(art. 27 cpv. 3 LAsi)^1^
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OAsi 1 art. 22 n. 9 Il SEM tiene espressamente conto della nazionalità dei richiedenti asilo nella loro ripartizione.
“Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).”
Secondo la giurisprudenza richiamata, le decisioni di ripartizione ai sensi dell'art. 22 cpv. 1 OAsi 1 possono essere impugnate solo con la motivazione che violano il principio dell'unità della famiglia (art. 27 cpv. 3 LAsi).
“Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe vorne E. 1.3).”
OAsi 1 art. 22 n. 7 Il trasferimento del cantone assegnato è possibile soltanto se entrambi i cantoni acconsentono o se ciò è necessario a causa del diritto all'unità della famiglia ovvero in caso di grave pericolo per il richiedente asilo o per altre persone.
“Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM asylsuchende Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen dieser Personen sowie der Kantone Rechnung. Auch berücksichtigt es dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeiten und die besondere Betreuungsintensität der Fälle (Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei bereits erfolgter Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen bestimmten Kanton verfügt die Vorinstanz nur dann einen Wechsel in einen anderen Kanton, wenn beide Kantone einem solchen Wechsel zustimmen oder wenn dies aufgrund des Anspruchs auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen geboten ist (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).”
Un cambio successivo di cantone viene disposto in pratica solo con il consenso di entrambi i cantoni interessati o nei casi eccezionali previsti dall'art. 22 cpv. 2 OAsi 1 (diritto all'unità familiare o grave pericolo). Avverso tale decisione, secondo le decisioni citate, come motivo di ricorso ammissibile rileva unicamente la violazione del principio dell'unità della famiglia.
“Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sognannte Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe E. 1.4 hiervor).”
“Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM asylsuchende Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen dieser Personen sowie der Kantone Rechnung. Auch berücksichtigt es dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeiten und die besondere Betreuungsintensität der Fälle (Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei bereits erfolgter Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen bestimmten Kanton verfügt die Vorinstanz nur dann einen Wechsel in einen anderen Kanton, wenn beide Kantone einem solchen Wechsel zustimmen oder wenn dies aufgrund des Anspruchs auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen geboten ist (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).”
Nell'assegnazione cantonale il SEM o l'istanza inferiore tengono conto dei familiari già residenti in Svizzera, della cittadinanza dei richiedenti asilo o protezione nonché dei casi che richiedono un'assistenza particolarmente intensiva (art. 22 cpv. 1 OAsi 1).
“Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).”
“Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der schutzbedürftigen Personen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Schutzsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 i.V.m. Art. 44 AsylV 1). Die Verteilung von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden (Art. 44 AsylV 1).”
“Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).”
La giurisprudenza conferma che lo SEM, nell'assegnazione, tiene conto dei criteri indicati nell'art. 22 cpv. 1 OAsi 1; in particolare considera i familiari già residenti in Svizzera, la nazionalità nonché i casi che richiedono un'assistenza particolarmente intensiva nella ripartizione tra i Cantoni.
“Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).”
“Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).”
“Die Verteilung vorläufig aufgenommener Personen auf die Kantone regeln Art. 85 Abs. 2 AIG und Art. 21 VVWAL durch Verweise auf Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese sind sinngemäss anzuwenden. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).”
OAsi 1 art. 22 n. 3: Il SEM tiene esplicitamente conto, nell'assegnazione cantonale, dei familiari già residenti in Svizzera, della cittadinanza e dei casi che richiedono un'assistenza particolarmente intensiva.
“Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).”
OAsi 1 art. 22 n. 2 Il diritto di diniego del cantone è strutturato come un vero e proprio diritto di veto di fatto; in linea di principio non richiede motivazione.
“Der Kanton Solothurn lehnte den beantragten Kantonswechsel (mehrmals) ab. Berufliche Gründe führen die Beschwerdeführenden für den beabsichtigten Kantonswechsel zu Recht nicht an. Soweit sie monieren, ihnen seien die Gründe des Kantons Solothurn für die Verweigerung eines Wechsels nicht offengelegt worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese Rüge bereits vor dem Ergehen des angefochtenen Entscheids hätten einbringen müssen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 138 I 97 E. 4.1.5; 135 III 334 E. 2.2). Ohnehin bedarf das als faktisches Vetorecht ausgestaltete Verweigerungsrecht des Kantons grundsätzlich keiner Begründung (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).”
“Der Kanton Solothurn lehnte den beantragten Kantonswechsel (mehrmals) ab. Berufliche Gründe führen die Beschwerdeführenden für den beabsichtigten Kantonswechsel zu Recht nicht an. Soweit sie monieren, ihnen seien die Gründe des Kantons Solothurn für die Verweigerung eines Wechsels nicht offengelegt worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese Rüge bereits vor dem Ergehen des angefochtenen Entscheids hätten einbringen müssen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 138 I 97 E. 4.1.5; 135 III 334 E. 2.2). Ohnehin bedarf das als faktisches Vetorecht ausgestaltete Verweigerungsrecht des Kantons grundsätzlich keiner Begründung (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).”
In assenza del consenso richiesto di entrambi i Cantoni al trasferimento cantonale domandato, il Tribunale amministrativo federale nel procedimento in esame ha ritenuto che non sussistesse un motivo di ricorso ammissibile ai sensi dell'art. 85 cpv. 4 LStrI e non è entrato nel merito del ricorso; i ricorsi riferiti all'art. 8 Cost. o all'art. 14 EMRK sono stati in tale contesto considerati fin dall'inizio irrilevanti.
“6 BGG), dass der Entscheid über den Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer keine Verletzung dieses Grundsatzes geltend macht, sondern lediglich seine Erwerbstätigkeit sowie seinen Freundeskreis in C._______ anführt und unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit geltend macht, einige seiner Freunde hätten «durch Arbeit den Kanton wechseln» können, dass es damit an einem zulässigen Beschwerdegrund fehlt (Art. 85 Abs. 4 AIG), weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass der guten Ordnung halber in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots anzufügen ist, dass eine Verletzung von Art. 8 BV oder Art. 14 EMRK von vornherein ausser Betracht fällt, da es vorliegend - anders als in den fünf vom Beschwerdeführer aufgeführten Verfahren - an der gemäss Art. 21 VVWAL (SR 142.281) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (SR 142.311) erforderlichen Zustimmung beider Kantone zum beantragten Kantonswechsel fehlt, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände der Fall ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:”
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