(art. 17 cpv. 2 e 51 LAsi) L’inclusione nella qualità di rifugiato di un coniuge, di un partner registrato o di un genitore giusta l’articolo 51 capoverso 1 della LAsi avviene soltanto se, in applicazione dell’articolo 5, è stato stabilito che la persona interessata non otterrebbe da sola la qualità di rifugiato giusta l’articolo 3 della LAsi.
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L'autorità deve innanzitutto accertare se la persona in questione soddisfa di per sé i requisiti per lo status di rifugiato ai sensi dell'art. 3 LAsi. Un suo coinvolgimento nello status di rifugiato ai sensi dell'art. 51 cpv. 1 LAsi è preso in considerazione solo dopo che lo status di rifugiato originario è stato escluso.
“Die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft geht einem Einbezug in das Familienasyl eines nahen Angehörigen - und gegebenenfalls der Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft - immer vor, beziehungsweise erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, nachdem festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1).”
“Die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft geht einem Einbezug in das Familienasyl eines nahen Angehörigen - und gegebenenfalls der Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft - immer vor, beziehungsweise erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, nachdem festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1).”
Citazione: OAsi 1 art. 37 n. 2 Prima di procedere all'inclusione va prioritariamente verificato se la persona richiedente possa far valere motivi di fuga propri (originari) che costituiscono la qualifica di rifugiato. Anche nelle configurazioni familiari sussiste un interesse meritevole di tutela all'accertamento della qualifica di rifugiato originaria.
“In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylgesuch befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzuwarten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.”
“In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylgesuch befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzuwarten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.”
OAsi 1 art. 37 n. 1 Prima dell'attribuzione dello status di rifugiato va sempre verificato se la persona richiedente può far valere motivi di fuga propri che giustifichino uno status di rifugiato originario.
“In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylgesuch befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzuwarten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.”
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