Lorsque des avoirs ont été détournés ou des avantages patrimoniaux prélevés illicitement aux dépens d’un placement collectif ouvert, les investisseurs peuvent intenter une action en restitution au placement collectif ouvert lésé.
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Ansprüche nach Art. 85 KAG betreffen Anlegerklagen, die als solche geltend gemacht werden und die Rückzahlung zugunsten der betroffenen offenen kollektiven Kapitalanlage verlangen. Fehlt ein solcher Rückzahlungswille zugunsten des Fonds, ist Art. 85 KAG nicht einschlägig.
“Allfällige Ansprüche nach Art. 85 KAG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Diese werden durch den der Beschwerdegegnerin zugestandenen Anspruch aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR) aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Entsprechend zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorschrift, dass kollektive Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anleger zu verwalten seien, ins Leere. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, eine solche Klage hätte sich nach Art. 85 KAG und nicht nach Art. 398 OR zu richten. Dieser Einwand wäre dann stichhaltig, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Anlegerklage einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin des Fonds 1 geltend machen und Rückzahlung an den Fonds 1 verlangen würde. Dies tut sie aber gerade nicht, womit hier auch nicht auf die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation im Zusammenhang mit einer solchen Anlegerklage gemäss Art. 85 KAG eingegangen werden muss.”
“Allfällige Ansprüche nach Art. 85 KAG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Diese werden durch den der Beschwerdegegnerin zugestandenen Anspruch aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR) aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Entsprechend zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorschrift, dass kollektive Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anleger zu verwalten seien, ins Leere. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, eine solche Klage hätte sich nach Art. 85 KAG und nicht nach Art. 398 OR zu richten. Dieser Einwand wäre dann stichhaltig, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Anlegerklage einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin des Fonds 1 geltend machen und Rückzahlung an den Fonds 1 verlangen würde. Dies tut sie aber gerade nicht, womit hier auch nicht auf die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation im Zusammenhang mit einer solchen Anlegerklage gemäss Art. 85 KAG eingegangen werden muss.”
Nach Art. 85 KAG können Anlegerinnen und Anleger Ansprüche auf Leistung zugunsten der betroffenen offenen kollektiven Kapitalanlage geltend machen, wenn der Anlage widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten werden. Nach der zitierten Rechtsprechung ist Art. 85 KAG gegenüber Art. 398 OR vorrangig, sodass dadurch die Gleichbehandlung der Anleger und die korrekte Gutschrift sämtlicher mit der kollektiven Anlage zusammenhängender Vermögensvorteile sichergestellt werden sollen.
“Die Beschwerdeführerin rügt, beim Fonds 1 handle es sich um eine offene kollektive Kapitalanlage, auf die das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG: SR 951.31) in der damaligen Fassung Anwendung finde. Gemäss Art. 85 KAG könnten die Anleger der kollektiven Kapitalanlage auf Leistung an die betroffene Kapitalanlage klagen, wenn dieser widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten würden. Art. 85 KAG müsse bei kollektiven Kapitalanlagen Art. 398 OR vorgehen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Anleger gleichbehandelt und sämtliche mit der kollektiven Kapitalanlage zusammenhängenden Vermögensvorteile dieser korrekt gutgeschrieben würden. Aufgrund des Vorrangs von Art. 85 KAG habe die Beschwerdegegnerin keinen klagbaren Anspruch, um die Rückzahlung eines aus dem zu teuren Einkauf der Zielfonds resultierenden Schadens an sich selbst zu verlangen.”
“Die Beschwerdeführerin rügt, beim Fonds 1 handle es sich um eine offene kollektive Kapitalanlage, auf die das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG: SR 951.31) in der damaligen Fassung Anwendung finde. Gemäss Art. 85 KAG könnten die Anleger der kollektiven Kapitalanlage auf Leistung an die betroffene Kapitalanlage klagen, wenn dieser widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten würden. Art. 85 KAG müsse bei kollektiven Kapitalanlagen Art. 398 OR vorgehen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Anleger gleichbehandelt und sämtliche mit der kollektiven Kapitalanlage zusammenhängenden Vermögensvorteile dieser korrekt gutgeschrieben würden. Aufgrund des Vorrangs von Art. 85 KAG habe die Beschwerdegegnerin keinen klagbaren Anspruch, um die Rückzahlung eines aus dem zu teuren Einkauf der Zielfonds resultierenden Schadens an sich selbst zu verlangen.”
Allfällige Ansprüche nach Art. 85 KAG werden im vorliegenden Verfahren nicht geprüft. Soweit einschlägig, stehen solche Ansprüche dem durch den Vermögensverwaltungsvertrag (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR) geltend gemachten Anspruch nicht grundsätzlich entgegen. Die Frage eines Vorrangs oder eines Ausschlusses von Art. 85 KAG war hier nicht zu entscheiden, weil keine Anlegerklage erhoben wurde.
“Allfällige Ansprüche nach Art. 85 KAG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Diese werden durch den der Beschwerdegegnerin zugestandenen Anspruch aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR) aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Entsprechend zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorschrift, dass kollektive Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anleger zu verwalten seien, ins Leere. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, eine solche Klage hätte sich nach Art. 85 KAG und nicht nach Art. 398 OR zu richten. Dieser Einwand wäre dann stichhaltig, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Anlegerklage einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin des Fonds 1 geltend machen und Rückzahlung an den Fonds 1 verlangen würde. Dies tut sie aber gerade nicht, womit hier auch nicht auf die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation im Zusammenhang mit einer solchen Anlegerklage gemäss Art. 85 KAG eingegangen werden muss.”
“Allfällige Ansprüche nach Art. 85 KAG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Diese werden durch den der Beschwerdegegnerin zugestandenen Anspruch aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR) aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Entsprechend zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorschrift, dass kollektive Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anleger zu verwalten seien, ins Leere. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, eine solche Klage hätte sich nach Art. 85 KAG und nicht nach Art. 398 OR zu richten. Dieser Einwand wäre dann stichhaltig, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Anlegerklage einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin des Fonds 1 geltend machen und Rückzahlung an den Fonds 1 verlangen würde. Dies tut sie aber gerade nicht, womit hier auch nicht auf die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation im Zusammenhang mit einer solchen Anlegerklage gemäss Art. 85 KAG eingegangen werden muss.”
Im vorliegenden Verfahren ist keine Klage nach Art. 85 KAG zu prüfen, weil die Klägerin keine Rückzahlung an die betroffene kollektive Kapitalanlage verlangt. Soweit die Frage der Aktiv‑ und Passivlegitimation einer solchen Anlegerklage angesprochen wurde, ist sie hier nicht zu beurteilen.
“Allfällige Ansprüche nach Art. 85 KAG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Diese werden durch den der Beschwerdegegnerin zugestandenen Anspruch aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR) aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Entsprechend zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorschrift, dass kollektive Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anleger zu verwalten seien, ins Leere. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, eine solche Klage hätte sich nach Art. 85 KAG und nicht nach Art. 398 OR zu richten. Dieser Einwand wäre dann stichhaltig, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Anlegerklage einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin des Fonds 1 geltend machen und Rückzahlung an den Fonds 1 verlangen würde. Dies tut sie aber gerade nicht, womit hier auch nicht auf die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation im Zusammenhang mit einer solchen Anlegerklage gemäss Art. 85 KAG eingegangen werden muss.”
“Allfällige Ansprüche nach Art. 85 KAG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Diese werden durch den der Beschwerdegegnerin zugestandenen Anspruch aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR) aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Entsprechend zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorschrift, dass kollektive Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anleger zu verwalten seien, ins Leere. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, eine solche Klage hätte sich nach Art. 85 KAG und nicht nach Art. 398 OR zu richten. Dieser Einwand wäre dann stichhaltig, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Anlegerklage einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin des Fonds 1 geltend machen und Rückzahlung an den Fonds 1 verlangen würde. Dies tut sie aber gerade nicht, womit hier auch nicht auf die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation im Zusammenhang mit einer solchen Anlegerklage gemäss Art. 85 KAG eingegangen werden muss.”
“Allfällige Ansprüche nach Art. 85 KAG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Diese werden durch den der Beschwerdegegnerin zugestandenen Anspruch aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR) aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Entsprechend zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorschrift, dass kollektive Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anleger zu verwalten seien, ins Leere. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, eine solche Klage hätte sich nach Art. 85 KAG und nicht nach Art. 398 OR zu richten. Dieser Einwand wäre dann stichhaltig, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Anlegerklage einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin des Fonds 1 geltend machen und Rückzahlung an den Fonds 1 verlangen würde. Dies tut sie aber gerade nicht, womit hier auch nicht auf die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation im Zusammenhang mit einer solchen Anlegerklage gemäss Art. 85 KAG eingegangen werden muss.”
Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen verdrängt Art. 85 KAG Art. 398 OR: Anleger können Leistung an die betroffene kollektive Kapitalanlage verlangen, sodass die Durchsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche zugunsten der kollektiven Anlage und der Gleichbehandlung der Anleger zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund sind individualrechtliche Rückgriffsansprüche nicht zur Regelung der Leistungspflicht gegenüber der kollektiven Anlage heranzuziehen.
“Die Beschwerdeführerin rügt, beim Fonds 1 handle es sich um eine offene kollektive Kapitalanlage, auf die das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG: SR 951.31) in der damaligen Fassung Anwendung finde. Gemäss Art. 85 KAG könnten die Anleger der kollektiven Kapitalanlage auf Leistung an die betroffene Kapitalanlage klagen, wenn dieser widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten würden. Art. 85 KAG müsse bei kollektiven Kapitalanlagen Art. 398 OR vorgehen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Anleger gleichbehandelt und sämtliche mit der kollektiven Kapitalanlage zusammenhängenden Vermögensvorteile dieser korrekt gutgeschrieben würden. Aufgrund des Vorrangs von Art. 85 KAG habe die Beschwerdegegnerin keinen klagbaren Anspruch, um die Rückzahlung eines aus dem zu teuren Einkauf der Zielfonds resultierenden Schadens an sich selbst zu verlangen.”
“Die Beschwerdeführerin rügt, beim Fonds 1 handle es sich um eine offene kollektive Kapitalanlage, auf die das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG: SR 951.31) in der damaligen Fassung Anwendung finde. Gemäss Art. 85 KAG könnten die Anleger der kollektiven Kapitalanlage auf Leistung an die betroffene Kapitalanlage klagen, wenn dieser widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten würden. Art. 85 KAG müsse bei kollektiven Kapitalanlagen Art. 398 OR vorgehen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Anleger gleichbehandelt und sämtliche mit der kollektiven Kapitalanlage zusammenhängenden Vermögensvorteile dieser korrekt gutgeschrieben würden. Aufgrund des Vorrangs von Art. 85 KAG habe die Beschwerdegegnerin keinen klagbaren Anspruch, um die Rückzahlung eines aus dem zu teuren Einkauf der Zielfonds resultierenden Schadens an sich selbst zu verlangen.”
Anlegerinnen und Anleger können Ansprüche nach Art. 85 KAG nur zugunsten der betroffenen offenen kollektiven Kapitalanlage geltend machen. Ansprüche auf Rückzahlung an die Anleger selbst sind (nach dem Vorrang von Art. 85 KAG gegenüber Art. 398 OR) nicht gegeben.
“Die Beschwerdeführerin rügt, beim Fonds 1 handle es sich um eine offene kollektive Kapitalanlage, auf die das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG: SR 951.31) in der damaligen Fassung Anwendung finde. Gemäss Art. 85 KAG könnten die Anleger der kollektiven Kapitalanlage auf Leistung an die betroffene Kapitalanlage klagen, wenn dieser widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten würden. Art. 85 KAG müsse bei kollektiven Kapitalanlagen Art. 398 OR vorgehen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Anleger gleichbehandelt und sämtliche mit der kollektiven Kapitalanlage zusammenhängenden Vermögensvorteile dieser korrekt gutgeschrieben würden. Aufgrund des Vorrangs von Art. 85 KAG habe die Beschwerdegegnerin keinen klagbaren Anspruch, um die Rückzahlung eines aus dem zu teuren Einkauf der Zielfonds resultierenden Schadens an sich selbst zu verlangen.”
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