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Nach Einreichung einer Meldung hat die WEKO von Gesetzes wegen eine vorläufige Prüfung im Sinne von Art. 32 KG durchzuführen. Die Meldung löst damit das Verfahren nach Art. 32 KG aus, unabhängig davon, ob eine Meldepflicht besteht.
“Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen der (automatischen) vorläufigen Prüfung nach einer Meldung und der vertieften Prüfung (meldepflichtiger Zusammenschlussvorhaben) in Art. 10 Abs. 1 KG weiter verdeutlicht. Gemäss dieser Bestimmung stellt der meldepflichtige Zusammenschluss eine Voraussetzung dar, damit das Vorhaben im Rahmen einer vertieften Prüfung weiter beurteilt werden darf. Demgegenüber dient die vorläufige Prüfung sowohl der summarischen Beurteilung der Meldepflicht als auch der summarischen Abklärung von Anhaltspunkten, die auf eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung hindeuten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen der Meldepflicht demnach keine Voraussetzung für die Durchführung der vorläufigen Prüfung. Angesichts des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die WEKO nach Einreichung einer Meldung von Gesetzes wegen eine vorläufige Prüfung durchführen muss. Die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens löst in der Folge unabhängig vom Bestehen einer Meldepflicht das Verfahren nach Art. 32 KG aus.”
“Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen der (automatischen) vorläufigen Prüfung nach einer Meldung und der vertieften Prüfung (meldepflichtiger Zusammenschlussvorhaben) in Art. 10 Abs. 1 KG weiter verdeutlicht. Gemäss dieser Bestimmung stellt der meldepflichtige Zusammenschluss eine Voraussetzung dar, damit das Vorhaben im Rahmen einer vertieften Prüfung weiter beurteilt werden darf. Demgegenüber dient die vorläufige Prüfung sowohl der summarischen Beurteilung der Meldepflicht als auch der summarischen Abklärung von Anhaltspunkten, die auf eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung hindeuten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen der Meldepflicht demnach keine Voraussetzung für die Durchführung der vorläufigen Prüfung. Angesichts des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die WEKO nach Einreichung einer Meldung von Gesetzes wegen eine vorläufige Prüfung durchführen muss. Die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens löst in der Folge unabhängig vom Bestehen einer Meldepflicht das Verfahren nach Art. 32 KG aus.”
Die Reichweite der Meldepflicht (Art. 9 KG) kann im Rahmen der vertieften Prüfung nach Art. 10 KG geklärt werden. Dabei sind Art. 33 KG und die Beratung des Sekretariats nach Art. 23 Abs. 2 KG zu berücksichtigen. Dagegen ist eine Klärung der Meldepflicht im Verfahren zur Überprüfung der Pauschalgebühr nach Art. 4 Abs. 3 GebV‑KG nicht erforderlich.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Reichweite der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 KG im Rahmen der vertieften Prüfung nach Art. 10 KG in Verbindung mit Art. 33 KG und der Beratung des Sekretariats gemäss Art. 23 Abs. 2 KG sowie im Verfahren gemäss Art. 25 VwVG geklärt werden kann. Demgegenüber ist die Klärung der Meldepflicht im Zuge der Überprüfung der Pauschalgebühr gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG nicht erforderlich. Diesem Ergebnis steht nach dem Gesagten die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht entgegen.”
Die WEKO berücksichtigt bei der Beurteilung nach Art. 10 Abs. 4 KG auch die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb; bei Vorliegen der in Art. 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann sie den Zusammenschluss untersagen oder mit Bedingungen und Auflagen zulassen.
“Nach Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 10 Abs. 1 KG unterliegen meldepflichtige Zusammenschlüsse der Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung nach Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b i.V.m. Art. 10 Abs. 4 KG), kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen (Art. 10 Abs. 2 Ingress KG).”
“Nach Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 10 Abs. 1 KG unterliegen meldepflichtige Zusammenschlüsse der Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung nach Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b i.V.m. Art. 10 Abs. 4 KG), kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen (Art. 10 Abs. 2 Ingress KG).”
Die Wettbewerbskommission hat den beteiligten Unternehmen die Einleitung der vertieften Prüfung innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen.
“Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss nach Art. 9 KG gemeldet, entscheidet die Wettbewerbskommission - im Rahmen einer vorläufigen Prüfung -, ob eine (vertiefte) Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser (vertieften) Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 KG). Art. 10 Abs. 1 KG bestimmt, dass meldepflichtige Zusammenschlüsse der (vertieften) Prüfung durch die Wettbewerbskommission unterliegen, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühr zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) erhebt das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG - statt der Gebühr nach Zeitaufwand (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV-KG) - eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
Führt die Vorprüfung nach Art. 10 Abs. 2 KG zu einer vertieften Prüfung, wird - gestützt auf Art. 33 Abs. 1 KG - das Sekretariat den wesentlichen Inhalt der Meldung veröffentlichen und die Frist bekannt geben, innerhalb welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können.
“Im Rahmen der Vorprüfung hat die WEKO entschieden, eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG durchzuführen (Rz. 34 der Stellungnahme). Folge davon ist, dass nach Art. 33 Abs. 1 KG das Sekretariat den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammenschlusses veröffentlicht und die Frist bekannt gibt, innerhalb welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können. Nach Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat die WEKO in ihrer Stellungnahme entschieden, den Zusammenschluss weder zu verbieten noch Auflagen oder Bedingungen dazu zu verfügen.”
“Im Rahmen der Vorprüfung hat die WEKO entschieden, eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG durchzuführen (Rz. 34 der Stellungnahme). Folge davon ist, dass nach Art. 33 Abs. 1 KG das Sekretariat den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammenschlusses veröffentlicht und die Frist bekannt gibt, innerhalb welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können. Nach Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat die WEKO in ihrer Stellungnahme entschieden, den Zusammenschluss weder zu verbieten noch Auflagen oder Bedingungen dazu zu verfügen.”
Feststellungen in einem Untersagungsbescheid nach Art. 10 Abs. 2 KG haben keine inhaltliche Bindungswirkung für künftige Zusammenschlussverfahren. Die Feststellung des Eintritts oder der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erfolgt ausschliesslich im Hinblick auf die Umsetzung des jeweiligen Zusammenschlussvorhabens.
“Von den Feststellungen des vorliegenden Untersagungsbescheids geht auch keine inhaltliche Bindungswirkung für künftige Zusammenschlussverfahren aus. Denn die Feststellung des Eintritts oder der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für den intendierten Unternehmenszusammenschluss gemäss Art. 10 Abs. 2 KG erfolgt ausschliesslich im Hinblick auf eine Umsetzung des jeweiligen Zusammenschlussvorhabens.”
Veröffentlichte Entscheide der Wettbewerbsbehörde tragen zur Prävention und zur Rechtssicherheit der Marktteilnehmer bei. Das gilt insbesondere, weil Zusammenschlussvorhaben nur selten vor Gerichten überprüft werden und den Unternehmen somit praktische Anschauungsfälle fehlen. Dies macht die Kommunikation der Prüfungsentscheide für die Praxis bedeutsam.
“Für die Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens sind neben dem Umsatz die in Art. 10 Abs. 2 KG aufgeführten Kriterien relevant. Auch wenn vielfach der Abschluss der Beurteilung ohne Verfügung endet, können die Aussagen und die Praxis der Wettbewerbsbehörden - wie das Bundesgericht bereits in BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1 ausgeführt hat - zentral für weitere Markteilnehmer sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die WEKO nach der Vorprüfung die Durchführung einer Prüfung beschliesst, welche entsprechend Art. 33 Abs. 1 KG auch gegenüber der Öffentlichkeit kundgetan wird. Da Zusammenschlussvorhaben nur in wenigen Fällen vor Gerichtsinstanzen überprüft werden, fehlt den Unternehmen Anschauungsmaterial, weshalb die Veröffentlichung eines Entscheids der Prävention und Rechtssicherheit dient.”
“Für die Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens sind neben dem Umsatz die in Art. 10 Abs. 2 KG aufgeführten Kriterien relevant. Auch wenn vielfach der Abschluss der Beurteilung ohne Verfügung endet, können die Aussagen und die Praxis der Wettbewerbsbehörden - wie das Bundesgericht bereits in BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1 ausgeführt hat - zentral für weitere Markteilnehmer sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die WEKO nach der Vorprüfung die Durchführung einer Prüfung beschliesst, welche entsprechend Art. 33 Abs. 1 KG auch gegenüber der Öffentlichkeit kundgetan wird. Da Zusammenschlussvorhaben nur in wenigen Fällen vor Gerichtsinstanzen überprüft werden, fehlt den Unternehmen Anschauungsmaterial, weshalb die Veröffentlichung eines Entscheids der Prävention und Rechtssicherheit dient.”
Die Wettbewerbskommission entscheidet, ob ein Zusammenschluss nach Art. 10 Abs. 2 KG untersagt, mit Bedingungen und Auflagen zugelassen oder ohne Auflagen zugelassen wird. Das in der Rechtsprechung verwendete Wort «entscheiden» ist dabei nicht im Sinne einer richterlichen Verfügung («verfügen») zu verstehen.
“Das vorliegende Verfahren handelt von der Publikation einer Stellungnahme zu einem Zusammenschlussvorhaben. Die Prüfung solcher Unternehmenszusammenschlüsse ist in Art. 32 f. KG geregelt. Nach Art. 32 Abs. 1 KG entscheidet die Behörde, ob eine Prüfung durchzuführen ist. In diesem Sinn entscheidet die Behörde deshalb auch, dass ein Zusammenschluss i.S.v. Art. 10 Abs. 2 KG nicht untersagt werden muss oder ohne Bedingungen und Auflagen zugelassen werden kann. Auch hier wird das Wort "entscheiden" nicht im Sinne von "verfügen" verstanden.”
“Das vorliegende Verfahren handelt von der Publikation einer Stellungnahme zu einem Zusammenschlussvorhaben. Die Prüfung solcher Unternehmenszusammenschlüsse ist in Art. 32 f. KG geregelt. Nach Art. 32 Abs. 1 KG entscheidet die Behörde, ob eine Prüfung durchzuführen ist. In diesem Sinn entscheidet die Behörde deshalb auch, dass ein Zusammenschluss i.S.v. Art. 10 Abs. 2 KG nicht untersagt werden muss oder ohne Bedingungen und Auflagen zugelassen werden kann. Auch hier wird das Wort "entscheiden" nicht im Sinne von "verfügen" verstanden.”
Die WEKO nimmt eine Prüfung nur vor, wenn sich in der vorläufigen Prüfung nach Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
“Nach Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 10 Abs. 1 KG unterliegen meldepflichtige Zusammenschlüsse der Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung nach Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b i.V.m. Art. 10 Abs. 4 KG), kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen (Art. 10 Abs. 2 Ingress KG).”