(art. 17 cpv. 2 LAsi)1 Se esistono indizi concreti di persecuzione di natura sessuale, o se la situazione nello Stato di provenienza permette di dedurre che esiste persecuzione di natura sessuale, il richiedente l’asilo è udito da una persona del medesimo sesso.
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O dell’8 giu. 2018, in vigore dal 1° mar. 2019 (RU 2018 2857). ↩
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Quando sussistono indizi concreti di persecuzione basata sul genere, l'autorità incaricata dell'accertamento dei fatti deve applicare d'ufficio l'art. 6 OAsi 1, informare la persona richiedente asilo di questa disposizione di tutela e spiegarle il suo diritto a essere ascoltata da persone del medesimo sesso (compresa la scelta degli interpreti e dei redattori del verbale). La rinuncia a tale audizione può essere accettata soltanto in caso di dichiarazione esplicita della persona interessata.
“Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Sache angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.).”
“Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre das SEM verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer nach seinen Aussagen unter F64ff. der Anhörung (A10), spätestens nach seiner Aussage unter F66, auf die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 aufmerksam zu machen und ihn über seine Rechte - eine Anhörung zu den Asylgründen in einem reinen Männerteam - aufzuklären (vgl. BVGE 2015/42 E. 5 und die dort zitierte Rechtsprechung). Denn diesen Aussagen sind konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (in Form sexueller Gewalt) zu entnehmen (vgl. A10 F65-F67). Wie unter Erwägung”
“Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen nicht in einem gleichgeschlechtlichen Team befragen liess, ihn nicht auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinwies und der Beschwerdeführer deshalb auch nicht seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung erteilen konnte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin unterliess, den Beschwerdeführer auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinzuweisen, zumal es sich dabei um eine Pflicht der sachverhaltsermittelnden Behörde handelt (vgl. E. 4.2). Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, und stellte den rechtserheblichen Sachverhalt in der Folge nur unvollständig fest.”
Ripetuti e inequivocabili accenni ad abusi sessuali o di genere comportano, ai sensi dell'art. 6 OAsi 1, l'obbligo di svolgere l'udienza in modo adeguato al genere. Nel presente provvedimento è stato constatato che il ricorrente ha denunciato più volte l'abuso sessuale, senza che l'intervistatrice del SEM o l'avvocata a lui assegnata abbiano tematizzato questo aspetto nell'impostazione dell'udienza né lo abbiano informato sui suoi diritti ai sensi dell'art. 6 OAsi 1.
“Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. April 2024 vorbrachte, zweimal von türkischen Polizisten in Gewahrsam genommen und sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. SEM-eAkte [...]-20/21 [nachfolgend A20/21] F55 und 56). Auf die Aufforderung hin, «das Schlimmste» das er erlebt habe, zusammenfassend zu schildern, machte der Beschwerdeführer erneut den sexuellen Missbrauch seitens der türkischen Polizisten geltend (vgl. A20/21 F98 und 99). Schliesslich erwähnte er den sexuellen Missbrauch ein viertes Mal (vgl. A20/21 F114). Trotz dieser unmissverständlichen Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgungsvorbringen unterliessen es sowohl die Befragerin des SEM, als auch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin, das Anhörungssetting diesbezüglich zu thematisieren oder ihn über seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 aufzuklären.”
“Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. April 2024 vorbrachte, zweimal von türkischen Polizisten in Gewahrsam genommen und sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. SEM-eAkte [...]-20/21 [nachfolgend A20/21] F55 und 56). Auf die Aufforderung hin, «das Schlimmste» das er erlebt habe, zusammenfassend zu schildern, machte der Beschwerdeführer erneut den sexuellen Missbrauch seitens der türkischen Polizisten geltend (vgl. A20/21 F98 und 99). Schliesslich erwähnte er den sexuellen Missbrauch ein viertes Mal (vgl. A20/21 F114). Trotz dieser unmissverständlichen Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgungsvorbringen unterliessen es sowohl die Befragerin des SEM, als auch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin, das Anhörungssetting diesbezüglich zu thematisieren oder ihn über seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 aufzuklären.”
OAsi 1 art. 6 n. 8 Nel procedimento di Dublino l'art. 6 OAsi 1 di regola non si applica, poiché nei procedimenti di Dublino non si esaminano i motivi d'asilo; l'audizione serve unicamente per la presentazione di obiezioni contro la competenza di Dublino accertata ovvero per esporre motivi contrari al trasferimento.
“Das geltend gemachte Vorgehen der kroatischen Polizei stellt zweifellos ein Fehlverhalten dar, nicht aber eine geschlechtsspezifische Verfolgung im soeben erwähnten Sinne. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass es im Dublin-Verfahren - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe geht, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 6.1.2 m.H.). Nach dem Gesagten kann dem SEM im vorliegenden Fall keine Missachtung von Art. 6 AsylV 1 respektive eine damit verbundene unkorrekte Sachverhaltsfeststellung oder Gehörsverletzung vorgeworfen werden.”
“Das geltend gemachte Vorgehen der kroatischen Polizei stellt zweifellos ein Fehlverhalten dar, nicht aber eine geschlechtsspezifische Verfolgung im soeben erwähnten Sinne. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass es im Dublin-Verfahren - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe geht, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 6.1.2 m.H.). Nach dem Gesagten kann dem SEM im vorliegenden Fall keine Missachtung von Art. 6 AsylV 1 respektive eine damit verbundene unkorrekte Sachverhaltsfeststellung oder Gehörsverletzung vorgeworfen werden.”
Riferimento: OAsi 1 art. 6 n. 7 Se il SEM, a causa di difficoltà organizzative, non può organizzare a breve termine una seduta riservata alle donne, l'assegnazione della richiesta alla procedura estesa è giustificabile se viene prospettata un'audizione integrativa in una seduta riservata alle donne. Nella misura in cui le fonti lo rendono evidente, dopo tale assegnazione sono però da attendersi atti direzionali del procedimento in tempi ragionevolmente prevedibili; l'assenza per diversi anni di ulteriori passi non può in tal caso ritenersi compatibile con la trasparenza del procedimento.
“Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist seit über eineinhalb Jahren hängig. Das SEM hat die erste summarische Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 25. März 2022 nach Eingang des Asylgesuchs vom 26. November 2021 durchgeführt. Angesichts des Umstands, dass es dem SEM innert kurzer Zeit nicht möglich war, gestützt auf Art. 6 AsylV 1 wegen geschlechterspezifischen Verfolgungsgründen eine Anhörung in einer Frauenrunde zu organisieren, eine solche aber im erweiterten Verfahren in Aussicht stellte, ist die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in einen Kanton nachvollziehbar. Mit diesem Vorgehen zeigte sich die zugewiesene Rechtsvertretung auch einverstanden. Jedoch sind seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und der Kantonszuteilung vom 28. März 2022 seit über einem Jahr keine verfahrensleitenden Handlungen seitens des SEM erfolgt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht auch nicht hervor, dass ein Termin für eine ergänzende Anhörung angesetzt worden wäre oder weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung unmittelbar bevorstehen würden. Die Beschwerdeführerin reichte zwar am 8. Dezember 2022 ein neues Beweismittel (CD mit Drohnachrichten ihres Ehemannes) ein und beantragte, diese amtlich übersetzen zu lassen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies objektiv betrachtet eine Verzögerung des Verfahrens im bisherigen Umfang zur Folge hatte, zumal der Inhalt allenfalls anlässlich der ergänzenden Anhörung gleich hätte übersetzt werden können.”
“Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist seit über eineinhalb Jahren hängig. Das SEM hat die erste summarische Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 25. März 2022 nach Eingang des Asylgesuchs vom 26. November 2021 durchgeführt. Angesichts des Umstands, dass es dem SEM innert kurzer Zeit nicht möglich war, gestützt auf Art. 6 AsylV 1 wegen geschlechterspezifischen Verfolgungsgründen eine Anhörung in einer Frauenrunde zu organisieren, eine solche aber im erweiterten Verfahren in Aussicht stellte, ist die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in einen Kanton nachvollziehbar. Mit diesem Vorgehen zeigte sich die zugewiesene Rechtsvertretung auch einverstanden. Jedoch sind seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und der Kantonszuteilung vom 28. März 2022 seit über einem Jahr keine verfahrensleitenden Handlungen seitens des SEM erfolgt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht auch nicht hervor, dass ein Termin für eine ergänzende Anhörung angesetzt worden wäre oder weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung unmittelbar bevorstehen würden. Die Beschwerdeführerin reichte zwar am 8. Dezember 2022 ein neues Beweismittel (CD mit Drohnachrichten ihres Ehemannes) ein und beantragte, diese amtlich übersetzen zu lassen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies objektiv betrachtet eine Verzögerung des Verfahrens im bisherigen Umfang zur Folge hatte, zumal der Inhalt allenfalls anlässlich der ergänzenden Anhörung gleich hätte übersetzt werden können.”
La mancata somministrazione dell'informativa prescritta o la mancata attuazione della procedura prevista dall'art. 6 OAsi 1 ledono il diritto di essere ascoltati. Tali violazioni sono gravi; il Tribunale amministrativo federale, di norma, non può sanarle. L'autorità che accerta i fatti, la Segreteria di Stato della migrazione (SEM), è responsabile della pianificazione e dello svolgimento dell'audizione; di conseguenza il Tribunale può annullare la decisione impugnata e disporre una nuova audizione con un'équipe composta da membri dello stesso sesso.
“1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Nichtbeachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 ist als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen. Da das SEM den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers auf seine Rechte gemäss Art. 6 AslyV 1 nicht einholte, fällt die Herbeiführung der Entscheidreife des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz ausser Betracht. Das SEM als verfahrensleitende Behörde trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Asylanhörung gemäss den Regeln des Asylgesetzes und seiner Verordnungen. Entsprechende Versäumnisse im Rahmen der Durchführung der Anhörung können durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt oder aufgefangen werden. Um die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu wahren und letztlich auch um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, ist das SEM gegebenenfalls gehalten, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers in einem gleichgeschlechtlichen Team (inklusive beigeordneter Rechtsvertretung des Leistungserbringers) durchzuführen (Zur Heilung von Mängeln durch das Bundesverwaltungsgericht siehe BVGE 2009/53 E.”
“Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung bei der Anhörung nicht hinreichend über seine Rechte aufgeklärt respektive die Anhörung nicht abgebrochen und ihn durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Die Verletzung fällt umso schwerer ins Gewicht, als das SEM die Unglaubhaftigkeit der Sachdarstellung unter anderem gerade noch mit den angeblich unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zur Haft begründet. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt allerdings von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.”
“Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen nicht in einem gleichgeschlechtlichen Team befragen liess, ihn nicht auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinwies und der Beschwerdeführer deshalb auch nicht seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung erteilen konnte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin unterliess, den Beschwerdeführer auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinzuweisen, zumal es sich dabei um eine Pflicht der sachverhaltsermittelnden Behörde handelt (vgl. E. 4.2). Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, und stellte den rechtserheblichen Sachverhalt in der Folge nur unvollständig fest.”
In presenza di indicazioni concrete di persecuzione legata al genere, l'art. 6 OAsi 1 va applicato d'ufficio: l'audizione deve essere condotta da una persona dello stesso sesso; nella scelta di interpreti e di chi redige il verbale, per quanto possibile, si dovrà tener conto anche del sesso. La rinuncia della persona richiedente l'asilo a essere interrogata da una persona dello stesso sesso può essere presa in considerazione soltanto in presenza di una dichiarazione esplicita. Nei casi opportuni l'audizione può essere svolta da un'équipe composta da persone dello stesso sesso.
“Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Sache angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.).”
“1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Nichtbeachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 ist als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen. Da das SEM den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers auf seine Rechte gemäss Art. 6 AslyV 1 nicht einholte, fällt die Herbeiführung der Entscheidreife des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz ausser Betracht. Das SEM als verfahrensleitende Behörde trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Asylanhörung gemäss den Regeln des Asylgesetzes und seiner Verordnungen. Entsprechende Versäumnisse im Rahmen der Durchführung der Anhörung können durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt oder aufgefangen werden. Um die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu wahren und letztlich auch um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, ist das SEM gegebenenfalls gehalten, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers in einem gleichgeschlechtlichen Team (inklusive beigeordneter Rechtsvertretung des Leistungserbringers) durchzuführen (Zur Heilung von Mängeln durch das Bundesverwaltungsgericht siehe BVGE 2009/53 E.”
art. 6 OAsi 1 è concepito come norma di protezione ed è applicabile d'ufficio non appena sussistono indicazioni concrete di persecuzione basata sul genere. Una rinuncia correlata della persona che chiede asilo all'essere ascoltata da una persona dello stesso sesso può essere presunta solo se viene dichiarata espressamente.
“Art. 6 AsylV 1 der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient die Bestimmung dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht nur das Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (BVGE 2015/42 E. 5.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c. sowie die Urteile des BVGer D-7333/2010 vom 8. Juni 2011 E.”
“Art. 6 AsylV 1 der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient die Bestimmung dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht nur das Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (BVGE 2015/42 E. 5.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c. sowie die Urteile des BVGer D-7333/2010 vom 8. Juni 2011 E.”
In presenza di indicazioni di persecuzione di genere, l'autorità avrebbe dovuto interrompere l'audizione, esaminare con la persona interessata le modalità dell'audizione e informarla sulle opzioni a lei spettanti ai sensi dell'art. 6 OAsi 1. La persona interessata avrebbe quindi potuto decidere se richiedere una nuova audizione da parte di un'équipe dello stesso sesso o acconsentire alla prosecuzione dell'audizione da parte della persona presente di sesso femminile.
“Des Weiteren ist festzustellen, dass die Befragerin auch nicht weiter auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung einging oder Anschlussfragen stellte, sondern den Fokus der Befragung auf andere Themenbereiche lenkte (A20/21 F57, 100 und 115). Bei dieser Ausgangslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alle rechtsrelevanten Sachumstände im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung vorbringen konnte. Dieser Aspekt wäre aber insbesondere mit Blick auf die Einschätzung, ob vorliegend allenfalls vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks auszugehen wäre, erforderlich und möglicherweise entscheidrelevant gewesen. Das SEM wäre daher gehalten gewesen, die Anhörung zu unterbrechen und mit dem Beschwerdeführer das Anhörungssetting zu besprechen und ihn über seine Rechte aus Art. 6 AsylV 1 aufzuklären. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, zu entscheiden, ob er eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team wünsche oder ob er seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung durch eine Person weiblichen Geschlechts - und in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin - hätte erteilen wollen.”
“Des Weiteren ist festzustellen, dass die Befragerin auch nicht weiter auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung einging oder Anschlussfragen stellte, sondern den Fokus der Befragung auf andere Themenbereiche lenkte (A20/21 F57, 100 und 115). Bei dieser Ausgangslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alle rechtsrelevanten Sachumstände im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung vorbringen konnte. Dieser Aspekt wäre aber insbesondere mit Blick auf die Einschätzung, ob vorliegend allenfalls vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks auszugehen wäre, erforderlich und möglicherweise entscheidrelevant gewesen. Das SEM wäre daher gehalten gewesen, die Anhörung zu unterbrechen und mit dem Beschwerdeführer das Anhörungssetting zu besprechen und ihn über seine Rechte aus Art. 6 AsylV 1 aufzuklären. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, zu entscheiden, ob er eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team wünsche oder ob er seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung durch eine Person weiblichen Geschlechts - und in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin - hätte erteilen wollen.”
Se in presenza di indizi concreti di persecuzione legata al genere manca un'audizione condotta da una persona dello stesso sesso, si configura una violazione del diritto di essere sentiti. Ciò può giustificare l'annullamento del provvedimento e la rimessione della causa per un nuovo esame ovvero per una nuova audizione, nel rispetto dell'art. 6 OAsi 1.
“Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung bei der Anhörung nicht hinreichend über seine Rechte aufgeklärt respektive die Anhörung nicht abgebrochen und ihn durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Die Verletzung fällt umso schwerer ins Gewicht, als das SEM die Unglaubhaftigkeit der Sachdarstellung unter anderem gerade noch mit den angeblich unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zur Haft begründet. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt allerdings von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Beachtung der Pflichten aus Art. 6 AsylV 1 und zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Citazione: OAsi 1 art. 6 n. 1 È possibile una rinuncia valida all'audizione da parte di un team dello stesso sesso. Il Tribunale amministrativo federale ha ritenuto valida la rinuncia in casi concreti quando il richiedente asilo o il suo rappresentante hanno dichiarato espressamente che la composizione del team non aveva importanza e dai fascicoli risultava che la persona, durante l'audizione, aveva potuto esprimersi liberamente sui motivi della sua fuga; in tali casi non sussisteva alcuna ragione per procedere a una nuova audizione separata in base al sesso.
“6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung kann den Akten entnommen werden, dass die Rechtsvertretung nach durchgeführter Befragung zur Person angefragt wurde, ob der Beschwerdeführer bevorzuge, von einem reinen Männerteam angehört zu werden. Die Rechtsvertretung antwortete, der Beschwerdeführer sei explizit darauf angesprochen worden und die Teamzusammensetzung spiele ihm keine Rolle. Sodann bestätigte er anlässlich der Anhörung selber, dass ihm nicht wichtig sei von einem reinen Männerteam angehört zu werden und dass er sich über sämtliche relevanten Elemente seiner Fluchtvorbringen habe äussern können (vgl. SEM-Akten A21/22 F131 ff., A22/1). Insofern hat der Beschwerdeführer rechtsgültig auf seinen Anspruch auf Anhörung durch ein Team gleichen Geschlechts im Sinne von Art. 6 AsylV 1 verzichtet (zur Möglichkeit des Verzichts, vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2566/2024 vom 23. Mai 2024 E. 4.2 m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.”
“und A20, F47). Beide Male erklärte sie, dass es für sie keine Rolle spiele, ob bei der Befragung ausschliesslich Frauen anwesend seien oder nicht. Sie hat somit ausdrücklich auf ihr Recht, von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört zu werden (vgl. Art. 6 AsylV 1), verzichtet. Bei der Anhörung gab sie an keiner Stelle zu erkennen, dass es ihr aufgrund der Zusammensetzung des Anhörungsteams nicht möglich gewesen wäre, sich frei zu ihren Asylgründen zu äussern. Folglich bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine erneute Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team durchzuführen. Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerdeschrift erhobene formelle Rüge als unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten.”
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