8 commentaries
Riferimento: LCit art. 16 n. 8 Se l'assemblê comunale conferma una proposta di rigetto (p. es. del consiglio comunale), di regola e salvo voti divergenti si può presumere che essa faccia proprie le ragioni connesse alla proposta. Se l'assemblê comunale respinge, contrariamente alla proposta del consiglio comunale, la motivazione deve ricavarsi dagli interventi in assemblê. Se in assemblê vengono esposte ragioni e subito dopo si proceÞ alla votazione, si può ritenere che la maggioranza dei votanti condiviÚ tali ragioni, sicché la deliberazione di rigetto è di regola considerata adeguatamente motivata.
“Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 BüG der Begründungspflicht. Das Bundesgericht hat, soweit hier von Interesse, dazu im zuletzt publizierten Urteil BGE 138 I 305 ausgeführt, bestätige eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, könne in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, sie stimme dem Antrag und seiner Begründung zu. Verweigere eine Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine Einbürgerung, habe sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Würden an der Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und werde unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, könne angenommen werden, die Mehrheit der Abstimmenden trage die ablehnenden Gründe mit. In der Regel werde damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, sodass die um Einbürgerung ersuchende Person wisse, weshalb ihr Gesuch abgewiesen worden sei. In solchen Konstellationen liege formal eine hinreichende Begründung vor (E.”
“Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 BüG der Begründungspflicht. Das Bundesgericht hat, soweit hier von Interesse, dazu im zuletzt publizierten Urteil BGE 138 I 305 ausgeführt, bestätige eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, könne in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, sie stimme dem Antrag und seiner Begründung zu. Verweigere eine Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine Einbürgerung, habe sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Würden an der Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und werde unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, könne angenommen werden, die Mehrheit der Abstimmenden trage die ablehnenden Gründe mit. In der Regel werde damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, sodass die um Einbürgerung ersuchende Person wisse, weshalb ihr Gesuch abgewiesen worden sei. In solchen Konstellationen liege formal eine hinreichende Begründung vor (E.”
Citazione: LCit art. 16 n. 7 Se un'assemblê comunale respinge una domanÚ di naturalizzazione in contrasto con la proposta del consiglio comunale o della giunta, tale decisione di diniego non soddisú l'obbligo di motivazione imposto dalla Costituzione nella misura in cui, prima della votazione, non sia stata presentata una controproposta formale e motivata portata a conoscenza dell'assemblê, né siano state indicate a voÎ, prima della votazione, le ragioni del diniego. Ciò vale indipendentemente dal fatto che, dalle circostanze, possano in seguito essere formulate congetture sui motivi della decisione.
“Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben. Sie bildete dabei zusammen mit diesen Bestimmungen den indirekten Gegenvorschlag des Bundesparlaments zur in der Folge in der Abstimmung abgelehnten Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen", gegen den das Referendum nicht ergriffen wurde (vgl. zur Initiative und zur Entstehungsgeschichte der Regelung BBl 2005 6943 ff.; NICCOLÒ RASELLI, Die Einbürgerung zwischen Politik und Justiz - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, in: ZBl 112/2011, S. 577 ff., S. 583 f.). Die Regelung von (heute) Art. 16 Abs. 2 BüG und die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Bundesgesetzgebers sind dementsprechend bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 2 BV im vorliegend interessierenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Eine entsprechende Auslegung ergibt, dass ablehnende Einbürgerungsentscheide von Gemeindeversammlungen, die entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands ergehen, jedenfalls dann dem verfassungsrechtlichen Begründungserfordernis nicht zu genügen vermögen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder ein förmlicher und begründeter Gegenantrag gestellt wird, welcher der Gemeindeversammlung vor der Abstimmung zur Kenntnis gebracht wird, noch Wortmeldungen an der Versammlung erfolgen, mit denen vor der Abstimmung Gründe für die Ablehnung der Einbürgerung genannt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob aus den Umständen allenfalls irgendwie auf die mutmasslichen Gründe für die betreffenden Entscheide geschlossen und im Nachhinein eine entsprechende Begründung erstellt werden könnte. Die Notwendigkeit einer derartigen Ermittlung und nachträglichen Beibringung bloss mutmasslicher Entscheidgründe ist mit der Begründungspflicht gemäss Art.”
Con la revisione entrata in vigore il 1° gennaio 2009, l'obbligo di motivare un diniego è stato sancito per legge (art. 16 cpv. 1 LCit). La disposizione mira a precisare il quadro giuridico delle decisioni di naturalizzazione adottate dalle assemblî comunali.
“Das Bundesgericht schloss im von der Vorinstanz zitierten, erwähnten Urteil somit nicht aus, dass unter Umständen auch dann formal von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden kann, wenn eine Gemeindeversammlung ein Einbürgerungsgesuch ohne Wortmeldungen an der Versammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands abweist. Dieser Entscheid erging allerdings ebenso wie der entsprechende, vom Beschwerdeführer angeführte BGE 132 I 196 noch vor der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911) des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087). Mit dieser Revision wurde im Bundesgesetzesrecht nicht nur der Grundsatz verankert, dass die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs zu begründen ist (Art. 15b Abs. 1 aBüG; Art. 16 Abs. 1 BüG), wie dies das Bundesgericht bereits früher aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet hatte (BGE 129 I 217 E. 3; 232 E. 3). Vielmehr wurde unter Berücksichtigung von BGE 130 I 140 auch eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, wonach die Stimmberechtigten ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 15b Abs. 2 aBüG; Art. 16 Abs. 2 BüG). Diese Regelung soll die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen präzisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben.”
LCit art. 16 n. 5 Nelle assemblî comunali la motivazione di una decisione negativa di naturalizzazione può emergere dagli interventi orali. Ciò vale in particolare quando l'assemblê respinge la proposta del Consiglio comunale oppure quando, nell'assemblê, vengono espressi motivi concreti di rifiuto e si proceÞ immediatamente alla votazione, cosicché si può ritenere che la maggioranza condiviÚ tali motivi.
“Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 BüG der Begründungspflicht. Das Bundesgericht hat, soweit hier von Interesse, dazu im zuletzt publizierten Urteil BGE 138 I 305 ausgeführt, bestätige eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, könne in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, sie stimme dem Antrag und seiner Begründung zu. Verweigere eine Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine Einbürgerung, habe sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Würden an der Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und werde unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, könne angenommen werden, die Mehrheit der Abstimmenden trage die ablehnenden Gründe mit. In der Regel werde damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, sodass die um Einbürgerung ersuchende Person wisse, weshalb ihr Gesuch abgewiesen worden sei. In solchen Konstellationen liege formal eine hinreichende Begründung vor (E.”
Riferimento: LCit art. 16 n. 4 Le decisioni negative sulle naturalizzazioni adottate dall'assemblê comunale devono essere motivate; gli aventi diritto di voto possono respingere una domanÚ soltanto se è stata presentata una controproposta formale e motivata. Se la proposta del consiglio comunale viene confermata, la motivazione di quest'ultimo è di regola attribuita all'assemblê. Se l'assemblê respinge, contrariamente alla proposta del consiglio comunale, i motivi del rifiuto devono emergere dagli interventi pronunciati in assemblê. Se tali ragioni vengono esposte immediatamente prima della votazione, si può ritenere che esse siano condivise dalla maggioranza. Una precisazione successiva di motivi già esposti è possibile in base alle circostanze concrete; l'introduzione, in un secondo tempo, di motivi del tutto nuovi non è ammissibile. In mancanza sia di una controproposta formale e motivata sia di interventi in assemblê, il rifiuto non soddisú i requisiti costituzionali di motivazione.
“Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben. Sie bildete dabei zusammen mit diesen Bestimmungen den indirekten Gegenvorschlag des Bundesparlaments zur in der Folge in der Abstimmung abgelehnten Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen", gegen den das Referendum nicht ergriffen wurde (vgl. zur Initiative und zur Entstehungsgeschichte der Regelung BBl 2005 6943 ff.; NICCOLÒ RASELLI, Die Einbürgerung zwischen Politik und Justiz - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, in: ZBl 112/2011, S. 577 ff., S. 583 f.). Die Regelung von (heute) Art. 16 Abs. 2 BüG und die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Bundesgesetzgebers sind dementsprechend bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 2 BV im vorliegend interessierenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Eine entsprechende Auslegung ergibt, dass ablehnende Einbürgerungsentscheide von Gemeindeversammlungen, die entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands ergehen, jedenfalls dann dem verfassungsrechtlichen Begründungserfordernis nicht zu genügen vermögen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder ein förmlicher und begründeter Gegenantrag gestellt wird, welcher der Gemeindeversammlung vor der Abstimmung zur Kenntnis gebracht wird, noch Wortmeldungen an der Versammlung erfolgen, mit denen vor der Abstimmung Gründe für die Ablehnung der Einbürgerung genannt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob aus den Umständen allenfalls irgendwie auf die mutmasslichen Gründe für die betreffenden Entscheide geschlossen und im Nachhinein eine entsprechende Begründung erstellt werden könnte. Die Notwendigkeit einer derartigen Ermittlung und nachträglichen Beibringung bloss mutmasslicher Entscheidgründe ist mit der Begründungspflicht gemäss Art.”
“Erlaubt ein Gesetz einem Staatsorgan, im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, so bedeutet dies nicht, dass es in gleichartigen Fällen ohne sachlichen Grund einmal so und einmal anders entscheiden darf. Daran ändert auch nichts, wenn Stimmberechtigte an einer Versammlung entscheiden. Sie handeln als Organ der Gemeinde, nehmen eine staatliche Aufgabe wahr und sind daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (zum Ganzen BGE 138 I 305 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Der Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung ist mithin kein rechtsfreier Vorgang, sondern ein Akt der Rechtsanwendung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde vermag deshalb der blosse Wille der Stimmberechtigten, den Beschwerdegegner nicht einzubürgern, die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts nicht zu begründen. 2.5 Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15b BüG); die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 16 Abs. 2 BüG). Bestätigt eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, so kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt (BGE 138 I 305 E. 2.3, auch zum Nachstehenden). Verweigert die Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine Einbürgerung, hat sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Werden an der Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, kann angenommen werden, dass die Ablehnungsgründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen wurden. In solchen Konstellationen liegt formal eine hinreichende Begründung vor. Das Bundesgericht schliesst eine nachträgliche Präzisierung der Begründung nicht prinzipiell aus, erachtet aber das Nachschieben völlig neuer Gründe als unzulässig. Ob es sich um eine zulässige nachträgliche Begründung im Sinn einer Verdeutlichung der anlässlich einer Gemeindeversammlung vorgebrachten Begründungselemente oder um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handelt, kann nicht abstrakt, sondern lediglich aufgrund der konkreten Sachumstände entschieden werden.”
Citazione: LCit art. 16 n. 3 Nel procedimento di naturalizzazione vige il principio dell'istruttoria: alla decisione di primo grado deve essere fatto riferimento allo stato di fatto che si è concretizzato e che è provato al momento dell'adozione della decisione. Di conseguenza l'autorità deve altresì includere nella propria decisione le argomentazioni delle parti rilevanti per il diritto, presentate tardivamente ma venute a conoscenza prima dell'adozione della decisione, e darne conto nella motivazione.
“Aus dem im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch im Einbürgerungsverfahren (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 5.2 S. 68; de Weck, a.a.O, Art. 16 BüG N 8) geltenden Untersuchungsgrundsatz folgt, dass dem erstinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. BVGE 2009/64 E. 7.3; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 57; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1240; vgl. ferner BVGer D-2030/2020 vom 29. April 2020 E. 7.3 [zum Beschwerdeverfahren]; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 151 und 189). Insbesondere hat die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren auch verspätete rechtserhebliche Parteivorbringen bei ihrer Entscheidfindung uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn sie vor der Entscheidfällung davon Kenntnis erhält (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 32 N 15 f.; vgl.”
“Aus dem im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch im Einbürgerungsverfahren (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 5.2 S. 68; de Weck, a.a.O, Art. 16 BüG N 8) geltenden Untersuchungsgrundsatz folgt, dass dem erstinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. BVGE 2009/64 E. 7.3; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 57; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1240; vgl. ferner BVGer D-2030/2020 vom 29. April 2020 E. 7.3 [zum Beschwerdeverfahren]; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 151 und 189). Insbesondere hat die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren auch verspätete rechtserhebliche Parteivorbringen bei ihrer Entscheidfindung uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn sie vor der Entscheidfällung davon Kenntnis erhält (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 32 N 15 f.; vgl.”
“Aus dem im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch im Einbürgerungsverfahren (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 5.2 S. 68; de Weck, a.a.O, Art. 16 BüG N 8) geltenden Untersuchungsgrundsatz folgt, dass dem erstinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. BVGE 2009/64 E. 7.3; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 57; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1240; vgl. ferner BVGer D-2030/2020 vom 29. April 2020 E. 7.3 [zum Beschwerdeverfahren]; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 151 und 189). Insbesondere hat die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren auch verspätete rechtserhebliche Parteivorbringen bei ihrer Entscheidfindung uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn sie vor der Entscheidfällung davon Kenntnis erhält (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 32 N 15 f.; vgl.”
art. 16 cpv. 2 LCit è stato introdotto con la revisione del 21 dicembre 2007. La disposizione precisa — nel contesto della revisione e dei relativi dibattiti parlamentari — i presupposti giuridici per le decisioni delle assemblî comunali sulle naturalizzazioni, stabilendo che gli aventi diritto di voto possono respingere una domanÚ di cittadinanza soltanto se è stata presentata e motivata una proposta corrispondente.
“Das Bundesgericht schloss im von der Vorinstanz zitierten, erwähnten Urteil somit nicht aus, dass unter Umständen auch dann formal von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden kann, wenn eine Gemeindeversammlung ein Einbürgerungsgesuch ohne Wortmeldungen an der Versammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands abweist. Dieser Entscheid erging allerdings ebenso wie der entsprechende, vom Beschwerdeführer angeführte BGE 132 I 196 noch vor der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911) des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087). Mit dieser Revision wurde im Bundesgesetzesrecht nicht nur der Grundsatz verankert, dass die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs zu begründen ist (Art. 15b Abs. 1 aBüG; Art. 16 Abs. 1 BüG), wie dies das Bundesgericht bereits früher aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet hatte (BGE 129 I 217 E. 3; 232 E. 3). Vielmehr wurde unter Berücksichtigung von BGE 130 I 140 auch eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, wonach die Stimmberechtigten ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 15b Abs. 2 aBüG; Art. 16 Abs. 2 BüG). Diese Regelung soll die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen präzisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben. Sie bildete dabei zusammen mit diesen Bestimmungen den indirekten Gegenvorschlag des Bundesparlaments zur in der Folge in der Abstimmung abgelehnten Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen", gegen den das Referendum nicht ergriffen wurde (vgl. zur Initiative und zur Entstehungsgeschichte der Regelung BBl 2005 6943 ff.; NICCOLÒ RASELLI, Die Einbürgerung zwischen Politik und Justiz - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, in: ZBl 112/2011, S.”
LCit art. 16 n. 1 Il dovere di motivare il rifiuto di una domanÚ di naturalizzazione è stato inserito espressamente nella legge con la revisione del 21 dicembre 2007 (entrata in vigore il 1.1.2009). Tale disposizione aveva lo scopo di precisare le condizioni di garanzia proprie dello Stato di diritto applicabili alle decisioni di naturalizzazione adottate dalle assemblî comunali.
“Das Bundesgericht schloss im von der Vorinstanz zitierten, erwähnten Urteil somit nicht aus, dass unter Umständen auch dann formal von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden kann, wenn eine Gemeindeversammlung ein Einbürgerungsgesuch ohne Wortmeldungen an der Versammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands abweist. Dieser Entscheid erging allerdings ebenso wie der entsprechende, vom Beschwerdeführer angeführte BGE 132 I 196 noch vor der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911) des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087). Mit dieser Revision wurde im Bundesgesetzesrecht nicht nur der Grundsatz verankert, dass die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs zu begründen ist (Art. 15b Abs. 1 aBüG; Art. 16 Abs. 1 BüG), wie dies das Bundesgericht bereits früher aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet hatte (BGE 129 I 217 E. 3; 232 E. 3). Vielmehr wurde unter Berücksichtigung von BGE 130 I 140 auch eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, wonach die Stimmberechtigten ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 15b Abs. 2 aBüG; Art. 16 Abs. 2 BüG). Diese Regelung soll die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen präzisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben.”
“Das Bundesgericht schloss im von der Vorinstanz zitierten, erwähnten Urteil somit nicht aus, dass unter Umständen auch dann formal von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden kann, wenn eine Gemeindeversammlung ein Einbürgerungsgesuch ohne Wortmeldungen an der Versammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands abweist. Dieser Entscheid erging allerdings ebenso wie der entsprechende, vom Beschwerdeführer angeführte BGE 132 I 196 noch vor der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911) des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087). Mit dieser Revision wurde im Bundesgesetzesrecht nicht nur der Grundsatz verankert, dass die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs zu begründen ist (Art. 15b Abs. 1 aBüG; Art. 16 Abs. 1 BüG), wie dies das Bundesgericht bereits früher aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet hatte (BGE 129 I 217 E. 3; 232 E. 3). Vielmehr wurde unter Berücksichtigung von BGE 130 I 140 auch eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, wonach die Stimmberechtigten ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 15b Abs. 2 aBüG; Art. 16 Abs. 2 BüG). Diese Regelung soll die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen präzisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben.”
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