1 commentary
LCit art. 22 n. 1 La condizione è che le autorità cantonali o comunali abbiano effettivamente trattato la persona interessata come cittadina o cittadino svizzero per l'intero periodo di cinque anni.
“Nach Art. 29 aBüG kann der Ausländer, der während wenigstens fünf Jahren in gutem Glauben gelebt hat, er sei Schweizer Bürger, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist, erleichtert eingebürgert werden (Abs. 1); er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons, der bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird (Abs. 2). Die gleiche Regelung findet sich im Übrigen auch im geltenden Recht wieder (vgl. Art. 22 BüG).”
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