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Die per 30. Juni und 30. September 2023 in den Fonds gehaltenen festverzinslichen Positionen lagen insgesamt zwischen 3.3% und 17% des Fondsvermögens und damit im Rahmen von Art. 57 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 KVV. Im Dezember 2023 bzw. im ersten Quartal 2024 wurden die betreffenden Anleihen ganz oder teilweise durch börsliche Verkäufe reduziert bzw. veräussert; damit wurde die zuvor beanstandete Position gemäss der Entscheidgegenstände beseitigt.
“Zudem seien gewisse, in der Verfügung aufgeführte Aussagen von A._______ aus dem Zusammenhang gerissen. Die von der Vorinstanz erwähnte passive Anlageverletzung sei in gegenseitigem Einvernehmen mit der W._______ AG in einem Zeitraum von 15 Arbeitstagen durch den Verkauf von 50'000 Anteilen der Anleihe über den Markt Mitte Januar 2023 behoben worden. Weiterer Klärungsbedarf zu diesem Sachverhalt bestehe nicht. In einer privatautonomen Marktwirtschaft seien Geschäftstätigkeiten im Rahmen des frei gewählten Beziehungsnetzes üblich. Dies werde von der Verfassung gewollt und geschützt (Wirtschaftsfreiheit). Die Vorinstanz verwende sachfremde und ungeeignete Argumente, um die angeblichen Interessenkonflikte zu begründen. Zu den per 30. Juni und 30. September 2023 gehaltenen Positionen in den festverzinslichen Anlagen sei zunächst festzuhalten, dass die entsprechenden Positionen der Beschwerdeführerin in den von ihr verwalteten Fonds zusammen zwischen 3.3% und 17% betrugen. Dies liege im Rahmen der Vorgaben von Art. 57 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 KVV. Sodann seien im Dezember 2023 die Positionen der Anleihen V._______ GmbH und W._______ GmbH vollständig und bei den Anleihen Q._______ GmbH sowie J._______ GmbH teilweise abgebaut worden. Sämtliche dieser Reduktionen seien durch börslichen Verkauf erfolgt und von A._______ privat zu den in der NAV-Berechnung im Kaufzeitpunkt ausgewiesenen Kursen übernommen worden und nicht wie von der Vorinstanz vorgebracht zum Nachteil der Vermögensverwaltungskunden der Y._______AG. Im ersten Quartal 2024 sei sodann ein weiterer Verkauf der restlichen Anleihen der Q._______ GmbH über die Börse erfolgt. Es ergebe sich, dass unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Subsidiarität auch unter Gewichtung des Anlegerschutzes keine genügenden Gründe für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten vorlägen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Gründe dafür aufzuführen, weshalb weniger einschneidende Massnahmen, wie beispielsweise die Auskunfts- und Meldepflicht nach Art.”
“Zudem seien gewisse, in der Verfügung aufgeführte Aussagen von A._______ aus dem Zusammenhang gerissen. Die von der Vorinstanz erwähnte passive Anlageverletzung sei in gegenseitigem Einvernehmen mit der W._______ AG in einem Zeitraum von 15 Arbeitstagen durch den Verkauf von 50'000 Anteilen der Anleihe über den Markt Mitte Januar 2023 behoben worden. Weiterer Klärungsbedarf zu diesem Sachverhalt bestehe nicht. In einer privatautonomen Marktwirtschaft seien Geschäftstätigkeiten im Rahmen des frei gewählten Beziehungsnetzes üblich. Dies werde von der Verfassung gewollt und geschützt (Wirtschaftsfreiheit). Die Vorinstanz verwende sachfremde und ungeeignete Argumente, um die angeblichen Interessenkonflikte zu begründen. Zu den per 30. Juni und 30. September 2023 gehaltenen Positionen in den festverzinslichen Anlagen sei zunächst festzuhalten, dass die entsprechenden Positionen der Beschwerdeführerin in den von ihr verwalteten Fonds zusammen zwischen 3.3% und 17% betrugen. Dies liege im Rahmen der Vorgaben von Art. 57 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 KVV. Sodann seien im Dezember 2023 die Positionen der Anleihen V._______ GmbH und W._______ GmbH vollständig und bei den Anleihen Q._______ GmbH sowie J._______ GmbH teilweise abgebaut worden. Sämtliche dieser Reduktionen seien durch börslichen Verkauf erfolgt und von A._______ privat zu den in der NAV-Berechnung im Kaufzeitpunkt ausgewiesenen Kursen übernommen worden und nicht wie von der Vorinstanz vorgebracht zum Nachteil der Vermögensverwaltungskunden der Y._______AG. Im ersten Quartal 2024 sei sodann ein weiterer Verkauf der restlichen Anleihen der Q._______ GmbH über die Börse erfolgt. Es ergebe sich, dass unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Subsidiarität auch unter Gewichtung des Anlegerschutzes keine genügenden Gründe für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten vorlägen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Gründe dafür aufzuführen, weshalb weniger einschneidende Massnahmen, wie beispielsweise die Auskunfts- und Meldepflicht nach Art.”
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