. Der Umfang der Akten war aber sehr übersichtlich, und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft war bereits am vorinstanzlichen (sowie an den vorangehenden) Verfahren beteiligt, d.h. mit der Sache vertraut, was seinen Aufwand reduzierte. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 70,36 Stunden deshalb weit über dem, was auch im Vergleich mit anderen Fällen geboten erscheint. Mit Blick auf die Bemessungskriterien nach Art. 41 Abs. 3 KAG und die gesamten Umstände erweist sich ein Honorar von Fr. 7'500.-- als angemessen. Soweit die Beschwerdegegnerschaft einen Zuschlag nach Art. 11 Abs. 2 PKV geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zu klären war die Frage, ob ein Weiterverkauf der Chalets an Personen im Ausland grundsätzlich zulässig ist. Im Vordergrund stand somit das Interesse an einem möglichst grossen Kreis an potentiellen Kaufinteressierten. Vermögensrechtliche Interessen spielten insoweit höchstens indirekt eine Rolle, zumal Personen im Ausland nicht generell als kaufkräftiger gelten können. Weiter zuzusprechen ist der als Pauschale geltend gemachte Auslagenersatz, ausmachend Fr. 225.-- (3 % auf dem Honorar; vgl. dazu Ziff.”
“Auslagen) sind als verfahrensfremde Aufwände nicht zu entschädigen. Im Übrigen gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 15. März 2021 (act. 5) im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz für das Verfahren vor der SID ist folglich auf Fr. 1'793.-- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 55.-- und MWSt von Fr. 142.30, insgesamt Fr. 1'990.30. Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 8,15 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'630.-- (8,15 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 55.-- Auslagen und Fr.”
“Indem der Beschwerdeführer 2 von diesen Aufwänden jedoch nur einen Drittel geltend macht, wird diesen Umständen hinreichend Rechnung getragen. Auch scheint die Gesamtforderung von CHF 13'328.00 unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; SR 168.11) für die Vertretung des Beschwerdeführers 2 im vorinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. F.________ angemessen. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt in ihrer separaten Eingabe für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. F.________ eine Entschädigung von CHF 14'958.00. Sie stützt sich dabei auf drei Rechnungen des Rechtsanwalts vom 11. September 2012 (Rechnungs-Nr. 3865, 3255 und 3866). Berücksichtigt man die MWST, stimmen ihre einzelnen Teilforderungen mit den Rechnungsbeträgen überein. Hinweise darauf, dass die Rechnungen auch Aufwände aus anderen Verfahren enthalten, gibt es keine. Auch ist die Entschädigung mit den Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und ergänzend dazu Art. 41 Abs. 3 KAG vereinbar. Folglich wird der Beschwerdeführerin 1 für die Leistungen von Rechtsanwalt Dr. F.________ eine Entschädigung von CHF 14'958.00 ausgerichtet. 5.3.3 Für die Aufwendungen von Rechtsanwalt H.________ (Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2) machen die Beschwerdeführer Schadenersatz von CHF 9'504.00 geltend. Diese Forderung ist mit der Honorarrechnung des Rechtsanwalts vom 2. September 2015 belegt. Die geltend gemachten Aufwände sind für die Vertretung des Beschwerdeführers 2 in der fraglichen Verfahrensphase ebenfalls angemessen und liegen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV. Der fragliche Betrag ist dem Beschwerdeführer 2 folglich zu ersetzen. 5.3.4 Die Leistungen von Rechtsanwältin Dr. G.________ (Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1) möchten die Beschwerdeführer mit insgesamt CHF 27'423.00 ersetzt haben. Auch diese Forderung ist mit der Honorarnote der Rechtsanwältin vom 18. August 2015 grundsätzlich belegt. Sie übersteigt jedoch den Honorarrahmen von Art.”
Die Entschädigung richtet sich nach der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) und kann damit nach oben durch den dort vorgesehenen Honorarrahmen begrenzt sein. Für Rechtsmittelverfahren nennt die Praxis eine Bandbreite (z. B. CHF 500–25'000).
“Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF”
“Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF”
Bei sehr geringem Verfahrensgegenstand und kleinem Aktenumfang ist das Honorar innerhalb des nach Art. 41 Abs. 2 KAG massgeblichen Rahmentarifs tendenziell am unteren Ende anzusetzen. Vor diesem Hintergrund sind gegenüber geltend gemachten Kostennoten gegebenenfalls konkrete Kürzungen vorzunehmen.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 auferlegt werden. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 42 Abs. 1 KAG bestimmt sich das Honorar innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Bst. g Ziffer 1 Parteikostenverordnung (PKV) beträgt das Honorar CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Die Bedeutung der Streitsache ist knapp durchschnittlich. Mit Blick auf den äusserst eng begrenzten Gegenstand des Verfahrens sowie den Aktenumfang befindet sich das Honorar aber insgesamt am unteren Ende des Tarifrahmens. Mit Blick darauf erscheinen die in der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. Januar 2025 geltend gemachten CHF 1'200.00 für die Ausarbeitung der Beschwerde und Rücksprache mit dem Klienten als zu hoch, weshalb das Honorar insgesamt auf CHF 1'000.00 zu kürzen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF”
Die Rechtsprechung bemisst das Anwaltshonorar im Rahmen des Rahmentarifs gestützt auf Art. 41 Abs. 3 KAG nach dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Konkret werden in der Praxis unterschiedliche Pauschalbeträge festgesetzt (z. B. CHF 3'500.–; CHF 4'000.–; CHF 5'000.–), und offensichtlich als überhöht erachtete Honorarforderungen werden entsprechend reduziert.
“(Honorar CHF 8875.00, Auslagen CHF 287.55, Mehrwertsteuer CHF 733.00). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV[32] beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[33]). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts des Umfangs der zu beurteilenden Projektänderungsinhalte und den umstrittenen Rechtsfragen ist die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Von einer erheblichen Komplexität, wie dies in den Schlussbemerkungen vorgebracht wird, kann nicht gesprochen werden. Dass das Verfahren zudem schon lange andauert und der Rechtsanwalt erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung im Sommer 2024 mandatiert wurde, wie dies in den Schlussbemerkungen zudem geltend gemacht wird, vermag an der getroffenen Einschätzung zu dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nichts zu ändern. Daher erscheint ein Honorar von CHF”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weiter hat er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht hat (insb. keine Beweismassnahmen erforderlich waren), der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit dem Verfahrensgegenstand vertraut war und überdies eine Rechtsstreitigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorliegt, ist das Anwaltshonorar auf pauschal Fr. 4'000.-- festzusetzen (inkl. Auslagen). Der Beschwerdegegner 1 tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Privatperson, sondern als Kader seiner Arbeitgeberin auf, die deshalb letztlich für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen hat. Die D.________ AG ist mehrwertsteuerpflichtig und kann deshalb die von der Rechtsvertretung überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass hier kein Aufwand für Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Soweit sodann der Antrag der anwaltlich vertretenen Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers» (vgl.”
“Bei diesem Ausgang sind für die Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal das teilweise Nichteintreten (vgl. vorne E. 1.2) keine Kostenausscheidung rechtfertigt (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten durch den Kanton Bern (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 1. November 2023 (act. 14A) ein Honorar von Fr. 6'200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als deutlich überhöht, zumal die Beschwerden zu einem grossen Teil auch materielle Ausführungen enthalten, auf die – wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte erkennen müssen – nicht einzugehen ist (vorne E. 1.2). Zwar kann die Bedeutung der Streitsache angesichts der betroffenen Vermögensinteressen als überdurchschnittlich erachtet werden; die Schwierigkeit des Prozesses erweist sich aber als unterdurchschnittlich, weshalb trotz dreifachem Schriftenwechsel der gebotene Zeitaufwand als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen ist. Für den in der Sache gebotenen Zeitaufwand scheint ein Honorar von Fr. 3'500.-- (zuzüglich Fr.”
“geltend. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV[49] beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[50]). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, ebenso die umstrittenen Rechtsfragen, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5000.– als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im Betrag von CHF”
Art. 41 Abs. 1 KAG wird in der Praxis dahin ausgelegt, dass für strafrechtliche Verfahren Rahmentarife gelten: für Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts ein Honorarrahmen von CHF 2’000 bis CHF 50’000, für Verfahren vor dem Einzelrichter des Regionalgerichts ein Rahmen von CHF 500 bis CHF 25’000. Zuschläge für besonders hohen Zeit- und Arbeitsaufwand sind gemäss den einschlägigen PKV-/EAV-Regelungen möglich (u. a. bis zu 100% in den in den Quellen genannten Fällen).
“(Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Honorar bestimmt sich in Strafsachen nach Art. 17 ff. PKV. Mögliche Zuschläge ergeben sich aufgrund von Art. 9 und 10 PKV, welche gemäss Art. 18 PKV auch in Strafsachen anwendbar sind. Der Honorarrahmen für ein Strafverfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts reicht von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Dieser Rahmen umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des zur Anwendung gelangenden Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art.”
“Erwägungen der Kammer Die theoretischen Grundlagen zur Bemessung des amtlichen Honorars sind von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben worden. Darauf kann verwiesen werden (Neuakten pag. 927, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG, BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG entspricht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV, BSK 168.811) beträgt das Honorar in strafrechtlichen Verfahren vor dem Einzelrichter des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV, BSK 168.711) beträgt der Stundensatz CHF”
Verfahrenspraktisch: Wird keine Kostennote eingereicht, bemisst das Gericht den Parteikostenersatz nach Ermessen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgt die Bemessung nach Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses). Die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer richtet sich nach der Mehrwertsteuerpflicht der Partei; ist die Partei mehrwertsteuerpflichtig, wird die MWST bei der Entschädigung regelmässig nicht berücksichtigt.
“429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Rechtsanwältin Dr. B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811] reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Aktenumfang war überschaubar und der Verfahrensgegenstand übersichtlich, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Für das Verfassen der vierseitigen Stellungnahme (inkl. Studium von Beschwerde und Akten) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Vorliegend war die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme von Offizialdelikten zu beurteilen und der Beschuldigte hat obsiegt, weshalb seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf eine volle Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, da er – soweit die angefochtene Verfügung nicht kassiert wird – obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Prozessthema war eng begrenzt und übersichtlich und der Aktenumfang gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Die Entschädigung wird somit auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung ist je hälftig vom Kanton Bern und – im Umfang des Nichteintretens und der Abweisung der Beschwerde – vom Beschwerdeführer zu tragen (siehe dazu BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., wonach bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten der Privatklägerschaft geht, wenn es sich um Antragsdelikte handelt). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin unter Solidarhaft die angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machen in ihrer Kostennote vom 10. Juli 2023 ein Honorar von 3'595.83 zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (act. 13). Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als überhöht. In Bezug auf die Schwierigkeit und den gebotenen Zeitaufwand ist der Prozess als unterdurchschnittlich zu werten. Das Gleiche gilt für die Bedeutung der Streitsache. Die Rechtsvertreter waren zudem bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren mit der Sache vertraut und hatten sich nur mit der Frage der Kostenverlegung zu befassen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist ein Honorar von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) angemessen. Nicht zu vergüten ist die Mehrwertsteuer. Da die Beschwerdegegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>), ist ihr kein entsprechender Aufwand angefallen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 10). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen.”
“Die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ihr damit zur Hälfte aufzuerlegen, während der Kanton Bern (WEU) keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Dieser hat der Beschwerdeführerin jedoch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 11'800.-- geltend (zzgl. Auslagen und MWSt; vgl. Kostennote vom 15.8.2023, act. 6A1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz, zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das geltend gemachte Honorar erscheint im Licht dieser Kriterien als deutlich überhöht. Wohl ist die Bedeutung der Streitsache gemessen am Streitwert eher überdurchschnittlich. Indes standen in rechtlicher Hinsicht keine Fragestellungen von hoher Komplexität zur Diskussion. Es war daher kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand geboten, zumal die zu sichtenden Akten von durchschnittlichem Umfang sind und sich die Instruktion in einem einfachen Schriftenwechsel erschöpfte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint deshalb ein Honorar von Fr. 7'000.-- angemessen, zzgl. Auslagen von Fr. 80.--, ausmachend total Fr. 7'080.--. Hiervon hat der Kanton Bern (WEU) die Hälfte zu ersetzen. Da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>), ist bei der Festlegung ihres Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6).”
“Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 24. Oktober 2022 ausgehend von einem Zeitaufwand von 15 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- ein Honorar von Fr. 3'791.70 zuzüglich Auslagen und MWSt geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist auf insgesamt Fr. 4'136.85 (inkl. Auslagen und MWSt von”
Innerhalb des Rahmentarifs nach Art. 11 PKV bemisst sich der Parteikostenersatz nach Art. 41 Abs. 3 KAG am in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie an der Bedeutung der Streitsache und an der Schwierigkeit des Prozesses.
“(Honorar CHF 8875.00, Auslagen CHF 287.55, Mehrwertsteuer CHF 733.00). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV[32] beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[33]). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts des Umfangs der zu beurteilenden Projektänderungsinhalte und den umstrittenen Rechtsfragen ist die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Von einer erheblichen Komplexität, wie dies in den Schlussbemerkungen vorgebracht wird, kann nicht gesprochen werden. Dass das Verfahren zudem schon lange andauert und der Rechtsanwalt erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung im Sommer 2024 mandatiert wurde, wie dies in den Schlussbemerkungen zudem geltend gemacht wird, vermag an der getroffenen Einschätzung zu dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nichts zu ändern. Daher erscheint ein Honorar von CHF”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weiter hat er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht hat (insb. keine Beweismassnahmen erforderlich waren), der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit dem Verfahrensgegenstand vertraut war und überdies eine Rechtsstreitigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorliegt, ist das Anwaltshonorar auf pauschal Fr. 4'000.-- festzusetzen (inkl. Auslagen). Der Beschwerdegegner 1 tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Privatperson, sondern als Kader seiner Arbeitgeberin auf, die deshalb letztlich für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen hat. Die D.________ AG ist mehrwertsteuerpflichtig und kann deshalb die von der Rechtsvertretung überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass hier kein Aufwand für Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Soweit sodann der Antrag der anwaltlich vertretenen Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers» (vgl.”
“geltend. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV[49] beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[50]). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, ebenso die umstrittenen Rechtsfragen, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5000.– als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im Betrag von CHF”
“pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[21]). Im vorliegenden Fall ist die Bedeutung als durchschnittlich einzustufen. Aufwand und Schwierigkeit sind im vorliegenden Verfahren als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF”
Art. 41 Abs. 3 KAG bestimmt die Bemessung des Parteikostenersatzes innerhalb des tarifmässigen Rahmens nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. In den zitierten Entscheidungen wurde bei Verfahren ohne besonderen Aufwand (insbesondere keine Beweismassnahmen, einfacher Schriftenwechsel, Vertrautheit des Rechtsvertreters mit dem Fall) ein vergleichsweise moderates Honorar innerhalb des Rahmens angesetzt.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weiter hat er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht hat (insb. keine Beweismassnahmen erforderlich waren), der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit dem Verfahrensgegenstand vertraut war, überdies eine Rechtsstreitigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorliegt und lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. vorne Bst. C), ist das Anwaltshonorar auf pauschal Fr. 3'000.-- festzusetzen (inkl. Auslagen). Der Beschwerdegegner 1 tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Privatperson, sondern als Kader seiner Arbeitgeberin auf, die deshalb letztlich für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen hat. Die D.________ AG ist mehrwertsteuerpflichtig und kann deshalb die von der Rechtsvertretung überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass hier kein Aufwand für Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Soweit sodann der Antrag der anwaltlich vertretenen Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers» (vgl.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weiter hat er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht hat (insb. keine Beweismassnahmen erforderlich waren), der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit dem Verfahrensgegenstand vertraut war, überdies eine Rechtsstreitigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorliegt und lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. vorne Bst. C), ist das Anwaltshonorar auf pauschal Fr. 3'000.-- festzusetzen (inkl. Auslagen). Der Beschwerdegegner 1 tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Privatperson, sondern als Kader seiner Arbeitgeberin auf, die deshalb letztlich für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen hat. Die D.________ AG ist mehrwertsteuerpflichtig und kann deshalb die von der Rechtsvertretung überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass hier kein Aufwand für Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Soweit sodann der Antrag der anwaltlich vertretenen Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers» (vgl.”
“Die Kostennote (act. 7A) gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 5'792.50, zuzüglich Fr.”
Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes nach Art. 41 Abs. 1 KAG wird der in der Tarifordnung massgebliche, «gebotene» Zeitaufwand geprüft. Nicht gerechtfertigte Doppelspurigkeiten oder übermässiger Mehraufwand können gekürzt werden; in der entschiedenen Sache führte dies zu einer Kürzung um sechs Stunden.
“Dieser Aufwand erscheint der Kammer für das Beschwerdeverfahren als zu hoch, zumal im Beschwerdeverfahren – mit Ausnahme des Verlaufsberichts der Klinik G.________ vom 24. April 2023 – keine neuen Akten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinzugekommen sind. Rechtsanwältin Dr. B.________ macht für die Redaktion der Beschwerde gute sechs Stunden und für das Verfassen des Parteivortrags weitere neun Stunden geltend. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwältin Dr. B.________ in ihrem Plädoyer mehrheitlich auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwies, entstand dieser Mehraufwand aufgrund einer gewissen Doppelspurigkeit, was aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt ist. Zuletzt wird die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung an die tatsächliche Dauer der Verhandlung angepasst. Im Ergebnis erfolgt eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um sechs Stunden. Rechtsanwältin Dr. B.________ wird für einen Aufwand von 20 Stunden entschädigt und die amtliche Entschädigung auf CHF 5'237.95 bestimmt. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für die Strafrechtssachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV ist von einem Rahmentarif von 10 bis 50 Prozent des Honorars in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts (dort CHF 2'000.00 bis CHF 50’000.00), somit konkret von einem solchen von CHF 200.00 bis CHF 25’000.00 auszugehen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4, S.”
Art. 41 KAG bildet die Grundlage der Tarifordnung für den Parteikostenersatz und dient in der Praxis als Höchstbetrag für Entschädigungen. Nach den kantonalen Entscheiden bemisst sich die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand; sie darf jedoch den in der Tarifordnung (Art. 41 KAG) vorgesehenen Höchstansatz nicht überschreiten. Die Parteikostenverordnung weist für das Rechtsmittelverfahren eine Bandbreite von 10–50 % des erstinstanzlichen Honorars aus.
“Allgemeine Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.”
“Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht.”
“Entschädigung der amtlichen Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF”
“Rechtliches Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.”
“inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten. Diese werden mit Blick auf die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils auf CHF 3’500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren und das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ werden gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 5. September 2022 festgesetzt, wobei einzig eine kleine Korrektur betreffend Auslagen erfolgt (drei A-Briefe CHF”
“Amtliche Entschädigung der Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF”
Auslagen und Mehrwertsteuer (sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist) werden zusätzlich entschädigt. Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit; sie wird durch einen Reisezuschlag gemäss der Parteikostenverordnung entschädigt.
“Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF”
“Vorbemerkungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF”
Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.
“Die Beschwerdegegnerin 1 und die Gemeinde haben den Beschwerdeführern die vor dem Verwaltungsgericht angefallenen Parteikosten je hälftig zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht mit Kostennote vom 21. Mai 2024 (act. 38 und 38A) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8'040.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 400.-- sowie Fr.”
“Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Trotz Einladung (vgl. Verfügung vom”
Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des vereinbarten Honorars abweichen. Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Ersatz vorrangig nach (a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses. Massgeblich ist der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit sowie des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt.
“1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 433 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars der ersten Instanz (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV), mithin CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein(e) fachlich ausgewiesene(r), gewissenhafte(r) Anwältin/Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt.”
“Dieser Rahmen umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Art. 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des zur Anwendung gelangenden Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
“Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
“Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Bei der Verteidigung des Beschuldigten handelt es sich um ein privates Mandat. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach (Bst. a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (Bst. b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Rechtsanwalt E.________, der erste Verteidiger des Beschuldigten, machte mit Kostennote vom 27. November 2017 ein Honorar von insgesamt CHF 4'552.20 geltend (pag. 438). Dieses Honorar erscheint angemessen und wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht angefochten. Davon ist die anteilsmässige Entschädigung (2/5) zu berechnen. Fürsprecher B.________, der zweite Verteidiger des Beschuldigten, machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 25. Mai 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 13'403.80 geltend (pag. 440 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Verhandlung, im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und/oder eines erneuten Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung sei das Honorar von Fürsprecher B.________ von CHF 13'403.80 auf CHF 6’626.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu kürzen, von dem aus die anteilsmässige Entschädigung zu berechnen sei (pag. 631). Der erstinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 40 Stunden und 50 Minuten erscheint mit Blick auf Art.”
Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie nach Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei aussergewöhnlich hohem Zeit‑ und Arbeitsaufwand sind Zuschläge gemäss PKV vorgesehen; grundsätzlich können Zuschläge bis zu 100% gewährt werden, und wenn Art. 9 PKV den Aufwand nicht angemessen abdeckt, kann der Zuschlag nach Art. 18 Abs. 2 PKV auch über 75% liegen. Der Parteikostenersatz kann vom Honorar abweichen.
“Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
Innerhalb des Rahmentarifs wird der Parteikostenersatz nach Art. 41 Abs. 3 KAG anhand des in der Sache gebotenen Zeitaufwands sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Festlegung liegt im richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung dieser drei Kriterien.
“429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Rechtsanwältin Dr. B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811] reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Aktenumfang war überschaubar und der Verfahrensgegenstand übersichtlich, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Für das Verfassen der vierseitigen Stellungnahme (inkl. Studium von Beschwerde und Akten) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Vorliegend war die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme von Offizialdelikten zu beurteilen und der Beschuldigte hat obsiegt, weshalb seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin unter Solidarhaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht mit Kostennote vom 21. August 2024 für das verwaltungsrechtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 5'311.05 (inkl. Auslagen und MWSt; act. 15) geltend, was zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:”
“Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811] reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Verfahrensgegenstand war übersichtlich und der Aktenumfang überschaubar, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Für das Verfassen der zehnseitigen Stellungnahme (inkl. Studium der Beschwerde) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Vorliegend war die Rechtmässigkeit der Einstellung von Offizialdelikten zu beurteilen und der Beschuldigte hat obsiegt, weshalb seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen eher unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden. Mit Blick darauf rechtfertigt sich ein Honorar im unteren Drittel des Tarifrahmens. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren sind dem Beschuldigten aber keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf eine volle Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, da er – soweit die angefochtene Verfügung nicht kassiert wird – obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Prozessthema war eng begrenzt und übersichtlich und der Aktenumfang gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Die Entschädigung wird somit auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung ist je hälftig vom Kanton Bern und – im Umfang des Nichteintretens und der Abweisung der Beschwerde – vom Beschwerdeführer zu tragen (siehe dazu BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., wonach bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten der Privatklägerschaft geht, wenn es sich um Antragsdelikte handelt). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und Bst. b der Parteikostenverordnung reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis max. CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Fürsprecher C.________ macht mit Kostennote vom 23. August 2023 ein Honorar von CHF 3’110.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieses erweist sich mit Blick auf den für das Verfassen (inkl. Studium der Einstellungsverfügung und der amtlichen Akten) der mit Deckblatt und Grussformal neunseitigen Beschwerde gebotenen Zeitaufwand als überhöht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen Ordner (unterdurchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erscheint ein Honorar bzw. eine entsprechende Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angezeigt. Der Beschwerdeführerin ist daher eine Entschädigung von CHF 1'250.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird mit der Forderung aus den Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 verrechnet, weshalb sie letztlich noch CHF”
“Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF”
Die Tarifordnung für Strafrechtssachen besteht aus Rahmentarifen. In den referenzierten Entscheiden wird angegeben, dass der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500 reicht. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KAG, wie in den Entscheidungen ausgeführt).
“Die Entschädigung der Beschuldigten 1-6, welche gegen die Beschwerdeführer, die eine Einstellung mit Beschwerde angefochten haben, obsiegen, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend stehen Offizial- und Antragsdelikte zur Diskussion, wobei die Beschuldigten obsiegen. Da es insgesamt um den gleichen Sachverhalt geht, rechtfertigt sich aufgrund der vorzunehmenden Gewichtung eine vollumfängliche Ausrichtung der Entschädigung der Beschuldigten durch den Kanton Bern. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).”
“Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung von Offizialdelikten (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB; evtl. Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB) und Antragsdelikten (Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB; sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB; Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte obsiegt und die Entschädigung grundsätzlich anteilsmässig vom Kanton Bern und der unterliegenden Beschwerdeführerin zu entrichten wäre. Zumal es jedoch für beide Delikte um den gleichen Sachverhalt geht, rechtfertigt sich eine vollumfängliche Ausrichtung der Entschädigung des Beschuldigten durch den Kanton Bern. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).”
Ist der Rechtsvertreter bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren mit der Sache vertraut, reduziert dies den gebotenen Zeitaufwand; dies kann bei der Bemessung des Parteikostenersatzes nach Art. 41 Abs. 3 KAG eine pauschale Herabsetzung des Honorars rechtfertigen (vgl. Festsetzungen von pauschal Fr. 7'000.-- in den zitierten Fällen).
“Die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden beziffern mit Kostennote vom 13. April 2021 die Parteikosten für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf insgesamt Fr. 70'000.-- bzw. Fr. 35'000.-- pro Instanz, zuzüglich Fr. 5'390.-- MWSt. Dies ist nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG massiv überhöht. Die Rechtsvertreterinnen machen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 108,5 Stunden geltend (Hälfte des geltend gemachten Gesamtaufwands von 217 Stunden). Dieser beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verfassen der Beschwerdeschrift (zur prozessualen Frage der Entscheid- bzw. Zeichnungsbefugnis haben sich die Beschwerdeführenden nicht vernehmen lassen [vgl. vorne Bst. C]). Ein Aufwand von über 100 Stunden für die Anfechtung des 16 Seiten umfassenden vorinstanzlichen Entscheids übersteigt den Umfang des Gebotenen bei Weitem, zumal die Rechtsvertreterinnen aus dem vorinstanzlichen Verfahren mit dem Prozessstoff vertraut waren. Auch unter Berücksichtigung der übrigen massgeblichen Umstände (Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses), welche als durchschnittlich einzustufen sind, rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf pauschal Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.”
“MWSt (act. 8A). Dies erscheint mit Blick auf die Bemessungskriterien nach Art. 41 Abs. 3 KAG übersetzt: Auch wenn es mit der akzessorischen Kontrolle von Art. 66 Abs. 1 StG eine rechtlich anspruchsvolle Fragestellung zu erörtern galt, war die Angelegenheit und der Streitgegenstand doch sehr eingeschränkt und bot sachverhaltlich keine Schwierigkeiten. Der gebotene Zeitaufwand war auch deshalb nicht überdurchschnittlich, weil der Rechtsvertreter bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren mit der Sache vertraut war und sein Aufwand sich in der Erarbeitung der Beschwerdeschrift erschöpfte. Insbesondere wurde weder ein zweiter Schriftenwechsel noch ein Beweisverfahren durchgeführt. Nicht als überdurchschnittlich ist auch die Bedeutung der Streitsache einzuschätzen, so dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Parteikostenersatz von Fr. 7'000.-- als angemessen erscheint (inkl. Auslagen, aber ohne MWSt).”
“Da sie selber nicht von den geäufneten Mitteln hätte profitieren können (vgl. Art. 6 Abs. 3 RSFE), ist sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen und sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; BVR 2016 S. 560 [VGE 2015/184 vom 21.12.2015] nicht publ. E. 9, 2015 S. 3 [VGE 2013/405 vom 29.8.2014] nicht publ. E. 5.1). Die EG Thun hat den Beschwerdeführern hingegen die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8'900.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 267.-- und MWSt von Fr. 641.70, insgesamt ausmachend Fr. 9'808.70 (Kostennote vom 27.2.2024, act. 16A). Dies erscheint nach den genannten Kriterien als überhöht: Die Rechtsvertreter selber erachten die Bedeutung der Sache und den Schwierigkeitsgrad als durchschnittlich. Es galt keine umfangreichen Akten zu sichten, da sich reine Rechtsfragen stellten. Der zeitliche Aufwand hat sich zudem reduziert, weil die Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz durch ihre Anwälte vertreten waren. Immerhin ist zu beachten, dass ein zweifacher Schriftenwechsel stattfand. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.”
Art. 41 Abs. 2 KAG bestimmt, dass die Tarifordnung für Strafsachen aus Rahmentarifen besteht.
“Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a.) sie obsiegt; oder b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV wird das Honorar in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts mit CHF 2'000 bis CHF 50'000 bemessen. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10-50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Die Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 haben im vorliegenden Verfahren obsiegt, weshalb der Beschuldigte ihnen die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu entschädigen hat.”
“Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Offizialdelikts (Nötigung gemäss Art. 181 StGB) zu beurteilen. Die Entschädigung der Beschuldigten wird daher durch den Kanton Bern ausgerichtet. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwältin B.________ macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 1. Mai 2023 einen Aufwand insgesamt von CHF 3'772.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wovon CHF 1'856.10 (5.95 Stunden à CHF”
Gemäss kantonaler Praxis erhält ein amtlich bestellter Anwalt eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht.
“Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF”
“Amtliche Entschädigung der Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF”
Die Angemessenheit einer Kostennote kann unter Berücksichtigung von Art. 41 KAG beurteilt werden.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer bezüglich der Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor der Vorinstanz. In der Sache unterliegt er. Der Beschwerdeführer ist daher als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (ZMG) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erweist sich im Licht von Art. 41 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) knapp noch als angemessen. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'010.--, zuzüglich Fr.”
Der Parteikostenersatz bemisst sich innerhalb des Rahmentarifs der PKV nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Die Rechtsprechung kürzt überhöhte Kostennoten und setzt, je nach den massgeblichen Kriterien und den Verhältnissen des Einzelfalls, notfalls einen pauschalen Parteikostenersatz fest.
“Da sie selber nicht von den geäufneten Mitteln hätte profitieren können (vgl. Art. 6 Abs. 3 RSFE), ist sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen und sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; BVR 2016 S. 560 [VGE 2015/184 vom 21.12.2015] nicht publ. E. 9, 2015 S. 3 [VGE 2013/405 vom 29.8.2014] nicht publ. E. 5.1). Die EG Thun hat den Beschwerdeführern hingegen die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8'900.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 267.-- und MWSt von Fr. 641.70, insgesamt ausmachend Fr. 9'808.70 (Kostennote vom 27.2.2024, act. 16A). Dies erscheint nach den genannten Kriterien als überhöht: Die Rechtsvertreter selber erachten die Bedeutung der Sache und den Schwierigkeitsgrad als durchschnittlich. Es galt keine umfangreichen Akten zu sichten, da sich reine Rechtsfragen stellten. Der zeitliche Aufwand hat sich zudem reduziert, weil die Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz durch ihre Anwälte vertreten waren. Immerhin ist zu beachten, dass ein zweifacher Schriftenwechsel stattfand. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.”
“Die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind damit in diesem Umfang der insoweit als unterliegend geltenden Beschwerdegegnerin 1 und im Umfang von einem Viertel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haben zudem der Beschwerdeführerin die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je hälftig zu drei Vierteln zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote vom 27. Oktober 2022 ein Honorar von Fr. 26'348.90.-- geltend (inkl. Auslagen und MWSt; act. 29). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 16 i.V.m. Art. 9 und 10 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das geltend gemachte Honorar erscheint im Licht dieser Kriterien als überhöht. Zwar rechtfertigt sich ein Zuschlag gestützt auf Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, nachdem sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit der Streitsache befasste und aufgrund des mehrfachen sowie umfangreichen Schriftenwechsels nicht zuletzt infolge erweiterter Akteneinsicht und Sachverhaltsvervollständigung durch die Vergabestelle überdurchschnittlich viel Zeit aufwenden musste. Hingegen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich einzustufen. Mit Blick auf die massgeblichen Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung eines (hier freilich nicht voll auszuschöpfenden) Zuschlags nach Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV ist das Honorar (gegenüber der Kostennote gekürzt) auf Fr. 14'000.-- festzusetzen. Dieser Betrag umfasst einen Anteil Auslagen, jedoch keine Mehrwertsteuer, da die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihrer Rechtsvertretung geschuldete MWSt als Vorsteuer in Abzug bringen kann (vgl.”
“Die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden beziffern mit Kostennote vom 13. April 2021 die Parteikosten für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf insgesamt Fr. 70'000.-- bzw. Fr. 35'000.-- pro Instanz, zuzüglich Fr. 5'390.-- MWSt. Dies ist nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG massiv überhöht. Die Rechtsvertreterinnen machen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 108,5 Stunden geltend (Hälfte des geltend gemachten Gesamtaufwands von 217 Stunden). Dieser beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verfassen der Beschwerdeschrift (zur prozessualen Frage der Entscheid- bzw. Zeichnungsbefugnis haben sich die Beschwerdeführenden nicht vernehmen lassen [vgl. vorne Bst. C]). Ein Aufwand von über 100 Stunden für die Anfechtung des 16 Seiten umfassenden vorinstanzlichen Entscheids übersteigt den Umfang des Gebotenen bei Weitem, zumal die Rechtsvertreterinnen aus dem vorinstanzlichen Verfahren mit dem Prozessstoff vertraut waren. Auch unter Berücksichtigung der übrigen massgeblichen Umstände (Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses), welche als durchschnittlich einzustufen sind, rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf pauschal Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.”
Innerhalb des Rahmentarifs wird der Parteikostenersatz nach dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Bedeutung der Streitsache wird in der Praxis unterschiedlich eingestuft (z. B. unterdurchschnittlich, knapp durchschnittlich, durchschnittlich, überdurchschnittlich) und beeinflusst zusammen mit den übrigen Kriterien die Höhe des Honorars.
“(Honorar CHF 8875.00, Auslagen CHF 287.55, Mehrwertsteuer CHF 733.00). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV[32] beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[33]). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts des Umfangs der zu beurteilenden Projektänderungsinhalte und den umstrittenen Rechtsfragen ist die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Von einer erheblichen Komplexität, wie dies in den Schlussbemerkungen vorgebracht wird, kann nicht gesprochen werden. Dass das Verfahren zudem schon lange andauert und der Rechtsanwalt erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung im Sommer 2024 mandatiert wurde, wie dies in den Schlussbemerkungen zudem geltend gemacht wird, vermag an der getroffenen Einschätzung zu dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nichts zu ändern. Daher erscheint ein Honorar von CHF”
“Bei diesem Ausgang sind für die Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal das teilweise Nichteintreten (vgl. vorne E. 1.2) keine Kostenausscheidung rechtfertigt (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten durch den Kanton Bern (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 1. November 2023 (act. 14A) ein Honorar von Fr. 6'200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als deutlich überhöht, zumal die Beschwerden zu einem grossen Teil auch materielle Ausführungen enthalten, auf die – wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte erkennen müssen – nicht einzugehen ist (vorne E. 1.2). Zwar kann die Bedeutung der Streitsache angesichts der betroffenen Vermögensinteressen als überdurchschnittlich erachtet werden; die Schwierigkeit des Prozesses erweist sich aber als unterdurchschnittlich, weshalb trotz dreifachem Schriftenwechsel der gebotene Zeitaufwand als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen ist. Für den in der Sache gebotenen Zeitaufwand scheint ein Honorar von Fr. 3'500.-- (zuzüglich Fr.”
“geltend. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV[49] beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[50]). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, ebenso die umstrittenen Rechtsfragen, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5000.– als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im Betrag von CHF”
“pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[21]). Im vorliegenden Fall ist die Bedeutung als durchschnittlich einzustufen. Aufwand und Schwierigkeit sind im vorliegenden Verfahren als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF”
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