(art. 17 cpv. 2 LAsi) Per la domanda d’asilo di coniugi, partner registrati o famiglie, ciascun richiedente l’asilo capace di discernimento ha diritto a un esame delle proprie allegazioni in merito all’asilo.
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Una richiesta di inclusione nella domanda d'asilo del coniuge è, in linea di principio, ammissibile. L'art. 5 OAsi 1 comporta un diritto all'esame delle proprie argomentazioni in materia d'asilo; ciò non implica però l'obbligo di avanzare proprie argomentazioni. In tale prospettiva, il fatto di presentare una richiesta di inclusione non è censurabile (in particolare per fatti che rientrano nel campo di applicazione dell'art. 51 cpv. 1 LAsi).
“Mit Blick auf die weitere Argumentation der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten, dass - entgegen ihrer Ansicht - in der Stellung eines Asylgesuchs vorliegend keine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise betreffend die ausländerrechtliche Familienzusammenführung zu erkennen ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Flüchtlingen mit Asyl grundsätzlich ebenfalls Asyl gewährt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Vorliegend verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlingsfrau über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. SEM-eAkte 1353348-13/4). Damit fällt der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs.1 AsylG. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 AsylV 1 einen Anspruch auf Prüfung der eigenen Asylvorbringen; daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Pflicht zur Geltendmachung eigener Asylvorbringen bestehen würde. Demnach ist das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen - ein Gesuch an das SEM um Einbezug in das Asyl seiner Ehegattin zu stellen - nicht zu beanstanden, vielmehr handelt es sich hierbei grundsätzlich um das zutreffende Verfahren.”
“Mit Blick auf die weitere Argumentation der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten, dass - entgegen ihrer Ansicht - in der Stellung eines Asylgesuchs vorliegend keine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise betreffend die ausländerrechtliche Familienzusammenführung zu erkennen ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Flüchtlingen mit Asyl grundsätzlich ebenfalls Asyl gewährt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Vorliegend verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlingsfrau über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. SEM-eAkte 1353348-13/4). Damit fällt der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs.1 AsylG. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 AsylV 1 einen Anspruch auf Prüfung der eigenen Asylvorbringen; daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Pflicht zur Geltendmachung eigener Asylvorbringen bestehen würde. Demnach ist das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen - ein Gesuch an das SEM um Einbezug in das Asyl seiner Ehegattin zu stellen - nicht zu beanstanden, vielmehr handelt es sich hierbei grundsätzlich um das zutreffende Verfahren.”
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