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Art. 38 Abs. 1 KAG bezieht sich auf Rechtssubjekte, die eine Firma führen. Hierzu gehören die nach Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsformen sowie Einzelunternehmen mit kaufmännischem Betrieb. Natürliche Personen, Vereine, Stiftungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nur einen Namen (aber keine Firma) führen, sind demgegenüber nicht erfasst.
“Im Beschwerdeverfahren begehrt er (anwaltlich vertreten) die Zustellung "einer Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmennamen, ihrer entsprechenden UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code". Ungeachtet des Streitgegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht sich das Begehren im Beschwerdeverfahren einzig auf "Firmennamen". Somit ist der Streitgegenstand vorliegend aufgrund der Dispositionsmaxime auf diejenigen juristischen Personen beschränkt, die eine Firma haben. Dazu gehören alle im Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsformen mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft (Art. 552 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]: Kollektivgesellschaften [Art. 552 Abs. 1 OR], Kommanditgesellschaften [Art. 594 Abs. 1 OR]), Aktiengesellschaften [Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR], Kommanditaktiengesellschaften [Art. 764 Abs. 2 OR], Gesellschaften mit beschränkter Haftung [Art. 776 Ziff. 1 OR] und Genossenschaften [Art. 832 Ziff. 1 OR]) sowie für Gesellschaftsformen nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31: Art. 38 Abs. 1 KAG, Art. 101 KAG und Art. 111 Abs. 1 KAG). Ebenso führen Einzelunternehmen, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben, eine Firma (vgl. Art. 945 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2023, § 5, Rz. 14). Einen Namen und keine Firma haben natürliche Personen, Vereine, Stiftungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, a.a.O., § 5 Rz. 21). Diese sind somit nicht vom Streitgegenstand erfasst.”
Bei der Befreiung vom Berufsgeheimnis ist das Interesse der Klientschaft am Schutz der Mandatsbeziehung gegen das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung (etwa zur Durchsetzung von Honoraransprüchen) abzuwägen. Die Entscheidung richtet sich nach der gesetzlichen Grundsätze von Art. 38 KAG.
“Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Sie können aber gemäss Art. 37 KAG die Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann (vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 KAG verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (vgl. Art. 38 Abs. 2 KAG). Während die Anwältin oder der Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Honorarinkasso verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und grundsätzlich auch ein individuell-rechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber (vgl. BGer 2C_439/2017 vom”
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