(art. 12a cpv. 3 e 13 cpv. 1 LAsi) La notificazione di una decisione o il recapito di un messaggio sono comunicati senza indugio alla persona autorizzata dal richiedente l’asilo. Inoltre è fatto riferimento all’articolo 12a capoverso 3 o all’articolo 13 capoverso 1 LAsi, secondo cui la notificazione o il recapito sono fatti personalmente al richiedente l’asilo.
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Citazione: OAsi 1 art. 3a n. 1 Nei centri d'asilo federali la notificazione di provvedimenti e la consegna di comunicazioni avvengono mediante consegna diretta alla persona richiedente asilo. Spetta inoltre all'autorità, rispettivamente all'istanza precedente, informare senza indugio una persona autorizzata dal richiedente asilo dell'avvenuta notificazione o consegna.
“Im Zeitpunkt der Vorladung am 9. Juli 2021 befanden sich die Beschwerdeführenden 1-4 im Bundesasylzentrum [...]. Gemäss Art. 12a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen - eine Vorladung gilt als Mitteilung (vgl. Marantelli/Huber, Praxiskommentar VwVG, Art. 11 N. 29) - in den Zentren des Bundes an die asylsuchenden Personen durch Aushändigung. Einer von ihnen bevollmächtigten Person ist die Eröffnung oder die Zustellung unverzüglich bekannt zu geben (Art. 12a Abs. 3 AsylG und Art. 3a AsylV 1).”
“Die Zustellung der Vorladung an die Beschwerdeführenden 1 und 2 selbst dürfte hingegen rechtskonform (durch Aushändigung) erfolgt sein, zumal sie den Termin persönlich wahrnahmen (Art. 12a Abs. 1 und 3 AsylG und Art. 3a AsylV 1). Für die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Zustellung der Vorladung nur an die Beschwerdeführenden 1 und 2 jedoch nicht hinreichend (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Ed.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 13 N. 13). Ihnen kommt nicht die Pflicht zu, dafür zu sorgen, dass ihre Vertretung von der Vorladung vom 9. Juli 2021 Kenntnis erhält. Es obliegt der Vorinstanz, eine Eröffnung oder Zustellung der Rechtsvertretung unverzüglich bekannt zu geben (Art. 12a Abs. 3 AsylG und Art. 3a AsylV 1). Die Beschwerdeführenden 1-4 durften daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Bekanntgabe der Vorladung vom 9. Juli 2021 an den Rechtsvertreter nachkommt. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die fragliche Vorladung - entsprechend einer Standardformulierung - von ihrem Wortlaut her an eine Rechtsvertretung gerichtet war (vgl. SEM-act. 45). Die rechtzeitige Mitteilung des Termins an die Beschwerdeführenden 1-4 führte vorliegend daher nicht dazu, dass sich diese nicht mehr auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen können.”
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