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Der Kanton bezahlt die amtlich beigezogenen Anwältinnen und Anwälte eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst. Bei der Bemessung sind die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist höchstens in Höhe des Honorars gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz begrenzt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich vergütet. In der zitierten Rechtsprechung wird ein Stundenansatz von Fr. 200.– genannt.
“fest. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Diese ist in Art. 17 Abs. 1 f. der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) geregelt.”
“festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Dieses ist in Art. 17 Abs. 1 f. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) geregelt.”
“Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor der SID die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind demnach vorläufig vom Kanton Bern (SID) zu tragen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). – Die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit den Eingaben vom 24. September 2020 und 19. November 2020 an das SEM (1,15 Arbeitsstunden und Fr.”
Nach Art. 42 Abs. 4 KAG (i.V.m. Art. 1 EAV) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.
“Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 21. Mai 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 11.05 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'103.20 zuzüglich Auslagen von Fr.”
“Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.”
“Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 12. Januar 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 7.45 Stunden (à Fr. 220.--) bzw. ein Honorar von Fr. 1'639.-- zuzüglich Auslagen von Fr.”
“Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14 Std. 35 Min. ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'916.65 (14,583 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr.”
Soweit die Kostennote auf einem Stundenansatz beruht, kann die amtliche Entschädigung auf einen konkreten Betrag festgesetzt werden und entspricht dem tarifmässigen Parteikostenersatz; in den vorliegenden Entscheiden erfolgte die Festsetzung gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 EAV.
“MWSt, insgesamt Fr. 756.70, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr.”
“Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 5'461.45 festzusetzen.”
“Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'582.80 festzusetzen.”
Das Gericht hat befunden, dass weder Art. 42 Abs. 1 KAG noch dessen Anwendung verfassungswidrig sind.
Für notwendige Fotokopien können als Auslage pauschal CHF 0.40 pro Seite in Rechnung gestellt werden.
“Satz 1). Während unter anderem die Kosten für das Erstellen der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungskopien der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren bereits im Honoraransatz inbegriffen sind und nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 2 PKV fallen, kann der Aufwand für notwendige Fotokopien mit 40 Rappen pro Kopie berechnet werden (a.a.O., Ziff.”
Die amtliche Entschädigung wird vom Kanton im öffentlich-rechtlichen Verhältnis dem Rechtsvertreter ausgerichtet. Eine Erhöhung der amtlichen Entschädigung käme daher primär dem Rechtsvertreter zugute und könnte den Interessen der vertretenen Partei zuwiderlaufen, da das Gemeinwesen die Kosten vorläufig trägt und sie bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen vom Beschwerdeführer zurückfordern kann; zudem besteht ein Nachforderungsrecht des Rechtsvertreters für den Differenzbetrag zum tarifmässigen Parteikostenersatz.
“Vor dem Hintergrund der vorinstanzlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers auch so verstanden werden, dass er sich implizit gegen die vorinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung i.S.v. Art. 42 und 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bzw. gegen deren Kürzung wehrt und entsprechend eine Erhöhung der vorinstanzlich gesprochenen amtlichen Entschädigung verlangt. Ein solcher Antrag würde indessen seinen eigenen Interessen (d.h. denjenigen des Beschwerdeführers) widersprechen: Anders als der Parteikostenersatz, der dem obsiegenden Beschwerdeführer zusteht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1 VRPG, vgl. auch Herzog, a.a.O., N. 8 zu Art. 104), wird die amtliche Entschädigung vom Kanton im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses dem Rechtsvertreter ausbezahlt. Das Gemeinwesen trägt die Verfahrenskosten jedoch nur vorläufig und kann diese bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen vom Beschwerdeführer zurückfordern (Art. 42 Abs. 1 KAG sowie Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Darüber hinaus hat der Rechtsvertreter ein Nachforderungsrecht für den Differenzbetrag zwischen der amtlichen Entschädigung und dem tarifmässigen Parteikostenersatz (Art. 42a Abs. 2 KAG). Demnach käme eine Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten amtlichen Entschädigung bzw. des tarifmässigen Parteikostenersatzes einzig und allein dem Rechtsvertreter zugute und widerspräche damit offensichtlich den Interessen des Beschwerdeführers, welcher sich mit einer höheren Rück- und Nachzahlungspflicht konfrontiert sähe (statt vieler BGE 139 IV 199 E 2). Für den Fall, dass der Rechtsvertreter mit der Kürzung seiner amtlichen Entschädigung nicht einverstanden ist, räumt ihm Art. 114 Abs. 4 VRPG persönlich das Recht ein, den Entscheid über die Höhe der Entschädigung in eigenem Namen anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E 4). Die nach derselben Bestimmung zur Beschwerde legitimierte vertretene Partei (vorliegend der Beschwerdeführer) kann sich hingegen einzig gegen eine zu hohe amtliche Entschädigung wehren, für die Anfechtung einer zu tiefen Entschädigung fehlt es ihr demgegenüber am schutzwürdigen Interesse (vgl.”
Bei der Bemessung des Honorars bzw. der Entschädigung nach Art. 42 Abs. 1 KAG ist der gebotene Zeitaufwand massgeblich; dabei sind insbesondere die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Diese Faktoren beeinflussen die Einstufung innerhalb des Tarifrahmens und damit die Höhe des zuzusprechenden Honorars/der Entschädigung.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 auferlegt werden. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 42 Abs. 1 KAG bestimmt sich das Honorar innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Bst. g Ziffer 1 Parteikostenverordnung (PKV) beträgt das Honorar CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Die Bedeutung der Streitsache ist knapp durchschnittlich. Mit Blick auf den äusserst eng begrenzten Gegenstand des Verfahrens sowie den Aktenumfang befindet sich das Honorar aber insgesamt am unteren Ende des Tarifrahmens. Mit Blick darauf erscheinen die in der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. Januar 2025 geltend gemachten CHF 1'200.00 für die Ausarbeitung der Beschwerde und Rücksprache mit dem Klienten als zu hoch, weshalb das Honorar insgesamt auf CHF 1'000.00 zu kürzen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF”
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (10 bis 50% des Tarifrahmens von CHF 2'000.00 bis 50'000.00). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die von Advokat B.________ eingereichte Honorarnote vom 7. Februar 2023 gibt mit Ausnahme der Auslagen für Fotokopien, welche mit CHF”
Bei der Entschädigung sind Auslagen und die geschuldete Mehrwertsteuer zusätzlich zum ersetzten Zeitaufwand zu vergüten.
Das Gericht kann ein amtliches Honorar pauschal festsetzen; es übt dabei sein Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, des eingereichten Aufwandes und der Aufwendungen für das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aus. Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV beträgt der Stundenansatz Fr. 200.–.
“Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.–. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ hat trotz Aufforderung des Instruktionsrichters innert der mit prozessleitenden Verfügung vom 5. Dezember 2023 bis zum 19. Dezember 2023 angesetzten Frist weder ein Fristerstreckungsgesuch noch eine Kostennote eingereicht. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde Dr. iur. B.________ in Aussicht gestellt, dass eine allfällige Parteientschädigung bzw. ein amtliches Honorar folglich nach gerichtlichem Ermessen pauschal festgesetzt würden. Unter Würdigung der gesamten Umstände – namentlich stellen sich weder besonders komplexe Tat- noch Rechtsfragen und es ist im Rahmen der unaufgefordert eingereichten, zweiseitigen Schlussbemerkungen vom 27. Dezember 2023 kein grosser Aufwand entstanden –, der Bedeutung der Streitsache und unter Einschluss der Aufwendungen für das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie im Vergleich zum in gleichgelagerten Fällen entschädigten Aufwand wird das amtliche Honorar auf pauschal Fr.”
Nach Art. 42 Abs. 4 KAG (i.V.m. Art. 1 EAV) beträgt der Stundenansatz für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte Fr. 200.–.
“Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 16. Januar 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 12 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'000.-- (12 Stunden x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr.”
“Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 9. Juni 2022 geltend gemachte Zeitaufwand von 15.58 Stunden ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist in diesem Verfahren auf Fr. 4'472.90 (Fr. 250.-- x 15.58 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr.”
Nach Art. 42 Abs. 1 KAG wird das Honorar im Rahmentarif nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie nach Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache bemessen. Bei einem sehr begrenzten Gegenstand und kleinem Aktenumfang wird das Honorar tendenziell am unteren Ende des Tarifrahmens angesiedelt. Geltend gemachte Zeitansätze können gekürzt werden, wenn sie im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand und zu den Vorarbeiten überhöht erscheinen.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung werden ihm die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200, im Umfang von 2/3, ausmachend, CHF 800.00, auferlegt. Die Verfahrenskosten im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 42 Abs. 1 KAG bestimmt sich das Honorar innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Bst. g Ziffer 1 Parteikostenverordnung (PKV) beträgt das Honorar CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Die Bedeutung der Streitsache ist durchschnittlich. Mit Blick auf den äusserst eng begrenzten Gegenstand des Verfahrens sowie den Aktenumfang befindet sich das Honorar aber insgesamt am unteren Ende des Tarifrahmens. Mit Blick darauf erscheinen insbesondere die in der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Januar 2025 geltend gemachten CHF 1'200.00 für das Verfassen der Beschwerde als zu hoch, zumal er sich bereits in seiner Eingabe vom 16. Mai 2024 an die Staatsanwaltschaft teilweise mit denselben Fragen befasste und es nicht um etwas Neues ging. Das Honorar ist deshalb insgesamt auf CHF 1'000.00 zu kürzen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF”
Wird keine Kostennote eingereicht, bestimmt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen (praxisgemäss).
“Zumal das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung BJS 2021 12459 vom 27. September 2023 rechtskräftig eingestellt wurde, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdekammer festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren BK 24 426 keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts bestimmt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat Rechtsanwalt B.________ Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a, e und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 50.00 bis CHF 2’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF”
Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV beträgt der massgebliche Stundenansatz für die Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte Fr. 200.--.
“Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 21. Mai 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 11.05 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'103.20 zuzüglich Auslagen von Fr.”
“Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 16,75 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'350.‑‑ (16,75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 105.‑‑ Auslagen und Fr. 266.‑‑ MWSt (7,7 % von Fr. 3'455.‑‑), insgesamt Fr. 3'721.‑‑, festzusetzen.”
“Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.”
“Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 12. Januar 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 7.45 Stunden (à Fr. 220.--) bzw. ein Honorar von Fr. 1'639.-- zuzüglich Auslagen von Fr.”
“Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14 Std. 35 Min. ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'916.65 (14,583 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr.”
Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV beträgt der amtliche Stundenansatz Fr. 200.--. Die Entschädigung richtet sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und ist höchstens auf das Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz begrenzt.
“Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 13,2 Stunden seit 12. September 2023 ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 2'640.-- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr.”
“Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 14. März 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 11 Stunden und 55 Minuten bzw. ein Honorar von Fr. 3'336.60 zuzüglich Auslagen von Fr.”
“Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 20. Juli 2021 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 9.4 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 94.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 152.-- geltend. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint mit Blick auf den überschaubaren Sachverhalt, die fehlende rechtliche Komplexität und vergleichbare Fälle als zu hoch. Der tarifmässige Parteikostenersatz und das amtliche Honorar werden ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (6 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 94.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 99.65, gesamthaft also auf Fr 1'393.65, festgesetzt. Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr 1'393.65 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art.”
Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV beträgt der Stundenansatz für amtlich beizuordnende Anwältinnen und Anwälte Fr. 200.--.
“Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2024) bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 8. Januar 2025 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 8.69 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'259.40 zuzüglich Auslagen von Fr.”
“Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 16,75 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'350.‑‑ (16,75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 105.‑‑ Auslagen und Fr. 266.‑‑ MWSt (7,7 % von Fr. 3'455.‑‑), insgesamt Fr. 3'721.‑‑, festzusetzen.”
“Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Kostennote vom 30. November 2022, in welcher Rechtsanwalt Dr. C.________ einen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr.”
Bei amtlicher Beiordnung sind die anwaltlichen Bemühungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 42 Abs. 3 KAG zu entschädigen. Die Vergütung richtet sich nach den anwendbaren Tarifbestimmungen; hat die Anwältin oder der Anwalt keine Kostennote eingereicht, wird die Entschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt.
“Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt F.________, hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Da er keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Betreffend anwendbaren Tarifrahmen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Dementsprechend wird Rechtsanwalt F.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Beschwerdeschrift, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie Besprechung mit der Klientin) eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO entfällt eine Rückzahlungspflicht an den Staat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“Die gesuchsgegnerische Partei ist nicht zum Parteikostenersatz an die gesuchstellende Partei verpflichtet, wenn dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird (Art. 112 Abs. 1 VRPG zweiter Satz e contrario). Die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art. 112 Abs. 1 VRPG zweiter Teilsatz i.V.m. Art. 42 KAG; vgl. E. 2.4 hiervor). Auch die anwaltlichen Bemühungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nach diesen Grundsätzen zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Mit Kostennote vom 18. Dezember 2023 macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 3.75 Stunden geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird das amtliche Honorar auf Fr. 750.-- (3.75 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr.”
In der Praxis kann Art. 42 Abs. 1 KAG die Grundlage dafür sein, bei unterdurchschnittlicher Bedeutung der Streitsache und geringem Prozessaufwand eine pauschal reduzierte Entschädigung für die anwaltlichen Leistungen im Beschwerdeverfahren zu gewähren.
“(Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b, e und f PKV ist Rechtsanwältin B.________ angesichts der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozess und damit des insoweit geringen gebotenen Zeitaufwandes für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen einer kurzen vierseitigen Stellungnahme [inkl. Deckblatt, Unterschriftsformel], Kenntnisnahme von zwei verfahrensleitenden Verfügungen inkl. Schriftenwechsel sowie Besprechung mit dem Klienten) eine Entschädigung von pauschal CHF”
“(Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b, e und f PKV ist Rechtsanwältin B.________ angesichts der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozess und damit des insoweit geringen gebotenen Zeitaufwandes für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen einer kurzen vierseitigen Stellungnahme [inkl. Deckblatt, Unterschriftsformel], Kenntnisnahme von zwei verfahrensleitenden Verfügungen inkl. Schriftenwechsel sowie Besprechung mit dem Klienten) eine Entschädigung von pauschal CHF”
Die Entschädigung richtet sich nach dem gebotenen Zeitaufwand; bei der Festsetzung sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Die Vergütung darf das Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG / PKV) nicht überschreiten.
“Rechtsanwalt C.________ hat gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF”
“________ ist als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten eingesetzt und hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6; BGE 145 IV 90 E. 5). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (10 bis 50 Prozent des Tarifrahmens von CHF 2'000.00 bis 50'000.00). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF”
“Die Entschädigung der amtlichen Anwältin richtet sich nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Danach bezahlt der Kanton der amtlich bestellten Anwältin eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht (Art. 42 Abs. 1 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF”
Die amtliche Entschädigung wird vom Kanton im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses an den Rechtsvertreter ausgerichtet. Das Gemeinwesen kann diese Leistungen bei verbesserten Vermögensverhältnissen vom Beschwerdeführer zurückfordern. Der Rechtsvertreter hat ein Nachforderungsrecht für die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem tarifmässigen Parteikostenersatz. Ist der Rechtsvertreter mit der Festsetzung seiner Entschädigung nicht einverstanden, steht ihm persönlich das Beschwerderecht zu; die vertretene Partei kann sich hingegen nur gegen eine zu hohe amtliche Entschädigung wehren, nicht gegen eine zu tief angesetzte, da es ihr dafür am schutzwürdigen Interesse fehlt.
“Vor dem Hintergrund der vorinstanzlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers auch so verstanden werden, dass er sich implizit gegen die vorinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung i.S.v. Art. 42 und 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bzw. gegen deren Kürzung wehrt und entsprechend eine Erhöhung der vorinstanzlich gesprochenen amtlichen Entschädigung verlangt. Ein solcher Antrag würde indessen seinen eigenen Interessen (d.h. denjenigen des Beschwerdeführers) widersprechen: Anders als der Parteikostenersatz, der dem obsiegenden Beschwerdeführer zusteht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1 VRPG, vgl. auch Herzog, a.a.O., N. 8 zu Art. 104), wird die amtliche Entschädigung vom Kanton im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses dem Rechtsvertreter ausbezahlt. Das Gemeinwesen trägt die Verfahrenskosten jedoch nur vorläufig und kann diese bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen vom Beschwerdeführer zurückfordern (Art. 42 Abs. 1 KAG sowie Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Darüber hinaus hat der Rechtsvertreter ein Nachforderungsrecht für den Differenzbetrag zwischen der amtlichen Entschädigung und dem tarifmässigen Parteikostenersatz (Art. 42a Abs. 2 KAG). Demnach käme eine Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten amtlichen Entschädigung bzw. des tarifmässigen Parteikostenersatzes einzig und allein dem Rechtsvertreter zugute und widerspräche damit offensichtlich den Interessen des Beschwerdeführers, welcher sich mit einer höheren Rück- und Nachzahlungspflicht konfrontiert sähe (statt vieler BGE 139 IV 199 E 2). Für den Fall, dass der Rechtsvertreter mit der Kürzung seiner amtlichen Entschädigung nicht einverstanden ist, räumt ihm Art. 114 Abs. 4 VRPG persönlich das Recht ein, den Entscheid über die Höhe der Entschädigung in eigenem Namen anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E 4). Die nach derselben Bestimmung zur Beschwerde legitimierte vertretene Partei (vorliegend der Beschwerdeführer) kann sich hingegen einzig gegen eine zu hohe amtliche Entschädigung wehren, für die Anfechtung einer zu tiefen Entschädigung fehlt es ihr demgegenüber am schutzwürdigen Interesse (vgl.”
Wird keine Kostennote eingereicht, bestimmt das Gericht die Entschädigung praxisgemäss nach freiem Ermessen. Massgeblich sind der gebotene Zeitaufwand sowie die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit des Prozesses. Ein anwendbarer Tarifrahmen kann herangezogen werden; Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.
“Zumal das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung BJS 2021 12459 vom 27. September 2023 rechtskräftig eingestellt wurde, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdekammer festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren BK 24 426 keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts bestimmt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat Rechtsanwalt B.________ Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a, e und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 50.00 bis CHF 2’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF”
“Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt F.________, hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Da er keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Betreffend anwendbaren Tarifrahmen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Dementsprechend wird Rechtsanwalt F.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Beschwerdeschrift, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie Besprechung mit der Klientin) eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO entfällt eine Rückzahlungspflicht an den Staat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
Hat die Partei unentgeltliche Rechtspflege erhalten, kann die unentgeltlich eingesetzte Rechtsbeiständin Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen durch den Kanton geltend machen (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG).
“Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin E.________, hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG ebenfalls Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Mit Kostennote vom 29. April 2024 macht Rechtsanwältin E.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 3’486.65 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wovon CHF 3’371.00 (inkl. Auslagen und MWST von 7.7%) auf das Jahr 2023 und CHF”
Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG steht amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung zu. Diese bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und ist höchstens nach dem Honorar der Tarifordnung für den Parteikostenersatz zu bemessen. Bei der Festsetzung des Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich vergütet. Für Strafsachen ist auf die in der Parteikostenverordnung geregelten Bestimmungen verwiesen.
“Zumal das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung BJS 2021 12459 vom 27. September 2023 rechtskräftig eingestellt wurde, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdekammer festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren BK 24 426 keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts bestimmt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat Rechtsanwalt B.________ Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a, e und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 50.00 bis CHF 2’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF”
“festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für Strafrechtssachen ist dieses in Art. 17 f. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) geregelt.”
“Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt CHF”
Bei amtlicher Beiordnung sind Anwältinnen und Anwälte nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung zu entschädigen; Art. 42 Abs. 3 KAG umfasst dabei auch die Vergütung der anwaltlichen Bemühungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege.
“Die gesuchsgegnerische Partei ist nicht zum Parteikostenersatz an die gesuchstellende Partei verpflichtet, wenn dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird (Art. 112 Abs. 1 VRPG zweiter Satz e contrario). Die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art. 112 Abs. 1 VRPG zweiter Teilsatz i.V.m. Art. 42 KAG; vgl. E. 2.4 hiervor). Auch die anwaltlichen Bemühungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nach diesen Grundsätzen zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Mit Kostennote vom 18. Dezember 2023 macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 3.75 Stunden geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird das amtliche Honorar auf Fr. 750.-- (3.75 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr.”
Bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 42 Abs. 1 KAG ist der konkret ausgewiesene Zeitaufwand relevant; konkrete Stundenangaben in der Kostennote sind zur Prüfung und Beurteilung heranzuziehen.
“Rechtsanwältin E.________ weist in ihrer Kostennote vom 27. Oktober 2020 (pag. 131 ff.) einen Zeitaufwand von 12.25 Stunden aus, was sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geboten im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG erweist. Hinzu kommt die Stellungnahme vom 3. November 2020 zur Eingabe des Kindsvertreters, welche mit 0.75 Stunden veranschlagt werden kann. Damit ergibt sich ein Total von 13 Stunden. Als Auslagen macht Rechtsanwältin E.________ Kosten von CHF”
“Rechtsanwältin E.________ weist in ihrer Kostennote vom 27. Oktober 2020 (pag. 131 ff.) einen Zeitaufwand von 12.25 Stunden aus, was sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geboten im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG erweist. Hinzu kommt die Stellungnahme vom 3. November 2020 zur Eingabe des Kindsvertreters, welche mit 0.75 Stunden veranschlagt werden kann. Damit ergibt sich ein Total von 13 Stunden. Als Auslagen macht Rechtsanwältin E.________ Kosten von CHF”
Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG regelt der Regierungsrat den Stundenansatz für die Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte; gemäss Art. 1 EAV beträgt dieser Stundenansatz Fr. 200.--.
“(Art. 42 Abs. 4 KAG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern (EAV; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf CHF”
“Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 25. April 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 10.64 Stunden (9.72 h à Fr. 280.-- [JR] und”
“Lediglich der guten Ordnung halber sei Folgendes ausgeführt: Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), auf den die KESB verwiesen hat und sich die Beschwerdeführerin bezieht, verweist mit Bezug auf die Entschädigung amtlich beigeordneter Anwältinnen und Anwälte auf die "besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung". Die Anwaltsgesetzgebung wiederum besteht soweit für den vorliegenden Sachzusammenhang relevant aus dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11), der Parteikostenverordnung (PKV; vgl. den Verweis auf Art. 41 KAG im Ingress) und der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; vgl. den Verweis auf Art. 42 Abs. 4 KAG im Ingress). Art. 42 Abs. 1 KAG verpflichtet den Kanton, "den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung [zu bezahlen], die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst". Gemäss Art. 42 Abs. 4 KAG regelt der Regierungsrat den Stundenansatz durch Verordnung, und gemäss Art. 1 EAV beträgt dieser Fr. 200.--. Für die Bestimmung des sog. vollen Honorars ("Normalgebühr"), das nach kantonalbernischer Praxis zu bestimmen ist, um den sog. nachforderbaren Betrag daraus abzuleiten, ist offensichtlich auf die PKV abzustellen.”
Wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt, steht auch der unentgeltlichen Rechtsvertretung eine Entschädigung zu (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Diese Entschädigung ist auf Angemessenheit und tatsächlichen Aufwand zu überprüfen und kann – etwa wegen verspäteter Stellungnahme oder unverhältnismässigem Aufwand in einer materiell nicht überprüfbaren Auseinandersetzung – gekürzt werden. Bei Abwägung sind Bedeutung und Komplexität der Sache zu berücksichtigen (vgl. Herabsetzung des geltend gemachten Honorars in BK 22 121).
“Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, hat somit ebenfalls im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Das diesbezüglich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt D.________ in der Höhe von CHF 2'066.00 (10.33 Stunden) erscheint allerdings als überhöht. Zum einen äusserte er sich erst anlässlich der Replik zu den Eintretensvoraussetzungen, welche wie gesehen nicht erfüllt sind, zum anderen machte er ausführliche Vorbringen zum materiellen Teil, welcher vorliegend allerdings nicht überprüft werden kann. Entsprechend kann der geltend gemachte Aufwand nicht vollständig als geboten erachtet werden. Unter Würdigung der tiefen Bedeutung der Streitsache sowie der nicht besonders hohen Komplexität des Prozesses rechtfertigt sich ein Honorar in der Höhe von CHF 1'600.00 (8 Stunden). Betreffend die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF”
“Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, hat somit ebenfalls im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Das diesbezüglich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt D.________ in der Höhe von CHF 2'066.00 (10.33 Stunden) erscheint allerdings als überhöht. Zum einen äusserte er sich erst anlässlich der Replik zu den Eintretensvoraussetzungen, welche wie gesehen nicht erfüllt sind, zum anderen machte er ausführliche Vorbringen zum materiellen Teil, welcher vorliegend allerdings nicht überprüft werden kann. Entsprechend kann der geltend gemachte Aufwand nicht vollständig als geboten erachtet werden. Unter Würdigung der tiefen Bedeutung der Streitsache sowie der nicht besonders hohen Komplexität des Prozesses rechtfertigt sich ein Honorar in der Höhe von CHF 1'600.00 (8 Stunden). Betreffend die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF”
Gemäss Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV beträgt der massgebliche Stundenansatz Fr. 200.–. Abweichende oder höhere Ansätze und der geltend gemachte Zeitaufwand werden im Einzelfall geprüft und können je nach Umständen als angemessen anerkannt oder zugunsten einer Reduktion angepasst werden.
“Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 20. Juni 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 11.87 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'322.55 (rund 11.87 Stunden x Fr. 280.--) zuzüglich Auslagen von Fr.”
“(Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der von Rechtsanwalt B.________ gemäss Honorarnote vom 29. Juli 2024 geltend gemachte Gesamtaufwand von 38.5 Stunden wird als hoch, aber angesichts der Gesamtumwände gerade noch angemessen erachtet, wobei der Stundenansatz auf CHF”
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