Sono considerate fasi procedurali di prima istanza rilevanti per la decisione le audizioni complementari sui motivi d’asilo, la concessione del diritto di essere sentiti e la comunicazione di elementi che contribuiscono in modo determinante alla constatazione dei fatti.
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Secondo l'art. 52h cpv. 2 OAsi 1, lo SEM avrebbe dovuto comunicare alla rappresentanza legale competente la data almeno dieci giorni lavorativi prima dell'esecuzione dell'atto decisivo. Ciò mira a dare alla rappresentanza legale tempo sufficiente per organizzare la propria partecipazione, per consulare la persona richiedente asilo e per verificare l'avvenuta notificazione della convocazione. Nel caso di specie la rappresentanza legale è stata informata soltanto tre giorni lavorativi prima della data; pertanto lo SEM non ha adempiuto tempestivamente all'obbligo di comunicazione e ha limitato le possibilità di partecipazione della rappresentanza legale.
“Gemäss Art. 52h Abs. 2 AsylV 1 hätte das SEM den Termin der zuständigen Rechtsvertretung mindestens zehn Arbeitstage vor Durchführung des entscheidrelevanten Schrittes mitteilen müssen. Damit wird sichergestellt, dass die Rechtsvertretung ausreichend Zeit hat, um gegebenenfalls ihre Teilnahme am Termin zu organisieren und die asylsuchende Person zu beraten, und um sich zu vergewissern, ob die asylsuchende Person die Vorladung erhalten und verstanden hat. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 auf den 9. Oktober 2024 vorgeladen. Die zuständige Rechtsvertretung erhielt per E-Mail eine Kopie dieses Schreibens. Damit hat das SEM der Rechtsvertretung den Termin lediglich drei Arbeitstage vor der geplanten Durchführung der LINGUA-Befragung mitgeteilt. Überdies fällt auf, dass die vom SEM eingeräumte Frist sogar noch vor Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist endete; diese lief nämlich bis am 11. Oktober 2024 (vgl. A80). Nach dem Gesagten hat das SEM den Termin für die LINGUA-Befragung offensichtlich nicht rechtzeitig mitgeteilt.”
“Gemäss Art. 52h Abs. 2 AsylV 1 hätte das SEM den Termin der zuständigen Rechtsvertretung mindestens zehn Arbeitstage vor Durchführung des entscheidrelevanten Schrittes mitteilen müssen. Damit wird sichergestellt, dass die Rechtsvertretung ausreichend Zeit hat, um gegebenenfalls ihre Teilnahme am Termin zu organisieren und die asylsuchende Person zu beraten, und um sich zu vergewissern, ob die asylsuchende Person die Vorladung erhalten und verstanden hat. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 auf den 9. Oktober 2024 vorgeladen. Die zuständige Rechtsvertretung erhielt per E-Mail eine Kopie dieses Schreibens. Damit hat das SEM der Rechtsvertretung den Termin lediglich drei Arbeitstage vor der geplanten Durchführung der LINGUA-Befragung mitgeteilt. Überdies fällt auf, dass die vom SEM eingeräumte Frist sogar noch vor Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist endete; diese lief nämlich bis am 11. Oktober 2024 (vgl. A80). Nach dem Gesagten hat das SEM den Termin für die LINGUA-Befragung offensichtlich nicht rechtzeitig mitgeteilt.”
Riferimento: OAsi 1 art. 52h n. 2 Se la procedura ampliata comporta un'audizione integrativa o supplementare rispetto alle posizioni in materia di asilo originariamente invocate e rilevanti ai fini della decisione, ciò può dar luogo a un diritto all'assistenza legale gratuita. Secondo la giurisprudenza ciò vale in particolare quando l'audizione integrativa riguarda circostanze che, per ragioni di tempo, non hanno potuto essere approfondite nella prima audizione e la situazione procedurale si differenzia così dalla procedura ordinaria per domande multiple. La Camera ha fatto ricorso a un'analogia con l'art. 102l LAsi e con la verifica di necessità ai sensi dell'art. 65 cpv. 2 PA, richiamando il principio di uguaglianza.
“Bereits im ersten Asylverfahren habe die Anhörung den Rahmen der üblichen Dauer gesprengt und die Rückübersetzung habe auf den Folgetag verschoben werden müssen. Daran zeige sich, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität über das übliche Mass hinausgegangen sei. Die ergänzende Anhörung habe sich um die ursprünglich geltend gemachten Vorbringen gedreht und hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden müssen. Die ausschlaggebenden asylrelevanten Foltererlebnisse aus der Zeit unmittelbar vor der Flucht seien einzig aus Zeitmangel in der ersten Anhörung nicht genauer thematisiert worden. Im ordentlichen Asylverfahren sei der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten gewesen, wobei er nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren bei entscheidrelevanten Schritten - wie einer zusätzlichen Anhörung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gehabt hätte. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ihm für diese ergänzende Anhörung, welche korrekterweise im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätte durchgeführt werden müssen, keine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Vorgaben von Art. 102l AsylG und Art. 52h AsylV 1 seien analog auf die Frage der Notwendigkeit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzuwenden, wenn im Rahmen eines Folgeverfahrens eine zusätzliche Anhörung zu den ursprünglichen Asylgründen angeordnet werde. Angesichts der dargelegten Umstände unterscheide sich das vorliegende Verfahren in verschiedener Hinsicht von einem gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren.”
“Bereits im ersten Asylverfahren habe die Anhörung den Rahmen der üblichen Dauer gesprengt und die Rückübersetzung habe auf den Folgetag verschoben werden müssen. Daran zeige sich, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität über das übliche Mass hinausgegangen sei. Die ergänzende Anhörung habe sich um die ursprünglich geltend gemachten Vorbringen gedreht und hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden müssen. Die ausschlaggebenden asylrelevanten Foltererlebnisse aus der Zeit unmittelbar vor der Flucht seien einzig aus Zeitmangel in der ersten Anhörung nicht genauer thematisiert worden. Im ordentlichen Asylverfahren sei der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten gewesen, wobei er nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren bei entscheidrelevanten Schritten - wie einer zusätzlichen Anhörung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gehabt hätte. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ihm für diese ergänzende Anhörung, welche korrekterweise im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätte durchgeführt werden müssen, keine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Vorgaben von Art. 102l AsylG und Art. 52h AsylV 1 seien analog auf die Frage der Notwendigkeit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzuwenden, wenn im Rahmen eines Folgeverfahrens eine zusätzliche Anhörung zu den ursprünglichen Asylgründen angeordnet werde. Angesichts der dargelegten Umstände unterscheide sich das vorliegende Verfahren in verschiedener Hinsicht von einem gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren.”
Se la rappresentanza legale assegnata prosegue la procedura dopo l'uscita anticipata della persona che cerca protezione dal BAZ, il mandato proseguito comprende soltanto gli atti rilevanti ai fini della decisione in prima istanza. La redazione o la presentazione di un atto di ricorso ai sensi dell'art. 102l LAsi in combinato disposto con l'art. 52h OAsi 1 non rientra tra tali atti.
“Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren jedoch - wie vorliegend - nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem BAZ ausnahmsweise weiterführt, umfasst das weitergeführte Mandat nur allfällige entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört gerade nicht dazu. Diese gesetzliche Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu BVGE 2017 VI/3, weil dort - anders als vorliegend - der Entscheid weiterhin im beschleunigten Verfahren getroffen wurde, obwohl die asylsuchende Person einer kantonalen Unterkunft zugewiesen worden war, was grundsätzlich erst mit Übergang in das erweiterte Verfahren vorgesehen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Im Übrigen sieht auch das Asylgesetz in Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG explizit vor, dass in Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten ist.”
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