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Abgestimmtes Eingabeverhalten bei Ausschreibungen kann als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden; die Rechtsprechung beurteilt hierfür insbesondere, ob eine übereinstimmende Willensäusserung bzw. eine hinreichende Intensität der Abstimmung vorliegt.
“Im Rahmen seiner Überprüfung kommt das Bundesverwaltungsgericht damit zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die Beteiligung der (damaligen) Prader ([...] und [...]) sowie von Crestageo ([...]) an einer Abstimmung über die betreffenden Projekte rechtsgenüglich, d.h. unter Wahrung des hier anzuwendenden Beweismasses des Überzeugungsbeweises (vgl. E. 6.3), nachgewiesen hat. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die (damalige) Prader (heute: Mettler Prader) sich bei den Ausschreibungen (...) und (...) sowie Crestageo beim Projekt (...) an einer Abstimmung über das Eingabeverhalten beteiligt haben. Hieran besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein ernsthafter Zweifel. Das Verhalten der (damaligen) Prader ([...] und [...]) und der Crestageo ([...]) ist mit der Vorinstanz als Beteiligung an einer Wettbewerbsabrede in Form einer Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG einzustufen.”
“In Anbetracht dessen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die abredebeteiligten Unternehmen sich als an die jeweils erzielte Abstimmung über das Eingabeverhalten gebunden erachteten. Es ist demnach von einer hinreichenden Intensität der jeweiligen Abstimmung auszugehen, weshalb auf eine Vereinbarung zu schliessen ist. Die gegen die Erscheinungsform der Vereinbarung gerichteten Einwände der Beschwerdeführerinnen erweisen sich deshalb als unbegründet. Die Vorinstanz hat demzufolge rechtsgenüglich nachgewiesen, dass eine übereinstimmende Willensäusserung zwischen der jeweiligen Zindel-Gesellschaft einerseits und der jeweiligen Foffa Conrad-Gesellschaft andererseits über das Eingabeverhalten an den in Frage stehenden Ausschreibungen vorlag (vgl. zum Inhalt der Abstimmung im Einzelnen nachfolgende E. 11.2.1). Diese ist mit der Vorinstanz als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einzustufen (vgl. Verfügung, Rz. 93 [(...)], Rz. 243 [(...)], Rz. 369 [(...)]).”
Das Einreichen preislich höherer Offerten durch abgesprochene Teilnehmer (sog. Stütz- oder Scheinofferten) kann als Umsetzung einer Absprache gewertet werden und dient typischerweise der Steuerung des Zuschlags zugunsten des geschützten Unternehmens; dies kann die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG stützen oder begründen.
“Es ist demzufolge mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass die jeweilige Abstimmung eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bezweckt hat. Im Übrigen wäre vorliegend eine Wettbewerbsbeschränkung auch im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt worden, zumal die (damalige) Prader ([...] und [...]) und Foffa Conrad ([...]) in Umsetzung der jeweiligen Abrede eine preislich höhere Offerte als die designierte Schutznehmerin eingereicht haben.”
“Die angefochtene Verfügung schliesst zutreffend darauf, dass die jeweilige Abstimmung zwischen Bezzola Denoth und der (damaligen) Prader ([...], [...]) sowie zwischen Foffa Conrad und Crestageo ([...]) eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bezweckt hat. Im Übrigen wäre vorliegend eine Wettbewerbsbeschränkung auch im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt worden, zumal die (damalige) Prader ([...] und [...]) und Foffa Conrad ([...]) in Umsetzung der jeweiligen Abrede eine preislich höhere Offerte als die designierte Schutznehmerin eingereicht haben.”
“Unter einer Stützofferte (oder Scheinofferte) wird eine Offerte verstanden, mit welcher die Abspracheteilnehmer die Offerte des geschützten Unternehmens überbieten. Eine Stützofferte wird somit nur zum Schein eingereicht und bezweckt die Steuerung des Zuschlags zugunsten des geschützten Unternehmens (Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020 Umbricht Sachverhaltsbst. A; Entscheid der WEKO vom 22. April 2013 in Sachen Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, publiziert in der Reihe «Recht und Politik des Wettbewerbs» [RPW] 2013/4, S. 524 ff., Rz. 6 f.). Unbedeutend ist zudem, dass die besagten Absprachen und Absprachebemühungen im Verhältnis zu den durchschnittlichen jährlichen Offerten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach deren Auffassung in der Anzahl «verschwindend wenig[e]» gewesen sein mögen. Über ihre Unzulässigkeit bzw. allfällig gar prokompetitiven Effekte (weiterführend E. 75 ff. hiernach) wird damit nämlich vorliegend zum einen nichts gesagt, zumal das Beweisthema zunächst einmal der fragliche Konsens ist und nicht bereits die Subsumtion unter Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG (Legaldefinition unzulässiger Wettbewerbsabreden) zur Debatte steht. Ausschlaggebend ist zum anderen, dass sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 über fünf Jahre hinweg eingestandenermassen teilweise mehrfach pro Jahr mit der Lazzarini AG abgesprochen oder Absprachebemühungen unternommen haben. Soweit die Lazzarini AG in Rz. 98 ff. ihrer Beschwerde in einzelnen Fällen vorbringt, dass es schliesslich - aus verschiedenen Gründen - zu keinen Stützofferten gekommen sei, ändert dies jeweils nichts an den dokumentierten und zumindest von den Beschwerdeführerinnen durchgängig eingestandenen Bemühungen. Unbeachtlich ist entgegen der Auffassung der Lazzarini AG in Rz. 96 ebendort weiter, weshalb sie sich so verhalten hat, «dass sie den Zuschlag nicht erhält (entweder, indem sie kein Angebot einreicht, oder ein Angebot so gestaltet, dass sie den Zuschlag nicht erhält)». Vielmehr ist entscheidend, dass - trotz substanzieller Auslastung ihrer Ressourcen im Unterengadin (von zeitweise 100 %) mittels frühzeitiger ARGE-Bildungen (siehe E.”
Ein Informationsaustausch ist nach Art. 4 Abs. 1 KG problematisch, wenn er die strategische Unsicherheit der Marktteilnehmer aufhebt und dadurch das für eigenständiges Marktverhalten inhärente Risiko reduziert; in diesem Fall kann der Austausch als verbotsrelevante Wettbewerbsabrede zu qualifizieren sein.
“Normalerweise - also wenn keine Informationen ausgetauscht werden - handeln die Wettbewerber autonom und kennen das Verhalten der anderen Konkurrenten nicht. Ein Kennzeichen des wirksamen Wettbewerbs ist die Unsicherheit über das Verhalten der anderen Wettbewerber. Ein Informationsaustausch wird erst dann problematisch, wenn er diese strategische Ungewissheit aufhebt und so das Risiko, welches dem eigenständigen Marktverhalten inhärent ist, reduziert (BGE 147 II 72 E. 3.4.2.2 "Pfizer II", Urteil 2C_147/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 3.4.2.2 "Bayer [Schweiz] AG"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 152; Andreas Blattmann, Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, Diss. Zürich, Baden-Baden 2012, S. 286 ff., nachfolgend: Blattmann). Ein Informationsaustausch kann entweder unselbständig, d.h. Teil einer umfassenderen Abrede, sein oder er ist als selbständiger Informationsaustausch auf seine Abredequalität hin zu prüfen (vgl. insbesondere Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 58 f. und zum Ganzen ausführlich E. 6.2.3 hiernach). Je nach Intensität und Marktgegebenheiten kann der selbständige Informationsaustausch als "nearly perfect substitute" für eine eigentliche Preisabsprache dienen (vgl. zum Ganzen Wagner-von Papp, Information exchange agreements, S. 130, sowie E. 2.3, insb.”
“und zu den ausgetauschten Werbeinvestitionen vgl. E. 6.4.2.6). Rz. 86 der Horizontalleitlinien bezeichnet Preise, Kundenlisten, Produktionskosten, Mengen, Umsätze, Verkaufszahlen, Kapazitäten, Qualität, Marketingpläne, Risiken, Investitionen, Technologien sowie Forschungs- und Entwicklungsprogramme als strategische Informationen. Die strategisch wichtigsten Informationen sind Preis- und Mengeninformationen gefolgt von Informationen über Kosten und die Nachfrage (Whish/Baily, S. 581). Bei strategischen Informationen kann es sich auch um wettbewerbssensible Informationen handeln (Blattmann, S. 289 f.). Die Frage, ob die ausgetauschten Informationen als strategisch zu werten sind, rückt in die Nähe der Wettbewerbsparameter und damit eines qualitativen Elements der Erheblichkeit. Das Kartellgesetz zählt zudem bei weichen Kartellen nach Art. 5 Abs. 1 KG - im Gegensatz zu den harten Kartellen gemäss Art. 5 Abs. 3 KG - die Wettbewerbsparameter nicht abschliessend auf (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 64; Marbach/Ducrey/Wild, S. 324, N 1459; vgl. auch E. 4.5.3.2 hiervor). 6.3.5.5.4 Als zweites Kriterium nennt Rz. 75 der Horizontalleitlinien die Eigenschaften der ausgetauschten Informationen (Horizontalleitlinien Rz. 89-94). Die Eigenschaften der ausgetauschten Informationen bzw. der informationsaustauschbasierten Kriterien sind ebenfalls im Rahmen der qualitativen Elemente der Erheblichkeit zu prüfen, da die Eigenschaften der ausgetauschten Informationen in Bezug auf den konkreten Nutzen für die an der Abrede teilnehmenden Wettbewerber massgebend sind (vgl. E. 6.4.1 hiernach). Folgerichtig wird aus qualitativer Sicht namentlich geprüft werden, ob die ausgetauschten Daten öffentlich waren (Horizontalleitlinien Rz. 92-94; E. 6.4.1.4), wie häufig die Informationen ausgetauscht wurden (Horizontalleitlinien Rz. 91; E. 6.4.1.1), ob die ausgetauschten Daten historisch (Horizontalleitlinien Rz. 90; E. 6.4.1.2) oder hinreichend aggregiert (Horizontalleitlinien Rz. 89; E. 6.4.1.3) waren. 6.”
Auch Sanktionen wie Ausschlussmöglichkeiten in den Statuten können die Vereinbarung als rechtlich erzwingbar erscheinen lassen und somit deren Vereinbarungsqualität stärken.
“Denn auch ohne die Verpflichtung zu entsprechenden Geldzahlungen wirkt der beschriebene, namentlich durch die Vereinsstatuten gegebene rechtliche Rahmen im Sinne der Erzwingbarkeit für alle festgestellten Informationsaustauschhandlungen. Zäch (Rz. 365) betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Ausschlusses von der Vereinigung für den Fall fehlender Kooperation. Auch nach Bangerter/Zirlick (DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 30 und N 47) und Amstutz/Carron/Reinert (Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 30) ist namentlich in der Möglichkeit des Ausschlusses vom Verein eine Sanktion zu sehen. Damit ist auch die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung insgesamt als rechtlich erzwingbar zu beurteilen. Diese wird in Bezug auf die Umsatzzahlen durch den beschriebenen Disziplinierungsmechanismus ergänzt. Demnach braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass selbst für den Fall, dass von einer rechtlich nicht erzwingbaren Vereinbarung auszugehen wäre, bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes auch eine solche unter Art. 4 Abs. 1 KG fallen würde (vgl. BGE 144 II 246, E. 6.4.1 "Altimum"; Urteil des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.1 "Altimum"). Nachdem ein Vereinbarungskonsens festgestellt worden ist, braucht auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob eine wiederholte Teilnahme ohne Mitwirkung an den einschlägigen Vereinsbeschlüssen ebenfalls als Beteiligung an der Abrede zu werten wäre (vgl. dazu das Urteil des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 4.3 "Türbeschläge" mit Hinweisen).”
Bei gemeinsamer Veranlassung haften mehrere bzw. beteiligte (juristische) Personen solidarisch für die nach Zeitaufwand bemessenen Gebühren.
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Im Sinne des Verursacherprinzips ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
Bei horizontalen Abreden genügt es, dass die Verhaltensabstimmung einen Wettbewerbsparameter (auch nur einen einzigen) betrifft. Für die Definition einer Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG ist die Bezugnahme auf Wettbewerbsparameter ausreichend; eine gesonderte zusätzliche Prüfung, ob dadurch die Handlungsfreiheit der Unternehmen eingeschränkt worden ist, ist dabei nicht erforderlich.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG muss die Abstimmung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, handelt es sich um alternative Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020). Durch eine Wettbewerbsabrede verzichten Unternehmen auf ihre Handlungsfreiheit im Innen- oder Aussenwettbewerb hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste Medikamente Pfizer; BGE 129 II 18 E. 5.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 301, Ticketvertrieb Hallenstadion, m.w.H., B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.1, Altimum und B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.1.2, Baubeschläge SFS unimarket; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand,”
“Eine Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn durch eine Abrede die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer im Innen- oder Aussenverhältnis hinsichtlich eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter beschränkt wird (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.5; BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 5.1; BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 301 m.w.N.; BVGer, B-506/2010, Gaba, E. 3.2.3; BVGer, B-3332/2012, BMW, E. 2.2.3).”
“Nach der Rechtsprechung ist eine Abrede dann bezweckt, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.6 "Pfizer II"; Urteil des BVGer B-3938/2013 E. 5.2 "Dargaud [Suisse] SA"; Urteil des BVGer B-807/2012 E. 9.3.1 "Erne"; Urteil B-3618/2013 E. 303 "Hallenstadion-Ticketcorner"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 137).”
“Die Bedeutung der Einschränkung der Handlungsfreiheit im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG Die Beschwerdeführerin betont die Bedeutung der Frage, ob durch die Abrede die Handlungsfreiheit eingeschränkt worden ist. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin jedenfalls zuzustimmen, wenn sie festhält, dass sich diese zumindest indirekt auf einen Wettbewerbsparameter beziehen muss. Denn Wettbewerbsparameter sind die Grundlage einer Wettbewerbsabrede (vgl. Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 130, vgl. E. 4.5 hiervor). Es ist indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Frage, ob Wettbewerbsparameter betroffen sind, zu prüfen, ob zugleich auch die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer hinsichtlich eines Wettbewerbsparameters beschränkt wurde (insoweit allenfalls unpräzise Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 131). Es genügt in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass es sich um eine Abrede unter im gleichen Markt tätigen Wettbewerbern handelt (BSK-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 124) und dass sich diese auf Wettbewerbsparameter bezieht (Stoffel, in: SIRW V/2, 60).”
Bei Preisabreden kommt ein Bagatellfall grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. 2C_65/2023 E.7.7).
“Im Ergebnis liegt eine mit dem Luftverkehrsabkommen unvereinbare und verbotene respektive unzulässige (Preis-) Abrede im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt kein Bagatellfall vor, zumal ein Bagatellfall bei Preisabreden im Grundsatz ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.6 ff.). XXV. Sanktion”
“Im Ergebnis liegt eine mit dem Luftverkehrsabkommen unvereinbare und verbotene respektive unzulässige (Preis-) Abrede im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt kein Bagatellfall vor, zumal ein Bagatellfall bei Preisabreden im Grundsatz ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.6 ff.). XXV. Sanktion”
Die Feststellung eines Befolgungsgrads allein reicht regelmässig nicht aus, um eine Abrede anzunehmen; es bedarf in der Regel weiterer Indizien — ausser bei sehr dichten Indizien und weit verbreiteter/konsequenter Umsetzung, wo aus der Gesamtschau bereits abgestimmtes Verhalten festgestellt werden kann.
“Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die konkret wettbewerbsbeeinflussenden Gesichtspunkte nach Art. 5 KG bereits bei der Ermittlung der in Art. 4 Abs. 1 KG begrifflich vorausgesetzten Wettbewerbsbeschränkung miterörtert werden müssten. Aufgrund dessen kommt sie zum Schluss, dass der von der WEKO ermittelte und in der Verfügung festgehaltene Befolgungsgrad in wettbewerbsökonomischer Hinsicht kaum aussagekräftig sei und ohne das Vorliegen weiterer Indizien nicht ausreichen würde, um eine Abrede im Sinne von Art. 4 (i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KG) anzunehmen. Eine Rückweisung erübrige sich, da aufgrund der Akten davon auszugehen sei, "dass sich die Publikumspreisempfehlung für Levitra - entsprechend der ihnen zugeschriebenen Funktion als wünschbare Preisobergrenze - als wettbewerbsneutrale und damit zulässige Höchstpreisempfehlung auswirk[e], indem sie zu hohe Preise wirksam verhinder[e]".”
“Nach dem Dargelegten ergibt sich Folgendes: Die Abstimmung zwischen Händler und Hersteller basiert auf mehreren sehr dichten und starken Indizien. Der Abstimmung wird von einer sehr grossen Anzahl von Verkaufsstelle nachgelebt. Eine Kausalität zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg konnte direkt und auch indirekt durch die beiden Beweiserleichterungen nachgewiesen werden. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Elemente liegt eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Weitere Element müssen nicht hinzugezogen werden. Zu prüfen bleibt, ob mit der abgestimmten Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird.”
“Soweit Borer diesbezüglich davon ausgeht, dass die Empfehlung, wenn sie tatsächlich befolgt wird, in die Nähe einer abgestimmten Verhaltensweise rückt (Borer, Art. 4 KG N 11; vgl. E. 7.1.3.5 hiervor), lässt sich daraus schliessen, dass sich diese Aussage zwar wohl auf Verhalten bezieht, das unter gewissen Voraussetzungen als abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert werden kann, nicht aber auf eigentliche Vereinbarungen. Diese Schlussfolgerung ist gerade in Bezug auf horizontale Branchenvereinbarungen mit weitgehender Marktabdeckung naheliegend. Denn hier fehlt es nicht am bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen den Unternehmen (vgl. BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 121). Damit wird auch dem weiteren Anliegen von Nydegger/Nadig Rechnung getragen, wonach an einer Vereinbarung mehrere Unternehmen beteiligt sein müssen (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 123). Die Neunerprobe ergibt sich dadurch, dass sich jedenfalls im Falle von horizontalen Branchenvereinbarungen unter Verbandsmitgliedern mehr als nur Einseitigkeit übrig bleibt, wenn die Befolgung entfällt (vgl. Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 174 ff.). Das leuchtet besonders dann unmittelbar ein, wenn später das Bezwecken bejaht wird (vgl. dazu E. 7.3 hiernach). In diesen Fällen kann der Befolgungsgrad allenfalls im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG eine Rolle spielen, entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin aber nicht in Bezug auf die Frage der Abredequalität im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG.”
Gemeinsame Konditionenlisten, Angebots- bzw. Angebotskoordinationen sowie Gebiets‑ und Geschäftspartnerabreden (einschliesslich projektübergreifender Marktaufteilungen) kommen typischerweise als horizontale Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in Betracht. Die zitierten Entscheidungen qualifizieren solche Abreden jeweils als Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken können.
“Mit der Erstellung einer einheitlichen Konditionenliste für die maximalen Preisnachlässe (Rabatte) und minimalen Ablieferungspauschalen für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns vereinbarten die betroffenen Unternehmen, darunter die Beschwerdeführerin, eine gemeinsame Rabattpolitik. Die Vorinstanz kommt im Rahmen der rechtlichen Würdigung insbesondere zutreffend zum Schluss, dass es sich bei der Konditionenliste nicht um eine Kalkulationshilfe handelte. Mit der Liste zielten die beteiligten Unternehmen vielmehr darauf ab, höhere Erträge zulasten der Kundinnen und Kunden zu generieren, ohne dabei in wesentlichem Masse von ausscherenden Händlern beeinträchtigt zu werden. Im Lichte der unbestrittenen Feststellungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ausgeht.”
“Mit Blick auf die gesamte Beweislage bestehen auch für das Bundesverwaltungsgericht keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis: Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) einigte sich mit der Bezzola Denoth AG bzw. der Fabio Bau GmbH jeweils auf eine Angebotskoordination. Die Subsumtion unter Art. 4 Abs. 1 KG ist ebenso wenig zu beanstanden. Im Sinne der vorerwähnten Bestimmung begründete der besagte Konsens Vereinbarungen zwischen Unternehmen der gleichen Marktstufe, aufgrund welcher die Beteiligten ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben (Wettbewerbsbeschränkungen). Besagte Wettbewerbsbeschränkungen waren als programmatischer Inhalt der Vereinbarung zugleich bezweckt (siehe E.76 hiernach), weshalb die alternative Beschränkungsvariante des «Bewirkens» keiner weiteren Prüfung bedarf (siehe E. 55 f. hiervor). Demzufolge beteiligte sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), an Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. 2) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG)”
“Tatkomplex Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG (1999 - 2008) führte die WEKO zur Begründung zusammenfassend aus, zwischen der Alfred Laurent AG auf der einen Seite und der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite hätten tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über ihre Zusammenarbeit in der Baustoff- und Baubranche im Unterengadin vorgelegen. Damit sei das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt. Die zu beurteilende Abrede habe beinhaltet, zwischen den Unternehmen ihre Wettbewerbsverhältnisse im Einvernehmen zu regeln. Ein solcher Abredeinhalt sei in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Es sei zudem erwiesen, dass die Abredeteilnehmer mit ihrer Zusammenarbeit auch in subjektiver Hinsicht unter anderem bezweckt hätten, sich betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen und den Vertrieb von Baustoffen nicht zu konkurrenzieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Die vorliegende Wettbewerbsabrede stelle eine horizontale Gebiets- und Geschäftspartnerabrede dar, weise die Merkmale eines Dauerverstosses auf und sei als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu werten sowie nicht zu rechtfertigen. Infolgedessen stelle die Abrede eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs. 1 KG dar. Hinsichtlich der Sanktionierung führte die WEKO zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren am 1.”
“Tatkomplex Zusammenarbeit Lazzarini AG, Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG (2008 - 2012) führte die WEKO zur Begründung zusammenfassend aus, zwischen den Beteiligten habe ein Konsens bestanden, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin im Einvernehmen zu regeln, welcher als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren sei. Die Wettbewerbsabrede sei als horizontale Geschäftspartnerabrede zu werten. Zeitlich habe sie von (spätestens) 2008 bis Oktober 2012 Bestand gehabt. Sie weise daher die Merkmale eines Dauerverstosses auf. Weiter habe es dem Willen der Abredeteilnehmer entsprochen, ihr Marktverhalten im Unterengadin projektübergreifend zu koordinieren. Demnach liege eine Gesamtabrede vor. Sie erfülle den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG. Es greife gemäss Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt sei. Diese Vermutung lasse sich zwar vorliegend widerlegen. Allerdings liege kein Bagatellfall vor. Die Gesamtabrede sei daher als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Die Gesamtabrede stelle deshalb eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs.”
“AG habe sich von 2004 bis Mai 2010 mit weiteren Unternehmen an regelmässigen Zuteilungssitzungen zusammengefunden. Dabei habe Konsens bestanden, die in Nord- und Südbünden vom Kanton Graubünden und von dessen Gemeinden vergebenen Strassenbauprojekte untereinander aufzuteilen. Die Zuteilung sei anhand von Anteilsquoten erfolgt. Die designierte Zuschlagsempfängerin sollte dabei die niedrigste, die übrigen anbietenden Unternehmen höhere Angebotssummen einreichen. Diesen Sachverhalt würdigte die WEKO als unzulässige Preis- und Geschäftspartnerabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a und lit. c KG. Ausserdem habe sich die A. AG im Zeitraum von 2006 bis 2012 zusammen mit drei weiteren Unternehmen an regelmässigen "Club Quattro"-Sitzungen über ihre Interessenlage mit Blick auf die im Churer Rheintal vergebenen Hochbauprojekte ausgetauscht und diese Informationen bei der Erstellung der Offerten berücksichtigt. Diesen Sachverhalt würdigte die WEKO als unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG. B. In der Folge erliess die WEKO der A. AG die Sanktion vollständig und verfügte am 19. August 2019 mit Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5, was folgt: "1. Der [...] A. AG [...] wird untersagt, 1.1. Konkurrenten und Konkurrentinnen im Zusammenhang mit der Erbringung von Strassenbauleistungen um Schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Offerteingabe anzufragen oder derartiges anzubieten; 1.2 sich in Zusammenhang mit der Erbringung von Strassenbauleistungen mit Konkurrenten und Konkurrentinnen vor Ablauf der Offerteingabefrist - oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtskräftiger Auftragserteilung - über Offertpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteilung von Kunden und Kundinnen und Gebieten auszutauschen. Davon BGE 148 II 475 S. 478 ausgenommen ist der Austausch unabdingbarer Informationen im Zusammenhang mit: a) der Bildung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie b) der Mitwirkung an der Auftragserfüllung als Subunternehmer. 2. Der [...] A. AG [...] wird untersagt, Konkurrenten und Konkurrentinnen im Zusammenhang mit der Erbringung von Hochbauleistungen um Informationen über die Interessenlage der Konkurrenten und Konkurrentinnen an noch nicht vergebenen Hochbauprojekten anzufragen sowie Konkurrenten und Konkurrentinnen Auskünfte über die eigene Interessenlage an noch nicht vergebenen Hochbauprojekten anzubieten oder zu geben.”
Beim Vergleichsmassstab ist jede negative Differenz gegenüber der hypothetischen Nicht‑Abrede relevant; die Wettbewerbsbeschränkung bemisst sich durch die Abweichung zwischen Zustand mit Abrede und Zustand ohne Abrede.
“S. 75 und S. 81), gilt umso mehr für die Legaldefinitionen (BGE 144 II 246 E. 6.8 i.f. S. 258; ESTERMANN, a.a.O., S. 143, 145; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 51 zu Art. 4 Abs. 1 LCart; ZÄCH/HEIZMANN, a.a.O., S. 197, 208). Es macht auch keinen Unterschied, ob es sich um eine abgestimmte Verhaltensweise oder um eine Vereinbarung handelt. Das Beschränken nach Art. 4 Abs. 1 KG ist wettbewerbsrechtlich noch neutral. Nach Art. 4 Abs. 1 KG ist der Wettbewerb dann beschränkt, wenn sich bei einem Vergleich der Wettbewerbssituation mit Abrede und der hypothetischen Situation ohne Abrede eine Differenz bzw. ein Minus ergibt (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 119 zu Art. 4 Abs. 1 KG; TOBIAS LETTL, Kartellrecht, 4. Aufl. 2017 [nachfolgend: Kartellrecht], § 2 Rz. 64). Ob die Wettbewerbsbeschränkung schädlich, zulässig bzw. unzulässig ist, ist Gegenstand von Art. 5 KG (z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 204).”
Der kartellrechtliche Begriff der Abrede umfasst nach der Rechtsprechung auch abgestimmte Verhaltensweisen wie die einheitliche Verweigerung der Kommissionierung von Zuschlägen. Eine derartige Abstimmung kann als Abrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG angesehen werden, weil sie die strategische Ungewissheit der Unternehmen vermindert, die Wahrscheinlichkeit wirksamer Kollusion erhöht und damit eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken kann.
“Der kartellrechtliche Abredebegriff erfasst auch eine Abrede zwischen Luftfahrtunternehmen, in den jeweiligen Vertragsverhältnissen mit ihren Spediteuren, Letzteren einen bestimmten Preis (teilweise) nicht zu bezahlen (vgl. Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.4 f. [betreffend die Verweigerung von Preisnachlässen in Form maximaler Rabatte]). Mit Blick auf die Kausalität zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die an der Abrede beteiligten Luftfahrtunternehmen die Kommissionierung von Zuschlägen übereinstimmend verweigert haben. Die Abrede, eine Kommissionierung zu verweigern, hat im Weiteren die strategische Ungewissheit der Unternehmen vermindert und die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Kollusionsergebnisses stark erhöht, weshalb auch diesbezüglich von einer bezweckten oder bewirkten Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs respektive Wettbewerbsbeschränkung ausgegangen werden kann. Somit ist der Tatbestand von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG auch hinsichtlich der Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen erfüllt.”
“Von Bedeutung ist auch diesbezüglich der erfolgte Informationsaustausch zwischen diversen Luftfahrtunternehmen im Rahmen des "L1.________" und die vom "L1.________" an die Beschwerdeführerin versendeten E-Mails. Der vorinstanzlich festgestellte und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellte Ablauf der Ereignisse im Nachgang an die Anfrage von B1.________ vom 30. Mai 2005 belegt den erfolgten Informationsaustausch über die strittige Frage der Kommissionierung von Zuschlägen und der Verweigerung einer solchen hinreichend (vgl. E. 7.3 i.f. hiervor). Dass der Informationsaustausch im Rahmen der Auslegung des "Air Cargo Intermediary Agreement" erfolgt sei, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt, ist ebenfalls diesbezüglich eine nach aussen hin klar kommunizierte generelle Distanzierung vom Meinungsaustausch nicht ersichtlich (vgl. E. 8.3.3 hiervor). Wie bei den Treibstoffzuschlägen und aus denselben Gründen ist somit ebenso in Bezug auf die Verweigerung der Kommissionierung auf eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zumindest in Gestalt einer abgestimmten Verhaltensweise zu schliessen. Der kartellrechtliche Abredebegriff erfasst auch eine Abrede zwischen Luftfahrtunternehmen, in den jeweiligen Vertragsverhältnissen mit ihren Spediteuren, Letzteren einen bestimmten Preis (teilweise) nicht zu bezahlen (vgl. Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.4 f. [betreffend die Verweigerung von Preisnachlässen in Form maximaler Rabatte]). Mit Blick auf die Kausalität zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die an der Abrede beteiligten Luftfahrtunternehmen die Kommissionierung von Zuschlägen übereinstimmend verweigert haben. Die Abrede, eine Kommissionierung zu verweigern, hat im Weiteren die strategische Ungewissheit der Unternehmen vermindert und die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Kollusionsergebnisses stark erhöht, weshalb auch diesbezüglich von einer bezweckten oder bewirkten Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs respektive Wettbewerbsbeschränkung ausgegangen werden kann.”
Dauerzuschläge sind zusätzlich zur Bemessung nach Art. 3 SVKG zu berücksichtigen und dürfen Tatbeiträge, die bereits im Basisbetrag enthalten sind, nicht doppelt erhöhen; die Behörden haben Ermessensspielräume, müssen aber praktikable, widerspruchsfreie Kriterien entwickeln; Zuschläge oberhalb gesetzlicher Höchstprozentsätze sind unzulässig.
“An der Zusammenarbeit bei Ausschreibungen habe sich die Beschwerdeführerin von 2006 bis 2018 kontinuierlich und gleichmässig ("mit demselben Beitrag") beteiligt. Dass in den Jahren 2006 bis 2009 nur die AMAG Offerten eingereicht habe, hänge mit der damaligen Methode der Zusammenarbeit zusammen und habe keinen Einfluss auf den Beitrag der Beschwerdeführerin (vgl. Vernehmlassung, Rz. 76). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei sodann der in Rz. 501 der Verfügung in Zusammenhang mit der Kooperation bei Ausschreibungen verwendete Ausdruck "di volta in volta" als "von Mal zu Mal" und nicht als "von Zeit zu Zeit" oder "ab und zu" zu verstehen (vgl. Vernehmlassung, Rz. 76). Es bestehe auch keine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber der AMAG. Die unterschiedlichen Tatbeiträge der Verfahrensparteien bei der Umsetzung der Gesamtabrede seien bereits beim Basisbetrag berücksichtigt worden. Eine doppelte Berücksichtigung desselben Umstands im Rahmen des Dauerzuschlags nach Art. 4 SVKG sei zu vermeiden (vgl. Vernehmlassung, Rz. 77).”
“Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Die konkrete Sanktionsbemessung erfolgt anhand der in Art. 2 ff. der KG-Sanktionsverordnung (SVKG, SR 251.5) enthaltenen Kriterien in drei Schritten: Ermittlung des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) - Anpassung an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) - Erhöhung oder Verminderung bei erschwerenden oder mildernden Umständen (Art. 5 und 6 SVKG; BGE 146 II 217 E. 9.1, Swisscom ADSL; 144 II 194 E. 6.2, BMW).”
“Zuschlag für Dauer Die angefochtene Verfügung erhebt gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 4 SVKG einen Zuschlag von 125 % für die Dauer des wettbewerbswidrigen Verhaltens.”
“Die Wettbewerbsbehörden haben - was bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 SVKG hervorgeht - ein Ermessen bei der Festlegung der jährlichen Erhöhung (vgl. Urteil des BVGer B-4757/2021 vom 13. Juni 2023 E. 3.5, Hors-Liste Medikamente Bayer). Hierbei ist ein gewisser Schematismus zulässig (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.3, Preispolitik Swisscom ADSL). Da entsprechende Hinweise des Gesetz- und Verordnungsgebers fehlen, ist es in erster Linie Aufgabe der Wettbewerbsbehörden, Kriterien für die Bemessung des Zuschlags zu entwickeln (vgl. zu den Schranken der Ermessensausübung E. 7.5.4).”
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich die Sanktion auch nach der Dauer des unzulässigen Verhaltens. Art. 4 SVKG konkretisiert dieses Kriterium dahingehend, dass der Basisbetrag bei einer Dauer zwischen einem und fünf Jahren um bis zu 50 % und bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren für jedes zusätzliche Jahr um bis zu 10 % zu erhöhen ist.”
“Demzufolge hat die Vorinstanz ihr Ermessen mit der Festlegung eines jährlichen Dauerzuschlags von 10 % gegenüber der Beschwerdeführerin weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen ausgeübt. Die Erhöhung des Basisbetrags um insgesamt 125 % nach Art. 4 SVKG ist bundesrechtskonform.”
“Dieser pragmatische Ansatz wird durch die Ausgestaltung der Sanktionsverordnung bestätigt. Danach tritt die Dauer des Wettbewerbsverstosses gemäss Art. 4 SVKG als gesonderter Bemessungsfaktor neben die vorgängige Ermittlung des Basisbetrags hinzu. Aufgrund dieser Sanktionsstruktur wird die Sanktionsbemessung gemäss Art. 4 SVKG für die Dauer des Wettbewerbsverstosses nicht bereits durch eine Sanktionsbemessung für die Art und Schwere des Wettbewerbsverstosses gemäss Art. 3 SVKG abgegolten.”
“Zur Abrede über die Preiserhöhung 2007 stellt die angefochtene Verfügung fest, dass die Abrede lediglich in einer einmaligen Einführung eines Materialteuerungszuschlags zum 1. Januar 2007 bzw. zum 1. Februar 2007 bestanden habe. Daher sei im vorliegenden Fall von einem Zuschlag für die Dauer gemäss Art. 4 SVKG abzusehen.”
“Demzufolge bedarf es zwecks Vermeidung einer inkonsistenten Wettbewerbspraxispraxis bei der Anwendung des Dauerzuschlags gemäss Art. 4 SVKG einer widerspruchsfreien Konkretisierung der bestehenden Anwendungspraxis auf den vorliegenden Einzelfall.”
Erfasst ist bereits eine Wirkung, wenn eine Marktbeeinträchtigung in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (kausaler Zusammenhang zur Verhaltenskoordination erforderlich).
“Eine subjektive Absicht ist nicht notwendig (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 71 zu Art. 4 Abs. 1 KG; BORER, a.a.O., N. 4 zu Art. 4; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 138 zu Art. 4 Abs. 1 KG), unerheblich ist auch, von welcher Abredepartei die Initiative zur Aufnahme des unternehmerischen Zusammenwirkens ausging (vgl. STOCKENHUBER, a.a.O., N. 142 zu Art. 101 AEUV). Tatsächliche Auswirkungen der Abrede sind nicht notwendig (BORER, a.a.O. N. 4 zu Art. 4; siehe auch Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 163). Fehlt ein Bezwecken, so kann ein Verhalten allenfalls eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Dabei kommt es auch hier auf die subjektive Absicht nicht an (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wenn es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Begrenzung eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 142 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; KÖNIG/ SCHREIBER, a.a.O., S. 87 f.; STOCKENHUBER, a.a.O., N. 145 zu Art. 101 AEUV). Erfasst werden dabei nicht nur aktuelle und vergangene Auswirkungen (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 84 zu Art. 4 Abs. 1 LCart), sondern es genügt bereits, wenn eine Wirkung in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 75 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Entscheidend ist allerdings, dass die Verhaltenskoordination kausal für die aktuellen bzw. potentiellen Auswirkung ist. So ist eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede geeignet, eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zu bewirken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.; 129 II 18 E. 5.1 S. 24).”
“Dabei kommt es auch hier auf die subjektive Absicht nicht an (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wenn es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Begrenzung eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 142 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; KÖNIG/ SCHREIBER, a.a.O., S. 87 f.; STOCKENHUBER, a.a.O., N. 145 zu Art. 101 AEUV). Erfasst werden dabei nicht nur aktuelle und vergangene Auswirkungen (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 84 zu Art. 4 Abs. 1 LCart), sondern es genügt bereits, wenn eine Wirkung in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 75 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Entscheidend ist allerdings, dass die Verhaltenskoordination kausal für die aktuellen bzw. potentiellen Auswirkung ist. So ist eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede geeignet, eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zu bewirken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.; 129 II 18 E. 5.1 S. 24).”
“Dabei kommt es auch hier auf die subjektive Absicht nicht an (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wenn es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Begrenzung eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 142 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; KÖNIG/ SCHREIBER, a.a.O., S. 87 f.; STOCKENHUBER, a.a.O., N. 145 zu Art. 101 AEUV). Erfasst werden dabei nicht nur aktuelle und vergangene Auswirkungen (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 84 zu Art. 4 Abs. 1 LCart), sondern es genügt bereits, wenn eine Wirkung in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 75 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Entscheidend ist allerdings, dass die Verhaltenskoordination kausal für die aktuellen bzw. potentiellen Auswirkung ist. So ist eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede geeignet, eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zu bewirken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.; 129 II 18 E. 5.1 S. 24).”
“Dabei kommt es auch hier auf die subjektive Absicht nicht an (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wenn es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Begrenzung eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 142 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; KÖNIG/ SCHREIBER, a.a.O., S. 87 f.; STOCKENHUBER, a.a.O., N. 145 zu Art. 101 AEUV). Erfasst werden dabei nicht nur aktuelle und vergangene Auswirkungen (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 84 zu Art. 4 Abs. 1 LCart), sondern es genügt bereits, wenn eine Wirkung in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 75 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Entscheidend ist allerdings, dass die Verhaltenskoordination kausal für die aktuellen bzw. potentiellen Auswirkung ist. So ist eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede geeignet, eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zu bewirken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.; 129 II 18 E. 5.1 S. 24).”
“Eine subjektive Absicht ist nicht notwendig (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 71 zu Art. 4 Abs. 1 KG; BORER, a.a.O., N. 4 zu Art. 4; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 138 zu Art. 4 Abs. 1 KG), unerheblich ist auch, von welcher Abredepartei die Initiative zur Aufnahme des unternehmerischen Zusammenwirkens ausging (vgl. STOCKENHUBER, a.a.O., N. 142 zu Art. 101 AEUV). Tatsächliche Auswirkungen der Abrede sind nicht notwendig (BORER, a.a.O. N. 4 zu Art. 4; siehe auch Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 163). Fehlt ein Bezwecken, so kann ein Verhalten allenfalls eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Dabei kommt es auch hier auf die subjektive Absicht nicht an (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wenn es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Begrenzung eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 142 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; KÖNIG/ SCHREIBER, a.a.O., S. 87 f.; STOCKENHUBER, a.a.O., N. 145 zu Art. 101 AEUV). Erfasst werden dabei nicht nur aktuelle und vergangene Auswirkungen (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 84 zu Art. 4 Abs. 1 LCart), sondern es genügt bereits, wenn eine Wirkung in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 75 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Entscheidend ist allerdings, dass die Verhaltenskoordination kausal für die aktuellen bzw. potentiellen Auswirkung ist. So ist eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede geeignet, eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zu bewirken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.; 129 II 18 E. 5.1 S. 24).”
“Dabei kommt es auch hier auf die subjektive Absicht nicht an (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wen es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Begrenzung eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; BGE 147 II 72 S. 85 BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 142 zu Art. 4 Abs 1 KG). Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; KÖNIG/SCHREIBER, a.a.O., S. 87 f.; STOCKENHUBER, a.a.O., N. 145 zu Art. 101 AEUV). Erfasst werden dabei nicht nur aktuelle und vergangene Auswirkungen (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 84 zu Art. 4 Abs. 1 KG), sondern es genügt bereits, wenn eine Wirkung in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 75 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Entscheidend ist allerdings, dass die Verhaltenskoordination kausal für die aktuellen bzw. potentiellen Auswirkungen ist. So ist eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede geeignet, eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zu bewirken ( BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.; BGE 129 II 18 E. 5.1 S. 24).”
Für die Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 KG genügt es, dass die Abrede oder das abgestimmte Verhalten objektiv geeignet ist, das Funktionieren des Wettbewerbs zu gefährden (Bezwecken); ein nachgewiesener Vollzug bzw. eine konkrete Preisänderung ist nicht stets erforderlich. Insbesondere kann aus dem Austausch strategischer, nicht öffentlich zugänglicher Informationen bereits eine Gefährdung des Wettbewerbs abgeleitet werden. In geeigneten Fällen besteht zudem eine widerlegbare Vermutung, dass Marktteilnehmer ihre Preis- bzw. Zuschlagspolitik aufgrund des Informationsaustauschs angepasst haben, sodass eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG angenommen werden kann.
“Es entsprach der Intention der ASCOPA-Mitglieder, die Divergenz zwischen dem Massenmarkt und dem Luxuskosmetikmarkt aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang ist auch der vorliegend zu beurteilende Informationsaustausch zu sehen. Offensichtlich ist, dass diese Handlungen objektiv geeignet sind, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen. Die subjektiven Aspekte, wie das Verhindern einer Preiserosion bei der Luxuskosmetik, plausibilisieren den objektiviert festgestellten Zweck der Handlungen des Informationsaustausches gemäss Art. 4 Abs. 1 KG. Aus dem Gesagten ist ausserdem ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin nicht beizupflichten ist, wenn sie meint, dass der Austausch der Bruttopreislisten im vorliegenden Markt der Luxuskosmetik gar nicht geeignet gewesen wäre, die Preispolitik eines Marktteilnehmers zu beeinflussen (Stellungnahme vom 24. August 2018 Rz. 13 in fine). Die gemachten Ausführungen reichen bereits aus, um ein Bezwecken, welches im Unterschied zur Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG nur erfordert, dass die Abrede ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs gefährdet, nach Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen. Deshalb kann der Beschwerdeführerin auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie verlangt, dass die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 KG voraussetzt, dass die durch den Informationsaustausch ermöglichte Kollusion "nachweislich" erfolgt ist (Beschwerde, Rz. 79).”
“Die Rügen der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht dargelegt habe, weshalb sie auf eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG geschlossen habe, stossen ins Leere. Denn die Vorinstanz hat in Rz. 392 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass sich die Wettbewerber bzw. die ASCOPA-Mitglieder gegenseitig Einblick in Daten gewährten, welche normalerweise als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren sind. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Einblick in die ausgetauschten Informationen es den Unternehmen ermöglichte, ihre Geschäftspolitik derjenigen der Konkurrenten anzupassen (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 392), was für das Erfordernis des Bezweckens im Sinne einer Gefährdung ausreicht (vgl. E. 4.6.4.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin überspannt die Voraussetzungen des Bezweckens in Art. 4 Abs. 1 KG, wenn sie geltend macht, dass es der Vorinstanz nicht gelungen sei, aufzuzeigen, dass die ausgetauschten Umsätze eine Rückrechnung auf die effektiv ausgehandelten Preise zugelassen hätten (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. August 2018 Rz. 15). Das Bezwecken erfordert bloss, aber immerhin, eine Gefährdung, welche aufgrund der ausgetauschten Informationen gegeben ist, da man aus Ihnen zumindest eine Grobabschätzung insbesondere betreffend die Preisbildung herleiten kann. Die in Frage stehenden Daten sind - soweit dies im vorliegenden Zusammenhang bereits relevant ist - auch nicht öffentlich zugänglich, historisch oder in einer Weise aggregiert, dass mit dieser Begründung deren strategische Natur verneint werden könnte (vgl. dazu ausführlich E. 6.4.1 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass der vorliegende Informationsaustausch keine konkreten künftigen Inhalte, wie z.B. einen künftigen Fest- oder Zielpreis, beinhaltet habe oder dass sich die Rabatte ändern könnten (Beschwerde Rz.”
“Zwischenfazit Anhand der gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass mit dem vorliegend zu beurteilenden Informationsaustausch eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt worden ist. Daher kann offen gelassen werden, ob - wovon die Vorinstanz ausgeht - auch das Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen ist. Deshalb erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin, welche das Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG infrage stellen, als obsolet. Dasselbe gilt für die in der angefochtenen Verfügung getroffene Feststellung, wonach der Informationsaustausch nicht nur die Kollusion erleichtert, sondern auch zur Kollusion geführt habe (angefochtene Verfügung Rz. 393 i.V.m. 512 ff.).”
“Ob es sich bei der Zustimmung der Gesellschafter zum Informationsaustausch beziehungsweise zur Verbreitung von Informationen im Rahmen des Z._______ - was zu vermuten ist - um eine Gesamtabrede ("single and continuous infringement", vgl. E. 8.4 f.) zwar nicht mit weltweiter, wohl aber mit Wirkung auf die in die Zuständigkeit der Schweiz fallenden Linien handelt, kann offenbleiben. Dass der Informationsaustausch allenfalls auf Wunsch oder Anregung der Spediteure erfolgt war, um diesen eine Datenquelle als Referenz zu vermitteln, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen wäre der innerhalb des Z._______ erfolgte Informationsaustausch auch bei einer weniger strengen Betrachtungsweise zu beanstanden. Angesichts der vorangehenden Sachverhaltsschilderungen liegt die allerdings widerlegbare Vermutung (BGE 147 II 72 E. 3.4.4 m.H.; a.M. Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 17-22, 26, 29, 93 ff.) nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre nicht bestrittenen Zuschläge effektiv aufgrund des Informationsaustauschs anpasste. Insoweit läge eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor; zumal die Beschwerdeführerin nichts vorbringt und auch aus den Akten nichts ersichtlich ist, das geeignet wäre, die soeben erwähnte Vermutung zu widerlegen. Beispielhaft ist zur Wirksamkeit des preisbezogenen Informationsaustauschs zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin laut einer internen E-Mail vom 1. Februar 2006 Kenntnisse über die Erhöhung von Treibstoffzuschlägen auf Stufe 10 von [...], [...] und [...] hatte (vgl. act. 1:B5,45). Die Schwierigkeit, den unter den Luftfahrtunternehmen erfolgten Informationsaustausch rechtlich entweder als Vereinbarung (i.e.S.) oder als abgestimmte Verhaltensweise zu erfassen, zeigt im Übrigen auch die Praxis der EU-Kommission in den parallel zur vorinstanzlichen Untersuchung beurteilten Verfahren zum "Luftfrachtkartell" in der EU (vgl. den Beschluss AT.39258 vom 17. März 2017 bzw. den vom EuG aufgehobenen Beschluss AT.39258 vom 9. November 2010, beide zitiert in E. 8.4.2). Ähnlich wie die Vorinstanz, welche im Rahmen ihrer Einzelprüfung (1,1321-1382) auf eine unzweideutige rechtliche Einordnung verzichtet (1,1377,1847), begnügt sich die EU Kommission damit, den von ihr im Einzelnen dargestellten Informationsaustausch als "komplex" ("complex infringement") und unter Art.”
“4 Abs. 1 KG dar, auch wenn zu Treibstoffzuschlägen nicht jeweils konkrete Preisniveaus - vertraglich - "vereinbart" wurden. Denn durch die Teilnahme daran reduzierten beziehungsweise beseitigten die Beteiligten ihre Geschäftsrisiken im wirtschaftlichen Handeln, wie die Vorinstanz treffend erkannt hat (vgl. 1,1332; vgl. auch das Urteil des EuG T-324/17 vom 30. März 2022 Rz. 363). Die mit ihrer Allianzpartnerin [...] erfolgten fraglichen Kontaktnahmen erlaubten es der Beschwerdeführerin 3, ihre Treibstoffzuschlagspolitik entsprechend anzupassen. Angesichts der vorangehenden Sachverhaltsschilderungen liegt die allerdings widerlegbare Vermutung (BGE 147 II 72 E. 3.4.4 m.H.; a.M. Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 17-22, 26, 29, 93 ff.) nahe, dass die Beschwerdeführerin 3 ihre Treibstoffzuschläge zumindest vereinzelt effektiv aufgrund des Informationsaustauschs angepasst haben dürfte. Insoweit ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 von einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG auszugehen, ohne dass im Rahmen des institutionalisierten Marktinformationsverfahrens den einzelnen Fluggesellschaften jeweils nachzuweisen wäre, dass sie die in der Schweiz verrechneten Treibstoffzuschläge gestützt auf den fraglichen Informationsaustausch tatsächlich auch entsprechend geändert hätten (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4 ff., wonach Wirkungen nicht weiter zu untersuchen sind, soweit Kernbeschränkungen nach Art. 5 Abs. 3 KG betroffen sind). Dass sich die Beschwerdeführerin 3 vom Informationsaustausch mit ihrer Allianzpartnerin distanziert hätte, soweit dieser die im Z._______ diskutierten Anpassungen von Treibstoffzuschlägen betraf, wird nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.”
Bei Beteiligung aktueller oder potenzieller Nicht‑Wettbewerber kann bereits eine rein qualitative Erheblichkeit vorliegen, sodass die Vereinbarung als Zweckabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG anzusehen ist.
“und 5.6; 144 II 194 BMW E. 4.3). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies dahingehend zu verstehen, dass das typisierte Verhalten auch unter Beteiligung von aktuellen und potenziellen Nicht-Wettbewerbern nach der geltenden Rechtslage eine rein qualitative Erheblichkeit begründet. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz abzuweichen wäre. Damit ist zugleich gesagt, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Vereinbarung um eine Zweckabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG handelt (siehe E. 116 hiervor).”
Vor Feststellung einer Wettbewerbsabrede ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigten überhaupt an einer Abrede beteiligt haben; anschliessend ist (zweistufig) zu prüfen, ob eine unzulässige Abrede i.S.v. Art. 5 KG vorliegt und ob Sanktionen zu ergreifen sind.
“der Verfügung). Zur Beantwortung dieser Fragen ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführerin in den ihr vorgeworfenen Fällen je an einer Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG beteiligt hat, was die Beschwerdeführerin bestreitet (nachfolgend E. 6). Soweit Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es sich in den entsprechenden Fällen um unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 KG handelt (E. 7; vgl. zur geforderten zweistufigen Prüfung BGE 147 II 72 E. 3.5 [2. Absatz], E. 5.1.3, Hors-Liste Medikamente Pfizer). Bei einer Bejahung der Frage wird weiter zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Sanktion auszusprechen ist (E. 9). Abgesehen davon gilt es die beantragte Aufhebung der gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Massnahmen (E. 8), die Rechtmässigkeit des sie betreffenden Kostenentscheids der Vorinstanz (E. 10) sowie die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin zu beurteilen (E. 6.7.1.3 Bst. e, E. 11). Dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der vorinstanzlichen Akten ist das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen nachgekommen. Es hat die Verfahrensakten der Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG beigezogen.”
Der Austausch von Bruttopreisen, Bruttoumsätzen oder Angaben zu Werbeinvestitionen kann Art. 4 Abs. 1 KG erfüllen und als "Vereinbarung" bzw. selbständiger Informationsaustausch qualifiziert werden. Entscheidend ist, dass die übermittelten Daten wettbewerbssensibel und strategisch relevant sind; besonders beachtlich sind firmenspezifische, aktuelle und nicht bzw. kaum aggregierte Informationen. In solchen Fällen kann der Informationsaustausch den Tatbestand der horizontalen Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG begründen.
“Demnach erübrigen sich im vorliegenden Zusammenhang weitere Ausführungen zur Mittäterschaft (vgl. E. 6.3.4.4.3 hiernach sowie das Urteil des BVGer B-581/2012 E. 7.2.2 in fine "Nikon AG) und namentlich zur Frage, mit wie vielen Marken die Beschwerdeführerin am Informationsaustausch beteiligt war. Dementsprechend ist auch der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht näher eingegangen ist (vgl. zu den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Rügen auch E. 3.2.2.2.5 sowie E. 3.2.3.2.7 hiervor). Die festgestellte Vereinbarung ist ausserdem mit Blick sowohl auf die statutarischen Verpflichtungen der ASCOPA-Mitglieder in Bezug auf die Befolgung von Vereinsbeschlüssen (vgl. insb. Art. 9 der ASCOPA-Statuten) als auch auf die Ausgestaltung des Informationsaustauschs als rechtlich erzwingbar zu qualifizieren (vgl. E. 4.4.3.7.3 hiervor). 4.4.3.9.3 Der Austausch von Bruttopreislisten, der Austausch von Bruttoumsatzzahlen und der Austausch von Werbeinvestitionen erfüllen demnach die Voraussetzung der in Art. 4 Abs. 1 KG genannten horizontalen Wettbewerbsabrede im Sinne einer Vereinbarung. Demnach ist die abgestimmte Verhaltensweise nicht mehr zu prüfen (Blattmann, S. 280; Zäch, Rz. 367, Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 54). Damit erweisen sich auch die Rügen, welche einen Beweis für eine abgestimmte Verhaltensweise verlangen, als obsolet. Ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG, nämlich das "Bezwecken" oder allenfalls das "Bewirken" zu bejahen sind, wird Gegenstand der Erwägung”
“4 Nach dem Gesagten reicht der soeben beschriebene Preisbezug jedenfalls aus, um die Wettbewerbsparameterqualität auf dieser Stufe zu bejahen. Die eigentliche Unzulässigkeitsprüfung erfolgt im Kontext mit Art. 5 KG (BGE 147 II 72 E. 3.5 "Pfizer II"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 6, 140; BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 N KG 7 und 63 ff.; Borer Art. 4 KG N 3; vgl. auch Stoffel, in: SIWR V/2, S. 60). Inwiefern andere Aspekte, wie z.B. die Preisbestandteile (z.B. Rabatte), der luxusartige Markt oder dass erst der mit den Händlern ausgehandelte Preis ein Wettbewerbsparameter ist, in die Beurteilung hineinspielen, ob der Bruttopreis als solches als ein hinreichend bedeutsamer Wettbewerbsparameter bzw. der Austausch von diesbezüglichen Informationen als qualitativ erheblich bewertet werden kann, wird demnach Gegenstand der Prüfung von Art. 5 KG sein. Zusammenfassend ergibt sich, dass die ausgetauschten Bruttopreislisten den Wettbewerbsparameter Preis betreffen, womit deren Wettbewerbsparameterqualität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen ist.”
“Bei den Umsätzen selbst handelt es sich nicht direkt um Wettbewerbsparameter, sondern um wettbewerbssensible Informationen, welche auch firmenspezifisch sind. So wird den Umsätzen auch Geschäftsgeheimnischarakter zugesprochen (BGE 142 II 268 E. 5.2.4 "Nikon-Publikation"). Werden Informationen über wettbewerbssensible Informationen ausgetauscht, lassen sich diese Informationen häufig auf Wettbewerbsparameter zurückführen (Blattmann, S. 289). Der Umsatz bemisst sich aus den Wettbewerbsparametern Preis mal Absatzmenge (Blattmann, S. 292, Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren, S. 227). Zudem sind Umsätze gemäss Rz. 86 der Horizontalleitlinien Daten von strategischer Relevanz. Das Gesagte reicht bereits aus, um auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG die Wettbewerbsparameterqualität (bzw. den Bezug zu den Wettbewerbsparametern Preis und Menge) der Abrede zu bejahen. Dasselbe gilt für die Wettbewerbssensibilität, da den Umsätzen auch Geschäftsgeheimnischarakter zugesprochen wird. Nicht im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG zu untersuchen ist die Frage, ob der Umsatzaustausch die ASCOPA-Mitglieder in ihrer Preisfestsetzung beeinträchtigt hat oder nicht (Einschränkung der Handlungsfreiheit) oder ob auch ohne den Austausch der Umsätze die Möglichkeit bestanden hätte, die effektiv ausgehandelten Preise oder die abgesetzten Mengen zu berechnen. Weitere Aspekte betreffend den Bezug zu Wettbewerbsparametern bzw. die Wettbewerbssensibilität des Austauschs von Umsatzdaten werden vertieft im Kontext mit den qualitativen Elementen der Erheblichkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 KG geprüft.”
“Die Rügen der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht dargelegt habe, weshalb sie auf eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG geschlossen habe, stossen ins Leere. Denn die Vorinstanz hat in Rz. 392 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass sich die Wettbewerber bzw. die ASCOPA-Mitglieder gegenseitig Einblick in Daten gewährten, welche normalerweise als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren sind. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Einblick in die ausgetauschten Informationen es den Unternehmen ermöglichte, ihre Geschäftspolitik derjenigen der Konkurrenten anzupassen (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 392), was für das Erfordernis des Bezweckens im Sinne einer Gefährdung ausreicht (vgl. E. 4.6.4.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin überspannt die Voraussetzungen des Bezweckens in Art. 4 Abs. 1 KG, wenn sie geltend macht, dass es der Vorinstanz nicht gelungen sei, aufzuzeigen, dass die ausgetauschten Umsätze eine Rückrechnung auf die effektiv ausgehandelten Preise zugelassen hätten (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. August 2018 Rz. 15). Das Bezwecken erfordert bloss, aber immerhin, eine Gefährdung, welche aufgrund der ausgetauschten Informationen gegeben ist, da man aus Ihnen zumindest eine Grobabschätzung insbesondere betreffend die Preisbildung herleiten kann. Die in Frage stehenden Daten sind - soweit dies im vorliegenden Zusammenhang bereits relevant ist - auch nicht öffentlich zugänglich, historisch oder in einer Weise aggregiert, dass mit dieser Begründung deren strategische Natur verneint werden könnte (vgl. dazu ausführlich E. 6.4.1 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass der vorliegende Informationsaustausch keine konkreten künftigen Inhalte, wie z.B. einen künftigen Fest- oder Zielpreis, beinhaltet habe oder dass sich die Rabatte ändern könnten (Beschwerde Rz.”
“Nicht jeder Informationsaustausch zwischen Mitbewerbern bezweckt automatisch eine Wettbewerbsbeschränkung (Edelmann, S. 101 f.). Indessen kann durch einen Informationsaustausch die zukünftige Preisgestaltung beeinflusst werden (Stoffel, in: SIWR V/2, S. 107). Informationen über künftige Preise oder über zukünftiges Verhalten sind nach europäischem Wettbewerbsrecht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu betrachten (Rz. 74 f. der Horizontalleitlinien; Florian Wagner-von Papp, Information Exchanges in the Draft Horizontal Cooperation Guidelines, Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht, KSzW I 2011, 87, 90, nachfolgend: Wagner-von Papp, KSzW I 2011, 87, 90; Whish/Bailey, Competition Law, 8 Aufl., 2015, S. 578, nachfolgend: Whish/Bailey; Schroeder Dirk, Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, WuW 2009/7-8, S. 720, nachfolgend: Schroeder, WuW 2009/7-8, S. 720; Rz. 74 Horizontalleitlinien). Davon ist auch für das schweizerische Kartellrecht auszugehen (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 155 f.). Wagner-von Papp sieht auch ein Bezwecken beim Informationsaustausch, wenn derselbe einen Mechanismus des Monitorings aufweist (Wagner-von Papp, KSzW I 2011, 87, 90). Indessen ist das Monitoring nicht Bedingung für eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. Entscheidend für die verlangte Gefährdung ist vielmehr die hinreichende strategische Relevanz der ausgetauschten Daten (Rz. 86 der Horizontalleitlinien; Edelmann, S. 104 ff. mit Hinweisen). Nach Rz. 59 der Horizontalleitlinien kann ein unselbständiger Informationsaustausch die Durchführung eines Kartells erleichtern, indem er die Unternehmen in die Lage versetzt, zu beobachten, ob die Kartellmitglieder sich an die vereinbarten Modalitäten halten. Gestützt auf denselben Gedanken kann nach europäischem wie nach schweizerischem Kartellrecht auch ein selbständiger Informationsaustausch die Gefahr mit sich bringen, kollusives Verhalten beziehungsweise eine Marktberuhigung zu begünstigen (vgl. zur Klassifizierung des vorliegenden Informationsaustauschs E.”
“zu den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Rügen auch E. 3.2.2.2.5 sowie E. 3.2.3.2.7 hiervor). Die festgestellte Vereinbarung ist ausserdem mit Blick sowohl auf die statutarischen Verpflichtungen der ASCOPA-Mitglieder in Bezug auf die Befolgung von Vereinsbeschlüssen (vgl. insb. Art. 9 der ASCOPA-Statuten) als auch auf die Ausgestaltung des Informationsaustauschs als rechtlich erzwingbar zu qualifizieren (vgl. E. 4.4.3.7.3 hiervor). 4.4.3.9.3 Der Austausch von Bruttopreislisten, der Austausch von Bruttoumsatzzahlen und der Austausch von Werbeinvestitionen erfüllen demnach die Voraussetzung der in Art. 4 Abs. 1 KG genannten horizontalen Wettbewerbsabrede im Sinne einer Vereinbarung. Demnach ist die abgestimmte Verhaltensweise nicht mehr zu prüfen (Blattmann, S. 280; Zäch, Rz. 367, Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 54). Damit erweisen sich auch die Rügen, welche einen Beweis für eine abgestimmte Verhaltensweise verlangen, als obsolet. Ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG, nämlich das "Bezwecken" oder allenfalls das "Bewirken" zu bejahen sind, wird Gegenstand der Erwägung”
“Fazit Alle Handlungen des Informationsaustausches (Bruttopreislistenaustausch, Austausch der Bruttoumsätze und Austausch der Werbeinvestitionen) weisen einen Bezug zu einem Wettbewerbsparameter auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG auf und sind als wettbewerbssensibel zu werten. Demnach ist ersichtlich, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Wettbewerbsabrede wegen Fehlens des Bezugs zu Wettbewerbsparametern zu verneinen ist, keinen Bestand hat. Eine vertieftere Prüfung der Wettbewerbsparameter und der wettbewerbssensiblen Natur der Informationen sowie der informationsaustauschspezifischen Aspekte wird im Kontext mit der Prüfung der qualitativen Elemente der Erheblichkeit im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG erfolgen (vgl. E. 6.4 hiernach). Die Rügen, welche die Einschränkung der Handlungsfreiheit betreffen, werden in Erwägung”
“Gesamtfazit zur kartellrechtlichen Beurteilung Die materielle Beurteilung hat zunächst ergeben, dass der Informationsaustausch betreffend Bruttopreise, Umsatzdaten und Werbeausgaben als Vereinbarung und damit als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu beurteilen ist (E. 4.4). Dabei handelt es sich um einen selbständigen Informationsaustausch (E. 6.2). In einem nächsten Schritt ist festgestellt worden, dass das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist (E. 4.6). Dasselbe gilt für die AGB-Empfehlungen (E. 7.3). Während solche nicht selten in die Nähe einer abgestimmten Verhaltensweise rücken, ist vorliegend von einer Vereinbarung auszugehen, was dazu führt, dass auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG die Frage, ob und in welchem Umfang die Abrede befolgt worden ist, keine Rolle spielt (E. 7.1.4). Zur Erheblichkeit ist zunächst festgehalten worden, dass in Bezug auf bezweckte Abreden und weiche Kartelle die Erheblichkeitsprüfung keine Prüfung von Auswirkungen umfasst (E. 6.3.3). Betreffend die qualitativen Elemente der Erheblichkeit führt der der Marktabgrenzung (E. 5) zugrunde liegende Grundgedanke, wonach der Luxuskosmetikmarkt in Bezug auf dessen Merkmale anders zu beurteilen ist als der Kosmetikmassenmarkt, im Rahmen der materiellen Prüfung abweichend von der Beurteilung der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Preis im Luxuskosmetikmarkt nicht die von der Vorinstanz zugeschriebene Bedeutung zukommt (E. 6.4.2.4). Aus den Aussagen der Händler ergibt sich, dass in ihrer Praxis die Bruttopreise in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Markt in einer Weise relevant sind, die aus qualitativer Sicht für eine Bejahung der Erheblichkeit des selbständigen Informationsaustauschs spricht (E.”
Die Sanktionsbemessung erfolgt dreistufig: Festlegung des Basisbetrags, Daueranpassung nach Art. 4 SVKG und anschliessende Erschwernis-/Milderungsfaktoren; Art. 4 bildet den obligatorischen Zwischenschritt zur Staffelung des Basisbetrags.
“7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. der Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5) enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt (vgl. Art. 49a Abs. 1 Satz 3 f. KG; BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1; vgl. auch Urteile 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 13.2; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 11.1; 2C_39/2020 vom 3. August 2022 E. 9.1, nicht publ. in: BGE 148 II 521) : Ermittlung des Basisbetrags (vgl. Art. 3 SVKG); Anpassung an die Dauer des Verstosses (vgl. Art. 4 SVKG); Erhöhung oder Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (vgl. Art. 5 f. SVKG). Die Sanktion ist begrenzt: Sie kann in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG).”
“4 KG beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. SVKG enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt (vgl. Art. 49a Abs. 1 Satz 3 f. KG; BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1; vgl. auch Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 11.1; 2C_39/2020 vom 3. August 2022 E. 9.1, nicht publ. in: BGE 148 II 521) : - Ermittlung des Basisbetrags (vgl. Art. 3 SVKG; vgl. E. 13.4 hiernach); - Anpassung an die Dauer des Verstosses (vgl. Art. 4 SVKG; vgl. E. 13.5 hiernach); - Erhöhung oder Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (vgl. Art. 5 f. SVKG; vgl. E. 13.6 f. hiernach). Die Sanktion ist begrenzt: Sie kann in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG).”
“Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. SVKG enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt (Ermittlung des Basisbetrags [Art. 3 SVKG]; Anpassung an die Dauer des Verstosses [Art. 4 SVKG]; Erhöhung oder Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände [Art. 5 f. SVKG]; vgl. BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1). Die Sanktion ist begrenzt: Sie kann in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG).”
Horizontale Informations‑ oder Meinungsäusserungen, Verbandsbeschlüsse oder Branchenempfehlungen können unter Art. 4 Abs. 1 KG als Vereinbarung oder als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise qualifizieren. Insbesondere bei horizontalen Branchenvereinbarungen oder Empfehlungen, die einen bedeutenden Teil des Marktes abdecken, kann bereits die breite Befolgung bzw. die Marktabdeckung für die Abredequalität sprechen. Das Vorliegen von Druck oder Zwang ist hierfür nicht zusätzlich erforderlich; Fragen zur Befolgungsintensität oder zu wirkendem Druck können allenfalls in der Erheblichkeitsprüfung nach Art. 5 KG von Bedeutung sein.
“Es ist nun zu prüfen, ob die AGB-Empfehlungen von ASCOPA als einseitige Empfehlungen zu werten sind, welche von Art. 4 Abs. 1 KG nicht erfasst werden, oder ob diese die Voraussetzungen einer Vereinbarung oder allenfalls einer abgestimmten Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG erfüllen. Soweit Borer diesbezüglich davon ausgeht, dass die Empfehlung, wenn sie tatsächlich befolgt wird, in die Nähe einer abgestimmten Verhaltensweise rückt (Borer, Art. 4 KG N 11; vgl. E. 7.1.3.5 hiervor), lässt sich daraus schliessen, dass sich diese Aussage zwar wohl auf Verhalten bezieht, das unter gewissen Voraussetzungen als abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert werden kann, nicht aber auf eigentliche Vereinbarungen. Diese Schlussfolgerung ist gerade in Bezug auf horizontale Branchenvereinbarungen mit weitgehender Marktabdeckung naheliegend. Denn hier fehlt es nicht am bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen den Unternehmen (vgl. BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 121). Damit wird auch dem weiteren Anliegen von Nydegger/Nadig Rechnung getragen, wonach an einer Vereinbarung mehrere Unternehmen beteiligt sein müssen (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 123). Die Neunerprobe ergibt sich dadurch, dass sich jedenfalls im Falle von horizontalen Branchenvereinbarungen unter Verbandsmitgliedern mehr als nur Einseitigkeit übrig bleibt, wenn die Befolgung entfällt (vgl. Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 174 ff.). Das leuchtet besonders dann unmittelbar ein, wenn später das Bezwecken bejaht wird (vgl. dazu E. 7.3 hiernach). In diesen Fällen kann der Befolgungsgrad allenfalls im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG eine Rolle spielen, entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin aber nicht in Bezug auf die Frage der Abredequalität im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG.”
“Relevanz des Vorliegens von Druck oder Zwang im Rahmen der Prüfung der Abredequalität Das Bundesgericht hat in Bezug auf vertikale Empfehlungen festgehalten, dass "ein gewisses qualitatives Mass" erreicht sein muss, damit von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. In diesem Kontext kann auch das Ausüben von Druck relevant sein (BGE 147 II 72 E. 4.5.1 "Pfizer II"). Im vorliegenden Zusammenhang stösst indessen die Rüge der Beschwerdeführerin, dass qualifizierende Elemente wie Einhaltung, Druck oder Zwang vorliegen müssen, damit die AGB-Empfehlungen als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden können (Beschwerde Rz. 80) indessen ins Leere, weil eine einen bedeutenden Marktanteil abdeckende horizontale Empfehlungen in Vereinbarungsform festgestellt worden ist (vgl. E. 7.1.4.3 hiervor). Zwar ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall weder Druck noch Zwang ausgeübt worden ist. Dementsprechend sind die zu beurteilenden AGB-Empfehlungen unverbindlich ausgestaltet. Ebenso wie in Bezug auf den Befolgungsgrad gilt jedenfalls (vgl. E. 7.1.4.1 hiervor) aber beim Vorliegen einer einen bedeutenden Marktanteil abdeckenden Vereinbarung, dass im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG über das Feststellen derselben hinaus keine zusätzlichen qualifizierenden Elemente erforderlich sind. Die festgestellte Vereinbarung erfüllt demnach schon an sich das vorauszusetzende "gewisse qualitative Mass" im Sinne der Pfizer-Rechtsprechung. Alles Weitere ist - soweit erforderlich - im Rahmen von Art. 5 KG zu prüfen.”
“hiernach). Die Beschwerdeführerin weist ausserdem zutreffend darauf hin, dass die ASCOPA-Organe nicht darauf gedrängt haben, dass möglichst viele Mitglieder die Textbausteine betreffend die verschiedenen Vertragsbedingungen tatsächlich verwenden, was insoweit einer Empfehlung entspricht. Das Ausüben von Druck oder Zwang ist aber im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG ebenfalls nicht zu prüfen, wenn eine horizontale Empfehlung in Vereinbarungsform vorliegt, jedenfalls wenn diese bedeutende Teile des Marktes abdeckt. Auch auf die Frage der Bedeutung von Druck und Zwang wird demnach - soweit erforderlich - im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung zurückzukommen sein (vgl. E. 9.3 in fine). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen, welche an das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG geknüpft werden, gegeben sind. Hierbei handelt es sich um den Bezug zu Wettbewerbsparametern (E. 7.2) und das Bezwecken oder allenfalls das Bewirken, wenn das Bezwecken verneint wird (E. 7.3).”
Bei der Prüfung, ob eine abgestimmte Verhaltensweise vorliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Indizien erforderlich: Befolgen einer Empfehlung kann je nach qualitativem Zusammenspiel von Abstimmung und Abstimmungserfolg genügen, muss es aber nicht. Es gibt keinen starren Kriterienkatalog.
“Die von der Lehre aufgestellten Kriterien, wonach entweder der Befolgungsgrad genügt oder daneben zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen sind, sind nicht entscheidend. Abgesehen davon kennt das Gesetz keinen Katalog von Kriterien. Es ist nicht "von der Preisempfehlung her zu denken", sondern "von der abgestimmten Verhaltensweise her", auch wenn im Rahmen der Auslegung der Blick zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt hin- und herwandern muss und deshalb auch die Eigenheiten des Lebenssachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. dazu KARL ENGISCH, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 1963, S. 14 f.; dazu jetzt HANS-JOACHIM STRAUCH, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, S. 563 ff.; kritisch JOSEF ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1972, S. 79). Das Hin und Her findet sein Ende mit der Bejahung oder Verneinung der Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmung (vgl. KARL ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018, S. 98 FN 4 i.f.), d.h. vorliegend des Art. 4 Abs. 1 KG und nicht des Begriffs der Preisempfehlung. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden kann. Es ist deshalb nicht so, dass das Befolgen allein für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nicht genügen würde oder dass neben dem Befolgen zwingend eine Druckausübung oder weitere Elemente notwendig sind. Es ist aber umgekehrt auch nicht so, dass in jedem Fall das Befolgen alleine ausreichend ist. Insofern ist eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. Urteile des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 36; vom 7. Januar 2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S, Randnr. 57; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht Kommentar, Langen/Bunte [Hrsg.], Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, N. 442 zu Nach Art.”
“Es ist nicht "von der Preisempfehlung her zu denken", sondern "von der abgestimmten Verhaltensweise her", auch wenn im Rahmen der Auslegung der Blick zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt hin- und herwandern muss und deshalb auch die Eigenheiten des Lebenssachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. dazu KARL ENGISCH, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 1963, S. 14 f.; dazu jetzt HANS-JOACHIM STRAUCH, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, S. 563 ff.; kritisch JOSEF ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1972, S. 79). Das Hin und Her findet sein Ende mit der Bejahung oder Verneinung der Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmung (vgl. KARL ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018, S. 98 FN 4 i.f.), d.h. vorliegend des Art. 4 Abs. 1 KG und nicht des Begriffs der Preisempfehlung. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden kann. Es ist deshalb nicht so, dass das Befolgen allein für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nicht genügen würde oder dass neben dem Befolgen zwingend eine Druckausübung oder weitere Elemente notwendig sind. Es ist aber umgekehrt auch nicht so, dass in jedem Fall das Befolgen alleine ausreichend ist. Insofern ist eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. Urteile des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 36; vom 7. Januar 2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S, Randnr. 57; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht Kommentar, Langen/Bunte [Hrsg.], Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, N. 442 zu Nach Art. 101 AEUV; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 68 i.f.). Das Zusammenspiel zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg muss also ein gewisses qualitatives Mass erreichen, damit von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. Die konkret zu beurteilende Preisempfehlung muss sich also als eine Verhaltensweise darstellen, die entweder die Voraussetzungen der Legaldefinition erfüllt oder nicht.”
“Es ist nicht "von der Preisempfehlung her zu denken", sondern "von der abgestimmten Verhaltensweise her", auch wenn im Rahmen der Auslegung der Blick zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt hin- und herwandern muss und deshalb auch die Eigenheiten des Lebenssachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. dazu KARL ENGISCH, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 1963, S. 14 f.; dazu jetzt HANS-JOACHIM STRAUCH, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, S. 563 ff.; kritisch JOSEF ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1972, S. 79). Das Hin und Her findet sein Ende mit der Bejahung oder Verneinung der Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmung (vgl. KARL ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018, S. 98 FN 4 i.f.), d.h. vorliegend des Art. 4 Abs. 1 KG und nicht des Begriffs der Preisempfehlung. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden kann. Es ist deshalb nicht so, dass das Befolgen allein für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nicht genügen würde oder dass neben dem Befolgen zwingend eine Druckausübung oder weitere Elemente notwendig sind. Es ist aber umgekehrt auch nicht so, dass in jedem Fall das Befolgen alleine ausreichend ist. Insofern ist eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. Urteile des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 36; vom 7. Januar 2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S, Randnr. 57; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht Kommentar, Langen/Bunte [Hrsg.], Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, N. 442 zu Nach Art. 101 AEUV; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 68 i.f.). Das Zusammenspiel zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg muss also ein gewisses qualitatives Mass erreichen, damit von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. Die konkret zu beurteilende Preisempfehlung muss sich also als eine Verhaltensweise darstellen, die entweder die Voraussetzungen der Legaldefinition erfüllt oder nicht.”
“Es ist nicht "von der Preisempfehlung her zu denken", sondern "von der abgestimmten Verhaltensweise her", auch wenn im Rahmen der Auslegung der Blick zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt hin- und herwandern muss und deshalb auch die Eigenheiten des Lebenssachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. dazu KARL ENGISCH, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 1963, S. 14 f.; dazu jetzt HANS-JOACHIM STRAUCH, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, S. 563 ff.; kritisch JOSEF ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1972, S. 79). Das Hin und Her findet sein Ende mit der Bejahung oder Verneinung der Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmung (vgl. KARL ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018, S. 98 FN 4 i.f.), d.h. vorliegend des Art. 4 Abs. 1 KG und nicht des Begriffs der Preisempfehlung. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden kann. Es ist deshalb nicht so, dass das Befolgen allein für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nicht genügen würde oder dass neben dem Befolgen zwingend eine Druckausübung oder weitere Elemente notwendig sind. Es ist aber umgekehrt auch nicht so, dass in jedem Fall das Befolgen alleine ausreichend ist. Insofern ist eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. Urteile des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 36; vom 7. Januar 2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S, Randnr. 57; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht Kommentar, Langen/Bunte [Hrsg.], Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, N. 442 zu Nach Art. 101 AEUV; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 68 i.f.). Das Zusammenspiel zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg muss also ein gewisses qualitatives Mass erreichen, damit von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. Die konkret zu beurteilende Preisempfehlung muss sich also als eine Verhaltensweise darstellen, die entweder die Voraussetzungen der Legaldefinition erfüllt oder nicht.”
“Die von der Lehre aufgestellten Kriterien, wonach entweder der Befolgungsgrad genügt oder daneben zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen sind, sind nicht entscheidend. Abgesehen davon kennt das Gesetz keinen Katalog von Kriterien. Es ist nicht "von der Preisempfehlung her zu denken", sondern "von der abgestimmten Verhaltensweise her", auch wenn im Rahmen der Auslegung der Blick zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt hin- und herwandern muss und deshalb auch die Eigenheiten des Lebenssachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. dazu KARL ENGISCH, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 1963, S. 14 f.; dazu jetzt HANS-JOACHIM STRAUCH, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, S. 563 ff.; kritisch JOSEF ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1972, S. 79). Das Hin und Her findet sein Ende mit der Bejahung oder Verneinung der Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmung (vgl. KARL ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018, S. 98 FN 4 i.f.), d.h. vorliegend des Art. 4 Abs. 1 KG und nicht des Begriffs der Preisempfehlung. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden kann. Es ist deshalb nicht so, dass das Befolgen allein für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nicht genügen würde oder dass neben dem Befolgen zwingend eine Druckausübung oder weitere Elemente notwendig sind. Es ist aber umgekehrt auch nicht so, dass in jedem Fall das Befolgen alleine ausreichend ist. Insofern ist eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. Urteile des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 36; vom 7. Januar 2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S, Randnr. 57; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht Kommentar, Langen/Bunte [Hrsg.], Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, N. 442 zu Nach Art.”
“Die von der Lehre aufgestellten Kriterien, wonach entweder der Befolgungsgrad genügt oder daneben zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen sind, sind nicht entscheidend. Abgesehen davon kennt das Gesetz keinen Katalog von Kriterien. Es ist nicht "von der Preisempfehlung her zu denken", sondern "von der abgestimmten Verhaltensweise her", auch wenn im Rahmen der Auslegung der Blick zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt hin- und herwandern muss und deshalb auch die Eigenheiten des Lebenssachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. dazu KARL ENGISCH, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 1963, S. 14 f.; dazu jetzt HANS-JOACHIM STRAUCH, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, S. 563 ff.; kritisch JOSEF ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1972, S. 79). Das Hin und Her findet sein Ende mit der Bejahung oder Verneinung der Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmung (vgl. KARL ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018, S. 98 FN 4 i.f.), d.h. vorliegend des Art. 4 Abs. 1 KG und nicht des Begriffs der Preisempfehlung. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden kann. Es ist deshalb nicht so, dass das Befolgen allein für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nicht genügen würde oder dass neben dem Befolgen zwingend eine Druckausübung oder weitere Elemente notwendig sind. Es ist aber umgekehrt auch nicht so, dass in jedem Fall das Befolgen alleine ausreichend ist. Insofern ist eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. Urteile des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 36; vom 7. Januar 2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S, Randnr. 57; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht Kommentar, Langen/Bunte [Hrsg.], Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, N. 442 zu Nach Art.”
“Es ist nicht "von der Preisempfehlung her zu denken", sondern "von der abgestimmten Verhaltensweise her", auch wenn im Rahmen der Auslegung der Blick zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt hin- und herwandern muss und deshalb auch die Eigenheiten des Lebenssachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. dazu KARL ENGISCH, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 1963, S. 14 f.; dazu jetzt HANS-JOACHIM STRAUCH, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, S. 563 ff.; kritisch JOSEF ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1972, S. 79). Das Hin und Her findet sein Ende mit der Bejahung oder Verneinung der Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmung (vgl. KARL ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018, S. 98 FN 4 i.f.), d.h. vorliegend des Art. 4 Abs. 1 KG und nicht des Begriffs der Preisempfehlung. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden kann. Es ist deshalb nicht so, dass das Befolgen allein für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nicht genügen würde oder dass neben dem Befolgen zwingend eine Druckausübung oder weitere Elemente notwendig sind. Es ist aber umgekehrt auch nicht so, dass in jedem Fall das Befolgen alleine ausreichend ist. Insofern ist eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. Urteile des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 36; vom 7. Januar 2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S, Randnr. 57; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht Kommentar, Langen/Bunte [Hrsg.], Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, N. 442 zu Nach Art. 101 AEUV; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 68 i.f.). Das Zusammenspiel zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg muss also ein gewisses qualitatives Mass erreichen, damit von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. Die konkret zu beurteilende Preisempfehlung muss sich also als eine Verhaltensweise darstellen, die entweder die Voraussetzungen der Legaldefinition erfüllt oder nicht.”
“Es ist nicht "von der Preisempfehlung her zu denken", sondern "von der abgestimmten Verhaltensweise her", auch wenn im Rahmen der Auslegung der Blick zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt hin- und herwandern muss und deshalb auch die Eigenheiten des Lebenssachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. dazu KARL ENGISCH, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 1963, S. 14 f.; dazu jetzt HANS-JOACHIM STRAUCH, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, S. 563 ff.; kritisch JOSEF ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1972, S. 79). Das Hin und Her findet sein Ende mit der Bejahung oder Verneinung der Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmung (vgl. KARL ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018, S. 98 FN 4 i.f.), d.h. vorliegend des Art. 4 Abs. 1 KG und nicht des Begriffs der Preisempfehlung. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden kann. Es ist deshalb nicht so, dass das Befolgen allein für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nicht genügen würde oder dass neben dem Befolgen zwingend eine Druckausübung oder weitere Elemente notwendig sind. Es ist aber umgekehrt auch nicht so, dass in jedem Fall das Befolgen alleine ausreichend ist. Insofern ist eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. Urteile des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 36; vom 7. Januar 2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S, Randnr. 57; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht Kommentar, Langen/Bunte [Hrsg.], Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, N. 442 zu Nach Art. 101 AEUV; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 68 i.f.). Das Zusammenspiel zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg muss also ein gewisses qualitatives Mass erreichen, damit von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. Die konkret zu beurteilende Preisempfehlung muss sich also als eine Verhaltensweise darstellen, die entweder die Voraussetzungen der Legaldefinition erfüllt oder nicht.”
“Die von der Lehre aufgestellten Kriterien, wonach entweder der Befolgungsgrad genügt oder daneben zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen sind, sind nicht entscheidend. Abgesehen davon kennt das Gesetz keinen Katalog von Kriterien. Es ist nicht "von der Preisempfehlung her zu denken", sondern "von der abgestimmten Verhaltensweise her", auch wenn im Rahmen der Auslegung der Blick zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt hin- und herwandern muss und deshalb auch die Eigenheiten des Lebenssachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. dazu KARL ENGISCH, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 1963, S. 14 f.; dazu jetzt HANS-JOACHIM STRAUCH, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, S. 563 ff.; kritisch JOSEF ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1972, S. 79). Das Hin und Her findet sein Ende mit der Bejahung oder Verneinung der Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmung (vgl. KARL ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018, S. 98 FN 4 i.f.), d.h. vorliegend des Art. 4 Abs. 1 KG und nicht des Begriffs der Preisempfehlung. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden kann. Es ist deshalb nicht so, dass das Befolgen allein für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nicht genügen würde oder dass neben dem Befolgen zwingend eine Druckausübung oder weitere Elemente notwendig sind. Es ist aber umgekehrt auch nicht so, dass in jedem Fall das Befolgen alleine ausreichend ist. Insofern ist eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. Urteile des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 36; vom 7. Januar 2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S, Randnr. 57; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht Kommentar, Langen/Bunte [Hrsg.], Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, N. 442 zu Nach Art.”
“Es ist nicht "von der Preisempfehlung her zu denken", sondern "von der abgestimmten Verhaltensweise her", auch wenn im Rahmen der Auslegung der Blick zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt hin- und herwandern muss und deshalb auch die Eigenheiten des Lebenssachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. dazu KARL ENGISCH, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 3. Aufl. 1963, S. 14 f.; dazu jetzt HANS-JOACHIM STRAUCH, Methodenlehre des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, 2017, S. 563 ff.; kritisch JOSEF ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1972, S. 79). Das Hin und Her findet sein Ende mit der Bejahung oder Verneinung der Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen gesetzlichen Bestimmung (vgl. KARL ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018, S. 98 Fn. 4 i.f.), d.h. vorliegend des Art. 4 Abs. 1 KG und nicht des Begriffs der Preisempfehlung. Entscheidend ist, dass die Indizien für eine Abstimmung und einen Abstimmungserfolg so zusammenspielen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, dass er als abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden kann. Es ist deshalb nicht so, dass das Befolgen allein für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nicht genügen würde oder dass neben dem Befolgen zwingend eine Druckausübung oder weitere Elemente notwendig sind. Es ist aber umgekehrt auch nicht so, dass in jedem Fall das BGE 147 II 72 S. 89 Befolgen alleine ausreichend ist. Insofern ist eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (vgl. Urteil Eturas et al. , Randnr. 36; Urteile des EuGH vom 7. Januar 2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S , Slg. 2004 I-123 Randnr. 57; STEFFEN NOLTE, in: Kartellrecht, Kommentar, Bunte [Hrsg.], Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, N. 442 zu Nach Art. 101 AEUV; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 68 i.f.). Das Zusammenspiel zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg muss also ein gewisses qualitatives Mass erreichen, damit von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. Die konkret zu beurteilende Preisempfehlung muss sich also als eine Verhaltensweise darstellen, die entweder die Voraussetzungen der Legaldefinition erfüllt oder nicht.”
Voraussetzung für eine Wettbewerbsabrede ist ein aktuelles oder potentielles Konkurrenzverhältnis auf demselben sachlichen und räumlichen Markt (Unternehmen müssen tatsächlich oder der Möglichkeit nach konkurrieren).
“Weiter kommt die Voraussetzung des Vorliegens einer Wettbewerbssituation sinngemäss auch in der Legaldefinition der Wettbewerbsabrede von Art. 4 Abs. 1 KG wie auch in der Beweiserleichterungsregel von Art. 5 Abs. 3 KG zum Ausdruck: Während Art. 4 Abs. 1 KG Abreden von "Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen" erfasst, welche eine "Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken", zeichnen sich horizontale Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG unter anderem dadurch aus, dass sie zwischen Unternehmen auf gleicher Marktstufe getroffen werden, wobei die beteiligten Unternehmen "tatsächlichoder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen" müssen. Erforderlich ist mit anderen Worten ein aktuelles oder potentielles Konkurrenzverhältnis auf demselben sachlichen und räumlichen Markt (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 9.3.2, Engadin IV; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 298, Ticketvertrieb Hallenstadion, m.w.H.; Urteile des BVGer B-8404/2010 und B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 5.1.5, 5.2.13, Baubeschläge SFS unimarket bzw. E. 6.2.16, Baubeschläge Koch; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand,”
Wiederholte Drohschreiben, koordiniertes/kollektives Vorgehen oder dichtes Indizienbild können bereits hinreichende Indizien für einen Tatverdacht bzw. den Schluss auf eine abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs.1 KG bilden; bei sehr dichten/starken Indizien und weitverbreiteter Nachachtung reicht die Gesamtwürdigung; einzelne zusätzliche Elemente sind nicht erforderlich.
“Ein solcher wäre beispielsweise zu verneinen, wenn seit der Einstellung der Marktbeobachtung in den Jahren 2010 und 2011 keine neuen Sachverhaltselemente hinzu gekommen wären. Das trifft hier jedoch nicht zu: Gemäss Anzeige der C.________ haben die Anschlusshäuser der Beschwerdeführerinnen in den Jahren 2012-2019 insgesamt 84 Drohbriefe und -mails an Lieferanten gesandt. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführerinnen Treffen mit den Anschlusshäusern organisiert und es seien die Motivationsstufen 1-5 bereits angewendet worden. Damit lagen gegenüber der Marktbeobachtung in den Jahren 2010 und 2011 neue Sachverhaltselemente vor, die nach weiteren Ermittlungen rufen konnten. Damit bestanden auch hinreichende Indizien, um einen Tatverdacht auf eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 5 KG zu bejahen (zu den Anforderungen an den Tatverdacht vgl. Urteil 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). 4.1.5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen lässt sich eine unzulässige Wettbewerbsabrede nicht schon mit dem Hinweis auf den geringen Marktanteil verneinen: Eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG setzt keinen bestimmten Marktanteil voraus. Ob eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach qualitativen und/oder quantitativen Aspekten, wozu namentlich der Marktanteil gehört (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.2.2; 129 II 18 E. 5.2.1). Jedoch wird für Absprachen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG die Erheblichkeit grundsätzlich auch unabhängig von Marktanteilen angenommen (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.3.1; 143 II 297 E. 5.2.5). Dass eine solche Absprache vorliegt, steht zwar keineswegs fest, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die von den Beschwerdeführerinnen behauptete prokompetitive Wirkung ihres Verhaltens ist grundsätzlich erst im Rahmen einer Rechtfertigungsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG massgebend (vgl. Simon Bangerter/Beat Zirlick, in: Zäch et al. [Hrsg.], a.a.O., N.124 ff. zu Art. 4 Abs. 1 KG). 4.1.5.3. Schliesslich konnte die Vorinstanz angesichts des kollektiven Vorgehens auch eine Kollusionsgefahr bejahen.”
“200 zu Art. 42 KG). Auch trifft der Hinweis der Beschwerdeführerinnen zu, dass mit der (seitens der Beschwerdeführerinnen nicht bestrittenen) Untersuchungseröffnung nicht automatisch ein Ermittlungsbedarf besteht. Ein solcher wäre beispielsweise zu verneinen, wenn seit der Einstellung der Marktbeobachtung in den Jahren 2010 und 2011 keine neuen Sachverhaltselemente hinzu gekommen wären. Das trifft hier jedoch nicht zu: Gemäss Anzeige der C.________ haben die Anschlusshäuser der Beschwerdeführerinnen in den Jahren 2012-2019 insgesamt 84 Drohbriefe und -mails an Lieferanten gesandt. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführerinnen Treffen mit den Anschlusshäusern organisiert und es seien die Motivationsstufen 1-5 bereits angewendet worden. Damit lagen gegenüber der Marktbeobachtung in den Jahren 2010 und 2011 neue Sachverhaltselemente vor, die nach weiteren Ermittlungen rufen konnten. Damit bestanden auch hinreichende Indizien, um einen Tatverdacht auf eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 5 KG zu bejahen (zu den Anforderungen an den Tatverdacht vgl. Urteil 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). 4.1.5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen lässt sich eine unzulässige Wettbewerbsabrede nicht schon mit dem Hinweis auf den geringen Marktanteil verneinen: Eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG setzt keinen bestimmten Marktanteil voraus. Ob eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach qualitativen und/oder quantitativen Aspekten, wozu namentlich der Marktanteil gehört (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.2.2; 129 II 18 E. 5.2.1). Jedoch wird für Absprachen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG die Erheblichkeit grundsätzlich auch unabhängig von Marktanteilen angenommen (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.3.1; 143 II 297 E. 5.2.5). Dass eine solche Absprache vorliegt, steht zwar keineswegs fest, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die von den Beschwerdeführerinnen behauptete prokompetitive Wirkung ihres Verhaltens ist grundsätzlich erst im Rahmen einer Rechtfertigungsprüfung nach Art.”
“Ein solcher wäre beispielsweise zu verneinen, wenn seit der Einstellung der Marktbeobachtung in den Jahren 2010 und 2011 keine neuen Sachverhaltselemente hinzu gekommen wären. Das trifft hier jedoch nicht zu: Gemäss Anzeige der C.________ haben die Anschlusshäuser der Beschwerdeführerinnen in den Jahren 2012-2019 insgesamt 84 Drohbriefe und -mails an Lieferanten gesandt. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführerinnen Treffen mit den Anschlusshäusern organisiert und es seien die Motivationsstufen 1-5 bereits angewendet worden. Damit lagen gegenüber der Marktbeobachtung in den Jahren 2010 und 2011 neue Sachverhaltselemente vor, die nach weiteren Ermittlungen rufen konnten. Damit bestanden auch hinreichende Indizien, um einen Tatverdacht auf eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 5 KG zu bejahen (zu den Anforderungen an den Tatverdacht vgl. Urteil 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). 4.1.5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen lässt sich eine unzulässige Wettbewerbsabrede nicht schon mit dem Hinweis auf den geringen Marktanteil verneinen: Eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG setzt keinen bestimmten Marktanteil voraus. Ob eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach qualitativen und/oder quantitativen Aspekten, wozu namentlich der Marktanteil gehört (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.2.2; 129 II 18 E. 5.2.1). Jedoch wird für Absprachen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG die Erheblichkeit grundsätzlich auch unabhängig von Marktanteilen angenommen (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.3.1; 143 II 297 E. 5.2.5). Dass eine solche Absprache vorliegt, steht zwar keineswegs fest, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die von den Beschwerdeführerinnen behauptete prokompetitive Wirkung ihres Verhaltens ist grundsätzlich erst im Rahmen einer Rechtfertigungsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG massgebend (vgl. Simon Bangerter/Beat Zirlick, in: Zäch et al. [Hrsg.], a.a.O., N.124 ff. zu Art. 4 Abs. 1 KG). 4.1.5.3. Schliesslich konnte die Vorinstanz angesichts des kollektiven Vorgehens auch eine Kollusionsgefahr bejahen.”
“Nach dem Dargelegten ergibt sich Folgendes: Die Abstimmung zwischen Händler und Hersteller basiert auf mehreren sehr dichten und starken Indizien. Der Abstimmung wird von einer sehr grossen Anzahl von Verkaufsstelle nachgelebt. Eine Kausalität zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg konnte direkt und auch indirekt durch die beiden Beweiserleichterungen nachgewiesen werden. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Elemente liegt eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Weitere Element müssen nicht hinzugezogen werden. Zu prüfen bleibt, ob mit der abgestimmten Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird.”
“Nach dem Dargelegten ergibt sich Folgendes: Die Abstimmung zwischen Händler und Hersteller basiert auf mehreren sehr dichten und starken Indizien. Der Abstimmung wird von einer sehr grossen Anzahl von Verkaufsstelle nachgelebt. Eine Kausalität zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg konnte direkt und auch indirekt durch die beiden Beweiserleichterungen nachgewiesen werden. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Elemente liegt eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Weitere Element müssen nicht hinzugezogen werden. Zu prüfen bleibt, ob mit der abgestimmten Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird.”
“Nach dem Dargelegten ergibt sich Folgendes: Die Abstimmung zwischen Händler und Hersteller basiert auf mehreren sehr dichten und starken Indizien. Der Abstimmung wird von einer sehr grossen Anzahl von Verkaufsstelle nachgelebt. Eine Kausalität zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg konnte direkt und auch indirekt durch die beiden Beweiserleichterungen nachgewiesen werden. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Elemente liegt eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Weitere Element müssen nicht hinzugezogen werden. Zu prüfen bleibt, ob mit der abgestimmten Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird.”
Bei der Prüfung ist zunächst separiert festzustellen, ob eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt; die anschliessende Frage, ob eine solche Abrede unzulässig bzw. erheblich ist, gehört in die Prüfung nach Art. 5 KG. Die Erheblichkeit beurteilt sich anhand qualitativer und/oder quantitativer Kriterien. Die Horizontalleitlinien können dabei ergänzend herangezogen werden.
“Diese zweite Stossrichtung der Argumentation (vgl. E. 6.5.3.2) betrifft nicht die hier zu prüfende Frage, ob Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, sondern diejenige, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 3 KG die Unzulässigkeit von gegebenenfalls vorliegenden Wettbewerbsabreden zu Recht bejaht hat. Denn unzulässig sind gemäss der gesetzlichen Regelung lediglich Abreden, welche zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen oder solche, die den Wettbewerb - bei fehlender Rechtfertigung - zumindest erheblich beeinträchtigen (Art. 5 Abs. 1 KG). Ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter diesem zweiten Gesichtspunkt überzeugen, wird sich demnach erst im Rahmen der Prüfung der Unzulässigkeit der gegebenenfalls rechtmässig erstellten Sachverhalte und Wettbewerbsabreden zeigen (vgl. E. 7, insbes. E. 7.4 f.).”
“Zwischenfazit zur Relevanz der Horizontalleitlinien im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen betreffend die Wettbewerbsparameter und die Eigenschaften der ausgetauschten Informationen im Rahmen der Prüfung der qualitativen Elemente der Erheblichkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 KG relevant sind. Die Marktmerkmale fliessen in die Beurteilung der quantitativen Elemente der Erheblichkeit ein. Schliesslich ist - wie bereits im Kontext mit Art. 4 Abs. 1 KG erläutert (E. 4.3.3 ff. hiervor) - zu erwähnen, dass die entsprechenden Punkte der Bekanntmachungen im Versicherungsbereich auch im Kontext mit Art. 5 Abs.1 KG ergänzend herangezogen werden können.”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen lässt sich eine unzulässige Wettbewerbsabrede nicht schon mit dem Hinweis auf den geringen Marktanteil verneinen: Eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG setzt keinen bestimmten Marktanteil voraus. Ob eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach qualitativen und/oder quantitativen Aspekten, wozu namentlich der Marktanteil gehört (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.2.2; 129 II 18 E. 5.2.1). Jedoch wird für Absprachen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG die Erheblichkeit grundsätzlich auch unabhängig von Marktanteilen angenommen (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.3.1; 143 II 297 E. 5.2.5). Dass eine solche Absprache vorliegt, steht zwar keineswegs fest, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die von den Beschwerdeführerinnen behauptete prokompetitive Wirkung ihres Verhaltens ist grundsätzlich erst im Rahmen einer Rechtfertigungsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG massgebend (vgl. Simon Bangerter/Beat Zirlick, in: Zäch et al. [Hrsg.], a.a.O., N.124 ff. zu Art. 4 Abs. 1 KG). 4.1.5.3. Schliesslich konnte die Vorinstanz angesichts des kollektiven Vorgehens auch eine Kollusionsgefahr bejahen. Dass der Mailverkehr möglicherweise auch bei den Anschlusshäusern gespeichert ist, macht die Durchsuchung bei den Beschwerdeführerinnen nicht unzulässig, könnte doch sonst jede Hausdurchsuchung in einem Verfahren, in welchem mehrere Personen beteiligt sind, verhindert werden. Nach dem Dargelegten erweist sich die Hausdurchsuchung als rechtmässig.”
Ein Informationsaustausch kann entweder als selbständige Hauptabrede ausgestaltet sein (auch «nackter» bzw. «selbständiger» Informationsaustausch) oder als unselbständige Nebenabrede (konnexer Informationsaustausch) zu einer anderen Wettbewerbsabrede. Bei einer unselbständigen Informationsabrede erfolgt die rechtliche Beurteilung in Verbindung mit der Hauptabrede; bei einer selbständigen Abrede ist gesondert zu prüfen, ob der Informationsaustausch selbst eine Form der Verhaltenskoordinierung darstellt.
“Einerseits kann der Informationsaustausch als Nebenabrede zu einer (aus kartellrechtlicher Sicht gefährlicheren) anderen Wettbewerbsabrede, wie z.B. zu einer direkten oder auch indirekten Preisabsprache gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ausgestaltet sein und dient in diesem Falle zu deren Umsetzung, namentlich zur Überwachung der Einhaltung der Hauptabrede (Blattmann, S. 270 f., Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 149). Der Informationsaustausch wird in diesem Fall zu einem Mittel, um wettbewerbswidrige Praktiken zu unterstützen. Ein solcher Informationsaustausch dient der Durchführung, Verstärkung, Ergänzung oder Absicherung von Absprachen und versetzt beispielsweise die Kartellteilnehmer in die Lage, Preisabsprachen in der Gestalt von Zielpreisen oder allenfalls einheitlichen Preisen zu treffen (vgl. Rz. 56 Horizontalleitlinien und Edelmann, S.15). Nur in Verbindung mit einer Hauptabrede teilt der Informationsaustausch, der als Nebenabrede der Umsetzung beispielsweise einer Preisabrede dient, das rechtliche Schicksal der Hauptabrede (Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 5 KG N 416). Der Informationsaustausch als Nebenabrede kann auch als "konnexer" (Blattmann, S. 270) oder als unselbständiger Informationsaustausch bezeichnet werden (Kaufmann, ZVertriebsR 2/2014, S. 83; vgl. betreffend die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.5.1 und. 7.1.4.7.1 hiernach). Im Folgenden wird die Terminologie von Kaufmann in Bezug auf die Begrifflichkeiten "selbständiger" Informationsaustausch (Informationsaustausch, der als Hauptabrede ausgestaltet ist) oder "unselbständiger" Informationsaustausch (Informationsaustausch, der nicht als Hauptabrede ausgestaltet ist) verwendet.”
“Andererseits kann der Informationsaustausch als Hauptabrede ausgestaltet sein (vgl. zum Ganzen Rz. 56 Horizontalleitlinien). Er stellt dann selbst die Abrede dar. In dieser Konstellation ist der Informationsaustausch der wichtigste und regelmässig auch einzige Bestandteil einer Wettbewerbsabrede. Eine andere darüber hinausgehende Wettbewerbsabrede besteht nicht (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 149). Blattmann bezeichnet diese Art von Informationsaustausch als "inkonnexen" bzw. "nackten" Informationsaustausch (Blattmann, S. 272). Kaufmann verwendet hierfür die Bezeichnung "selbständiger" Informationsaustausch (Oliver Kaufmann, Informationsaustausch unter Wettbewerbern im Schweizer Kartellrecht, ZVertriebsR 2/2014, S. 83, nachfolgend: Kaufmann, ZVertriebsR 2/2014; vgl. KG-Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 149).”
“Nach den Ausführungen zur reformatio in peius (vgl. dazu E.6.1 hiervor) ergibt sich, dass vorliegend ein unselbständiger Informationsaustausch nicht in Frage kommt, nachdem den beteiligten Unternehmen gemäss der angefochtenen Verfügung keine indirekte Preisabrede vorgeworfen wird (vgl. zur vorinstanzlichen Darstellung des Nutzens des Informationsaustauschs für die individuelle Preisfestsetzung durch die ASCOPA-Mitglieder Rz. 93 ff., 426 ff. der angefochtenen Verfügung). Nur beim selbständigen Informationsaustausch stellt sich die Frage, ob dieser selbst eine Form von Verhaltenskoordinierung darstellt. Beim unselbständigen Informationsaustausch geht die Beurteilung der Abredequalität mit der Prüfung der Hauptabrede (z.B. im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG) einher (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 149).”
“Einerseits kann der Informationsaustausch als Nebenabrede zu einer (aus kartellrechtlicher Sicht gefährlicheren) anderen Wettbewerbsabrede, wie z.B. zu einer direkten oder auch indirekten Preisabsprache gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ausgestaltet sein und dient in diesem Falle zu deren Umsetzung, namentlich zur Überwachung der Einhaltung der Hauptabrede (Blattmann, S. 270 f., Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 149). Der Informationsaustausch wird in diesem Fall zu einem Mittel, um wettbewerbswidrige Praktiken zu unterstützen. Ein solcher Informationsaustausch dient der Durchführung, Verstärkung, Ergänzung oder Absicherung von Absprachen und versetzt beispielsweise die Kartellteilnehmer in die Lage, Preisabsprachen in der Gestalt von Zielpreisen oder allenfalls einheitlichen Preisen zu treffen (vgl. Rz. 56 Horizontalleitlinien und Edelmann, S.15). Nur in Verbindung mit einer Hauptabrede teilt der Informationsaustausch, der als Nebenabrede der Umsetzung beispielsweise einer Preisabrede dient, das rechtliche Schicksal der Hauptabrede (Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 5 KG N 416). Der Informationsaustausch als Nebenabrede kann auch als "konnexer" (Blattmann, S. 270) oder als unselbständiger Informationsaustausch bezeichnet werden (Kaufmann, ZVertriebsR 2/2014, S. 83; vgl. betreffend die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.5.1 und. 7.1.4.7.1 hiernach). Im Folgenden wird die Terminologie von Kaufmann in Bezug auf die Begrifflichkeiten "selbständiger" Informationsaustausch (Informationsaustausch, der als Hauptabrede ausgestaltet ist) oder "unselbständiger" Informationsaustausch (Informationsaustausch, der nicht als Hauptabrede ausgestaltet ist) verwendet.”
Die Sanktionierbarkeit beruht auf Art. 49a KG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG; eine ausdrückliche Nennung sektoraler Normen (z. B. Art. 8 ff. LVA) in Art. 49a KG ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, weil die betreffenden Verbote inhaltlich mit Art. 4 Abs. 1 KG übereinstimmen. Soweit bestritten wurde, dass dadurch das Rückwirkungsverbot verletzt werde, hat das Bundesgericht dies verneint.
“Soweit die Beschwerdeführerin durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sieht, ist ihr nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 9.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK und Art. 5 Abs. 1 BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. Im Übrigen erfolgt auch keine rückwirkende Anwendung des Luftverkehrsabkommens in der ab dem 1. Februar 2008 geltenden Fassung, wie die Beschwerdeführerin meint (vgl. E. 5.2 hiervor). Vielmehr findet der ab dem 1. April 2004 in Kraft stehende Art. 49a Abs. 1 KG Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt somit auch keine Verletzung des Rückwirkungsverbots vor. XXV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
Die Prüfung des Vorliegens von Wettbewerbsparametern nach Art. 4 Abs.1 KG ist praxisnäher und weniger vertieft als die Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG; die Aufzählung der Wettbewerbsparameter ist nicht abschliessend.
“Grundlagen Hinsichtlich der Anforderungen an den Bezug zwischen Abrede und Wettbewerbsparametern ist zunächst auf die Ausführungen in E. 4.5.3 ff. hiervor zu verweisen. Zusammenfassend ist in Erinnerung zu rufen, dass sich die Prüfung des Vorliegens von Wettbewerbsparametern auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG deutlich weniger vertieft als im Rahmen der Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG gestaltet. Das Gesetz zählt zudem die Wettbewerbsparameter nicht abschliessend auf (Marbach/Ducrey/ Wild, S. 324, N 1459; BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 63 ff.). Auch Rz. 75 der Horizontalleitlinien sieht keine abschliessende Aufzählung von Wettbewerbsparametern vor.”
In Märkten mit besonderen Merkmalen (etwa Luxuskosmetik) können die praktische Bedeutung von Bruttopreisen sowie der Austausch über Werbeaufwand oder Vertriebsstrategien die qualitative Erheblichkeitsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 KG beeinflussen; daraus folgt jedoch nicht, dass diese Parameter grundsätzlich oder automatisch entscheidend sind. Die Relevanz ist je nach Marktcharakteristika und den konkreten Umständen zu prüfen.
“Gesamtfazit zur kartellrechtlichen Beurteilung Die materielle Beurteilung hat zunächst ergeben, dass der Informationsaustausch betreffend Bruttopreise, Umsatzdaten und Werbeausgaben als Vereinbarung und damit als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu beurteilen ist (E. 4.4). Dabei handelt es sich um einen selbständigen Informationsaustausch (E. 6.2). In einem nächsten Schritt ist festgestellt worden, dass das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist (E. 4.6). Dasselbe gilt für die AGB-Empfehlungen (E. 7.3). Während solche nicht selten in die Nähe einer abgestimmten Verhaltensweise rücken, ist vorliegend von einer Vereinbarung auszugehen, was dazu führt, dass auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG die Frage, ob und in welchem Umfang die Abrede befolgt worden ist, keine Rolle spielt (E. 7.1.4). Zur Erheblichkeit ist zunächst festgehalten worden, dass in Bezug auf bezweckte Abreden und weiche Kartelle die Erheblichkeitsprüfung keine Prüfung von Auswirkungen umfasst (E. 6.3.3). Betreffend die qualitativen Elemente der Erheblichkeit führt der der Marktabgrenzung (E. 5) zugrunde liegende Grundgedanke, wonach der Luxuskosmetikmarkt in Bezug auf dessen Merkmale anders zu beurteilen ist als der Kosmetikmassenmarkt, im Rahmen der materiellen Prüfung abweichend von der Beurteilung der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Preis im Luxuskosmetikmarkt nicht die von der Vorinstanz zugeschriebene Bedeutung zukommt (E. 6.4.2.4). Aus den Aussagen der Händler ergibt sich, dass in ihrer Praxis die Bruttopreise in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Markt in einer Weise relevant sind, die aus qualitativer Sicht für eine Bejahung der Erheblichkeit des selbständigen Informationsaustauschs spricht (E.”
“Strittig ist dagegen, inwiefern der Wettbewerbsparameter Werbung vom Informationsaustausch betroffen ist. 4.5.4.3.1.2 Anhand der gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass die Ausführungen in Rz. 781 der angefochtenen Verfügung ein Schlussfazit zum Innenwettbewerb ziehen. In diesem Rahmen hat die Vorinstanz vorab hinsichtlich der verschiedenen Produktekategorien den Bezug zum Wettbewerbsparameter hergestellt (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 770 [Parfums], 772 [Make-up], 779 f. [Pflege]). Demnach ist die Aussage der Vorinstanz (angefochtene Verfügung Rz. 781), dass der Wettbewerbsparameter durch den Austausch über die Werbeinvestitionen betroffen wurde, nicht einfach aus der Luft gegriffen, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, sondern er beruht auf einer Überprüfung der einzelnen Produktkategorien der Luxus- bzw. Prestigekosmetik in Bezug auf die Werbung. Richtig ist, dass die Vorinstanz zum Bezug des Informationsaustauschs zum Wettbewerbsparameter Werbung im Rahmen ihrer Ausführungen zu Art. 4 Abs. 1 KG keine Aussage gemacht hat. Dazu ist indessen festzuhalten, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verfügungsantrag II vom 12. Juli 2011 auch noch keine entsprechende Rüge enthalten hat, womit dies nicht zu beanstanden ist. Dass Werbung bzw. Marketing relevante Wettbewerbsparameter sein können, ist unbestritten (BGE 147 II 72 E. 3.5 "Pfizer II"; vgl. E. 4.5.3.2 hiervor). Zudem kann betreffend die Prüfung der Wettbewerbsparameterqualität hinsichtlich der Werbung auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG noch angemerkt werden, dass die Prozentanteile der ausgetauschten Werbekosten gemessen an den ausgetauschten Umsätzen (angefochtene Verfügung Rz. 638 i.V.m. 491) die Schlussfolgerung zulassen, dass der Austausch über die Werbekosten nicht belanglos war. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass dem Marketing in Bezug auf die in Frage stehende Produkte nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. dazu Günter Müller-Stewens, Das Geschäft mit Luxusgütern, St.”
Zu prüfen ist der räumlich-sachlich-zeitliche Gesamtkonsens (räumliche, sachliche und zeitliche Ausdehnung) — ob der Konsens projektübergreifende Koordination betraf, welches Gebiet er umfasste und welchen Zeitraum er erstreckte; dies ist Grundlage der Subsummation unter Art. 4 Abs. 1 KG.
“Das Beweisthema ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Konsens mitgetragen hat, welcher in sachlicher Hinsicht die projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen (siehe E. 21 ff. hiernach) und in räumlicher Hinsicht das Unterengadin umfasste (siehe E. 35 ff. hiernach) sowie in zeitlicher Hinsicht im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 bestand (siehe E. 37 ff. hiernach; nachfolgend: Gesamtkonsens). Gegebenenfalls ist alsdann zu erwägen, ob und wie der besagte Gesamtkonsens unter den Begriff der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren ist (siehe E. 43 ff. hiernach).”
“Das Beweisthema ist vorliegend, ob die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG tatsächlich einen Konsens mitgetragen haben, welcher in sachlicher Hinsicht die projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen (siehe E. 19 ff. hiernach) und in räumlicher Hinsicht das Unterengadin umfasste (siehe E. 31 hiernach) sowie in zeitlicher Hinsicht im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 bestand (siehe E. 33 ff. hiernach; nachfolgend: Gesamtkonsens). Gegebenenfalls ist alsdann zu erwägen, ob und wie der besagte Gesamtkonsens unter den Begriff der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren ist (siehe E. 39 ff. hiernach).”
Die Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG und die Rechtsprechung (Gaba) lassen es genügen, dass die gesetzlich erfassten Abredetypen den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen; ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen ist für die Qualifikation nicht erforderlich (Erheblichkeit ggf. in Art. 5 geprüft).
“Wie die Vorinstanz des Weiteren richtig betont, genügt es nach der Gaba-Rechtsprechung, wenn Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden der gesetzlichen Abredetypen den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, E. 5.6, Gaba; Zäch/Heizmann, Kartellrecht, a.a.O., Rz. 291, 442). Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für die Folgerung auf eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG nicht erforderlich (vgl. BGE 143 II 297, E. 5.4.2, Gaba). Im Übrigen erfüllen solche Abreden das Erheblichkeitskriterium nach Art. 5 Abs. 1 KG ohne Bezug auf einen Markt (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.5, Gaba). Eine Einzelfallbeurteilung erfolgt gegebenenfalls im Rahmen der Effizienzprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.3.2, E. 5.5, E. 7.1, Gaba, m.H.).”
“S. 75 und S. 81), gilt umso mehr für die Legaldefinitionen (BGE 144 II 246 E. 6.8 i.f. S. 258; ESTERMANN, a.a.O., S. 143, 145; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 51 zu Art. 4 Abs. 1 LCart; ZÄCH/HEIZMANN, a.a.O., S. 197, 208). Es macht auch keinen Unterschied, ob es sich um eine abgestimmte Verhaltensweise oder um eine Vereinbarung handelt. Das Beschränken nach Art. 4 Abs. 1 KG ist wettbewerbsrechtlich noch neutral. Nach Art. 4 Abs. 1 KG ist der Wettbewerb dann beschränkt, wenn sich bei einem Vergleich der Wettbewerbssituation mit Abrede und der hypothetischen Situation ohne Abrede eine Differenz bzw. ein Minus ergibt (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 119 zu Art. 4 Abs. 1 KG; TOBIAS LETTL, Kartellrecht, 4. Aufl. 2017 [nachfolgend: Kartellrecht], § 2 Rz. 64). Ob die Wettbewerbsbeschränkung schädlich, zulässig bzw. unzulässig ist, ist Gegenstand von Art. 5 KG (z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 204).”
Langfristige oder wiederholte Abstimmungen (etwa ein «Dauer-Submissionskartell») können als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden. Ebenso ist es der schweizerischen Praxis zufolge möglich, mehrere Verhaltensweisen insgesamt zu betrachten und als solche unter den Abredebegriff von Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren.
“In einem ersten Schritt ist zu erwägen, ob der gegenständliche Gesamtkonsens eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG begründen kann. Andernfalls wäre möglicherweise auf eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu schliessen (vgl. Urteil des BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.2 und E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage wurde soweit ersichtlich von den schweizerischen Gerichten noch nicht behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang lediglich - und dies mit Bezug auf die Frage, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann bzw. im Rahmen der ebendortigen Bestimmung des sachlich relevanten Markts - festgehalten, dass auch bei öffentlichen Beschaffungen Märkte mit zeitlich unterschiedlichem Umfang sowie ein «eigentliche[r] Dauermarkt» bzw. ein «Dauer-Submissionskartell» bestehen können (vgl. Urteil des BVGer B-420/2008 vom 1. Juni 2010 Implenia E. 9.1.1). Andernorts hielt die Vorinstanz zudem fest, es sei «auch der schweizerischen Praxis [...] nicht fern, mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu betrachten und als solche unter den Abredebegriff von Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren» (vgl. Verfügung der WEKO vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Speditionsbereich, in: RPW 2013/2, S. 142 ff., Rz. 74 mit Verweis auf Verfügungen der WEKO vom 15. März 2004 in Sachen Markt für Schlachtschweine - Teil B, in: RPW 2004/3, S. 726 ff., Rz. 41 und vom 19. November 2007 in Sachen Strassenbeläge Tessin, in: RPW 2008/1, S. 85 ff., Rz. 81 ff.). Im letztzitierten Entscheid hatte die Vorinstanz eine Konvention zwischen im Strassenbelagsmarkt tätigen Unternehmen, nach welcher über mehrere Jahre hinweg die Aufteilung des Marktes nach Geschäftspartnern und die direkte Festlegung der Preise (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) für öffentliche und private Aufträge vorgesehen war, als «eine Abrede» qualifiziert (vgl. ebendort, Rz. 82), ohne eine weitere Kategorisierung vorzunehmen. Schliesslich hat die Vorinstanz mitunter im Verfahren 22-0438 betreffend Bauleistungen See-Gaster, welches Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG zwischen Gesellschaften des Strassen- und Tiefbaugewerbes betrifft, auf eine Vereinbarung im Sinne von Art.”
Bei kurzen oder unterjährigen Verstößen tendiert die Praxis zu reduzierten Sanktionen; die Behandlung von Bruchteilen von Jahren ist uneinheitlich und lässt Praxisklärungsbedarf (Monatsberechnung wird überwiegend abgelehnt; Jahreszuschlag jährlich abzurechnen).
“Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht (vgl. Art. 4 SVKG). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 13.4.3 hiervor), verhielten sich die Beschwerdeführerinnen mindestens von Oktober 2006 bis Ende 2013 kartellrechtswidrig. Der von der Vorinstanz bestimmte Zuschlag von 70 % für die Dauer von sieben Jahren ist daher nicht zu beanstanden. Der Forderung der Beschwerdeführerinnen, der Zuschlag sei gestützt auf die Anzahl Monate zu berechnen, steht Art. 4 Satz 2 SVKG entgegen, dem zufolge der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht wird. Damit sieht die Norm einen "Jahreszuschlag" vor.”
“Ausserdem ist auch keine Verletzung des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens zu erkennen: Die Vorinstanz bestätigt zu Recht, dass es sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit aufdrängen kann, Pauschalsanktionen zu verhängen (vgl. Art. 2 Abs. 2 SVKG). Vorliegend hatte die Preisabrede unbestrittenermassen nur wenige Tage Bestand. Die Dauer des kartellrechtswidrigen Verhaltens spricht daher für eine untergeordnete Sanktionierung (vgl. auch Art. 4 SVKG). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die maximale Sanktion Fr. 961'891.-- hätte betragen können. Die ausgesprochene Sanktion von Fr. 10'000.-- beträgt somit rund”
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich die Sanktion auch nach der Dauer des unzulässigen Verhaltens. Art. 4 SVKG konkretisiert dieses Kriterium dahingehend, dass der Basisbetrag bei einer Dauer zwischen einem und fünf Jahren um bis zu 50% und bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren für jedes zusätzliche Jahr um bis zu 10% zu erhöhen ist. Eine Aussage zur unterjährigen Dauer eines Wettbewerbsverstosses findet sich in dieser Bestimmung nicht.”
“In der Wettbewerbspraxis erfolgt die Berücksichtigung der Dauer eines Wettbewerbsverstosses aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts von Art. 4 SVKG bislang in unterschiedlicher Weise. Teilweise wurde bei einem unterjährigen Zeitraum eines Wettbewerbsverstosses kein Zuschlag für die Dauer angesetzt (Weko, RPW 2009/2, 157, Sécateurs et cisailles, Ziff. 100; Weko, RPW 2016/2, 521, Nikon, Ziff. 568, wonach sogar für einen Zeitraum von rund einem halben Jahr kein Zuschlag erfolgte; ausdrücklich bemängelt durch BVGer, 16.9.2016, B-581/2012, Nikon AG gg. Weko, zit. Nikon, E. 9.2.4). Begründet wird diese Vorgehensweise damit, dass eine unterjährige Dauer bereits im Basisbetrag gemäss Art. 3 SVKG enthalten sei. Demgegenüber wird bei einer Durchführung des Wettbewerbsverstosses von mehr als einem Jahr regelmässig für den gesamten Zeitraum ohne Abzug des unterjährigen Anteils in vollem Umfang ein Zuschlag für die Dauer angesetzt (Weko, 19.12.2016, Kommerzialisierung von elektronischen Medikamenteninformationen, Galenica AG und HCI Solutions AG, RPW 2020/3a, 1144, zit. Medikamenteninformationen, Ziff. 521, bestätigt durch BVGer, 19.1.2022, B-2597/2017, Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG gg.”
Bei institutionalisiertem oder als rechtlich erzwingbar ausgestaltetem Austausch (insbesondere im Rahmen einer einfachen Gesellschaft oder aufgrund statutarischer Verpflichtungen bzw. verbindlicher AGB‑Empfehlungen) kann der systematische Informationsaustausch als «Vereinbarung» i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden. Ergibt sich eine solche Vereinbarungsqualität, entfällt regelmässig die Notwendigkeit, für jede beteiligte Partei gesondert nachzuweisen, dass die Teilnahme konkrete Wirkungen hervorgerufen hat.
“Im Ergebnis geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin am Informationsaustausch des "L1.________" beteiligt gewesen ist und dieser Austausch von Informationen eine Abrede im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG darstellt. Aufgrund aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Informationsaustausch und deren Verbreitung institutionalisiert im Rahmen einer einfachen Gesellschaft stattgefunden hat, ist nicht nur betreffend die Abrede über die Treibstoffzuschläge, was vor Bundesgericht nicht mehr Streitgegenstand darstellt, sondern auch betreffend die Abrede über die Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen zumindest von abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs respektive eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt haben.”
“Im Ergebnis geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen am Informationsaustausch des "L1.________" beteiligt gewesen sind und dieser Austausch von Informationen eine Abrede im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG darstellt. Aufgrund aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Informationsaustausch institutionalisiert im Rahmen einer einfachen Gesellschaft stattgefunden hat, ist sowohl betreffend die Abrede über die Treibstoffzuschläge als auch betreffend die Abrede über die Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen zumindest von abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs respektive eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt haben.”
“2 in fine "Nikon AG) und namentlich zur Frage, mit wie vielen Marken die Beschwerdeführerin am Informationsaustausch beteiligt war. Dementsprechend ist auch der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht näher eingegangen ist (vgl. zu den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Rügen auch E. 3.2.2.2.5 sowie E. 3.2.3.2.7 hiervor). Die festgestellte Vereinbarung ist ausserdem mit Blick sowohl auf die statutarischen Verpflichtungen der ASCOPA-Mitglieder in Bezug auf die Befolgung von Vereinsbeschlüssen (vgl. insb. Art. 9 der ASCOPA-Statuten) als auch auf die Ausgestaltung des Informationsaustauschs als rechtlich erzwingbar zu qualifizieren (vgl. E. 4.4.3.7.3 hiervor). 4.4.3.9.3 Der Austausch von Bruttopreislisten, der Austausch von Bruttoumsatzzahlen und der Austausch von Werbeinvestitionen erfüllen demnach die Voraussetzung der in Art. 4 Abs. 1 KG genannten horizontalen Wettbewerbsabrede im Sinne einer Vereinbarung. Demnach ist die abgestimmte Verhaltensweise nicht mehr zu prüfen (Blattmann, S. 280; Zäch, Rz. 367, Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 54). Damit erweisen sich auch die Rügen, welche einen Beweis für eine abgestimmte Verhaltensweise verlangen, als obsolet. Ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG, nämlich das "Bezwecken" oder allenfalls das "Bewirken" zu bejahen sind, wird Gegenstand der Erwägung”
“1 Aufgrund der gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass der massgebenden Abstimmung hinsichtlich der AGB-Empfehlungen an der Generalversammlung vom 9. Mai 2001 (vgl. act. 2, Beilage A 18, S. 1, 4 f.) Vereinbarungsqualität nach Art. 4 Abs. 1 KG zukommt (E. 7.1.4.3 hiervor vgl. auch angefochtene Verfügung Rz. 226 i.V.m. Rz. 385 f.). Damit kann offen bleiben, inwieweit das auch für die in E. 7.1.4.4 hiervor erörterten Beschlüsse des Vereinsvorstands gilt, soweit diese nicht der Vorbereitung dieser Generalversammlung dienen. Ergänzend treten das Anfügen der AGB bei den ausgetauschten Bruttopreislisten und die AGB-Übersicht aus dem Jahr 2003 als unselbständiger Informationsaustausch hinzu (E. 7.1.4.5). Damit liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. 7.1.4.7.2 Da die Vereinbarungsqualität gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen ist, erübrigt sich die Prüfung der abgestimmten Verhaltensweise. Daher muss auch der von der Beschwerdeführerin gerügte Befolgungsgrad (Beschwerde Rz. 65 ff. und 80 f.) nicht auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG geprüft werden (vgl. E. 7.1.3.5,”
“Im Ergebnis geht daher die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen an einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG beteiligt waren. Aufgrund aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Austausch von Informationen und deren Verbreitung institutionalisiert im Rahmen einer einfachen Gesellschaft stattfand, ist dabei nicht primär von einer abgestimmten Verhaltensweise, sondern von einer bezüglich des systematischen Informationsaustauschs getroffenen Vereinbarung auszugehen. Unter diesen Umständen ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, welche der Vorinstanz vorhalten, keine Beweise dafür vorzulegen, dass sie sich bei der Festlegung des Indexes mit anderen Luftfahrtgesellschaften abgesprochen bzw. für die Schweiz einen eigenen Index verwendet hätte, - von der Vorinstanz nicht zu verlangen, dass sie für jede Fluggesellschaft nachweisen müsste, dass diese die in der Schweiz verrechneten Treibstoffzuschläge gestützt auf den Informationsaustausch innerhalb des Z._______ tatsächlich auch entsprechend geändert hätten (vgl. auch BGE 143 II 297 E. 5.4 ff., wonach Wirkungen nicht weiter zu untersuchen sind, soweit Kernbeschränkungen nach Art.”
“deren Vertreter trafen sich nicht nur informell, vielmehr organisierten sie den Informationsaustausch im Z._______, in dessen Rahmen hier interessierend auch Informationen zu Treibstoffzuschlägen (und wie sich zeigen wird, ebenso zur Nichtkommissionierung von Zuschlägen; vgl. E. 12) systematisch gesammelt und verbreitet wurden (vgl. 1,1325). Auch wenn jeweilen nicht konkrete Preisniveaus - vertraglich - "vereinbart" wurden, reduzierten oder beseitigten die Gesellschafter durch ihre Teilnahme am Informationsaustausch ihre Geschäftsrisiken im wirtschaftlichen Handeln, wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gibt (vgl. 1,1332; vgl. auch das Urteil des EuG T-324/17 vom 30. März 2022 Rz. 363). Dass die Beschwerdeführerinnen sich von der einfachen Gesellschaft oder vom Informationsaustausch distanziert hätten, wird nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Im Ergebnis geht die Vorinstanz daher zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen an einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG beteiligt waren. Aufgrund aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Austausch von Informationen und deren Verbreitung institutionalisiert im Rahmen einer einfachen Gesellschaft stattfand, ist dabei nicht primär von einer abgestimmten Verhaltensweise, sondern von einer bezüglich des systematischen Informationsaustauschs getroffenen Vereinbarung auszugehen. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (2[...],70) von der Vorinstanz nicht zu verlangen, dass sie für jede Fluggesellschaft nachweisen müsste, dass diese die in der Schweiz verrechneten Treibstoffzuschläge gestützt auf den Informationsaustausch innerhalb des Z._______ tatsächlich auch entsprechend geändert hätten (vgl. auch BGE 143 II 297 E. 5.4 ff., wonach Wirkungen nicht weiter zu untersuchen sind, soweit Kernbeschränkungen nach Art. 5 Abs. 3 KG betroffen sind, vgl. hierzu E. 13.2). Ob es sich bei der Zustimmung der Gesellschafter zum Informationsaustausch beziehungsweise zur Verbreitung von Informationen im Rahmen des Z.”
“Im Ergebnis geht daher die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen an einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG beteiligt waren. Aufgrund aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Austausch von Informationen und deren Verbreitung institutionalisiert im Rahmen einer einfachen Gesellschaft stattfand, ist dabei nicht primär von einer abgestimmten Verhaltensweise, sondern von einer bezüglich des systematischen Informationsaustauschs getroffenen Vereinbarung auszugehen. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (2[...],64,132 f.) von der Vorinstanz nicht zu verlangen, dass sie für jede Fluggesellschaft nachweisen müsste, dass diese die in der Schweiz verrechneten Treibstoffzuschläge gestützt auf den Informationsaustausch innerhalb des Z._______ tatsächlich auch entsprechend geändert hätten (vgl. auch BGE 143 II 297 E. 5.4 ff., wonach Wirkungen nicht weiter zu untersuchen sind, soweit Kernbeschränkungen nach Art. 5 Abs. 3 KG betroffen sind, vgl. hierzu E. 13.2). Wie bereits erwähnt dürfen bei Abreden die Anforderungen an den Beweis nicht zu hoch gestellt werden (vgl.”
AGB‑Empfehlungen können – je nach Entstehung und Verbreitung (regelmässige Erneuerung, systematische Verbreitung) – als abgestimmte Verhaltensweise oder Vereinbarung qualifizieren; dabei ist der Befolgungsgrad relevant.
“Es ist nun zu prüfen, ob die AGB-Empfehlungen von ASCOPA als einseitige Empfehlungen zu werten sind, welche von Art. 4 Abs. 1 KG nicht erfasst werden, oder ob diese die Voraussetzungen einer Vereinbarung oder allenfalls einer abgestimmten Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG erfüllen. Soweit Borer diesbezüglich davon ausgeht, dass die Empfehlung, wenn sie tatsächlich befolgt wird, in die Nähe einer abgestimmten Verhaltensweise rückt (Borer, Art. 4 KG N 11; vgl. E. 7.1.3.5 hiervor), lässt sich daraus schliessen, dass sich diese Aussage zwar wohl auf Verhalten bezieht, das unter gewissen Voraussetzungen als abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert werden kann, nicht aber auf eigentliche Vereinbarungen. Diese Schlussfolgerung ist gerade in Bezug auf horizontale Branchenvereinbarungen mit weitgehender Marktabdeckung naheliegend. Denn hier fehlt es nicht am bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen den Unternehmen (vgl. BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 121). Damit wird auch dem weiteren Anliegen von Nydegger/Nadig Rechnung getragen, wonach an einer Vereinbarung mehrere Unternehmen beteiligt sein müssen (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 123). Die Neunerprobe ergibt sich dadurch, dass sich jedenfalls im Falle von horizontalen Branchenvereinbarungen unter Verbandsmitgliedern mehr als nur Einseitigkeit übrig bleibt, wenn die Befolgung entfällt (vgl.”
“"Pfizer "; Borer, Art. 4 KG N 11; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 176 f.). Demzufolge ist ersichtlich, dass bei Empfehlungen, welche der abgestimmten Verhaltensweise zuzuordnen sind, der Befolgungsgrad auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG zu prüfen ist. Wie es sich diesbezüglich bei Vereinbarungen verhält, wird in Erwägung”
“Befolgungsgrad als Teil des Prüfprogramms betreffend die qualitativen Elemente der Erheblichkeit Das Bundesgericht hat in seinem Urteil "Pfizer II" den Befolgungsgrad gemäss Art. 5 Abs. 4 KG geprüft (BGE 147 II 72 E. 6.4.4. f. "Pfizer II"). Damit stellt sich die Frage, ob der Befolgungsgrad im Rahmen der qualitativen Elemente der Erheblichkeit abzuhandeln ist. Der vorliegende Fall hat jedoch keine harte Kartellabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG, sondern eine weiche Kartellabrede nach Art. 5 Abs. 1 KG zum Gegenstand. Zudem wurden die AGB-Empfehlungen in casu als Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert (vgl. E. 7.1 hiervor), wohingegen es sich beim Urteil "Pfizer II" des Bundesgerichts um abgestimmte Verhaltensweisen und nicht um eine Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG handelte (BGE 147 II 72 E. 4.4.1 und”
“Fazit zu Art. 4 Abs. 1 KG Zusammenfassend ergibt sich, dass die AGB-Empfehlungen die Voraussetzungen einer bezweckten Wettbewerbsabrede (in der Variante der Vereinbarung) gemäss Art. 4 Abs.1 KG erfüllen.”
“Befolgungsgrad als Teil des Prüfprogramms betreffend die qualitativen Elemente der Erheblichkeit Das Bundesgericht hat in seinem Urteil "Pfizer II" den Befolgungsgrad gemäss Art. 5 Abs. 4 KG geprüft (BGE 147 II 72 E. 6.4.4. f. "Pfizer II"). Damit stellt sich die Frage, ob der Befolgungsgrad im Rahmen der qualitativen Elemente der Erheblichkeit abzuhandeln ist. Der vorliegende Fall hat jedoch keine harte Kartellabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG, sondern eine weiche Kartellabrede nach Art. 5 Abs. 1 KG zum Gegenstand. Zudem wurden die AGB-Empfehlungen in casu als Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert (vgl. E. 7.1 hiervor), wohingegen es sich beim Urteil "Pfizer II" des Bundesgerichts um abgestimmte Verhaltensweisen und nicht um eine Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG handelte (BGE 147 II 72 E. 4.4.1 und”
Die Sanktion kann durch die Bonusregelung erheblich gemindert oder ganz/teilweise erlassen werden; es bleibt offen, ob ein vollständiger Erlass stets geboten ist oder in welcher Höhe die Reduktion vorzunehmen ist.
“Bonusregelung Bei diesem Ergebnis ist die zur Begründung des Hauptantrags auf Aufhebung der ausgesprochenen Sanktion eventualiter, d.h. für den Fall, dass eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 und 3 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG bejaht werde, erhobene Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe die Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 ff. SVKG rechtswidrig angewendet, indem sie den Sanktionsbetrag um lediglich 85% reduziert habe, statt ihn vollständig zu erlassen (vgl. Beschwerde, Rz. 12, 74 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob die Sanktion gänzlich zu erlassen ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Sanktion nach der Bonusregelung oder unter einem anderen Titel zu reduzieren ist.”
“Bonusregelung Bei diesem Ergebnis ist die zur Begründung des Hauptantrags auf Aufhebung der ausgesprochenen Sanktion eventualiter, d.h. für den Fall, dass eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 und 3 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG bejaht werde, erhobene Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe die Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 ff. SVKG rechtswidrig angewendet, indem sie den Sanktionsbetrag um lediglich 85% reduziert habe, statt ihn vollständig zu erlassen (vgl. Beschwerde, Rz. 12, 69 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob die Sanktion gänzlich zu erlassen ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Sanktion nach der Bonusregelung oder unter einem anderen Titel zu reduzieren ist.”
“Bonusregelung Bei diesem Ergebnis ist die zur Begründung des Hauptantrags auf Aufhebung der ausgesprochenen Sanktion eventualiter, d.h. für den Fall, dass eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 und 3 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG bejaht werde, erhobene Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe die Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 ff. SVKG rechtswidrig angewendet, indem sie den Sanktionsbetrag um lediglich 85% reduziert habe, statt ihn vollständig zu erlassen (vgl. Beschwerde, Rz. 12, 69 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob die Sanktion gänzlich zu erlassen ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Sanktion nach der Bonusregelung oder unter einem anderen Titel zu reduzieren ist.”
Nach der Rechtsprechung erfasst Art. 4 Abs. 1 KG nicht nur horizontale oder vertikale Abreden. Auch sonstige kollusive Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die weder in einem horizontalen noch in einem vertikalen Wettbewerbsverhältnis zueinanderstehen, fallen unter Art. 4 Abs. 1 KG.
“Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Sachen Hallenstadion festgestellt hatte (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 299, inhaltlich bestätigt durch BGer, 2C_113/2017, Hallenstadion, E. 7.2.3), werden nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur horizontale oder vertikale Abreden, sondern auch sonstige Abreden, bei denen die Unternehmen weder in einem horizontalen noch in einem vertikalen Wettbewerbsverhältnis zueinanderstehen, von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum einzelne kollusive Verhaltensweisen verschiedener Unternehmen mit einschränkender Wirkung auf den Wettbewerb nicht erfasst werden sollten, nur weil sie sich nicht anhand einer schematischen Differenzierung den Qualifizierungen «horizontal» oder «vertikal» zuordnen lassen.”
“Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Sachen Hallenstadion festgestellt hatte (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 299, inhaltlich bestätigt durch BGer, 2C_113/2017, Hallenstadion, E. 7.2.3), werden nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur horizontale oder vertikale Abreden, sondern auch sonstige Abreden, bei denen die Unternehmen weder in einem horizontalen noch in einem vertikalen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum einzelne kollusive Verhaltensweisen verschiedener Unternehmen mit einschränkender Wirkung auf den Wettbewerb nicht erfasst werden sollten, nur weil sie sich nicht anhand einer schematischen Differenzierung den Qualifizierungen «horizontal» oder «vertikal» zuordnen lassen.”
Auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen fallen unter den Begriff der Abrede; eine solche Verhaltensweise liegt vor, wenn die betreffenden Unternehmen bewusst und gewollt zusammenwirken.
“Wettbewerbsabreden sind laut Art. 4 Abs. 1 KG rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Vier Elemente zeichnen diese Legaldefinition aus: (1) Verhaltenskoordination als Oberbegriff, der die Vereinbarung und die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen umfasst, (2) Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen, (3) Wettbewerbsbeschränkung sowie (4) Bezwecken oder Bewirken (vgl. BGE 148 II 521 E. 6.2; 147 II 72 E. 3.1; 144 II 246 E. 6.4.1). Abreden sind sowohl Vereinbarungen als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Sie sind die Mittel der Verhaltenskoordination (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2; 129 II 18 E. 6.3). Eine Verhaltensweise fällt dann unter Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG, wenn es sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der betreffenden Unternehmen handelt (vgl. BGE 148 II 521 E. 6.2.1; 144 II 246 E. 6.4.1; 129 II 18 E.”
“Die angefochtene Verfügung nimmt keine eindeutige Qualifizierung der Form vor, mittels der die Verständigung der Abredebeteiligten über die Verwirklichung einer Preiserhöhung erfolgte, sondern stellt lediglich auf ein abgestimmtes Verhalten als Minimum einer wechselseitigen Koordination der Preisgestaltung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ab. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin”
Bei der Bewertung ist zu prüfen, in welchen Entstehungsphasen (Generalversammlung, Komitee‑Sitzungen, Verteilungsmodus, Beifügen zu Preislisten) die AGB‑Änderungen beschlossen und verbreitet wurden; einstimmige Verbandsabstimmungen können Vereinbarungsqualität begründen.
“Bei der Prüfung, ob die AGB-Empfehlungen als Vereinbarung und damit als Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu werten sind, sind verschiedene Etappen hinsichtlich der Entwicklung dieser AGB-Klauseln zu untersuchen: Erstens die Abstimmung über die Änderungen der AGB-Empfehlungen an der Generalversammlung im 2001 (E. 7.1.4.3 hiernach), zweitens verschiedene Komitee-Sitzungen (E. 7.1.4.4 hiernach), drittens der Umstand, dass den ausgetauschten Informationen (Bruttopreise, Umsätze und Werbeinvestitionen) die jeweiligen AGB beigelegt wurden sowie die Vergleichsliste der AGB aus dem Jahr 2003 (E. 7.1.4.5 hiernach). Wie es sich in Bezug auf die kartellrechtliche Relevanz der Aktualisierung der AGB im Jahre 2007 verhält, kann demgegenüber offen bleiben, da die Vorinstanz den ASCOPA-Mitgliedern nur bis zu diesem Zeitpunkt eine unzulässige Wettbewerbsabrede vorwirft.”
“Zwischenfazit 7.1.4.7.1 Aufgrund der gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass der massgebenden Abstimmung hinsichtlich der AGB-Empfehlungen an der Generalversammlung vom 9. Mai 2001 (vgl. act. 2, Beilage A 18, S. 1, 4 f.) Vereinbarungsqualität nach Art. 4 Abs. 1 KG zukommt (E. 7.1.4.3 hiervor vgl. auch angefochtene Verfügung Rz. 226 i.V.m. Rz. 385 f.). Damit kann offen bleiben, inwieweit das auch für die in E. 7.1.4.4 hiervor erörterten Beschlüsse des Vereinsvorstands gilt, soweit diese nicht der Vorbereitung dieser Generalversammlung dienen. Ergänzend treten das Anfügen der AGB bei den ausgetauschten Bruttopreislisten und die AGB-Übersicht aus dem Jahr 2003 als unselbständiger Informationsaustausch hinzu (E. 7.1.4.5). Damit liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. 7.1.4.7.2 Da die Vereinbarungsqualität gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen ist, erübrigt sich die Prüfung der abgestimmten Verhaltensweise. Daher muss auch der von der Beschwerdeführerin gerügte Befolgungsgrad (Beschwerde Rz. 65 ff. und 80 f.) nicht auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG geprüft werden (vgl. E. 7.1.3.5,”
Ein Informationsaustausch (z. B. Bruttopreislisten, Bruttoumsatzzahlen, Werbeinvestitionen) kann durch konkrete Abmachungen oder durch Beschlüsse von Vereinsorganen die Qualität einer „Vereinbarung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG annehmen; dies gilt auch, wenn solche Beschlüsse die Mitgliedschaftspflicht zur Mitwirkung begründen und der Austausch als rechtlich erzwingbar erscheint.
“Mai 2000 (vgl. act. 2, Beilage A. 13, S. 4) entschied die Versammlung, den Informationsaustausch über Werbeausgaben zuerst einmal pro Jahr durchzuführen, gegebenenfalls später zwei Mal jährlich. Später wurden die ASCOPA-Mitglieder dann in der Regel zwei Mal jährlich unter Fristansetzung aufgefordert, ihre Werbeausgaben an ASCOPA kundzutun. Zu diesem Zweck erhielten die ASCOPA-Mitglieder ein Formular (angefochtene Verfügung Rz. 181; act. 43 Dokument 8; act. 2 Beilagen F1 - F12). Es ist ersichtlich, dass einerseits ein Beschluss der Generalversammlung vorliegt und andererseits diese halbjährliche Aufforderung von ASCOPA besteht, die Angaben über die Werbeinvestitionen zu liefern. Das widerspruchslose Ausfüllen der entsprechenden Formulare lässt den Schluss zu, dass die ASCOPA-Mitglieder davon ausgegangen sind, dass auch der halbjährliche Datenaustausch durch Beschlüsse der ASCOPA-Organe legitimiert ist. Demnach ist auch der Austausch der Werbeinvestitionen gestützt auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erfolgt.”
“zu den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Rügen auch E. 3.2.2.2.5 sowie E. 3.2.3.2.7 hiervor). Die festgestellte Vereinbarung ist ausserdem mit Blick sowohl auf die statutarischen Verpflichtungen der ASCOPA-Mitglieder in Bezug auf die Befolgung von Vereinsbeschlüssen (vgl. insb. Art. 9 der ASCOPA-Statuten) als auch auf die Ausgestaltung des Informationsaustauschs als rechtlich erzwingbar zu qualifizieren (vgl. E. 4.4.3.7.3 hiervor). 4.4.3.9.3 Der Austausch von Bruttopreislisten, der Austausch von Bruttoumsatzzahlen und der Austausch von Werbeinvestitionen erfüllen demnach die Voraussetzung der in Art. 4 Abs. 1 KG genannten horizontalen Wettbewerbsabrede im Sinne einer Vereinbarung. Demnach ist die abgestimmte Verhaltensweise nicht mehr zu prüfen (Blattmann, S. 280; Zäch, Rz. 367, Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 54). Damit erweisen sich auch die Rügen, welche einen Beweis für eine abgestimmte Verhaltensweise verlangen, als obsolet. Ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG, nämlich das "Bezwecken" oder allenfalls das "Bewirken" zu bejahen sind, wird Gegenstand der Erwägung”
“Im vorliegenden Fall ist neben dem Fehlen einer harten Abrede (vgl. E. 6.2.3.3 hiervor) festgestellt worden, dass den in Bezug auf den Informationsaustausch einschlägigen Vereinsbeschlüssen die Qualität von Vereinbarungen zukommt (vgl. E. 4.4.3 ff. hiervor). Damit sind auch insoweit die Voraussetzungen für eine Abrede in Form einer Hauptabrede erfüllt. Abzulehnen ist in diesem Zusammenhang demzufolge die in der Lehre geäusserte Auffassung, wonach für einen selbständigen Informationsaustausch nur die Variante der abgestimmten Verhaltensweise in Frage kommt (vgl. Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 154). Denn ein Informationsaustausch kann - wie der vorliegende Fall zeigt - auch auf einer Vereinbarung wie z.B. der konkreten Abmachung, dass man sich gegenseitig oder der Meldestelle beispielsweise die monatlichen Bruttopreislisten zusendet, beruhen. Nur wenn keine Vereinbarung festgestellt wird, ist eine abgestimmte Verhaltensweise zu prüfen (vgl. E. 4.2.1 in fine und E. 4.4.3.1.3 hiervor).”
Eine einverständliche Einschränkung der wettbewerblichen Entscheidungsautonomie durch eine Vereinbarung begründet nach Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung. Das BVGer stellt dies explizit fest; so begründet etwa ein vertragliches Konkurrenzverbot eine solche Vereinbarung, wobei in den entschiedenen Fällen keine offensichtlich prokompetitiven Auswirkungen geltend gemacht wurden.
“Alsdann ist zu untersuchen, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowie die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG einverständlich ihre jeweilige wettbewerbliche Entscheidungsautonomie zumindest eingeschränkt haben (vgl. BGE 129 II 18 Buchpreisbindung I E. 5.1; Urteil des EuGH vom 21. Februar 1984, Rs. 86/82 Hasselblad, Rz. 46), weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.5 mit Hinweisen). Notabene ist im Übrigen nicht ersichtlich und ebenso wenig geltend gemacht, dass die Vereinbarung offensichtlich prokompetitive Auswirkungen gezeitigt hätte (vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 130 mit Hinweisen; weiterführend zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 131 ff. hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist (vgl.”
“Die Beschwerdeführerin, die Foffa Conrad AG, die Bezzola Denoth AG, die Alfred Laurent AG und die Rusena-Betun SA waren mit Blick auf die Beton- und Mörtelproduktion und das Verkaufen solcher Produkte Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen (weiterf. E. 146 ff. hiernach). Sodann begründet das vertragliche Konkurrenzverbot eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Mittels der Vereinbarung haben die Teilnehmerinnen einverständlich ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt, weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls keine offensichtlich prokompetitiven Auswirkungen geltend, wenn sie in Rz. 156 ff. der Beschwerde geltend macht, möglicherweise habe eine nach Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigungsfähige Spezialisierungsabrede vorgelegen (hierzu E. 153 ff. hiernach). Die vorerwähnte Autonomieeinschränkung ist mittels der Vereinbarung erfolgt, und letztere war für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal. Mit Bezug auf das weitere Verhältnis zwischen Vereinbarung und Wettbewerbsbeschränkung, nämlich die alternativen Beschränkungsvarianten des «Bezweckens» oder «Bewirkens» (siehe E. 50 hiervor), ist auf E. 151 hiernach zu verweisen.”
“Alsdann ist zu untersuchen, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die Lazzarini AG einverständlich ihre jeweilige wettbewerbliche Entscheidungsautonomie zumindest eingeschränkt haben (vgl. BGE 129 II 18 Buchpreisbindung I E. 5.1; Urteil des EuGH vom 21. Februar 1984, Rs. 86/82 Hasselblad, Rz. 46), weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.5 mit Hinweisen). Notabene ist im Übrigen nicht ersichtlich und ebenso wenig geltend gemacht, dass die Vereinbarung offensichtlich prokompetitive Auswirkungen gezeitigt hätte (vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 130 mit Hinweisen; weiterführend zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 86 ff. hiernach). Insoweit die Beschwerdeführerinnen rügen, dass in der angefochtenen Verfügung jede konkrete Aussage dahingehend fehle, welche Wettbewerbsbeschränkung die beteiligten Unternehmen bezweckt oder bewirkt hätten, ist auf die entsprechenden Erwägungen zu Art.”
Bei grenzüberschreitenden Luftverkehrsverhältnissen ist die Auslegung des Abredebegriffs (i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG) nach der Umschreibung in Art. 8 LVA vorzunehmen; Art. 8 LVA entspricht dabei dem für den EU‑Binnenraum geltenden Massstab (vgl. Entsprechung zu Art. 101 AEUV).
“Die WEKO gibt im Rahmen der bundesgerichtlichen Vernehmlassung zu bedenken, dass das Luftverkehrsabkommen durchaus Raum für die Anwendung des Kartellgesetzes, insbesondere seiner innerstaatlichen Sanktionsordnung und der in Art. 30 Abs. 1 KG vorgesehenen Massnahmen, belasse. Zu Recht, so die WEKO, führe die Vorinstanz aus, dass sich aber die Auslegung der in Art. 49a Abs. 1 KG festgelegten Tatbestandsmässigkeit - der Beteiligung an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG - an Art. 8 Abs. 1 LVA zu orientieren habe. In materieller Hinsicht könne nach dem Luftverkehrsabkommen zulässiges Verhalten nicht nach dem Kartellgesetz verboten oder nach dem Luftverkehrsabkommen verbotenes Verhalten nicht gestützt auf das Kartellgesetz gerechtfertigt werden. Es liege daher keine Spaltung des anwendbaren Rechts vor. Das Luftverkehrsabkommen als partieller Integrationsvertrag sehe zwar eine vollständige Übernahme des "acquis communautaire" vor, aber nur bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die danach erlassenen relevanten europäischen Regelungen seien durch einen Beschluss des Luftverkehrsausschusses zu überführen. Damit werde sichergestellt, dass beide Vertragsparteien sich über Neuerungen des Luftverkehrsabkommens einigen könnten. Mit der Übernahme der Verordnung Nr. 1/2003 in den Anhang LVA sei sichergestellt, dass auch die EU-Kommission einen Verstoss gegen das Luftverkehrsabkommen im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 LVA sanktionieren könne.”
“Trotz dieser Sachlage hat sich die Schweiz in Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU verpflichtet, sich abweichend von der innerstaatlichen Definition des Abrede-Tatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 KG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) nach der Umschreibung von Art. 8 Abs. 1 LVA CH-EU zu richten, d. h. nach dem für den EU-Binnenraum verbindlichen Massstab, der auch dort für Drittstaatenverhältnisse gilt und Art. 101 AEUV entspricht. Eine Selbstverpflichtung der Schweiz, in solchen Luftstreckenverhältnissen zu Drittländern allfällige Rechtsfolgen einzig nach LVA CH-EU zu beurteilen, wie dies der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU (mit dem Anwendungsgebot hinsichtlich Art. 8 LVA CH-EU sowie den in Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften) nahelegen könnte, lässt sich indessen weder Art. 11 noch einer anderen Norm des LVA CH-EU entnehmen. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Schweiz sich bei Abschluss des LVA CH-EU, also zu einer Zeit als hierzulande unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen noch nicht direkt sanktionierbar waren, staatsvertragsrechtlich dazu hätte verpflichten wollen, im Zuständigkeitsbereich Schweizerischer Behörden liegende unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen einzig mit dem damaligen Instrumentarium (d.”
“Trotz dieser Sachlage hat sich die Schweiz in Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU verpflichtet, sich abweichend von der innerstaatlichen Definition des Abrede-Tatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 KG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) nach der Umschreibung von Art. 8 Abs. 1 LVA CH-EU zu richten, d. h. nach dem für den EU-Binnenraum verbindlichen Massstab, der auch dort für Drittstaatenverhältnisse gilt und Art. 101 AEUV entspricht. Eine Selbstverpflichtung der Schweiz, in solchen Luftstreckenverhältnissen zu Drittländern allfällige Rechtsfolgen einzig nach LVA CH-EU zu beurteilen, wie dies der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU (mit dem Anwendungsgebot hinsichtlich Art. 8 LVA CH-EU sowie den in Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften) nahelegen könnte, lässt sich indessen weder Art. 11 noch einer anderen Norm des LVA CH-EU entnehmen. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Schweiz sich bei Abschluss des LVA CH-EU, also zu einer Zeit als hierzulande unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen noch nicht direkt sanktionierbar waren, staatsvertragsrechtlich dazu hätte verpflichten wollen, im Zuständigkeitsbereich Schweizerischer Behörden liegende unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen einzig mit dem damaligen Instrumentarium (d.”
“Trotz dieser Sachlage hat sich die Schweiz in Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU verpflichtet, sich abweichend von der innerstaatlichen Definition des Abrede-Tatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 KG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) nach der Umschreibung von Art. 8 Abs. 1 LVA CH-EU zu richten, d. h. nach dem für den EU-Binnenraum verbindlichen Massstab, der auch dort für Drittstaatenverhältnisse gilt und Art. 101 AEUV entspricht. Eine Selbstverpflichtung der Schweiz, in solchen Luftstreckenverhältnissen zu Drittländern allfällige Rechtsfolgen einzig nach LVA CH-EU zu beurteilen, wie dies der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU (mit dem Anwendungsgebot hinsichtlich Art. 8 LVA CH-EU sowie den in Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften) nahelegen könnte, lässt sich indessen weder Art. 11 noch einer anderen Norm des LVA CH-EU entnehmen. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Schweiz sich bei Abschluss des LVA CH-EU, also zu einer Zeit als hierzulande unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen noch nicht direkt sanktionierbar waren, staatsvertragsrechtlich dazu hätte verpflichten wollen, im Zuständigkeitsbereich Schweizerischer Behörden liegende unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen einzig mit dem damaligen Instrumentarium (d.”
“Trotz dieser Sachlage hat sich die Schweiz in Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU verpflichtet, sich abweichend von der innerstaatlichen Definition des Abrede-Tatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 KG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) nach der Umschreibung von Art. 8 Abs. 1 LVA CH-EU zu richten, d. h. nach dem für den EU-Binnenraum verbindlichen Massstab, der auch dort für Drittstaatenverhältnisse gilt und Art. 101 AEUV entspricht. Eine Selbstverpflichtung der Schweiz, in solchen Luftstreckenverhältnissen zu Drittländern allfällige Rechtsfolgen einzig nach LVA CH-EU zu beurteilen, wie dies der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU (mit dem Anwendungsgebot hinsichtlich Art. 8 LVA CH-EU sowie den in Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften) nahelegen könnte, lässt sich indessen weder Art. 11 noch einer anderen Norm des LVA CH-EU entnehmen. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Schweiz sich bei Abschluss des LVA CH-EU, also zu einer Zeit als hierzulande unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen noch nicht direkt sanktionierbar waren, staatsvertragsrechtlich dazu hätte verpflichten wollen, im Zuständigkeitsbereich Schweizerischer Behörden liegende unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen einzig mit dem damaligen Instrumentarium (d.”
Der Begriff der «Vereinbarung» erfasst nach Art. 4 Abs. 1 KG nicht nur rechtlich durchsetzbare Verträge, sondern auch rechtlich nicht erzwingbare Absprachen (sogenannte Gentlemen's Agreements). Voraussetzung ist ein gemeinsamer Bindungswille bzw. eine erkennbare, gewollte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen.
“Eine Vereinbarung verlangt einen gemeinsamen Willen. Sie setzt eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR zwischen mindestens zwei Parteien voraus. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (vgl. BGE 144 II 246 E. 6.4.1). Die Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG geht aber über den obligationenrechtlichen Vertrag auf austauschvertraglicher und gesellschaftsvertraglicher Basis hinaus, da auch rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen vom Begriff der Vereinbarung erfasst sind (sogenannte Gentlemen's Agreements oder Frühstückskartelle) - wie Art. 4 Abs. 1 KG klar festhält. Entscheidend ist lediglich der Wille, sich zu binden. Der Bindungswille grenzt die Vereinbarungen von den abgestimmten Verhaltensweisen und von Verhaltensweisen ab, welche keine Abrede bilden (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3).”
“Eine Vereinbarung verlangt einen gemeinsamen Willen. Sie setzt eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR zwischen mindestens zwei Parteien voraus. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (vgl. BGE 144 II 246 E. 6.4.1). Die Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG geht aber über den obligationenrechtlichen Vertrag auf austauschvertraglicher und gesellschaftsvertraglicher Basis hinaus, da auch rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen vom Begriff der Vereinbarung erfasst sind (sogenannte Gentlemen's Agreements oder Frühstückskartelle) - wie Art. 4 Abs. 1 KG klar festhält. Entscheidend ist lediglich der Wille, sich zu binden. Der Bindungswille grenzt die Vereinbarungen von den abgestimmten Verhaltensweisen und von Verhaltensweisen ab, welche keine Abrede bilden (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3).”
“Ces déclarations et manifestations de volonté entre cocontractants doivent être interprétées conformément aux règles de l'art. 18 CO, qui implique de déterminer en priorité la volonté commune réelle des parties et, si cela n'est pas possible, d'interpréter leurs manifestations de volonté conformément au principe de la confiance, sans s'arrêter aux termes retenus dans la convention. Il faut en tous les cas que l'on puisse discerner une collaboration voulue et consciente de deux ou plusieurs entreprises, ce qui fait défaut en cas de restrictions à la concurrence purement unilatérales (cf. ATF 144 II 246 consid. 6.4.1; 124 III 495 consid. 2a). Cela étant, il est également important de garder à l'esprit que la notion de "convention" au sens de la LCart va au-delà de celle de "contrat" au sens du droit des obligations; elle couvre également les accords non contraignants sur le plan juridique, mais dont il ressort malgré tout une volonté de s'engager des parties, comme les gentlemen's agreements ou les Frühstückskartelle, ainsi que cela ressort clairement de l'art. 4 al. 1 LCart (ATF 147 II 72 consid. 3.3).”
Koordination erfordert mehr als blosse Kontaktaufnahme oder das Übersenden von Offerten; erforderlich ist das Vorliegen eines übereinstimmenden Willens (Konsens) zur Abstimmung der Angebote.
“Wettbewerbsabreden lägen nicht vor, da die - in den übrigen Fällen unbestrittenen - Kontaktaufnahmen und E-Mail-Korrespondenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der Foffa Conrad (bzw. im Fall Nr. 3 auch mit der P. Lenatti) und das anschliessende Übersenden der vorkalkulierten Offerte der Beschwerdeführerin an diese Unternehmen die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG aus den folgenden Gründen nicht erfüllen könnten: (1) mangels Vorliegens eines Konsenses auf eine Koordination der Angebote (vgl. E. 6.6.1.3; E. 6.6.2; E. 6.7 f.); (2) mangels Vorliegens einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung (vgl. E. 6.5.3 ff.).”
“Zwischen den beteiligten Unternehmen hätten jeweils tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen und damit ein natürlicher Konsens vorgelegen, ihre Angebote bei den betreffenden Ausschreibungen zu koordinieren. Ein solcher Abredeinhalt sei in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Zudem hätten die Abredeteilnehmer tatsächlich bezweckt, sich bei den betreffenden Ausschreibungen nicht zu konkurrenzieren. In den zehn vorgeworfenen Fällen sei damit von Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in der Form von Vereinbarungen auszugehen (Verfügung, Rz. 199, 201, Rz. 223, Lemma 1).”
Ein geringer Marktanteil schliesst die Feststellung einer Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG nicht aus; das Tatbestandsmerkmal setzt keinen bestimmten Marktanteil voraus. Ob eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, ist gesondert nach qualitativen und/oder quantitativen Kriterien zu prüfen (wobei der Marktanteil zu den relevanten Faktoren gehört). Für bestimmte Absprachen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG wird die Erheblichkeit grundsätzlich auch unabhängig von Marktanteilen angenommen.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen lässt sich eine unzulässige Wettbewerbsabrede nicht schon mit dem Hinweis auf den geringen Marktanteil verneinen: Eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG setzt keinen bestimmten Marktanteil voraus. Ob eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach qualitativen und/oder quantitativen Aspekten, wozu namentlich der Marktanteil gehört (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.2.2; 129 II 18 E. 5.2.1). Jedoch wird für Absprachen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG die Erheblichkeit grundsätzlich auch unabhängig von Marktanteilen angenommen (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.3.1; 143 II 297 E. 5.2.5). Dass eine solche Absprache vorliegt, steht zwar keineswegs fest, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die von den Beschwerdeführerinnen behauptete prokompetitive Wirkung ihres Verhaltens ist grundsätzlich erst im Rahmen einer Rechtfertigungsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG massgebend (vgl. Simon Bangerter/Beat Zirlick, in: Zäch et al. [Hrsg.], a.a.O., N.124 ff. zu Art. 4 Abs. 1 KG). 4.1.5.3. Schliesslich konnte die Vorinstanz angesichts des kollektiven Vorgehens auch eine Kollusionsgefahr bejahen. Dass der Mailverkehr möglicherweise auch bei den Anschlusshäusern gespeichert ist, macht die Durchsuchung bei den Beschwerdeführerinnen nicht unzulässig, könnte doch sonst jede Hausdurchsuchung in einem Verfahren, in welchem mehrere Personen beteiligt sind, verhindert werden. Nach dem Dargelegten erweist sich die Hausdurchsuchung als rechtmässig.”
“Plusieurs formes d'accords sont mentionnées à l'art. 4 al. 1 LCart, à savoir les conventions, avec ou sans force obligatoire, et les pratiques concertées. Ces deux formes différentes d'accords en matière de concurrence supposent cependant toutes deux une action collective, consciente et voulue des entreprises participantes (Message du Conseil fédéral du 23 novembre 1994 concernant la loi fédérale sur les cartels et autres restrictions de la concurrence [Loi sur les cartels, LCart], FF 1995 I 472 ss, spéc. p. 544; cf. ATF 147 II 72 consid. 3.2; 129 II 18 consid. 6.3; ATF 124 III 495 consid. 2a). Elles sont alternatives du point de vue de l'art. 4 al. 1 LCart. L'existence d'une convention obligatoire restreignant un seul paramètre de la concurrence suffit ainsi pour conclure à l'existence d'un accord en matière de concurrence. Il n'est alors pas nécessaire de se demander si cet accord remplit les conditions d'une pratique concertée (ATF 144 II 246 consid. 6.4.1).”
Treibstoffzuschläge und die Vereinbarung, Kommissionen nicht zu gewähren, werden in der Rechtsprechung als Elemente des Preises und als besonders schädliche horizontale Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG angesehen. Hierdurch wird in der Regel die Beseitigung des Wettbewerbs vermutet. Ferner reicht der preisbezogene Gegenstand nach der Rechtsprechung häufig aus, um die Erheblichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG ohne quantitative Analyse der Auswirkungen zu bejahen.
“Die der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesene Abrede im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG stellt daher eine besonders schädliche horizontale Abrede nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar, womit die Beseitigung des Wettbewerbs zu vermuten ist. Im Übrigen wäre auch das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein aufgrund des preisbezogenen Gegenstands erfüllt, ohne dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Abreden vorgenommen werden müsste (vgl. E. 6.4.2 f. hiervor; Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.6.3). Die fragliche Abrede würde daher auch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erreichen. Allerdings sind Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG von vornherein nicht ersichtlich und den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Einkaufskooperationen ist nicht zu folgen. Insofern braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann.”
“Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass es sich bei den Treibstoffzuschlägen sowie bei der Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen um Elemente des Preises im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. a KG handelt (vgl. auch Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.5). Die beiden den Beschwerdeführerinnen rechtsgenüglich nachgewiesenen Abreden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG stellen daher beide besonders schädliche horizontale Abreden nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar, womit die Beseitigung des Wettbewerbs zu vermuten ist. Im Übrigen läge auch in beiden Fällen das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein aufgrund des preisbezogenen Gegenstands vor, ohne dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Abreden vorgenommen werden müsste (vgl. E. 6.4.2 f. hiervor; Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.6.3). Die fraglichen Abreden würden daher auch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erreichen. Allerdings sind Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG von vornherein nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht begründet angerufen. Insofern braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann. Im Ergebnis liegen zwei mit dem Luftverkehrsabkommen unvereinbare und verbotene respektive unzulässige (Preis-) Abreden im Sinne von Art.”
“Mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass es sich bei den Treibstoffzuschlägen um ein Element des Preises im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. a KG handelt (vgl. auch Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.5). Die den Beschwerdeführerinnen rechtsgenüglich nachgewiesene Abrede über die Treibstoffzuschläge im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG stellt daher eine besonders schädliche horizontale Abrede nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar, womit die Beseitigung des Wettbewerbs zu vermuten ist. Im Übrigen läge auch das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein aufgrund des preisbezogenen Gegenstands vor, ohne dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Abrede vorgenommen werden müsste (vgl. E. 6.4.2 f. hiervor; Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.6.3). Die fragliche Abrede würde daher auch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erreichen. Allerdings sind Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG von vornherein nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht begründet angerufen. Insofern braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann. Im Ergebnis liegt eine mit dem Luftverkehrsabkommen unvereinbare und verbotene respektive unzulässige (Preis-) Abrede im Sinne von Art.”
“Auch wenn jeweilen bezüglich der Treibstoffzuschläge (als Preiselement) nicht konkrete Preisniveaus - vertraglich - "vereinbart" wurden, verminderte der systematische Austausch und die Weiterverbreitung der diesbezüglichen Preisdaten unter den Gesellschaftern die strategische Ungewissheit ebenso wie der Austausch über die zu verweigernde Kommissionierung; beides erhöhte die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Kollusionsergebnisses stark (vgl. 1,1332 sowie Urteil des EuG vom 30. März 2022 T-324/17 [...] Rz. 363). Dass es sich dabei um wettbewerbssensible Informationen handelte, mussten den Gesellschaftern klar sein (vgl. Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 138, 651); dies wird nicht zuletzt aufgrund des von der Vorinstanz erwähnten E-Mails vom 9. Oktober 2003 des Z._______ ersichtlich, wonach [...] darauf hingewiesen habe, dass es in der Branche schon lange keine "heile" Welt mehr gebe, ein Tarif-Wettbewerb oder "Krieg" der Airlines herrsche und der Z._______ nicht dafür da sei, "um Raten zu besprechen" (1,660 mit Verweis auf act. 1:A51:CH731). Die den Beschwerdeführerinnen rechtsgenüglich nachgewiesenen Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu den Treibstoffzuschlägen und der Verweigerung von Kommissionen stellen daher beide besonders schädliche horizontale Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG dar (a.M. Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 180 ff.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (2[...],305 ff.) liegt in beiden Fällen das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der erwähnten höchstrichterlichen Ausführungen allein aufgrund des preisbezogenen Gegenstandes vor, ohne Bezug auf einen Markt und auch ohne, dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Abrede vorgenommen werden müsste. Ihre Schädlichkeit bewahren solche horizontalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG auch im Fall einer Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (vgl. BGE 147 II 72 E. 8.3.1; 143 II 297 E. 9.4.4). Die fragliche Abrede ist zweifelsohne auch hinreichend geeignet, um die Erheblichkeit zur potenziellen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu bejahen. Insofern braucht in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen zur Widerlegung der Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs (vgl.”
“Der kartellrechtliche Abredebegriff erfasst auch eine Abrede zwischen Luftfahrtunternehmen, in den jeweiligen Vertragsverhältnissen mit ihren Spediteuren, Letzteren einen bestimmten Preis (teilweise) nicht zu bezahlen (vgl. Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.4 f. [betreffend die Verweigerung von Preisnachlässen in Form maximaler Rabatte]). An der Kausalität zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten - d. h. der übereinstimmenden Verweigerung der Kommissionierung von Zuschlägen -, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerinnen bereits zuvor keine Kommissionen auf die Zuschläge entrichtet hätten. Die Abrede, eine Kommissionierung zu verweigern, verminderte im Weiteren die strategische Ungewissheit der Unternehmen und erhöhte die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Kollusionsergebnisses stark, weshalb auch diesbezüglich von einer bezweckten oder bewirkten Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs respektive Wettbewerbsbeschränkung ausgegangen werden kann. Somit ist der Tatbestand von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG auch hinsichtlich der Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen erfüllt.”
“Gleich verhält es sich mit dem Austausch über die Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen. Von Bedeutung ist auch diesbezüglich der erfolgte Informationsaustausch zwischen diversen Luftfahrtunternehmen im Rahmen des "L1.________" und die vom "L1.________" an die Beschwerdeführerinnen versendeten E-Mails. Der vorinstanzlich festgestellte und von den Beschwerdeführerinnen auch nicht in Abrede gestellte Ablauf der Ereignisse im Nachgang an die Anfrage von O1.________ vom 30. Mai 2005 belegt den erfolgten Informationsaustausch über die strittige Frage der Kommissionierung von Zuschlägen und der Verweigerung einer solchen hinreichend (vgl. E. 7.3 i.f. hiervor). Wie bereits dargelegt, ist ebenfalls diesbezüglich eine nach aussen hin klar kommunizierte generelle Distanzierung vom Meinungsaustausch nicht ersichtlich (vgl. E. 8.3.3 hiervor). Wie bei den Treibstoffzuschlägen und aus denselben Gründen ist somit ebenso in Bezug auf die Verweigerung der Kommissionierung auf eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zumindest in Gestalt einer abgestimmten Verhaltensweise zu schliessen. Der kartellrechtliche Abredebegriff erfasst auch eine Abrede zwischen Luftfahrtunternehmen, in den jeweiligen Vertragsverhältnissen mit ihren Spediteuren, Letzteren einen bestimmten Preis (teilweise) nicht zu bezahlen (vgl. Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.4 f. [betreffend die Verweigerung von Preisnachlässen in Form maximaler Rabatte]). An der Kausalität zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten - d. h. der übereinstimmenden Verweigerung der Kommissionierung von Zuschlägen -, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerinnen bereits zuvor keine Kommissionen auf die Zuschläge entrichtet hätten. Die Abrede, eine Kommissionierung zu verweigern, verminderte im Weiteren die strategische Ungewissheit der Unternehmen und erhöhte die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Kollusionsergebnisses stark, weshalb auch diesbezüglich von einer bezweckten oder bewirkten Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs respektive Wettbewerbsbeschränkung ausgegangen werden kann.”
Art. 4 Abs. 1 KG erfasst Vereinbarungen mit oder ohne rechtliche Verbindlichkeit sowie koordinierte Verhaltensweisen; für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede ist nicht auf eine bestimmte Form abzustellen. Entscheidend ist vielmehr ein kollektives, bewusst gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten; das Fehlen einer formellen oder ausdrücklich dokumentierten Vereinbarung schliesst die Qualifikation als Abrede nicht aus.
“Die angefochtene Verfügung nimmt keine eindeutige Qualifizierung der Form vor, mittels der die Verständigung der Abredebeteiligten über die Verwirklichung einer Preiserhöhung erfolgte, sondern stellt lediglich auf ein abgestimmtes Verhalten als Minimum einer wechselseitigen Koordination der Preisgestaltung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ab. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin”
“Plusieurs formes d'accords sont mentionnées à l'art. 4 al. 1 LCart, à savoir les conventions, avec ou sans force obligatoire, et les pratiques concertées. Ces deux formes différentes d'accords en matière de concurrence supposent cependant toutes deux une action collective, consciente et voulue des entreprises participantes (Message du Conseil fédéral du 23 novembre 1994 concernant la loi fédérale sur les cartels et autres restrictions de la concurrence [Loi sur les cartels, LCart], FF 1995 I 472 ss, spéc. p. 544; cf. ATF 147 II 72 consid. 3.2; 129 II 18 consid. 6.3; ATF 124 III 495 consid. 2a). Elles sont alternatives du point de vue de l'art. 4 al. 1 LCart. L'existence d'une convention obligatoire restreignant un seul paramètre de la concurrence suffit ainsi pour conclure à l'existence d'un accord en matière de concurrence. Il n'est alors pas nécessaire de se demander si cet accord remplit les conditions d'une pratique concertée (ATF 144 II 246 consid. 6.4.1).”
“Tatkomplex Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG (1999 - 2008) führte die WEKO zur Begründung zusammenfassend aus, zwischen der Alfred Laurent AG auf der einen Seite und der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite hätten tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über ihre Zusammenarbeit in der Baustoff- und Baubranche im Unterengadin vorgelegen. Damit sei das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt. Die zu beurteilende Abrede habe beinhaltet, zwischen den Unternehmen ihre Wettbewerbsverhältnisse im Einvernehmen zu regeln. Ein solcher Abredeinhalt sei in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Es sei zudem erwiesen, dass die Abredeteilnehmer mit ihrer Zusammenarbeit auch in subjektiver Hinsicht unter anderem bezweckt hätten, sich betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen und den Vertrieb von Baustoffen nicht zu konkurrenzieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Die vorliegende Wettbewerbsabrede stelle eine horizontale Gebiets- und Geschäftspartnerabrede dar, weise die Merkmale eines Dauerverstosses auf und sei als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu werten sowie nicht zu rechtfertigen. Infolgedessen stelle die Abrede eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs. 1 KG dar. Hinsichtlich der Sanktionierung führte die WEKO zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren am 1. November 2012 formell Selbstanzeige eingereicht, ihre Beteiligung am zu beurteilenden Wettbewerbsverstoss zunächst aber nicht angezeigt. Hingegen komme den Einräumungen in der Eingabe vom 10. Juli 2017 Selbstanzeigegehalt zu. Somit sei die Beschwerdeführerin zweite Selbstanzeigerin (nach Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG). Es erscheine in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 SVKG eine Sanktionsreduktion von 30 % angemessen. B.f Mit Bezug auf die Zurechenbarkeit der Wettbewerbsverstösse der Kollektivgesellschaft Frars Buchli bzw.”
Eine Vereinbarung kann bereits dann als bezweckt gelten, wenn ihr Regelungsinhalt objektiv programmatisch die Einschränkung wettbewerblicher Entscheidungsautonomie / relevanter Wettbewerbsparameter zeigt (auch stillschweigende oder unvollständig durchsetzbare Abreden).
“Offensichtlich prokompetitive Auswirkungen der Vereinbarung wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich (zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 97 hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (weiterführend E. 90 ff. hiernach). Entgegen den Vorbringen in Rz. 255 der Beschwerde ist der erstellte Gesamtkonsens damit hinreichend bestimmt, um eine (bezweckte) Wettbewerbsbeschränkung konkret prüfen und bejahen zu können. Zugleich kann demnach offenbleiben, ob die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat (siehe E. 46 hiervor mit Hinweisen).”
“Alsdann ist zu untersuchen, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass mitunter namentlich die Beschwerdeführerin und die Kollektivgesellschaft Frars Buchli bzw. Fabio Bau GmbH einverständlich ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben, weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist. Offensichtlich prokompetitive Auswirkungen der Vereinbarung wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich (weiterf. zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 142 f. hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (weiterführend E.”
“Alsdann ist zu untersuchen, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass mitunter namentlich die Beschwerdeführerin und die Kollektivgesellschaft Frars Buchli bzw. Fabio Bau GmbH einverständlich ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben, weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist. Offensichtlich prokompetitive Auswirkungen der Vereinbarung wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich (weiterf. zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 142 f. hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (weiterführend E. 135 ff. hiernach). Offenbleiben kann demnach, ob die Vereinbarung zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat (siehe E. 50 hiervor mit Hinweisen).”
“Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass mitunter namentlich die Beschwerdeführerin und die Kollektivgesellschaft Frars Buchli bzw. Fabio Bau GmbH einverständlich ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben, weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist. Offensichtlich prokompetitive Auswirkungen der Vereinbarung wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich (weiterf. zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 142 f. hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (weiterführend E. 135 ff. hiernach). Offenbleiben kann demnach, ob die Vereinbarung zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat (siehe E. 50 hiervor mit Hinweisen).”
“Alsdann ist zu untersuchen, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass mitunter namentlich die Beschwerdeführerinnen einverständlich ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben, weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist. Offensichtlich prokompetitive Auswirkungen der Vereinbarung wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich (zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 97 hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (weiterführend E. 90 ff. hiernach). Entgegen den Vorbringen in Rz. 255 der Beschwerde ist der erstellte Gesamtkonsens damit hinreichend bestimmt, um eine (bezweckte) Wettbewerbsbeschränkung konkret prüfen und bejahen zu können. Zugleich kann demnach offenbleiben, ob die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat (siehe E. 46 hiervor mit Hinweisen).”
“Offensichtlich prokompetitive Auswirkungen der Vereinbarung wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich (zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 97 hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (weiterführend E. 90 ff. hiernach). Entgegen den Vorbringen in Rz. 255 der Beschwerde ist der erstellte Gesamtkonsens damit hinreichend bestimmt, um eine (bezweckte) Wettbewerbsbeschränkung konkret prüfen und bejahen zu können. Zugleich kann demnach offenbleiben, ob die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat (siehe E. 46 hiervor mit Hinweisen).”
“Alsdann ist zu untersuchen, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass mitunter namentlich die Beschwerdeführerinnen einverständlich ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben, weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist. Offensichtlich prokompetitive Auswirkungen der Vereinbarung wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich (zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 97 hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (weiterführend E. 90 ff.”
“Alsdann ist zu untersuchen, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass mitunter namentlich die Beschwerdeführerinnen einverständlich ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben, weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist. Offensichtlich prokompetitive Auswirkungen der Vereinbarung wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich (zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 97 hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (weiterführend E. 90 ff.”
“Alsdann ist zu untersuchen, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass mitunter namentlich die Beschwerdeführerinnen einverständlich ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben, weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist. Offensichtlich prokompetitive Auswirkungen der Vereinbarung wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich (zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 97 hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (weiterführend E. 90 ff. hiernach). Entgegen den Vorbringen in Rz. 255 der Beschwerde ist der erstellte Gesamtkonsens damit hinreichend bestimmt, um eine (bezweckte) Wettbewerbsbeschränkung konkret prüfen und bejahen zu können. Zugleich kann demnach offenbleiben, ob die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat (siehe E. 46 hiervor mit Hinweisen).”
“Es stellt sich die Rechtsfrage, wie es sich unter dem Gesichtspunkt eines vollständigen Erlasses (Art. 8 SVKG) oder einer Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) nach der Bonusregelung verhält, wenn ein Selbstanzeiger im Verlauf des Verfahrens die in Frage stehende Wettbewerbsabrede bestreitet und dieser Einwand sich in der Folge als unbegründet erweist. Die Beurteilung eines solchen Einwands begegnet beim Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zunächst der Schwierigkeit, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Einwänden zum Sachverhalt, d.h. insbesondere zum Vorliegen einer Abstimmung (tatsächliche Einwände) und zur rechtlichen Bewertung (rechtliche Einwände) kaum möglich erscheint. Hinzu kommt, dass Fehler in der Sachverhaltsfeststellung regelmässig auf Rechtsverletzungen zurückzuführen sind (vgl Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 36 ff.; Art. 105 Abs. 2 in fine des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Unter Einwänden des Selbstanzeigers werden deshalb nachfolgend sowohl tatsächliche als auch rechtliche Einwände verstanden.”
“Nach der Rechtsprechung ist eine Abrede dann bezweckt, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.6 "Pfizer II"; Urteil des BVGer B-3938/2013 E. 5.2 "Dargaud [Suisse] SA"; Urteil des BVGer B-807/2012 E. 9.3.1 "Erne"; Urteil B-3618/2013 E. 303 "Hallenstadion-Ticketcorner"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 137).”
Art. 4 Abs. 1 KG ist im Lichte einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen; diese wirtschaftliche Perspektive liegt der gesetzgeberischen Ausgestaltung des Kartellgesetzes und insbesondere der materiellen Grundnormen zugrunde.
“Die Beschwerdeführerinnen rügen in Bezug auf das Merkmal des Bezweckens einer Wettbewerbsabrede sodann, die Vorinstanz unterlasse in bundesrechtswidriger Weise eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. Beschwerde, Rz. 25 ff.). Dieser Einwand geht fehl. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise liegt der gesetzgeberischen Ausgestaltung des Kartellgesetzes im Allgemeinen und den materiellen Grundnormen von Art. 4 und 5 KG im Besonderen bereits zugrunde (vgl. Botschaft KG 95, 533 ff.). Sie kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass die Legaldefinition einer Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG alternativ auf ein Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung abstellt. Dies vor dem Hintergrund, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen bereits ihrer Natur nach schädlich sind (vgl. E. 9.2.18.3 und rechtsvergleichend EuGH, EU:C:2009:343, Rz. 29 ff., T-Mobile Netherlands, in Bezug auf das Merkmal des Bezweckens oder Bewirkens einer Wettbewerbsbeschränkung nach aArt. 81 Abs. 1 EG-Vertrag [Art. 101 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV]).”
Für den sachlichen Anwendungsbereich (Art. 2/Art. 4 Abs.1 KG) genügt eine vorläufige, plausible Indizwirkung bzw. ein Anzeichen, dass eine Wettbewerbsabrede oder abgestimmtes Verhalten vorliegen könnte; dies erlaubt die Einleitung bzw. Fortführung von Untersuchungen ohne vollständige Abredequalitätsprüfung.
“Die gleichzeitige Verwendung der Begriffe "Kartell" und "Wettbewerbsabrede" will deutlich machen, dass das revidierte Kartellgesetz (1995) im Vergleich zum früheren Recht einen wesentlich erweiterten Geltungsbereich hat. Es werden nicht nur horizontale, sondern auch vertikale Abreden erfasst (Reto Heizmann/Michael Meyer, DIKE-KG, Art. 2 KG N 44; Borer, KG-Kommentar, Art. 2 KG N 13). Dabei wird auf die Legaldefinition einer Wettbewerbsabrede in Art. 4 Abs. 1 KG Bezug genommen. Allerdings dürfen die beiden Gesetzesbestimmungen in Art. 2 Abs.1 KG und Art. 4 Abs. 1 KG einander nicht systematisch gleichgestellt werden (Rolf. H Weber, Einleitung, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, in: von Büren/David [Hrsg.], SIWR V/2, Wettbewerbsrecht, 2000, S. 40, nachfolgend: Bearbeiter, in: SIWR V/2). Daher ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, zu prüfen, ob sachverhaltlich eine Konstellation gegeben ist, welche in hinreichender Weise darauf hindeutet, dass eine Wettbewerbsabrede oder eine abgestimmte Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Diese Prüfung muss indessen im Rahmen des Geltungsbereichs im Unterschied zur Prüfung der Abredequalität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nicht in vollem Umfang erfolgen (vgl. zur selben Überlegung betreffend den örtlichen Geltungsbereich bzw. das Auswirkungsprinzip BGE 143 II 297 E. 3.2.3 "Gaba" sowie zur Schnittmenge zwischen sachlichem und räumlichem Anwendungsbereich das Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 4.3.3 "Nikon"). Das bedeutet nach der Rechtsprechung aber nicht, dass der sachliche Anwendungsbereich im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 KG gar nicht zu prüfen ist (vgl. dazu BSK-KG Marc Amstutz/Ramin Silvan Gohari, Art. 2 KG N 54 ff.). Es genügt vielmehr, wenn aufgrund einer vorläufigen Beurteilung hinreichend plausibel erscheint, dass ein Verhalten unter Wettbewerbern als Wettbewerbsabrede bzw. als abgestimmte Verhaltensweise gewertet werden könnte. In diesem Fall fällt das zu beurteilende Verhalten in den sachlichen Anwendungsbereich des Kartellgesetzes. Dementsprechend hat die Unterstellung unter den - namentlich sachlichen - Geltungsbereich des Kartellgesetzes für die betroffenen Unternehmen zur Folge, dass die Wettbewerbsbehörden die im Kartellgesetz vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen einleiten können (Borer, KG-Kommentar, zu Art.”
“November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen werden sämtliche Formen unternehmerischer Tätigkeit vom Gesetz erfasst, sofern sich daraus eine Wettbewerbsbeschränkung ergeben kann. Die Unterstellung unter den Geltungsbereich des Kartellgesetzes sagt jedoch noch nichts über die wettbewerbsrechtliche Würdigung eines unternehmerischen Verhaltens aus. Es geht bloss darum, ob ein Sachverhalt überhaupt unter das Kartellrecht zu subsumieren ist (Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468 ff., S. 533; BSK-KG Marc Amstutz/Ramin Silvan Gohari, Art. 2 KG N 62). Der sachliche Geltungsbereich in Art. 2 Abs.1 KG bezieht sich namentlich auf Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden. Die gleichzeitige Verwendung der Begriffe "Kartell" und "Wettbewerbsabrede" will deutlich machen, dass das revidierte Kartellgesetz (1995) im Vergleich zum früheren Recht einen wesentlich erweiterten Geltungsbereich hat. Es werden nicht nur horizontale, sondern auch vertikale Abreden erfasst (Reto Heizmann/Michael Meyer, DIKE-KG, Art. 2 KG N 44; Borer, KG-Kommentar, Art. 2 KG N 13). Dabei wird auf die Legaldefinition einer Wettbewerbsabrede in Art. 4 Abs. 1 KG Bezug genommen. Allerdings dürfen die beiden Gesetzesbestimmungen in Art. 2 Abs.1 KG und Art. 4 Abs. 1 KG einander nicht systematisch gleichgestellt werden (Rolf. H Weber, Einleitung, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, in: von Büren/David [Hrsg.], SIWR V/2, Wettbewerbsrecht, 2000, S. 40, nachfolgend: Bearbeiter, in: SIWR V/2). Daher ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, zu prüfen, ob sachverhaltlich eine Konstellation gegeben ist, welche in hinreichender Weise darauf hindeutet, dass eine Wettbewerbsabrede oder eine abgestimmte Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Diese Prüfung muss indessen im Rahmen des Geltungsbereichs im Unterschied zur Prüfung der Abredequalität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nicht in vollem Umfang erfolgen (vgl. zur selben Überlegung betreffend den örtlichen Geltungsbereich bzw. das Auswirkungsprinzip BGE 143 II 297 E. 3.2.3 "Gaba" sowie zur Schnittmenge zwischen sachlichem und räumlichem Anwendungsbereich das Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16.”
“November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen werden sämtliche Formen unternehmerischer Tätigkeit vom Gesetz erfasst, sofern sich daraus eine Wettbewerbsbeschränkung ergeben kann. Die Unterstellung unter den Geltungsbereich des Kartellgesetzes sagt jedoch noch nichts über die wettbewerbsrechtliche Würdigung eines unternehmerischen Verhaltens aus. Es geht bloss darum, ob ein Sachverhalt überhaupt unter das Kartellrecht zu subsumieren ist (Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468 ff., S. 533; BSK-KG Marc Amstutz/Ramin Silvan Gohari, Art. 2 KG N 62). Der sachliche Geltungsbereich in Art. 2 Abs.1 KG bezieht sich namentlich auf Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden. Die gleichzeitige Verwendung der Begriffe "Kartell" und "Wettbewerbsabrede" will deutlich machen, dass das revidierte Kartellgesetz (1995) im Vergleich zum früheren Recht einen wesentlich erweiterten Geltungsbereich hat. Es werden nicht nur horizontale, sondern auch vertikale Abreden erfasst (Reto Heizmann/Michael Meyer, DIKE-KG, Art. 2 KG N 44; Borer, KG-Kommentar, Art. 2 KG N 13). Dabei wird auf die Legaldefinition einer Wettbewerbsabrede in Art. 4 Abs. 1 KG Bezug genommen. Allerdings dürfen die beiden Gesetzesbestimmungen in Art. 2 Abs.1 KG und Art. 4 Abs. 1 KG einander nicht systematisch gleichgestellt werden (Rolf. H Weber, Einleitung, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, in: von Büren/David [Hrsg.], SIWR V/2, Wettbewerbsrecht, 2000, S. 40, nachfolgend: Bearbeiter, in: SIWR V/2). Daher ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, zu prüfen, ob sachverhaltlich eine Konstellation gegeben ist, welche in hinreichender Weise darauf hindeutet, dass eine Wettbewerbsabrede oder eine abgestimmte Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Diese Prüfung muss indessen im Rahmen des Geltungsbereichs im Unterschied zur Prüfung der Abredequalität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nicht in vollem Umfang erfolgen (vgl. zur selben Überlegung betreffend den örtlichen Geltungsbereich bzw. das Auswirkungsprinzip BGE 143 II 297 E. 3.2.3 "Gaba" sowie zur Schnittmenge zwischen sachlichem und räumlichem Anwendungsbereich das Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16.”
“Es werden nicht nur horizontale, sondern auch vertikale Abreden erfasst (Reto Heizmann/Michael Meyer, DIKE-KG, Art. 2 KG N 44; Borer, KG-Kommentar, Art. 2 KG N 13). Dabei wird auf die Legaldefinition einer Wettbewerbsabrede in Art. 4 Abs. 1 KG Bezug genommen. Allerdings dürfen die beiden Gesetzesbestimmungen in Art. 2 Abs.1 KG und Art. 4 Abs. 1 KG einander nicht systematisch gleichgestellt werden (Rolf. H Weber, Einleitung, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, in: von Büren/David [Hrsg.], SIWR V/2, Wettbewerbsrecht, 2000, S. 40, nachfolgend: Bearbeiter, in: SIWR V/2). Daher ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, zu prüfen, ob sachverhaltlich eine Konstellation gegeben ist, welche in hinreichender Weise darauf hindeutet, dass eine Wettbewerbsabrede oder eine abgestimmte Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Diese Prüfung muss indessen im Rahmen des Geltungsbereichs im Unterschied zur Prüfung der Abredequalität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nicht in vollem Umfang erfolgen (vgl. zur selben Überlegung betreffend den örtlichen Geltungsbereich bzw. das Auswirkungsprinzip BGE 143 II 297 E. 3.2.3 "Gaba" sowie zur Schnittmenge zwischen sachlichem und räumlichem Anwendungsbereich das Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 4.3.3 "Nikon"). Das bedeutet nach der Rechtsprechung aber nicht, dass der sachliche Anwendungsbereich im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 KG gar nicht zu prüfen ist (vgl. dazu BSK-KG Marc Amstutz/Ramin Silvan Gohari, Art. 2 KG N 54 ff.). Es genügt vielmehr, wenn aufgrund einer vorläufigen Beurteilung hinreichend plausibel erscheint, dass ein Verhalten unter Wettbewerbern als Wettbewerbsabrede bzw. als abgestimmte Verhaltensweise gewertet werden könnte. In diesem Fall fällt das zu beurteilende Verhalten in den sachlichen Anwendungsbereich des Kartellgesetzes. Dementsprechend hat die Unterstellung unter den - namentlich sachlichen - Geltungsbereich des Kartellgesetzes für die betroffenen Unternehmen zur Folge, dass die Wettbewerbsbehörden die im Kartellgesetz vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen einleiten können (Borer, KG-Kommentar, zu Art.”
Die Liste möglicher Wettbewerbsparameter ist nicht abschliessend; neben Preis, Menge, Qualität zählen auch Service, Werbung, Marketing, Forschung/Entwicklung, Geschäfts‑ und Lieferbedingungen sowie sonstige Vertragskonditionen und dynamische Parameter.
“Das Kartellgesetz zählt die Wettbewerbsparameter nicht abschliessend auf (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 64; Eugen Marbach/Patrik Ducrey/Gregor Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., 2017, S. 324, N 1459; nachfolgend: Marbach/Ducrey/Wild). Daher können auch weitere Wettbewerbsparameter in die Prüfung miteinbezogen werden. Das Bundesgericht nennt "im Wesentlichen" Preis, Menge und Qualität, Service, Beratung, Werbung, Geschäftskonditionen, Marketing, Forschung und Entwicklung (BGE 147 II 72 E. 3.5 "Pfizer II"). Sehr vergleichbar werden in Rz. 75 der Horizontalleitlinien betreffend den Informationsaustausch Wettbewerbsparameter wie Preis, Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt oder Innovation in nicht abschliessender Weise aufgezählt. Blattmann bezeichnet den Preis, die Menge, die Art und Qualität des Produktes (bzw. einer Leistung), Beratung, Marketing, Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen, Bezugsquellen oder Vertriebskanäle als informationsaustauschspezifische Wettbewerbsparameter (Blattmann, S. 289). Darüber hinaus nennt Wagner-von Papp "andere Vertragskonditionen", Kosten und Kalkulationsschemata, Kundenlisten und Liefergebiete sowie dynamische Parameter wie Geschäfts- und Investitionspläne, Forschung und Entwicklung und technische Daten (Florian Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren: Grenzen der Information im Wettbewerb, 2004, S.”
“Das Kartellgesetz zählt die Wettbewerbsparameter nicht abschliessend auf (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 64; Eugen Marbach/Patrik Ducrey/Gregor Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., 2017, S. 324, N 1459; nachfolgend: Marbach/Ducrey/Wild). Daher können auch weitere Wettbewerbsparameter in die Prüfung miteinbezogen werden. Das Bundesgericht nennt "im Wesentlichen" Preis, Menge und Qualität, Service, Beratung, Werbung, Geschäftskonditionen, Marketing, Forschung und Entwicklung (BGE 147 II 72 E. 3.5 "Pfizer II"). Sehr vergleichbar werden in Rz. 75 der Horizontalleitlinien betreffend den Informationsaustausch Wettbewerbsparameter wie Preis, Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt oder Innovation in nicht abschliessender Weise aufgezählt. Blattmann bezeichnet den Preis, die Menge, die Art und Qualität des Produktes (bzw. einer Leistung), Beratung, Marketing, Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen, Bezugsquellen oder Vertriebskanäle als informationsaustauschspezifische Wettbewerbsparameter (Blattmann, S. 289). Darüber hinaus nennt Wagner-von Papp "andere Vertragskonditionen", Kosten und Kalkulationsschemata, Kundenlisten und Liefergebiete sowie dynamische Parameter wie Geschäfts- und Investitionspläne, Forschung und Entwicklung und technische Daten (Florian Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren: Grenzen der Information im Wettbewerb, 2004, S.”
Formelle Beschlüsse von Verbandsorganen (insbesondere Generalversammlungsbeschlüsse) sowie in den Statuten vorgesehene Empfehlungen (z. B. AGB‑Empfehlungen) können nach Art. 4 Abs. 1 KG Vereinbarungsqualität besitzen. Sind solche Regelungen statutarisch vorgesehen, führt der Beitritt zum Verband dazu, dass das Mitglied Partei der Abrede werden kann.
“1 KG N 171). Es kann sich bei horizontalen Empfehlungen in Vereinbarungsform auch um Verbandsempfehlungen handeln (vgl. E. 7.1.3.1 hiervor). Diese können bereits in den Statuten enthalten sein, womit das Mitglied mit dem Beitritt zum Verein auch Partei der Abrede wird (BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 204 mit Hinweis auf RPW 1998/2, S. 185 f. Rz. 3 und 8 "Tarifs de la Société vaudoise des Régisseurs et courtiers en immeuble et en fonds de commerce"). Klassisch ist indessen die Empfehlung als Gegenstand des Beschlusses der Generalversammlung eines Verbandes bzw. Mitgliederversammlung eines Vereins (RPW 2012/3 S. 659 Rz. 30 ff. "Union suisse des professionnels de l'immobilier [USPI] - Section Neuchâtel"; RPW 2003/2 S. 271 ff., Rz. 1 ff., S. 278 Rz. 31 "Fahrschule Graubünden" in Bezug auf das Vorgehen bis im Jahr 1997; RPW 2001/1, S. 200 ff., S. 205 f. E. 2.1 "Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC)"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 175, BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 203 mit Hinweisen; Dimitri Antipas, Les recommandations de prix en droit suisse et en droit européen de la concurrence, Bern 2014, S. 161). Strittig ist, ob der Behördenpraxis zu folgen ist, wonach auch ein Vorstandsbeschluss oder der Beschluss eines anderen Vereinsorgans genügt in Verbindung mit der statutarischen Verpflichtung, alle Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen der Verbandsorgane gewissenhaft zu befolgen (vgl. dazu RPW 2006/4 S. 593 Rz. 24 "Tarif des Verbandes Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen [VTR])". Davon gehen wohl BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 95 aus. Im gleichen Sinne ist wahrscheinlich auch Zäch zu verstehen, der von Beschlüssen spricht, ohne in Bezug auf das diese fassende Organ Unterscheidungen zu treffen (Zäch, Rz. 365). Kritisch äussern sich demgegenüber Amstutz/Carron/ Reinert (in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 45) und Reinert (BSK KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 205). Antipas gibt wiederum zu bedenken, dass das formale Verneinen der Möglichkeit, auch in einem Vorstandsbeschluss eine Vereinbarung zu sehen, unwillkommene Umgehungspraktiken mit dem Ergebnis von nicht wünschbaren Situationen ("situations indésirables") begünstigen würde (Antipas, S.”
“Abzugrenzen von der kartellrechtlich relevanten Verhaltenskoordination ist das erlaubte Parallelverhalten, bei welchem sich das Verhalten der Wettbewerber autonom gestaltet (BGE 129 II 18 E. 6.3 "Buchpreisbindung"; BGE 147 II 72 E. 3.4.2.1 "Pfizer II"; Urteil des BGer 2C_147/2018 E. 3.4.2.1 in fine "Bayer [Schweiz] AG"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 61). 4.4.3.1.4 Im Unterschied zu Art. 101 AEUV werden im schweizerischen Kartellrecht die Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen nicht ausdrücklich als mögliche Form der Abrede genannt (Amstutz/Carron/ Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 61). Nach Lehre und Rechtsprechung können indessen rechtlich verbindliche Vereinsbeschlüsse bzw. Statuten von Wirtschaftsverbänden eine mögliche Form der Vereinbarung und damit der Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sein. Der Verein nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs hat sich bei Berufs- und Branchenverbänden denn auch als beliebte Rechtsform gezeigt (Blattmann S. 167; Zäch, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, 2005, Rz. 365, nachfolgend: Zäch; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 7; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 33). Entscheidend ist der Bindungswille (BGE 147 II 72 E. 4.3 "Pfizer II"). Damit müssen entsprechende Beschlüsse, wenn auch nicht ausdrücklich genannt, auch in Bezug auf einen Informationsaustausch als mögliche Form der Vereinbarung von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden (vgl. in Bezug auf die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.3 f. hiernach). Demnach kann Reinert nicht zugestimmt werden, soweit er die Auffassung vertritt, dass der Informationsaustausch nur unter Art. 4 Abs. 1 KG fällt, wenn die Definition der abgestimmten Verhaltensweise erfüllt ist (BSK-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 115).”
“Zwischenfazit 7.1.4.7.1 Aufgrund der gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass der massgebenden Abstimmung hinsichtlich der AGB-Empfehlungen an der Generalversammlung vom 9. Mai 2001 (vgl. act. 2, Beilage A 18, S. 1, 4 f.) Vereinbarungsqualität nach Art. 4 Abs. 1 KG zukommt (E. 7.1.4.3 hiervor vgl. auch angefochtene Verfügung Rz. 226 i.V.m. Rz. 385 f.). Damit kann offen bleiben, inwieweit das auch für die in E. 7.1.4.4 hiervor erörterten Beschlüsse des Vereinsvorstands gilt, soweit diese nicht der Vorbereitung dieser Generalversammlung dienen. Ergänzend treten das Anfügen der AGB bei den ausgetauschten Bruttopreislisten und die AGB-Übersicht aus dem Jahr 2003 als unselbständiger Informationsaustausch hinzu (E. 7.1.4.5). Damit liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. 7.1.4.7.2 Da die Vereinbarungsqualität gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen ist, erübrigt sich die Prüfung der abgestimmten Verhaltensweise. Daher muss auch der von der Beschwerdeführerin gerügte Befolgungsgrad (Beschwerde Rz. 65 ff. und 80 f.) nicht auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG geprüft werden (vgl. E. 7.1.3.5,”
“Fazit zu Art. 4 Abs. 1 KG Der vorliegende Informationsaustausch beruhte auf Beschlüssen der Organe, insbesondere der Generalversammlung, der ASCOPA. Den entsprechenden Vereinsbeschlüssen kommt Vereinbarungsqualität zu (E. 4.4.3.1.4, E. 4.4.3.2 und E. 4.4.3.4 ff. hiervor). Diese sind der Beschwerdeführerin als Mitglied des Vereinsvorstands zuzurechnen (E. 4.4.3.3 hiervor). Ausserdem ist die festgestellte Vereinbarung rechtlich erzwingbar (vgl. E. 4.4.3.7 hiervor). Dieser Austausch hat sensible Informationen zum Gegenstand, welche sich auf Wettbewerbsparameter beziehen (vgl. E. 4.5.4 hiervor). Zugleich ist von einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung auszugehen, ohne dass hierzu vorausgesetzt wird, dass die durch den Informationsaustausch ermöglichte Kollusion "nachweislich" erfolgt ist (vgl. E. 4.6 hiervor). Die festgestellte Abrede ist schliesslich auch nicht offensichtlich prokompetitiver Natur (vgl. E. 4.7 hiervor), womit offen bleiben kann, ob die (offensichtlich) prokompetitive Natur bereits im Rahmen zu Art.”
Abreden zwischen einer 100%-Mutter und ihrer hundertprozentigen Tochter fallen nicht unter Art. 4 Abs. 1 KG; die klagende Partei muss das Vorliegen einer eigenständigen Abrede gegenüber unabhängigen Dritten gesondert nachweisen.
“1 LCart, les accords en matière de concurrence sont les conventions avec ou sans force obligatoire ainsi que les pratiques concertées d'entreprises occupant des échelons du marché identiques ou différents, dans la mesure où elles visent ou entraînent une restriction à la concurrence. Pour correspondre à la notion d'accord en matière de concurrence au sens de l'art. 4 al. 1 LCart, deux conditions doivent être remplies: d'une part, l'existence d'un accord et, d'autre part, le fait que le but ou l'effet de celui-ci soit de restreindre la concurrence (ATF 144 II 246 consid. 6.4). En ce qui concerne en particulier la première de ces deux conditions, l'accord doit lier deux entreprises distinctes au moins, occupant des échelons du marché identiques ou différents (ATF 144 II 246 consid. 6.4.1; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, in Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2e éd. 2013, n° 15 ad art. 4 al. 1 LCart; BÉATRICE HURNI, L'action civile en droit de la concurrence, 2017, p. 233; REINERT, in Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2e éd. 2022, n° 1 ad art. 4 al. 1 LCart). Les accords entre une filiale et la société mère qui la détient à 100 %, ne sont pas inclus dans la définition d'un accord en matière de concurrence (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, op. cit., n° 15 ad art. 4 al. 1 LCart; HURNI, op. cit., p. 234; REINERT, op. cit., n° 360 ad art. 4 al. 1 LCart). L'accord entre plusieurs entreprises peut n'imposer des obligations qu'à une seule d'entre elles, dans la mesure où la débitrice des obligations les accepte, même si elle doit le faire à contre-coeur (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, op. cit., nos 16 et 121 ad art. 4 al. 1 LCart).”
“Regeste Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 ff. KG; Beweis des Inhalts einer Wettbewerbsabrede im Rahmen einer Klage auf Abschluss eines Vertrages. Unzulässig sind nur Verhaltensweisen, die Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 und 7 KG bewirken. Die Person, die sich als Geschädigte einer solchen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung sieht, kann auf Abschluss eines Vertrages klagen. Sie muss die Existenz einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nachweisen und diese muss unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG sein. Keine Abrede zwischen einer Muttergesellschaft und ihren 100 %-igen Tochtergesellschaften und vorliegend fehlender Nachweis einer Abrede zwischen dieser Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften einerseits und zugelassenen Drittanbietern von Autoersatzteilen andererseits (E. 3).”
“En ce qui concerne en particulier la première de ces deux conditions, l'accord doit lier deux entreprises distinctes au moins, occupant des échelons du marché identiques ou différents (ATF 144 II 246 consid. 6.4.1; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, in Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2e éd. 2013, n° 15 ad art. 4 al. 1 LCart; BÉATRICE HURNI, L'action civile en droit de la concurrence, 2017, p. 233; REINERT, in Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2e éd. 2022, n° 1 ad art. 4 al. 1 LCart). Les accords entre une filiale et la société mère qui la détient à 100 %, ne sont pas inclus dans la définition d'un accord en matière de concurrence (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, op. cit., n° 15 ad art. 4 al. 1 LCart; HURNI, op. cit., p. 234; REINERT, op. cit., n° 360 ad art. 4 al. 1 LCart). L'accord entre plusieurs entreprises peut n'imposer des obligations qu'à une seule d'entre elles, dans la mesure où la débitrice des obligations les accepte, même si elle doit le faire à contre-coeur (AMSTUTZ/CARRON/REINERT, op. cit., nos 16 et 121 ad art. 4 al. 1 LCart).”
“Regeste Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 ff. KG; Beweis des Inhalts einer Wettbewerbsabrede im Rahmen einer Klage auf Abschluss eines Vertrages. Unzulässig sind nur Verhaltensweisen, die Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 und 7 KG bewirken. Die Person, die sich als Geschädigte einer solchen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung sieht, kann auf Abschluss eines Vertrages klagen. Sie muss die Existenz einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nachweisen und diese muss unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG sein. Keine Abrede zwischen einer Muttergesellschaft und ihren 100 %-igen Tochtergesellschaften und vorliegend fehlender Nachweis einer Abrede zwischen dieser Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften einerseits und zugelassenen Drittanbietern von Autoersatzteilen andererseits (E. 3).”
“Il n'est pas contesté qu'apprécié pour lui-même, l'ultime arrangement mentionné ci-devant, passé entre la recourante et sa société mère, ne peut pas être qualifié d'accord en matière de concurrence au sens de l'art. 4 al. 1 LCart, quand bien même la clause d'exclusivité qu'il contient constitue une restriction à la concurrence, car, ainsi qu'on l'a vu, la LCart ne s'applique généralement pas aux conventions passées entre sociétés d'un même groupe commercial, ce en raison du "privilège de groupe" (cf. supra consid. 6.2.6 et suivant). Il n'en demeure pas moins que l'on peut se demander si la recourante n'a pas, malgré tout, participé à des accords en matière de concurrence en considération des contrats de diffusion-distribution, respectivement des contrats de ventes que sa société mère a conclus tant en amont qu'en aval avec certains éditeurs ou grossistes externes au groupe Hachette. Il est vrai que ces contrats, passés avec des entreprises indépendantes du groupe Hachette, sont assurément susceptibles de tomber dans le champ d'application de la LCart dans la mesure où il serait établi qu'ils instituent également des restrictions à la concurrence sur le marché suisse de la distribution du livre. Par ailleurs, comme le Tribunal fédéral l'a déjà relevé dans plusieurs arrêts récents relatifs à ce marché, les contrats de diffusion-distribution qu'un groupe d'édition, de diffusion et de distribution de livres peut conclure avec des éditeurs indépendants n'échappe pas au droit suisse de la concurrence du simple fait que leur exécution sur le territoire national ait été déléguée à une filiale suisse par le biais d'un contrat bénéficiant d'une convention bénéficiant du "privilège de groupe".”
Eine Abstimmung über die Festlegung von Offertpreisen ist objektiv geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu bewirken.
“Eine solche Abstimmung über die Festlegung der Offertpreise ist objektiv geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu bewirken (vgl. Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand,”
“Eine solche Abstimmung über die Festlegung der Offertpreise ist objektiv geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu bewirken (vgl. Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand,”
“Eine solche Abstimmung über die Festlegung der Offertpreise ist objektiv geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu bewirken (vgl. Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand,”
Scheinbar einseitige Massnahmen können eine Wettbewerbsabrede darstellen, wenn sie als Aufforderung zum Eingehen einer Vereinbarung oder zur Verhaltensabstimmung zu verstehen sind und vom Adressaten ausdrücklich oder konkludent angenommen werden. In diesem Fall wandelt sich die einseitige Erscheinung in eine zweiseitige Koordination; die Form der Abrede (mündlich, schriftlich oder konkludent) ist dabei ohne Bedeutung.
“1 KG rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG, welcher die Wettbewerbsabrede umschreibt, weist verschieden Voraussetzungen auf. 4.4.3.1.2 Einerseits wird für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede das bewusste und gewollte Zusammenwirken von Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen im Sinne einer Vereinbarung oder alternativ eine abgestimmte Verhaltensweise gefordert (BGE 144 II 246 E. 6.4.1 "Altimum"; vgl. E. 4.2.1 in fine hiervor). Andererseits wird eine durch die Abrede bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vorausgesetzt (BGE 147 II 72 E. 3.1 f. "Pfizer II"; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 1; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 3; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 19). Als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gilt grundsätzlich jeder Eingriff in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage (Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 72; Thomas Nydegger/Werner Nadig, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellrecht, 1. Aufl. 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 42, nachfolgend: BSK KG 2010-Bearbeiter; Schmidhauser: in Hoffet/Homburger/Schmidhauser/Ducrey [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 und zu den dazugehörenden Verordnungen, 1996, Zweite Lieferung 1997, Art. 4 Abs. 1 KG N 22, nachfolgend: Bearbeiter, in: Hoffet/Homburger/Schmidhauser/Ducrey [Hrsg.]; relativierend BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 431 ff.). Dabei spielt bei der Vereinbarung deren Form keine Rolle; diese kann sowohl mündlich, schriftlich als auch konkludent erfolgen (BGE 147 II 72 E. 3.3 "Pfizer II"; DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 31). So können auf den ersten Blick einseitige Massnahmen dann eine Abrede darstellen, wenn es sich eigentlich um eine Aufforderung zum Eingehen einer Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung handelt, die dann der Adressat ausdrücklich oder konkludent annimmt, so dass sich die scheinbar einseitige Massnahme in eine zweiseitige Koordination wandelt (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art.”
“1 KG N 1; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 3; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 19). Als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gilt grundsätzlich jeder Eingriff in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage (Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 72; Thomas Nydegger/Werner Nadig, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellrecht, 1. Aufl. 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 42, nachfolgend: BSK KG 2010-Bearbeiter; Schmidhauser: in Hoffet/Homburger/Schmidhauser/Ducrey [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 und zu den dazugehörenden Verordnungen, 1996, Zweite Lieferung 1997, Art. 4 Abs. 1 KG N 22, nachfolgend: Bearbeiter, in: Hoffet/Homburger/Schmidhauser/Ducrey [Hrsg.]; relativierend BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 431 ff.). Dabei spielt bei der Vereinbarung deren Form keine Rolle; diese kann sowohl mündlich, schriftlich als auch konkludent erfolgen (BGE 147 II 72 E. 3.3 "Pfizer II"; DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 31). So können auf den ersten Blick einseitige Massnahmen dann eine Abrede darstellen, wenn es sich eigentlich um eine Aufforderung zum Eingehen einer Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung handelt, die dann der Adressat ausdrücklich oder konkludent annimmt, so dass sich die scheinbar einseitige Massnahme in eine zweiseitige Koordination wandelt (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 77). 4.4.3.1.3 Der in Art. 4 Abs. 1 KG enthaltene Abredebegriff ist sehr weit gefasst und es ist nicht von Relevanz, in welcher Form die Verhaltenskoordination stattgefunden hat (BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 48; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 28). Aufgrund des Gesetzeswortlauts von Art. 4 Abs. 1 KG gelten nicht nur Vereinbarungen, sondern auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen auf gleicher oder verschiedener Marktstufen als "Wettbewerbsabreden". Sie sind Mittel der Verhaltenskoordination und geeignet ("de nature à"), zwischen den beteiligten Unternehmen die Ungewissheit über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschliessen (BGE 147 II 72 E.”
Beschlüsse der Generalversammlung (inkl. durch Genehmigung der Protokolle) oder des Vorstands/Komitees können Vereinbarungsqualität haben; dadurch können etwa getragene Preislisten oder AGB‑Empfehlungen als Wettbewerbsabreden qualifizieren.
“3 Ausserdem versandten dreizehn Unternehmen - so auch das Unternehmen der Beschwerdeführerin - Preislisten, welche auch die gegenüber dem Handel empfohlenen Wiederverkaufspreise enthielten. Die Preislisten enthielten jeweils sämtliche von einem Hersteller oder Distributor vertriebenen Marken und Produktarten (angefochtene Verfügung Rz. 48 mit Fn. 67). Der entsprechende Austausch wurde nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im Jahre 2007 eingestellt (angefochtene Verfügung Rz. 50). Des Weiteren haben die ASCOPA-Mitglieder, so auch die Beschwerdeführerin, in den Jahren 1993-2000 Vergleichslisten von Bruttopreisen erstellt (angefochtene Verfügung Rz. 31 ff.), was auch dem Generalversammlungsprotokoll vom 11. Mai 2000 entnommen werden kann (act. 2, Beilage A 13, S. 4). Diese Handlungen gehen eng mit dem Austausch der Bruttopreislisten einher. Gesamthaft beruhen die oben beschriebenen Handlungen auf Beschlüssen der Generalversammlung oder des Komitees (unter Legitimierung durch die Generalversammlung), womit eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt.”
“1 Aufgrund der gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass der massgebenden Abstimmung hinsichtlich der AGB-Empfehlungen an der Generalversammlung vom 9. Mai 2001 (vgl. act. 2, Beilage A 18, S. 1, 4 f.) Vereinbarungsqualität nach Art. 4 Abs. 1 KG zukommt (E. 7.1.4.3 hiervor vgl. auch angefochtene Verfügung Rz. 226 i.V.m. Rz. 385 f.). Damit kann offen bleiben, inwieweit das auch für die in E. 7.1.4.4 hiervor erörterten Beschlüsse des Vereinsvorstands gilt, soweit diese nicht der Vorbereitung dieser Generalversammlung dienen. Ergänzend treten das Anfügen der AGB bei den ausgetauschten Bruttopreislisten und die AGB-Übersicht aus dem Jahr 2003 als unselbständiger Informationsaustausch hinzu (E. 7.1.4.5). Damit liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. 7.1.4.7.2 Da die Vereinbarungsqualität gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen ist, erübrigt sich die Prüfung der abgestimmten Verhaltensweise. Daher muss auch der von der Beschwerdeführerin gerügte Befolgungsgrad (Beschwerde Rz. 65 ff. und 80 f.) nicht auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG geprüft werden (vgl. E. 7.1.3.5,”
“Zwischenfazit 4.4.3.9.1 Da - wie oben dargelegt - die Handlungen des Informationsaustausches auf Beschlüssen der Generalversammlung (vgl. Art. 12 f. ASCOPA-Statuten) oder auf Beschlüssen des ASCOPA-Komitees (vgl. Art. 9 ASCOPA-Statuten) beruhen, sind diese als Vereinbarung und damit als Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass kein Beweis hinsichtlich des Vorliegens einer Wettbewerbsabrede vorliege (Replik Rz.18 Bst. i und 85; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. August 2018 Rz. 26), stösst ins Leere, da die in Frage stehenden übereinstimmenden Willensäusserungen betreffend den Informationsaustausch diversen Protokollen der ASCOPA-Generalversammlungen und Komitee-Sitzungen zu entnehmen sind (vgl. E. 4.4.3.4 ff. hiervor sowie angefochtene Verfügung, Rz. 385). Der Inhalt der Beschlüsse und der diesbezügliche subjektive Wille der Parteien ist klar (vgl. dazu mutatis mutandis zur Auslegung von Verträgen das Urteil des BGer 2C_44/2020 vom 3. März 2022 E. 10.2 f. "Flammarion", BGE-Publikation vorgesehen). Es handelt sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Zudem haben die ASCOPA-Mitglieder die Protokolle dieser verschiedenen Sitzungen jeweils genehmigt. Die Teilnahme der Mitglieder des Branchenverbands an diesen Beschlüssen ist jedenfalls insgesamt so intensiv, dass die Vereinbarungsqualität der relevanten Beschlüsse von Generalversammlung und der gestützt darauf ergangenen Beschlüsse des Vorstands ausser Frage steht.”
“Zwischenfazit 4.4.3.9.1 Da - wie oben dargelegt - die Handlungen des Informationsaustausches auf Beschlüssen der Generalversammlung (vgl. Art. 12 f. ASCOPA-Statuten) oder auf Beschlüssen des ASCOPA-Komitees (vgl. Art. 9 ASCOPA-Statuten) beruhen, sind diese als Vereinbarung und damit als Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass kein Beweis hinsichtlich des Vorliegens einer Wettbewerbsabrede vorliege (Replik Rz.18 Bst. i und 85; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. August 2018 Rz. 26), stösst ins Leere, da die in Frage stehenden übereinstimmenden Willensäusserungen betreffend den Informationsaustausch diversen Protokollen der ASCOPA-Generalversammlungen und Komitee-Sitzungen zu entnehmen sind (vgl. E. 4.4.3.4 ff. hiervor sowie angefochtene Verfügung, Rz. 385). Der Inhalt der Beschlüsse und der diesbezügliche subjektive Wille der Parteien ist klar (vgl. dazu mutatis mutandis zur Auslegung von Verträgen das Urteil des BGer 2C_44/2020 vom 3. März 2022 E. 10.2 f. "Flammarion", BGE-Publikation vorgesehen). Es handelt sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Zudem haben die ASCOPA-Mitglieder die Protokolle dieser verschiedenen Sitzungen jeweils genehmigt. Die Teilnahme der Mitglieder des Branchenverbands an diesen Beschlüssen ist jedenfalls insgesamt so intensiv, dass die Vereinbarungsqualität der relevanten Beschlüsse von Generalversammlung und der gestützt darauf ergangenen Beschlüsse des Vorstands ausser Frage steht.”
In der Praxis erfasst Art. 4 Abs. 1 KG auch sonstige (nicht nur horizontal/vertikal) kollusive Absprachen.
“Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Sachen Hallenstadion festgestellt hatte (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 299, inhaltlich bestätigt durch BGer, 2C_113/2017, Hallenstadion, E. 7.2.3), werden nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur horizontale oder vertikale Abreden, sondern auch sonstige Abreden, bei denen die Unternehmen weder in einem horizontalen noch in einem vertikalen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum einzelne kollusive Verhaltensweisen verschiedener Unternehmen mit einschränkender Wirkung auf den Wettbewerb nicht erfasst werden sollten, nur weil sie sich nicht anhand einer schematischen Differenzierung den Qualifizierungen «horizontal» oder «vertikal» zuordnen lassen.”
Statutarische Verbandsempfehlungen, die bereits in den Statuten enthalten sind, machen die Mitglieder durch Beitritt zu Parteien der Abrede; Mitgliederversammlungsbeschlüsse gelten als Vereinbarung i.S.v. Art. 4 Abs.1 KG.
“OR anzuwenden und den gegenseitigen und übereinstimmenden Willen der Parteien festzustellen, wobei dieser ausdrücklich oder stillschweigend geäussert werden kann (Art. 1 Abs. 2 OR). Willenserklärungen und Willensbekundungen zwischen den Vertragsparteien sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Art. 18 OR), ohne Beachtung der von den Parteien verwendeten Ausdrucksweise. Stillschweigende Willensbekundungen sind insbesondere konkludente Handlungen, das heisst solche, deren Erfüllung einen bestimmten Willen voraussetzt, der sich auf das Verhältnis der Parteien bezieht. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zweier oder mehrerer Unternehmen muss erkennbar sein, was im Falle von rein einseitigen Wettbewerbsbeschränkungen fehlt (vgl. BGE 144 II 246 E. 6.4.1 "Altimum"). Anders als bei einer echten Empfehlung oder einer abgestimmten Verhaltensweise (befolgten Empfehlung; vgl. gerade unten) liegt bei der nicht erzwingbaren Vereinbarung ein Wille vor, sich zu binden (Estermann, Unverbindliche Preisempfehlung, S. 161; vgl. Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 171). Es kann sich bei horizontalen Empfehlungen in Vereinbarungsform auch um Verbandsempfehlungen handeln (vgl. E. 7.1.3.1 hiervor). Diese können bereits in den Statuten enthalten sein, womit das Mitglied mit dem Beitritt zum Verein auch Partei der Abrede wird (BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 204 mit Hinweis auf RPW 1998/2, S. 185 f. Rz. 3 und 8 "Tarifs de la Société vaudoise des Régisseurs et courtiers en immeuble et en fonds de commerce"). Klassisch ist indessen die Empfehlung als Gegenstand des Beschlusses der Generalversammlung eines Verbandes bzw. Mitgliederversammlung eines Vereins (RPW 2012/3 S. 659 Rz. 30 ff. "Union suisse des professionnels de l'immobilier [USPI] - Section Neuchâtel"; RPW 2003/2 S. 271 ff., Rz. 1 ff., S. 278 Rz. 31 "Fahrschule Graubünden" in Bezug auf das Vorgehen bis im Jahr 1997; RPW 2001/1, S. 200 ff., S. 205 f. E. 2.1 "Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC)"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 175, BSK KG-Reinert, Art.”
“Mitgliederversammlung eines Vereins (RPW 2012/3 S. 659 Rz. 30 ff. "Union suisse des professionnels de l'immobilier [USPI] - Section Neuchâtel"; RPW 2003/2 S. 271 ff., Rz. 1 ff., S. 278 Rz. 31 "Fahrschule Graubünden" in Bezug auf das Vorgehen bis im Jahr 1997; RPW 2001/1, S. 200 ff., S. 205 f. E. 2.1 "Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC)"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 175, BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 203 mit Hinweisen; Dimitri Antipas, Les recommandations de prix en droit suisse et en droit européen de la concurrence, Bern 2014, S. 161). Strittig ist, ob der Behördenpraxis zu folgen ist, wonach auch ein Vorstandsbeschluss oder der Beschluss eines anderen Vereinsorgans genügt in Verbindung mit der statutarischen Verpflichtung, alle Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen der Verbandsorgane gewissenhaft zu befolgen (vgl. dazu RPW 2006/4 S. 593 Rz. 24 "Tarif des Verbandes Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen [VTR])". Davon gehen wohl BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 95 aus. Im gleichen Sinne ist wahrscheinlich auch Zäch zu verstehen, der von Beschlüssen spricht, ohne in Bezug auf das diese fassende Organ Unterscheidungen zu treffen (Zäch, Rz. 365). Kritisch äussern sich demgegenüber Amstutz/Carron/ Reinert (in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 45) und Reinert (BSK KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 205). Antipas gibt wiederum zu bedenken, dass das formale Verneinen der Möglichkeit, auch in einem Vorstandsbeschluss eine Vereinbarung zu sehen, unwillkommene Umgehungspraktiken mit dem Ergebnis von nicht wünschbaren Situationen ("situations indésirables") begünstigen würde (Antipas, S. 161). Nach dem Gesagten sind jedenfalls kartellrechtlich relevante Statuten und Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines als Verein organisierten Branchenverbands als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren (BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65 i.V.m. N 203, Zäch, Rz. 365, Antipas, S. 161; vgl. auch E. 4.4.3.1 und insbesondere E. 4.4.3.1.4 hiervor).”
“OR anzuwenden und den gegenseitigen und übereinstimmenden Willen der Parteien festzustellen, wobei dieser ausdrücklich oder stillschweigend geäussert werden kann (Art. 1 Abs. 2 OR). Willenserklärungen und Willensbekundungen zwischen den Vertragsparteien sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Art. 18 OR), ohne Beachtung der von den Parteien verwendeten Ausdrucksweise. Stillschweigende Willensbekundungen sind insbesondere konkludente Handlungen, das heisst solche, deren Erfüllung einen bestimmten Willen voraussetzt, der sich auf das Verhältnis der Parteien bezieht. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zweier oder mehrerer Unternehmen muss erkennbar sein, was im Falle von rein einseitigen Wettbewerbsbeschränkungen fehlt (vgl. BGE 144 II 246 E. 6.4.1 "Altimum"). Anders als bei einer echten Empfehlung oder einer abgestimmten Verhaltensweise (befolgten Empfehlung; vgl. gerade unten) liegt bei der nicht erzwingbaren Vereinbarung ein Wille vor, sich zu binden (Estermann, Unverbindliche Preisempfehlung, S. 161; vgl. Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 171). Es kann sich bei horizontalen Empfehlungen in Vereinbarungsform auch um Verbandsempfehlungen handeln (vgl. E. 7.1.3.1 hiervor). Diese können bereits in den Statuten enthalten sein, womit das Mitglied mit dem Beitritt zum Verein auch Partei der Abrede wird (BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 204 mit Hinweis auf RPW 1998/2, S. 185 f. Rz. 3 und 8 "Tarifs de la Société vaudoise des Régisseurs et courtiers en immeuble et en fonds de commerce"). Klassisch ist indessen die Empfehlung als Gegenstand des Beschlusses der Generalversammlung eines Verbandes bzw. Mitgliederversammlung eines Vereins (RPW 2012/3 S. 659 Rz. 30 ff. "Union suisse des professionnels de l'immobilier [USPI] - Section Neuchâtel"; RPW 2003/2 S. 271 ff., Rz. 1 ff., S. 278 Rz. 31 "Fahrschule Graubünden" in Bezug auf das Vorgehen bis im Jahr 1997; RPW 2001/1, S. 200 ff., S. 205 f. E. 2.1 "Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC)"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 175, BSK KG-Reinert, Art.”
“dazu RPW 2006/4 S. 593 Rz. 24 "Tarif des Verbandes Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen [VTR])". Davon gehen wohl BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 95 aus. Im gleichen Sinne ist wahrscheinlich auch Zäch zu verstehen, der von Beschlüssen spricht, ohne in Bezug auf das diese fassende Organ Unterscheidungen zu treffen (Zäch, Rz. 365). Kritisch äussern sich demgegenüber Amstutz/Carron/ Reinert (in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 45) und Reinert (BSK KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 205). Antipas gibt wiederum zu bedenken, dass das formale Verneinen der Möglichkeit, auch in einem Vorstandsbeschluss eine Vereinbarung zu sehen, unwillkommene Umgehungspraktiken mit dem Ergebnis von nicht wünschbaren Situationen ("situations indésirables") begünstigen würde (Antipas, S. 161). Nach dem Gesagten sind jedenfalls kartellrechtlich relevante Statuten und Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines als Verein organisierten Branchenverbands als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren (BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65 i.V.m. N 203, Zäch, Rz. 365, Antipas, S. 161; vgl. auch E. 4.4.3.1 und insbesondere E. 4.4.3.1.4 hiervor).”
“24 "Tarif des Verbandes Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen [VTR])". Davon gehen wohl BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 95 aus. Im gleichen Sinne ist wahrscheinlich auch Zäch zu verstehen, der von Beschlüssen spricht, ohne in Bezug auf das diese fassende Organ Unterscheidungen zu treffen (Zäch, Rz. 365). Kritisch äussern sich demgegenüber Amstutz/Carron/ Reinert (in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 45) und Reinert (BSK KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 205). Antipas gibt wiederum zu bedenken, dass das formale Verneinen der Möglichkeit, auch in einem Vorstandsbeschluss eine Vereinbarung zu sehen, unwillkommene Umgehungspraktiken mit dem Ergebnis von nicht wünschbaren Situationen ("situations indésirables") begünstigen würde (Antipas, S. 161). Nach dem Gesagten sind jedenfalls kartellrechtlich relevante Statuten und Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines als Verein organisierten Branchenverbands als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren (BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65 i.V.m. N 203, Zäch, Rz. 365, Antipas, S. 161; vgl. auch E. 4.4.3.1 und insbesondere E. 4.4.3.1.4 hiervor).”
Eine Vereinbarung erfüllt Art. 4 Abs. 1 KG nur, wenn sie sich auf einen Wettbewerbsparameter bezieht oder darauf Rückschlüsse zulässt; der Bezug kann bereits beim blossen Nennen oder Austausch relevanter Parameter (insb. Preis, Menge, Qualität) gegeben sein.
“Unter einem Wettbewerbsparameter wird ein gemeinsamer Faktor verstanden, welchen die Marktgegenseite für den Geschäftsabschluss als relevant erachtet (Blattmann, S. 289; BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 N KG 66). In anderen Worten geht es dabei um alle Faktoren, welche Unternehmen zur Ausgestaltung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zu anderen Wirtschaftsteilnehmern einsetzen können. Eine Wettbewerbsabrede bzw. der Informationsaustausch muss auf der Prüfungsstufe von Art. 4 Abs. 1 KG in einem Zusammenhang zu einem Wettbewerbsparameter stehen oder Rückschlüsse auf diese zulassen (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 118; Blattmann, S. 289).”
“Unter einem Wettbewerbsparameter wird ein gemeinsamer Faktor verstanden, welchen die Marktgegenseite für den Geschäftsabschluss als relevant erachtet (Blattmann, S. 289; BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 N KG 66). In anderen Worten geht es dabei um alle Faktoren, welche Unternehmen zur Ausgestaltung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zu anderen Wirtschaftsteilnehmern einsetzen können. Eine Wettbewerbsabrede bzw. der Informationsaustausch muss auf der Prüfungsstufe von Art. 4 Abs. 1 KG in einem Zusammenhang zu einem Wettbewerbsparameter stehen oder Rückschlüsse auf diese zulassen (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 118; Blattmann, S. 289).”
“Unter einem Wettbewerbsparameter wird ein gemeinsamer Faktor verstanden, welchen die Marktgegenseite für den Geschäftsabschluss als relevant erachtet (Blattmann, S. 289; BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 N KG 66). In anderen Worten geht es dabei um alle Faktoren, welche Unternehmen zur Ausgestaltung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zu anderen Wirtschaftsteilnehmern einsetzen können. Eine Wettbewerbsabrede bzw. der Informationsaustausch muss auf der Prüfungsstufe von Art. 4 Abs. 1 KG in einem Zusammenhang zu einem Wettbewerbsparameter stehen oder Rückschlüsse auf diese zulassen (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 118; Blattmann, S. 289).”
“31-49), was die Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht bestreitet (vgl. Beschwerde Rz. 75; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. August 2018 Rz. 6 f.). Zudem hat die Vorinstanz bereits in Rz. 435 der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung unter Art. 5 KG - und nicht erst in ihrer Vernehmlassung (Rz. 22) - ausgeführt, dass der Preis aus ihrer Sicht ein zentraler Wettbewerbsparameter ist. Der Austausch von Preisinformationen ist denn auch der eigentliche Klassiker unter den Informationssystemen (Blattmann, S. 290 f.). Die Bedeutung des Wettbewerbsparameters Preis erklärt denn auch bis zu einem gewissen Grade den Umstand, dass das Sekretariat mit dem ersten Antrag Sanktionen gegen Mitglieder von ASCOPA wegen einer Preisabrede beantragt hat (vgl. Bst. B.c hiervor). Fraglich kann demnach nur der Bezug der ausgetauschten Bruttopreise zum Wettbewerbsparameter Preis sein bzw. ob Bruttopreise alleine schon den Anforderungen an die hinreichende Relevanz in Bezug auf den Wettbewerbsparameter Preis genügen. 4.5.4.1.3 Auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG sind an die Prüfung, ob Wettbewerbsparameter berührt sind, keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. 4.5.3.2 hiervor). Bei einem Wettbewerbsparameter geht es um einen gemeinsamen Faktor, welchen die Marktgegenseite für den Geschäftsabschluss als relevant erachtet. Dies gilt insbesondere für den Preis (vgl. Blattmann, S. 289; BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 KG N 66). Zudem bezieht sich die kartellrechtliche Botschaft von 1994 bezüglich Preisabreden auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen und Preiskomponenten (Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468 ff., S. 567). 4.5.4.1.4 Nach dem Gesagten reicht der soeben beschriebene Preisbezug jedenfalls aus, um die Wettbewerbsparameterqualität auf dieser Stufe zu bejahen. Die eigentliche Unzulässigkeitsprüfung erfolgt im Kontext mit Art. 5 KG (BGE 147 II 72 E. 3.5 "Pfizer II"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 6, 140; BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 N KG 7 und 63 ff.; Borer Art. 4 KG N 3; vgl. auch Stoffel, in: SIWR V/2, S.”
“Aux termes de l'art. 4 al. 1 LCart, par accords en matière de concurrence, on entend "les conventions avec ou sans force obligatoire ainsi que les pratiques concertées d'entreprises occupant des échelons du marché identiques ou différents, dans la mesure où elles visent ou entraînent une restriction à la concurrence". Cela signifie que, pour être en présence d'un accord en matière de concurrence relevant de la LCart, deux conditions doivent être réunies: il faut (1) se trouver face à une convention ou une pratique concertée entre (au moins) deux entreprises et (2) que cette convention ou cette pratique vise ou entraîne une restriction à la concurrence (ATF 144 II 246 consid. 6.4), laquelle consiste en une limitation de la liberté dans le jeu de l'offre et de la demande en lien avec des paramètres déterminants du point de vue de la concurrence efficace (ATF 148 II 321 consid. 6.2 et arrêt 2C_39/2020 du 3 août 2022 consid. 6.2 destiné à la publication; aussi 2C_43/2020 du 21 décembre 2021 consid. 7.2, non publié in ATF 148 II 25, et 4C.”
Sanktionen können auf Art. 4 Abs. 1 KG gestützt werden, soweit die nach der LVA verbotenen Verhaltensweisen (insb. Art. 8 Abs. 1 LVA) inhaltlich mit den Tatbeständen von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG übereinstimmen. Eine ausdrückliche Nennung der einschlägigen LVA-Bestimmungen in Art. 49a Abs. 1 KG ist dafür nicht erforderlich; eine Sanktionierung hat damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK (und in den angeführten Entscheiden teilweise auch im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV).
“Soweit die Beschwerdeführerinnen durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sehen, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 8.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. XXV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sehen, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 8.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. XXV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sehen, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 12.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK und Art. 5 Abs. 1 BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. XXV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
Rechtlich verbindliche Beschlüsse und Statuten von Berufs‑ und Branchenverbänden können als Vereinbarungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gelten, entscheidend ist dabei ein erkennbarer Bindungswille.
“1 KG gelten nicht nur Vereinbarungen, sondern auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen auf gleicher oder verschiedener Marktstufen als "Wettbewerbsabreden". Sie sind Mittel der Verhaltenskoordination und geeignet ("de nature à"), zwischen den beteiligten Unternehmen die Ungewissheit über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschliessen (BGE 147 II 72 E. 3.2 "Pfizer II"; Urteil des BGer 2C_147/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2 "Bayer [Schweiz] AG"; Urteil des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 E. 5.2 "Dargaud [Suisse] SA"). Jedoch stellt sich erst die Frage, ob eine abgestimmte Verhaltensweise gegeben ist, wenn das Vorliegen einer Vereinbarung zu verneinen ist (vgl. E. 4.2.1 in fine mit Hinweisen hiervor). Abzugrenzen von der kartellrechtlich relevanten Verhaltenskoordination ist das erlaubte Parallelverhalten, bei welchem sich das Verhalten der Wettbewerber autonom gestaltet (BGE 129 II 18 E. 6.3 "Buchpreisbindung"; BGE 147 II 72 E. 3.4.2.1 "Pfizer II"; Urteil des BGer 2C_147/2018 E. 3.4.2.1 in fine "Bayer [Schweiz] AG"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 61). 4.4.3.1.4 Im Unterschied zu Art. 101 AEUV werden im schweizerischen Kartellrecht die Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen nicht ausdrücklich als mögliche Form der Abrede genannt (Amstutz/Carron/ Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 61). Nach Lehre und Rechtsprechung können indessen rechtlich verbindliche Vereinsbeschlüsse bzw. Statuten von Wirtschaftsverbänden eine mögliche Form der Vereinbarung und damit der Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sein. Der Verein nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs hat sich bei Berufs- und Branchenverbänden denn auch als beliebte Rechtsform gezeigt (Blattmann S. 167; Zäch, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, 2005, Rz. 365, nachfolgend: Zäch; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 7; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 33). Entscheidend ist der Bindungswille (BGE 147 II 72 E. 4.3 "Pfizer II"). Damit müssen entsprechende Beschlüsse, wenn auch nicht ausdrücklich genannt, auch in Bezug auf einen Informationsaustausch als mögliche Form der Vereinbarung von Art.”
“101 AEUV werden im schweizerischen Kartellrecht die Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen nicht ausdrücklich als mögliche Form der Abrede genannt (Amstutz/Carron/ Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 61). Nach Lehre und Rechtsprechung können indessen rechtlich verbindliche Vereinsbeschlüsse bzw. Statuten von Wirtschaftsverbänden eine mögliche Form der Vereinbarung und damit der Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sein. Der Verein nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs hat sich bei Berufs- und Branchenverbänden denn auch als beliebte Rechtsform gezeigt (Blattmann S. 167; Zäch, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, 2005, Rz. 365, nachfolgend: Zäch; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 7; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 33). Entscheidend ist der Bindungswille (BGE 147 II 72 E. 4.3 "Pfizer II"). Damit müssen entsprechende Beschlüsse, wenn auch nicht ausdrücklich genannt, auch in Bezug auf einen Informationsaustausch als mögliche Form der Vereinbarung von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden (vgl. in Bezug auf die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.3 f. hiernach). Demnach kann Reinert nicht zugestimmt werden, soweit er die Auffassung vertritt, dass der Informationsaustausch nur unter Art. 4 Abs. 1 KG fällt, wenn die Definition der abgestimmten Verhaltensweise erfüllt ist (BSK-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 115).”
“Abzugrenzen von der kartellrechtlich relevanten Verhaltenskoordination ist das erlaubte Parallelverhalten, bei welchem sich das Verhalten der Wettbewerber autonom gestaltet (BGE 129 II 18 E. 6.3 "Buchpreisbindung"; BGE 147 II 72 E. 3.4.2.1 "Pfizer II"; Urteil des BGer 2C_147/2018 E. 3.4.2.1 in fine "Bayer [Schweiz] AG"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 61). 4.4.3.1.4 Im Unterschied zu Art. 101 AEUV werden im schweizerischen Kartellrecht die Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen nicht ausdrücklich als mögliche Form der Abrede genannt (Amstutz/Carron/ Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 61). Nach Lehre und Rechtsprechung können indessen rechtlich verbindliche Vereinsbeschlüsse bzw. Statuten von Wirtschaftsverbänden eine mögliche Form der Vereinbarung und damit der Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sein. Der Verein nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs hat sich bei Berufs- und Branchenverbänden denn auch als beliebte Rechtsform gezeigt (Blattmann S. 167; Zäch, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, 2005, Rz. 365, nachfolgend: Zäch; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 7; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 33). Entscheidend ist der Bindungswille (BGE 147 II 72 E. 4.3 "Pfizer II"). Damit müssen entsprechende Beschlüsse, wenn auch nicht ausdrücklich genannt, auch in Bezug auf einen Informationsaustausch als mögliche Form der Vereinbarung von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden (vgl. in Bezug auf die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.3 f. hiernach). Demnach kann Reinert nicht zugestimmt werden, soweit er die Auffassung vertritt, dass der Informationsaustausch nur unter Art. 4 Abs. 1 KG fällt, wenn die Definition der abgestimmten Verhaltensweise erfüllt ist (BSK-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 115).”
“Sie sind Mittel der Verhaltenskoordination und geeignet ("de nature à"), zwischen den beteiligten Unternehmen die Ungewissheit über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschliessen (BGE 147 II 72 E. 3.2 "Pfizer II"; Urteil des BGer 2C_147/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2 "Bayer [Schweiz] AG"; Urteil des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 E. 5.2 "Dargaud [Suisse] SA"). Jedoch stellt sich erst die Frage, ob eine abgestimmte Verhaltensweise gegeben ist, wenn das Vorliegen einer Vereinbarung zu verneinen ist (vgl. E. 4.2.1 in fine mit Hinweisen hiervor). Abzugrenzen von der kartellrechtlich relevanten Verhaltenskoordination ist das erlaubte Parallelverhalten, bei welchem sich das Verhalten der Wettbewerber autonom gestaltet (BGE 129 II 18 E. 6.3 "Buchpreisbindung"; BGE 147 II 72 E. 3.4.2.1 "Pfizer II"; Urteil des BGer 2C_147/2018 E. 3.4.2.1 in fine "Bayer [Schweiz] AG"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 61). 4.4.3.1.4 Im Unterschied zu Art. 101 AEUV werden im schweizerischen Kartellrecht die Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen nicht ausdrücklich als mögliche Form der Abrede genannt (Amstutz/Carron/ Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 61). Nach Lehre und Rechtsprechung können indessen rechtlich verbindliche Vereinsbeschlüsse bzw. Statuten von Wirtschaftsverbänden eine mögliche Form der Vereinbarung und damit der Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sein. Der Verein nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs hat sich bei Berufs- und Branchenverbänden denn auch als beliebte Rechtsform gezeigt (Blattmann S. 167; Zäch, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, 2005, Rz. 365, nachfolgend: Zäch; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 7; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 33). Entscheidend ist der Bindungswille (BGE 147 II 72 E. 4.3 "Pfizer II"). Damit müssen entsprechende Beschlüsse, wenn auch nicht ausdrücklich genannt, auch in Bezug auf einen Informationsaustausch als mögliche Form der Vereinbarung von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden (vgl. in Bezug auf die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.3 f. hiernach). Demnach kann Reinert nicht zugestimmt werden, soweit er die Auffassung vertritt, dass der Informationsaustausch nur unter Art.”
“Statuten von Wirtschaftsverbänden eine mögliche Form der Vereinbarung und damit der Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sein. Der Verein nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs hat sich bei Berufs- und Branchenverbänden denn auch als beliebte Rechtsform gezeigt (Blattmann S. 167; Zäch, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, 2005, Rz. 365, nachfolgend: Zäch; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 7; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 33). Entscheidend ist der Bindungswille (BGE 147 II 72 E. 4.3 "Pfizer II"). Damit müssen entsprechende Beschlüsse, wenn auch nicht ausdrücklich genannt, auch in Bezug auf einen Informationsaustausch als mögliche Form der Vereinbarung von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden (vgl. in Bezug auf die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.3 f. hiernach). Demnach kann Reinert nicht zugestimmt werden, soweit er die Auffassung vertritt, dass der Informationsaustausch nur unter Art. 4 Abs. 1 KG fällt, wenn die Definition der abgestimmten Verhaltensweise erfüllt ist (BSK-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 115).”
“Nach Lehre und Rechtsprechung können indessen rechtlich verbindliche Vereinsbeschlüsse bzw. Statuten von Wirtschaftsverbänden eine mögliche Form der Vereinbarung und damit der Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sein. Der Verein nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs hat sich bei Berufs- und Branchenverbänden denn auch als beliebte Rechtsform gezeigt (Blattmann S. 167; Zäch, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, 2005, Rz. 365, nachfolgend: Zäch; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 7; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 33). Entscheidend ist der Bindungswille (BGE 147 II 72 E. 4.3 "Pfizer II"). Damit müssen entsprechende Beschlüsse, wenn auch nicht ausdrücklich genannt, auch in Bezug auf einen Informationsaustausch als mögliche Form der Vereinbarung von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden (vgl. in Bezug auf die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.3 f. hiernach). Demnach kann Reinert nicht zugestimmt werden, soweit er die Auffassung vertritt, dass der Informationsaustausch nur unter Art. 4 Abs. 1 KG fällt, wenn die Definition der abgestimmten Verhaltensweise erfüllt ist (BSK-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 115).”
“101 AEUV werden im schweizerischen Kartellrecht die Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen nicht ausdrücklich als mögliche Form der Abrede genannt (Amstutz/Carron/ Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 61). Nach Lehre und Rechtsprechung können indessen rechtlich verbindliche Vereinsbeschlüsse bzw. Statuten von Wirtschaftsverbänden eine mögliche Form der Vereinbarung und damit der Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sein. Der Verein nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs hat sich bei Berufs- und Branchenverbänden denn auch als beliebte Rechtsform gezeigt (Blattmann S. 167; Zäch, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, 2005, Rz. 365, nachfolgend: Zäch; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 65; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 7; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 33). Entscheidend ist der Bindungswille (BGE 147 II 72 E. 4.3 "Pfizer II"). Damit müssen entsprechende Beschlüsse, wenn auch nicht ausdrücklich genannt, auch in Bezug auf einen Informationsaustausch als mögliche Form der Vereinbarung von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden (vgl. in Bezug auf die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.3 f. hiernach). Demnach kann Reinert nicht zugestimmt werden, soweit er die Auffassung vertritt, dass der Informationsaustausch nur unter Art. 4 Abs. 1 KG fällt, wenn die Definition der abgestimmten Verhaltensweise erfüllt ist (BSK-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 115).”
Die Prüfung der Abredequalität bei Informationsaustausch nach Art. 4 Abs. 1 KG erfolgt gestuft: (1) Feststellung einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise; (2) Feststellung des Bezugs zu Wettbewerbsparametern auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG (die Anforderungen dort sind weniger tiefgehend und dienen vor allem der Abgrenzung); (3) vertiefte Erheblichkeits- und Unzulässigkeitsprüfung gemäss Art. 5 KG unter Verwendung qualitativer und quantitativer Kriterien. Zudem sind unterschiedliche Formen des Informationsaustauschs (z. B. selbständiger vs. unselbständiger/als Nebenabrede auftretender Austausch) gesondert zu würdigen.
“die Abredequalität geprüft. In E. 4.5 wird erörtert, welche Bedeutung den Wettbewerbsparametern auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG zukommt. Danach ist die Frage zu klären, ob der Informationsaustausch eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckte oder bewirkte (siehe E. 4.6 hiernach). Schliesslich wird geprüft, ob der seitens der Beschwerdeführerin behauptete prokompetitive Charakter der Abrede dazu führt, dass diese nicht unter Art. 4 Abs. 1 KG fällt, und welche Bedeutung der Frage nach der Einschränkung der Handlungsfreiheit zukommt (E. 4.7). Sämtliche Ausführungen zu Art. 4 Abs. 1 KG in Erwägung 4 beziehen sich jeweils auf alle Handlungen des Informationsaustausches (Austausch der Bruttopreislisten, der Umsätze und der Werbeinvestitionen), ausser wenn spezifisch darauf hingewiesen wird, dass sich eine Aussage auf einen bestimmten dieser Handlungsstränge bezieht.”
“Aufbau der materiellen Prüfung In den Erwägungen 4-6 geht es darum aufzuzeigen, ob die Handlungen des Informationsaustausches der ASCOPA-Mitglieder (Austausch der Bruttopreislisten, Bruttoumsätze und Werbeinvestitionen) als unzulässige Wettbewerbsabrede zu qualifizieren sind. Die Erwägung 4 hat die Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG zum Gegenstand. In Erwägung 5 geht es um die Marktabgrenzung und in Erwägung 6 um die Erheblichkeitsprüfung des Informationsaustausches im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Betreffend die AGB-Empfehlungen erfolgt eine gesonderte kartellrechtliche Prüfung in den Erwägungen 7-9.”
“Fazit Alle Handlungen des Informationsaustausches (Bruttopreislistenaustausch, Austausch der Bruttoumsätze und Austausch der Werbeinvestitionen) weisen einen Bezug zu einem Wettbewerbsparameter auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG auf und sind als wettbewerbssensibel zu werten. Demnach ist ersichtlich, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Wettbewerbsabrede wegen Fehlens des Bezugs zu Wettbewerbsparametern zu verneinen ist, keinen Bestand hat. Eine vertieftere Prüfung der Wettbewerbsparameter und der wettbewerbssensiblen Natur der Informationen sowie der informationsaustauschspezifischen Aspekte wird im Kontext mit der Prüfung der qualitativen Elemente der Erheblichkeit im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG erfolgen (vgl. E. 6.4 hiernach). Die Rügen, welche die Einschränkung der Handlungsfreiheit betreffen, werden in Erwägung”
“1 KG, wenn sie geltend macht, dass es der Vorinstanz nicht gelungen sei, aufzuzeigen, dass die ausgetauschten Umsätze eine Rückrechnung auf die effektiv ausgehandelten Preise zugelassen hätten (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. August 2018 Rz. 15). Das Bezwecken erfordert bloss, aber immerhin, eine Gefährdung, welche aufgrund der ausgetauschten Informationen gegeben ist, da man aus Ihnen zumindest eine Grobabschätzung insbesondere betreffend die Preisbildung herleiten kann. Die in Frage stehenden Daten sind - soweit dies im vorliegenden Zusammenhang bereits relevant ist - auch nicht öffentlich zugänglich, historisch oder in einer Weise aggregiert, dass mit dieser Begründung deren strategische Natur verneint werden könnte (vgl. dazu ausführlich E. 6.4.1 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass der vorliegende Informationsaustausch keine konkreten künftigen Inhalte, wie z.B. einen künftigen Fest- oder Zielpreis, beinhaltet habe oder dass sich die Rabatte ändern könnten (Beschwerde Rz. 16 ii, 33, 51, 60 f., 113, 140; Replik Rz. 85), gehen ihre Rügen über das hinaus, was im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG zu prüfen ist. Inwiefern die gewährten Rabatte oder die Charakteristika eines luxus- bzw. prestigeartigen Marktes der beschriebenen Gefährdung entgegenwirken, ist nicht Gegenstand der Prüfung des Bezweckens, sondern der Erheblichkeitsprüfung in Art. 5 KG (vgl. in Bezug auf die qualitativen Elemente der Erheblichkeit betreffend die Bruttopreise E. 6.4.2.4.13 ff., 6.4.2.4.18 ff. insb. 6.4.2.4.24 ff. hiernach).”
“durchgeführt wird, da sich die Handlungen betreffend die AGB-Empfehlungen von den Handlungen des allgemeinen Informationsaustausches unterscheiden. Die informationsaustauschspezifischen Kriterien sind im Sinne einer Gesamtwürdigung zu betrachten, da sie in einer Wechselwirkung zueinanderstehen. Bangerter/Zirlick unterscheiden in diesem Kontext marktbasierte und austauschbasierte Kriterien, wobei mit der Hilfe der Letzteren die Eigenschaften der ausgetauschten Information und die Modalitäten des Austausches beschrieben werden (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 153). In Bezug auf die konkrete Prüfung der Wettbewerbsparameter (qualitative Elemente der Erheblichkeit) erfahren die verschiedenen Handlungen des Informationsaustausches (Austausch von Bruttopreislisten, von Bruttoumsätzen und von Werbeinvestitionen) jedoch eine gesonderte Prüfung (vgl. E. 6.4.2 hiernach).”
“Einerseits kann der Informationsaustausch als Nebenabrede zu einer (aus kartellrechtlicher Sicht gefährlicheren) anderen Wettbewerbsabrede, wie z.B. zu einer direkten oder auch indirekten Preisabsprache gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ausgestaltet sein und dient in diesem Falle zu deren Umsetzung, namentlich zur Überwachung der Einhaltung der Hauptabrede (Blattmann, S. 270 f., Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 149). Der Informationsaustausch wird in diesem Fall zu einem Mittel, um wettbewerbswidrige Praktiken zu unterstützen. Ein solcher Informationsaustausch dient der Durchführung, Verstärkung, Ergänzung oder Absicherung von Absprachen und versetzt beispielsweise die Kartellteilnehmer in die Lage, Preisabsprachen in der Gestalt von Zielpreisen oder allenfalls einheitlichen Preisen zu treffen (vgl. Rz. 56 Horizontalleitlinien und Edelmann, S.15). Nur in Verbindung mit einer Hauptabrede teilt der Informationsaustausch, der als Nebenabrede der Umsetzung beispielsweise einer Preisabrede dient, das rechtliche Schicksal der Hauptabrede (Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 5 KG N 416). Der Informationsaustausch als Nebenabrede kann auch als "konnexer" (Blattmann, S. 270) oder als unselbständiger Informationsaustausch bezeichnet werden (Kaufmann, ZVertriebsR 2/2014, S. 83; vgl. betreffend die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.5.1 und. 7.1.4.7.1 hiernach). Im Folgenden wird die Terminologie von Kaufmann in Bezug auf die Begrifflichkeiten "selbständiger" Informationsaustausch (Informationsaustausch, der als Hauptabrede ausgestaltet ist) oder "unselbständiger" Informationsaustausch (Informationsaustausch, der nicht als Hauptabrede ausgestaltet ist) verwendet.”
“Nach den Ausführungen zur reformatio in peius (vgl. dazu E.6.1 hiervor) ergibt sich, dass vorliegend ein unselbständiger Informationsaustausch nicht in Frage kommt, nachdem den beteiligten Unternehmen gemäss der angefochtenen Verfügung keine indirekte Preisabrede vorgeworfen wird (vgl. zur vorinstanzlichen Darstellung des Nutzens des Informationsaustauschs für die individuelle Preisfestsetzung durch die ASCOPA-Mitglieder Rz. 93 ff., 426 ff. der angefochtenen Verfügung). Nur beim selbständigen Informationsaustausch stellt sich die Frage, ob dieser selbst eine Form von Verhaltenskoordinierung darstellt. Beim unselbständigen Informationsaustausch geht die Beurteilung der Abredequalität mit der Prüfung der Hauptabrede (z.B. im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG) einher (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 149).”
Die Gebühr/Verfahrenskosten bemessen sich am konkreten dokumentierten Zeitaufwand und nicht an der Höhe der verhängten Sanktion; Gebührenfreiheit nach Art. 3 kann ausnahmsweise abweichen.
“Weshalb die auferlegten Verfahrenskosten mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sein sollten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stellt sich wiederum auf den Standpunkt, das Äquivalenzprinzip sei im Lichte der verhängten Sanktionen verletzt, da sie nur 2 % der Sanktionssumme trage. Der Beschwerdeführerin ist von vornherein nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat im Kontext von Art. 422 Abs. 1 StPO zu den Verfahrenskosten bereits festgehalten, dass diese ausschliesslich der Deckung des Aufwands im konkreten Straffall dienen, weshalb sich die Rüge, die Gebühr habe sich an der Sanktion zu orientieren, als unbegründet erweise (vgl. BGE 146 IV 196 E. 2.2.2 i.f.). So verhält es sich auch hier: Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 4 Abs. 1 GebV-KG) und nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, nach den verhängten Sanktionen. Davon ist im Grundsatz bloss abzuweichen, wenn die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit im Sinne von Art. 3 GebV-KG erfüllt sind. Dass dem der Fall ist, bringt die Beschwerdeführerin weder vor noch lässt sich solches erkennen (vgl. auch E. 14.4 des angefochtenen Urteils). Das Äquivalenzprinzip ist demnach nicht verletzt.”
Auch rein moralische oder zivilrechtlich nicht durchsetzbare Abreden können unter Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Entscheidend ist der tatsächliche gemeinsame Wille der Beteiligten bzw. die Umstände, aus denen sich eine dergestalt angenommene moralische Verbindlichkeit ergeben lässt; auf die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit kommt es nicht an.
“Eine Wettbewerbsabrede in der Form der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG kann demzufolge bereits dann vorliegen, wenn die Beteiligten - im Sinne eines Gentlemen's Agreement - lediglich eine moralische Bindung anstreben (vgl. Zäch, a.a.O., Rz. 366; Bruno Schmidhauser, in: Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 1997, Art. 4 N. 34, sowie für das EU-Kartellrecht Daniel Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 6. Aufl. 2019, Art. 101 Abs. 1 Rz. 70). Es genügt, wenn sich aus den Umständen schliessen lässt, dass die Beteiligten von der moralischen Verbindlichkeit der getroffenen Abstimmung ausgegangen sind.”
“Als rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ist eine quasi-rechtsgeschäftliche Übereinkunft von Unternehmen zu qualifizieren, die zwar formal ebenfalls auf einer vertraglichen, gesellschaftsrechtlichen oder verbandsrechtlichen Grundlage beruht, der nach dem Willen der Abredebeteiligten aber keine Rechtsverbindlichkeit zukommen soll. Diese Form der Verhaltenskoordination zielt auf eine durch die Rechtsordnung zwar grundsätzlich anerkannte, im Einzelfall aber nicht verwirklichte Handlungsform von Rechtssubjekten ab (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.3; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo-3, E. 8.3.1).”
“Dies ergibt sich schon daraus, dass zum einen die von der Beschwerdeführerin behauptete Preiserhöhung von 6% zum 1. September 2006 inhaltlich reduziert und zeitlich auf Anfang 2007 hinausgeschoben wurde und zum anderen die vereinbarte Preiserhöhung vorgängig gegenüber den Kunden angekündigt werden sollte. Denn es hätte keinem ordnungsgemässen Geschäftsgebaren entsprochen und für alle Abredebeteiligten zu nachteiligen Weiterungen geführt, wenn die Beschlaghersteller oder die Zwischenhändler nach Ankündigung dieser vereinbarten Preiserhöhung dann doch eine andere inhaltliche oder zeitliche Erhöhung der Preise vorgenommen hätten. Die Abredebeteiligten haben zum Nachweis ihres vereinbarungsgemässen Verhaltens sogar die Preiserhöhungsschreiben an ihre Kunden wechselseitig ausgetauscht (vgl. SV G.m), was ebenfalls das Bestehen einer entsprechenden verbindlichen Verpflichtung zwischen den Unternehmen nahelegt. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob diese Vereinbarung rechtlich bindend oder rechtlich unverbindlich sein sollte, weil beide Varianten in gleicher Weise von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden.”
“Schluep/ Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, Rz. 3948 ff., 3958 ff., 3965 f.). Dafür bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Es besteht insbesondere kein Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin, die Foffa Conrad oder die P. Lenatti in einem Erklärungsirrtum befunden haben könnten. Im Gegenteil reichten die Foffa Conrad und die P. Lenatti ihre Offerten laut der Beschwerdeführerin gerade ausdrücklich im vollen Wissen ein, dass sie sich entgegen ihrem unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Geschäftswillen tatsächlich nicht zur Ausführung der Bauarbeiten verpflichten wollten. Damit versetzten sie die Auftraggeber ihrerseits absichtlich in einen Irrtum über ihren (offenbar fehlenden) Abschlusswillen. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten keinen Rechtsschutz verdient (vgl. dazu: Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 892 f.). Abgesehen davon ist es gemäss dem Dargelegten (E. 6.1.1 f.) kartellrechtlich auch unerheblich, ob Vereinbarungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zivilrechtlich durchsetz- und erzwingbar sind.”
Bei grenzüberschreitenden Luftverkehrsverbindungen (insbesondere Drittlandstrecken) ist die Auslegung des Begriffs der «Abrede» in Art. 4 Abs. 1 KG nach dem Massstab von Art. 8 LVA CH‑EU vorzunehmen; das LVA CH‑EU legt somit den materiellrechtlichen Beurteilungsmassstab fest. Die im LVA CH‑EU allenfalls enthaltene Sanktionsordnung ist demgegenüber nicht anwendbar; eine Anwendung der innerstaatlichen Sanktionsordnung des KG bleibt hingegen möglich.
“Trotz dieser Sachlage hat sich die Schweiz in Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU verpflichtet, sich abweichend von der innerstaatlichen Definition des Abrede-Tatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 KG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) nach der Umschreibung von Art. 8 Abs. 1 LVA CH-EU zu richten, d. h. nach dem für den EU-Binnenraum verbindlichen Massstab, der auch dort für Drittstaatenverhältnisse gilt und Art. 101 AEUV entspricht. Eine Selbstverpflichtung der Schweiz, in solchen Luftstreckenverhältnissen zu Drittländern allfällige Rechtsfolgen einzig nach LVA CH-EU zu beurteilen, wie dies der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU (mit dem Anwendungsgebot hinsichtlich Art. 8 LVA CH-EU sowie den in Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften) nahelegen könnte, lässt sich indessen weder Art. 11 noch einer anderen Norm des LVA CH-EU entnehmen. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Schweiz sich bei Abschluss des LVA CH-EU, also zu einer Zeit als hierzulande unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen noch nicht direkt sanktionierbar waren, staatsvertragsrechtlich dazu hätte verpflichten wollen, im Zuständigkeitsbereich Schweizerischer Behörden liegende unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen einzig mit dem damaligen Instrumentarium (d.”
“8 LVA CH-EU legt den materiellrechtlichen Beurteilungsmassstab fest. Das LVA CH-EU, insbesondere die dort allenfalls verankerte Sanktionsordnung ist im Übrigen nicht anwendbar. Im Sinne der Vorinstanz besteht insofern durchaus Raum für eine Anwendung des KG, insbesondere seiner innerstaatlichen Sanktionsordnung (vgl. E. 4.1 f.) und der in Art. 30 Abs. 1 KG vorgesehenen Massnahmen. Weitere Auslegungselemente, die einen eindeutig anderen Schluss erlauben würden, finden sich nicht, wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. 1,1017-1024). Eine allfällige Sanktionierung von Preisabsprachen, die sich auf die untersuchten fünf Drittlandstrecken auswirken, oder von abgestimmten Verhaltensweisen, die sich als Auswirkungen auf den fraglichen Drittlandstrecken manifestieren, beurteilt sich daher zwar einzig nach Art. 49a KG. Die Auslegung der in Abs. 1 von Art. 49a KG festgelegten Tatbestandsmässigkeit (der Beteiligung an einer unzulässigen Abrede nach den Art. 5 Abs. 3 und 4 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) hat sich aber am Art. 8 Abs. 1 LVA CH-EU zu orientieren. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (1,1025,1119), könnte nach LVA CH-EU zulässiges Verhalten nicht nach KG verboten oder nach LVA CH-EU verbotenes Verhalten nicht gestützt auf das KG gerechtfertigt werden. Dass die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften im Verhältnis zu Drittstaaten den effet utile gefährden würde, der in Art. 17 LVA CH-EU (mittelbar) zum Ausdruck kommt (E. 3.3), ist nicht ersichtlich.”
“8 LVA CH-EU legt den materiellrechtlichen Beurteilungsmassstab fest. Das LVA CH-EU, insbesondere die dort allenfalls verankerte Sanktionsordnung ist im Übrigen nicht anwendbar. Im Sinne der Vorinstanz besteht insofern durchaus Raum für eine Anwendung des KG, insbesondere seiner innerstaatlichen Sanktionsordnung (vgl. E. 4.1 f.) und der in Art. 30 Abs. 1 KG vorgesehenen Massnahmen. Weitere Auslegungselemente, die einen eindeutig anderen Schluss erlauben würden, finden sich nicht, wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. 1,1017-1024). Eine allfällige Sanktionierung von Preisabsprachen, die sich auf die untersuchten fünf Drittlandstrecken auswirken, oder von abgestimmten Verhaltensweisen, die sich als Auswirkungen auf den fraglichen Drittlandstrecken manifestieren, beurteilt sich daher zwar einzig nach Art. 49a KG. Die Auslegung der in Abs. 1 von Art. 49a KG festgelegten Tatbestandsmässigkeit (der Beteiligung an einer unzulässigen Abrede nach den Art. 5 Abs. 3 und 4 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) hat sich aber am Art. 8 Abs. 1 LVA CH-EU zu orientieren. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (1,1025,1119), könnte nach LVA CH-EU zulässiges Verhalten nicht nach KG verboten oder nach LVA CH-EU verbotenes Verhalten nicht gestützt auf das KG gerechtfertigt werden. Dass die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften im Verhältnis zu Drittstaaten den effet utile gefährden würde, der in Art. 17 LVA CH-EU (mittelbar) zum Ausdruck kommt (E. 3.3), ist nicht ersichtlich.”
Bei Verfahrenskosten können Pauschal- und nach Zeitaufwand berechnete Gebühren zusammen berücksichtigt und hälftig auf die Parteien verteilt werden; eine unangefochtene Festsetzung entfällt in der Entscheidung.
“Die Vorinstanz hat für das vorinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 160'000.- erhoben, die den Transaktionsparteien zu gleichen Teilen auferlegt wurden. Diese Kosten setzen sich gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG aus einer Pauschalgebühr in der Höhe von CHF 5'000.- und einer nach Zeitaufwand berechneten Gebühr gemäss Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG in der Höhe von CHF 155'000.- zusammen. Diese Kostenentscheidung wurde von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht in Frage gestellt, weshalb es hierzu keiner Entscheidung bedarf.”
Geschäfts‑ und Lieferbedingungen (z.B. AGB) werden in der Praxis regelmässig als Wettbewerbsparameter angesehen und können Art. 4 Abs. 1 KG tangieren.
“Auch wenn sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der AGB-Empfehlungen nicht explizit auf einen Wettbewerbsparameter bezieht, legt sie immerhin dar, dass Geschäftsbedingungen zu den wichtigsten Wettbewerbsparametern gehören (angefochtene Verfügung Rz. 635). Da auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin Geschäfts- und Lieferbedingungen als Wettbewerbsparameter zu werten sind (Beschwerde Rz. 71), ist unbestritten, dass Geschäftsbedingungen als Wettbewerbsparameter zu qualifizieren sind. Bestritten ist jedoch, ob die angefochtene Verfügung in hinreichender Weise den Bezug zum Wettbewerbsparameter Geschäftsbedingungen herstellt. Die angefochtene Verfügung hält allerdings im Kontext mit Art. 4 Abs. 1 KG fest, dass der Informationsaustausch und die AGB-Empfehlungen nicht auszuschliessen vermögen, dass die ASCOPA-Mitglieder ihre Geschäftspolitik derjenigen ihrer Konkurrenten in einer Weise anpassen, die dem freien Spiel der Wettbewerbskräfte zuwiderläuft und zu einer Wettbewerbsbeschränkung führe (angefochtene Verfügung Rz. 392). Materiell ist somit klar, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass Geschäftskonditionen zu den Wettbewerbsparametern gehören und dass diese vorliegend einschlägig sind (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG Art. 4 Abs. 1 KG N 118). Da Art. 4 Abs. 1 KG bloss eine im Vergleich zur Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG deutlich weniger vertiefte Prüfung der Wettbewerbsparameter erfordert, ist zwar ohne Weiteres zuzugestehen, dass die Aussagen der Vorinstanz zum Thema äusserst lapidar sind, dass aber gerade noch nicht von einer Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV auszugehen ist (vgl. dazu E. 3.”
“1 KG fest, dass der Informationsaustausch und die AGB-Empfehlungen nicht auszuschliessen vermögen, dass die ASCOPA-Mitglieder ihre Geschäftspolitik derjenigen ihrer Konkurrenten in einer Weise anpassen, die dem freien Spiel der Wettbewerbskräfte zuwiderläuft und zu einer Wettbewerbsbeschränkung führe (angefochtene Verfügung Rz. 392). Materiell ist somit klar, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass Geschäftskonditionen zu den Wettbewerbsparametern gehören und dass diese vorliegend einschlägig sind (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG Art. 4 Abs. 1 KG N 118). Da Art. 4 Abs. 1 KG bloss eine im Vergleich zur Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG deutlich weniger vertiefte Prüfung der Wettbewerbsparameter erfordert, ist zwar ohne Weiteres zuzugestehen, dass die Aussagen der Vorinstanz zum Thema äusserst lapidar sind, dass aber gerade noch nicht von einer Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV auszugehen ist (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor; zur Begründungspflicht in Bezug auf die Erheblichkeitsprüfung vgl. E. 9.1 hiernach). Ergänzend ist anzumerken, dass die Vorinstanz die allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits im Verfügungsantrag I als Wettbewerbsparameter im Kontext mit Art. 4 Abs.1 KG beurteilte (Verfügungsantrag I Rz. 103). Der Sache nach wusste die Beschwerdeführerin auf jeden Fall, wie sie zu argumentieren hatte, was aus den Rechtsschriften auch ersichtlich ist.”
“1 KG fest, dass der Informationsaustausch und die AGB-Empfehlungen nicht auszuschliessen vermögen, dass die ASCOPA-Mitglieder ihre Geschäftspolitik derjenigen ihrer Konkurrenten in einer Weise anpassen, die dem freien Spiel der Wettbewerbskräfte zuwiderläuft und zu einer Wettbewerbsbeschränkung führe (angefochtene Verfügung Rz. 392). Materiell ist somit klar, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass Geschäftskonditionen zu den Wettbewerbsparametern gehören und dass diese vorliegend einschlägig sind (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG Art. 4 Abs. 1 KG N 118). Da Art. 4 Abs. 1 KG bloss eine im Vergleich zur Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG deutlich weniger vertiefte Prüfung der Wettbewerbsparameter erfordert, ist zwar ohne Weiteres zuzugestehen, dass die Aussagen der Vorinstanz zum Thema äusserst lapidar sind, dass aber gerade noch nicht von einer Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV auszugehen ist (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor; zur Begründungspflicht in Bezug auf die Erheblichkeitsprüfung vgl. E. 9.1 hiernach). Ergänzend ist anzumerken, dass die Vorinstanz die allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits im Verfügungsantrag I als Wettbewerbsparameter im Kontext mit Art. 4 Abs.1 KG beurteilte (Verfügungsantrag I Rz. 103). Der Sache nach wusste die Beschwerdeführerin auf jeden Fall, wie sie zu argumentieren hatte, was aus den Rechtsschriften auch ersichtlich ist.”
“Auch wenn sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der AGB-Empfehlungen nicht explizit auf einen Wettbewerbsparameter bezieht, legt sie immerhin dar, dass Geschäftsbedingungen zu den wichtigsten Wettbewerbsparametern gehören (angefochtene Verfügung Rz. 635). Da auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin Geschäfts- und Lieferbedingungen als Wettbewerbsparameter zu werten sind (Beschwerde Rz. 71), ist unbestritten, dass Geschäftsbedingungen als Wettbewerbsparameter zu qualifizieren sind. Bestritten ist jedoch, ob die angefochtene Verfügung in hinreichender Weise den Bezug zum Wettbewerbsparameter Geschäftsbedingungen herstellt. Die angefochtene Verfügung hält allerdings im Kontext mit Art. 4 Abs. 1 KG fest, dass der Informationsaustausch und die AGB-Empfehlungen nicht auszuschliessen vermögen, dass die ASCOPA-Mitglieder ihre Geschäftspolitik derjenigen ihrer Konkurrenten in einer Weise anpassen, die dem freien Spiel der Wettbewerbskräfte zuwiderläuft und zu einer Wettbewerbsbeschränkung führe (angefochtene Verfügung Rz. 392). Materiell ist somit klar, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass Geschäftskonditionen zu den Wettbewerbsparametern gehören und dass diese vorliegend einschlägig sind (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG Art. 4 Abs. 1 KG N 118). Da Art. 4 Abs. 1 KG bloss eine im Vergleich zur Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG deutlich weniger vertiefte Prüfung der Wettbewerbsparameter erfordert, ist zwar ohne Weiteres zuzugestehen, dass die Aussagen der Vorinstanz zum Thema äusserst lapidar sind, dass aber gerade noch nicht von einer Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV auszugehen ist (vgl. dazu E. 3.”
Eine flächendeckende Umsetzung der Abstimmung in zahlreichen Verkaufsstellen (grosse Zahl von Verkaufsstellen, dichte Nachlebung) stärkt den Nachweis einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise; bei Vorliegen solcher Indizien genügt dies für die Feststellung abgestimmten Verhaltens, anschliessend ist zu prüfen, ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt.
“Nach dem Dargelegten ergibt sich Folgendes: Die Abstimmung zwischen Händler und Hersteller basiert auf mehreren sehr dichten und starken Indizien. Der Abstimmung wird von einer sehr grossen Anzahl von Verkaufsstelle nachgelebt. Eine Kausalität zwischen Abstimmung und Abstimmungserfolg konnte direkt und auch indirekt durch die beiden Beweiserleichterungen nachgewiesen werden. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Elemente liegt eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Weitere Element müssen nicht hinzugezogen werden. Zu prüfen bleibt, ob mit der abgestimmten Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird.”
Bei Selbstanzeigen / Kronzeugenfällen ist die Unterscheidung zwischen tatsächlichen und rechtlichen Einwänden oft unscharf; beide Arten von Einwänden sind relevant und gemeinsam zu prüfen, wenn es um Erlass/Reduktion der Sanktion geht.
“Es stellt sich die Rechtsfrage, wie es sich unter dem Gesichtspunkt eines vollständigen Erlasses (Art. 8 SVKG) oder einer Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) nach der Bonusregelung verhält, wenn ein Selbstanzeiger im Verlauf des Verfahrens die in Frage stehende Wettbewerbsabrede bestreitet und dieser Einwand sich in der Folge als unbegründet erweist. Die Beurteilung eines solchen Einwands begegnet beim Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zunächst der Schwierigkeit, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Einwänden zum Sachverhalt, d.h. insbesondere zum Vorliegen einer Abstimmung (tatsächliche Einwände) und zur rechtlichen Bewertung (rechtliche Einwände), kaum möglich erscheint. Hinzu kommt, dass Fehler in der Sachverhaltsfeststellung regelmässig auf Rechtsverletzungen zurückzuführen sind (vgl Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 36 ff.; Art. 105 Abs. 2 in fine des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Unter Einwänden des Selbstanzeigers werden deshalb nachfolgend sowohl tatsächliche als auch rechtliche Einwände verstanden.”
“Es stellt sich die Rechtsfrage, wie es sich unter dem Gesichtspunkt eines vollständigen Erlasses (Art. 8 SVKG) oder einer Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) nach der Bonusregelung verhält, wenn ein Selbstanzeiger im Verlauf des Verfahrens die in Frage stehende Wettbewerbsabrede bestreitet und dieser Einwand sich in der Folge als unbegründet erweist. Die Beurteilung eines solchen Einwands begegnet beim Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zunächst der Schwierigkeit, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Einwänden zum Sachverhalt, d.h. insbesondere zum Vorliegen einer Abstimmung (tatsächliche Einwände) und zur rechtlichen Bewertung (rechtliche Einwände), kaum möglich erscheint. Hinzu kommt, dass Fehler in der Sachverhaltsfeststellung regelmässig auf Rechtsverletzungen zurückzuführen sind (vgl Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 36 ff.; Art. 105 Abs. 2 in fine des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Unter Einwänden des Selbstanzeigers werden deshalb nachfolgend sowohl tatsächliche als auch rechtliche Einwände verstanden.”
“Es stellt sich die Rechtsfrage, wie es sich unter dem Gesichtspunkt eines vollständigen Erlasses (Art. 8 SVKG) oder einer Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) nach der Bonusregelung verhält, wenn ein Selbstanzeiger im Verlauf des Verfahrens die in Frage stehende Wettbewerbsabrede bestreitet und dieser Einwand sich in der Folge als unbegründet erweist. Die Beurteilung eines solchen Einwands begegnet beim Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zunächst der Schwierigkeit, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Einwänden zum Sachverhalt, d.h. insbesondere zum Vorliegen einer Abstimmung (tatsächliche Einwände) und zur rechtlichen Bewertung (rechtliche Einwände) kaum möglich erscheint. Hinzu kommt, dass Fehler in der Sachverhaltsfeststellung regelmässig auf Rechtsverletzungen zurückzuführen sind (vgl Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 36 ff.; Art. 105 Abs. 2 in fine des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Unter Einwänden des Selbstanzeigers werden deshalb nachfolgend sowohl tatsächliche als auch rechtliche Einwände verstanden.”
“Es stellt sich die Rechtsfrage, wie es sich unter dem Gesichtspunkt eines vollständigen Erlasses (Art. 8 SVKG) oder einer Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) nach der Bonusregelung verhält, wenn ein Selbstanzeiger im Verlauf des Verfahrens die in Frage stehende Wettbewerbsabrede bestreitet und dieser Einwand sich in der Folge als unbegründet erweist. Die Beurteilung eines solchen Einwands begegnet beim Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zunächst der Schwierigkeit, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Einwänden zum Sachverhalt, d.h. insbesondere zum Vorliegen einer Abstimmung (tatsächliche Einwände) und zur rechtlichen Bewertung (rechtliche Einwände) kaum möglich erscheint. Hinzu kommt, dass Fehler in der Sachverhaltsfeststellung regelmässig auf Rechtsverletzungen zurückzuführen sind (vgl Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 36 ff.; Art. 105 Abs. 2 in fine des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Unter Einwänden des Selbstanzeigers werden deshalb nachfolgend sowohl tatsächliche als auch rechtliche Einwände verstanden.”
“Es stellt sich die Rechtsfrage, wie es sich unter dem Gesichtspunkt eines vollständigen Erlasses (Art. 8 SVKG) oder einer Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) nach der Bonusregelung verhält, wenn ein Selbstanzeiger im Verlauf des Verfahrens die in Frage stehende Wettbewerbsabrede bestreitet und dieser Einwand sich in der Folge als unbegründet erweist. Die Beurteilung eines solchen Einwands begegnet beim Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zunächst der Schwierigkeit, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Einwänden zum Sachverhalt, d.h. insbesondere zum Vorliegen einer Abstimmung (tatsächliche Einwände) und zur rechtlichen Bewertung (rechtliche Einwände) kaum möglich erscheint. Hinzu kommt, dass Fehler in der Sachverhaltsfeststellung regelmässig auf Rechtsverletzungen zurückzuführen sind (vgl Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 36 ff.; Art. 105 Abs. 2 in fine des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Unter Einwänden des Selbstanzeigers werden deshalb nachfolgend sowohl tatsächliche als auch rechtliche Einwände verstanden.”
“Es stellt sich die Rechtsfrage, wie es sich unter dem Gesichtspunkt eines vollständigen Erlasses (Art. 8 SVKG) oder einer Reduktion der Sanktion (Art. 12 SVKG) nach der Bonusregelung verhält, wenn ein Selbstanzeiger im Verlauf des Verfahrens die in Frage stehende Wettbewerbsabrede bestreitet und dieser Einwand sich in der Folge als unbegründet erweist. Die Beurteilung eines solchen Einwands begegnet beim Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zunächst der Schwierigkeit, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Einwänden zum Sachverhalt, d.h. insbesondere zum Vorliegen einer Abstimmung (tatsächliche Einwände) und zur rechtlichen Bewertung (rechtliche Einwände) kaum möglich erscheint. Hinzu kommt, dass Fehler in der Sachverhaltsfeststellung regelmässig auf Rechtsverletzungen zurückzuführen sind (vgl Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 36 ff.; Art. 105 Abs. 2 in fine des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Unter Einwänden des Selbstanzeigers werden deshalb nachfolgend sowohl tatsächliche als auch rechtliche Einwände verstanden.”
Art. 4 Abs. 1 KG erfasst sowohl rechtlich verbindliche als auch unverbindliche Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (konzertiertes Verhalten) zwischen mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen. Er gilt sowohl für Unternehmen gleicher Marktstufe (horizontale) als auch für Unternehmen verschiedener Marktstufen (vertikale Abreden).
“Nach Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig. Als Wettbewerbsabreden gelten nach Art. 4 Abs. 1 KG rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.”
“Aux termes de l'art. 4 al. 1 LCart, par accords en matière de concurence, on entend "les conventions avec ou sans force obligatoire ainsi que les pratiques concertées d'entreprises occupant des échelons du marché identiques ou différents, dans la mesure où elles visent ou entraînent une restriction à la concurrence". Cela signifie que, pour être en présence d'un accord en matière de concurrence relevant de la LCart, deux conditions doivent être réunies: il faut (1) se trouver face à une convention ou une pratique concertée entre (au moins) deux entreprises et (2) que cette convention ou cette pratique vise ou entraîne une restriction à la concurrence (ATF 144 II 246 consid. 6.4), laquelle consiste en une limitation de la liberté dans le jeu de l'offre et de la demande en lien avec des paramètres déterminants du point de vue de la concurrence efficace (ATF 148 II 25 consid. 7.2; arrêt 4C.353/2002 du 3 mars 2003 consid. 3.1). Des accords en matière de concurrence au sens de l'art. 4 al. 1 LCart peuvent ainsi exister non seulement entre entreprises de même rang (accords horizontaux), mais aussi entre entreprises de différents échelons du marché (accords verticaux; ATF 144 II 246 consid.”
Bei der Abgrenzung ist nicht entscheidend, ob ein Unternehmen mit einem Angebot Gewinn erzielen kann; die Analyse darf nicht auf eine Prüfung der Rentabilität oder Marktpreisbestimmung abstellen.
“Es kann dabei für das Vorliegen eines potentiellen oder tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisses nicht ausschlaggebend sein, ob die Ausführung des Projekts zu dem offerierten Preis sich für das betroffene Unternehmen in dem Sinne lohnt, als es einen Gewinn erzielen kann. Eine entsprechende Voraussetzung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der vorliegend anwendbaren kartellgesetzlichen Normen (Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) ableiten. Sie würde zudem die Analyse der Kostenstruktur der jeweiligen Unternehmen und die Bestimmung eines Marktpreises erfordern, was - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. Vernehmlassung, Rz. 48) - regelmässig wenig praktikabel bzw. mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die (damalige) Prader ([...] und [...]) sowie Foffa Conrad ([...]) seien zur Einreichung einer konkurrenzfähigen Offerte nicht in der Lage gewesen. Denn eine Bauherrin führt eine Ausschreibung gerade deshalb durch, um sich einen Überblick über die Marktverhältnisse zu verschaffen; dies im Vertrauen darauf, dadurch den unverfälschten Marktpreis und das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot zu eruieren (vgl. auch E. 15.3.9). Erst die Ausschreibung ermöglicht somit eine Beurteilung, welche Offerten in dem Sinne "konkurrenzfähig" sind, dass sie für die Bauherrin in die engere Wahl kommen. Es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl.”
Bei der Subsumtion kann die Bezweckung bereits aus dem Gegenstand der Verhaltenskoordination folgen: genügt, dass die Regelung auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter gerichtet ist.
“Nach der Rechtsprechung ist eine Abrede dann bezweckt, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.6 "Pfizer II"; Urteil des BVGer B-3938/2013 E. 5.2 "Dargaud [Suisse] SA"; Urteil des BVGer B-807/2012 E. 9.3.1 "Erne"; Urteil B-3618/2013 E. 303 "Hallenstadion-Ticketcorner"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 137).”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG muss die Abstimmung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, handelt es sich um alternative Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020). Durch eine Wettbewerbsabrede verzichten Unternehmen auf ihre Handlungsfreiheit im Innen- oder Aussenwettbewerb hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste Medikamente Pfizer; BGE 129 II 18 E. 5.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 301, Ticketvertrieb Hallenstadion, m.w.H., B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.1, Altimum und B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.1.2, Baubeschläge SFS unimarket; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand,”
Zweistufige Prüfung: Zuerst prüfen, ob reale Teilnahme an einer Wettbewerbsabrede vorliegt; falls ja, anschliessend Frage der Unzulässigkeit (Art. 5) und gegebenenfalls Sanktion.
“der Verfügung). Zur Beantwortung dieser Fragen ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführerin in den ihr vorgeworfenen Fällen je an einer Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG beteiligt hat, was die Beschwerdeführerin bestreitet (nachfolgend E. 6). Soweit Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es sich in den entsprechenden Fällen um unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 KG handelt (E. 7; vgl. zur geforderten zweistufigen Prüfung BGE 147 II 72 E. 3.5 [2. Absatz], E. 5.1.3, Hors-Liste Medikamente Pfizer). Bei einer Bejahung der Frage wird weiter zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Sanktion auszusprechen ist (E. 9). Abgesehen davon gilt es die beantragte Aufhebung der gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Massnahmen (E. 8), die Rechtmässigkeit des sie betreffenden Kostenentscheids der Vorinstanz (E. 10) sowie die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin zu beurteilen (E. 6.7.1.3 Bst. e, E. 11). Dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der vorinstanzlichen Akten ist das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen nachgekommen. Es hat die Verfahrensakten der Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG beigezogen.”
Die Prüfung der Betroffenheit von Wettbewerbsparametern nach Art. 4 Abs. 1 KG ist weniger tiefgehend als die Erheblichkeitsprüfung nach Art. 5 KG; es genügt die Beschreibung der relevanten Parameter, die vertiefte Analyse der Bedeutung erfolgt bei Art. 5 KG.
“Darüber hinaus nennt Wagner-von Papp "andere Vertragskonditionen", Kosten und Kalkulationsschemata, Kundenlisten und Liefergebiete sowie dynamische Parameter wie Geschäfts- und Investitionspläne, Forschung und Entwicklung und technische Daten (Florian Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren: Grenzen der Information im Wettbewerb, 2004, S. 219 ff., nachfolgend: Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren, S. 219 ff.). Rz. 86 der Horizontalleitlinien nennt zudem Daten, welche die strategische Ungewissheit auf dem Markt verringern. Strategische Informationen können sich insbesondere auf Preise (zum Beispiel aktuelle Preise, Preisnachlässe, -erhöhungen, -senkungen und Rabatte), Kundenlisten, Produktionskosten, Mengen, Umsätze, Verkaufszahlen, Kapazitäten, Qualität, und Marketingpläne beziehen. Strategisch am wichtigsten sind im allgemeinen Preis- und Mengeninformationen, gefolgt von Informationen über die Kosten und die Nachfrage. Die vertiefte Auseinandersetzung mit den Wettbewerbsparametern ist allerdings nicht Gegenstand der Beurteilung von Art. 4 Abs. 1 KG, sondern der Prüfung der kartellrechtlichen Unzulässigkeit gemäss Art. 5 KG (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 63 ff.; vgl. auch Stoffel, in: SIWR V/2; S. 60). Demnach sind zwar die für den Sachverhalt relevanten Wettbewerbsparameter im Kontext mit Art. 4 Abs. 1 KG einzeln zu beschreiben; jedoch bedarf es für die Feststellung, dass Wettbewerbsparameter in hinreichender Weise betroffen sind, nicht eine vertiefte Analyse der Bedeutung derselben; diese ist - soweit erforderlich - im Rahmen der Unzulässigkeitsprüfung gemäss Art. 5 KG vorzunehmen.”
“Grundlagen Hinsichtlich der Anforderungen an den Bezug zwischen Abrede und Wettbewerbsparametern ist zunächst auf die Ausführungen in E. 4.5.3 ff. hiervor zu verweisen. Zusammenfassend ist in Erinnerung zu rufen, dass sich die Prüfung des Vorliegens von Wettbewerbsparametern auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG deutlich weniger vertieft als im Rahmen der Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG gestaltet. Das Gesetz zählt zudem die Wettbewerbsparameter nicht abschliessend auf (Marbach/Ducrey/ Wild, S. 324, N 1459; BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 63 ff.). Auch Rz. 75 der Horizontalleitlinien sieht keine abschliessende Aufzählung von Wettbewerbsparametern vor.”
“Darüber hinaus nennt Wagner-von Papp "andere Vertragskonditionen", Kosten und Kalkulationsschemata, Kundenlisten und Liefergebiete sowie dynamische Parameter wie Geschäfts- und Investitionspläne, Forschung und Entwicklung und technische Daten (Florian Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren: Grenzen der Information im Wettbewerb, 2004, S. 219 ff., nachfolgend: Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren, S. 219 ff.). Rz. 86 der Horizontalleitlinien nennt zudem Daten, welche die strategische Ungewissheit auf dem Markt verringern. Strategische Informationen können sich insbesondere auf Preise (zum Beispiel aktuelle Preise, Preisnachlässe, -erhöhungen, -senkungen und Rabatte), Kundenlisten, Produktionskosten, Mengen, Umsätze, Verkaufszahlen, Kapazitäten, Qualität, und Marketingpläne beziehen. Strategisch am wichtigsten sind im allgemeinen Preis- und Mengeninformationen, gefolgt von Informationen über die Kosten und die Nachfrage. Die vertiefte Auseinandersetzung mit den Wettbewerbsparametern ist allerdings nicht Gegenstand der Beurteilung von Art. 4 Abs. 1 KG, sondern der Prüfung der kartellrechtlichen Unzulässigkeit gemäss Art. 5 KG (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 63 ff.; vgl. auch Stoffel, in: SIWR V/2; S. 60). Demnach sind zwar die für den Sachverhalt relevanten Wettbewerbsparameter im Kontext mit Art. 4 Abs. 1 KG einzeln zu beschreiben; jedoch bedarf es für die Feststellung, dass Wettbewerbsparameter in hinreichender Weise betroffen sind, nicht eine vertiefte Analyse der Bedeutung derselben; diese ist - soweit erforderlich - im Rahmen der Unzulässigkeitsprüfung gemäss Art. 5 KG vorzunehmen.”
“Grundlagen Hinsichtlich der Anforderungen an den Bezug zwischen Abrede und Wettbewerbsparametern ist zunächst auf die Ausführungen in E. 4.5.3 ff. hiervor zu verweisen. Zusammenfassend ist in Erinnerung zu rufen, dass sich die Prüfung des Vorliegens von Wettbewerbsparametern auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG deutlich weniger vertieft als im Rahmen der Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG gestaltet. Das Gesetz zählt zudem die Wettbewerbsparameter nicht abschliessend auf (Marbach/Ducrey/ Wild, S. 324, N 1459; BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 63 ff.). Auch Rz. 75 der Horizontalleitlinien sieht keine abschliessende Aufzählung von Wettbewerbsparametern vor.”
“Grundlagen Hinsichtlich der Anforderungen an den Bezug zwischen Abrede und Wettbewerbsparametern ist zunächst auf die Ausführungen in E. 4.5.3 ff. hiervor zu verweisen. Zusammenfassend ist in Erinnerung zu rufen, dass sich die Prüfung des Vorliegens von Wettbewerbsparametern auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG deutlich weniger vertieft als im Rahmen der Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG gestaltet. Das Gesetz zählt zudem die Wettbewerbsparameter nicht abschliessend auf (Marbach/Ducrey/ Wild, S. 324, N 1459; BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 63 ff.). Auch Rz. 75 der Horizontalleitlinien sieht keine abschliessende Aufzählung von Wettbewerbsparametern vor.”
Für typische Abreden (insbesondere Preisabreden) genügt bereits eine potenzielle bzw. beabsichtigte Wettbewerbsbeeinträchtigung; der tatsächliche Markterfolg oder die konkrete Umsetzung ist für das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 KG nicht erforderlich.
“Zunächst ist eine verhältnismässige Berücksichtigung des wettbewerbswidrigen Gewinns nicht sachgerecht, weil er zum einen in vielen Fällen gar nicht festgestellt werden kann oder er in gewissen Sachverhaltskonstellationen noch nicht einmal anfallen würde und er zum anderen im Einzelfall von weiteren Aspekten abhängig ist, die nicht in Zusammenhang mit der Art und Schwere des wettbewerbswidrigen Verhaltens stehen. Zudem könnten bei einer Zugrundelegung einer direkten linearen Korrelation zwischen Sanktionierung und Gewinn Unternehmen Strategien zur Durchführung von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bei gleichzeitiger Beschränkung der Sanktionsmöglichkeiten entwickeln. Eine entsprechende Anforderung würde dem Regelungszweck zuwiderlaufen, weil dadurch sogar zusätzliche Anreize zur Umsetzung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens geschaffen und ein Unternehmen das Ausmass seiner Sanktionierung für ein wettbewerbswidriges Verhalten faktisch selbst bestimmen könnte. Zudem würde die tatsächliche Durchsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens am Markt gegenüber den jeweiligen Marktteilnehmern und damit dessen Erfolg zum entscheidenden Kriterium für eine Sanktionierung aufgewertet werden. Dem steht aber bereits der Umstand entgegen, dass jedenfalls bei einer Preisabrede als bezweckte Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG bereits eine potenziell nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb für die Verwirklichung eines tatbestandlichen wettbewerbswidrigen Verhaltens ausreichend ist, weshalb der tatsächlich eingetretene Erfolg hierfür keine Bedeutung erlangt.”
“Wie die Vorinstanz des Weiteren richtig betont, genügt es nach der Gaba-Rechtsprechung, wenn Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden der gesetzlichen Abredetypen den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, E. 5.6, Gaba; Zäch/Heizmann, Kartellrecht, a.a.O., Rz. 291, 442). Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für die Folgerung auf eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG nicht erforderlich (vgl. BGE 143 II 297, E. 5.4.2, Gaba). Im Übrigen erfüllen solche Abreden das Erheblichkeitskriterium nach Art. 5 Abs. 1 KG ohne Bezug auf einen Markt (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.5, Gaba). Eine Einzelfallbeurteilung erfolgt gegebenenfalls im Rahmen der Effizienzprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.3.2, E. 5.5, E. 7.1, Gaba, m.H.).”
“Prüfung, ob dem Kriterium der "Beeinträchtigung" das Erfordernis einer Auswirkungsprüfung zu entnehmen ist 6.3.3.3.7 Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre war lange umstritten, welche Anforderungen an die in Art. 5 KG genannte "Beeinträchtigung" zu stellen sind (vgl. BGE 143 II 297 "Gaba" E. 5.4.1; vgl. Heinemann, Jusletter, Erheblichkeit, Rz. 8; Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 132, 139 ff.). Einige Autoren gingen davon aus, dass potenzielle Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung ausreichen und es auf den tatsächlichen Eintritt einer Beeinträchtigung nicht ankommt (Borer, Art. 5 KG N 8, BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 KG N 3, 5, Marino Baldi/Felix Schraner, Die kartellrechtlichen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Fall "Baubeschläge" - revisionistisch oder nur beiläufig falsch? AJP 2015, S. 276). Dazu passt die Auffassung, dass der "materielle Gehalt" des Begriffs der Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Klärung derartiger Fragen beiträgt (Borer, Art. 5 KG N 6; anderer Ansicht BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 479). Diese Lehrmeinung beruft sich rechtsvergleichend auch auf das europäische Kartellrecht, wonach es beim - in Bezug auf den vorliegenden Fall in Erwägung”
Institutionalisierter Informationsaustausch (z. B. im Rahmen einer einfachen Gesellschaft oder eines Verbands) sowie wiederholt bzw. über längere Zeit erfolgte Abstimmungen können Indizien dafür bilden, dass abgestimmtes Verhalten als «Abrede» i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist.
“Im Ergebnis geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin am Informationsaustausch des "L1.________" beteiligt gwesen ist und dieser Austausch von Informationen eine Abrede im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG darstellt. Aufgrund aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Informationsaustausch institutionalisiert im Rahmen einer einfachen Gesellschaft stattgefunden hat, ist sowohl betreffend die Abrede über die Treibstoffzuschläge als auch betreffend die Abrede über die Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen zumindest von abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs respektive eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt haben.”
“Im Ergebnis geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin am Informationsaustausch des "L1.________" beteiligt gwesen ist und dieser Austausch von Informationen eine Abrede im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG darstellt. Aufgrund aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Informationsaustausch institutionalisiert im Rahmen einer einfachen Gesellschaft stattgefunden hat, ist sowohl betreffend die Abrede über die Treibstoffzuschläge als auch betreffend die Abrede über die Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen zumindest von abgestimmten Verhaltensweisen auszugehen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs respektive eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt haben.”
“________" unter anderem an den Generalverkaufsagenten der Beschwerdeführerinnen versendeten E-Mails. Der vorinstanzlich festgestellte und von den Beschwerdeführerinnen auch nicht in Abrede gestellte Ablauf der Ereignisse im Nachgang an die Anfrage von N1.________ vom 30. Mai 2005 belegt den erfolgten Informationsaustausch zur strittigen Frage der Kommissionierung von Zuschlägen und der Verweigerung einer solchen hinreichend (vgl. E. 7.3 i.f. hiervor; E. 12.1.4 des angefochtenen Urteils). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 8.4 hiervor), lassen sich die Handlungen und Unterlassungen des Generalverkaufsagenten den Beschwerdeführerinnen zurechnen. Im Übrigen wird ebenfalls diesbezüglich eine nach aussen hin klar kommunizierte generelle Distanzierung vom Meinungsaustausch von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Wie bei den Treibstoffzuschlägen und aus denselben Gründen ist somit ebenso in Bezug auf die Verweigerung der Kommissionierung auf eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zumindest in Gestalt einer abstimmten Verhaltensweise zu schliessen. Dass die Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen in der Folge nicht wie abgestimmt umgesetzt wurde, wird ebenso nicht geltend gemacht (vgl. E. 8.5.1.2 hiervor). Der kartellrechtliche Abredebegriff erfasst auch eine Abrede zwischen Luftfahrtunternehmen, in den jeweiligen Vertragsverhältnissen mit ihren Spediteuren, Letzteren einen bestimmten Preis (teilweise) nicht zu bezahlen (vgl. Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.4 f. [betreffend die Verweigerung von Preisnachlässen in Form maximaler Rabatte]). Auch die Übereinkunft, eine Kommissionierung zu verweigern, verminderte die strategische Ungewissheit der Unternehmen und erhöhte die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Kollusionsergebnisses stark, weshalb auch diesbezüglich von einer bezweckten oder bewirkten Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs respektive Wettbewerbsbeschränkung ausgegangen werden kann (vgl. auch E. 8.5.2 hiervor). Somit ist der Tatbestand von Art.”
“c Mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) führte die WEKO zusammenfassend aus, dass zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen seit spätestens dem Jahr 1997 tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen vorgelegen hätten. Dieser Konsens habe beinhaltet, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin die designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen. An der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen seien unter anderen die Koch AG Ramosch, ebenso die frühere Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beteiligt gewesen. Die beteiligten Unternehmen hätten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen unter anderem bezweckt, sich betreffend den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren. Sie hätten zudem bezweckt, sich bei diesen Bauleistungen nicht betreffend den Preis zu konkurrenzieren. Der Konsens habe bis Mai 2008 bestanden, und unter anderem die Koch AG Ramosch sei bis zum Ende beteiligt gewesen (siehe Rz. 96 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). B.d Nach vorinstanzlicher Auffassung ist der besagte Konsens als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Der Gegenstand dieser Abrede sei in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Zudem hätten die Abredeteilnehmer vorliegend tatsächlich bezweckt, untereinander den Wettbewerb über den Zuschlag und den Preis von Hoch- und Tiefbauleistungen auszuschliessen. Abredeteilnehmer sei bis Mai 2008 unter anderen die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) gewesen, wobei das entsprechende Bauunternehmen bis 2006 von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragen worden sei (siehe Rz. 78, Fn. 129 und Rz. 758 der Verfügung vom 26. März 2018). Die vorliegende Wettbewerbsabrede sei weiter als horizontale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten, welche die Tatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c KG erfülle. Sie weise die Merkmale eines Dauerverstosses auf, indem sie zeitlich spätestens seit 1997 bis Mai 2008 bestanden habe. Weiter habe es dem Willen der Abredeteilnehmer entsprochen, generell die im Unterengadin zu realisierenden Hoch- und Tiefbauprojekte aufzuteilen und die entsprechenden Angebotspreise zu koordinieren.”
“Mit Bezug auf den gegenständlichen Gesamtkonsens schliesst auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG: Der erstellte Konsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin im Zeitraum von spätestens 1997 bis Mai 2008 (siehe E. 61 ff. hiervor) setzt den Rahmen für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen und lässt demzufolge für eine Vereinbarung hinreichende Bindungswillen bzw. eine hinreichende Intensität erkennen (siehe E. 44 hiervor mit Hinweisen).”
Art. 4 Abs. 1 KG erfasst nach ständiger Rechtsprechung sowohl eine Beeinträchtigung als auch eine Beseitigung des Wettbewerbs; bei teilweiser Aufhebung des Wettbewerbs bleibt die Vorschrift für blosse Beeinträchtigungen anwendbar.
“5 KG statuierten Varianten einer Wettbewerbsbeschränkung mit einem je unterschiedlichen quantitativen Ausmass der nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb (Botschaft KG 1995, 533). Dadurch ergibt sich eine Differenzierung zwischen einer vollständigen Aufhebung und einer erheblichen teilweisen Aufhebung sowie implizit einer geringfügigen teilweisen Aufhebung des Wettbewerbs. An diese Differenzierung werden wiederum einerseits die Möglichkeit der Geltendmachung einer Rechtfertigung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG bei einer Wettbewerbsbeeinträchtigung und andererseits der Ausschluss einer Rechtfertigung bei einer Wettbewerbsbeseitigung angeknüpft. Mit dem Begriffspaar «Wettbewerbsbeeinträchtigung» und «Wettbewerbsbeseitigung» wird demzufolge im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG die notwendige sprachliche Unterscheidung für diese Differenzierung vorgenommen. Ansonsten entspricht sowohl der Inhalt einer Wettbewerbsbeeinträchtigung als auch der Inhalt einer Wettbewerbsbeseitigung dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG. Dies wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 328) und durch das Bundesgericht bestätigt (BGer, 2C_113/2017, Hallenstadion, E. 7.3.4, [«auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - gegeben»]; implizit bereits BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2). 5) Erheblichkeit”
Mit dem Abschluss einer Vereinbarung ist die in Art. 4 Abs. 1 KG geregelte Wettbewerbsabrede verwirklicht, weil bereits die Aufhebung der Selbständigkeit bzw. die Möglichkeit, potenziellen Wettbewerb zu beeinträchtigen, genügt. In der Praxis wurden zudem fortgesetzte oder einheitliche Zuwiderhandlungen teils als eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert oder zumindest als «Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise» beschrieben; daher können solche Gesamtheitshandlungen unter Umständen als eine einzelne Abrede subsumiert werden.
“Mit Abschluss einer Vereinbarung wird die bezweckte Wettbewerbsabrede verwirklicht, weil die nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb bereits durch die Aufhebung des Selbständigkeitspostulats eingetreten ist. Daher bedarf es keiner Feststellung von darüber hinausgehenden Auswirkungen auf den Markt (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.6). Denn aufgrund der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 KG wird klargestellt, dass auch der potentielle Wettbewerb geschützt wird, weshalb es bereits ausreichend ist, dass eine Verhaltenskoordination den Wettbewerb möglicherweise beeinträchtigen kann (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2).”
“In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stimmt Art. 4 Abs. 1 KG mit Art. 101 Abs. 1 AEUV überein (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.1). In der Praxis der europäischen Kommission und Gerichte wurden einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen (weiterführend siehe E. 47 und E. 49 hiernach) in der Sache teilweise als Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV charakterisiert; hingegen findet sich oftmals auch die uneindeutige Umschreibung als «Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise» bzw. Variationen der letzteren (vgl. Lianos/Korah/Siciliani, Competition Law, Oxford 2019, S. 438 ff.; Konstantin Seifert, Die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, Baden-Baden 2013, S. 150 ff., je mit Hinweisen; kritisch Gerald Brei, Die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - eine mehr als fragwürdige Rechtsfigur im Europäischen Kartellrecht, Neue Zeitschrift für Kartellrecht [NZKart] 2017, S. 211 ff., 215 f.).”
“In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stimmt Art. 4 Abs. 1 KG mit Art. 101 Abs. 1 AEUV überein (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.1). In der Praxis der europäischen Kommission und Gerichte wurden einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen (vgl. Urteil des EuGH vom 26. September 2018, Rs. C-99/17 Infineon Technologies, Rz.172 f. mit Hinweisen) wohl teilweise als Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV charakterisiert; hingegen findet sich oftmals auch die uneindeutige Umschreibung als «Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise» bzw. Variationen der letzteren (vgl. Konstantin Seifert, Die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, Baden-Baden 2013, S. 150 ff.; Lianos/Korah/Siciliani, Competition Law, Oxford 2019, S. 438 ff., je mit Hinweisen; kritisch Gerald Brei, Die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - eine mehr als fragwürdige Rechtsfigur im Europäischen Kartellrecht, Neue Zeitschrift für Kartellrecht [NZKart] 2017, S. 211 ff., S. 215 f.).”
“hiervor) eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG begründet. Andernfalls wäre möglicherweise auf eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu schliessen (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.2 und E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage wurde soweit ersichtlich von den schweizerischen Gerichten noch nicht behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang lediglich - und dies mit Bezug auf die Frage, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann bzw. im Rahmen der ebendortigen Bestimmung des sachlich relevanten Markts - festgehalten, dass auch bei öffentlichen Beschaffungen Märkte mit zeitlich unterschiedlichem Umfang sowie ein «eigentliche[r] Dauermarkt» bzw. ein «Dauer-Submissionskartell» bestehen können (vgl. Urteil des BVGer B-420/2008 Implenia vom 1. Juni 2010 E. 9.1.1). Andernorts hielt die Vorinstanz zudem fest, es sei «auch der schweizerischen Praxis [...] nicht fern, mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu betrachten und als solche unter den Abredebegriff von Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren» (vgl. Verfügung der WEKO vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Speditionsbereich, in: RPW 2013/2, S. 142 ff., Rz. 74 mit Verweis auf Verfügungen der WEKO vom 15. März 2004 in Sachen Markt für Schlachtschweine - Teil B, in: RPW 2004/3, S. 726 ff., Rz. 41 und vom 19. November 2007 in Sachen Strassenbeläge Tessin, in: RPW 2008/1, S. 85 ff., Rz. 81 ff.). Im letztzitierten Entscheid hatte die Vorinstanz eine Konvention zwischen im Strassenbelagsmarkt tätigen Unternehmen, nach welcher über mehrere Jahre hinweg die Aufteilung des Marktes nach Geschäftspartnern und die direkte Festlegung der Preise (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) für öffentliche und private Aufträge vorgesehen war, als «eine Abrede» qualifiziert (vgl. ebendort, Rz. 82), ohne eine weitere Kategorisierung vorzunehmen. Schliesslich hat die Vorinstanz im Verfahren 22-0438 betreffend Bauleistungen See-Gaster, welches Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG zwischen Gesellschaften des Strassen- und Tiefbaugewerbes betrifft, auf eine Vereinbarung im Sinne von Art.”
AGB‑Empfehlungen verfolgten das Ziel, die Verhandlungsposition der ASCOPA‑Mitglieder gegenüber Retailern zu stärken; dies spricht für ein Bezwecken i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG.
“Des Weiteren beeinflussen die AGB-Empfehlungen tendenziell auch das Verhältnis zwischen den ASCOPA-Mitgliedern und den Retailern als Marktgegenseite. So wurde an einer ASCOPA-Generalversammlung gesagt, dass sich die ASCOPA-Mitglieder gegenüber ihren Händlern "hinter den AGB verschanzen" ("se retrancher derrière les conditions générales de vente") könnten (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 227; Protokoll der Generalversammlung vom 9. Mai 2001 [act. 2, Beilage A 18, S. 4 f.]). Anhand dieser Aussage ist ersichtlich, dass die ASCOPA-Mitglieder durch die AGB-Empfehlungen ihre Verhandlungsmacht gegenüber den Retailern stärken wollten. Derselbe Effekt ergibt sich auch durch den unselbständigen Informationsaustausch der AGB der ASCOPA-Mitglieder unter den beteiligten Unternehmen (vgl. 7.1.4.5). Besonders bemerkenswert ist diesbezüglich auch der protokollierte mündliche Austausch im Rahmen von Komitee-Sitzungen, im Rahmen welcher beschlossen worden ist, auf gewisse Anfragen von Händlern in Bezug auf die AGB-relevanten Konditionen nicht einzugehen (vgl. E. 7.1.4.4 hiervor). Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Bezwecken gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt, wohl sogar - was hier offen bleiben kann - eine entsprechende Absicht, weshalb das Bewirken in Art. 4 Abs. 1 KG nicht mehr geprüft werden muss. Daher erweisen sich auch die Rügen der Beschwerdeführerin, welche das Bewirken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zum Gegenstand haben, als obsolet.”
“So wurde an einer ASCOPA-Generalversammlung gesagt, dass sich die ASCOPA-Mitglieder gegenüber ihren Händlern "hinter den AGB verschanzen" ("se retrancher derrière les conditions générales de vente") könnten (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 227; Protokoll der Generalversammlung vom 9. Mai 2001 [act. 2, Beilage A 18, S. 4 f.]). Anhand dieser Aussage ist ersichtlich, dass die ASCOPA-Mitglieder durch die AGB-Empfehlungen ihre Verhandlungsmacht gegenüber den Retailern stärken wollten. Derselbe Effekt ergibt sich auch durch den unselbständigen Informationsaustausch der AGB der ASCOPA-Mitglieder unter den beteiligten Unternehmen (vgl. 7.1.4.5). Besonders bemerkenswert ist diesbezüglich auch der protokollierte mündliche Austausch im Rahmen von Komitee-Sitzungen, im Rahmen welcher beschlossen worden ist, auf gewisse Anfragen von Händlern in Bezug auf die AGB-relevanten Konditionen nicht einzugehen (vgl. E. 7.1.4.4 hiervor). Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Bezwecken gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt, wohl sogar - was hier offen bleiben kann - eine entsprechende Absicht, weshalb das Bewirken in Art. 4 Abs. 1 KG nicht mehr geprüft werden muss. Daher erweisen sich auch die Rügen der Beschwerdeführerin, welche das Bewirken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zum Gegenstand haben, als obsolet.”
“227; Protokoll der Generalversammlung vom 9. Mai 2001 [act. 2, Beilage A 18, S. 4 f.]). Anhand dieser Aussage ist ersichtlich, dass die ASCOPA-Mitglieder durch die AGB-Empfehlungen ihre Verhandlungsmacht gegenüber den Retailern stärken wollten. Derselbe Effekt ergibt sich auch durch den unselbständigen Informationsaustausch der AGB der ASCOPA-Mitglieder unter den beteiligten Unternehmen (vgl. 7.1.4.5). Besonders bemerkenswert ist diesbezüglich auch der protokollierte mündliche Austausch im Rahmen von Komitee-Sitzungen, im Rahmen welcher beschlossen worden ist, auf gewisse Anfragen von Händlern in Bezug auf die AGB-relevanten Konditionen nicht einzugehen (vgl. E. 7.1.4.4 hiervor). Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Bezwecken gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt, wohl sogar - was hier offen bleiben kann - eine entsprechende Absicht, weshalb das Bewirken in Art. 4 Abs. 1 KG nicht mehr geprüft werden muss. Daher erweisen sich auch die Rügen der Beschwerdeführerin, welche das Bewirken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zum Gegenstand haben, als obsolet.”
Der Austausch nicht-öffentlicher, aktueller, detaillierter oder gering aggregierter Geschäfts‑ und Marktinformationen kann Rückschlüsse auf Wettbewerbsparameter (z. B. Preis, Menge, Kosten, Marketing) zulassen. Solche Informationen sind daher in der Regel als wettbewerbssensibel bzw. geheimhaltungswürdig zu beurteilen.
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich für die Beurteilung eines Informationsaustausches die Frage stellt, ob sensible Informationen ausgetauscht werden, welche sich auf Wettbewerbsparameter beziehen. So ist ein Informationsaustausch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bereits tendenziell bedenklich, wenn er sich nicht direkt auf Wettbewerbsparameter bezieht, aber Rückschlüsse auf dieselben zulässt. Wettbewerbssensible Information umfassen, firmenspezifische oder strategische Informationen (Blattmann, S. 289; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 159). Wettbewerbssensible Informationen müssen nicht geheim sein. Der Aspekt der Wettbewerbssensibilität kann auch bejaht werden, wenn die infrage stehende Zusammenstellung firmenspezifischeroder strategischer Informationen mit einem hohen zeitlichen oder finanziellen Aufwand verbunden ist (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 159).”
“Darüber hinaus nennt Wagner-von Papp "andere Vertragskonditionen", Kosten und Kalkulationsschemata, Kundenlisten und Liefergebiete sowie dynamische Parameter wie Geschäfts- und Investitionspläne, Forschung und Entwicklung und technische Daten (Florian Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren: Grenzen der Information im Wettbewerb, 2004, S. 219 ff., nachfolgend: Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren, S. 219 ff.). Rz. 86 der Horizontalleitlinien nennt zudem Daten, welche die strategische Ungewissheit auf dem Markt verringern. Strategische Informationen können sich insbesondere auf Preise (zum Beispiel aktuelle Preise, Preisnachlässe, -erhöhungen, -senkungen und Rabatte), Kundenlisten, Produktionskosten, Mengen, Umsätze, Verkaufszahlen, Kapazitäten, Qualität, und Marketingpläne beziehen. Strategisch am wichtigsten sind im allgemeinen Preis- und Mengeninformationen, gefolgt von Informationen über die Kosten und die Nachfrage. Die vertiefte Auseinandersetzung mit den Wettbewerbsparametern ist allerdings nicht Gegenstand der Beurteilung von Art. 4 Abs. 1 KG, sondern der Prüfung der kartellrechtlichen Unzulässigkeit gemäss Art. 5 KG (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 63 ff.; vgl. auch Stoffel, in: SIWR V/2; S. 60). Demnach sind zwar die für den Sachverhalt relevanten Wettbewerbsparameter im Kontext mit Art. 4 Abs. 1 KG einzeln zu beschreiben; jedoch bedarf es für die Feststellung, dass Wettbewerbsparameter in hinreichender Weise betroffen sind, nicht eine vertiefte Analyse der Bedeutung derselben; diese ist - soweit erforderlich - im Rahmen der Unzulässigkeitsprüfung gemäss Art. 5 KG vorzunehmen.”
“89 Horizontalleitlinien). In den Bekanntmachungen für den Versicherungsbereich wird dazu festgehalten, je detaillierter die ausgetauschten Informationen seien, desto einfacher sei es, das Verhalten der anderen Unternehmen auf dem Markt zu antizipieren und das eigene Verhalten dementsprechend anzupassen (Bekanntmachungen im Versicherungsbereich Rz. 37 Lemma 2). So ist nach Kaufmann die "Aggregation" ein Anhäufen oder Verdichten von Einzelinformationen zu grösseren Einheiten, weshalb dann die Einzelinformationen nicht mehr identifizierbar sind und keine Rückschlüsse auf individuelle unternehmensspezifische Informationen erlauben (Kaufmann, ZVertriebsR 2/2014, S. 86). Nach Kaufmann kann also die Detailliertheit der ausgetauschten Daten hilfreich sein, Rückschlüsse auf die Identität und das Verhalten der Wettbewerber zu machen. Je aggregierter also die ausgetauschten Daten sind, desto schwerer wird es, Rückschlüsse auf die einzelnen Unternehmen zu machen und umgekehrt (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 160; BSK KG-Meinhardt/Strebler/Bremer, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b KG”
“erwähnt, im Rahmen der Beurteilung eines selbständigen Informationsaustausches (E. 6.2.3 hiervor) neben den Wettbewerbsparametern auch die wettbewerbssensiblen Informationen, welche Rückschlüsse auf die Wettbewerbsparameter zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen. Wettbewerbssensible Informationen umfassen firmenspezifische oder strategische Informationen (Blattmann, S. 289; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 159). Wettbewerbssensible Informationen müssen nicht geheim sein. Der Aspekt der Wettbewerbssensibilität ist zu bejahen, wenn Zusammenstellung firmenspezifischer oder strategischer Informationen mit einem hohen zeitlichen oder finanziellen Aufwand verbunden ist (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 159; vgl. zur Öffentlichkeit der Daten E. 6.4.1.4 hiervor)”
“Bei den Umsätzen selbst handelt es sich nicht direkt um Wettbewerbsparameter, sondern um wettbewerbssensible Informationen, welche auch firmenspezifisch sind. So wird den Umsätzen auch Geschäftsgeheimnischarakter zugesprochen (BGE 142 II 268 E. 5.2.4 "Nikon-Publikation"). Werden Informationen über wettbewerbssensible Informationen ausgetauscht, lassen sich diese Informationen häufig auf Wettbewerbsparameter zurückführen (Blattmann, S. 289). Der Umsatz bemisst sich aus den Wettbewerbsparametern Preis mal Absatzmenge (Blattmann, S. 292, Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren, S. 227). Zudem sind Umsätze gemäss Rz. 86 der Horizontalleitlinien Daten von strategischer Relevanz. Das Gesagte reicht bereits aus, um auf der Ebene von Art. 4 Abs. 1 KG die Wettbewerbsparameterqualität (bzw. den Bezug zu den Wettbewerbsparametern Preis und Menge) der Abrede zu bejahen. Dasselbe gilt für die Wettbewerbssensibilität, da den Umsätzen auch Geschäftsgeheimnischarakter zugesprochen wird. Nicht im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG zu untersuchen ist die Frage, ob der Umsatzaustausch die ASCOPA-Mitglieder in ihrer Preisfestsetzung beeinträchtigt hat oder nicht (Einschränkung der Handlungsfreiheit) oder ob auch ohne den Austausch der Umsätze die Möglichkeit bestanden hätte, die effektiv ausgehandelten Preise oder die abgesetzten Mengen zu berechnen. Weitere Aspekte betreffend den Bezug zu Wettbewerbsparametern bzw. die Wettbewerbssensibilität des Austauschs von Umsatzdaten werden vertieft im Kontext mit den qualitativen Elementen der Erheblichkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 KG geprüft.”
Für den Tatbestand des Art. 4 Abs. 1 KG genügt es, dass eine Abstimmung entweder bezweckt oder bewirkt, d.h. auch nur potenziell eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen. Ein gesonderter Nachweis tatsächlicher Auswirkungen auf den Markt ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG muss die Abstimmung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, handelt es sich um alternative Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020). Durch eine Wettbewerbsabrede verzichten Unternehmen auf ihre Handlungsfreiheit im Innen- oder Aussenwettbewerb hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste Medikamente Pfizer; BGE 129 II 18 E. 5.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 301, Ticketvertrieb Hallenstadion, m.w.H., B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.1, Altimum und B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.1.2, Baubeschläge SFS unimarket; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand,”
“Mit Abschluss einer Vereinbarung wird die bezweckte Wettbewerbsabrede verwirklicht, weil die nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb bereits infolge der Aufhebung des Selbständigkeitspostulats eingetreten ist. Daher bedarf es keiner Feststellung von darüber hinausgehenden Auswirkungen auf den Markt (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.6). Denn aufgrund der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 KG wird klargestellt, dass auch der potentielle Wettbewerb geschützt wird, weshalb es bereits ausreichend ist, dass eine Verhaltenskoordination den Wettbewerb möglicherweise beeinträchtigen kann (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2).”
“Beim gesetzlich verlangten Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung handelt es sich um alternative Tatbestandsvoraussetzungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 KG. Tatsächliche Auswirkungen der Abrede sind angesichts der Alternativität von Bezwecken und Bewirken nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine solche Beschränkung bezwecken. Insofern gefährden Abreden, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben sind, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste Medikamente Pfizer, m.H.; BGE 144 II 246 E. 6.4.2, Altimum; Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, Umbricht, m.w.H., bestätigt mit Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303, Ticketvertrieb Hallenstadion; Stoffel, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht V/2, 2. Aufl. 2023, S. 77 N. 28 [nachfolgend zit.: {Autor}, SIWR V/2]; Weber/Volz, Wettbewerbsrecht, a.a.O., N. 2.100).”
“Wie die Vorinstanz des Weiteren richtig betont, genügt es nach der Gaba-Rechtsprechung, wenn Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden der gesetzlichen Abredetypen den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, E. 5.6, Gaba; Zäch/Heizmann, Kartellrecht, a.a.O., Rz. 291, 442). Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für die Folgerung auf eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG nicht erforderlich (vgl. BGE 143 II 297, E. 5.4.2, Gaba). Im Übrigen erfüllen solche Abreden das Erheblichkeitskriterium nach Art. 5 Abs. 1 KG ohne Bezug auf einen Markt (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.5, Gaba). Eine Einzelfallbeurteilung erfolgt gegebenenfalls im Rahmen der Effizienzprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.3.2, E. 5.5, E. 7.1, Gaba, m.H.).”
Bei der Beurteilung von Informationsaustausch nach Art. 4 Abs. 1 KG ist zu prüfen, ob der Austausch prokompetitive Ziele verfolgt und ob er die Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen einschränkt. Zur Konkretisierung können die WEKO‑Bekanntmachungen und die EU‑Horizontalleitlinien herangezogen werden; diese Veröffentlichungen bilden die Verwaltungspraxis ab, sind für Gerichte jedoch nicht verbindlich.
“Prüfung der prokompetitiven Natur des Informationsaustauschs und der Bedeutung Handlungsfreiheit bzw. der Einschränkung derselben im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG”
“Es existieren im Schweizer Recht hinsichtlich des Versicherungsbereiches Grundlagen zum Informationsaustausch aus dem Jahr 2007 (Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich, RPW 2007/1 S. 137 ff. Rz. 34 ff., nachfolgend: Bekanntmachungen im Versicherungsbereich; Blattmann, S. 224 ff.; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 87). Allerdings haben Bekanntmachungen, welche ihre Grundlage in Art. 6 KG finden, keine Bindungswirkung für Gerichte (BGE 147 II 72 E. 4.4.3 "Pfizer II"; BGE 129 II 18 E. 5.2.1 f. "Buchpreisbindung I"; Blattmann, S. 224 f. mit Fn. 799). Denn die Bekanntmachungen bilden die Praxis der WEKO ab und stellen eine Verwaltungsverordnung dar. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Bundesgericht sind bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen an die Praxis der Verwaltungsbehörden gebunden. Andernfalls würde der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutz auf richtige Anwendung des Rechts unterlaufen (BGE 143 II 297 E. 5.3.3 "Gaba"). Zudem kommt Blattmann zum Schluss, dass die Kriterienliste in den Bekanntmachungen im Versicherungsbereich unvollständig ist (Blattmann, S. 224 f.), was auch Rz. 37 der Bekanntmachungen selber festhält ("ohne den Anspruch auf Vollständigkeit"). Generell wird in der Lehre - ebenso wie durch die Beschwerdeführerin - fehlende Rechtssicherheit in Bezug auf den Informationsaustausch bemängelt (Andreas Heinemann/Reto Heizmann, Kartellrechtliche Vorgaben für die Unternehmenskommunikation, in: Festschrift Rolf H.”
“ist sodann der Frage nachzugehen, inwiefern die Bekanntmachungen im Versicherungsbereich (Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich, RPW 2007/1 S. 137 ff. Rz. 34 ff., nachfolgend: Bekanntmachungen im Versicherungsbereich, vgl. E. 4.3.3 hiernach) und die Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11/01 vom 14. Januar 2011 (nachfolgend: Horizontalleitlinien, vgl. E. 4.3.4 hiernach), welche unter anderem ab Seite 13 den Informationsaustausch näher konkretisieren, herangezogen werden können. In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob die einzelnen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG gegeben sind. So wird in Erwägung”
“Jedenfalls ist der vorliegende Informationsaustausch nicht offensichtlich prokompetitiv. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG nicht nur der Bezug zu Wettbewerbsparametern im Allgemeinen (vgl. E. 4.5.4 hiervor), sondern insbesondere der Bezug zum Wettbewerbsparameter Preis aufgezeigt worden ist (vgl. E. 4.5.4.1 hiervor). Ausserdem ist ein Bezwecken nach Art. 4 Abs. 1 KG bejaht (vgl.”
Nach Art. 4 Abs. 1 KG genügt für eine Wettbewerbsabrede, dass sie entweder das Bezwecken oder das Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung aufweist; beide Alternativen sind nicht kumulativ. Entsprechend ist beim Prüfungsaufbau regelmässig zuerst auf das Bezwecken abzustellen; nur wenn dieses verneint wird, ist das Bewirken zu prüfen.
“Das Bezwecken und das Bewirken gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sind im Grundsatz alternativ zu verstehen (BGE 147 II 72 E. 3.6 "Pfizer II"; vgl. BGE 144 II 246 E. 5.1,”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG muss die Abstimmung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, handelt es sich um alternative Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Urteile des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 8.3.3, Autohändler AG; B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020). Durch eine Wettbewerbsabrede verzichten Unternehmen auf ihre Handlungsfreiheit im Innen- oder Aussenwettbewerb hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste Medikamente Pfizer; BGE 129 II 18 E. 5.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 301, Ticketvertrieb Hallenstadion, m.w.H., B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.1, Altimum; B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.1.2, Baubeschläge SFS unimarket; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand,”
“Die Wettbewerbsbeschränkung kann gemäss Art. 4 Abs. 1 KG bezweckt oder bewirkt sein. Deshalb bildet das kumulative Vorliegen von Zweck und Wirkung keine Voraussetzung für eine durch eine Wettbewerbsabrede herbeigeführte Wettbewerbsbeschränkung (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.6; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo-3, E. 8.3.3; BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 303).”
Art. 4 Abs. 1 KG schützt auch den potentiellen Wettbewerb; es genügt, dass eine Vereinbarung oder Verhaltenskoordination den Wettbewerb möglicherweise bzw. potenziell beeinträchtigen kann (keine tatsächlichen Marktauswirkungen oder Umsetzung erforderlich).
“Mit Abschluss einer Vereinbarung wird die bezweckte Wettbewerbsabrede verwirklicht, weil die nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb bereits durch die Aufhebung des Selbständigkeitspostulats eingetreten ist. Daher bedarf es keiner Feststellung von darüber hinausgehenden Auswirkungen auf den Markt (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.6). Denn aufgrund der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 KG wird klargestellt, dass auch der potentielle Wettbewerb geschützt wird, weshalb es bereits ausreichend ist, dass eine Verhaltenskoordination den Wettbewerb möglicherweise beeinträchtigen kann (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2).”
“Mit Abschluss einer Vereinbarung wird die bezweckte Wettbewerbsabrede verwirklicht, weil die nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb bereits infolge der Aufhebung des Selbständigkeitspostulats eingetreten ist. Daher bedarf es keiner Feststellung von darüber hinausgehenden Auswirkungen auf den Markt (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.6). Denn aufgrund der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 KG wird klargestellt, dass auch der potentielle Wettbewerb geschützt wird, weshalb es bereits ausreichend ist, dass eine Verhaltenskoordination den Wettbewerb möglicherweise beeinträchtigen kann (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2).”
“Mit Abschluss einer Vereinbarung wird die bezweckte Wettbewerbsabrede verwirklicht, weil die nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb bereits durch die Aufhebung des Selbständigkeitspostulats eingetreten ist. Daher bedarf es keiner Feststellung von darüber hinausgehenden Auswirkungen auf den Markt (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.6). Denn aufgrund der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 KG wird klargestellt, dass auch der potentielle Wettbewerb geschützt wird, weshalb es bereits ausreichend ist, dass eine Verhaltenskoordination den Wettbewerb möglicherweise beeinträchtigen kann (BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2).”
“Gemäss der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG schützt das Kartellgesetz auch den potentiellen Wettbewerb, weshalb es ausreichend ist, dass Verhaltenskoordinationen den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können. Einer Feststellung von darüber hinaus gehenden Auswirkungen auf den Markt bedarf es für das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsabrede nicht. Eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede stellt eine (bezweckte) Wettbewerbsbeeinträchtigung dar (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, Gaba; BGE 147 II 72 E. 3.5 f., Hors-Liste Medikamente Pfizer; BGE 144 II 246 E. 6.4.2, Altimum).”
“Gemäss der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG schützt das Kartellgesetz auch den potentiellen Wettbewerb, weshalb es ausreichend ist, dass Verhaltenskoordinationen den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können. Einer Feststellung von darüber hinaus gehenden Auswirkungen auf den Markt bedarf es für das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsabrede nicht. Eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede stellt eine (bezweckte) Wettbewerbsbeeinträchtigung dar (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, Gaba; BGE 147 II 72 E. 3.5 f., Hors-Liste Medikamente Pfizer; BGE 144 II 246 E. 6.4.2, Altimum).”
“Gemäss der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG schützt das Kartellgesetz auch den potentiellen Wettbewerb, weshalb es ausreichend ist, dass Verhaltenskoordinationen den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können. Einer Feststellung von darüber hinaus gehenden Auswirkungen auf den Markt bedarf es für das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsabrede nicht. Eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede stellt eine (bezweckte) Wettbewerbsbeeinträchtigung dar (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, Gaba; BGE 147 II 72 E. 3.5 f., Hors-Liste Medikamente Pfizer; BGE 144 II 246 E. 6.4.2, Altimum).”
“Wie die Vorinstanz des Weiteren richtig betont, genügt es nach der Gaba-Rechtsprechung, wenn Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden der gesetzlichen Abredetypen den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, E. 5.6, Gaba; Zäch/Heizmann, Kartellrecht, a.a.O., Rz. 291, 442). Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für die Folgerung auf eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG nicht erforderlich (vgl. BGE 143 II 297, E. 5.4.2, Gaba). Im Übrigen erfüllen solche Abreden das Erheblichkeitskriterium nach Art. 5 Abs. 1 KG ohne Bezug auf einen Markt (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.5, Gaba). Eine Einzelfallbeurteilung erfolgt gegebenenfalls im Rahmen der Effizienzprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.3.2, E. 5.5, E. 7.1, Gaba, m.H.).”
“Gemäss der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG schützt das Kartellgesetz auch den potentiellen Wettbewerb, weshalb es ausreichend ist, dass Verhaltenskoordinationen den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können. Einer Feststellung von darüber hinaus gehenden Auswirkungen auf den Markt bedarf es für das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsabrede nicht. Eine die freie Preisbildung einschränkende Abrede stellt eine (bezweckte) Wettbewerbsbeeinträchtigung dar (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, Gaba; BGE 147 II 72 E. 3.5 f., Hors-Liste Medikamente Pfizer; BGE 144 II 246 E. 6.4.2, Altimum).”
“ff. hiernach), geht es nach der Auffassung der Vorinstanz um die generelle Preisentwicklung im relevanten Marktsegment, nicht um die spezifische der Luxusmarken der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.5.1.1 ff., 6.5.4.4.18 ff. hiernach), auch wenn sie allenfalls vom Durchschnitt der ASCOPA-Mitglieder abweicht. Sachverhaltlich wird im Übrigen in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich dargelegt, dass die Preisentwicklung in Bezug auf die relevanten Produkte der Beschwerdeführerin anders, nämlich moderat, verlaufen sei (E. 3.2.1.2.2 in fine, 6.4.2.4.1 angefochtene Verfügung Rz. 546 f.; Vernehmlassung Rz. 16). Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit der Rüge, die Vorinstanz sei den die Situation der Beschwerdeführerin von anderen ASCOPA-Mitgliedern unterscheidenden Sachverhaltselementen nicht hinreichend nachgegangen, nicht durch. 3.2.2.2.7 Hinsichtlich des Bezweckens in Art. 4 Abs. 1 KG hat die Vorinstanz dargelegt, dass nur eine Eignung für eine Wettbewerbsbeschränkung bzw. eine feststellbare Tendenz erforderlich ist. Mit anderen Worten geht es nach vorinstanzlicher Auffassung um "das Potenzial zur Entfaltung einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung" (angefochtene Verfügung Rz. 389), worauf im Rahmen der Erwägung”
“Damit ein Bezwecken gemäss Art. 4 Abs. 1 KG gegeben ist, sind keine tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb notwendig. Es ist ausreichend, wenn die Abrede ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs gefährdet (BGE 147 II 72 E. 3.6 "Pfizer II", BGE 144 II 246 E. 6.1,”
“hiervor festgestellten - Bezwecken nicht mehr auf tatsächliche Auswirkungen ankommt (BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 KG N 5). Im Gegensatz dazu verlangt die andere Lehrmeinung nach einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs (auswirkungsbasierten Ansatz/"effects-based approach"). Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs sei nach dem auswirkungsbasierten Ansatz (ggf. sogar empirisch) nachzuweisen (vgl. Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 140 mit entsprechenden Hinweisen; vgl. dazu insb. BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 477 ff. insb. N 481 betreffend Art. 5 KG; David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht - UWG, KG, S. 208 Rz. 612). Eine Abrede müsse den Wettbewerb tatsächlich beinträchtigen (Nicolas Birkhäuser/Mani Reinert, Das Gaba Urteil des Bundesgerichts: Kritik und künftige Anwendung, ZSR 2018 I S. 134 f,140 f.). 6.3.3.3.8 Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil "Gaba" betreffend harte Kartellabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG gegen den auswirkungsbasierten Ansatz ausgesprochen. Ein Potenzial zur Beschränkung des Wettbewerbs reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei harten Kartellabreden aus (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2 m.w.H. "Gaba"). Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 KG sind als ein Ganzes zu betrachten. Demnach können nicht isoliert von Art. 5 Abs. 1 KG Auswirkungserfordernisse vorausgesetzt werden (BGE 143 II 297 E. 5.1.3, E. 5.1.5, E. 5.4.2 "Gaba"; BGE 144 II 194 E. 4.3.1 f. "BMW"). Allerdings ist die Debatte, ob eine Wettbewerbsbeeinträchtigung tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen verlangt, mit dem Urteil "Gaba" nur für harte und nicht für weiche Kartellabreden einem höchstrichterlichen Entscheid zugeführt worden (vgl.”
“Prüfung, ob dem Kriterium der "Beeinträchtigung" das Erfordernis einer Auswirkungsprüfung zu entnehmen ist 6.3.3.3.7 Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre war lange umstritten, welche Anforderungen an die in Art. 5 KG genannte "Beeinträchtigung" zu stellen sind (vgl. BGE 143 II 297 "Gaba" E. 5.4.1; vgl. Heinemann, Jusletter, Erheblichkeit, Rz. 8; Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 132, 139 ff.). Einige Autoren gingen davon aus, dass potenzielle Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung ausreichen und es auf den tatsächlichen Eintritt einer Beeinträchtigung nicht ankommt (Borer, Art. 5 KG N 8, BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 KG N 3, 5, Marino Baldi/Felix Schraner, Die kartellrechtlichen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Fall "Baubeschläge" - revisionistisch oder nur beiläufig falsch? AJP 2015, S. 276). Dazu passt die Auffassung, dass der "materielle Gehalt" des Begriffs der Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Klärung derartiger Fragen beiträgt (Borer, Art. 5 KG N 6; anderer Ansicht BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 479). Diese Lehrmeinung beruft sich rechtsvergleichend auch auf das europäische Kartellrecht, wonach es beim - in Bezug auf den vorliegenden Fall in Erwägung”
“Tragweite des Abredebegriffs Nach der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG, welche mit Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimmt (BGE 147 II 72 E. 3.1 m.H.; kritisch Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 16a), gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG setzt voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 m.H.). Bezweckt ist eine Abrede dann, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303) oder der Wettbewerb aufgrund des Regelungsinhalts potenziell beeinträchtigt werden kann (BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6; 147 II 72 E. 3.6 m.H.). Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG setzen ein "bewusstes und gewolltes Zusammenwirken" voraus (für viele: BGE 144 II 252 E. 6.4.1; 129 II27 E. 6.3). Als Wettbewerbsabreden gelten einerseits von Unternehmen getroffene Absprachen, die von einem Bindungswillen in Form übereinstimmender Willensäusserungen getragen sind (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3; Reinert, BSK KG, a.a.O., Art.”
“1; Krauskopf/Schaller, BSK KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 279). Laut Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 KG) vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Gemäss BGE 143 II 297 (E. 5.1.6) handelt es sich beim Kriterium der Erheblichkeit nach dem historischen, systematischen wie auch dem teleologischen Auslegungselement um eine Bagatellklausel und schon ein geringes Mass ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert zu werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen die besonders schädlichen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.6; vgl. auch E. 5.2.5, wonach die in Art. 5 Abs. 3 und 4 aufgeführten Abreden die Erheblichkeitsschwelle "in der Regel" erreichen; BGE 147 II 72 E. 6.5). Dabei stellt Art. 4 Abs. 1 KG als eine für den ganzen Erlass verbindliche Legaldefinition auch für Art. 5 Abs. 1 KG klar, dass auch der potenzielle Wettbewerb geschützt werden soll. Entsprechend genügt es, wenn Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6). Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung wird mit Vereinbarungen und nicht erst mit der Praktizierung der Abrede-Typen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffen, "das volkswirtschaftlich oder sozial schädlich für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist" (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2). Bei horizontalen und vertikalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG handelt es sich somit in der Regel allein aufgrund ihres Gegenstandes um erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für diese Folgerung nicht erforderlich (Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, a.”
“1; Krauskopf/Schaller, BSK KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 279). Laut Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 KG) vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Gemäss BGE 143 II 297 (E. 5.1.6) handelt es sich beim Kriterium der Erheblichkeit nach dem historischen, systematischen wie auch dem teleologischen Auslegungselement um eine Bagatellklausel und schon ein geringes Mass ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert zu werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen die besonders schädlichen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.6; vgl. auch E. 5.2.5, wonach die in Art. 5 Abs. 3 und 4 aufgeführten Abreden die Erheblichkeitsschwelle "in der Regel" erreichen; BGE 147 II 72 E. 6.5). Dabei stellt Art. 4 Abs. 1 KG als eine für den ganzen Erlass verbindliche Legaldefinition auch für Art. 5 Abs. 1 KG klar, dass auch der potenzielle Wettbewerb geschützt werden soll. Entsprechend genügt es, wenn Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6). Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung wird mit Vereinbarungen und nicht erst mit der Praktizierung der Abrede-Typen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffen, "das volkswirtschaftlich oder sozial schädlich für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist" (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2). Bei horizontalen und vertikalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG handelt es sich somit in der Regel allein aufgrund ihres Gegenstandes um erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für diese Folgerung nicht erforderlich (Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, a.”
“Tragweite des Abredebegriffs Nach der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG, welche mit Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimmt (BGE 147 II 72 E. 3.1 m.H.; kritisch Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 16a), gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG setzt voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 m.H.). Bezweckt ist eine Abrede dann, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303) oder der Wettbewerb aufgrund des Regelungsinhalts potenziell beeinträchtigt werden kann (BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6; 147 II 72 E. 3.6 m.H.). Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG setzen ein "bewusstes und gewolltes Zusammenwirken" voraus (für viele: BGE 144 II 252 E. 6.4.1; 129 II27 E. 6.3). Als Wettbewerbsabreden gelten einerseits von Unternehmen getroffene Absprachen, die von einem Bindungswillen in Form übereinstimmender Willensäusserungen getragen sind (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3; Reinert, BSK KG, a.a.O., Art.”
“Tragweite des Abredebegriffs Nach der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG, welche mit Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimmt (BGE 147 II 72 E. 3.1 m.H.; kritisch Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 16a), gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG setzt voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 m.H.). Bezweckt ist eine Abrede dann, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303) oder der Wettbewerb aufgrund des Regelungsinhalts potenziell beeinträchtigt werden kann (BGE 143 II 297 E.”
“3 KG) vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Gemäss BGE 143 II 297 (E. 5.1.6) handelt es sich beim Kriterium der Erheblichkeit nach dem historischen, systematischen wie auch dem teleologischen Auslegungselement um eine Bagatellklausel und schon ein geringes Mass ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert zu werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen die besonders schädlichen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.6; vgl. auch E. 5.2.5, wonach die in Art. 5 Abs. 3 und 4 aufgeführten Abreden die Erheblichkeitsschwelle "in der Regel" erreichen; BGE 147 II 72 E. 6.5). Dabei stellt Art. 4 Abs. 1 KG als eine für den ganzen Erlass verbindliche Legaldefinition auch für Art. 5 Abs. 1 KG klar, dass auch der potenzielle Wettbewerb geschützt werden soll. Entsprechend genügt es, wenn Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6). Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung wird mit Vereinbarungen und nicht erst mit der Praktizierung der Abrede-Typen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffen, "das volkswirtschaftlich oder sozial schädlich für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist" (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2). Bei horizontalen und vertikalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG handelt es sich somit in der Regel allein aufgrund ihres Gegenstandes um erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für diese Folgerung nicht erforderlich (Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 147 ff., insb. Art. 5 Rz. 152, wonach der Grad der Umsetzungshandlungen wie auch die schädlichen Auswirkungen einer Abrede im Rahmen der Bemessung der konkreten Sanktion nach Art.”
“Tragweite des Abredebegriffs Nach der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG, welche mit Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimmt (BGE 147 II 72 E. 3.1 m.H.; kritisch Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 16a), gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG setzt voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 m.H.). Bezweckt ist eine Abrede dann, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303) oder der Wettbewerb aufgrund des Regelungsinhalts potenziell beeinträchtigt werden kann (BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6; 147 II 72 E. 3.6 m.H.). Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG setzen ein "bewusstes und gewolltes Zusammenwirken" voraus (für viele: BGE 144 II 252 E. 6.4.1; 129 II27 E. 6.3). Als Wettbewerbsabreden gelten einerseits von Unternehmen getroffene Absprachen, die von einem Bindungswillen in Form übereinstimmender Willensäusserungen getragen sind (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3; Reinert, BSK KG, a.a.O., Art.”
“3 KG) vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Gemäss BGE 143 II 297 (E. 5.1.6) handelt es sich beim Kriterium der Erheblichkeit nach dem historischen, systematischen wie auch dem teleologischen Auslegungselement um eine Bagatellklausel und schon ein geringes Mass ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert zu werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen die besonders schädlichen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.6; vgl. auch E. 5.2.5, wonach die in Art. 5 Abs. 3 und 4 aufgeführten Abreden die Erheblichkeitsschwelle "in der Regel" erreichen; BGE 147 II 72 E. 6.5). Dabei stellt Art. 4 Abs. 1 KG als eine für den ganzen Erlass verbindliche Legaldefinition auch für Art. 5 Abs. 1 KG klar, dass auch der potenzielle Wettbewerb geschützt werden soll. Entsprechend genügt es, wenn Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6). Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung wird mit Vereinbarungen und nicht erst mit der Praktizierung der Abrede-Typen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffen, "das volkswirtschaftlich oder sozial schädlich für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist" (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2). Bei horizontalen und vertikalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG handelt es sich somit in der Regel allein aufgrund ihres Gegenstandes um erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für diese Folgerung nicht erforderlich (Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 147 ff., insb. Art. 5 Rz. 152, wonach der Grad der Umsetzungshandlungen wie auch die schädlichen Auswirkungen einer Abrede im Rahmen der Bemessung der konkreten Sanktion nach Art.”
“3 KG) vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Gemäss BGE 143 II 297 (E. 5.1.6) handelt es sich beim Kriterium der Erheblichkeit nach dem historischen, systematischen wie auch dem teleologischen Auslegungselement um eine Bagatellklausel und schon ein geringes Mass ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert zu werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen die besonders schädlichen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.6; vgl. auch E. 5.2.5, wonach die in Art. 5 Abs. 3 und 4 aufgeführten Abreden die Erheblichkeitsschwelle "in der Regel" erreichen; BGE 147 II 72 E. 6.5). Dabei stellt Art. 4 Abs. 1 KG als eine für den ganzen Erlass verbindliche Legaldefinition auch für Art. 5 Abs. 1 KG klar, dass auch der potenzielle Wettbewerb geschützt werden soll. Entsprechend genügt es, wenn Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6). Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung wird mit Vereinbarungen und nicht erst mit der Praktizierung der Abrede-Typen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffen, "das volkswirtschaftlich oder sozial schädlich für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist" (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2). Bei horizontalen und vertikalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG handelt es sich somit in der Regel allein aufgrund ihres Gegenstandes um erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für diese Folgerung nicht erforderlich (Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 147 ff., insb. Art. 5 Rz. 152, wonach der Grad der Umsetzungshandlungen wie auch die schädlichen Auswirkungen einer Abrede im Rahmen der Bemessung der konkreten Sanktion nach Art.”
“Tragweite des Abredebegriffs Nach der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG, welche mit Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimmt (BGE 147 II 72 E. 3.1 m.H.; kritisch Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 16a), gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG setzt voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 m.H.). Bezweckt ist eine Abrede dann, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303) oder der Wettbewerb aufgrund des Regelungsinhalts potenziell beeinträchtigt werden kann (BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6; 147 II 72 E. 3.6 m.H.). Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG setzen ein "bewusstes und gewolltes Zusammenwirken" voraus (für viele: BGE 144 II 252 E. 6.4.1; 129 II27 E. 6.3). Als Wettbewerbsabreden gelten einerseits von Unternehmen getroffene Absprachen, die von einem Bindungswillen in Form übereinstimmender Willensäusserungen getragen sind (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3; Reinert, BSK KG, a.a.O., Art.”
“3 KG) vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Gemäss BGE 143 II 297 (E. 5.1.6) handelt es sich beim Kriterium der Erheblichkeit nach dem historischen, systematischen wie auch dem teleologischen Auslegungselement um eine Bagatellklausel und schon ein geringes Mass ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert zu werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen die besonders schädlichen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.6; vgl. auch E. 5.2.5, wonach die in Art. 5 Abs. 3 und 4 aufgeführten Abreden die Erheblichkeitsschwelle "in der Regel" erreichen; BGE 147 II 72 E. 6.5). Dabei stellt Art. 4 Abs. 1 KG als eine für den ganzen Erlass verbindliche Legaldefinition auch für Art. 5 Abs. 1 KG klar, dass auch der potenzielle Wettbewerb geschützt werden soll. Entsprechend genügt es, wenn Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6). Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung wird mit Vereinbarungen und nicht erst mit der Praktizierung der Abrede-Typen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffen, "das volkswirtschaftlich oder sozial schädlich für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist" (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2). Bei horizontalen und vertikalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG handelt es sich somit in der Regel allein aufgrund ihres Gegenstandes um erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für diese Folgerung nicht erforderlich (Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, a.a.O., Art. 5 Rz. 147 ff., insb. Art. 5 Rz. 152, wonach der Grad der Umsetzungshandlungen wie auch die schädlichen Auswirkungen einer Abrede im Rahmen der Bemessung der konkreten Sanktion nach Art.”
“Angesichts der Alternativität von Bezwecken und Bewirken sind tatsächliche Auswirkungen der Abrede nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine solche Beschränkung bezwecken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.). Insofern gefährdet eine Abrede, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben ist, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. CHRISTIAN KÖNIG/ KRISTINA SCHREIBER, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2010, S. 87). Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben (NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 69 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Der Gegenstand der Verhaltenskoordination, d.h. der Regelungsinhalt der Abrede, besteht in einer Einschränkung des Wettbewerbs, oder m.a.W. wohnt der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Verhaltenskoordination inne (STOCKENHUBER, a.a.O., N. 141 zu Art. 101 AEUV). Dabei muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Beeinträchtigung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. Eine subjektive Absicht ist nicht notwendig (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 71 zu Art. 4 Abs. 1 KG; BORER, a.a.O., N. 4 zu Art. 4; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 138 zu Art. 4 Abs. 1 KG), unerheblich ist auch, von welcher Abredepartei die Initiative zur Aufnahme des unternehmerischen Zusammenwirkens ausging (vgl. STOCKENHUBER, a.a.O., N. 142 zu Art. 101 AEUV). Tatsächliche Auswirkungen der Abrede sind nicht notwendig (BORER, a.a.O. N. 4 zu Art. 4; siehe auch Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 163). Fehlt ein Bezwecken, so kann ein Verhalten allenfalls eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Dabei kommt es auch hier auf die subjektive Absicht nicht an (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wenn es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Begrenzung eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 142 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde (vgl.”
Zur Frage der Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 KG ist massgeblich ein Vergleich der tatsächlichen Wettbewerbssituation mit Abrede und der hypothetischen Situation ohne Abrede. Liegt zwischen diesen beiden Szenarien eine Differenz zugunsten der ohne‑Abrede‑Situation vor (ein Minus für den Wettbewerb), gilt der Wettbewerb als beschränkt; dies gilt ebenso für Vereinbarungen wie für abgestimmte Verhaltensweisen. Eine weitergehende Bewertung (schädlich, zulässig oder unzulässig) fällt in den Bereich von Art. 5 KG.
“S. 75 und S. 81), gilt umso mehr für die Legaldefinitionen (BGE 144 II 246 E. 6.8 i.f. S. 258; ESTERMANN, a.a.O., S. 143, 145; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 51 zu Art. 4 Abs. 1 LCart; ZÄCH/HEIZMANN, a.a.O., S. 197, 208). Es macht auch keinen Unterschied, ob es sich um eine abgestimmte Verhaltensweise oder um eine Vereinbarung handelt. Das Beschränken nach Art. 4 Abs. 1 KG ist wettbewerbsrechtlich noch neutral. Nach Art. 4 Abs. 1 KG ist der Wettbewerb dann beschränkt, wenn sich bei einem Vergleich der Wettbewerbssituation mit Abrede und der hypothetischen Situation ohne Abrede eine Differenz bzw. ein Minus ergibt (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 119 zu Art. 4 Abs. 1 KG; TOBIAS LETTL, Kartellrecht, 4. Aufl. 2017 [nachfolgend: Kartellrecht], § 2 Rz. 64). Ob die Wettbewerbsbeschränkung schädlich, zulässig bzw. unzulässig ist, ist Gegenstand von Art. 5 KG (z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 204).”
“S. 75 und S. 81), gilt umso mehr für die Legaldefinitionen (BGE 144 II 246 E. 6.8 i.f. S. 258; ESTERMANN, a.a.O., S. 143, 145; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 51 zu Art. 4 Abs. 1 LCart; ZÄCH/HEIZMANN, a.a.O., S. 197, 208). Es macht auch keinen Unterschied, ob es sich um eine abgestimmte Verhaltensweise oder um eine Vereinbarung handelt. Das Beschränken nach Art. 4 Abs. 1 KG ist wettbewerbsrechtlich noch neutral. Nach Art. 4 Abs. 1 KG ist der Wettbewerb dann beschränkt, wenn sich bei einem Vergleich der Wettbewerbssituation mit Abrede und der hypothetischen Situation ohne Abrede eine Differenz bzw. ein Minus ergibt (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 119 zu Art. 4 Abs. 1 KG; TOBIAS LETTL, Kartellrecht, 4. Aufl. 2017 [nachfolgend: Kartellrecht], § 2 Rz. 64). Ob die Wettbewerbsbeschränkung schädlich, zulässig bzw. unzulässig ist, ist Gegenstand von Art. 5 KG (z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 204).”
Als "rechtlich erzwingbare Vereinbarung" i.S. von Art. 4 Abs. 1 KG ist eine rechtsgeschäftliche Übereinkunft von Unternehmen zu verstehen, die auf einer vertraglichen, gesellschaftsrechtlichen oder verbandsrechtlichen Grundlage beruht. Den Beteiligten muss dabei Rechtsverbindlichkeit zukommen, d.h. sie messen der Vereinbarung rechtliche Verbindlichkeit bei.
“Als rechtlich erzwingbare Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ist eine rechtsgeschäftliche Übereinkunft von Unternehmen zu qualifizieren, die auf einer vertraglichen, gesellschaftsrechtlichen oder verbandsrechtlichen Grundlage beruht, der von den Abredebeteiligten auch Rechtsverbindlichkeit beigemessen wird. Diese Form der Verhaltenskoordination zielt auf eine durch die Rechtsordnung als grundsätzlich rechtswirksam anerkannte Handlungsform von Rechtssubjekten ab (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.3; BGE 144 II 246, Altimum, E. 6.4.1).”
“Als rechtlich erzwingbare Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ist eine rechtsgeschäftliche Übereinkunft von Unternehmen zu qualifizieren, die auf einer vertraglichen, gesellschaftsrechtlichen oder verbandsrechtlichen Grundlage beruht, der von den Abredebeteiligten auch Rechtsverbindlichkeit beigemessen wird. Diese Form der Verhaltenskoordination zielt auf eine durch die Rechtsordnung als grundsätzlich rechtswirksam anerkannte Handlungsform von Rechtssubjekten ab (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.3; BGE 144 II 246, Altimum, E. 6.4.1).”
Bei Angebotskoordinationen kann nach Art. 4 Abs. 1 KG bereits das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung genügen; ein tatsächlich eingetretener oder vollständig nachgewiesener Wettbewerbsschaden ist nicht notwendigerweise erforderlich.
“Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit der Rüge, Wettbewerbsabreden lägen nicht vor, da selbst ein erwiesenes koordiniertes Verhalten zwischen den angeblich an den Abreden beteiligten Unternehmen keinen Einfluss auf den Wettbewerb gehabt habe, unter dem hier zu prüfenden Art. 4 Abs. 1 KG nicht durch. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Angebotskoordinationen um bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen handelt. Auf die zweite Stossrichtung der Rüge - der Wettbewerb sei weder erheblich beeinträchtigt noch beseitigt worden - ist unter dem Aspekt der Unzulässigkeit zurückzukommen (vgl. E. 6.5.3.3, E. 7, insbes. E. 7.4 f.).”
Die Wettbewerbsbehörde wendet das Recht von Amtes wegen an (iura novit curia) und ist nicht an die rechtlichen Bewertungen der Parteien gebunden. Es obliegt daher der Behörde zu prüfen, ob ein bestimmtes Verhalten als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist.
“18) - vorab die Aufklärung des Sachverhalts betrifft, umfasst sie in erster Linie die Vorlage und damit die tatsächliche Übergabe von Beweismitteln und hierfür geeigneten Informationen (vgl. in diesem Sinne auch Dähler, a.a.O., Rz. 14 ["Informationen und Unterlagen"]; Krauskopf/Senn, a.a.O., S. 18 f. ["Informationen und Unterlagen"]; Sommer, a.a.O., Rz. 26 ["Informationen und Beweise"]; Richard Stäuber, Kartellrechtliche Konzernhaftung und ihre Bedeutung für Unternehmenstransaktionen, GesKR 2020, 97; vgl. auch Tagmann/Zirlick, Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 32 ff.). Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass die Wettbewerbsbehörde das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (iura novit curia) und nicht an die rechtlichen Bewertungen der Parteien des Untersuchungsverfahrens gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Häberli, in: VwVG-Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 62 N. 43 ff.). Es ist dementsprechend Sache der Wettbewerbsbehörde zu beurteilen, ob ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist.”
“17) - vorab die Aufklärung des Sachverhalts betrifft, umfasst sie in erster Linie die Vorlage und damit die tatsächliche Übergabe von Beweismitteln und hierfür geeigneten Informationen (vgl. in diesem Sinne auch Dähler, a.a.O., Rz. 14 ["Informationen und Unterlagen"]; Krauskopf/Senn, a.a.O., S. 18 f. ["Informationen und Unterlagen"]; Sommer, a.a.O., Rz. 26 ["Informationen und Beweise"]; Richard Stäuber, Kartellrechtliche Konzernhaftung und ihre Bedeutung für Unternehmenstransaktionen, GesKR 2020, 97; vgl. auch Tagmann/Zirlick, Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 32 ff.). Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass die Wettbewerbsbehörde das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (iura novit curia) und nicht an die rechtlichen Bewertungen der Parteien des Untersuchungsverfahrens gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Häberli, in: VwVG-Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 62 N. 43 ff.). Es ist dementsprechend Sache der Wettbewerbsbehörde zu beurteilen, ob ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist.”
Empfehlungen können kartellrechtlich relevant bzw. abredequalitativ sein, wenn sie sich auf Wettbewerbsparameter beziehen und die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen beeinflussen.
“Der Begriff der Empfehlung Im Unterschied zum Kartellgesetz 1985 (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen [aKG 1985, AS 1986 874]) werden Empfehlungen nach dem geltenden Art. 4 Abs. 1 KG nicht als mögliche Erscheinungsform einer Abrede genannt (B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2 "Altimum"; BSK 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 28). Empfehlungen sind einseitige, rechtlich unverbindliche Erklärungen, welche an einen Empfehlungsempfänger gerichtet sind und die auf eine Verhaltensbeeinflussung abzielen (BGE 147 II 72 E. 4.2 und E. 5.1.3 "Pfizer II"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 169 m.w.H.; Stämpflis HK-Köchli/ Reich, Art. 4 N 14). Zwar ist die dogmatische Beschreibung und Beurteilung von Empfehlungen mehrheitlich anhand vertikaler Empfehlungen erfolgt. Indessen spielen im Rahmen unternehmerischer Verbandstätigkeit horizontale Empfehlungen eine zentrale Rolle (Borer, Art. 4 KG N 10; BSK KG- Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 202). Empfehlungen sind kartellrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen Wettbewerbsparameter beziehen (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 170). Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kritisch werden sie, wenn sie bezwecken, die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen, indem sie eine Angleichung des marktsensiblen Verhaltens ermöglichen oder fördern (Borer, Art. 4 KG N 10 KG; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 42). Vorliegend ist zunächst strittig, ob den AGB-Empfehlungen Abredequalität nach Art. 4 Abs. 1 KG zukommt. Bezüglich Empfehlungen sind verschiedene Konstellationen möglich (Stoffel, in: SIWR V/2, S. 63 f.), was im Folgenden aufzuzeigen ist:”
“Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen [aKG 1985, AS 1986 874]) werden Empfehlungen nach dem geltenden Art. 4 Abs. 1 KG nicht als mögliche Erscheinungsform einer Abrede genannt (B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2 "Altimum"; BSK 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 28). Empfehlungen sind einseitige, rechtlich unverbindliche Erklärungen, welche an einen Empfehlungsempfänger gerichtet sind und die auf eine Verhaltensbeeinflussung abzielen (BGE 147 II 72 E. 4.2 und E. 5.1.3 "Pfizer II"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 169 m.w.H.; Stämpflis HK-Köchli/ Reich, Art. 4 N 14). Zwar ist die dogmatische Beschreibung und Beurteilung von Empfehlungen mehrheitlich anhand vertikaler Empfehlungen erfolgt. Indessen spielen im Rahmen unternehmerischer Verbandstätigkeit horizontale Empfehlungen eine zentrale Rolle (Borer, Art. 4 KG N 10; BSK KG- Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 202). Empfehlungen sind kartellrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen Wettbewerbsparameter beziehen (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 170). Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kritisch werden sie, wenn sie bezwecken, die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen, indem sie eine Angleichung des marktsensiblen Verhaltens ermöglichen oder fördern (Borer, Art. 4 KG N 10 KG; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 42). Vorliegend ist zunächst strittig, ob den AGB-Empfehlungen Abredequalität nach Art. 4 Abs. 1 KG zukommt. Bezüglich Empfehlungen sind verschiedene Konstellationen möglich (Stoffel, in: SIWR V/2, S. 63 f.), was im Folgenden aufzuzeigen ist:”
Kann die konkrete wettbewerbliche Wirkung einer Vereinbarung nicht nachgewiesen werden, kann bereits in der objektiven, programmatischen Ausrichtung der Vereinbarung — d. h. darin, dass die Wettbewerbsbeschränkung als Inhalt der Vereinbarung erscheint — das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gesehen werden.
“Offensichtlich prokompetitive Auswirkungen der Vereinbarung wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich (zur Effizienzrechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 97 hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (weiterführend E. 90 ff. hiernach). Entgegen den Vorbringen in Rz. 255 der Beschwerde ist der erstellte Gesamtkonsens damit hinreichend bestimmt, um eine (bezweckte) Wettbewerbsbeschränkung konkret prüfen und bejahen zu können. Zugleich kann demnach offenbleiben, ob die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat (siehe E. 46 hiervor mit Hinweisen).”
Faktische Preisbindung infolge von Ausüben von Druck oder Gewährung von Anreizen sowie die systemgestützte stille Übermittlung gleicher Preisangaben können — insbesondere bei weitgehender Befolgung und weiteren koordinierenden Elementen bzw. bei fehlender offenen Distanzierung — als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gewertet werden.
“Rechtliches Art. 5 KG behandelt unzulässige Wettbewerbsabreden. Nach Art. 5 Abs. 4 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet bei Abreden zwischen Un- ternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- und Festpreise. Als Wettbe- werbsabreden gelten nebst rechtlich erzwingbaren Vereinbarungen auch aufei- nander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen verschiedener Markt- stufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Art. 5 Abs. 4 KG wird durch die Vertikalbekanntmachung vom 28. Juni 2010 (Stand 22. Mai 2017; VertBek) konkretisiert. Gemäss Ziff. 10 Abs. 1 lit. a VertBek wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet, wenn sich Preisempfehlungen durch Ausübung von Druck oder durch Gewährung von An- reizen durch eines der beteiligten Unternehmen tatsächlich wie Festverkaufsprei- se auswirken (faktische Preisbindung). Eine einseitige, unverbindliche Preisemp- fehlung erfüllt namentlich den Tatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG in der Form als abgestimmte Verhaltensweise, wenn sie (1.) weitgehend befolgt wird und (2.) wei- tere koordinierende Elemente hinzutreten ("Befolgungsgrad Plus"), beispielswei- se, wenn der Hersteller Einfluss auf die freie Willensbildung der Händler nimmt, etwa indem er Druck oder Anreize zu ihrer Einhaltung einsetzt (B ANGER- TER /ZIRLICK, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbe- werbsbeschränkungen, Zäch et.”
“Diese Annahme wird noch dadurch verstärkt, dass bei jedem Einlesen der entsprechende Preis erschien. Der Hersteller durfte auch davon ausgehen, dass ein Abweichen von den direkt an den Verkaufspunkt gelieferten Preisen den Händlern einen zusätzlichen Aufwand durch eigene Kalkulationen und durch eine Anpassung der Software verursachen und deshalb eine Preisanpassung unterbleiben würde. Die Händler haben umgekehrt dieses Zurverfügungstellen des Preises akzeptiert. Sie konnten auch davon ausgehen, dass der über das Computersystem angezeigte Preis aufgrund von Marktforschung und -analysen des Herstellers grundsätzlich einen optimalen Retail-Preis darstellt (siehe ESTERMANN, a.a.O., S. 99). Abgesehen davon war den Verkaufsstellen damit auch bewusst, dass alle Verkaufsstellen über dieselben Preisinformationen verfügten (siehe auch BGE 129 II 18 E. 6.5.5 S. 32). Die Verkaufsstellen stimmten sich somit zumindest teilweise stillschweigend (die Form ist nicht relevant: z.B. STOCKENHUBER, a.a.O., N. 109 zu Art. 101 AEUV; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 22 zu Art. 4 Abs. 1 KG) mit dem Hersteller ab (vgl. Urteil des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 44; siehe auch ANTIPAS, a.a.O., S. 228). Insofern hat zwischen dem Hersteller und den Verkaufsstellen eine Kommunikation stattgefunden, aufgrund welcher die Unsicherheiten über die Reaktionen anderer Marktteilnehmer auf das eigene Verhalten vermindert oder gar beseitigt wurden. Auch der EuGH ist im bereits erwähnten Urteil vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al. in einer parallelen Situation von einer Abstimmung ausgegangen. Im erwähnten Urteil hat der EuGH ausgeführt, dass ein Unternehmen ab dem Zeitpunkt, ab dem es von der von einem externen Systemadministrator versandten elektronischen Mitteilung Kenntnis erlangt, sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne der Mitteilung beteiligt, es sei denn das Unternehmen distanziert sich offen vom Inhalt einer Massnahme oder befolgt sie nicht (Urteil des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 46 i.f. i.V.m. 49 i.”
Die Begriffe «Vereinbarungen» und «aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen» in Art. 4 Abs. 1 KG stimmen inhaltlich mit Art. 101 Abs. 1 AEUV überein; dieselbe Übereinstimmung besteht auch zum Art. 8 LVA, wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrückt.
“In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stimmt Art. 4 Abs. 1 KG mit Art. 101 Abs. 1 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff.) überein (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.1). Bei Art. 101 AEUV handelt es sich um die Nachfolgebestimmung von Art. 81 EG-Vertrag (vgl. Schröter, a.a.O., S. 46; Anhang LVA in der aktuellen Fassung vom 1. Februar 2024 [AS 2024 26, S. 3], wonach alle "Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [...] als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen" sind; vgl. auch Janutta/Stehmann, a.a.O., S. 1600; Zurkinden/Baudenbacher, a.a.O., S. 3093 f.). Art. 8 LVA entspricht inhaltlich Art. 81 EG-Vertrag (vgl. E. 4.4.1 i.f. hiervor). Somit decken sich die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auch im Verhältnis zwischen Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 8 Abs. 1 LVA. Im Weiteren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Auslegung und Anwendung von Art.”
“Nach Art. 4 Abs. 1 KG gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (pratiques concertées; pratiche concordate) von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Vier Elemente zeichnen diese Legaldefinition aus: (1) Verhaltenskoordination als Oberbegriff, der die Vereinbarung und die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen umfasst, (2) Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen, (3) Wettbewerbsbeschränkung sowie (4) Bezwecken oder Bewirken. In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stimmt Art. 4 Abs. 1 KG mit Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, konsolidierte Fassung ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff.) überein (vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence [nachfolgend: Commentaire romand], Martenet/Bovet/ Tercier [Hrsg.”
Bei abgestimmten Verhaltensweisen kann bereits der Verzicht auf die Handlungsfreiheit hinsichtlich eines Wettbewerbsparameters für die Annahme einer Wettbewerbsabrede genügen. Ein entsprechender Mitwirkungs‑ bzw. Bindungswille kann sich etwa aus übereinstimmenden Willensäusserungen oder aus einem langjährigen Konsens ergeben.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG muss die Abstimmung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, handelt es sich um alternative Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Urteile des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 8.3.3, Autohändler AG; B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020). Durch eine Wettbewerbsabrede verzichten Unternehmen auf ihre Handlungsfreiheit im Innen- oder Aussenwettbewerb hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste Medikamente Pfizer; BGE 129 II 18 E. 5.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 301, Ticketvertrieb Hallenstadion, m.w.H.; B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.1, Altimum; B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.1.2, Baubeschläge SFS unimarket; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand,”
“Tragweite des Abredebegriffs Nach der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG, welche mit Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimmt (BGE 147 II 72 E. 3.1 m.H.; kritisch Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 16a), gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG setzt voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 m.H.). Bezweckt ist eine Abrede dann, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303) oder der Wettbewerb aufgrund des Regelungsinhalts potenziell beeinträchtigt werden kann (BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6; 147 II 72 E. 3.6 m.H.). Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG setzen ein "bewusstes und gewolltes Zusammenwirken" voraus (für viele: BGE 144 II 252 E. 6.4.1; 129 II27 E. 6.3). Als Wettbewerbsabreden gelten einerseits von Unternehmen getroffene Absprachen, die von einem Bindungswillen in Form übereinstimmender Willensäusserungen getragen sind (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3; Reinert, BSK KG, a.a.O., Art.”
“Mit Bezug auf den gegenständlichen Gesamtkonsens schliesst indessen auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG: Der erstellte, seit spätestens 1997 bis Mai 2008 bestehende Konsens zwischen Bauunternehmen und dem GBV betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin setzt den Rahmen (vgl. Seifert, a.a.O., S. 164; Michael de Toma, Die Evolution der «einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung» gegen das europäische Kartellverbot, Berlin 2019, S. 49 ff., je mit Hinweisen) für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. Botschaft KG, S. 545) aufgrund einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (vgl. Art. 1 OR; Urteile des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 Dargaud [Suisse] E. 5.1 [teilweise bestätigt durch Urteil des BGer 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021]] und B-552/2015 vom 14. November 2017 Türbeschläge anonymisiert E. 4.1 und 4.4) und lässt demzufolge einen für eine Vereinbarung hinreichenden Bindungswillen bzw. eine hinreichende Intensität erkennen (vgl.”
In der Lehre ist umstritten, ob positive Wirkungen einer Abrede bereits bei der Prüfung des Tatbestands von Art. 4 Abs. 1 KG zu berücksichtigen sind oder erst im Rahmen der Effizienzprüfung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG. Unbestritten ist allerdings, dass eine Vereinbarung auch neutral sein oder sich positiv auf den Wettbewerb auswirken kann.
“In der Lehre ist umstritten, ob positive Elemente des Wettbewerbs bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt, oder erst im Kontext mit der Effizienzprüfung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG zu berücksichtigen seien (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 124 mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Auffassungen). Unbestritten ist, dass eine Abrede (selbst wenn durch sie eine Beschränkung der Handlungsfreiheit der Wettbewerber verursacht wird) auch neutral sein oder sich sogar positiv auf den Wettbewerb auswirken kann (Zäch, Rz. 350 ff.; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 124). Zäch erachtet eine solche Situation beispielsweise als gegeben, wenn eine Beschränkung der Handlungsfreiheit der Abredepartner dazu führt, dass diese in die Lage versetzt werden, den Wettbewerb überhaupt mit Konkurrenten aufzunehmen oder besser zu bestreiten (Zäch, Rz. 350).”
Abgestimmte Eingabeverhalten oder sonstige abgestimmte/verabredete Verhaltensweisen, auch in informeller Form, können als „Vereinbarung“ i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG gewertet werden, sofern aus den Umständen eine hinreichende Intensität der Abstimmung und ein erkennbarer Bindungswille der beteiligten Unternehmen hervorgeht. Solche Abstimmungen können damit eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
“In Anbetracht dessen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die abredebeteiligten Unternehmen sich als an die jeweils erzielte Abstimmung über das Eingabeverhalten gebunden erachteten. Es ist demnach von einer hinreichenden Intensität der jeweiligen Abstimmung auszugehen, weshalb auf eine Vereinbarung zu schliessen ist. Die gegen die Erscheinungsform der Vereinbarung gerichteten Einwände der Beschwerdeführerinnen erweisen sich deshalb als unbegründet. Die Vorinstanz hat demzufolge rechtsgenüglich nachgewiesen, dass eine übereinstimmende Willensäusserung zwischen der jeweiligen Zindel-Gesellschaft einerseits und der jeweiligen Foffa Conrad-Gesellschaft andererseits über das Eingabeverhalten an den in Frage stehenden Ausschreibungen vorlag (vgl. zum Inhalt der Abstimmung im Einzelnen nachfolgende E. 11.2.1). Diese ist mit der Vorinstanz als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einzustufen (vgl. Verfügung, Rz. 93 [(...)], Rz. 243 [(...)], Rz. 369 [(...)]).”
“In Anbetracht dessen kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin sich als an die erzielte Abstimmung über das Eingabeverhalten gebunden erachtete. Es ist demnach von einer hinreichenden Intensität der Abstimmung auszugehen, weshalb auf eine Vereinbarung zu schliessen ist. Die gegen die Erscheinungsform der Vereinbarung gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin sind deshalb unbegründet. Die Vorinstanz hat demzufolge rechtsgenüglich nachgewiesen, dass eine übereinstimmende Willensäusserung zwischen der Beschwerdeführerin und Martinelli über das Eingabeverhalten an der Ausschreibung (...) vorlag (vgl. zum Inhalt der Abstimmung im Einzelnen nachfolgende E. 11.2.1). Diese ist mit der Vorinstanz als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einzustufen (vgl. Verfügung, Rz. 80 f.).”
Bei der Ermittlung des Befolgungsgrades sind zwei Dimensionen zu unterscheiden: (1) Anteil der Verkaufsstellen, die die Empfehlung tatsächlich befolgen (wer ist Partei der abgestimmten Verhaltensweise) und (2) Anteil der verkauften Einheiten zum empfohlenen Preis (Verkaufsvolumen) — erstere relevant für Art. 4 Abs. 1 KG, letztere für die Einordnung nach Art. 5 (z.B. Fest-/Höchstpreis).
“Die von der WEKO vorgenommene Zweiteilung des Befolgungsgrades ist bundesrechtskonform: Bei der Ermittlung des ersten Befolgungsgrades im Kontext von Art. 4 Abs. 1 KG geht es zunächst nur um die Frage, ob und gegebenenfalls zwischen welchen Unternehmen eine vertikal abgestimmte Verhaltensweise stattgefunden hat. Es sollen diejenigen Unternehmen herausgefiltert werden, welche die Empfehlung befolgen, denn nur diese sind Parteien der abgestimmten Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG (vgl. AMSTUTZ/REINERT, Kritische Analyse, a.a.O., S. 88 mit Fn. 73; NEFF/THEUERKAUF, BSK KG, a.a.O., N. 9 zu Kalkulationshilfen-BM; ESTERMANN, a.a.O., S. 189). Entscheidend ist die von der jeweiligen Verkaufsstelle verfolgte Preispolitik und somit die Tatsache, ob der Preis von der Verkaufsstelle im Rahmen ihrer Strategie von der Empfehlung abweichend festgesetzt wird oder nicht (vgl. ESTERMANN, a.a.O., S. 229 f.). Selbstredend sind deshalb nur diejenigen Apotheken und selbstdispensierenden Ärzte zu berücksichtigen, welche das entsprechende Produkt vertreiben (vgl. ANTIPAS, a.a.O., S. 224). Der zweite Befolgungsgrad, der die Anzahl Einheiten betrifft, die von den Verkaufsstellen zum empfohlenen Preis verkauft werden, betrifft die Frage, ob der empfohlene Preis einen Fest-, Mindest- oder Höchstpreis darstellt.”
“Die WEKO hat in ihrer Verfügung vom 2. November 2009 zwei Befolgungsgrade auseinander gehalten: der erste Befolgungsgrad bezieht sich auf die Anzahl Verkaufsstellen, welche die Preisempfehlung anwenden, und ist für die Beurteilung der Frage relevant, ob überhaupt eine abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Der zweite Befolgungsgrad betrifft die Anzahl Einheiten, die von den Verkaufsstellen zum empfohlenen Preis verkauft werden, und ist für die Beantwortung der Frage relevant, ob der "empfohlene" Preis einen Preis nach Art. 5 Abs. 4 KG darstellt.”
“Die WEKO hat in ihrer Verfügung vom 2. November 2009 zwei Befolgungsgrade auseinander gehalten: der erste Befolgungsgrad bezieht sich auf die Anzahl Verkaufsstellen, welche die Preisempfehlung anwenden, und ist für die Beurteilung der Frage relevant, ob überhaupt eine abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Der zweite Befolgungsgrad betrifft die Anzahl Einheiten, die von den Verkaufsstellen zum empfohlenen Preis verkauft werden, und ist für die Beantwortung der Frage relevant, ob der "empfohlene" Preis einen Preis nach Art. 5 Abs. 4 KG darstellt.”
“Die von der WEKO vorgenommene Zweiteilung des Befolgungsgrades ist bundesrechtskonform: Bei der Ermittlung des ersten Befolgungsgrades im Kontext von Art. 4 Abs. 1 KG geht es zunächst nur um die Frage, ob und gegebenenfalls zwischen welchen Unternehmen eine vertikal abgestimmte Verhaltensweise stattgefunden hat. Es sollen diejenigen Unternehmen herausgefiltert werden, welche die Empfehlung befolgen, denn nur diese sind Parteien der abgestimmten Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG (vgl. AMSTUTZ/REINERT, Kritische Analyse, a.a.O., S. 88 mit Fn. 73; NEFF/THEUERKAUF, BSK KG, a.a.O., N. 9 zu Kalkulationshilfen-BM; ESTERMANN, a.a.O., S. 189). Entscheidend ist die von der jeweiligen Verkaufsstelle verfolgte Preispolitik und somit die Tatsache, ob der Preis von der Verkaufsstelle im Rahmen ihrer Strategie von der Empfehlung abweichend festgesetzt wird oder nicht (vgl. ESTERMANN, a.a.O., S. 229 f.). Selbstredend sind deshalb nur diejenigen Apotheken und selbstdispensierenden Ärzte zu berücksichtigen, welche das entsprechende Produkt vertreiben (vgl. ANTIPAS, a.a.O., S. 224). Der zweite Befolgungsgrad, der die Anzahl Einheiten betrifft, die von den Verkaufsstellen zum empfohlenen Preis verkauft werden, betrifft die Frage, ob der empfohlene Preis einen Fest-, Mindest- oder Höchstpreis darstellt. Die Prüfung dieser Frage ist im Rahmen von Art. 5 KG anzugehen. Der zweite Befolgungsgrad sagt hingegen nichts über die Anzahl der Abredebeteiligten aus (ESTERMANN, a.a.O., S. 29).”
Für das Bezwecken i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG genügt die objektive Eignung einer Massnahme, eine Wettbewerbsbeschränkung zu erleichtern oder herbeizuführen (z.B. der Austausch vertraulicher Preis‑ oder Umsatzdaten); es ist keine weitergehende konkrete Nachweiserbringung erforderlich, dass die Abrede tatsächlich Preisabsprachen zum Ziel hatte. Hinsichtlich des Beweises gilt: rein sachverhaltliche Fragen unterliegen dem Regelbeweismass, während die Anforderungen an die Eignung rechtlicher Natur sind; deswegen können Rügen, es sei ein strikter Überzeugungsbeweis für die rechtliche Beurteilung zu verlangen, zurückgewiesen werden.
“materiell näher einzugehen sein wird. Der Sache nach behauptet die Beschwerdeführerin denn auch in erster Linie materiellrechtlich höhere Anforderungen an die Erfüllung des Begriffs Eignung, worauf im vorliegenden Zusammenhang nicht näher einzugehen ist. In Bezug auf das Beweismass ist festzustellen, dass etwa in Bezug auf die rein sachverhaltliche Frage, inwieweit die ausgetauschten Daten aggregiert sind, das von der Beschwerdeführerin angerufene Regelbeweismass Anwendung findet. Demgegenüber ist die Frage, welche Anforderungen an die Eignung einer Abrede mit Blick auf Wettbewerbsparameter zu stellen sind, rechtlicher Natur. Daher stossen die Rügen der Beschwerdeführerin, welche diesbezüglich einen Überzeugungsbeweis bzw. einen strikten Beweis fordern, jedenfalls in der ab-strakten Form, in welcher sie vorgebracht werden, ins Leere. Da die Vorinstanz von einer alternativen Anwendung des Bezweckens oder des Bewirkens in Art. 4 Abs. 1 KG ausgeht (angefochtene Verfügung Rz. 388), erübrigen sich Ausführungen zum Beweisgrad hinsichtlich des Bewirkens an dieser Stelle (vgl. E. 4.6,”
“Die Rügen der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht dargelegt habe, weshalb sie auf eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG geschlossen habe, stossen ins Leere. Denn die Vorinstanz hat in Rz. 392 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass sich die Wettbewerber bzw. die ASCOPA-Mitglieder gegenseitig Einblick in Daten gewährten, welche normalerweise als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren sind. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Einblick in die ausgetauschten Informationen es den Unternehmen ermöglichte, ihre Geschäftspolitik derjenigen der Konkurrenten anzupassen (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 392), was für das Erfordernis des Bezweckens im Sinne einer Gefährdung ausreicht (vgl. E. 4.6.4.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin überspannt die Voraussetzungen des Bezweckens in Art. 4 Abs. 1 KG, wenn sie geltend macht, dass es der Vorinstanz nicht gelungen sei, aufzuzeigen, dass die ausgetauschten Umsätze eine Rückrechnung auf die effektiv ausgehandelten Preise zugelassen hätten (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. August 2018 Rz. 15). Das Bezwecken erfordert bloss, aber immerhin, eine Gefährdung, welche aufgrund der ausgetauschten Informationen gegeben ist, da man aus Ihnen zumindest eine Grobabschätzung insbesondere betreffend die Preisbildung herleiten kann. Die in Frage stehenden Daten sind - soweit dies im vorliegenden Zusammenhang bereits relevant ist - auch nicht öffentlich zugänglich, historisch oder in einer Weise aggregiert, dass mit dieser Begründung deren strategische Natur verneint werden könnte (vgl. dazu ausführlich E. 6.4.1 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass der vorliegende Informationsaustausch keine konkreten künftigen Inhalte, wie z.B. einen künftigen Fest- oder Zielpreis, beinhaltet habe oder dass sich die Rabatte ändern könnten (Beschwerde Rz.”
Ein langjähriger bzw. auf Dauer angelegter Konsens kann als Dauerverstoss/Dauerabrede und als Gesamtabrede (projektübergreifende Koordination) qualifiziert werden, wobei der Konsens objektiv geeignet und subjektiv bezweckt sein muss, Wettbewerb bezüglich Zuschlag und Preis zu unterbinden.
“Tatkomplex Zusammenarbeit Lazzarini AG, Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG (2008 - 2012) im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 ein Konsens zur projektübergreifenden Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der Lazzarini AG bestand. Die Beschwerdeführerinnen rügen in Rz. 52 der Beschwerde jedoch weiter, diese Feststellung sei «für den Tatbestand des Art. 4 Abs. 1 KG vollkommen unbestimmt und konturenlos». Auch fehle in der angefochtenen Verfügung jede konkrete Aussage, welche Wettbewerbsbeschränkung die beteiligten Unternehmen bezweckt oder bewirkt hätten und auf welche Weise dies geschehen sei. Wie es sich damit verhält, bildet Inhalt der nachfolgenden Erwägungen (siehe E. 39 ff. hiernach).”
“Die Vorinstanz qualifiziert den erstellten Gesamtkonsens in Rz. 580 ff. der angefochtenen Verfügung als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Zudem habe der besagte Konsens beinhaltet, für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den designierten Zuschlagsempfänger und die jeweiligen Angebotspreise festzulegen. Er sei demnach in objektiver Weise geeignet gewesen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken; überdies sei erwiesen, dass die Abredeteilnehmer damit in subjektiver Hinsicht auch bezweckt hätten, sich betreffend den Zuschlag und den Preis von Hoch- und Tiefbauleistungen nicht zu konkurrieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor, welche die Merkmale eines Dauerverstosses bzw. einer Dauerabrede (auf Dauer angelegten Charakter) sowie einer Gesamtabrede (Willen zur projektübergreifenden Koordination) aufweise.”
“Tatkomplex Zusammenarbeit Lazzarini AG, Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG (2008 - 2012) im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 ein Konsens zur projektübergreifenden Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der Lazzarini AG bestand. Die Beschwerdeführerinnen rügen in Rz. 52 der Beschwerde jedoch weiter, diese Feststellung sei «für den Tatbestand des Art. 4 Abs. 1 KG vollkommen unbestimmt und konturenlos». Auch fehle in der angefochtenen Verfügung jede konkrete Aussage, welche Wettbewerbsbeschränkung die beteiligten Unternehmen bezweckt oder bewirkt hätten und auf welche Weise dies geschehen sei. Wie es sich damit verhält, bildet Inhalt der nachfolgenden Erwägungen (siehe E. 39 ff. hiernach).”
Bei der Prüfung sind EU-Rechtsbegriffe und Horizontalleitlinien heranzuziehen; die Begriffe „bezwecken/bewirken“ sind bei Auslegung mit europäischem Recht zu vergleichen (tatbestandliche Bedeutung in EU-Recht), und Bewirken‑Kriterien können für die Erheblichkeitsprüfung relevant sein.
“Die Beschwerdeführerinnen rügen in Bezug auf das Merkmal des Bezweckens einer Wettbewerbsabrede sodann, die Vorinstanz unterlasse in bundesrechtswidriger Weise eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. Beschwerde, Rz. 25 ff.). Dieser Einwand geht fehl. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise liegt der gesetzgeberischen Ausgestaltung des Kartellgesetzes im Allgemeinen und den materiellen Grundnormen von Art. 4 und 5 KG im Besonderen bereits zugrunde (vgl. Botschaft KG 95, 533 ff.). Sie kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass die Legaldefinition einer Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG alternativ auf ein Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung abstellt. Dies vor dem Hintergrund, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen bereits ihrer Natur nach schädlich sind (vgl. E. 9.2.18.3 und rechtsvergleichend EuGH, EU:C:2009:343, Rz. 29 ff., T-Mobile Netherlands, in Bezug auf das Merkmal des Bezweckens oder Bewirkens einer Wettbewerbsbeschränkung nach aArt. 81 Abs. 1 EG-Vertrag [Art. 101 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV]).”
“Hinsichtlich des "Bezweckens" oder des "Bewirkens", die beide sowohl in Art. 4 Abs. 1 KG wie auch in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannt sind, ist zu sagen, dass hier die Regulierungen des europäischen Wettbewerbsrechts im Rahmen der Auslegung insoweit heranzuziehen sind, als dass mit den gleichen Begriffen gearbeitet wird, wobei zu prüfen ist, ob diese aus sachlichen Gründen unterschiedlich zu interpretieren sind. Das "Bezwecken" oder "Bewirken" in Art. 101 Abs. 1 AEUV sind auf Tatbestandsebene zu verstehen, da dem "Bezwecken" oder dem "Bewirken" im EU-Wettbewerbsrecht Aussagen über die Unzulässigkeit einer kartellrechtlichen Handlung entnommen werden können. Im Unterschied dazu wird die Unzulässigkeit einer kartellrechtlichen Handlung im Schweizer Recht erst auf der Stufe von Art. 5 KG geprüft (BGE 147 II 72 E. 3.1 i.V.m.”
“aufgezeigt - bei der Prüfung der Unzulässigkeit eines weichen Kartells nach Art. 5 Abs.1 KG auf die Kriterien der qualitativen und quantitativen Elemente der Erheblichkeit abzustellen. Allerdings kommen die im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung nach schweizerischem Recht verwendeten Begriffe in den Horizontalleitlinien und im EU-Wettbewerbsrecht nicht vor. Denn die Unzulässigkeit einer wettbewerbsrechtlich bedenklichen Handlung bzw. eines Informationsaustausches wird im EU-Wettbewerbsrecht und in den Horizontalleitlinien anhand der Kriterien des Bezweckens (Horizontalleitlinien Rz. 59 und Rz. 72-74) und des Bewirkens (Horizontalleitlinien Rz. 58 und Rz. 75-94) beurteilt (vgl. auch angefochtene Verfügung Rz. 625 ff.). Vorliegend sind bei der Prüfung der Erheblichkeit die Kriterien des Bewirkens in den Horizontalleitlinien (und nicht nur des Bezweckens) zur Umschreibung der qualitativen und quantitativen Aspekte heranzuziehen. Auch wenn in Art. 4 Abs. 1 KG das Bewirken nicht mehr geprüft wurde, da das Bezwecken bereits bejaht worden war (vgl. E. 4.6 hiervor), heisst das nicht, dass die Kriterien des Bewirkens gemäss den Horizontalleitlinien nicht in die Prüfung mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 KG einfliessen können.”
“Hinsichtlich des "Bezweckens" oder des "Bewirkens", die beide sowohl in Art. 4 Abs. 1 KG wie auch in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannt sind, ist zu sagen, dass hier die Regulierungen des europäischen Wettbewerbsrechts im Rahmen der Auslegung insoweit heranzuziehen sind, als dass mit den gleichen Begriffen gearbeitet wird, wobei zu prüfen ist, ob diese aus sachlichen Gründen unterschiedlich zu interpretieren sind. Das "Bezwecken" oder "Bewirken" in Art. 101 Abs. 1 AEUV sind auf Tatbestandsebene zu verstehen, da dem "Bezwecken" oder dem "Bewirken" im EU-Wettbewerbsrecht Aussagen über die Unzulässigkeit einer kartellrechtlichen Handlung entnommen werden können. Im Unterschied dazu wird die Unzulässigkeit einer kartellrechtlichen Handlung im Schweizer Recht erst auf der Stufe von Art. 5 KG geprüft (BGE 147 II 72 E. 3.1 i.V.m.”
Bei Festlegung der sanktionsrelevanten Dauer finden sich in mehreren Fällen konkrete Zeiträume (hier wiederholt: 1. April 2004 bis Februar) als Grundlage der Dauerbewertung.
“Auch mit Blick auf die Erhöhung des Basisbetrages um xxx % wegen der ermittelten Dauer des Verstosses ist keine Verletzung von Bundesrecht zu erkennen (vgl. Art. 4 SVKG; E. 14.2.4 des angefochtenen Urteils). Die sanktionsrelevante Dauer betrifft immerhin den Zeitraum zwischen dem 1. April 2004 bis Februar”
Das BABS koordiniert die Erstellung und Pflege staatlicher Verzeichnisse und Inventare geschützter Kulturgüter; die BKAD führt das Inventar geschützter Kulturgüter, wobei die BABS-Aufgaben subsidiär zur staatlichen Verzeichnis- und Beratungsfunktion sind.
“Das KGSG enthält die Bestimmungen über den Schutz der Kulturgüter mit Ausnahme der Vorschriften, die in den Regelungsbereich der Raumplanung und der Baupolizei fallen (Art. 1 KGSG). Art. 19 Bst. a KGSG bestimmt, dass unbewegliche Kulturgüter sowie die Bestandteile und das Zubehör von unbeweglichen Objekten, soweit diese selbst von Interesse sind, unter Schutz gestellt werden können. Der Ausdruck unbewegliches Objekt bezeichnet eine Baute, eine bebaute Stätte oder eine historische oder archäologische Stätte (Art. 3 Abs. 2 KGSG). Der Begriff geschütztes Kulturgut bezeichnet ein Kulturgut, das gemäss diesem Gesetz oder der Gesetzgebung über die Raumplanung und die Baupolizei unter Schutz gestellt ist (Art. 4 KGSG). Die Unterschutzstellung der unbeweglichen Kulturgüter erfolgt mit den Mitteln und gemäss den Verfahren, die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehen sind. Der Staat führt je ein Verzeichnis der beweglichen und der unbeweglichen Kulturgüter im Sinne von Art. 19 KGSG (Art. 44 KGSG). Das Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter stellt eine der Grundlagen dar, denen die Gemeinden bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der Ortsplanung Rechnung tragen. Die zuständigen Dienststellen der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) beraten die Gemeinden bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der Pläne und der dazugehörenden Reglemente (Art. 45 Abs. 2 KGSG). Das Verzeichnis der Kulturgüter wird von der Kulturgüterkommission beschlossen und regelmässig nachgeführt (Art. 46 KGSG). Weiter erstellt der Staat ein Inventar der geschützten Kulturgüter. Dieses wird von den zuständigen Dienststellen der BKAD geführt (Art. 48 KGSG). Das von der Kulturgüterkommission beschlossene Verzeichnis der Kulturgüter enthält Angaben zum Wert eines Objektes als Kulturgut, zu seinem Zustand und bei unbeweglichen Kulturgütern zu deren Standort innerhalb der Stätte (Art.”
Das absichtliche Einreichen preislich höherer Offerten im Zusammenhang mit einer abgestimmten Vereinbarung kann eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstellen und damit als Verstoss gewertet werden.
“Die angefochtene Verfügung schliesst zutreffend darauf, dass die jeweilige Abstimmung zwischen Bezzola Denoth und der (damaligen) Prader ([...], [...]) sowie zwischen Foffa Conrad und Crestageo ([...]) eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bezweckt hat. Im Übrigen wäre vorliegend eine Wettbewerbsbeschränkung auch im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt worden, zumal die (damalige) Prader ([...] und [...]) und Foffa Conrad ([...]) in Umsetzung der jeweiligen Abrede eine preislich höhere Offerte als die designierte Schutznehmerin eingereicht haben.”
“Die angefochtene Verfügung schliesst zutreffend darauf, dass die jeweilige Abstimmung zwischen Bezzola Denoth und der (damaligen) Prader ([...], [...]) sowie zwischen Foffa Conrad und Crestageo ([...]) eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bezweckt hat. Im Übrigen wäre vorliegend eine Wettbewerbsbeschränkung auch im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt worden, zumal die (damalige) Prader ([...] und [...]) und Foffa Conrad ([...]) in Umsetzung der jeweiligen Abrede eine preislich höhere Offerte als die designierte Schutznehmerin eingereicht haben.”
Auch Werbung/Marketing kann als Wettbewerbsparameter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gelten. Eine produktkategoriespezifische Betrachtung sowie der Anteil der ausgetauschten Werbeaufwendungen im Verhältnis zu den ausgetauschten Umsätzen können die Begründung liefern, dass ein Informationsaustausch über Werbeinvestitionen für den Wettbewerb relevant und nicht belanglos war.
“Strittig ist dagegen, inwiefern der Wettbewerbsparameter Werbung vom Informationsaustausch betroffen ist. 4.5.4.3.1.2 Anhand der gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass die Ausführungen in Rz. 781 der angefochtenen Verfügung ein Schlussfazit zum Innenwettbewerb ziehen. In diesem Rahmen hat die Vorinstanz vorab hinsichtlich der verschiedenen Produktekategorien den Bezug zum Wettbewerbsparameter hergestellt (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 770 [Parfums], 772 [Make-up], 779 f. [Pflege]). Demnach ist die Aussage der Vorinstanz (angefochtene Verfügung Rz. 781), dass der Wettbewerbsparameter durch den Austausch über die Werbeinvestitionen betroffen wurde, nicht einfach aus der Luft gegriffen, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, sondern er beruht auf einer Überprüfung der einzelnen Produktkategorien der Luxus- bzw. Prestigekosmetik in Bezug auf die Werbung. Richtig ist, dass die Vorinstanz zum Bezug des Informationsaustauschs zum Wettbewerbsparameter Werbung im Rahmen ihrer Ausführungen zu Art. 4 Abs. 1 KG keine Aussage gemacht hat. Dazu ist indessen festzuhalten, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verfügungsantrag II vom 12. Juli 2011 auch noch keine entsprechende Rüge enthalten hat, womit dies nicht zu beanstanden ist. Dass Werbung bzw. Marketing relevante Wettbewerbsparameter sein können, ist unbestritten (BGE 147 II 72 E. 3.5 "Pfizer II"; vgl. E. 4.5.3.2 hiervor). Zudem kann betreffend die Prüfung der Wettbewerbsparameterqualität hinsichtlich der Werbung auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG noch angemerkt werden, dass die Prozentanteile der ausgetauschten Werbekosten gemessen an den ausgetauschten Umsätzen (angefochtene Verfügung Rz. 638 i.V.m. 491) die Schlussfolgerung zulassen, dass der Austausch über die Werbekosten nicht belanglos war. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass dem Marketing in Bezug auf die in Frage stehende Produkte nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. dazu Günter Müller-Stewens, Das Geschäft mit Luxusgütern, St.”
“Dazu ist indessen festzuhalten, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verfügungsantrag II vom 12. Juli 2011 auch noch keine entsprechende Rüge enthalten hat, womit dies nicht zu beanstanden ist. Dass Werbung bzw. Marketing relevante Wettbewerbsparameter sein können, ist unbestritten (BGE 147 II 72 E. 3.5 "Pfizer II"; vgl. E. 4.5.3.2 hiervor). Zudem kann betreffend die Prüfung der Wettbewerbsparameterqualität hinsichtlich der Werbung auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG noch angemerkt werden, dass die Prozentanteile der ausgetauschten Werbekosten gemessen an den ausgetauschten Umsätzen (angefochtene Verfügung Rz. 638 i.V.m. 491) die Schlussfolgerung zulassen, dass der Austausch über die Werbekosten nicht belanglos war. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass dem Marketing in Bezug auf die in Frage stehende Produkte nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. dazu Günter Müller-Stewens, Das Geschäft mit Luxusgütern, St. Gallen 2013, S. 11, nachfolgend: Müller-Stewens). Demnach ist auch insoweit die Wettbewerbsparameterqualität auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen. Alles Weitere ist Gegenstand der Erheblichkeitsprüfung (vgl. E. 6.4.2.6 hiernach).”
Auch rechtlich nicht erzwingbare Absprachen (sog. Gentlemen's Agreements) können unter Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Entscheidend ist, dass sich aus den Umständen eine Wille der beteiligten Unternehmen ergibt, sich an die getroffene Abstimmung zu binden.
“Eine Vereinbarung verlangt einen gemeinsamen Willen. Sie setzt eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR zwischen mindestens zwei Parteien voraus. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (vgl. BGE 144 II 246 E. 6.4.1). Die Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG geht aber über den obligationenrechtlichen Vertrag auf austauschvertraglicher und gesellschaftsvertraglicher Basis hinaus, da auch rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen vom Begriff der Vereinbarung erfasst sind (sogenannte Gentlemen's Agreements oder Frühstückskartelle) - wie Art. 4 Abs. 1 KG klar festhält. Entscheidend ist lediglich der Wille, sich zu binden. Der Bindungswille grenzt die Vereinbarungen von den abgestimmten Verhaltensweisen und von Verhaltensweisen ab, welche keine Abrede bilden (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3).”
“Eine Wettbewerbsabrede in der Form der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG kann demzufolge bereits dann vorliegen, wenn die Beteiligten - im Sinne eines Gentlemen's Agreement - lediglich eine moralische Bindung anstreben (vgl. Zäch, a.a.O., Rz. 366; Bruno Schmidhauser, in: Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 1997, Art. 4 N. 34, sowie für das EU-Kartellrecht Daniel Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 6. Aufl. 2019, Art. 101 Abs. 1 Rz. 70). Es genügt, wenn sich aus den Umständen schliessen lässt, dass die Beteiligten von der moralischen Verbindlichkeit der getroffenen Abstimmung ausgegangen sind.”
“Ces déclarations et manifestations de volonté entre cocontractants doivent être interprétées conformément aux règles de l'art. 18 CO, qui implique de déterminer en priorité la volonté commune réelle des parties et, si cela n'est pas possible, d'interpréter leurs manifestations de volonté conformément au principe de la confiance, sans s'arrêter aux termes retenus dans la convention. Il faut en tous les cas que l'on puisse discerner une collaboration voulue et consciente de deux ou plusieurs entreprises, ce qui fait défaut en cas de restrictions à la concurrence purement unilatérales (cf. ATF 144 II 246 consid. 6.4.1; 124 III 495 consid. 2a). Cela étant, il est également important de garder à l'esprit que la notion de "convention" au sens de la LCart va au-delà de celle de "contrat" au sens du droit des obligations; elle couvre également les accords non contraignants sur le plan juridique, mais dont il ressort malgré tout une volonté de s'engager des parties, comme les gentlemen's agreements ou les Frühstückskartelle, ainsi que cela ressort clairement de l'art. 4 al. 1 LCart (ATF 147 II 72 consid. 3.3).”
Art. 4 Abs. 1 KG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Sanktionierung von Verhaltensweisen, die inhaltlich mit den Verboten der Art. 8 ff. LVA übereinstimmen; eine ausdrückliche Nennung der LVA in der Sanktionsermächtigung ist hierfür nicht erforderlich.
“Soweit die Beschwerdeführerin durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sieht, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 12.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. XXV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sehen, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 12.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. IV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
Auch ohne ausdrückliche Exklusivklausel oder das Vorliegen von Druck bzw. Zwang kann die Teilnahme an einer Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG bejaht werden. Nach der Rechtsprechung reicht bei einer Vereinbarung, die eine wesentliche Marktabdeckung aufweist bzw. als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise festgestellt ist, die Abrede selbst (bzw. gefasste Beschlüsse) aus; zusätzliche qualifizierende Elemente wie Zwang oder Bindungswirkung sind für die Feststellung der Abrede nicht erforderlich.
“Relevanz des Vorliegens von Druck oder Zwang im Rahmen der Prüfung der Abredequalität Das Bundesgericht hat in Bezug auf vertikale Empfehlungen festgehalten, dass "ein gewisses qualitatives Mass" erreicht sein muss, damit von einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen werden kann. In diesem Kontext kann auch das Ausüben von Druck relevant sein (BGE 147 II 72 E. 4.5.1 "Pfizer II"). Im vorliegenden Zusammenhang stösst indessen die Rüge der Beschwerdeführerin, dass qualifizierende Elemente wie Einhaltung, Druck oder Zwang vorliegen müssen, damit die AGB-Empfehlungen als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden können (Beschwerde Rz. 80) indessen ins Leere, weil eine einen bedeutenden Marktanteil abdeckende horizontale Empfehlungen in Vereinbarungsform festgestellt worden ist (vgl. E. 7.1.4.3 hiervor). Zwar ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall weder Druck noch Zwang ausgeübt worden ist. Dementsprechend sind die zu beurteilenden AGB-Empfehlungen unverbindlich ausgestaltet. Ebenso wie in Bezug auf den Befolgungsgrad gilt jedenfalls (vgl. E. 7.1.4.1 hiervor) aber beim Vorliegen einer einen bedeutenden Marktanteil abdeckenden Vereinbarung, dass im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG über das Feststellen derselben hinaus keine zusätzlichen qualifizierenden Elemente erforderlich sind. Die festgestellte Vereinbarung erfüllt demnach schon an sich das vorauszusetzende "gewisse qualitative Mass" im Sinne der Pfizer-Rechtsprechung. Alles Weitere ist - soweit erforderlich - im Rahmen von Art. 5 KG zu prüfen.”
“Il découle de ce qui précède que l'on ne peut pas reprocher aux autorités précédentes d'avoir considéré que la recourante avait bel et bien participé à des accords en matière de concurrence au sens des art. 2 al. 1 et 4 al. 1 LCart durant la période sous enquête. La recourante se méprend sur la portée des dispositions précitées lorsqu'elle affirme n'avoir jamais participé à aucun accord en matière de concurrence dans le cadre de son activité, en prétendant que seuls ses partenaires commerciaux auraient été à même de convenir et de mettre en oeuvre d'éventuelles interdictions d'exportation vers la Suisse avec leurs entreprises de distribution à l'étranger. Il est parfaitement possible de considérer que la recourante a participé à des accords en matière de concurrence au sens de l'art. 4 al. 1 LCart, sans même qu'il soit nécessaire de savoir - à ce stade - si elle est responsable d'un cloisonnement absolu du marché suisse. Cette dernière question n'a d'importance qu'au moment d'examiner l'illicéité et la punissabilité des accords en matière de concurrence concernés, examen auquel il sera procédé ci-après. A ce stade, on peut tout au plus se demander si certains accords particuliers passés par la recourante qui ne contiennent aucune clause d'exclusivité - voire qui indiquent explicitement que l'intéressée ne jouit d'aucune exclusivité - tombent véritablement dans le champ d'application de la LCart, étant précisé que le Tribunal administratif fédéral est parti de la prémisse que de tels accords étaient en réalité appliqués de la même manière que ceux contenant l'une ou l'autre des clauses d'exclusivité exposées ci-devant. La question peut néanmoins rester ouverte dans la mesure où elle ne revêt aucune pertinence pour l'issue du litige, ainsi qu'on le verra (cf. infra consid. 8.7 et 9.”
Für die Beurteilung der Marktwirksamkeit einer Offerte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ist nicht erforderlich, dass die Ausführung zum offerierten Preis für das bietende Unternehmen gewinnträchtig ist. Massgeblich ist die tatsächliche Wettbewerbswirkung des Angebots, nicht dessen Gewinnfähigkeit; eine entsprechende Gewinnvoraussetzung lässt sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1 KG ableiten.
“Es kann dabei für das Vorliegen eines potentiellen oder tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisses nicht ausschlaggebend sein, ob die Ausführung des Projekts zu dem offerierten Preis sich für das betreffende Unternehmen in dem Sinne lohnt, als es einen Gewinn erzielen kann. Eine entsprechende Voraussetzung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der vorliegend anwendbaren kartellgesetzlichen Normen (Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) ableiten. Sie würde zudem die Analyse der Kostenstruktur der jeweiligen Unternehmen und die Bestimmung eines Marktpreises erfordern, was - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. Vernehmlassung, Rz. 21) - regelmässig wenig praktikabel bzw. mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die (damalige) Prader ([...] und [...]) sowie Foffa Conrad ([...]) seien zur Einreichung einer konkurrenzfähigen Offerte nicht in der Lage gewesen. Denn eine Bauherrin führt eine Ausschreibung gerade deshalb durch, um sich einen Überblick über die Marktverhältnisse zu verschaffen; dies im Vertrauen darauf, dadurch den unverfälschten Marktpreis und das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot zu eruieren (vgl. auch E. 12.3.8). Erst die Ausschreibung ermöglicht somit eine Beurteilung, welche Offerten in dem Sinne "konkurrenzfähig" sind, dass sie für die Bauherrin in die engere Wahl kommen. Es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl.”
“Es kann dabei für das Vorliegen eines potentiellen oder tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisses nicht ausschlaggebend sein, ob die Ausführung des Projekts zu dem offerierten Preis sich für das betroffene Unternehmen in dem Sinne lohnt, als es einen Gewinn erzielen kann. Eine entsprechende Voraussetzung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der vorliegend anwendbaren kartellgesetzlichen Normen (Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG) ableiten. Sie würde zudem die Analyse der Kostenstruktur der jeweiligen Unternehmen und die Bestimmung eines Marktpreises erfordern, was - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. Vernehmlassung, Rz. 48) - regelmässig wenig praktikabel bzw. mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die (damalige) Prader ([...] und [...]) sowie Foffa Conrad ([...]) seien zur Einreichung einer konkurrenzfähigen Offerte nicht in der Lage gewesen. Denn eine Bauherrin führt eine Ausschreibung gerade deshalb durch, um sich einen Überblick über die Marktverhältnisse zu verschaffen; dies im Vertrauen darauf, dadurch den unverfälschten Marktpreis und das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot zu eruieren (vgl. auch E. 15.3.9). Erst die Ausschreibung ermöglicht somit eine Beurteilung, welche Offerten in dem Sinne "konkurrenzfähig" sind, dass sie für die Bauherrin in die engere Wahl kommen. Es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl.”
Mitwirkung an von Dritten durchgesetzten Praktiken (z. B. Exportbeschränkungen durch Handelspartner) oder die Befolgung von Branchen‑AGB/AGB‑Empfehlungen kann bereits als Teilnahme an einer Wettbewerbsabrede oder an einer abgestimmten Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG gewertet werden; dies gilt umso eher bei weitgehender Marktabdeckung. Der Befolgungsgrad ist dagegen primär für die Erheblichkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 1 KG von Bedeutung.
“Il découle de ce qui précède que l'on ne peut pas reprocher aux autorités précédentes d'avoir considéré que la recourante avait bel et bien participé à des accords en matière de concurrence au sens des art. 2 al. 1 et 4 al. 1 LCart durant la période sous enquête. La recourante se méprend sur la portée des dispositions précitées lorsqu'elle affirme n'avoir jamais participé à aucun accord en matière de concurrence dans le cadre de son activité, en prétendant que seuls ses partenaires commerciaux auraient été à même de convenir et de mettre en oeuvre d'éventuelles interdictions d'exportation vers la Suisse avec leurs entreprises de distribution à l'étranger. Il est parfaitement possible de considérer que la recourante a participé à des accords en matière de concurrence au sens de l'art. 4 al. 1 LCart, sans même qu'il soit nécessaire de savoir - à ce stade - si elle est responsable d'un cloisonnement absolu du marché suisse. Cette dernière question n'a d'importance qu'au moment d'examiner l'illicéité et la punissabilité des accords en matière de concurrence concernés, examen auquel il sera procédé ci-après. A ce stade, on peut tout au plus se demander si certains accords particuliers passés par la recourante qui ne contiennent aucune clause d'exclusivité - voire qui indiquent explicitement que l'intéressée ne jouit d'aucune exclusivité - tombent véritablement dans le champ d'application de la LCart, étant précisé que le Tribunal administratif fédéral est parti de la prémisse que de tels accords étaient en réalité appliqués de la même manière que ceux contenant l'une ou l'autre des clauses d'exclusivité exposées ci-devant. La question peut néanmoins rester ouverte dans la mesure où elle ne revêt aucune pertinence pour l'issue du litige, ainsi qu'on le verra (cf. infra consid. 8.7 et 9.”
“La recourante se méprend sur la portée de l'art. 2 al. 1 LCart lorsqu'elle affirme n'avoir jamais participé à aucun accord en matière de concurrence dans le cadre de son activité, en prétendant que seuls ses partenaires commerciaux auraient été à même de convenir et de mettre en oeuvre d'éventuelles interdictions d'exportation vers la Suisse avec leurs entreprises de distribution à l'étranger. Il est parfaitement possible de considérer que la recourante a participé à des accords en matière de concurrence au sens de l'art. 4 al. 1 LCart, sans même qu'il soit nécessaire de savoir - à ce stade - si elle est en plus responsable d'un cloisonnement absolu du marché suisse. Cette dernière question n'a d'importance qu'au moment d'examiner l'illicéité et la punissabilité des accords en matière de concurrence concernés, examen auquel il sera procédé ci-après.”
“Es ist nun zu prüfen, ob die AGB-Empfehlungen von ASCOPA als einseitige Empfehlungen zu werten sind, welche von Art. 4 Abs. 1 KG nicht erfasst werden, oder ob diese die Voraussetzungen einer Vereinbarung oder allenfalls einer abgestimmten Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG erfüllen. Soweit Borer diesbezüglich davon ausgeht, dass die Empfehlung, wenn sie tatsächlich befolgt wird, in die Nähe einer abgestimmten Verhaltensweise rückt (Borer, Art. 4 KG N 11; vgl. E. 7.1.3.5 hiervor), lässt sich daraus schliessen, dass sich diese Aussage zwar wohl auf Verhalten bezieht, das unter gewissen Voraussetzungen als abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert werden kann, nicht aber auf eigentliche Vereinbarungen. Diese Schlussfolgerung ist gerade in Bezug auf horizontale Branchenvereinbarungen mit weitgehender Marktabdeckung naheliegend. Denn hier fehlt es nicht am bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen den Unternehmen (vgl. BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 121). Damit wird auch dem weiteren Anliegen von Nydegger/Nadig Rechnung getragen, wonach an einer Vereinbarung mehrere Unternehmen beteiligt sein müssen (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art.”
“Diese Schlussfolgerung ist gerade in Bezug auf horizontale Branchenvereinbarungen mit weitgehender Marktabdeckung naheliegend. Denn hier fehlt es nicht am bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen den Unternehmen (vgl. BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 121). Damit wird auch dem weiteren Anliegen von Nydegger/Nadig Rechnung getragen, wonach an einer Vereinbarung mehrere Unternehmen beteiligt sein müssen (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 123). Die Neunerprobe ergibt sich dadurch, dass sich jedenfalls im Falle von horizontalen Branchenvereinbarungen unter Verbandsmitgliedern mehr als nur Einseitigkeit übrig bleibt, wenn die Befolgung entfällt (vgl. Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 174 ff.). Das leuchtet besonders dann unmittelbar ein, wenn später das Bezwecken bejaht wird (vgl. dazu E. 7.3 hiernach). In diesen Fällen kann der Befolgungsgrad allenfalls im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG eine Rolle spielen, entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin aber nicht in Bezug auf die Frage der Abredequalität im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG.”
Für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 KG können die Kriterien und die Praxis des EU‑Rechts herangezogen werden; namentlich ist die in den Horizontalleitlinien gewonnene Abgrenzung zwischen «Bezwecken» und «Bewirken» relevant.
“Nach Art. 4 Abs. 1 KG gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (pratiques concertées; pratiche concordate) von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Vier Elemente zeichnen diese Legaldefinition aus: (1) Verhaltenskoordination als Oberbegriff, der die Vereinbarung und die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen umfasst, (2) Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen, (3) Wettbewerbsbeschränkung sowie (4) Bezwecken oder Bewirken. In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stimmt Art. 4 Abs. 1 KG mit Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, konsolidierte Fassung ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff.) überein (vgl. AMSTUTZ/ CARRON/REINERT, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence [nachfolgend: Commentaire romand], Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 4 Abs. 1 LCart). Insofern kann die Rechtsprechung und die Literatur dazu auch für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 KG berücksichtigt werden (so bereits indirekt BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27). Keiner Marktabgrenzung bedarf es sodann für die Prüfung, ob die Abrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt ist.”
“aufgezeigt - bei der Prüfung der Unzulässigkeit eines weichen Kartells nach Art. 5 Abs.1 KG auf die Kriterien der qualitativen und quantitativen Elemente der Erheblichkeit abzustellen. Allerdings kommen die im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung nach schweizerischem Recht verwendeten Begriffe in den Horizontalleitlinien und im EU-Wettbewerbsrecht nicht vor. Denn die Unzulässigkeit einer wettbewerbsrechtlich bedenklichen Handlung bzw. eines Informationsaustausches wird im EU-Wettbewerbsrecht und in den Horizontalleitlinien anhand der Kriterien des Bezweckens (Horizontalleitlinien Rz. 59 und Rz. 72-74) und des Bewirkens (Horizontalleitlinien Rz. 58 und Rz. 75-94) beurteilt (vgl. auch angefochtene Verfügung Rz. 625 ff.). Vorliegend sind bei der Prüfung der Erheblichkeit die Kriterien des Bewirkens in den Horizontalleitlinien (und nicht nur des Bezweckens) zur Umschreibung der qualitativen und quantitativen Aspekte heranzuziehen. Auch wenn in Art. 4 Abs. 1 KG das Bewirken nicht mehr geprüft wurde, da das Bezwecken bereits bejaht worden war (vgl. E. 4.6 hiervor), heisst das nicht, dass die Kriterien des Bewirkens gemäss den Horizontalleitlinien nicht in die Prüfung mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 KG einfliessen können.”
Informationsaustausch kann als unselbständige Nebenabrede eine vorhandene Wettbewerbsabrede unterstützen: Er dient der Durchführung, Verstärkung oder Überwachung einer Hauptabrede (z. B. Preisabsprachen oder Absprachen über die Kommissionierung von Zuschlägen) und kann durch Reduktion strategischer Unsicherheit die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Kollusionsresultats erhöhen.
“Einerseits kann der Informationsaustausch als Nebenabrede zu einer (aus kartellrechtlicher Sicht gefährlicheren) anderen Wettbewerbsabrede, wie z.B. zu einer direkten oder auch indirekten Preisabsprache gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ausgestaltet sein und dient in diesem Falle zu deren Umsetzung, namentlich zur Überwachung der Einhaltung der Hauptabrede (Blattmann, S. 270 f., Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 149). Der Informationsaustausch wird in diesem Fall zu einem Mittel, um wettbewerbswidrige Praktiken zu unterstützen. Ein solcher Informationsaustausch dient der Durchführung, Verstärkung, Ergänzung oder Absicherung von Absprachen und versetzt beispielsweise die Kartellteilnehmer in die Lage, Preisabsprachen in der Gestalt von Zielpreisen oder allenfalls einheitlichen Preisen zu treffen (vgl. Rz. 56 Horizontalleitlinien und Edelmann, S.15). Nur in Verbindung mit einer Hauptabrede teilt der Informationsaustausch, der als Nebenabrede der Umsetzung beispielsweise einer Preisabrede dient, das rechtliche Schicksal der Hauptabrede (Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 5 KG N 416). Der Informationsaustausch als Nebenabrede kann auch als "konnexer" (Blattmann, S. 270) oder als unselbständiger Informationsaustausch bezeichnet werden (Kaufmann, ZVertriebsR 2/2014, S. 83; vgl. betreffend die AGB-Empfehlungen E. 7.1.4.5.1 und. 7.1.4.7.1 hiernach). Im Folgenden wird die Terminologie von Kaufmann in Bezug auf die Begrifflichkeiten "selbständiger" Informationsaustausch (Informationsaustausch, der als Hauptabrede ausgestaltet ist) oder "unselbständiger" Informationsaustausch (Informationsaustausch, der nicht als Hauptabrede ausgestaltet ist) verwendet.”
“Beweisergebnis und rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es angesichts dieser Abfolge von Ereignissen als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit anderen Luftfahrtunternehmen, vorab im Rahmen des Z._______, zusammenwirkte, um der mehrfach erhobenen Forderung von Speditionsfirmen nach einer Kommissionierung von Zuschlägen entgegenzutreten und diese abzulehnen. Nach Ansicht der Vorinstanz liegen bei der Kommissionierung von Zuschlägen Wettbewerbsabreden gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vor, an denen auch die Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sei (1,1381 f.). Die fraglichen Luftverkehrsunternehmen hätten ihr Verhalten zur Frage der Zuschlagskommissionierung - im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens - koordiniert (1,1367). In persönlichen und telefonischen Kontakten sowie per E-Mail hätten sie Informationen zur Frage der Kommissionierung von Zuschlägen gegenüber den Speditionsunternehmen ausgetauscht. Gemäss Definition nach ECAC-Abkommen fielen unter den Begriff "Tarif" einzelne Preiselemente und Bedingungen für die Berechnung der Preise. Die Kommissionierung von Zuschlägen sei ein Tarifbestandteil (1,940 f.), weshalb der Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable "Preis" betreffe (1,1368). Der Z._______ habe einen geordneten Informationsaustausch ermöglicht, indem er für seine "Mitglieder" Informationen über die Kommissionierung von Zuschlägen gesammelt und verbreitet habe. Durch den Informationsaustausch seien die Unternehmen an sensible Informationen über ihre Wettbewerber gelangt.”
“Auch wenn jeweilen bezüglich der Treibstoffzuschläge (als Preiselement) nicht konkrete Preisniveaus - vertraglich - "vereinbart" wurden, verminderte der systematische Austausch und die Weiterverbreitung der diesbezüglichen Preisdaten unter den Gesellschaftern die strategische Ungewissheit ebenso wie der Austausch über die zu verweigernde Kommissionierung; beides erhöhte die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Kollusionsergebnisses stark (vgl. 1,1332 sowie Urteil des EuG vom 30. März 2022 T-324/17 Rz. 363). Dass es sich dabei um wettbewerbssensible Informationen handelte, mussten den Gesellschaftern klar sein (vgl. Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 138, 651); dies wird nicht zuletzt aufgrund des von der Vorinstanz erwähnten E-Mails vom 9. Oktober 2003 des Z._______ ersichtlich, wonach [...] darauf hingewiesen habe, dass es in der Branche schon lange keine "heile" Welt mehr gebe, ein Tarif-Wettbewerb oder "Krieg" der Airlines herrsche und der Z._______ nicht dafür da sei, "um Raten zu besprechen" (1,660 mit Verweis auf act. 1:A51:CH731). Die den Beschwerdeführerinnen rechtsgenüglich nachgewiesenen Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu den Treibstoffzuschlägen und der Verweigerung von Kommissionen stellen daher beide besonders schädliche horizontale Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG dar (a.M. Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 180 ff.). In beiden Fällen liegt das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der erwähnten höchstrichterlichen Ausführungen allein aufgrund des preisbezogenen Gegenstandes vor, ohne Bezug auf einen Markt und auch ohne, dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Abrede vorgenommen werden müsste. Ihre Schädlichkeit bewahren solche horizontalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG auch im Fall einer Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (vgl. BGE 147 II 72 E. 8.3.1; 143 II 297 E. 9.4.4). Die fragliche Abrede ist zweifelsohne auch hinreichend geeignet, um die Erheblichkeit zur potenziellen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu bejahen. Insofern braucht auf die einlässlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen zur Widerlegung der Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs (vgl.”
Für Art. 4 Abs. 1 KG ist die Erscheinungsform einer Wettbewerbsabrede unbeachtlich: Vereinbarungen können mündlich, schriftlich oder konkludent (stillschweigend) zustande kommen. Bei konkludenten Absprachen ist entscheidend, dass eine übereinstimmende Willensäusserung bzw. ein natürlicher Konsens vorliegt und die Abstimmung eine hinreichende Intensität bzw. Bindungswirkung aufweist, sodass auf eine Vereinbarung geschlossen werden kann.
“Grundlagen 4.4.3.1.1 Als Wettbewerbsabreden gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 KG rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG, welcher die Wettbewerbsabrede umschreibt, weist verschieden Voraussetzungen auf. 4.4.3.1.2 Einerseits wird für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede das bewusste und gewollte Zusammenwirken von Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen im Sinne einer Vereinbarung oder alternativ eine abgestimmte Verhaltensweise gefordert (BGE 144 II 246 E. 6.4.1 "Altimum"; vgl. E. 4.2.1 in fine hiervor). Andererseits wird eine durch die Abrede bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vorausgesetzt (BGE 147 II 72 E. 3.1 f. "Pfizer II"; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 1; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 3; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 19). Als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gilt grundsätzlich jeder Eingriff in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage (Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 72; Thomas Nydegger/Werner Nadig, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellrecht, 1. Aufl. 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 42, nachfolgend: BSK KG 2010-Bearbeiter; Schmidhauser: in Hoffet/Homburger/Schmidhauser/Ducrey [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 und zu den dazugehörenden Verordnungen, 1996, Zweite Lieferung 1997, Art. 4 Abs. 1 KG N 22, nachfolgend: Bearbeiter, in: Hoffet/Homburger/Schmidhauser/Ducrey [Hrsg.]; relativierend BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 431 ff.). Dabei spielt bei der Vereinbarung deren Form keine Rolle; diese kann sowohl mündlich, schriftlich als auch konkludent erfolgen (BGE 147 II 72 E. 3.3 "Pfizer II"; DIKE-KG, Art.”
“1 KG: Der erstellte Konsens zur projektübergreifenden Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 im Unterengadin zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der Lazzarini AG (siehe E. 19 ff. hiervor) setzt den Rahmen (vgl. Seifert, a.a.O., S. 164; Michael de Toma, Die Evolution der «einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung» gegen das europäische Kartellverbot, Berlin 2019, S. 49 ff., je mit Hinweisen) für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. Botschaft KG, S. 545) aufgrund einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (vgl. Art. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Urteile des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 Dargaud [Suisse] E. 5.1 [teilweise bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021] und B-552/2015 vom 14. November 2017 Türbeschläge E. 4.1 und 4.4) und lässt demzufolge einen für eine Vereinbarung hinreichenden Bindungswillen bzw. eine hinreichende Intensität erkennen (vgl. BGE 144 II 246 Altimum E. 6.4.1; Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999, Rs. C-49/92 P Anic Partecipazioni, Rz. 131; Nydegger/Nadig, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Kartellgesetz, Basel 2010, Art. 4 Abs. 1 N 100). Nach Art. 4 Abs. 1 KG kann offenbleiben, ob die Vereinbarung erzwingbar war (vgl. Urteil des BVGer B-463/2010 vom 19. Dezember 2013 Gebro Pharma E. 3.2.4; Jürg Borer, Wettbewerbsrecht I, 3. Aufl. 2011, Art. 4 N 2; Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 29, je mit Hinweisen).”
“In Anbetracht dessen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die drei abredebeteiligten Unternehmen sich als an die erzielte Abstimmung über das Eingabeverhalten gebunden erachteten. Es ist demnach von einer hinreichenden Intensität der Abstimmung auszugehen, weshalb auf eine Vereinbarung zu schliessen ist. Die gegen die Erscheinungsform der Vereinbarung gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin sind deshalb unbegründet. Die Vorinstanz hat demzufolge rechtsgenüglich nachgewiesen, dass eine übereinstimmende Willensäusserung zwischen der Beschwerdeführerin einerseits sowie Martinelli und Implenia andererseits über das Eingabeverhalten an der Ausschreibung (...) vorlag (vgl. zum Inhalt der Abstimmung im Einzelnen nachfolgende E. 11.2.1). Diese ist mit der Vorinstanz (vgl. Verfügung, Rz. 96 f.) als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einzustufen (vgl. Urteil des BVGer B-5172/2019 vom 26. Oktober 2023 E. 6.7.1.41,”
“Zwischen den beteiligten Unternehmen hätten jeweils tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen und damit ein natürlicher Konsens vorgelegen, ihre Angebote bei den betreffenden Ausschreibungen zu koordinieren. Ein solcher Abredeinhalt sei in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Zudem hätten die Abredeteilnehmer tatsächlich bezweckt, sich bei den betreffenden Ausschreibungen nicht zu konkurrenzieren. In den zehn vorgeworfenen Fällen sei damit von Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in der Form von Vereinbarungen auszugehen (Verfügung, Rz. 199, 201, Rz. 223, Lemma 1).”
Gemeinsame Konditionen- oder Rabattlisten sowie einheitlich festgelegte maximale Nachlässe und minimale Ablieferungspauschalen können eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn die beteiligten Unternehmen mit der Liste bzw. Festsetzung darauf abzielen, höhere Erträge zulasten der Kundinnen und Kunden zu erzielen oder die freie Preisbildung zu beschränken; in solchen Fällen ist von einer Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen auszugehen.
“In Bestätigung der Sanktionsverfügung der WEKO vom 19. Oktober 2015 hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Selbstanzeigerin sowie drei weiteren Unternehmen einheitliche maximale Preisnachlässe (Rabatte) und minimale Ablieferungspauschalen für sämtliche Verkäufe von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns in der Schweiz festgelegt habe. Diese hätten sie ab dem 28. März 2013 anwenden wollen. Die Vorinstanz kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliege (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils), die als Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gelte (sogenannte "Preisabrede"; vgl. E. 9 des angefochtenen Urteils). Diese vorinstanzliche Würdigung stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht infrage, weshalb darauf im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nur kursorisch eingegangen wird (vgl. E. 5.1 -”
“Mit der Erstellung einer einheitlichen Konditionenliste für die maximalen Preisnachlässe (Rabatte) und minimalen Ablieferungspauschalen für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns vereinbarten die betroffenen Unternehmen, darunter die Beschwerdeführerin, eine gemeinsame Rabattpolitik. Die Vorinstanz kommt im Rahmen der rechtlichen Würdigung insbesondere zutreffend zum Schluss, dass es sich bei der Konditionenliste nicht um eine Kalkulationshilfe handelte. Mit der Liste zielten die beteiligten Unternehmen vielmehr darauf ab, höhere Erträge zulasten der Kundinnen und Kunden zu generieren, ohne dabei in wesentlichem Masse von ausscherenden Händlern beeinträchtigt zu werden. Im Lichte der unbestrittenen Feststellungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ausgeht.”
Bezwecken und Bewirken sind als Alternativen zu verstehen; in der Praxis wird zunächst auf ein Bezwecken geprüft. Nur wenn das Bezwecken verneint werden muss, ist anschliessend das Bewirken zu prüfen.
“Das Bezwecken und das Bewirken sind alternativ zu verstehen (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Vorliegend wird zuerst das Bezwecken geprüft (zu den Voraussetzungen des Bezweckens: vgl. E. 4.6.4 hiervor). Nur, wenn das Bezwecken zu verneinen ist, ist das Bewirken zu prüfen. Sowohl das Bezwecken wie auch das Bewirken gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sind als Definitions- bzw. Begriffsmerkmal einer Wettbewerbsabrede und nicht als Tatbestandsmerkmal zu verstehen. Sie sagen noch nichts über die Unzulässigkeit eines Kartells aus (Heinemann, Jusletter, Erheblichkeit, Rz. 4, 6; Borer, Art. 4 KG N 3 f.; Jung, Die erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach Gaba, S. 26; vgl. E. 4.6.4.3 hiervor).”
“"Altimum"; Urteil des BVGer B-3618/2013 E. 303 "Hallenstadion-Ticketcorner"; B-506/2010 E. 3.2.3 "Gaba"; Urteil B-3332/2012 E. 2.2.3 "BMW"; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 410; Amstutz/Carron/ Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 78; Ulrich Edelmann, Informationsaustausch im Kartellrecht, 2015, S. 94, nachfolgend: Edelmann; Andreas Heinemann, Das Gaba-Urteil des Bundesgerichts: Ein Meilenstein des Kartellrechts, ZSR 2018 I, S. 111; Jung, Die erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach Gaba, S. 26; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 133). Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass es für eine Wettbewerbsabrede oder eine abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG ausreicht, dass entweder das Bezwecken oder das Bewirken erfüllt ist. Das heisst, dass das Bewirken in Art. 4 Abs.1 KG nur geprüft werden muss, wenn das Bezwecken zu verneinen ist. Obwohl der Informationsaustausch im Rahmen der kommentierenden Literatur nicht selten als "Spezialfall" abgehandelt wird (vgl. etwa Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 145 ff.), bleibt die Frage, ob eine Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, immer dieselbe.”
Bei projektübergreifender Koordination genügt ein (auch informeller) Konsens bzw. eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung, um einen hinreichenden Bindungswillen im Sinne einer Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG anzunehmen.
“Mit Bezug auf den gegenständlichen Gesamtkonsens schliesst indessen auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG: Der erstellte Konsens zur projektübergreifenden Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 im Unterengadin zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der Lazzarini AG (siehe E. 19 ff. hiervor) setzt den Rahmen (vgl. Seifert, a.a.O., S. 164; Michael de Toma, Die Evolution der «einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung» gegen das europäische Kartellverbot, Berlin 2019, S. 49 ff., je mit Hinweisen) für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. Botschaft KG, S. 545) aufgrund einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (vgl. Art. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Urteile des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 Dargaud [Suisse] E. 5.1 [teilweise bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021] und B-552/2015 vom 14. November 2017 Türbeschläge E. 4.1 und 4.4) und lässt demzufolge einen für eine Vereinbarung hinreichenden Bindungswillen bzw. eine hinreichende Intensität erkennen (vgl.”
“Mit Bezug auf den gegenständlichen Gesamtkonsens schliesst indessen auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG: Der erstellte Konsens zur projektübergreifenden Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 im Unterengadin zwischen den Beschwerdeführerin sowie der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG (siehe E. 21 ff. hiervor) setzt den Rahmen (vgl. Seifert, a.a.O., S. 164; Michael de Toma, Die Evolution der «einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung» gegen das europäische Kartellverbot, Berlin 2019, S. 49 ff., je mit Hinweisen) für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. Botschaft KG, S. 545) aufgrund einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (vgl. Art. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Urteil des B-552/2015 vom 14. November 2017 Türbeschläge E. 4.1 und 4.4) und lässt demzufolge einen für eine Vereinbarung hinreichenden Bindungswillen bzw. eine hinreichende Intensität erkennen (vgl. BGE 144 II 246 Altimum E. 6.4.1; Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999, Rs. C-49/92 P Anic Partecipazioni, Rz.”
“1 KG: Der erstellte Konsens zur projektübergreifenden Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 im Unterengadin zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der Lazzarini AG (siehe E. 19 ff. hiervor) setzt den Rahmen (vgl. Seifert, a.a.O., S. 164; Michael de Toma, Die Evolution der «einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung» gegen das europäische Kartellverbot, Berlin 2019, S. 49 ff., je mit Hinweisen) für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. Botschaft KG, S. 545) aufgrund einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (vgl. Art. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Urteile des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 Dargaud [Suisse] E. 5.1 [teilweise bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021] und B-552/2015 vom 14. November 2017 Türbeschläge E. 4.1 und 4.4) und lässt demzufolge einen für eine Vereinbarung hinreichenden Bindungswillen bzw. eine hinreichende Intensität erkennen (vgl. BGE 144 II 246 Altimum E. 6.4.1; Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999, Rs. C-49/92 P Anic Partecipazioni, Rz. 131; Nydegger/Nadig, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Kartellgesetz, Basel 2010, Art. 4 Abs. 1 N 100). Nach Art. 4 Abs. 1 KG kann offenbleiben, ob die Vereinbarung erzwingbar war (vgl. Urteil des BVGer B-463/2010 vom 19. Dezember 2013 Gebro Pharma E. 3.2.4; Jürg Borer, Wettbewerbsrecht I, 3. Aufl. 2011, Art. 4 N 2; Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 29, je mit Hinweisen).”
“Mit Bezug auf den gegenständlichen Gesamtkonsens schliesst indessen auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG: Der erstellte Konsens zur projektübergreifenden Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 im Unterengadin zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der Lazzarini AG (siehe E. 19 ff. hiervor) setzt den Rahmen (vgl. Seifert, a.a.O., S. 164; Michael de Toma, Die Evolution der «einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung» gegen das europäische Kartellverbot, Berlin 2019, S. 49 ff., je mit Hinweisen) für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. Botschaft KG, S. 545) aufgrund einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (vgl. Art. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Urteile des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 Dargaud [Suisse] E. 5.1 [teilweise bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021] und B-552/2015 vom 14. November 2017 Türbeschläge E. 4.1 und 4.4) und lässt demzufolge einen für eine Vereinbarung hinreichenden Bindungswillen bzw. eine hinreichende Intensität erkennen (vgl.”
Voraussetzung ist, dass mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen beteiligt sind. Bei horizontalen Abreden muss zwischen diesen ein aktuelles oder potenzielles Konkurrenzverhältnis auf demselben sachlichen und räumlichen Markt bestehen.
“Premièrement, il doit s'agir d'accords en matière de concurrence selon l'art. 4 al. 1 LCart. Aux termes de l'art. 4 al. 1 LCart, les accords en matière de concurrence sont les conventions avec ou sans force obligatoire ainsi que les pratiques concertées d'entreprises occupant des échelons du marché identiques ou différents, dans la mesure où elles visent ou entraînent une restriction à la concurrence. Pour correspondre à la notion d'accord en matière de concurrence au sens de l'art. 4 al. 1 LCart, deux conditions doivent être remplies: d'une part, l'existence d'un accord et, d'autre part, le fait que le but ou l'effet de celui-ci soit de restreindre la concurrence (ATF 144 II 246 consid. 6.4). En ce qui concerne en particulier la première de ces deux conditions, l'accord doit lier deux entreprises distinctes au moins, occupant des échelons du marché identiques ou différents (ATF 144 II 246 consid. 6.4.1; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, in Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2e éd. 2013, n° 15 ad art. 4 al. 1 LCart; BÉATRICE HURNI, L'action civile en droit de la concurrence, 2017, p.”
“Weiter kommt die Voraussetzung des Vorliegens einer Wettbewerbssituation sinngemäss auch in der Legaldefinition der Wettbewerbsabrede von Art. 4 Abs. 1 KG wie auch in der Beweiserleichterungsregel von Art. 5 Abs. 3 KG zum Ausdruck: Während Art. 4 Abs. 1 KG Abreden von "Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen" erfasst, welche eine "Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken", zeichnen sich horizontale Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG unter anderem dadurch aus, dass sie zwischen Unternehmen auf gleicher Marktstufe getroffen werden, wobei die beteiligten Unternehmen "tatsächlichoder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen" müssen. Erforderlich ist mit anderen Worten ein aktuelles oder potentielles Konkurrenzverhältnis auf demselben sachlichen und räumlichen Markt (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 9.3.2, Engadin IV; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 298, Ticketvertrieb Hallenstadion, m.w.H.; Urteile des BVGer B-8404/2010 und B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 5.1.5, 5.2.13, Baubeschläge SFS unimarket bzw. E. 6.2.16, Baubeschläge Koch; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand,”
“Die Beschwerdeführerin bestreitet neben dem Merkmal des Bezweckens oder Bewirkens einer Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 KG auch ein aktuelles oder potentielles Konkurrenzverhältnis als Voraussetzung einer horizontalen Wettbewerbsabrede. Es ist deshalb zunächst das Bestehen eines entsprechenden Konkurrenzverhältnisses zu prüfen (vgl. E. 9.3.2), bevor auf das Merkmal des Bezweckens oder Bewirkens einer Wettbewerbsbeschränkung eingegangen wird (vgl. E. 9.3.10 ff.).”
Die «abgestimmte Verhaltensweise» wird in der Praxis häufig als Auffangtatbestand angewendet, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung nicht nachgewiesen werden kann. Als Unterscheidungsmerkmal gegenüber einer Vereinbarung gilt vor allem das Fehlen eines Verpflichtungs‑ bzw. Bindungswillens; die Erscheinungsformen unterscheiden sich insoweit vornehmlich in Intensität oder Ausdrucksform.
“Die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 KG sieht - wie aufgezeigt - sowohl die Vereinbarung als auch die abgestimmte Verhaltensweise als Erscheinungsformen einer Wettbewerbsabrede vor. Das Konzept der abgestimmten Verhaltensweise fungiert in der Praxis vor allem als Auffangtatbestand bei fehlendem Nachweis einer Vereinbarung. Das Unterscheidungsmerkmal ist primär im fehlenden Verpflichtungs- und Bindungswillen zu sehen (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3, Hors-Liste Medikamente Pfizer; Urteile des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 4.1, 4.4, Türbeschläge, m.w.H.; B-843/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 7, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly SA). Die beiden Erscheinungsformen unterscheiden sich nicht ihrem Wesen nach, sondern nur in ihrer Intensität oder Ausdrucksform (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.4.1, Hors-Liste Medikamente Pfizer, m.H. auf EuGH, C-49/92, EU:C:1999:356, Rz. 131, Anic; EuGH, C-8/08, EU:C:2009:343, Rz. 23, T-Mobile Netherlands, in Bezug auf das Kartellverbot nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom”
“Die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 KG sieht - wie aufgezeigt - sowohl die Vereinbarung als auch die abgestimmte Verhaltensweise als Erscheinungsformen einer Wettbewerbsabrede vor. Das Konzept der abgestimmten Verhaltensweise fungiert in der Praxis vor allem als Auffangtatbestand bei fehlendem Nachweis einer Vereinbarung. Das Unterscheidungsmerkmal ist primär im fehlenden Verpflichtungs- und Bindungswillen zu sehen (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3, Hors-Liste Medikamente Pfizer; Urteile des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 4.1, 4.4, Türbeschläge, m.w.H.; B-843/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 7, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly SA). Die beiden Erscheinungsformen unterscheiden sich nicht ihrem Wesen nach, sondern nur in ihrer Intensität oder Ausdrucksformen (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.4.1, Hors-Liste Medikamente Pfizer, m.H. auf EuGH, C-49/92, EU:C:1999:356, Rz. 131, Anic; EuGH, C-8/08, EU:C:2009:343, Rz. 23, T-Mobile Netherlands, in Bezug auf das Kartellverbot nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom”
“Die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 KG sieht - wie aufgezeigt - sowohl die Vereinbarung als auch die abgestimmte Verhaltensweise als Erscheinungsformen einer Wettbewerbsabrede vor. Das Konzept der abgestimmten Verhaltensweise fungiert in der Praxis vor allem als Auffangtatbestand bei fehlendem Nachweis einer Vereinbarung. Das Unterscheidungsmerkmal ist primär im fehlenden Verpflichtungs- bzw. Bindungswillen zu sehen (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3, Hors-Liste Medikamente Pfizer; Urteile des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 4.1, 4.4, Türbeschläge, m.w.H.; B-843/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 7, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly SA). Die beiden Erscheinungsformen unterscheiden sich nicht ihrem Wesen nach, sondern nur in ihrer Intensität oder Ausdrucksformen (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.4.1, Hors-Liste Medikamente Pfizer, m.H. auf EuGH, C-49/92, EU:C:1999:356, Rz. 131, Anic; EuGH, C-8/08, EU:C:2009:343, Rz. 23, T-Mobile Netherlands, in Bezug auf das Kartellverbot nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom”
Die Möglichkeit des Ausschlusses aus einer Vereinigung wird in der Rechtsprechung als Sanktionsmittel mit disziplinierender Wirkung und als Indiz für die rechtliche Erzwingbarkeit einer Vereinbarung gewertet; sie kann damit relevante Bedeutung für die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 KG haben.
“Damit ist unabhängig von der Qualifikation der bei Säumnis zu leistenden Zahlungen jedenfalls unter Berücksichtigung der Statuten und des teilweisen Ausschlusses vom Informationsaustauschs bei Nichtlieferung der eigenen Daten insgesamt von einer gewissen disziplinierenden Wirkung der Vereinbarung auszugehen. Dementsprechend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Verpflichtung zur monatlichen Lieferung von Umsatzdaten zwischen den Jahren 2004 und 2007 fast lückenlos befolgt worden ist (angefochtene Verfügung Rz. 120 mit Abbildung 7). Nach dem Gesagten ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang jedenfalls eine Disziplinierung, die die rechtliche Erzwingbarkeit der Vereinbarung unterstreicht. Denn auch ohne die Verpflichtung zu entsprechenden Geldzahlungen wirkt der beschriebene, namentlich durch die Vereinsstatuten gegebene rechtliche Rahmen im Sinne der Erzwingbarkeit für alle festgestellten Informationsaustauschhandlungen. Zäch (Rz. 365) betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Ausschlusses von der Vereinigung für den Fall fehlender Kooperation. Auch nach Bangerter/Zirlick (DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 30 und N 47) und Amstutz/Carron/Reinert (Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 30) ist namentlich in der Möglichkeit des Ausschlusses vom Verein eine Sanktion zu sehen. Damit ist auch die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung insgesamt als rechtlich erzwingbar zu beurteilen. Diese wird in Bezug auf die Umsatzzahlen durch den beschriebenen Disziplinierungsmechanismus ergänzt. Demnach braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass selbst für den Fall, dass von einer rechtlich nicht erzwingbaren Vereinbarung auszugehen wäre, bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes auch eine solche unter Art. 4 Abs. 1 KG fallen würde (vgl. BGE 144 II 246, E. 6.4.1 "Altimum"; Urteil des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.1 "Altimum"). Nachdem ein Vereinbarungskonsens festgestellt worden ist, braucht auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob eine wiederholte Teilnahme ohne Mitwirkung an den einschlägigen Vereinsbeschlüssen ebenfalls als Beteiligung an der Abrede zu werten wäre (vgl.”
Zur Subsumsion unter Art. 4 Abs. 1 KG ist die räumlich‑zeitliche Abgrenzung des Konsenses (räumlicher Markt, Zeitraum, projektübergreifende Wirkung) zentral; auch Daueraufträge bzw. eine Gesamtheit von Verhaltensweisen können als Abrede gelten.
“Das Beweisthema ist vorliegend, ob die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG tatsächlich einen Konsens mitgetragen haben, welcher in sachlicher Hinsicht die projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen (siehe E. 19 ff. hiernach) und in räumlicher Hinsicht das Unterengadin umfasste (siehe E. 31 hiernach) sowie in zeitlicher Hinsicht im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 bestand (siehe E. 33 ff. hiernach; nachfolgend: Gesamtkonsens). Gegebenenfalls ist alsdann zu erwägen, ob und wie der besagte Gesamtkonsens unter den Begriff der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren ist (siehe E. 39 ff. hiernach).”
“In einem ersten Schritt ist zu erwägen, ob der erstellte Gesamtkonsens (siehe E. 19 ff. hiervor) eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG begründet. Andernfalls wäre möglicherweise auf eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu schliessen (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.2 und E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage wurde soweit ersichtlich von den schweizerischen Gerichten noch nicht behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang lediglich - und dies mit Bezug auf die Frage, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann bzw. im Rahmen der ebendortigen Bestimmung des sachlich relevanten Markts - festgehalten, dass auch bei öffentlichen Beschaffungen Märkte mit zeitlich unterschiedlichem Umfang sowie ein «eigentliche[r] Dauermarkt» bzw. ein «Dauer-Submissionskartell» bestehen können (vgl. Urteil des BVGer B-420/2008 Implenia vom 1. Juni 2010 E. 9.1.1). Andernorts hielt die Vorinstanz zudem fest, es sei «auch der schweizerischen Praxis [...] nicht fern, mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu betrachten und als solche unter den Abredebegriff von Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren» (vgl. Verfügung der WEKO vom 10.”
Offensichtlich prokompetitive Absprachen können allenfalls bereits unter Art. 4 Abs. 1 KG ausscheiden, wenn ihre prokompetitive Wirkung auf den ersten Blick erkennbar ist; andernfalls ist eine Prüfung nach Art. 5 KG erforderlich.
“Insbesondere Reinert vertritt die Ansicht, dass die positiven Aspekte des Wettbewerbs bzw. die Prokompetitivität schon unter Art. 4 Abs. 1 KG zu prüfen sind. Er führt dazu aus, es mache keinen Sinn, bis zur Prüfung von Art. 5 Abs. 2 KG zuzuwarten, wenn eine Wettbewerbsabrede überwiegend prokompetitiv sei, da sich die Behörde den Aufwand der Prüfung von Art. 5 KG sparen könne (Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 71 f.; Mani Reinert, Preisgestaltung, in: Geiser/Krauskopf/Münch [Hrsg.], Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, 2005, S. 115 f.; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 440 i.V.m. 456 ff.; vgl. auch die Hinweise bei Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Ab. 1 KG N 127, 130).”
“Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach die prokompetitive Wirkung des in Frage stehenden Verhaltens grundsätzlich erst im Rahmen einer Rechtfertigungsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG zu prüfen ist, entspricht wie die diese Rechtsauffassung ebenfalls vertretenden Lehrmeinungen wohl besser der ebenfalls höchstrichterlichen Feststellung, wonach die Schädlichkeit bzw. Zulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung Gegenstand von Art. 5 KG ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 "Pfizer II"). Ungeklärt bleibt, ob der Begriff "grundsätzlich" allenfalls die Möglichkeit offen lässt, offensichtlich prokompetitive Verhaltenskoordinationen bereits unter Art. 4 Abs. 1 KG auszuscheiden und die Prüfung abzubrechen. Eine derartige Abrede müsste jedoch auf den ersten Blick als solche erkennbar sein.”
“Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach die prokompetitive Wirkung des in Frage stehenden Verhaltens grundsätzlich erst im Rahmen einer Rechtfertigungsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG zu prüfen ist, entspricht wie die diese Rechtsauffassung ebenfalls vertretenden Lehrmeinungen wohl besser der ebenfalls höchstrichterlichen Feststellung, wonach die Schädlichkeit bzw. Zulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung Gegenstand von Art. 5 KG ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 "Pfizer II"). Ungeklärt bleibt, ob der Begriff "grundsätzlich" allenfalls die Möglichkeit offen lässt, offensichtlich prokompetitive Verhaltenskoordinationen bereits unter Art. 4 Abs. 1 KG auszuscheiden und die Prüfung abzubrechen. Eine derartige Abrede müsste jedoch auf den ersten Blick als solche erkennbar sein.”
“Die Bedeutung der Einschränkung der Handlungsfreiheit im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG Die Beschwerdeführerin betont die Bedeutung der Frage, ob durch die Abrede die Handlungsfreiheit eingeschränkt worden ist. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin jedenfalls zuzustimmen, wenn sie festhält, dass sich diese zumindest indirekt auf einen Wettbewerbsparameter beziehen muss. Denn Wettbewerbsparameter sind die Grundlage einer Wettbewerbsabrede (vgl. Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 130, vgl. E. 4.5 hiervor). Es ist indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Frage, ob Wettbewerbsparameter betroffen sind, zu prüfen, ob zugleich auch die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer hinsichtlich eines Wettbewerbsparameters beschränkt wurde (insoweit allenfalls unpräzise Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 131). Es genügt in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass es sich um eine Abrede unter im gleichen Markt tätigen Wettbewerbern handelt (BSK-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 124) und dass sich diese auf Wettbewerbsparameter bezieht (Stoffel, in: SIRW V/2, 60). Diese Betrachtungsweise schliesst an das Konzept einer formalen Wettbeschränkung an (vgl. E. 4.7.3.4 f. hiervor mit Hinweisen). Demnach kann das Thema der Handlungsfreiheit entweder mit Zäch von der Abrededefinition ohne ergänzenden Gehalt mitumfasst sein (Zäch, Rz. 352) oder erst relevant werden im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird, was das Gericht im Sinne der Feststellung des Bezweckens bejaht hat (E. 4.6 hiervor). Damit gibt es entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin keinen weiteren Prüfungsschritt im Sinne der Frage der Einschränkung der Handlungsfreiheit. Demnach spielt es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - im vorliegenden Zusammenhang auch keine Rolle, ob die ASCOPA-Mitglieder ihr Handeln am Markt selbständig bestimmt haben (vgl. mutatis mutandis E. 4.6.5.1 f. hiervor).”
Für das Vorliegen einer Gesamtabrede genügt der nachgewiesene Gesamtkonsens; es ist nicht erforderlich, jede Einzelumsetzungsabrede gesondert als Verstoss zu qualifizieren. Entscheidend ist, dass die Behörde den Gesamtkonsens überzeugend darlegt.
“Sodann erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Schluss auf eine Gesamtabrede in Anbetracht der vorliegenden Sachlage als zulässig, ohne dass eine Vielzahl von «Einzel-» bzw. «Umsetzungsabreden» einer einzelfallweisen und eigenständigen Qualifikation als Verstoss gegen Art. 4 f. KG zu unterziehen gewesen wären. Für das Vorliegen einer Gesamtabrede ist jeweils vielmehr ausschlaggebend, dass die Behörde einen unter Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumierenden Gesamtkonsens überzeugend nachzuweisen vermag, mit welchem eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird (siehe E. 39 ff. hiervor). Immerhin ist an dieser Stelle aber nochmals festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 über fünf Jahre hinweg eingestandenermassen teilweise mehrfach pro Jahr mit der Lazzarini AG projektspezifisch abgesprochen oder Absprachebemühungen unternommen haben (siehe E. 26 hiervor). Die Beschwerdeführerinnen monieren diesbezüglich weiter, dass in der europäischen Rechtsprechung einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen durchwegs eine Vielzahl von Zuwiderhandlungen betroffen hätten, welche schon bei isolierter Betrachtung jeweils als unzulässig zu qualifizieren waren. Mit Bezug auf den Stellenwert des europäischen Wettbewerbsrechts für die gegenständliche Auslegungsfrage ist einleitend auf E. 43 hiervor und ferner auf E. 78 ff. hiernach sowie die Urteile des BVGer B-3097/2018 E. 116 ff. und B-3290/2018 E.”
“Sodann erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Schluss auf eine Gesamtabrede in Anbetracht der vorliegenden Sachlage als zulässig, ohne dass eine Vielzahl von «Einzel-» bzw. «Umsetzungsabreden» einer einzelfallweisen und eigenständigen Qualifikation als Verstoss gegen Art. 4 f. KG zu unterziehen gewesen wären. Für das Vorliegen einer Gesamtabrede ist jeweils vielmehr ausschlaggebend, dass die Behörde einen unter Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumierenden Gesamtkonsens überzeugend nachzuweisen vermag, mit welchem eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird (siehe E. 43 ff. hiervor). Immerhin ist an dieser Stelle aber nochmals festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin sowie die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG über fünf Jahre hinweg teilweise mehrfach pro Jahr projektspezifisch abgesprochen oder Absprachebemühungen unternommen haben (siehe E. 28 hiervor). Die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG monieren im Parallelverfahren B-3096/2018 diesbezüglich weiter, dass in der europäischen Rechtsprechung einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen durchwegs eine Vielzahl von Zuwiderhandlungen betroffen hätten, welche schon bei isolierter Betrachtung jeweils als unzulässig zu qualifizieren waren. Mit Bezug auf den Stellenwert des europäischen Wettbewerbsrechts für die gegenständliche Auslegungsfrage ist einleitend auf E. 47 hiervor sowie ferner auf E. 123 ff. und E. 196 ff. hiernach zu verweisen.”
“Wohl hat die Vorinstanz einerseits in ihrer bisherigen Praxis verschiedentlich ausdrücklichen Bezug auf die Rechtsprechung der Europäischen Kommission und der Unionsgerichte genommen (vgl. RPW 2013/2, S. 154, Rz. 73 und 76; RPW 2015/2, S. 225, Rz. 194, je mit Hinweisen; siehe im Übrigen auch die Verweise auf die vorzitierten Stellen in Fn. 990 der angefochtenen Verfügung), weshalb die apodiktisch anmutende Kontextnegation einigermassen erstaunt. Immerhin ist nochmals an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bedeutung des EU-Wettbewerbsrechts für die Auslegung des geltenden schweizerischen Kartellrechts zu erinnern. Namentlich mit Bezug auf das Prüfschema der Art. 4 f. KG ist hingegen unersichtlich, dass die angefochtene Verfügung im Widerspruch zu den Erwägungen in der hiervor zitierten vorinstanzlichen Praxis stehen würde. Andererseits legt die angefochtene Verfügung in nachvollziehbarer und - wie die vorliegende gerichtliche Überprüfung ergeben hat (siehe E. 39 ff. hiervor) - zutreffender Weise dar, weshalb eine Wettbewerbsabrede zu bejahen ist. Die vorliegende Gesamtabrede fällt unter Art. 4 Abs. 1 KG. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist die Vorinstanz damit im Übrigen zugleich ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang an anderer Stelle überdies die Vorhersehbarkeit der vorinstanzlichen Beurteilung bemängeln (siehe Beschwerde, Rz. 16 ff.), werden ihre Vorbringen wiederum bei der Sanktionskontrolle zu würdigen sein (siehe E. 99 ff. hiernach).”
“Sodann erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Schluss auf eine Gesamtabrede in Anbetracht der vorliegenden Sachlage als zulässig, ohne dass eine Vielzahl von «Einzel-» bzw. «Umsetzungsabreden» einer einzelfallweisen und eigenständigen Qualifikation als Verstoss gegen Art. 4 f. KG zu unterziehen gewesen wären. Für das Vorliegen einer Gesamtabrede ist jeweils vielmehr ausschlaggebend, dass die Behörde einen unter Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumierenden Gesamtkonsens überzeugend nachzuweisen vermag, mit welchem eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird (siehe E. 39 ff. hiervor). Immerhin ist an dieser Stelle aber nochmals festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 über fünf Jahre hinweg eingestandenermassen teilweise mehrfach pro Jahr mit der Lazzarini AG projektspezifisch abgesprochen oder Absprachebemühungen unternommen haben (siehe E. 26 hiervor). Die Beschwerdeführerinnen monieren diesbezüglich weiter, dass in der europäischen Rechtsprechung einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen durchwegs eine Vielzahl von Zuwiderhandlungen betroffen hätten, welche schon bei isolierter Betrachtung jeweils als unzulässig zu qualifizieren waren. Mit Bezug auf den Stellenwert des europäischen Wettbewerbsrechts für die gegenständliche Auslegungsfrage ist einleitend auf E. 43 hiervor und ferner auf E. 78 ff. hiernach sowie die Urteile des BVGer B-3097/2018 E. 116 ff. und B-3290/2018 E.”
“Die - zuerst einmal - charakterisierende Bezeichnung der hiervor festgestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG als «Gesamtabrede» ist sodann nicht zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letzterer zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der Lazzarini AG die projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 bestand (siehe E. 19 ff. hiervor). Es ist die (vorgängige bzw. umfassende) Abrede über die einzelnen Projekte hinaus auf Grundlage eines nachweislichen Willens der Beteiligten zum situativen Verhalten gemäss der projektübergreifenden Koordination, welche vorliegend die Gesamtabrede ausmacht (siehe E. 29 in fine und E. 44 hiervor mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen hiergegen weiter vorbringen, dass der Schluss auf eine Gesamtabrede bei einem bilateralen Verhältnis «überhaupt nicht passe» (siehe Beschwerde, Rz. 126), ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Wohl sind in der unionsrechtlichen Praxis einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen bzw.”
“Wohl hat die Vorinstanz einerseits in ihrer bisherigen Praxis verschiedentlich ausdrücklichen Bezug auf die Rechtsprechung der Europäischen Kommission und der Unionsgerichte genommen (vgl. RPW 2013/2, S. 154, Rz. 73 und 76; RPW 2015/2, S. 225, Rz. 194, je mit Hinweisen; siehe im Übrigen auch die Verweise auf die vorzitierten Stellen in Fn. 990 der angefochtenen Verfügung), weshalb die apodiktisch anmutende Kontextnegation einigermassen erstaunt. Immerhin ist nochmals an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bedeutung des EU-Wettbewerbsrechts für die Auslegung des geltenden schweizerischen Kartellrechts zu erinnern. Namentlich mit Bezug auf das Prüfschema der Art. 4 f. KG ist hingegen unersichtlich, dass die angefochtene Verfügung im Widerspruch zu den Erwägungen in der hiervor zitierten vorinstanzlichen Praxis stehen würde. Andererseits legt die angefochtene Verfügung in nachvollziehbarer und - wie die vorliegende gerichtliche Überprüfung ergeben hat (siehe E. 39 ff. hiervor) - zutreffender Weise dar, weshalb eine Wettbewerbsabrede zu bejahen ist. Die vorliegende Gesamtabrede fällt unter Art. 4 Abs. 1 KG. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist die Vorinstanz damit im Übrigen zugleich ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang an anderer Stelle überdies die Vorhersehbarkeit der vorinstanzlichen Beurteilung bemängeln (siehe Beschwerde, Rz. 16 ff.), werden ihre Vorbringen wiederum bei der Sanktionskontrolle zu würdigen sein (siehe E. 99 ff. hiernach).”
“Sodann erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Schluss auf eine Gesamtabrede in Anbetracht der vorliegenden Sachlage als zulässig, ohne dass eine Vielzahl von «Einzel-» bzw. «Umsetzungsabreden» einer einzelfallweisen und eigenständigen Qualifikation als Verstoss gegen Art. 4 f. KG zu unterziehen gewesen wären. Für das Vorliegen einer Gesamtabrede ist jeweils vielmehr ausschlaggebend, dass die Behörde einen unter Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumierenden Gesamtkonsens überzeugend nachzuweisen vermag, mit welchem eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird (siehe E. 39 ff. hiervor). Immerhin ist an dieser Stelle aber nochmals festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 über fünf Jahre hinweg eingestandenermassen teilweise mehrfach pro Jahr mit der Lazzarini AG projektspezifisch abgesprochen oder Absprachebemühungen unternommen haben (siehe E. 26 hiervor). Die Beschwerdeführerinnen monieren diesbezüglich weiter, dass in der europäischen Rechtsprechung einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen durchwegs eine Vielzahl von Zuwiderhandlungen betroffen hätten, welche schon bei isolierter Betrachtung jeweils als unzulässig zu qualifizieren waren. Mit Bezug auf den Stellenwert des europäischen Wettbewerbsrechts für die gegenständliche Auslegungsfrage ist einleitend auf E. 43 hiervor und ferner auf E. 78 ff. hiernach sowie die Urteile des BVGer B-3097/2018 E. 116 ff. und B-3290/2018 E.”
Empfehlungen (einschliesslich AGB‑ oder Verbands‑Empfehlungen) sind einseitige, rechtlich unverbindliche Erklärungen, die auf Verhaltensbeeinflussung zielen und kartellrechtlich relevant werden können, sofern sie sich auf marktrelevante Wettbewerbsparameter beziehen. Ein hoher Befolgungsgrad kann die Empfehlung einem abgestimmten Verhalten annähern, begründet aber nicht automatisch die Abredequalität nach Art. 4 Abs. 1 KG; in konkreten Fällen (wie in der Rechtsprechung zu den AGB‑Empfehlungen) ist die konkrete Entstehung und Abstimmung der Empfehlungen gesondert zu prüfen.
“Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen [aKG 1985, AS 1986 874]) werden Empfehlungen nach dem geltenden Art. 4 Abs. 1 KG nicht als mögliche Erscheinungsform einer Abrede genannt (B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2 "Altimum"; BSK 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 28). Empfehlungen sind einseitige, rechtlich unverbindliche Erklärungen, welche an einen Empfehlungsempfänger gerichtet sind und die auf eine Verhaltensbeeinflussung abzielen (BGE 147 II 72 E. 4.2 und E. 5.1.3 "Pfizer II"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 169 m.w.H.; Stämpflis HK-Köchli/ Reich, Art. 4 N 14). Zwar ist die dogmatische Beschreibung und Beurteilung von Empfehlungen mehrheitlich anhand vertikaler Empfehlungen erfolgt. Indessen spielen im Rahmen unternehmerischer Verbandstätigkeit horizontale Empfehlungen eine zentrale Rolle (Borer, Art. 4 KG N 10; BSK KG- Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 202). Empfehlungen sind kartellrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen Wettbewerbsparameter beziehen (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 170). Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kritisch werden sie, wenn sie bezwecken, die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen, indem sie eine Angleichung des marktsensiblen Verhaltens ermöglichen oder fördern (Borer, Art. 4 KG N 10 KG; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 42). Vorliegend ist zunächst strittig, ob den AGB-Empfehlungen Abredequalität nach Art. 4 Abs. 1 KG zukommt. Bezüglich Empfehlungen sind verschiedene Konstellationen möglich (Stoffel, in: SIWR V/2, S. 63 f.), was im Folgenden aufzuzeigen ist:”
“Soweit Borer diesbezüglich davon ausgeht, dass die Empfehlung, wenn sie tatsächlich befolgt wird, in die Nähe einer abgestimmten Verhaltensweise rückt (Borer, Art. 4 KG N 11; vgl. E. 7.1.3.5 hiervor), lässt sich daraus schliessen, dass sich diese Aussage zwar wohl auf Verhalten bezieht, das unter gewissen Voraussetzungen als abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert werden kann, nicht aber auf eigentliche Vereinbarungen. Diese Schlussfolgerung ist gerade in Bezug auf horizontale Branchenvereinbarungen mit weitgehender Marktabdeckung naheliegend. Denn hier fehlt es nicht am bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen den Unternehmen (vgl. BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 121). Damit wird auch dem weiteren Anliegen von Nydegger/Nadig Rechnung getragen, wonach an einer Vereinbarung mehrere Unternehmen beteiligt sein müssen (BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 123). Die Neunerprobe ergibt sich dadurch, dass sich jedenfalls im Falle von horizontalen Branchenvereinbarungen unter Verbandsmitgliedern mehr als nur Einseitigkeit übrig bleibt, wenn die Befolgung entfällt (vgl. Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 174 ff.). Das leuchtet besonders dann unmittelbar ein, wenn später das Bezwecken bejaht wird (vgl. dazu E. 7.3 hiernach). In diesen Fällen kann der Befolgungsgrad allenfalls im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG eine Rolle spielen, entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin aber nicht in Bezug auf die Frage der Abredequalität im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG.”
“Die Rüge, dass sich die Suche nach einem Wettbewerbsparameter erübrige, da die vorliegende Empfehlung keine Wettbewerbsabrede darstelle (Beschwerde Rz. 114), stösst ins Leere. Denn das Bundesverwaltungsgericht (E. 7.1 hiervor) hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung Rz. 385, 392-395) festgehalten, dass die AGB-Empfehlungen die Voraussetzungen einer Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllen. Daher ist im Folgenden der Frage nachzugehen, ob die AGB-Empfehlungen einen Bezug zu Wettbewerbsparametern aufweisen.”
“Bei der Prüfung, ob die AGB-Empfehlungen als Vereinbarung und damit als Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu werten sind, sind verschiedene Etappen hinsichtlich der Entwicklung dieser AGB-Klauseln zu untersuchen: Erstens die Abstimmung über die Änderungen der AGB-Empfehlungen an der Generalversammlung im 2001 (E. 7.1.4.3 hiernach), zweitens verschiedene Komitee-Sitzungen (E. 7.1.4.4 hiernach), drittens der Umstand, dass den ausgetauschten Informationen (Bruttopreise, Umsätze und Werbeinvestitionen) die jeweiligen AGB beigelegt wurden sowie die Vergleichsliste der AGB aus dem Jahr 2003 (E. 7.1.4.5 hiernach). Wie es sich in Bezug auf die kartellrechtliche Relevanz der Aktualisierung der AGB im Jahre 2007 verhält, kann demgegenüber offen bleiben, da die Vorinstanz den ASCOPA-Mitgliedern nur bis zu diesem Zeitpunkt eine unzulässige Wettbewerbsabrede vorwirft.”
Bei der Abgrenzung ist zuerst zu prüfen, ob überhaupt eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt; nur dann folgt die Prüfung nach Art. 5 KG (zweistufige Prüfung: Existenz der Abrede vor Subsummierung als unzulässig).
“der Verfügung). Zur Beantwortung dieser Fragen ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführerin in den ihr vorgeworfenen Fällen je an einer Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG beteiligt hat, was die Beschwerdeführerin bestreitet (nachfolgend E. 6). Soweit Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es sich in den entsprechenden Fällen um unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 KG handelt (E. 7; vgl. zur geforderten zweistufigen Prüfung BGE 147 II 72 E. 3.5 [2. Absatz], E. 5.1.3, Hors-Liste Medikamente Pfizer). Bei einer Bejahung der Frage wird weiter zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Sanktion auszusprechen ist (E. 9). Abgesehen davon gilt es die beantragte Aufhebung der gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Massnahmen (E. 8), die Rechtmässigkeit des sie betreffenden Kostenentscheids der Vorinstanz (E. 10) sowie die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin zu beurteilen (E. 6.7.1.3 Bst. e, E. 11). Dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der vorinstanzlichen Akten ist das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen nachgekommen. Es hat die Verfahrensakten der Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG beigezogen.”
“S. 75 und S. 81), gilt umso mehr für die Legaldefinitionen (BGE 144 II 246 E. 6.8 i.f. S. 258; ESTERMANN, a.a.O., S. 143, 145; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 51 zu Art. 4 Abs. 1 LCart; ZÄCH/HEIZMANN, a.a.O., S. 197, 208). Es macht auch keinen Unterschied, ob es sich um eine abgestimmte Verhaltensweise oder um eine Vereinbarung handelt. Das Beschränken nach Art. 4 Abs. 1 KG ist wettbewerbsrechtlich noch neutral. Nach Art. 4 Abs. 1 KG ist der Wettbewerb dann beschränkt, wenn sich bei einem Vergleich der Wettbewerbssituation mit Abrede und der hypothetischen Situation ohne Abrede eine Differenz bzw. ein Minus ergibt (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 119 zu Art. 4 Abs. 1 KG; TOBIAS LETTL, Kartellrecht, 4. Aufl. 2017 [nachfolgend: Kartellrecht], § 2 Rz. 64). Ob die Wettbewerbsbeschränkung schädlich, zulässig bzw. unzulässig ist, ist Gegenstand von Art. 5 KG (z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 204).”
Art. 4 Abs. 1 KG erfasst neben rechtlich erzwingbaren auch rechtlich nicht erzwingbare Übereinkünfte (sog. Gentlemen’s Agreements). Entscheidend für die Qualifikation als „Vereinbarung“ ist der gemeinsame Wille, sich zu binden; eine lediglich moralische oder quasi-rechtsgeschäftliche Bindung kann hierfür ausreichend sein.
“Eine Vereinbarung verlangt einen gemeinsamen Willen. Sie setzt eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR zwischen mindestens zwei Parteien voraus. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (vgl. BGE 144 II 246 E. 6.4.1). Die Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG geht aber über den obligationenrechtlichen Vertrag auf austauschvertraglicher und gesellschaftsvertraglicher Basis hinaus, da auch rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen vom Begriff der Vereinbarung erfasst sind (sogenannte Gentlemen's Agreements oder Frühstückskartelle) - wie Art. 4 Abs. 1 KG klar festhält. Entscheidend ist lediglich der Wille, sich zu binden. Der Bindungswille grenzt die Vereinbarungen von den abgestimmten Verhaltensweisen und von Verhaltensweisen ab, welche keine Abrede bilden (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3).”
“Als rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ist eine quasi-rechtsgeschäftliche Übereinkunft von Unternehmen zu qualifizieren, die zwar formal ebenfalls auf einer vertraglichen, gesellschaftsrechtlichen oder verbandsrechtlichen Grundlage beruht, der nach dem Willen der Abredebeteiligten aber keine Rechtsverbindlichkeit zukommen soll. Diese Form der Verhaltenskoordination zielt auf eine durch die Rechtsordnung zwar grundsätzlich anerkannte, im Einzelfall aber nicht verwirklichte Handlungsform von Rechtssubjekten ab (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.3; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo-3, E. 8.3.1).”
“Eine Wettbewerbsabrede in der Form der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG kann demzufolge bereits dann vorliegen, wenn die Beteiligten - im Sinne eines Gentlemen's Agreement - lediglich eine moralische Bindung anstreben (vgl. Zäch, a.a.O., Rz. 366; Bruno Schmidhauser, in: Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 1997, Art. 4 N. 34, sowie für das EU-Kartellrecht Daniel Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 6. Aufl. 2019, Art. 101 Abs. 1 Rz. 70). Es genügt, wenn sich aus den Umständen schliessen lässt, dass die Beteiligten von der moralischen Verbindlichkeit der getroffenen Abstimmung ausgegangen sind.”
Für die Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG ist eine Marktabgrenzung grundsätzlich nicht erforderlich; vertiefte marktbezogene und wirtschaftliche Erwägungen erfolgen später bei der Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG.
“1 N 550, je mit Hinweisen). Auch sind weitergehende Erwägungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontexts wiederum nicht an dieser Stelle, sondern bei der Zulässigkeitsprüfung der Abrede nach Art. 5 KG vorzunehmen (siehe E. 120 hiernach; vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 140 f.; Hilty/Früh, Lizenzkartellrecht, Bern 2017, S. 196). Entgegen den Vorbringen der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG im Parallelverfahren B-3096/2018 (Replik ebendort, Rz. 101) ist jedenfalls eine Abgrenzung des relevanten Marktes nicht (bereits) bei der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG angezeigt. Die Beschränkungsvarianten «Bezwecken» oder «Bewirken» sind zudem insoweit alternative Voraussetzungen, als deren kumulatives Vorliegen nicht erforderlich ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.6; Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 133 f., je mit Hinweisen). Demnach kann gleichermassen offenbleiben, ob die gegenständliche Vereinbarung zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat.”
“Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 137 f.; Nydegger/Nadig, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 N 69 und 71; Mani Reinert, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar Kartellgesetz, 2. Aufl. 2022, Art. 4 Abs. 1 N 550, je mit Hinweisen). Auch sind weitergehende Erwägungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontexts wiederum nicht an dieser Stelle, sondern bei der Zulässigkeitsprüfung der Abrede nach Art. 5 KG vorzunehmen (vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 140 f.; Hilty/Früh, Lizenzkartellrecht, Bern 2017, S. 196). Für die Prüfung der Frage, ob Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt ist, bedarf es sodann keiner Marktabgrenzung. Die Beschränkungsvarianten «Bezwecken» oder «Bewirken» sind zudem insoweit alternative Voraussetzungen, als deren kumulatives Vorliegen nicht erforderlich ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.1 und E. 3.6; Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 133 f., je mit Hinweisen). Demnach kann gleichermassen offenbleiben, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG neben dem Bezwecken zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt hat.”
“], Basler Kommentar Kartellgesetz, 2. Aufl., Basel 2022 [nachfolgend: BSK KG], Art. 4 Abs. 1 N 550, je mit Hinweisen). Auch sind weitergehende Erwägungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontexts wiederum nicht an dieser Stelle, sondern bei der Zulässigkeitsprüfung der Abrede nach Art. 5 KG vorzunehmen (siehe E. 75 ff. hiernach; vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 140 f.; Hilty/Früh, Lizenzkartellrecht, Bern 2017, S. 196). Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen in Rz. 101 der Replik ist jedenfalls eine Abgrenzung des relevanten Marktes nicht (bereits) bei der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG angezeigt. Die Beschränkungsvarianten «Bezwecken» oder «Bewirken» sind zudem insoweit alternative Voraussetzungen, als deren kumulatives Vorliegen nicht erforderlich ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.6; Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 133 f., je mit Hinweisen). Demnach kann gleichermassen offenbleiben, ob die gegenständliche Vereinbarung zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat.”
“], Basler Kommentar Kartellgesetz, 2. Aufl., Basel 2022 [nachfolgend: BSK KG], Art. 4 Abs. 1 N 550, je mit Hinweisen). Auch sind weitergehende Erwägungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontexts wiederum nicht an dieser Stelle, sondern bei der Zulässigkeitsprüfung der Abrede nach Art. 5 KG vorzunehmen (siehe E. 75 ff. hiernach; vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 140 f.; Hilty/Früh, Lizenzkartellrecht, Bern 2017, S. 196). Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen in Rz. 101 der Replik ist jedenfalls eine Abgrenzung des relevanten Marktes nicht (bereits) bei der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG angezeigt. Die Beschränkungsvarianten «Bezwecken» oder «Bewirken» sind zudem insoweit alternative Voraussetzungen, als deren kumulatives Vorliegen nicht erforderlich ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.6; Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 133 f., je mit Hinweisen). Demnach kann gleichermassen offenbleiben, ob die gegenständliche Vereinbarung zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat.”
“Nach Art. 4 Abs. 1 KG gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (pratiques concertées; pratiche concordate) von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Vier Elemente zeichnen diese Legaldefinition aus: (1) Verhaltenskoordination als Oberbegriff, der die Vereinbarung und die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen umfasst, (2) Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen, (3) Wettbewerbsbeschränkung sowie (4) Bezwecken oder Bewirken. In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stimmt Art. 4 Abs. 1 KG mit Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, konsolidierte Fassung ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff.) überein (vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence [nachfolgend: Commentaire romand], Martenet/Bovet/ Tercier [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 4 Abs. 1 LCart). Insofern kann die Rechtsprechung und die Literatur dazu auch für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 KG berücksichtigt werden (so bereits indirekt BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27). Keiner Marktabgrenzung bedarf es sodann für die Prüfung, ob die Abrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt ist.”
Tatsächliche Marktwirkungen sind für die Qualifikation nach Art. 4 Abs. 1 KG nicht erforderlich; bereits die blosse Gefährdung oder wahrscheinliche künftige Wirkung genügt (Bezwecken als Gefährdungstatbestand).
“Insgesamt schloss die Vorinstanz somit zu Recht auf bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen. Die Frage, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltensweisen zusätzlich auch eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkten, stellt sich angesichts der Alternativität der beiden Voraussetzungen nicht (vgl. E. 6.5.5.1 f.). Unter diesen Umständen zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblich fehlenden tatsächlichen Auswirkungen eines koordinierten Verhaltens auf den Wettbewerb (vgl. E. 6.5.1.2 f.) im vorliegenden Kontext (Art. 4 Abs. 1 KG) an der Sache vorbei. Auf die entsprechenden Darlegungen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen.”
“Beim gesetzlich verlangten Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung handelt es sich um alternative Tatbestandsvoraussetzungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 KG. Tatsächliche Auswirkungen der Abrede sind angesichts der Alternativität von Bezwecken und Bewirken nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine solche Beschränkung bezwecken. Insofern gefährden Abreden, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben sind, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste Medikamente Pfizer, m.H.; BGE 144 II 246 E. 6.4.2, Altimum; Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, Umbricht, m.w.H., bestätigt mit Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303, Ticketvertrieb Hallenstadion; Stoffel, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht V/2, 2. Aufl. 2023, S. 77 N. 28 [nachfolgend zit.: {Autor}, SIWR V/2]; Weber/Volz, Wettbewerbsrecht, a.a.O., N. 2.100).”
“Insgesamt schloss die Vorinstanz somit zu Recht auf bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen. Die Frage, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltensweisen zusätzlich auch eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkten, stellt sich angesichts der Alternativität der beiden Voraussetzungen nicht (vgl. E. 6.5.5.1 f.). Unter diesen Umständen zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblich fehlenden tatsächlichen Auswirkungen eines koordinierten Verhaltens auf den Wettbewerb (vgl. E. 6.5.1.2 f.) im vorliegenden Kontext (Art. 4 Abs. 1 KG) an der Sache vorbei. Auf die entsprechenden Darlegungen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen.”
“Beim gesetzlich verlangten Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung handelt es sich um alternative Tatbestandsvoraussetzungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 KG. Tatsächliche Auswirkungen der Abrede sind angesichts der Alternativität von Bezwecken und Bewirken nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine solche Beschränkung bezwecken. Insofern gefährden Abreden, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben sind, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste Medikamente Pfizer, m.H.; BGE 144 II 246 E. 6.4.2, Altimum; Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, Umbricht, m.w.H., bestätigt mit Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303, Ticketvertrieb Hallenstadion; Stoffel, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht V/2, 2. Aufl. 2023, S. 77 N. 28 [nachfolgend zit.: {Autor}, SIWR V/2]; Weber/Volz, Wettbewerbsrecht, a.a.O., N. 2.100).”
“Damit ein Bezwecken gemäss Art. 4 Abs. 1 KG gegeben ist, sind keine tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb notwendig. Es ist ausreichend, wenn die Abrede ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs gefährdet (BGE 147 II 72 E. 3.6 "Pfizer II", BGE 144 II 246 E. 6.1,”
“Zwischenfazit Anhand der gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass mit dem vorliegend zu beurteilenden Informationsaustausch eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt worden ist. Daher kann offen gelassen werden, ob - wovon die Vorinstanz ausgeht - auch das Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen ist. Deshalb erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin, welche das Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG infrage stellen, als obsolet. Dasselbe gilt für die in der angefochtenen Verfügung getroffene Feststellung, wonach der Informationsaustausch nicht nur die Kollusion erleichtert, sondern auch zur Kollusion geführt habe (angefochtene Verfügung Rz. 393 i.V.m. 512 ff.).”
“Zwischenfazit Weder die qualitativen noch die quantitativen Elemente der Erheblichkeit erfordern - jedenfalls soweit im Rahmen der Prüfung anhand von Art. 4 Abs. 1 KG von einem Bezwecken auszugehen ist - eine Auswirkungsprüfung (vgl. E. 6.3.3.3.4 ff. hiervor). Dasselbe gilt für den Begriff der Wettbewerbsbeeinträchtigung (vgl. E. 6.3.3.3.7 ff. hiervor). Demnach überspannt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen, welche auf die Auswirkungen des vorliegenden Informationsaustausches abzielen, die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 KG. Daher sind im Folgenden keine Auswirkungen betreffend die ausgetauschten Bruttopreise, Werbekosten und Umsätze zu prüfen (zur Prüfung der qualitativen Elemente der Erheblichkeit vgl. E. 6.4 hiernach, zur Prüfung der quantitativen Elemente der Erheblichkeit E. 6.5 hiernach). Des Weiteren erfordert Art. 5 KG keine separate Prüfung in Bezug auf die Einschränkung der Handlungsfreiheit. Dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - entgegen der später vor Bundesverwaltungsgericht nach Ergehen des GABA-Urteils vertretenen Auffassung - davon ausgegangen ist, dass sie konkrete Auswirkungen zu untersuchen hat (vgl.”
“Insofern gefährdet eine Abrede, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben ist, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. CHRISTIAN KÖNIG/ KRISTINA SCHREIBER, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2010, S. 87). Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben (NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 69 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Der Gegenstand der Verhaltenskoordination, d.h. der Regelungsinhalt der Abrede, besteht in einer Einschränkung des Wettbewerbs, oder m.a.W. wohnt der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Verhaltenskoordination inne (STOCKENHUBER, a.a.O., N. 141 zu Art. 101 AEUV). Dabei muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Beeinträchtigung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. Eine subjektive Absicht ist nicht notwendig (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 71 zu Art. 4 Abs. 1 KG; BORER, a.a.O., N. 4 zu Art. 4; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 138 zu Art. 4 Abs. 1 KG), unerheblich ist auch, von welcher Abredepartei die Initiative zur Aufnahme des unternehmerischen Zusammenwirkens ausging (vgl. STOCKENHUBER, a.a.O., N. 142 zu Art. 101 AEUV). Tatsächliche Auswirkungen der Abrede sind nicht notwendig (BORER, a.a.O. N. 4 zu Art. 4; siehe auch Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 163). Fehlt ein Bezwecken, so kann ein Verhalten allenfalls eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Dabei kommt es auch hier auf die subjektive Absicht nicht an (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wenn es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Begrenzung eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 142 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde (vgl.”
“Nach Art. 4 Abs. 1 KG muss die Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder (alternativ) bewirkt sein (z.B. STOFFEL, a.a.O, S. 61). Angesichts der Alternativität von Bezwecken und Bewirken sind tatsächliche Auswirkungen der Abrede nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine solche Beschränkung bezwecken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.). Insofern gefährdet eine Abrede, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben ist, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. CHRISTIAN KÖNIG/ KRISTINA SCHREIBER, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2010, S. 87). Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben (NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 69 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Der Gegenstand der Verhaltenskoordination, d.h. der Regelungsinhalt der Abrede, besteht in einer Einschränkung des Wettbewerbs, oder m.a.W. wohnt der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Verhaltenskoordination inne (STOCKENHUBER, a.”
“Nach Art. 4 Abs. 1 KG muss die Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder (alternativ) bewirkt sein (z.B. STOFFEL, a.a.O, S. 61). Angesichts der Alternativität von Bezwecken und Bewirken sind tatsächliche Auswirkungen der Abrede nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine solche Beschränkung bezwecken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.). Insofern gefährdet eine Abrede, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben ist, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. CHRISTIAN KÖNIG/ KRISTINA SCHREIBER, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2010, S. 87). Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben (NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 69 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Der Gegenstand der Verhaltenskoordination, d.h. der Regelungsinhalt der Abrede, besteht in einer Einschränkung des Wettbewerbs, oder m.a.W. wohnt der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Verhaltenskoordination inne (STOCKENHUBER, a.”
“Nach Art. 4 Abs. 1 KG muss die Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder (alternativ) bewirkt sein (z.B. STOFFEL, a.a.O, S. 61). Angesichts der Alternativität von Bezwecken und Bewirken sind tatsächliche Auswirkungen der Abrede nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine solche Beschränkung bezwecken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.). Insofern gefährdet eine Abrede, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben ist, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. CHRISTIAN KÖNIG/ KRISTINA SCHREIBER, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2010, S. 87). Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben (NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 69 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Der Gegenstand der Verhaltenskoordination, d.h. der Regelungsinhalt der Abrede, besteht in einer Einschränkung des Wettbewerbs, oder m.a.W. wohnt der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Verhaltenskoordination inne (STOCKENHUBER, a.”
“Angesichts der Alternativität von Bezwecken und Bewirken sind tatsächliche Auswirkungen der Abrede nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine solche Beschränkung bezwecken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.). Insofern gefährdet eine Abrede, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben ist, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. CHRISTIAN KÖNIG/ KRISTINA SCHREIBER, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2010, S. 87). Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben (NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 69 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Der Gegenstand der Verhaltenskoordination, d.h. der Regelungsinhalt der Abrede, besteht in einer Einschränkung des Wettbewerbs, oder m.a.W. wohnt der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Verhaltenskoordination inne (STOCKENHUBER, a.a.O., N. 141 zu Art. 101 AEUV). Dabei muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Beeinträchtigung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. Eine subjektive Absicht ist nicht notwendig (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 71 zu Art. 4 Abs. 1 KG; BORER, a.a.O., N. 4 zu Art. 4; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 138 zu Art. 4 Abs. 1 KG), unerheblich ist auch, von welcher Abredepartei die Initiative zur Aufnahme des unternehmerischen Zusammenwirkens ausging (vgl. STOCKENHUBER, a.a.O., N. 142 zu Art. 101 AEUV). Tatsächliche Auswirkungen der Abrede sind nicht notwendig (BORER, a.a.O. N. 4 zu Art. 4; siehe auch Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 163). Fehlt ein Bezwecken, so kann ein Verhalten allenfalls eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Dabei kommt es auch hier auf die subjektive Absicht nicht an (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wenn es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Begrenzung eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 142 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde (vgl.”
“Nach Art. 4 Abs. 1 KG muss die Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder (alternativ) bewirkt sein (z.B. STOFFEL, a.a.O, S. 61). Angesichts der Alternativität von Bezwecken und Bewirken sind tatsächliche Auswirkungen der Abrede nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine solche Beschränkung bezwecken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.). Insofern gefährdet eine Abrede, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben ist, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. CHRISTIAN KÖNIG/ KRISTINA SCHREIBER, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2010, S. 87). Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben (NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 69 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Der Gegenstand der Verhaltenskoordination, d.h. der Regelungsinhalt der Abrede, besteht in einer Einschränkung des Wettbewerbs, oder m.a.W. wohnt der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Verhaltenskoordination inne (STOCKENHUBER, a.”
Erkennt eine Partei ihre Beteiligung an einem Informationsaustausch an, kann sie die betreffenden Angaben nicht ohne Weiteres als Geschäftsgeheimnis geltend machen. Solche Eingeständnisse sind bei der rechtlichen Würdigung der Frage nach dem Vorliegen einer Wettbewerbsabrede zu berücksichtigen.
“Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich (von ihr allerdings als Geschäftsgeheimnis bezeichnet), ab [...] bis Februar 2006 an nur einer Abrede über den Treibstoffzuschlag beteiligt gewesen zu sein (vgl. 1,911 mit Verweis auf die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2013 zum Verfügungsantrag des Sekretariats vom 8. November 2012, act. 1:763,77 ff.). Eine Beteiligung vor diesem Zeitpunkt wird von ihr aber bestritten. Die Beschwerdeführerin wendet sich denn in ihrer Beschwerdeschrift auch nicht umfassend gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, die im Rahmen ihrer ebenfalls vorgenommenen Einzelprüfung der Abreden im urteilswesentlichen Zeitraum zum Schluss kommt, im über Jahre erfolgten regelmässigen Informationsaustausch zu den Treibstoffzuschlägen sei eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu erblicken. Allerdings erachtet sie ihre Beteiligung für kartellrechtlich irrelevant (und damit u.a. auch für nicht sanktionierbar nach Art. 49a Abs. 1 KG), weil sie - angesichts von intensivstem Preiswettbewerb unter den Parteien wie auch mit Dritten während des gesamten Untersuchungszeitraums auf [...] Strecken - den Wettbewerb dadurch weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt habe. In diesem Sinne beantragt die Beschwerdeführerin, wenn auch nur subeventualiter (für den Fall der Abweisung von Antrag 1 und Antrag 2), dass sie "für ihre Beteiligung an einer Abrede betreffend Treibstoffzuschlag für den Zeitraum von [...] bis Februar 2006 mit einer Sanktion von maximal CHF [...]" belastet werde. Die eingestandene Beteiligung ab [...] bis Februar 2006 wird von der Beschwerdeführerin als Geschäftsgeheimnis bezeichnet. Das Bundesgericht anerkennt indessen im kartellgesetzlichen Kontext nur solche Informationen als Geschäftsgeheimnisse, die - angesichts ihres betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakters - geschäftlich relevant sind, weil sie sich auf das Geschäftsergebnis und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung auswirken können (BGE 142 II 268 E.”
Empfehlungen sind einseitige, rechtlich unverbindliche Erklärungen; sie können nach Art. 4 Abs. 1 KG kartellrechtlich relevant werden, wenn sie sich auf einen Wettbewerbsparameter beziehen und darauf abzielen oder dazu geeignet sind, marktsensibles Verhalten anzugleichen und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen. Bei der Sachverhaltsbewertung sind unterschiedliche Befolgungsgrade zu unterscheiden: die Zahl der Verkaufsstellen, die der Empfehlung folgen, und das Verhältnis der verkauften Einheiten zum empfohlenen Verhalten; beide Aspekte haben unterschiedliche Bedeutung für die Frage, ob eine abgestimmte Verhaltensweise bzw. ein durch die Empfehlung erzeugter Preis i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG vorliegt.
“Empfehlungen sind einseitige, rechtlich unverbindliche Erklärungen, welche an einen Empfehlungsempfänger gerichtet sind und die auf eine Verhaltensbeeinflussung abzielen (BGE 147 II 72 E. 4.2 und E. 5.1.3 "Pfizer II"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 169 m.w.H.; Stämpflis HK-Köchli/ Reich, Art. 4 N 14). Zwar ist die dogmatische Beschreibung und Beurteilung von Empfehlungen mehrheitlich anhand vertikaler Empfehlungen erfolgt. Indessen spielen im Rahmen unternehmerischer Verbandstätigkeit horizontale Empfehlungen eine zentrale Rolle (Borer, Art. 4 KG N 10; BSK KG- Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 202). Empfehlungen sind kartellrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen Wettbewerbsparameter beziehen (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 170). Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kritisch werden sie, wenn sie bezwecken, die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen, indem sie eine Angleichung des marktsensiblen Verhaltens ermöglichen oder fördern (Borer, Art. 4 KG N 10 KG; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 42). Vorliegend ist zunächst strittig, ob den AGB-Empfehlungen Abredequalität nach Art. 4 Abs. 1 KG zukommt. Bezüglich Empfehlungen sind verschiedene Konstellationen möglich (Stoffel, in: SIWR V/2, S. 63 f.), was im Folgenden aufzuzeigen ist:”
“Die WEKO hat in ihrer Verfügung vom 2. November 2009 zwei Befolgungsgrade auseinander gehalten: der erste Befolgungsgrad bezieht sich auf die Anzahl Verkaufsstellen, welche die Preisempfehlung anwenden, und ist für die Beurteilung der Frage relevant, ob überhaupt eine abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Der zweite Befolgungsgrad betrifft die Anzahl Einheiten, die von den Verkaufsstellen zum empfohlenen Preis verkauft werden, und ist für die Beantwortung der Frage relevant, ob der "empfohlene" Preis einen Preis nach Art. 5 Abs. 4 KG darstellt.”
“Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die konkret wettbewerbsbeeinflussenden Gesichtspunkte nach Art. 5 KG bereits bei der Ermittlung der in Art. 4 Abs. 1 KG begrifflich vorausgesetzten Wettbewerbsbeschränkung miterörtert werden müssten. Aufgrund dessen kommt sie zum Schluss, dass der von der WEKO ermittelte und in der Verfügung festgehaltene Befolgungsgrad in wettbewerbsökonomischer Hinsicht kaum aussagekräftig sei und ohne das Vorliegen weiterer Indizien nicht ausreichen würde, um eine Abrede im Sinne von Art. 4 (i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KG) anzunehmen. Eine Rückweisung erübrige sich, da aufgrund der Akten davon auszugehen sei, "dass sich die Publikumspreisempfehlung für Cialis - entsprechend der ihnen zugeschriebenen Funktion als wünschbare Preisobergrenze - als wettbewerbsneutrale und damit zulässige Höchstpreisempfehlung auswirk[e], indem sie zu hohe Preise wirksam verhinder[e]".”
Bei der Feststellung eines abgestimmten Verhaltens sind nur jene Verkaufsstellen bzw. Vertriebseinheiten zu berücksichtigen, die das konkrete Produkt tatsächlich vertreiben. Zu unterscheiden ist zwischen dem ersten Befolgungsgrad (Anzahl der Unternehmen, welche die Empfehlung befolgen und damit als Parteien der abgestimmten Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG gelten) und dem zweiten Befolgungsgrad (Anteil der verkauften Einheiten zum empfohlenen Preis). Der zweite Befolgungsgrad betrifft die Preiswirkung und ist gesondert, namentlich im Rahmen von Art. 5 KG zu prüfen; er bestimmt nicht die Anzahl der Abredebeteiligten nach Art. 4 Abs. 1 KG.
“Die von der WEKO vorgenommene Zweiteilung des Befolgungsgrades ist bundesrechtskonform: Bei der Ermittlung des ersten Befolgungsgrades im Kontext von Art. 4 Abs. 1 KG geht es zunächst nur um die Frage, ob und gegebenenfalls zwischen welchen Unternehmen eine vertikal abgestimmte Verhaltensweise stattgefunden hat. Es sollen diejenigen Unternehmen herausgefiltert werden, welche die Empfehlung befolgen, denn nur diese sind Parteien der abgestimmten Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG (vgl. AMSTUTZ/REINERT, Kritische Analyse, a.a.O., S. 88 mit Fn. 73; NEFF/THEUERKAUF, BSK KG, a.a.O., N. 9 zu Kalkulationshilfen-BM; ESTERMANN, a.a.O., S. 189). Entscheidend ist die von der jeweiligen Verkaufsstelle verfolgte Preispolitik und somit die Tatsache, ob der Preis von der Verkaufsstelle im Rahmen ihrer Strategie von der Empfehlung abweichend festgesetzt wird oder nicht (vgl. ESTERMANN, a.a.O., S. 229 f.). Selbstredend sind deshalb nur diejenigen Apotheken und selbstdispensierenden Ärzte zu berücksichtigen, welche das entsprechende Produkt vertreiben (vgl. ANTIPAS, a.a.O., S. 224). Der zweite Befolgungsgrad, der die Anzahl Einheiten betrifft, die von den Verkaufsstellen zum empfohlenen Preis verkauft werden, betrifft die Frage, ob der empfohlene Preis einen Fest-, Mindest- oder Höchstpreis darstellt. Die Prüfung dieser Frage ist im Rahmen von Art. 5 KG anzugehen. Der zweite Befolgungsgrad sagt hingegen nichts über die Anzahl der Abredebeteiligten aus (ESTERMANN, a.a.O., S. 29).”
Die Bezeichnung als (unverbindliche) Preisempfehlung ist rechtlich nicht entscheidend. Liegt ein Bindungswille bezüglich des Empfehlungsgegenstands vor, bildet die Preisempfehlung eine Abrede i.S. von Art. 4 Abs. 1 KG. Fehlt ein solcher Bindungswille, kann die Verhaltensweise dennoch die Tatbestandsvariante der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise erfüllen. Indizien wie Druck oder Anreize, ein hoher Befolgungsgrad oder sonstige koordinierende Elemente können darauf hindeuten, dass die Empfehlung faktisch als „verschleierte Preisvorgabe“ wirkt und somit als Abrede zu qualifizieren ist.
“Kartellrechtlich ist die Benennung als Empfehlung bzw. Preisempfehlung nicht entscheidend (entgegen REINERT, Preisempfehlung, a.a.O., S. 42), sondern die Frage, ob der Begriff der Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG durch die als Empfehlung bezeichnete Verhaltensweise erfüllt wird (so schon Botschaft KG I, BBl 1995 I 545). Liegt ein Bindungswille bezüglich des Preises - bzw. allgemein gesprochen bezüglich des Empfehlungsgegenstands - vor, so bildet die Preisempfehlung eine Abrede im Sinne einer Vereinbarung (siehe z.B. ANTIPAS, a.a.O., S. 204 f.; ESTERMANN, a.a.O., S. 168, 170 f.; zu einem Beispiel: BGE 144 II 246 E. 6.5 S. 256; vielfach, wenn die Preisempfehlung durch Händler angestrebt oder initiiert wird [BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 182 zu Art. 4 Abs. 1 KG]). Liegt kein solcher Bindungswille vor, so kann die strittige Verhaltensweise die Tatbestandsvariante der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise erfüllen (z.B. KLING/ THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 165). Erfüllt die strittige Verhaltensweise auch diese Tatbestandsvariante nicht, so handelt es sich um eine Verhaltensweise, die nicht von der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG erfasst wird (vgl. z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 168; WEBER/VOLZ, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, 2013, Rz. 2.237; BECHTOLD/BOSCH/BRINKER, EU-Kartellrecht, Kommentar, 3. Aufl., 2014, N. 91 zu Art. 101 AEUV; ZIMMER, a.a.O., N. 256 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV).”
“Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob eine Abrede i.S. einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG gegeben ist (Abstimmung, Marktverhalten, Kausalität, Wettbewerbsbeschränkung). Wenn dies bejaht werden kann, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es sich um eine unzulässige Abrede nach Art. 5 KG handelt (siehe unten E. 6 und 7). Die beiden Schritte sind zu trennen (siehe oben E. 3.5). Auch wenn Preisempfehlungen ihrem Wortlaut nach unverbindlich sind, bezwecken sie doch, den Willen des Empfängers in bestimmter Weise zu beeinflussen (vgl. ZÄCH/HEIZMANN, a.a.O., S. 195 m.H.; ZÄCH, a.a.O., Rz. 375; TOBIAS LETTL, Kartellverbot nach Art. 101 AEUV, §§ 1, 2 GWB und vertikale Preisempfehlung/Preisbindung, WRP 2011, S. 710 ff., 726; BANGERTER/ZIRKLICK, a.a.O., Rz. 169, 176, 181 zu Art. 4 Abs. 1 KG; ESTERMANN, a.a.O., S. 11 f.). Es ist deshalb im Einzelfall genau zu prüfen, ob es sich bei der Preisempfehlung nicht um eine "verschleierte Preisvorgabe" handelt (vgl. z.B. DANIELA SEELIGER, in: Wiedemann [Hrsg.], a.a.O., § 11 N. 163).”
“Diese Annahme wird noch dadurch verstärkt, dass bei jedem Einlesen der entsprechende Preis erschien. Der Hersteller durfte auch davon ausgehen, dass ein Abweichen von den direkt an den Verkaufspunkt gelieferten Preisen den Händlern einen zusätzlichen Aufwand durch eigene Kalkulationen und durch eine Anpassung der Software verursachen und deshalb eine Preisanpassung unterbleiben würde. Die Händler haben umgekehrt dieses Zurverfügungstellen des Preises akzeptiert. Sie konnten auch davon ausgehen, dass der über das Computersystem angezeigte Preis aufgrund von Marktforschung und -analysen des Herstellers grundsätzlich einen optimalen Retail-Preis darstellt (siehe ESTERMANN, a.a.O., S. 99). Abgesehen davon war den Verkaufsstellen damit auch bewusst, dass alle Verkaufsstellen über dieselben Preisinformationen verfügten (siehe auch BGE 129 II 18 E. 6.5.5 S. 32). Die Verkaufsstellen stimmten sich somit zumindest teilweise stillschweigend (die Form ist nicht relevant: z.B. STOCKENHUBER, a.a.O., N. 109 zu Art. 101 AEUV; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 22 zu Art. 4 Abs. 1 KG) mit dem Hersteller ab (vgl. Urteil des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 44; siehe auch ANTIPAS, a.a.O., S. 228). Insofern hat zwischen dem Hersteller und den Verkaufsstellen eine Kommunikation stattgefunden, aufgrund welcher die Unsicherheiten über die Reaktionen anderer Marktteilnehmer auf das eigene Verhalten vermindert oder gar beseitigt wurden. Auch der EuGH ist im bereits erwähnten Urteil vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al. in einer parallelen Situation von einer Abstimmung ausgegangen. Im erwähnten Urteil hat der EuGH ausgeführt, dass ein Unternehmen ab dem Zeitpunkt, ab dem es von der von einem externen Systemadministrator versandten elektronischen Mitteilung Kenntnis erlangt, sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne der Mitteilung beteiligt, es sei denn das Unternehmen distanziert sich offen vom Inhalt einer Massnahme oder befolgt sie nicht (Urteil des EuGH vom 21. Januar 2016 C-74/14 Eturas et al., Randnr. 46 i.f. i.V.m. 49 i.”
“Die WEKO hat in ihrer Verfügung vom 2. November 2009 zwei Befolgungsgrade auseinander gehalten: der erste Befolgungsgrad bezieht sich auf die Anzahl Verkaufsstellen, welche die Preisempfehlung anwenden, und ist für die Beurteilung der Frage relevant, ob überhaupt eine abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Der zweite Befolgungsgrad betrifft die Anzahl Einheiten, die von den Verkaufsstellen zum empfohlenen Preis verkauft werden, und ist für die Beantwortung der Frage relevant, ob der "empfohlene" Preis einen Preis nach Art. 5 Abs. 4 KG darstellt.”
Auch historisch ausgetauschte Informationen können im Einzelfall wettbewerbsrelevant sein; die Aktualität bzw. Altersgrenze der Daten ist zu prüfen.
“HS N 153 Lemma 3; relativierend BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 155). Auch wenn der Austausch historischer Informationen in der Regel wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, kann Letzterer trotzdem das zwischenzeitlich vergangene Verhalten nachvollziehbarer machen und Aussagen über das zukünftige Verhallten zulassen (Blattmann, S. 295). Ausserdem bleibt im Einzelfall zu prüfen, ab wann Datenmaterial genügend alt ist, um historisch im Sinne der soeben beschriebenen Definition zu sein (DIKE-KG-Bangerter/Zirlick, Art. 4 Abs. 1 KG N 161). i. Vorbringen der Beschwerdeführerin 6.4.1.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Informationsaustausch in der Vergangenheit anzusiedeln sei. Es handle sich um historische Diskussionen (Beschwerde Rz. 51 f., 86, 96). Die Vorinstanz habe die Angabe unterlassen, dass die Umsatzzahlen erst etliche Monate nach deren Abschluss verfügbar gewesen seien (Beschwerde Rz. 43). Ohne genauere Begründung habe die Vorinstanz gesagt, dass es der Einblick in die historischen Umsatzzahlen und Werbeausgaben ermöglicht habe, Rückschlüsse auf die Unternehmensstrategie der Konkurrenten zu ziehen, weshalb dann die Vorinstanz "die qualitativen Kriterien der Erheblichkeit" (zu Unrecht) bejaht habe (Beschwerde Rz. 122 mit Hinweis auf Rz. 640 in der angefochtenen Verfügung). Ergänzend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz unterlasse eine Aussage über die Aktualität der ausgetauschten Jahresumsatzinformationen. Nach Erinnerung der Beschwerdeführerin seien die jährlichen Umsatzinformationen erst längere Zeit (etliche Monate) nach Abschluss der fraglichen Jahre verfügbar gewesen (Beschwerde Rz.”
Bei Informationsaustausch genügt bereits ein Bezug zu wettbewerbssensiblen Parametern; solche Informationen sind als wettbewerbssensibel einzustufen und rechtlich relevant auf Stufe Art. 4 Abs. 1 KG.
“Fazit Alle Handlungen des Informationsaustausches (Bruttopreislistenaustausch, Austausch der Bruttoumsätze und Austausch der Werbeinvestitionen) weisen einen Bezug zu einem Wettbewerbsparameter auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG auf und sind als wettbewerbssensibel zu werten. Demnach ist ersichtlich, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Wettbewerbsabrede wegen Fehlens des Bezugs zu Wettbewerbsparametern zu verneinen ist, keinen Bestand hat. Eine vertieftere Prüfung der Wettbewerbsparameter und der wettbewerbssensiblen Natur der Informationen sowie der informationsaustauschspezifischen Aspekte wird im Kontext mit der Prüfung der qualitativen Elemente der Erheblichkeit im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG erfolgen (vgl. E. 6.4 hiernach). Die Rügen, welche die Einschränkung der Handlungsfreiheit betreffen, werden in Erwägung”
“Grundlagen zu Wettbewerbsparametern und wettbewerbssensiblen Informationen auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG”
“31-49), was die Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht bestreitet (vgl. Beschwerde Rz. 75; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. August 2018 Rz. 6 f.). Zudem hat die Vorinstanz bereits in Rz. 435 der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung unter Art. 5 KG - und nicht erst in ihrer Vernehmlassung (Rz. 22) - ausgeführt, dass der Preis aus ihrer Sicht ein zentraler Wettbewerbsparameter ist. Der Austausch von Preisinformationen ist denn auch der eigentliche Klassiker unter den Informationssystemen (Blattmann, S. 290 f.). Die Bedeutung des Wettbewerbsparameters Preis erklärt denn auch bis zu einem gewissen Grade den Umstand, dass das Sekretariat mit dem ersten Antrag Sanktionen gegen Mitglieder von ASCOPA wegen einer Preisabrede beantragt hat (vgl. Bst. B.c hiervor). Fraglich kann demnach nur der Bezug der ausgetauschten Bruttopreise zum Wettbewerbsparameter Preis sein bzw. ob Bruttopreise alleine schon den Anforderungen an die hinreichende Relevanz in Bezug auf den Wettbewerbsparameter Preis genügen. 4.5.4.1.3 Auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG sind an die Prüfung, ob Wettbewerbsparameter berührt sind, keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. 4.5.3.2 hiervor). Bei einem Wettbewerbsparameter geht es um einen gemeinsamen Faktor, welchen die Marktgegenseite für den Geschäftsabschluss als relevant erachtet. Dies gilt insbesondere für den Preis (vgl. Blattmann, S. 289; BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 KG N 66). Zudem bezieht sich die kartellrechtliche Botschaft von 1994 bezüglich Preisabreden auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen und Preiskomponenten (Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468 ff., S. 567). 4.5.4.1.4 Nach dem Gesagten reicht der soeben beschriebene Preisbezug jedenfalls aus, um die Wettbewerbsparameterqualität auf dieser Stufe zu bejahen. Die eigentliche Unzulässigkeitsprüfung erfolgt im Kontext mit Art. 5 KG (BGE 147 II 72 E. 3.5 "Pfizer II"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 6, 140; BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 N KG 7 und 63 ff.; Borer Art. 4 KG N 3; vgl. auch Stoffel, in: SIWR V/2, S.”
Art. 4 Abs. 1 KG erfasst neben rechtlich erzwingbaren und nicht erzwingbaren Vereinbarungen auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ohne formelle Vereinbarung. Voraussetzung ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen.
“Wettbewerbsabreden sind laut Art. 4 Abs. 1 KG rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Vier Elemente zeichnen diese Legaldefinition aus: (1) Verhaltenskoordination als Oberbegriff, der die Vereinbarung und die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen umfasst, (2) Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen, (3) Wettbewerbsbeschränkung sowie (4) Bezwecken oder Bewirken (vgl. BGE 148 II 521 E. 6.2; 147 II 72 E. 3.1; 144 II 246 E. 6.4.1). Abreden sind sowohl Vereinbarungen als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Sie sind die Mittel der Verhaltenskoordination (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2; 129 II 18 E. 6.3). Eine Verhaltensweise fällt dann unter Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG, wenn es sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der betreffenden Unternehmen handelt (vgl. BGE 148 II 521 E. 6.2.1; 144 II 246 E. 6.4.1; 129 II 18 E. 6.3). Abreden laufen dem Selbständigkeitspostulat zuwider und sind deshalb geeignet, zwischen den beteiligten Unternehmen die Ungewissheit über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschliessen. Die Verhaltenskoordination lässt somit die praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2; 129 II 18 E. 6.3).”
“Nach Art. 4 Abs. 1 KG gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG erfordert eine Verhaltenskoordination im Sinne eines "bewussten und gewollten Zusammenwirkens" der betreffenden Unternehmen. Ebenso setzt Art. 4 Abs. 1 KG voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Art. 4 Abs. 1 KG unterscheidet die Vereinbarung von der abgestimmten Verhaltensweise. Diese beiden Erscheinungsformen von Wettbewerbsabreden sind die Mittel der Verhaltenskoordination, wobei vom Gesetzeswortlaut ausdrücklich auch rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen erfasst werden (vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 72 E. 3.1 f., E. 3.6 Hors-Liste Medikamente Pfizer und BGE 144 II 246 E. 6.4.1, Altimum, jeweils m.H. auf die Botschaft KG 1995, S. 545; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 9.3.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, Erne, m.w.H.; Rolf H. Weber/Stephanie Volz, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2023, Rz.”
“Grundlagen 4.4.3.1.1 Als Wettbewerbsabreden gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 KG rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG, welcher die Wettbewerbsabrede umschreibt, weist verschieden Voraussetzungen auf. 4.4.3.1.2 Einerseits wird für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede das bewusste und gewollte Zusammenwirken von Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen im Sinne einer Vereinbarung oder alternativ eine abgestimmte Verhaltensweise gefordert (BGE 144 II 246 E. 6.4.1 "Altimum"; vgl. E. 4.2.1 in fine hiervor). Andererseits wird eine durch die Abrede bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vorausgesetzt (BGE 147 II 72 E. 3.1 f. "Pfizer II"; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 1; Stämpflis HK-Köchli/Reich, Art. 4 KG N 3; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 19). Als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gilt grundsätzlich jeder Eingriff in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage (Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art.”
Koordinierte Angebotsabstimmungen können die wettbewerbliche Entscheidungsautonomie der beteiligten Unternehmen zumindest einschränken. Sind solche Abstimmungen aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen derselben Marktstufe, kommen sie als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in Betracht.
“Mit Blick auf die gesamte Beweislage bestehen auch für das Bundesverwaltungsgericht keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis: Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) einigte sich mit der Bezzola Denoth AG bzw. der Fabio Bau GmbH jeweils auf eine Angebotskoordination. Die Subsumtion unter Art. 4 Abs. 1 KG ist ebenso wenig zu beanstanden. Im Sinne der vorerwähnten Bestimmung begründete der besagte Konsens Vereinbarungen zwischen Unternehmen der gleichen Marktstufe, aufgrund welcher die Beteiligten ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben (Wettbewerbsbeschränkungen). Besagte Wettbewerbsbeschränkungen waren als programmatischer Inhalt der Vereinbarung zugleich bezweckt (siehe E.76 hiernach), weshalb die alternative Beschränkungsvariante des «Bewirkens» keiner weiteren Prüfung bedarf (siehe E. 55 f. hiervor). Demzufolge beteiligte sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), an Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. 2) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG)”
Eine Abrede gilt auch dann als bewirkend/bezweckend, wenn ihr Regelungsinhalt objektiv geeignet ist, Wettbewerbsparameter auszuschalten oder zu begrenzen; subjektive Absicht ist nicht erforderlich.
“Tragweite des Abredebegriffs Nach der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG, welche mit Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimmt (BGE 147 II 72 E. 3.1 m.H.; kritisch Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 16a), gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG setzt voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 m.H.). Bezweckt ist eine Abrede dann, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303) oder der Wettbewerb aufgrund des Regelungsinhalts potenziell beeinträchtigt werden kann (BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6; 147 II 72 E. 3.6 m.H.). Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG setzen ein "bewusstes und gewolltes Zusammenwirken" voraus (für viele: BGE 144 II 252 E. 6.4.1; 129 II27 E. 6.3). Als Wettbewerbsabreden gelten einerseits von Unternehmen getroffene Absprachen, die von einem Bindungswillen in Form übereinstimmender Willensäusserungen getragen sind (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3; Reinert, BSK KG, a.a.O., Art.”
“Angesichts der Alternativität von Bezwecken und Bewirken sind tatsächliche Auswirkungen der Abrede nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine solche Beschränkung bezwecken (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 S. 253 f.). Insofern gefährdet eine Abrede, welche zwar noch ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb geblieben ist, ihrem Wesen nach das Funktionieren des Wettbewerbs (vgl. CHRISTIAN KÖNIG/ KRISTINA SCHREIBER, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2010, S. 87). Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben (NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 69 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Der Gegenstand der Verhaltenskoordination, d.h. der Regelungsinhalt der Abrede, besteht in einer Einschränkung des Wettbewerbs, oder m.a.W. wohnt der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Verhaltenskoordination inne (STOCKENHUBER, a.a.O., N. 141 zu Art. 101 AEUV). Dabei muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Beeinträchtigung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. Eine subjektive Absicht ist nicht notwendig (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 71 zu Art. 4 Abs. 1 KG; BORER, a.a.O., N. 4 zu Art. 4; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 138 zu Art. 4 Abs. 1 KG), unerheblich ist auch, von welcher Abredepartei die Initiative zur Aufnahme des unternehmerischen Zusammenwirkens ausging (vgl. STOCKENHUBER, a.a.O., N. 142 zu Art. 101 AEUV). Tatsächliche Auswirkungen der Abrede sind nicht notwendig (BORER, a.a.O. N. 4 zu Art. 4; siehe auch Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 163). Fehlt ein Bezwecken, so kann ein Verhalten allenfalls eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Dabei kommt es auch hier auf die subjektive Absicht nicht an (vgl. NYDEGGER/NADIG, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Abrede zeitigt dann eine Wirkung auf dem Markt, wenn es aufgrund ihrer Anwendung zu einer Ausschaltung oder Begrenzung eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter führt (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 61; BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 142 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerb künstlich verändert worden ist, d.h. der Markt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination anders entwickelt hat, als er es ohne sie würde (vgl.”
Ein häufiger und detaillierter Informationsaustausch erleichtert das Erkennen und Antizipieren des Verhaltens von Konkurrenten und damit dessen Anpassung. Als relevante Kriterien nennt die Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit des Austauschs sowie die Detailliertheit und den Aggregationsgrad der übermittelten Daten.
“Die Häufigkeit des Austausches 6.4.1.1.1 Ein häufiger Informationsaustausch ermöglicht eine bessere Kenntnis über den Markt, über das Verhalten der Konkurrenten und über die Abweichungen vom Verhalten der Konkurrenten (Blattmann, S. 299, Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren, S. 253 f.; Edelmann, S. 115; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 162; BSK KG-Meinhardt/Stebler/Bremer, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b KG”
“89 Horizontalleitlinien). In den Bekanntmachungen für den Versicherungsbereich wird dazu festgehalten, je detaillierter die ausgetauschten Informationen seien, desto einfacher sei es, das Verhalten der anderen Unternehmen auf dem Markt zu antizipieren und das eigene Verhalten dementsprechend anzupassen (Bekanntmachungen im Versicherungsbereich Rz. 37 Lemma 2). So ist nach Kaufmann die "Aggregation" ein Anhäufen oder Verdichten von Einzelinformationen zu grösseren Einheiten, weshalb dann die Einzelinformationen nicht mehr identifizierbar sind und keine Rückschlüsse auf individuelle unternehmensspezifische Informationen erlauben (Kaufmann, ZVertriebsR 2/2014, S. 86). Nach Kaufmann kann also die Detailliertheit der ausgetauschten Daten hilfreich sein, Rückschlüsse auf die Identität und das Verhalten der Wettbewerber zu machen. Je aggregierter also die ausgetauschten Daten sind, desto schwerer wird es, Rückschlüsse auf die einzelnen Unternehmen zu machen und umgekehrt (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 160; BSK KG-Meinhardt/Strebler/Bremer, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b KG”
Wiederholte bzw. über mehrere Ausschreibungen zeitlich gestreckte Koordination kann gesamthaft als «Vereinbarung» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden (vgl. Erwägungen zum «Dauer‑Submissionskartell» und die Rechtsprechung/Verfügungen, die mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit subsumieren).
“In einem ersten Schritt ist zu erwägen, ob der erstellte Gesamtkonsens (siehe E. 21 ff. hiervor) eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG begründet. Andernfalls wäre möglicherweise auf eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu schliessen (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.2 und E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage wurde soweit ersichtlich von den schweizerischen Gerichten noch nicht behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang lediglich - und dies mit Bezug auf die Frage, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann bzw. im Rahmen der ebendortigen Bestimmung des sachlich relevanten Markts - festgehalten, dass auch bei öffentlichen Beschaffungen Märkte mit zeitlich unterschiedlichem Umfang sowie ein «eigentliche[r] Dauermarkt» bzw. ein «Dauer-Submissionskartell» bestehen können (vgl. Urteil des BVGer B-420/2008 Implenia vom 1. Juni 2010 E. 9.1.1). Andernorts hielt die Vorinstanz zudem fest, es sei «auch der schweizerischen Praxis [...] nicht fern, mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu betrachten und als solche unter den Abredebegriff von Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren» (vgl. Verfügung der WEKO vom 10.”
“Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe sich in den Jahren 2008 bis 2012 im Zusammenhang mit den folgenden zehn Ausschreibungen von Hoch- bzw. Tiefbauprojekten im Oberengadin an Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in der Form von Vereinbarungen beteiligt: - Nr. 1: (...) [Fall Nr. 1] (2008), - Nr. 2: (...) [Fall Nr. 2] (2008), - Nr. 3: (...) [Fall Nr. 3] (2008), - Nr. 4: (...) [Fall Nr. 4] (2009), - Nr. 5: (...) [Fall Nr. 5] (2010), - Nr. 6: (...) [Fall Nr. 6] (2011), - Nr. 7: (...) [Fall Nr. 7] (2011), - Nr. 8: (...) [Fall Nr. 8] (2011), - Nr. 9: (...) [Fall Nr. 9] (2011), und - Nr. 10: (...) [Fall Nr. 10] (2012). Die Beschwerdeführerin habe in diesen zehn Fällen je mit der Foffa Conrad bilateral koordinierte Angebote eingereicht. In der Regel hätten die Beschwerdeführerin und die Foffa Conrad die Offertpreise bei diesen Projekten so abgestimmt, dass das Angebot der Foffa Conrad höher ausgefallen sei, als dasjenige der Beschwerdeführerin. Dabei habe die Foffa Conrad auch im Rahmen von allfälligen Abgebotsrunden nicht versucht, die Beschwerdeführerin im Nachhinein zu unterbieten, um den Auftrag zu erhalten. Im Fall Nr. 3 hätten die Beschwerdeführerin und die Foffa Conrad ihre Angebote zudem mit der P.”
Für das Merkmal «Bezwecken» genügt nach der Rechtsprechung ein objektivierter Zweckbegriff: Entscheidend ist, ob der Inhalt der Vereinbarung objektiv geeignet ist, das Funktionieren des Wettbewerbs zu gefährden bzw. einen oder mehrere relevante Wettbewerbsparameter auszuschalten oder zu begrenzen. Subjektive Absichten der Beteiligten müssen daher grundsätzlich nicht nachgewiesen werden; vorhandene subjektive Elemente können jedoch ergänzend in die Bewertung einfliessen.
“Für ein Bezwecken genügt die objektive Eignung der Massnahmen zur Herbeiführung einer Wettbewerbsbeschränkung. Die schwer feststellbaren subjektiven Absichten brauchen nicht nachgewiesen zu werden (sog. "objektivierter Zweckbegriff"; vgl. BGE 147 II 72 E. 3.6 "Pfizer II"; Urteile des BVGer B-3332/2012 E. 2.2.3 "BMW"; B-581/2012 E. 4.2 "Nikon"; B-3618/2013 E. 302 "Hallenstadion-Ticketcorner"; Schmidhauser: in Hoffet/Homburger/Schmidhauser/Ducrey [Hrsg.], Art. 4 Abs. 1 KG N 28; BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 550; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 81 f.; Jung, Die erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach Gaba, S. 26; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 138). Indessen kann die Absicht der Beteiligten berücksichtigt werden, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (vgl. zum europäischen Wettbewerbsrecht das Urteil des EuGH vom 11. September 2014 C-67/13 P Groupement des cartes bancaires/Kommission, Rn. 54, nachfolgend: Urteil des EuGH C-67/13 P Groupement des cartes bancaires/Kommission; Edelmann, S. 97).”
“Eine Abrede ist dann bezweckt, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (Urteil des BVGer B-807/2012 E. 9.3.1 "Erne"; Urteil des BVGer B-3618/2013 E. 303 "Hallenstadion-Ticketcorner"). Um das Bezwecken gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu bejahen, sind tatsächliche Auswirkungen der Abrede auf den Wettbewerb nicht erforderlich; die objektive Eignung des Abredeinhalts ist ausreichend (BGE 144 II 246 E. 6.4.2 "Altimum"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 137 f.). Beim Bezwecken kommt es nicht auf die subjektive Absicht an (BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 550; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 138, 144). Indessen kann die Absicht der Beteiligten berücksichtigt werden, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteil des EuGH vom 11. September 2014 C-67/13 P Groupement des cartes bancaires/Kommission, Rn. 54, nachfolgend: Urteil des EuGH C-67/13 P Groupement des cartes bancaires/Kommission; Edelmann, S. 97). Letzteres gilt als zusätzliches Element. Es reicht vollkommen aus, sich für ein Bezwecken auf objektive Anhaltspunkte abzustützen.”
“Die von der Beschwerdeführerin gegen das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung erhobenen Einwände (vgl. E. 6.5.4.1) betreffen die Motive, aus welchen die Beschwerdeführerin der Foffa Conrad und der P. Lenatti (Fall Nr. 3) ihre Offerten zur Verfügung gestellt haben will. Diese subjektiven Beweggründe für die vorgeworfenen Angebotskoordinationen sind - wie vorne erwähnt - mit Blick auf den objektivierten Zweckbegriff unerheblich (vgl. E. 6.5.5.3 f.). Ob die beteiligten Unternehmen eine wettbewerbswidrige Absicht dahingehend hatten, den Wettbewerb zu beschränken, ist für die Beurteilung, ob die Abreden eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bezweckten, ohne Relevanz, soweit die Abreden - wie dargelegt - objektiv geeignet waren, den Wettbewerb in Bezug auf einen relevanten Wettbewerbsparameter zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne auch: Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 9.3.11 ff., insbes. E. 9.3.14, Engadin IV).”
“die Lazzarini AG die diesbezügliche Beweisführung der Vorinstanz als diffus bezeichnet (Beschwerde Lazzarini, Rz. 125), sind diese Vorbringen unbehilflich: Es kommt ein objektivierter Zweckbegriff zur Anwendung, weshalb die subjektive Ansicht und Absicht der an der Abrede Beteiligten unerheblich ist (vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 137 f.; Nydegger/Nadig, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 N 69 und 71; Mani Reinert, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar Kartellgesetz, 2. Aufl., Basel 2022 [nachfolgend: BSK KG], Art. 4 Abs. 1 N 550, je mit Hinweisen). Auch sind weitergehende Erwägungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontexts wiederum nicht an dieser Stelle, sondern bei der Zulässigkeitsprüfung der Abrede nach Art. 5 KG vorzunehmen (siehe E. 75 ff. hiernach; vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 140 f.; Hilty/Früh, Lizenzkartellrecht, Bern 2017, S. 196). Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen in Rz. 101 der Replik ist jedenfalls eine Abgrenzung des relevanten Marktes nicht (bereits) bei der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG angezeigt. Die Beschränkungsvarianten «Bezwecken» oder «Bewirken» sind zudem insoweit alternative Voraussetzungen, als deren kumulatives Vorliegen nicht erforderlich ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.6; Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 133 f., je mit Hinweisen). Demnach kann gleichermassen offenbleiben, ob die gegenständliche Vereinbarung zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat.”
Die Begriffe «Vereinbarungen» und «aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen» in Art. 4 Abs. 1 KG stimmen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV (Nachfolgebestimmung von Art. 81 EGV) überein; in gleicher Weise entspricht die Formulierung auch Art. 8 LVA.
“In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stimmt Art. 4 Abs. 1 KG mit Art. 101 Abs. 1 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff.) überein (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.1). Bei Art. 101 AEUV handelt es sich um die Nachfolgebestimmung von Art. 81 EG-Vertrag (vgl. Schröter, a.a.O., S. 46; Anhang LVA in der aktuellen Fassung vom 1. Februar 2024 [AS 2024 26, S. 3], wonach alle "Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [...] als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen" sind; vgl. auch Janutta/Stehmann, a.a.O., S. 1600; Zurkinden/Baudenbacher, a.a.O., S. 3093 f.). Art. 8 LVA entspricht inhaltlich Art. 81 EG-Vertrag (vgl. E. 4.4.1 i.f. hiervor). Somit decken sich die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auch im Verhältnis zwischen Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 8 Abs. 1 LVA. Im Weiteren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Auslegung und Anwendung von Art.”
AGB‑Empfehlungen von ASCOPA wurden im Prüfrahmen von Art. 4 Abs. 1 KG untersucht; Prüfung umfasst, ob sie Wettbewerbseingriffe darstellen und ob die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG (Vereinbarung/abgestimmte Verhaltensweise, Wettbewerbsparameter, Bezwecken/Bewirken) erfüllt sind.
“AGB - Conditions générales de vente (Art. 4 Abs. 1 KG) Zwischen 2002 und 2007 gab ASCOPA sowohl in deutscher wie auch in französischer Sprache Empfehlungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) heraus, die regelmässig erneuert wurden (angefochtene Verfügung Rz. 226 ff.; act. 2, Beilagen G1-G4). Demnach stellt sich die Frage, ob neben den Handlungen des allgemeinen Informationsaustauschs (Austausch der Bruttopreislisten, Austausch der Bruttoumsätze und Austausch der Werbeinvestitionen; vgl. E. 4-6 hiervor) auch diese AGB-Empfehlungen aus kartellrechtlicher Sicht zu beanstanden sind. Hierzu wird zuerst geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG (Wettbewerbsabrede oder abgestimmte Verhaltensweise [E. 7.1 hiernach], Wettbewerbsparameter [E. 7.2 hiernach], Bezwecken oder Bewirken [E. 7.3 hiernach]) gegeben sind. Erwägung 8 hat die Marktabgrenzung zum Gegenstand, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen zum allgemeinen Informationsaustausch Bezug genommen wird. In Erwägung 9 werden die AGB-Empfehlungen schliesslich auf ihre Erheblichkeit gemäss Art.”
“1 KG) Zwischen 2002 und 2007 gab ASCOPA sowohl in deutscher wie auch in französischer Sprache Empfehlungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) heraus, die regelmässig erneuert wurden (angefochtene Verfügung Rz. 226 ff.; act. 2, Beilagen G1-G4). Demnach stellt sich die Frage, ob neben den Handlungen des allgemeinen Informationsaustauschs (Austausch der Bruttopreislisten, Austausch der Bruttoumsätze und Austausch der Werbeinvestitionen; vgl. E. 4-6 hiervor) auch diese AGB-Empfehlungen aus kartellrechtlicher Sicht zu beanstanden sind. Hierzu wird zuerst geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG (Wettbewerbsabrede oder abgestimmte Verhaltensweise [E. 7.1 hiernach], Wettbewerbsparameter [E. 7.2 hiernach], Bezwecken oder Bewirken [E. 7.3 hiernach]) gegeben sind. Erwägung 8 hat die Marktabgrenzung zum Gegenstand, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen zum allgemeinen Informationsaustausch Bezug genommen wird. In Erwägung 9 werden die AGB-Empfehlungen schliesslich auf ihre Erheblichkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 KG geprüft. Betreffend die Bedeutung des EU-Wettbewerbsrechts für das schweizerische Wettbewerbsrecht kann im Kontext mit Art. 4 Abs. 1 KG auf die Ausführungen in den Erwägungen”
“AGB - Conditions générales de vente (Art. 4 Abs. 1 KG) Zwischen 2002 und 2007 gab ASCOPA sowohl in deutscher wie auch in französischer Sprache Empfehlungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) heraus, die regelmässig erneuert wurden (angefochtene Verfügung Rz. 226 ff.; act. 2, Beilagen G1-G4). Demnach stellt sich die Frage, ob neben den Handlungen des allgemeinen Informationsaustauschs (Austausch der Bruttopreislisten, Austausch der Bruttoumsätze und Austausch der Werbeinvestitionen; vgl. E. 4-6 hiervor) auch diese AGB-Empfehlungen aus kartellrechtlicher Sicht zu beanstanden sind. Hierzu wird zuerst geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG (Wettbewerbsabrede oder abgestimmte Verhaltensweise [E. 7.1 hiernach], Wettbewerbsparameter [E. 7.2 hiernach], Bezwecken oder Bewirken [E. 7.3 hiernach]) gegeben sind. Erwägung 8 hat die Marktabgrenzung zum Gegenstand, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen zum allgemeinen Informationsaustausch Bezug genommen wird. In Erwägung 9 werden die AGB-Empfehlungen schliesslich auf ihre Erheblichkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 KG geprüft. Betreffend die Bedeutung des EU-Wettbewerbsrechts für das schweizerische Wettbewerbsrecht kann im Kontext mit Art. 4 Abs. 1 KG auf die Ausführungen in den Erwägungen”
“AGB - Conditions générales de vente (Art. 4 Abs. 1 KG) Zwischen 2002 und 2007 gab ASCOPA sowohl in deutscher wie auch in französischer Sprache Empfehlungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) heraus, die regelmässig erneuert wurden (angefochtene Verfügung Rz. 226 ff.; act. 2, Beilagen G1-G4). Demnach stellt sich die Frage, ob neben den Handlungen des allgemeinen Informationsaustauschs (Austausch der Bruttopreislisten, Austausch der Bruttoumsätze und Austausch der Werbeinvestitionen; vgl. E. 4-6 hiervor) auch diese AGB-Empfehlungen aus kartellrechtlicher Sicht zu beanstanden sind. Hierzu wird zuerst geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG (Wettbewerbsabrede oder abgestimmte Verhaltensweise [E. 7.1 hiernach], Wettbewerbsparameter [E. 7.2 hiernach], Bezwecken oder Bewirken [E. 7.3 hiernach]) gegeben sind. Erwägung 8 hat die Marktabgrenzung zum Gegenstand, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen zum allgemeinen Informationsaustausch Bezug genommen wird. In Erwägung 9 werden die AGB-Empfehlungen schliesslich auf ihre Erheblichkeit gemäss Art.”
Ein Informationsaustausch über Offertpreise, Preiselemente oder die Zu‑/Aufteilung von Kunden und Gebieten ist nicht per se verboten. Er ist jedoch unzulässig, soweit damit eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird. Nach der zitierten Rechtsprechung kann ein solches Verbot zeitlich und sachlich beschränkt werden (z. B. auf die Zeit vor Ablauf der Frist zur Offerteingabe und auf bestimmte Leistungsbereiche).
“den Austausch über Offertpreise, Preiselemente sowie den Austausch über die Zu- und Aufteilung von Kunden, Kundinnen und Gebieten. Damit pönalisiere die WEKO auch den kartellrechtlich zulässigen Informationsaustausch. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Auch diesbezüglich gilt, dass der Informationsaustausch im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 KG und Art. 4 Abs. 1 KG zu lesen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht der Informationsaustausch an sich verboten, sondern nur, wenn damit eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 KG). Die WEKO verbietet den Informationsaustausch überdies nicht gesamthaft, sondern schränkt das Verbot massgeblich ein. Das Verbot betrifft unter anderem nur den Austausch im Zusammenhang mit der Erbringung von Strassenbauleistungen und gilt lediglich vor Ablauf der Frist zur Offerteingabe. Weiter wird die Massnahme sachlich auf den Informationsaustausch über Offertpreise, Preiselemente sowie über die Zu- und Aufteilung von Kunden, Kundinnen und Gebieten eingeschränkt. Ausserdem sind Ausnahmen definiert. Der Informationsaustausch wird folglich weder als solcher noch gesamthaft verboten und das Verbot betrifft lediglich den kartellrechtswidrigen Informationsaustausch. BGE 148 II 475 S. 489”
Absprachen über Preise oder Preisbestandteile (z. B. Treibstoffzuschläge) sowie koordiniertes Verhalten zur Frage der Kommissionierung von Zuschlägen wurden in den angeführten Verfahren als Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert. Solche Zuschlagsabsprachen wurden in Verfahren vor der WEKO sowie in nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen sanktioniert bzw. rechtlich gewürdigt.
“21-0014 war im Kern die Frage, ob sich international tätige Luftfahrtunternehmen und -konzerne zu Beginn der 2000er-Jahre bis in den Februar 2006 zu Treibstoffzuschlägen, Kriegsrisikozuschlägen, US-Zollabfertigungszuschlägen, Frachtraten und zur Kommissionierung von Zuschlägen abgesprochen hätten. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 auferlegte die WEKO den Beschwerdeführerinnen eine Sanktion in der Höhe von Fr. 95'793.-- und überband ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 96'588.-- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'313'630.--. Im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens gelangte die Vorinstanz alsdann zum Schluss, dass sich die WEKO in beträchtlichem Ausmass in Sachverhaltsschilderungen verloren habe, für welche sie nach ihren eigenen Feststellungen nicht zuständig sei oder bei denen die fraglichen Geschehnisse vor dem für die Sanktionierung massgeblichen Zeitraum liege (vgl. E. 8.3 des angefochtenen Urteils). Ausserdem hielt die Vorinstanz lediglich die Abrede über die Treibstoffzuschläge für entscheidrelevant (vgl. E. 8.4.9 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf diese Abrede anerkannte die Vorinstanz das Vorliegen einer unzulässigen Preisabrede im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG (vgl. E. 10-12 des angefochtenen Urteils). Sie reduzierte entsprechend die Sanktion auf Fr. 67'354.-- sowie die Verfahrenskosten auf Fr. 53'125.-- (vgl. E. 13 und E. 16 des angefochtenen Urteils). Vor Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführerinnen erneut das vollumfängliche Absehen von einer Sanktionierung sowie den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind im Kern demnach die Fragen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zu Recht mit einem Betrag von Fr. 67'354.-- sanktionierte (vgl. Dispositiv-Ziffer”
“Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 auferlegte die WEKO den Beschwerdeführerinnen eine Sanktion in der Höhe von Fr. 2'225'310.-- und überband ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 96'588.-- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'313'630.--. Im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens gelangte die Vorinstanz alsdann zum Schluss, dass die WEKO sich in beträchtlichem Ausmass in Sachverhaltsschilderungen verloren habe, für welche sie nach ihren eigenen Feststellungen nicht zuständig sei oder bei denen die fraglichen Geschehnisse vor dem für die Sanktionierung massgeblichen Zeitraum liege (vgl. E. 8.3 S. 44 des angefochtenen Urteils). Ausserdem hielt die Vorinstanz lediglich die Abreden über die Treibstoffzuschläge sowie über die Kommissionierung von Zuschlägen für entscheidrelevant (vgl. E. 8.4.8 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf diese beiden Abreden anerkannte die Vorinstanz das Vorliegen von unzulässigen Preisabreden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG (vgl. E. 10-13 des angefochtenen Urteils). Sie reduzierte entsprechend die Sanktion auf Fr. 1'932'506.-- sowie die Verfahrenskosten auf Fr. 53'125.-- (vgl. E. 14 und E. 16 des angefochtenen Urteils). Vor Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführerinnen erneut das vollumfängliche Absehen von einer Sanktionierung mangels Sanktionskompetenz der WEKO und mangels kartellrechtswidrigen Verhaltens sowie den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind demnach die Fragen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zu Recht mit einem Betrag von Fr. 1'932'506.-- sanktionierte (vgl. Dispositiv-Ziffer”
“21-0014 war im Kern die Frage, ob sich international tätige Luftfahrtunternehmen und -konzerne zu Beginn der 2000er-Jahre bis in den Februar 2006 zu Treibstoffzuschlägen, Kriegsrisikozuschlägen, US-Zollabfertigungszuschlägen, Frachtraten und zur Kommissionierung von Zuschlägen abgesprochen hätten. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 auferlegte die WEKO den Beschwerdeführerinnen eine Sanktion in der Höhe von Fr. 95'793.-- und überband ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 96'588.-- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'313'630.--. Im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens gelangte die Vorinstanz alsdann zum Schluss, dass sich die WEKO in beträchtlichem Ausmass in Sachverhaltsschilderungen verloren habe, für welche sie nach ihren eigenen Feststellungen nicht zuständig sei oder bei denen die fraglichen Geschehnisse vor dem für die Sanktionierung massgeblichen Zeitraum liege (vgl. E. 8.3 des angefochtenen Urteils). Ausserdem hielt die Vorinstanz lediglich die Abrede über die Treibstoffzuschläge für entscheidrelevant (vgl. E. 8.4.9 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf diese Abrede anerkannte die Vorinstanz das Vorliegen einer unzulässigen Preisabrede im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG (vgl. E. 10-12 des angefochtenen Urteils). Sie reduzierte entsprechend die Sanktion auf Fr. 67'354.-- sowie die Verfahrenskosten auf Fr. 53'125.-- (vgl. E. 13 und E. 16 des angefochtenen Urteils). Vor Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführerinnen erneut das vollumfängliche Absehen von einer Sanktionierung sowie den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind im Kern demnach die Fragen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zu Recht mit einem Betrag von Fr. 67'354.-- sanktionierte (vgl. Dispositiv-Ziffer”
“21-0014 war im Kern die Frage, ob sich international tätige Luftfahrtunternehmen und -konzerne von anfangs der 2000er-Jahre bis im Februar 2006 zu Treibstoffzuschlägen, Kriegsrisikozuschlägen, US-Zollabfertigungszuschlägen, Frachtraten und zur Kommissionierung von Zuschlägen abgesprochen hätten. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 auferlegte die WEKO den Beschwerdeführerinnen eine Sanktion in der Höhe von Fr. 2'085'486.-- und überband ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 96'588.-- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'313'630.--. Im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens gelangte die Vorinstanz alsdann zum Schluss, dass die WEKO sich in beträchtlichem Ausmass in Sachverhaltsschilderungen verloren habe, für welche sie nach ihren eigenen Feststellungen nicht zuständig sei oder bei denen die fraglichen Geschehnisse vor dem für die Sanktionierung massgeblichen Zeitraum liege (vgl. E. 8.3 des angefochtenen Urteils). Ausserdem hielt die Vorinstanz lediglich die Abreden zu den Treibstoffzuschlägen sowie zur Kommissionierung von Zuschlägen für entscheidrelevant (vgl. E. 8.4.8 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf diese beiden Abreden anerkannte die Vorinstanz das Vorliegen von unzulässigen Preisabreden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sowie Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG (vgl. E. 10-13 des angefochtenen Urteils). Es reduzierte entsprechend die Sanktion auf Fr. 1'509'233.-- sowie die Verfahrenskosten auf Fr. 53'125.-- (vgl. E. 14 und E. 16 des angefochtenen Urteils). Vor Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführerinnen erneut das vollumfängliche Absehen von einer Sanktionierung mangels Sanktionskompetenz der WEKO und mangels kartellrechtswidrigen Verhaltens sowie den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind demnach die Fragen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zu Recht mit einem Betrag von Fr. 1'509'233.-- sanktionierte (vgl. Dispositiv-Ziffer”
“3 Kompetenzzuweisung nach Art. 10 LVA CH-EU 4.4 Kompetenzzuweisung nach Art. 11 Abs. 1 LVA CH-EU 4.5 Kompetenzzuweisung nach Art. 11 Abs. 2 LVA CH-EU 4.6 Zwischenfazit 5. Folgen der Zuständigkeit für die Sanktionskompetenz 5.1 Standpunkte der Verfahrensbeteiligten zur Auslegung 5.2 Wortlautgestützte Auslegung (Offenheit des Wortlauts) 5.3 Systematische Auslegung (fehlende Sanktionsordnung) 5.4 Vertragszielorientierte Auslegung (Integration der Schweiz) 6. Vorbehaltene Vorschriften (erlaubte Tarifkoordination) 7. Streitgegenstand 8. Sachverhalt 8.1 Sicht der Vorinstanz: Beteiligung an einer weltweiten Gesamtabrede zu diversen Preisbestanteilen (1,1284-1319) 8.2 Entgegnung der Beschwerdeführerin (2[...], 19-23, 104-232) 8.3 Vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung 8.4 "Einheitliche, fortgesetzte Zuwiderhandlung" (Gesamtabrede) oder eine (bzw. mehrere) Einzelabrede(n)? 9. Beweisrecht 9.1 Grundsätze 9.2 Selbstanzeigen im beweisrechtlichen Kontext 10. Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG 10.1 Tragweite des Abredebegriffs 10.2 Informationsaustausch als Abredeform? 11. Treibstoffzuschläge 11.1 Parteistandpunkte zur Beweislage und deren Würdigung 11.2 Würdigung der Beweislage durch das Bundesverwaltungsgericht 11.2.1 April/Mai 2004 (neue Schwellenwerte, Anpassung FSC) 11.2.2 Juni 2004 (Z._______-Kontakte) 11.2.3 September/Oktober 2004 (Anstieg auf Stufen 6+7) 11.2.4 November 2004 (Stufen 8+9) 11.2.5 Kontakte im Dezember 2004/Januar 2005 (Stufe 6) 11.2.6 Frühjahr bis Sommer 2005 (Anstieg auf Stufen 7, 8 + 9) 11.2.7 September/Oktober 2005 (Stufen 11+12) 11.2.8 November 2005 (Treibstoffpreis-Rückgang, Stufen 11+10) 11.2.9 Dezember 2005 (Stufe 9) 11.2.10 Ende 2005/Anfang 2006 11.2.11 Februar 2006 11.2.12 Keine Kontakte auf Stufe Hauptquartier 11.2.13 Schlussfolgerung 11.3 Parteistandpunkte zum Vorliegen einer Wettbewerbsabrede 11.4 Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts (Wettbewerbsabrede) 12. Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen 12.1 Beweislage und deren Würdigung durch die Verfahrensbeteiligten 12.”
“Beweisergebnis und rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es angesichts dieser Abfolge von Ereignissen als erwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen mit anderen Luftfahrtunternehmen, vorab im Rahmen des Z._______, zusammenwirkten, um der mehrfach erhobenen Forderung von Speditionsfirmen nach einer Kommissionierung von Zuschlägen entgegenzutreten und diese abzulehnen. Nach Ansicht der Vorinstanz liegen bei der Kommissionierung von Zuschlägen Wettbewerbsabreden gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vor, an denen auch die Beschwerdeführerinnen beteiligt gewesen seien (1,1381 f.). Die fraglichen Luftverkehrsunternehmen hätten ihr Verhalten zur Frage der Zuschlagskommissionierung - im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens - koordiniert (1,1367). In persönlichen und telefonischen Kontakten sowie per E-Mail hätten sie Informationen zur Frage der Kommissionierung von Zuschlägen gegenüber den Speditionsunternehmen ausgetauscht. Gemäss Definition nach ECAC-Abkommen fielen unter den Begriff "Tarif" einzelne Preiselemente und Bedingungen für die Berechnung der Preise. Die Kommissionierung von Zuschlägen sei ein Tarifbestandteil (1,940 f.), weshalb der Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable "Preis" betreffe (1,1368). Der Z._______ habe einen geordneten Informationsaustausch ermöglicht, indem er für seine "Mitglieder" Informationen über die Kommissionierung von Zuschlägen gesammelt und verbreitet habe. Durch den Informationsaustausch seien die Unternehmen an sensible Informationen über ihre Wettbewerber gelangt.”
Schon eine Abstimmung oder Koordination über Preisfestlegungen bzw. Preiserhöhungen — auch in rechtlich unverbindlicher Form oder durch abgestimmte Ankündigungen — kann eine Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 KG begründen; massgeblich ist die objektive Eignung, die zentralen Funktionen des Wettbewerbs einzuschränken.
“Dies ergibt sich schon daraus, dass zum einen die von der Beschwerdeführerin behauptete Preiserhöhung von 6% zum 1. September 2006 inhaltlich reduziert und zeitlich auf Anfang 2007 hinausgeschoben wurde und zum anderen die vereinbarte Preiserhöhung vorgängig gegenüber den Kunden angekündigt werden sollte. Denn es hätte keinem ordnungsgemässen Geschäftsgebaren entsprochen und für alle Abredebeteiligten zu nachteiligen Weiterungen geführt, wenn die Beschlaghersteller oder die Zwischenhändler nach Ankündigung dieser vereinbarten Preiserhöhung dann doch eine andere inhaltliche oder zeitliche Erhöhung der Preise vorgenommen hätten. Die Abredebeteiligten haben zum Nachweis ihres vereinbarungsgemässen Verhaltens sogar die Preiserhöhungsschreiben an ihre Kunden wechselseitig ausgetauscht (vgl. SV G.m), was ebenfalls das Bestehen einer entsprechenden verbindlichen Verpflichtung zwischen den Unternehmen nahelegt. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob diese Vereinbarung rechtlich bindend oder rechtlich unverbindlich sein sollte, weil beide Varianten in gleicher Weise von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werden.”
“Die angefochtene Verfügung nimmt keine eindeutige Qualifizierung der Form vor, mittels der die Verständigung der Abredebeteiligten über die Verwirklichung einer Preiserhöhung erfolgte, sondern stellt lediglich auf ein abgestimmtes Verhalten als Minimum einer wechselseitigen Koordination der Preisgestaltung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG ab. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerin”
“Zunächst ist eine verhältnismässige Berücksichtigung des wettbewerbswidrigen Gewinns nicht sachgerecht, weil er zum einen in vielen Fällen gar nicht festgestellt werden kann oder er in gewissen Sachverhaltskonstellationen noch nicht einmal anfallen würde und er zum anderen im Einzelfall von weiteren Aspekten abhängig ist, die nicht in Zusammenhang mit der Art und Schwere des wettbewerbswidrigen Verhaltens stehen. Zudem könnten bei einer Zugrundelegung einer direkten linearen Korrelation zwischen Sanktionierung und Gewinn Unternehmen Strategien zur Durchführung von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bei gleichzeitiger Beschränkung der Sanktionsmöglichkeiten entwickeln. Eine entsprechende Anforderung würde dem Regelungszweck zuwiderlaufen, weil dadurch sogar zusätzliche Anreize zur Umsetzung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens geschaffen und ein Unternehmen das Ausmass seiner Sanktionierung für ein wettbewerbswidriges Verhalten faktisch selbst bestimmen könnte. Zudem würde die tatsächliche Durchsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens am Markt gegenüber den jeweiligen Marktteilnehmern und damit dessen Erfolg zum entscheidenden Kriterium für eine Sanktionierung aufgewertet werden. Dem steht aber bereits der Umstand entgegen, dass jedenfalls bei einer Preisabrede als bezweckte Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG bereits eine potenziell nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb für die Verwirklichung eines tatbestandlichen wettbewerbswidrigen Verhaltens ausreichend ist, weshalb der tatsächlich eingetretene Erfolg hierfür keine Bedeutung erlangt.”
“Ein Austausch von Preisinformationen sowie eine inhaltliche oder zeitliche Verständigung über Preisveränderungen zwischen verschiedenen Unternehmen, wie den Teilnehmern der Besprechung vom 22. September 2006, stellen deshalb jeweils eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG dar, wenn es sich hierbei um eine Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG (Abschnitt VI.1 und 2) auf dem festgestellten relevanten Markt (Abschnitt IV) handelt, die entweder zu einer Wettbewerbsbeseitigung führt (Abschnitt VI.3) oder die eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zur Folge hat (Abschnitt VI.4 und 5), welche nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann (Abschnitt VI.6). 1) Abreden”
Bei Beurteilung der Wettbewerbsbeschränkung genügt der Vergleich mit der hypothetischen Nicht‑Abrede: ein Wettbewerbsminus reicht, die Schädlichkeit/Unzulässigkeit ist jedoch Gegenstand von Art. 5 KG.
“S. 75 und S. 81), gilt umso mehr für die Legaldefinitionen (BGE 144 II 246 E. 6.8 i.f. S. 258; ESTERMANN, a.a.O., S. 143, 145; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, a.a.O., N. 51 zu Art. 4 Abs. 1 LCart; ZÄCH/HEIZMANN, a.a.O., S. 197, 208). Es macht auch keinen Unterschied, ob es sich um eine abgestimmte Verhaltensweise oder um eine Vereinbarung handelt. Das Beschränken nach Art. 4 Abs. 1 KG ist wettbewerbsrechtlich noch neutral. Nach Art. 4 Abs. 1 KG ist der Wettbewerb dann beschränkt, wenn sich bei einem Vergleich der Wettbewerbssituation mit Abrede und der hypothetischen Situation ohne Abrede eine Differenz bzw. ein Minus ergibt (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 119 zu Art. 4 Abs. 1 KG; TOBIAS LETTL, Kartellrecht, 4. Aufl. 2017 [nachfolgend: Kartellrecht], § 2 Rz. 64). Ob die Wettbewerbsbeschränkung schädlich, zulässig bzw. unzulässig ist, ist Gegenstand von Art. 5 KG (z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 204).”
Bei weitergehenden Prüfungen (insbesondere Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG) ist nachzuweisen, welche Wettbewerbsparameter auf dem betroffenen Markt tatsächlich von Bedeutung sind und wie sie die Konkurrenzverhältnisse beeinflussen.
“"Hallenstadion-Ticketcorner"). Wie bereits in E. 6.3.3.3.5 erläutert, müssen im Rahmen der Prüfung der Wettbewerbsparameter nicht deren Auswirkungen geprüft werden. Allerdings müssen die von einer Abrede betroffenen Wettbewerbsparameter auf dem Markt eine gewisse Bedeutung aufweisen (Stoffel, in: SIWR V/2, S. 95 f.), wobei es nicht, wie im Zusammenhang mit der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG, um eine eher abstrakte Prüfung der Wettbewerbsparameter oder der wettbewerbssensiblen Informationen (vgl. E. 4.5.3 hiervor), sondern um eine vertieftere und konkretere Prüfung geht, welche über die Anforderungen der Wettbewerbsparameterqualität oder -sensibilität auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG hinausgeht. Es ist aufzuzeigen, wie wichtig die von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameter für die Konkurrenzverhältnisse sind ("JC Decaux/Affichage" WEKO, RPW 2001/2 S. 306 ff., 321, Rz. 66; Borer, Art. 5 KG N 21). Der Umstand, dass die Wettbewerbsparameter auf den verschiedenen Märkten eine unterschiedliche Bedeutung innehaben, ist zu beachten (BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 KG N 186 f.). Es geht also um die Bedeutung des Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt (Henrique Schneider, Ein Lob auf die Erheblichkeit, sic! 2016, S. 319 ff., insb. S. 320; nachfolgend: Schneider, sic! 2016, S. 319 ff.). Die Bedeutung der Wettbewerbsparameter ist je nach Charakteristika der jeweils interessierenden Produkte und Leistungen bzw.”
“"Hallenstadion-Ticketcorner"). Wie bereits in E. 6.3.3.3.5 erläutert, müssen im Rahmen der Prüfung der Wettbewerbsparameter nicht deren Auswirkungen geprüft werden. Allerdings müssen die von einer Abrede betroffenen Wettbewerbsparameter auf dem Markt eine gewisse Bedeutung aufweisen (Stoffel, in: SIWR V/2, S. 95 f.), wobei es nicht, wie im Zusammenhang mit der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG, um eine eher abstrakte Prüfung der Wettbewerbsparameter oder der wettbewerbssensiblen Informationen (vgl. E. 4.5.3 hiervor), sondern um eine vertieftere und konkretere Prüfung geht, welche über die Anforderungen der Wettbewerbsparameterqualität oder -sensibilität auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG hinausgeht. Es ist aufzuzeigen, wie wichtig die von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameter für die Konkurrenzverhältnisse sind ("JC Decaux/Affichage" WEKO, RPW 2001/2 S. 306 ff., 321, Rz. 66; Borer, Art. 5 KG N 21). Der Umstand, dass die Wettbewerbsparameter auf den verschiedenen Märkten eine unterschiedliche Bedeutung innehaben, ist zu beachten (BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 KG N 186 f.). Es geht also um die Bedeutung des Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt (Henrique Schneider, Ein Lob auf die Erheblichkeit, sic! 2016, S. 319 ff., insb. S. 320; nachfolgend: Schneider, sic! 2016, S. 319 ff.). Die Bedeutung der Wettbewerbsparameter ist je nach Charakteristika der jeweils interessierenden Produkte und Leistungen bzw. dem relevanten Markt unterschiedlich zu beurteilen. Zudem müssen die qualitativen Elemente der Erheblichkeit im Kontext mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Zusammenhang beurteilt werden (Marbach/Ducrey/Wild, Rz. 1459; Borer, Art. 5 KG N 21). Nur wenn dieser Punkt ernst genommen wird, ist die Erheblichkeitsprüfung trotz Verzicht auf die Prüfung von Auswirkungen zwar weniger als eine "vollständige Erklärung des relevanten Marktes", aber mehr als ein "juristisch-abstraktes Formmass" (vgl.”
“"Hallenstadion-Ticketcorner"). Wie bereits in E. 6.3.3.3.5 erläutert, müssen im Rahmen der Prüfung der Wettbewerbsparameter nicht deren Auswirkungen geprüft werden. Allerdings müssen die von einer Abrede betroffenen Wettbewerbsparameter auf dem Markt eine gewisse Bedeutung aufweisen (Stoffel, in: SIWR V/2, S. 95 f.), wobei es nicht, wie im Zusammenhang mit der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG, um eine eher abstrakte Prüfung der Wettbewerbsparameter oder der wettbewerbssensiblen Informationen (vgl. E. 4.5.3 hiervor), sondern um eine vertieftere und konkretere Prüfung geht, welche über die Anforderungen der Wettbewerbsparameterqualität oder -sensibilität auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG hinausgeht. Es ist aufzuzeigen, wie wichtig die von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameter für die Konkurrenzverhältnisse sind ("JC Decaux/Affichage" WEKO, RPW 2001/2 S. 306 ff., 321, Rz. 66; Borer, Art. 5 KG N 21). Der Umstand, dass die Wettbewerbsparameter auf den verschiedenen Märkten eine unterschiedliche Bedeutung innehaben, ist zu beachten (BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 KG N 186 f.). Es geht also um die Bedeutung des Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt (Henrique Schneider, Ein Lob auf die Erheblichkeit, sic! 2016, S. 319 ff., insb. S. 320; nachfolgend: Schneider, sic! 2016, S. 319 ff.). Die Bedeutung der Wettbewerbsparameter ist je nach Charakteristika der jeweils interessierenden Produkte und Leistungen bzw.”
“"Hallenstadion-Ticketcorner"). Wie bereits in E. 6.3.3.3.5 erläutert, müssen im Rahmen der Prüfung der Wettbewerbsparameter nicht deren Auswirkungen geprüft werden. Allerdings müssen die von einer Abrede betroffenen Wettbewerbsparameter auf dem Markt eine gewisse Bedeutung aufweisen (Stoffel, in: SIWR V/2, S. 95 f.), wobei es nicht, wie im Zusammenhang mit der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG, um eine eher abstrakte Prüfung der Wettbewerbsparameter oder der wettbewerbssensiblen Informationen (vgl. E. 4.5.3 hiervor), sondern um eine vertieftere und konkretere Prüfung geht, welche über die Anforderungen der Wettbewerbsparameterqualität oder -sensibilität auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG hinausgeht. Es ist aufzuzeigen, wie wichtig die von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameter für die Konkurrenzverhältnisse sind ("JC Decaux/Affichage" WEKO, RPW 2001/2 S. 306 ff., 321, Rz. 66; Borer, Art. 5 KG N 21). Der Umstand, dass die Wettbewerbsparameter auf den verschiedenen Märkten eine unterschiedliche Bedeutung innehaben, ist zu beachten (BSK KG-Krauskopf/Schaller, Art. 5 KG N 186 f.). Es geht also um die Bedeutung des Wettbewerbsparameters im betroffenen Markt (Henrique Schneider, Ein Lob auf die Erheblichkeit, sic! 2016, S. 319 ff., insb. S. 320; nachfolgend: Schneider, sic! 2016, S. 319 ff.). Die Bedeutung der Wettbewerbsparameter ist je nach Charakteristika der jeweils interessierenden Produkte und Leistungen bzw. dem relevanten Markt unterschiedlich zu beurteilen. Zudem müssen die qualitativen Elemente der Erheblichkeit im Kontext mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Zusammenhang beurteilt werden (Marbach/Ducrey/Wild, Rz. 1459; Borer, Art. 5 KG N 21). Nur wenn dieser Punkt ernst genommen wird, ist die Erheblichkeitsprüfung trotz Verzicht auf die Prüfung von Auswirkungen zwar weniger als eine "vollständige Erklärung des relevanten Marktes", aber mehr als ein "juristisch-abstraktes Formmass" (vgl.”
Für die Unterstellung unter den sachlichen Geltungsbereich von Art. 4 Abs. 1 KG genügt eine vorläufige, plausible Indizwirkung dafür, dass eine Wettbewerbsabrede bzw. abgestimmte Verhaltensweise vorliegen könnte; eine vollständige Prüfung der Abredequalität ist im Geltungsbereichsstadium nicht erforderlich.
“Die Unterstellung unter den Geltungsbereich des Kartellgesetzes sagt jedoch noch nichts über die wettbewerbsrechtliche Würdigung eines unternehmerischen Verhaltens aus. Es geht bloss darum, ob ein Sachverhalt überhaupt unter das Kartellrecht zu subsumieren ist (Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468 ff., S. 533; BSK-KG Marc Amstutz/Ramin Silvan Gohari, Art. 2 KG N 62). Der sachliche Geltungsbereich in Art. 2 Abs.1 KG bezieht sich namentlich auf Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden. Die gleichzeitige Verwendung der Begriffe "Kartell" und "Wettbewerbsabrede" will deutlich machen, dass das revidierte Kartellgesetz (1995) im Vergleich zum früheren Recht einen wesentlich erweiterten Geltungsbereich hat. Es werden nicht nur horizontale, sondern auch vertikale Abreden erfasst (Reto Heizmann/Michael Meyer, DIKE-KG, Art. 2 KG N 44; Borer, KG-Kommentar, Art. 2 KG N 13). Dabei wird auf die Legaldefinition einer Wettbewerbsabrede in Art. 4 Abs. 1 KG Bezug genommen. Allerdings dürfen die beiden Gesetzesbestimmungen in Art. 2 Abs.1 KG und Art. 4 Abs. 1 KG einander nicht systematisch gleichgestellt werden (Rolf. H Weber, Einleitung, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, in: von Büren/David [Hrsg.], SIWR V/2, Wettbewerbsrecht, 2000, S. 40, nachfolgend: Bearbeiter, in: SIWR V/2). Daher ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, zu prüfen, ob sachverhaltlich eine Konstellation gegeben ist, welche in hinreichender Weise darauf hindeutet, dass eine Wettbewerbsabrede oder eine abgestimmte Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Diese Prüfung muss indessen im Rahmen des Geltungsbereichs im Unterschied zur Prüfung der Abredequalität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nicht in vollem Umfang erfolgen (vgl. zur selben Überlegung betreffend den örtlichen Geltungsbereich bzw. das Auswirkungsprinzip BGE 143 II 297 E. 3.2.3 "Gaba" sowie zur Schnittmenge zwischen sachlichem und räumlichem Anwendungsbereich das Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 4.3.3 "Nikon").”
“Die Unterstellung unter den Geltungsbereich des Kartellgesetzes sagt jedoch noch nichts über die wettbewerbsrechtliche Würdigung eines unternehmerischen Verhaltens aus. Es geht bloss darum, ob ein Sachverhalt überhaupt unter das Kartellrecht zu subsumieren ist (Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468 ff., S. 533; BSK-KG Marc Amstutz/Ramin Silvan Gohari, Art. 2 KG N 62). Der sachliche Geltungsbereich in Art. 2 Abs.1 KG bezieht sich namentlich auf Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden. Die gleichzeitige Verwendung der Begriffe "Kartell" und "Wettbewerbsabrede" will deutlich machen, dass das revidierte Kartellgesetz (1995) im Vergleich zum früheren Recht einen wesentlich erweiterten Geltungsbereich hat. Es werden nicht nur horizontale, sondern auch vertikale Abreden erfasst (Reto Heizmann/Michael Meyer, DIKE-KG, Art. 2 KG N 44; Borer, KG-Kommentar, Art. 2 KG N 13). Dabei wird auf die Legaldefinition einer Wettbewerbsabrede in Art. 4 Abs. 1 KG Bezug genommen. Allerdings dürfen die beiden Gesetzesbestimmungen in Art. 2 Abs.1 KG und Art. 4 Abs. 1 KG einander nicht systematisch gleichgestellt werden (Rolf. H Weber, Einleitung, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, in: von Büren/David [Hrsg.], SIWR V/2, Wettbewerbsrecht, 2000, S. 40, nachfolgend: Bearbeiter, in: SIWR V/2). Daher ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, zu prüfen, ob sachverhaltlich eine Konstellation gegeben ist, welche in hinreichender Weise darauf hindeutet, dass eine Wettbewerbsabrede oder eine abgestimmte Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Diese Prüfung muss indessen im Rahmen des Geltungsbereichs im Unterschied zur Prüfung der Abredequalität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nicht in vollem Umfang erfolgen (vgl. zur selben Überlegung betreffend den örtlichen Geltungsbereich bzw. das Auswirkungsprinzip BGE 143 II 297 E. 3.2.3 "Gaba" sowie zur Schnittmenge zwischen sachlichem und räumlichem Anwendungsbereich das Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 4.3.3 "Nikon").”
“Die gleichzeitige Verwendung der Begriffe "Kartell" und "Wettbewerbsabrede" will deutlich machen, dass das revidierte Kartellgesetz (1995) im Vergleich zum früheren Recht einen wesentlich erweiterten Geltungsbereich hat. Es werden nicht nur horizontale, sondern auch vertikale Abreden erfasst (Reto Heizmann/Michael Meyer, DIKE-KG, Art. 2 KG N 44; Borer, KG-Kommentar, Art. 2 KG N 13). Dabei wird auf die Legaldefinition einer Wettbewerbsabrede in Art. 4 Abs. 1 KG Bezug genommen. Allerdings dürfen die beiden Gesetzesbestimmungen in Art. 2 Abs.1 KG und Art. 4 Abs. 1 KG einander nicht systematisch gleichgestellt werden (Rolf. H Weber, Einleitung, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, in: von Büren/David [Hrsg.], SIWR V/2, Wettbewerbsrecht, 2000, S. 40, nachfolgend: Bearbeiter, in: SIWR V/2). Daher ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, zu prüfen, ob sachverhaltlich eine Konstellation gegeben ist, welche in hinreichender Weise darauf hindeutet, dass eine Wettbewerbsabrede oder eine abgestimmte Verhaltensweise gemäss Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Diese Prüfung muss indessen im Rahmen des Geltungsbereichs im Unterschied zur Prüfung der Abredequalität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nicht in vollem Umfang erfolgen (vgl. zur selben Überlegung betreffend den örtlichen Geltungsbereich bzw. das Auswirkungsprinzip BGE 143 II 297 E. 3.2.3 "Gaba" sowie zur Schnittmenge zwischen sachlichem und räumlichem Anwendungsbereich das Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 4.3.3 "Nikon"). Das bedeutet nach der Rechtsprechung aber nicht, dass der sachliche Anwendungsbereich im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 KG gar nicht zu prüfen ist (vgl. dazu BSK-KG Marc Amstutz/Ramin Silvan Gohari, Art. 2 KG N 54 ff.). Es genügt vielmehr, wenn aufgrund einer vorläufigen Beurteilung hinreichend plausibel erscheint, dass ein Verhalten unter Wettbewerbern als Wettbewerbsabrede bzw. als abgestimmte Verhaltensweise gewertet werden könnte. In diesem Fall fällt das zu beurteilende Verhalten in den sachlichen Anwendungsbereich des Kartellgesetzes. Dementsprechend hat die Unterstellung unter den - namentlich sachlichen - Geltungsbereich des Kartellgesetzes für die betroffenen Unternehmen zur Folge, dass die Wettbewerbsbehörden die im Kartellgesetz vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen einleiten können (Borer, KG-Kommentar, zu Art.”
Eine Wettbewerbsabrede im Sinn von Art. 4 Abs. 1 KG setzt voraus, dass mindestens zwei Unternehmen eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise getroffen haben und dass diese Vereinbarung oder Praxis darauf abzielt oder dazu führt, den Wettbewerb zu beschränken. Eine solche Beschränkung besteht in einer Einschränkung der Freiheit im Spiel von Angebot und Nachfrage hinsichtlich wettbewerbsrelevanter Parameter.
“Aux termes de l'art. 4 al. 1 LCart, par accords en matière de concurrence, on entend "les conventions avec ou sans force obligatoire ainsi que les pratiques concertées d'entreprises occupant des échelons du marché identiques ou différents, dans la mesure où elles visent ou entraînent une restriction à la concurrence". Cela signifie que, pour être en présence d'un accord en matière de concurrence au sens de la LCart, deux conditions doivent être réunies: il faut (1) se trouver face à une convention ou une pratique concertée entre (au moins) deux entreprises et (2) que cete convention ou cette pratique vise ou entraîne une restriction à la concurrence (ATF 144 II 246 consid. 6.4; aussi ATF 147 II 72 consid. 3.1), laquelle consiste en une limitation de la liberté dans le jeu de l'offre et de la demande en lien avec des paramètres déterminants du point de vue de la concurrence efficace (arrêt 4C.353/2002 du 3 mars 2003 consid. 3.1).”
Bei einer «Vereinbarung» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ist eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung erforderlich. Ist eine solche Vereinbarung gegeben, reicht dies für die Qualifikation als Wettbewerbsabrede; es muss nicht zusätzlich geprüft oder nachgewiesen werden, dass zugleich eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise vorliegt.
“Die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 KG sieht als - rechtlich gleich zu behandelnde - Erscheinungsformen von Wettbewerbsabreden sowohl die Vereinbarung als auch die abgestimmte Verhaltensweise vor. Die von der Vorinstanz vorliegend angenommene Erscheinungsform der Vereinbarung erfordert eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung, sich auf einem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3, Hors-Liste Medikamente Pfizer; Urteile des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 8.3.1, Autohändler; B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 4.1, Türbeschläge, B-843/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 7; Hors-Liste Medikamente und B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 295, Ticketvertrieb Hallenstadion; zum Begriff der Wettbewerbsabrede allgemein vgl. auch BGE 144 II 246 E. 6.4.1, Altimum; Urteile des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.1, Altimum; B-4669/2013 vom 30. Oktober 2019 E. 7.1, Buchhändler Les Editions des 5 frontières und B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.1.3,”
“hiervor). Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Dabei sind die kartellrechtsrelevanten Verhaltensweisen "Vereinbarungen" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" alternativ zu verstehen. Liegt eine Vereinbarung vor, genügt dies, um auf eine Wettbewerbsabrede zu schliessen, ohne dass geprüft werden müsste, ob zugleich eine abgestimmte Verhaltensweise vorliegt (BGE 144 II 246 E. 6.4.1 "Altimum"; BGE 147 II 72 E. 3.4.1 "Pfizer II"; vgl. dazu ausführlich E. 4.4.3.1.3 hiernach).”
Eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG kann auch dann vorliegen, wenn Dritte in den Vorgang involviert sind oder ein nicht an der Abrede beteiligtes Unternehmen den Zuschlag erhält; die Rechtsprechung hat in solchen Konstellationen Abreden zwischen den beteiligten Unternehmen angenommen, selbst wenn unklar blieb, welche Rolle einzelnen Teilnehmern zugedacht war. Entscheidend ist, dass die beteiligten Unternehmen durch den Konsens ihre wettbewerbliche Entscheidungsautonomie zumindest eingeschränkt haben.
“7] (2011), - Nr. 8 (...) [Fall Nr. 8] (2011), - Nr. 10 (...) [Fall Nr. 10] (2012). Auch bei der Ausschreibung Nr. 9 (Fall Nr. 9) (2011), erachtete die WEKO eine bilaterale Angebotskoordination zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad als erwiesen. In diesem Fall sei aber "unklar, ob bzw. welches Unternehmen durch die Abrede hätte 'geschützt' werden sollen" bzw. "welchem Unternehmen welche Rolle im Rahmen der Angebotskoordination zugedacht worden" sei. Auch bei dieser Ausschreibung habe ein nicht abredebeteiligtes Drittunternehmen den Zuschlag erhalten (vgl. Verfügung, Rz. 170 f., 174 368, 371). Bei der Ausschreibung Nr. 3 (Fall Nr. 3) (2008), habe sich im Unterschied zu den anderen Ausschreibungen neben der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad zusätzlich auch die P. Lenatti an der Angebotskoordination beteiligt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die WEKO, dass in allen zehn vorgeworfenen Fällen Wettbewerbsabreden zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen würden. Die entsprechenden Wettbewerbsabreden seien im Fall Nr. 9 (...) (2011) als horizontale Preisabrede und in den übrigen Fällen als horizontale Geschäftspartner- und Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c des Kartellgesetzes zu werten. Bei der Wettbewerbsabrede im Fall Nr. 3 (...) (2008) zwischen der Rocca + Hotz AG und der P. Lenatti handle es sich um eine Geschäftspartnerabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG. Bei allen zehn vorgeworfenen Fällen sei auf eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Kartellgesetzes zu schliessen, dies infolge Wettbewerbsbeseitigung im Fall Nr. 2 (...) und infolge erheblicher Wettbewerbsbeeinträchtigung und fehlender Rechtfertigung in den übrigen neun Fällen. Mit Bezug auf die Wettbewerbsabreden im Zusammenhang mit den Bauprojekten Nr. 1 (Fall Nr. 1) (2008) und Nr. 2 (Fall Nr. 2) (2008) verneinte die WEKO gestützt auf Art. 49a Abs. 3 Bst. b des Kartellgesetzes die Sanktionierbarkeit.”
“Mit Blick auf die gesamte Beweislage bestehen auch für das Bundesverwaltungsgericht keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis: Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) einigte sich mit der Bezzola Denoth AG bzw. der Fabio Bau GmbH jeweils auf eine Angebotskoordination. Die Subsumtion unter Art. 4 Abs. 1 KG ist ebenso wenig zu beanstanden. Im Sinne der vorerwähnten Bestimmung begründete der besagte Konsens Vereinbarungen zwischen Unternehmen der gleichen Marktstufe, aufgrund welcher die Beteiligten ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben (Wettbewerbsbeschränkungen). Besagte Wettbewerbsbeschränkungen waren als programmatischer Inhalt der Vereinbarung zugleich bezweckt (siehe E.76 hiernach), weshalb die alternative Beschränkungsvariante des «Bewirkens» keiner weiteren Prüfung bedarf (siehe E. 55 f. hiervor). Demzufolge beteiligte sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), an Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. 2) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG)”
Das Bundesgericht bzw. das Verwaltungsgericht billigt in der Rechtsprechung auch Kombinationen von Zuschlägen (z.B. kumulierte Gesamtaufschläge bis zu 125%) als bundesrechtskonform, sofern die gesetzliche Staffelung und Begrenzungen beachtet werden.
“Zuschlag für Dauer Die angefochtene Verfügung erhebt gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 4 SVKG einen Zuschlag von 125 % für die Dauer des wettbewerbswidrigen Verhaltens.”
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich die Sanktion auch nach der Dauer des unzulässigen Verhaltens. Art. 4 SVKG konkretisiert dieses Kriterium dahingehend, dass der Basisbetrag bei einer Dauer zwischen einem und fünf Jahren um bis zu 50 % und bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren für jedes zusätzliche Jahr um bis zu 10 % zu erhöhen ist.”
“Demzufolge hat die Vorinstanz ihr Ermessen mit der Festlegung eines jährlichen Dauerzuschlags von 10 % gegenüber der Beschwerdeführerin weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen ausgeübt. Die Erhöhung des Basisbetrags um insgesamt 125 % nach Art. 4 SVKG ist bundesrechtskonform.”
Die Dauer des Verstosses ist als eigenständiger, quantifizierbarer Erhöhungsfaktor zentral für die Höhe der Sanktion und ist im zweiten Schritt konkret zu berücksichtigen.
“7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. der Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5) enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt (vgl. Art. 49a Abs. 1 Satz 3 f. KG; BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1; vgl. auch Urteile 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 13.2; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 11.1; 2C_39/2020 vom 3. August 2022 E. 9.1, nicht publ. in: BGE 148 II 521) : Ermittlung des Basisbetrags (vgl. Art. 3 SVKG); Anpassung an die Dauer des Verstosses (vgl. Art. 4 SVKG); Erhöhung oder Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (vgl. Art. 5 f. SVKG). Die Sanktion ist begrenzt: Sie kann in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG).”
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, dass sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb des abstrakten Sanktionsrahmens von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG wird die konkrete Sanktion anhand der in Art. 2 ff. KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG; SR 251.5) enthaltenen Kriterien in drei Schritten bemessen (Art. 49a Abs. 1 Satz 3 und 4 KG; BGE 147 II 72 E. 8.5.1; 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2) : Ermittlung des Basisbetrages (Art. 3 SVKG), Anpassung (des Basisbetrages) an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) sowie Erhöhung bzw. Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (Art. 5 und Art. 6 SVKG). Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG).”
“Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Die konkrete Sanktionsbemessung erfolgt anhand der in Art. 2 ff. der KG-Sanktionsverordnung (SVKG, SR 251.5) enthaltenen Kriterien in drei Schritten: Ermittlung des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) - Anpassung an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) - Erhöhung oder Verminderung bei erschwerenden oder mildernden Umständen (Art. 5 und 6 SVKG; BGE 146 II 217 E. 9.1, Swisscom ADSL; 144 II 194 E. 6.2, BMW).”
“4 KG beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. SVKG enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt (vgl. Art. 49a Abs. 1 Satz 3 f. KG; BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1; vgl. auch Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 11.1; 2C_39/2020 vom 3. August 2022 E. 9.1, nicht publ. in: BGE 148 II 521) : - Ermittlung des Basisbetrags (vgl. Art. 3 SVKG; vgl. E. 13.4 hiernach); - Anpassung an die Dauer des Verstosses (vgl. Art. 4 SVKG; vgl. E. 13.5 hiernach); - Erhöhung oder Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (vgl. Art. 5 f. SVKG; vgl. E. 13.6 f. hiernach). Die Sanktion ist begrenzt: Sie kann in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG).”
“Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. SVKG enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt (Ermittlung des Basisbetrags [Art. 3 SVKG]; Anpassung an die Dauer des Verstosses [Art. 4 SVKG]; Erhöhung oder Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände [Art. 5 f. SVKG]; vgl. BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1). Die Sanktion ist begrenzt: Sie kann in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG).”
Die Begriffe Wettbewerbsbeschränkung, Wettbewerbsbeeinträchtigung und Wettbewerbsbeseitigung sind sprachlich zu differenzieren mit Blick auf Rechtsfolgen: Inhaltlich entsprechen Beeinträchtigung und Beseitigung grundsätzlich dem Merkmal der Wettbewerbsbeschränkung in Art. 4 Abs. 1 KG, jedoch unterscheiden sich die Rechtfertigungsmöglichkeiten (Rechtfertigung nach Art. 5 Abs.2 KG bei Beeinträchtigung; bei Beseitigung ist Rechtfertigung ausgeschlossen).
“Dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG kommt - wie auch dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeseitigung - gegenüber dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeschränkung in Art. 4 Abs. 1 KG grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung in Bezug auf den Inhalt der nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb zu.”
“5 KG statuierten Varianten einer Wettbewerbsbeschränkung mit einem je unterschiedlichen quantitativen Ausmass der nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb (Botschaft KG 1995, 533). Dadurch ergibt sich eine Differenzierung zwischen einer vollständigen Aufhebung und einer erheblichen teilweisen Aufhebung sowie implizit einer geringfügigen teilweisen Aufhebung des Wettbewerbs. An diese Differenzierung werden wiederum einerseits die Möglichkeit der Geltendmachung einer Rechtfertigung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG bei einer Wettbewerbsbeeinträchtigung und andererseits der Ausschluss einer Rechtfertigung bei einer Wettbewerbsbeseitigung angeknüpft. Mit dem Begriffspaar «Wettbewerbsbeeinträchtigung» und «Wettbewerbsbeseitigung» wird demzufolge im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG die notwendige sprachliche Unterscheidung für diese Differenzierung vorgenommen. Ansonsten entspricht sowohl der Inhalt einer Wettbewerbsbeeinträchtigung als auch der Inhalt einer Wettbewerbsbeseitigung dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG. Dies wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt (BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 328) und durch das Bundesgericht bestätigt (BGer, 2C_113/2017, Hallenstadion, E. 7.3.4, [«auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - gegeben»]; implizit bereits BGE 143 II 297, Gaba, E. 5.4.2). 5) Erheblichkeit”
“Dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG kommt - wie auch dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeseitigung - gegenüber dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeschränkung in Art. 4 Abs. 1 KG grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung in Bezug auf den Inhalt der nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb zu.”
Die Erhöhung des Basisbetrags erfolgt abgestuft nach konkreter Dauer (Jahre/Anbrüche), wobei bei längeren Verstößen stufenweise erhebliche Zuschläge (z.B. bis zu 50% oder mehr) angewendet werden können; der jeweilige Anbruch eines Jahres ist massgeblich.
“Auch mit Blick auf die Erhöhung des Basisbetrages um xxx % wegen der ermittelten Dauer des Verstosses ist keine Verletzung von Bundesrecht zu erkennen (vgl. Art. 4 SVKG; E. 14.2.4 des angefochtenen Urteils). Die sanktionsrelevante Dauer betrifft immerhin den Zeitraum zwischen dem 1. April 2004 bis Februar”
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich die Sanktion auch nach der Dauer des unzulässigen Verhaltens. Art. 4 SVKG konkretisiert dieses Kriterium dahingehend, dass der Basisbetrag bei einer Dauer zwischen einem und fünf Jahren um bis zu 50 % und bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren für jedes zusätzliche Jahr um bis zu 10 % zu erhöhen ist.”
“Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. SVKG enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt (Ermittlung des Basisbetrags [Art. 3 SVKG]; Anpassung an die Dauer des Verstosses [Art. 4 SVKG]; Erhöhung oder Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände [Art. 5 f. SVKG]; vgl. BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1). Die Sanktion ist begrenzt: Sie kann in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG).”
“Dieser pragmatische Ansatz wird durch die Ausgestaltung der Sanktionsverordnung bestätigt. Danach tritt die Dauer des Wettbewerbsverstosses gemäss Art. 4 SVKG als gesonderter Bemessungsfaktor neben die vorgängige Ermittlung des Basisbetrags hinzu. Aufgrund dieser Sanktionsstruktur wird die Sanktionsbemessung gemäss Art. 4 SVKG für die Dauer des Wettbewerbsverstosses nicht bereits durch eine Sanktionsbemessung für die Art und Schwere des Wettbewerbsverstosses gemäss Art. 3 SVKG abgegolten.”
“Angesichts dieser Ausgangslage ist die Formulierung von Art. 4 SVKG «zwischen ein und fünf Jahren» nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine Erhöhung wegen der Dauer ausschliesslich für einen Wettbewerbsverstoss erfolgen könnte, der mindestens jeweils ein ganzes Jahr angedauert hat. Vielmehr ist aufgrund einer ziel- und zweckorientierten Betrachtung davon auszugehen, dass auch Wettbewerbsverstösse mit einer Dauer von bis zu einem Jahr eine Sanktionserhöhung nach sich ziehen, sofern es sich dabei um einen anhaltenden, nicht lediglich auf einen singulären Akt beschränkten Wettbewerbsverstoss handelt. Massgebend ist dabei der jeweilige Anbruch eines Jahres und nicht erst die Vollendung eines Jahres (Weko, RPW 2020/3a, 1144, Medikamenteninformationen, Ziff. 521, wobei ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass bei einer Dauer von 44 Monaten ein Dauerkoeffizient von 40% angesetzt werden könne, weil «das vierte Jahr des Verstosses angebrochen» sei; bestätigt durch BVGer, B-2597/2017, Medikamenteninformationen, E. 15.2.5.6).”
AGB‑Empfehlungen wirken als Wettbewerbsparameter, insbesondere hinsichtlich "Geschäftsbedingungen", und können die Geschäftspolitik der Mitglieder beeinflussen, wofür bereits die Annahme genügt, dass Anpassungen bewirkt werden könnten.
“Inwiefern die AGB-Empfehlungen im Kontext mit dem Wettbewerbsparameter Preis zu würdigen sind und ob weitere Wettbewerbsparameter durch die AGB-Empfehlungen tangiert wurden, kann für die Beurteilung der Wettbewerbsparameterqualität auf der Stufe von Art. 4 Abs.1 KG offen gelassen werden, da offensichtlich ist, dass der Wettbewerbsparameter "Geschäftsbedingungen" durch die AGB-Empfehlungen tangiert ist. Daher vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend die Wettbewerbsparameterqualität auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG nicht durchzudringen.”
“Da auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin Geschäfts- und Lieferbedingungen als Wettbewerbsparameter zu werten sind (Beschwerde Rz. 71), ist unbestritten, dass Geschäftsbedingungen als Wettbewerbsparameter zu qualifizieren sind. Bestritten ist jedoch, ob die angefochtene Verfügung in hinreichender Weise den Bezug zum Wettbewerbsparameter Geschäftsbedingungen herstellt. Die angefochtene Verfügung hält allerdings im Kontext mit Art. 4 Abs. 1 KG fest, dass der Informationsaustausch und die AGB-Empfehlungen nicht auszuschliessen vermögen, dass die ASCOPA-Mitglieder ihre Geschäftspolitik derjenigen ihrer Konkurrenten in einer Weise anpassen, die dem freien Spiel der Wettbewerbskräfte zuwiderläuft und zu einer Wettbewerbsbeschränkung führe (angefochtene Verfügung Rz. 392). Materiell ist somit klar, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass Geschäftskonditionen zu den Wettbewerbsparametern gehören und dass diese vorliegend einschlägig sind (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG Art. 4 Abs. 1 KG N 118). Da Art. 4 Abs. 1 KG bloss eine im Vergleich zur Unzulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG deutlich weniger vertiefte Prüfung der Wettbewerbsparameter erfordert, ist zwar ohne Weiteres zuzugestehen, dass die Aussagen der Vorinstanz zum Thema äusserst lapidar sind, dass aber gerade noch nicht von einer Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV auszugehen ist (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor; zur Begründungspflicht in Bezug auf die Erheblichkeitsprüfung vgl. E. 9.1 hiernach). Ergänzend ist anzumerken, dass die Vorinstanz die allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits im Verfügungsantrag I als Wettbewerbsparameter im Kontext mit Art. 4 Abs.1 KG beurteilte (Verfügungsantrag I Rz. 103). Der Sache nach wusste die Beschwerdeführerin auf jeden Fall, wie sie zu argumentieren hatte, was aus den Rechtsschriften auch ersichtlich ist.”
“Inwiefern die AGB-Empfehlungen im Kontext mit dem Wettbewerbsparameter Preis zu würdigen sind und ob weitere Wettbewerbsparameter durch die AGB-Empfehlungen tangiert wurden, kann für die Beurteilung der Wettbewerbsparameterqualität auf der Stufe von Art. 4 Abs.1 KG offen gelassen werden, da offensichtlich ist, dass der Wettbewerbsparameter "Geschäftsbedingungen" durch die AGB-Empfehlungen tangiert ist. Daher vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend die Wettbewerbsparameterqualität auf der Stufe von Art. 4 Abs. 1 KG nicht durchzudringen.”
Bei Verfahrensübernahme können anteilige Kosten früherer, zuvor getrennt geführter Verfahren einbezogen werden.
“Der Betrag setzt sich zunächst aus einem Zeitaufwand von 53.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und von 10.75 Stunden zu einem Ansatz Fr. 290.- zusammen, was einen Betrag von Fr. 13'777.- ergibt. Die Vorinstanz rechnet sodann vom ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- hinzu. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat das der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Untersuchungsverfahren mitverursacht, nach dessen Abschluss die Vorinstanz zu Recht auf eine Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede geschlossen hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anteilmässig auferlegt. Die betreffende Abrede war des Weiteren bereits Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden). Da die vorinstanzlichen Verfahrenshandlungen zum Teil vor der Verfahrenstrennung vom 23. November 2015 erfolgten, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vom ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- hinzurechnet. Es besteht kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten abzuändern. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der der Beschwerdeführerin anteilmässig auferlegten Verfahrenskosten weder unangemessen oder sonstwie unverhältnismässig erscheint.”
Bei Abreden über Preisbestandteile genügt nach den angeführten Entscheiden der nachgewiesene Abredeinhalt regelmässig, um die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs zu begründen (Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG). Zudem hat das Bundesgericht in diesen Fällen anerkannt, dass das Kriterium der Erheblichkeit wegen des preisbezogenen Gegenstands erfüllt sein kann, ohne dass eine detaillierte quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen erforderlich wäre. In den entschiedenen Fällen waren Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG nicht ersichtlich bzw. wurden nicht geltend gemacht, sodass eine abschliessende Prüfung, ob die Vermutung der Beseitigung widerlegt werden kann, unterblieb.
“Mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass es sich bei den Treibstoffzuschlägen um ein Element des Preises im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. a KG handelt (vgl. auch Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.5). Die den Beschwerdeführerinnen rechtsgenüglich nachgewiesene Abrede über die Treibstoffzuschläge im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG stellt daher eine besonders schädliche horizontale Abrede nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar, womit die Beseitigung des Wettbewerbs zu vermuten ist. Im Übrigen läge auch das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein aufgrund des preisbezogenen Gegenstands vor, ohne dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Abrede vorgenommen werden müsste (vgl. E. 6.4.2 f. hiervor; Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.6.3). Die fragliche Abrede würde daher auch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erreichen. Allerdings sind Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG von vornherein nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht begründet angerufen. Insofern braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann. Im Ergebnis liegt eine mit dem Luftverkehrsabkommen unvereinbare und verbotene respektive unzulässige (Preis-) Abrede im Sinne von Art.”
“Die der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesene Abrede im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG stellt daher eine besonders schädliche horizontale Abrede nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar, womit die Beseitigung des Wettbewerbs zu vermuten ist. Im Übrigen wäre auch das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein aufgrund des preisbezogenen Gegenstands erfüllt, ohne dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Abreden vorgenommen werden müsste (vgl. E. 6.4.2 f. hiervor; Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.6.3). Die fragliche Abrede würde daher auch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erreichen. Allerdings sind Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG von vornherein nicht ersichtlich und den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Einkaufskooperationen ist nicht zu folgen. Insofern braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann.”
“Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass es sich bei den Treibstoffzuschlägen sowie bei der Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen um Elemente des Preises im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. a KG handelt (vgl. auch Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.5). Die beiden den Beschwerdeführerinnen rechtsgenüglich nachgewiesenen Abreden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG stellen daher beide besonders schädliche horizontale Abreden nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar, womit die Beseitigung des Wettbewerbs zu vermuten ist. Im Übrigen läge auch in beiden Fällen das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein aufgrund des preisbezogenen Gegenstands vor, ohne dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Abreden vorgenommen werden müsste (vgl. E. 6.4.2 f. hiervor; Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.6.3). Die fraglichen Abreden würden daher auch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erreichen. Allerdings sind Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG von vornherein nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht begründet angerufen. Insofern braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann. Im Ergebnis liegen zwei mit dem Luftverkehrsabkommen unvereinbare und verbotene respektive unzulässige (Preis-) Abreden im Sinne von Art.”
“Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass es sich bei den Treibstoffzuschlägen sowie bei der Nicht-Kommissionierung von Zuschlägen um Elemente des Preises im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. a KG handelt (vgl. auch Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 5.5). Die beiden den Beschwerdeführerinnen rechtsgenüglich nachgewiesenen Abreden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG stellen daher beide besonders schädliche horizontale Abreden nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG dar, womit die Beseitigung des Wettbewerbs zu vermuten ist. Im Übrigen läge auch in beiden Fällen das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein aufgrund des preisbezogenen Gegenstandes vor, ohne dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Abreden vorgenommen werden müsste (vgl. E. 6.4.2 f. hiervor; Urteil 2C_758/2022 vom 16. April 2024 E. 5.6.3). Die fraglichen Abreden würden daher auch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erreichen. Allerdings sind Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG von vornherein nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht begründet angerufen. Insofern braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann. Im Ergebnis liegen zwei mit dem Luftverkehrsabkommen unvereinbare und verbotene respektive unzulässige (Preis-) Abreden im Sinne von Art.”
Bei anteilsmässiger Kostenzuweisung wird die Schuld bzw. der Kostenanteil entsprechend der Schwere des Verstosses bemessen (Basissatz); die Vorinstanz bemisst Gebühren auch nach Zeitaufwand und verteilt die Kostenanteile entsprechend der Schwere des Verstosses.
“Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat das der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Untersuchungsverfahren entgegen ihrer Darstellung mitverursacht, nach dessen Abschluss die Vorinstanz zu Recht auf eine Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede geschlossen hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anteilmässig auferlegt. Die Verfügung legt die Kostenanteile der Unternehmen anhand der Schwere des Kartellrechtsverstosses fest, wie sie im jeweiligen Basisbetragssatz (vgl. E. 7.5.5) zum Ausdruck kommt. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin von 17 % ist dementsprechend gleich hoch wie derjenige von Gruppo Karpf (Basissatz: jeweils 3 %), jedoch geringer als der Anteil von AMAG (Basissatz: 7 %) und Tognetti Auto (Basissatz: 5 %) von 25 % bzw. 20 % sowie höher als bei Autoronchetti, Garage Nessi und Garage Weber-Monaco (Basissatz: 1 %) mit einem Anteil von 7 %. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nach sachlichen Kriterien ausgeübt.”
Eine Gesamtabrede liegt vor, wenn mehrere Marktteilnehmer durch einen überzeugend nachgewiesenen Gesamtkonsens ihr Marktverhalten projektübergreifend oder dauernd koordinieren; dies kann auch bilateral geschehen und umfasst formelle wie informelle Absprachen (z.B. Vorversammlungen) sowie abgestimmtes Verhalten mehrerer Marktstufen.
“Eine Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn durch eine Abrede die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer im Innen- oder Aussenverhältnis hinsichtlich eines Wettbewerbsparameters oder mehrerer Wettbewerbsparameter beschränkt wird (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.5; BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 5.1; BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 301 m.w.N.; BVGer, B-506/2010, Gaba, E. 3.2.3; BVGer, B-3332/2012, BMW, E. 2.2.3).”
“Tatkomplex Zusammenarbeit Lazzarini AG, Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG (2008 - 2012) führte die WEKO zur Begründung zusammenfassend aus, zwischen den Beteiligten habe ein Konsens bestanden, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin im Einvernehmen zu regeln, welcher als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren sei. Die Wettbewerbsabrede sei als horizontale Geschäftspartnerabrede zu werten. Zeitlich habe sie von (spätestens) 2008 bis Oktober 2012 Bestand gehabt. Sie weise daher die Merkmale eines Dauerverstosses auf. Weiter habe es dem Willen der Abredeteilnehmer entsprochen, ihr Marktverhalten im Unterengadin projektübergreifend zu koordinieren. Demnach liege eine Gesamtabrede vor. Sie erfülle den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG. Es greife gemäss Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt sei. Diese Vermutung lasse sich zwar vorliegend widerlegen. Allerdings liege kein Bagatellfall vor. Die Gesamtabrede sei daher als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Die Gesamtabrede stelle deshalb eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs.”
“Das Beweisthema ist vorliegend, ob die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG tatsächlich einen Konsens mitgetragen haben, welcher in sachlicher Hinsicht die projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen (siehe E. 19 ff. hiernach) und in räumlicher Hinsicht das Unterengadin umfasste (siehe E. 31 hiernach) sowie in zeitlicher Hinsicht im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 bestand (siehe E. 33 ff. hiernach; nachfolgend: Gesamtkonsens). Gegebenenfalls ist alsdann zu erwägen, ob und wie der besagte Gesamtkonsens unter den Begriff der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren ist (siehe E. 39 ff. hiernach).”
“Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter beweismassrechtlichen Gesichtspunkten sowie im Hinblick auf das Beweisergebnis ebenso wenig zu beanstanden: Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt in Anwendung des ordentlichen Beweismasses (siehe E. 17 hiervor) zum Zwischenergebnis, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die Lazzarini AG die projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 vereinbarten, was als Gesamtabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist (siehe E. 39 ff. hiervor). 2)”
“Die - zuerst einmal - charakterisierende Bezeichnung der hiervor festgestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG als «Gesamtabrede» ist sodann nicht zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letzterer zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der Lazzarini AG die projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 bestand (siehe E. 19 ff. hiervor). Es ist die (vorgängige bzw. umfassende) Abrede über die einzelnen Projekte hinaus auf Grundlage eines nachweislichen Willens der Beteiligten zum situativen Verhalten gemäss der projektübergreifenden Koordination, welche vorliegend die Gesamtabrede ausmacht (siehe E. 29 in fine und E. 44 hiervor mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen hiergegen weiter vorbringen, dass der Schluss auf eine Gesamtabrede bei einem bilateralen Verhältnis «überhaupt nicht passe» (siehe Beschwerde, Rz. 126), ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Wohl sind in der unionsrechtlichen Praxis einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen bzw.”
“Zudem ist die - zuerst einmal - charakterisierende Bezeichnung der hiervor festgestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG als «Gesamtabrede» ebenso wenig zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letzterer namentlich unter Beteiligung der Beschwerdeführerinnen die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von spätestens 1997 bis Mai 2008 bestand (siehe E. 61 ff. hiervor). IV. Unzulässigkeit der (Gesamt- bzw. Dauer-)Abreden 1)”
“Tatkomplex Zusammenarbeit Lazzarini AG, Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG (2008 - 2012) führte die WEKO zur Begründung zusammenfassend aus, zwischen den Beteiligten habe ein Konsens bestanden, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin im Einvernehmen zu regeln, welcher als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren sei. Die Wettbewerbsabrede sei als horizontale Geschäftspartnerabrede zu werten. Zeitlich habe sie von (spätestens) 2008 bis Oktober 2012 Bestand gehabt. Sie weise daher die Merkmale eines Dauerverstosses auf. Weiter habe es dem Willen der Abredeteilnehmer entsprochen, ihr Marktverhalten im Unterengadin projektübergreifend zu koordinieren. Demnach liege eine Gesamtabrede vor. Sie erfülle den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG. Es greife gemäss Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt sei. Diese Vermutung lasse sich zwar vorliegend widerlegen. Allerdings liege kein Bagatellfall vor. Die Gesamtabrede sei daher als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Die Gesamtabrede stelle deshalb eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs.”
“Die - zuerst einmal - charakterisierende Bezeichnung der hiervor festgestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG als «Gesamtabrede» ist sodann nicht zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letzterer zwischen der Beschwerdeführerin sowie der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG die projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 bestand (siehe E. 21 ff. hiervor). Es ist die (vorgängige bzw. umfassende) Abrede über die einzelnen Projekte hinaus auf Grundlage eines nachweislichen Willens der Beteiligten zum situativen Verhalten gemäss der projektübergreifenden Koordination, welche vorliegend die Gesamtabrede ausmacht (siehe E. 33 in fine und E. 48 hiervor mit Hinweisen). Soweit die Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG im Parallelverfahren B-3096/2018 hiergegen weiter vorbringen, dass der Schluss auf eine Gesamtabrede bei einem bilateralen Verhältnis «überhaupt nicht passe» (Beschwerde ebendort, Rz.”
“Zudem ist die - zuerst einmal - charakterisierende Bezeichnung der hiervor festgestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG als «Gesamtabrede» ebenso wenig zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letzterer namentlich unter Beteiligung der Beschwerdeführerin die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von spätestens 1997 bis Mai 2008 bestand (siehe E. 56 ff. hiervor). Insoweit die Beschwerdeführerin schliesslich den Schluss auf eine Gesamtabrede als unzulässig rügt, ohne dass eine Vielzahl von «Einzel-» bzw. «Umsetzungsabreden» einer einzelfallweisen und eigenständigen Qualifikation als Verstoss gegen Art. 4 f. KG unterzogen werden, ist ihr bei der vorliegenden Sachlage aus den bereits in E. 53 hiervor dargelegten Gründen nicht zu folgen. 3)”
“Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Zwischenergebnis, dass die projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 zwischen der Beschwerdeführerin sowie der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG als Gesamtabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist. 2)”
“Die - zuerst einmal - charakterisierende Bezeichnung der hiervor festgestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG als «Gesamtabrede» ist sodann nicht zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letzterer namentlich unter Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch die Festlegung der designierten Zuschlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von spätestens 1997 bis Mai 2008 bestand. 2) Unzulässigkeit der Gesamtabrede”
“Zudem ist die - zuerst einmal - charakterisierende Bezeichnung der hiervor festgestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG als «Gesamtabrede» ebenso wenig zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letzterer namentlich unter Beteiligung der Beschwerdeführerinnen die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von spätestens 1997 bis Mai 2008 bestand (siehe E. 61 ff. hiervor). IV. Unzulässigkeit der (Gesamt- bzw. Dauer-)Abreden 1)”
“Die - zuerst einmal - charakterisierende Bezeichnung der hiervor festgestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG als «Gesamtabrede» ist sodann nicht zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letzterer zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der Lazzarini AG die projektübergreifende Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 bestand (siehe E. 19 ff. hiervor). Es ist die (vorgängige bzw. umfassende) Abrede über die einzelnen Projekte hinaus auf Grundlage eines nachweislichen Willens der Beteiligten zum situativen Verhalten gemäss der projektübergreifenden Koordination, welche vorliegend die Gesamtabrede ausmacht (siehe E. 29 in fine und E. 44 hiervor mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen hiergegen weiter vorbringen, dass der Schluss auf eine Gesamtabrede bei einem bilateralen Verhältnis «überhaupt nicht passe» (siehe Beschwerde, Rz. 126), ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Wohl sind in der unionsrechtlichen Praxis einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen bzw.”
“Mit Bezug auf den gegenständlichen Gesamtkonsens schliesst indessen auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG: Der erstellte Konsens zur projektübergreifenden Koordination des Marktverhaltens betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 im Unterengadin zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der Lazzarini AG (siehe E. 19 ff. hiervor) setzt den Rahmen (vgl. Seifert, a.a.O., S. 164; Michael de Toma, Die Evolution der «einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung» gegen das europäische Kartellverbot, Berlin 2019, S. 49 ff., je mit Hinweisen) für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. Botschaft KG, S. 545) aufgrund einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (vgl. Art. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Urteile des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 Dargaud [Suisse] E. 5.1 [teilweise bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021] und B-552/2015 vom 14. November 2017 Türbeschläge E. 4.1 und 4.4) und lässt demzufolge einen für eine Vereinbarung hinreichenden Bindungswillen bzw. eine hinreichende Intensität erkennen (vgl.”
“Zudem ist die - zuerst einmal - charakterisierende Bezeichnung der hiervor festgestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG als «Gesamtabrede» ebenso wenig zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letzterer namentlich unter Beteiligung der Beschwerdeführerinnen die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von spätestens 1997 bis Mai 2008 bestand (siehe E. 61 ff. hiervor). IV. Unzulässigkeit der (Gesamt- bzw. Dauer-)Abreden 1)”
Aggregierte bzw. anonymisierte Marktinformationen gelten in der Regel nicht als wettbewerbsbeschränkende Abreden, sofern durch Aggregierung/Anonymisierung Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zuverlässig ausgeschlossen sind.
“Aggregierungsgrad der Informationen 6.4.1.3.1 Hinreichend aggregierte Daten lassen nur mit Schwierigkeit Rückschlüsse auf individuelle unternehmensspezifische Daten zu (Rz. 89 der Horizontalleitlinien; Tugendreich, S. 70; DIKE- KG-Bangerter/Zirlick, Art. 4 Abs. 1 KG N 160; BSK KG-Meinhardt/Strebler/Bremer, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b KG”
“HS N 153 Lemma 2; Blattmann, S. 225, 292, 296). Solche Daten müssen gemäss Wagner-von Papp anonym sein und es darf keine Möglichkeit - auch nicht ausserhalb des Informationsaustausches (z.B. World Wide Web) - bestehen, dass Rückschlüsse auf den Urheber der Daten gemacht werden können (Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren, S. 237 ff., 244; Wagner-von Papp, WuW 2005/7-8, S. 732 ff, 734; Edelmann S.112). 6.4.1.3.2 Es ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unbedenklich, wenn ein Unternehmen seine Daten an eine neutrale Stelle leitet, welche die Daten auswertet und den Wettbewerbsteilnehmern nur Durchschnittswerte in anonymisierter Form zukommen lässt, sodass gar keine Rückschlüsse auf die anderen Unternehmen gemacht werden können (DIKE- KG-Bangerter/Zirlick, Art. 4 Abs. 1 KG N 160; Schroeder, WuW 2009/7-8, S. 724; Anhang V der Bekanntmachungen im Versicherungsbereich - Benchmarking-Analysen Lebensversicherungen, S. 167 f.; Rz. 216, 218 Ziff. 1; Jahresbericht, RPW 2007/1 S. 15 f.). So dürfen in Statistiken die einzelnen Wettbewerber nicht erkenntlich sein (Wagner-von Papp, WuW 2005/7-8, S. 732 ff., 734; vgl. Blattmann, S. 296). 6.4.1.3.3 Das entscheidende Kriterium der Aggregierung ist demnach, ob der Informationsaustausch Rückschlüsse auf die Beteiligten zulässt (Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren, S. 237 ff., 242 f., 244; Wagner-von Papp, WuW 2005/7-8, S. 732 ff., 734; Rz. 89 Horizontalleitlinien). In den Bekanntmachungen für den Versicherungsbereich wird dazu festgehalten, je detaillierter die ausgetauschten Informationen seien, desto einfacher sei es, das Verhalten der anderen Unternehmen auf dem Markt zu antizipieren und das eigene Verhalten dementsprechend anzupassen (Bekanntmachungen im Versicherungsbereich Rz. 37 Lemma 2). So ist nach Kaufmann die "Aggregation" ein Anhäufen oder Verdichten von Einzelinformationen zu grösseren Einheiten, weshalb dann die Einzelinformationen nicht mehr identifizierbar sind und keine Rückschlüsse auf individuelle unternehmensspezifische Informationen erlauben (Kaufmann, ZVertriebsR 2/2014, S.”
“Aggregierungsgrad der Informationen 6.4.1.3.1 Hinreichend aggregierte Daten lassen nur mit Schwierigkeit Rückschlüsse auf individuelle unternehmensspezifische Daten zu (Rz. 89 der Horizontalleitlinien; Tugendreich, S. 70; DIKE- KG-Bangerter/Zirlick, Art. 4 Abs. 1 KG N 160; BSK KG-Meinhardt/Strebler/Bremer, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b KG”
“HS N 153 Lemma 2; Blattmann, S. 225, 292, 296). Solche Daten müssen gemäss Wagner-von Papp anonym sein und es darf keine Möglichkeit - auch nicht ausserhalb des Informationsaustausches (z.B. World Wide Web) - bestehen, dass Rückschlüsse auf den Urheber der Daten gemacht werden können (Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren, S. 237 ff., 244; Wagner-von Papp, WuW 2005/7-8, S. 732 ff, 734; Edelmann S.112). 6.4.1.3.2 Es ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unbedenklich, wenn ein Unternehmen seine Daten an eine neutrale Stelle leitet, welche die Daten auswertet und den Wettbewerbsteilnehmern nur Durchschnittswerte in anonymisierter Form zukommen lässt, sodass gar keine Rückschlüsse auf die anderen Unternehmen gemacht werden können (DIKE- KG-Bangerter/Zirlick, Art. 4 Abs. 1 KG N 160; Schroeder, WuW 2009/7-8, S. 724; Anhang V der Bekanntmachungen im Versicherungsbereich - Benchmarking-Analysen Lebensversicherungen, S. 167 f.; Rz. 216, 218 Ziff. 1; Jahresbericht, RPW 2007/1 S. 15 f.). So dürfen in Statistiken die einzelnen Wettbewerber nicht erkenntlich sein (Wagner-von Papp, WuW 2005/7-8, S. 732 ff., 734; vgl. Blattmann, S. 296). 6.4.1.3.3 Das entscheidende Kriterium der Aggregierung ist demnach, ob der Informationsaustausch Rückschlüsse auf die Beteiligten zulässt (Wagner-von Papp, Marktinformationsverfahren, S. 237 ff., 242 f., 244; Wagner-von Papp, WuW 2005/7-8, S. 732 ff., 734; Rz. 89 Horizontalleitlinien). In den Bekanntmachungen für den Versicherungsbereich wird dazu festgehalten, je detaillierter die ausgetauschten Informationen seien, desto einfacher sei es, das Verhalten der anderen Unternehmen auf dem Markt zu antizipieren und das eigene Verhalten dementsprechend anzupassen (Bekanntmachungen im Versicherungsbereich Rz. 37 Lemma 2). So ist nach Kaufmann die "Aggregation" ein Anhäufen oder Verdichten von Einzelinformationen zu grösseren Einheiten, weshalb dann die Einzelinformationen nicht mehr identifizierbar sind und keine Rückschlüsse auf individuelle unternehmensspezifische Informationen erlauben (Kaufmann, ZVertriebsR 2/2014, S.”
Bei der Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 1 KG kann die Rechtsprechung und Praxis zum parallelen EU‑Kartellrecht (namentlich Art. 101 AEUV und einschlägige Leitlinien/Rechtsprechung) rechtsvergleichend herangezogen werden. Liegen im Wesentlichen gleiche Sachverhalte vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie gleich zu beurteilen sind. Dabei ist zu beachten, dass das schweizerische Wettbewerbsrecht eigenständig bleibt und von der EU‑Praxis nur insoweit abgewichen werden darf, als sachliche Gründe eine andere Lösung rechtfertigen.
“1 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff.) überein (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.1). Bei Art. 101 AEUV handelt es sich um die Nachfolgebestimmung von Art. 81 EG-Vertrag (vgl. Schröter, a.a.O., S. 46; Anhang LVA in der aktuellen Fassung vom 1. Februar 2024 [AS 2024 26, S. 3], wonach alle "Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [...] als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen" sind; vgl. auch Janutta/Stehmann, a.a.O., S. 1600; Zurkinden/Baudenbacher, a.a.O., S. 3093 f.). Art. 8 LVA entspricht inhaltlich Art. 81 EG-Vertrag (vgl. E. 4.4.1 i.f. hiervor). Somit decken sich die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auch im Verhältnis zwischen Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 8 Abs. 1 LVA. Im Weiteren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 1 KG die Rechtsprechung und Literatur zum parallelen europäischen Kartellrecht zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.1 i.f.; vgl. auch BGE 143 II 297 E. 6.2.3; 137 I 72 E. 8.2.3). Liegen im Wesentlichen gleiche Sachlagen vor, kann primär davon ausgegangen werden, dass sie gleich beurteilt werden sollen (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.3; 139 I 72 E. 8.2.3; Urteile 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 6.4; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.4; 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.2.3). Dementsprechend kann für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 LVA - zumindest dem Grundsatz nach - auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 KG sowie Art. 5 KG Bezug genommen werden (vgl. Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 6.1).”
“1 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff.) überein (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.1). Bei Art. 101 AEUV handelt es sich um die Nachfolgebestimmung von Art. 81 EG-Vertrag (vgl. Schröter, a.a.O., S. 46; Anhang LVA in der aktuellen Fassung vom 1. Februar 2024 [AS 2024 26, S. 3], wonach alle "Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [...] als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen" sind; vgl. auch Janutta/Stehmann, a.a.O., S. 1600; Zurkinden/Baudenbacher, a.a.O., S. 3093 f.). Art. 8 LVA entspricht inhaltlich Art. 81 EG-Vertrag (vgl. E. 4.4.1 i.f. hiervor). Somit decken sich die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auch im Verhältnis zwischen Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 8 Abs. 1 LVA. Im Weiteren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 1 KG die Rechtsprechung und Literatur zum parallelen europäischen Kartellrecht zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.1 i.f.; vgl. auch BGE 143 II 297 E. 6.2.3; 137 I 72 E. 8.2.3). Liegen im Wesentlichen gleiche Sachlagen vor, kann primär davon ausgegangen werden, dass sie gleich beurteilt werden sollen (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.3; 139 I 72 E. 8.2.3; Urteile 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 6.4; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.4; 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.2.3). Dementsprechend kann für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 LVA - zumindest dem Grundsatz nach - auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 KG sowie Art. 5 KG Bezug genommen werden.”
“HS N 151). Bereits im Kontext mit Art. 4 Abs. 1 KG wurden Ausführungen zum Zusammenwirken des schweizerischen Kartellgesetzes mit dem europäischen Wettbewerbsrecht gemacht (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Das schweizerische Wettbewerbsrecht ist vom EU-Wettbewerbsrecht unabhängig, aber das EU-Wettbewerbsrecht kann in einer angemessenen Weise berücksichtigt werden (BGE 137 II 199 E. 4.3.1 "Swisscom Terminierungspreise im Mobilfunk"), wenn nicht aus sachlichen Gründen unterschiedliche Lösungen angezeigt erscheinen (Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468 ff., S. 471, 531, 633; Urteil des BVGer B-7633/2009 E. 168 "Preispolitik Swisscom ADSL II"). Diese Ausführungen gelten auch für die Beurteilung von Art. 5 KG. Entsprechend der "Parallelität der Regelungen" soll das EU-Wettbewerbsrecht zumindest im Sinne eines rechtsvergleichenden Auslegungsmomentes beachtet werden. Allerdings geht es hierbei um Regelungen, welche vom schweizerischen gesetzgeberischen Willen gedeckt werden und nicht um Regelungen, die vom schweizerischen Recht abweichen (BGE 143 II 297 E.”
“Mit der weiten Umschreibung der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 KG wird klargestellt, dass sämtliche Formen eines koordinierten Verhaltens von mindestens zwei Wirtschaftsteilnehmern, die zu einer nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb führen, erfasst werden sollen, unabhängig davon, ob es sich um eine rechtsgeschäftlich oder eine auf andere Weise ausdrücklich abgestützte oder um eine bloss praktisch durchgeführte Koordination handelt (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.4.1; BVGer, B-7920/2015, VPVW-Repo-3, E. 8.3.2; BVGer, B-3618/2013, Hallenstadion, E. 294 m.w.N.; vgl. auch Botschaft KG 95, 533, zum gesetzlichen Ansatz, alle Formen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu erfassen). Die Begriffe der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise stimmen dabei mit denjenigen aus Art. 101 AEUV überein, weshalb die Praxis zum EU-Wettbewerbsrecht hierbei rechtsvergleichend Berücksichtigung finden kann (BGE 147 II 72, Hors-Liste-Pfizer-II, E. 3.1).”
“aufgezeigt - bei der Prüfung der Unzulässigkeit eines weichen Kartells nach Art. 5 Abs.1 KG auf die Kriterien der qualitativen und quantitativen Elemente der Erheblichkeit abzustellen. Allerdings kommen die im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung nach schweizerischem Recht verwendeten Begriffe in den Horizontalleitlinien und im EU-Wettbewerbsrecht nicht vor. Denn die Unzulässigkeit einer wettbewerbsrechtlich bedenklichen Handlung bzw. eines Informationsaustausches wird im EU-Wettbewerbsrecht und in den Horizontalleitlinien anhand der Kriterien des Bezweckens (Horizontalleitlinien Rz. 59 und Rz. 72-74) und des Bewirkens (Horizontalleitlinien Rz. 58 und Rz. 75-94) beurteilt (vgl. auch angefochtene Verfügung Rz. 625 ff.). Vorliegend sind bei der Prüfung der Erheblichkeit die Kriterien des Bewirkens in den Horizontalleitlinien (und nicht nur des Bezweckens) zur Umschreibung der qualitativen und quantitativen Aspekte heranzuziehen. Auch wenn in Art. 4 Abs. 1 KG das Bewirken nicht mehr geprüft wurde, da das Bezwecken bereits bejaht worden war (vgl. E. 4.6 hiervor), heisst das nicht, dass die Kriterien des Bewirkens gemäss den Horizontalleitlinien nicht in die Prüfung mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 KG einfliessen können.”
“Nach Art. 4 Abs. 1 KG gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (pratiques concertées; pratiche concordate) von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Vier Elemente zeichnen diese Legaldefinition aus: (1) Verhaltenskoordination als Oberbegriff, der die Vereinbarung und die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen umfasst, (2) Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen, (3) Wettbewerbsbeschränkung sowie (4) Bezwecken oder Bewirken. In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stimmt Art. 4 Abs. 1 KG mit Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, konsolidierte Fassung ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff.) überein (vgl. AMSTUTZ/ CARRON/REINERT, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence [nachfolgend: Commentaire romand], Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 4 Abs. 1 LCart). Insofern kann die Rechtsprechung und die Literatur dazu auch für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 KG berücksichtigt werden (so bereits indirekt BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27). Keiner Marktabgrenzung bedarf es sodann für die Prüfung, ob die Abrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt ist.”
Dauer bis zu einem Jahr wird in der Praxis meist im Basisbetrag inbegriffen betrachtet; eine längere Beteiligungsdauer führt zu einem Zuschlag bzw. erhöht die Strafzumessung. Bei mehrfachen, unabhängigen Abreden kann im Rahmen der erschwerenden Umstände ein zusätzlicher Dauerzuschlag berücksichtigt werden.
“Zur Abrede über die Preiserhöhung 2004 stellt die angefochtene Verfügung fest, dass beide Unternehmen nicht nur an dieser Abrede, sondern auch an der Abrede rund um das Treffen vom 22. September 2006 beteiligt gewesen seien, weshalb sich die Frage nach einem allfälligen Dauerzuschlag im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SVKG stelle. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission sei eine Dauer bis zu einem Jahr quasi im Basisbetrag inbegriffen. Da Roto und Siegenia die Beteiligung an zwei voneinander unabhängigen unzulässigen Abreden habe nachgewiesen werden können, sei dieser Umstand aber im Rahmen der erschwerenden Umstände zu berücksichtigen. (3) Würdigung durch das Gericht”
Einseitiges Verhalten (z.B. einseitig gewährte Exklusivität) innerhalb eines Konzerns begründet allein keine Wettbewerbsabrede zwischen unabhängigen Unternehmen; es bedarf des Nachweises eines gegenseitigen, übereinstimmenden Willens zweier unabhängiger Unternehmen.
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 KG; Begriff der Wettbewerbsabrede; Konzernprivileg; Zurechenbarkeit von Wettbewerbsabreden innerhalb eines Konzerns; einseitiges Verhalten eines Unternehmens. Begriff der Wettbewerbsabrede im schweizerischen und im europäischen Recht; Notwendigkeit der Feststellung eines gegenseitigen und übereinstimmenden Willens zur Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Unternehmen (E. 6.2). Die Tatsache, dass ein Unternehmen, das Waren herstellt oder vertreibt, seine Absicht geäussert hat, Parallelimporte in ein bestimmtes Land zu verhindern, reicht nicht aus, um eine solche Abrede zu belegen (E. 6.2.2-6.2.5). Anwendung dieses Prinzips auf den Fall einer Schweizer Vertriebsgesellschaft, die mit ihrer Muttergesellschaft einen Vertrag abgeschlossen hat, der ihr absolute Exklusivität für die Schweiz zusichert (E. 6.3-6.6).”
Auch verbandlich organisierte Empfehlungen sowie in Statuten verankerte Regelungen können Mitglieder binden und als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG wirken. In der Lehre und Praxis werden derartige Verbandsempfehlungen insbesondere dann als Abreden angesehen, wenn sie in Statuten enthalten sind oder auf Beschlüssen der Verbandsorgane beruhen.
“Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 171). Es kann sich bei horizontalen Empfehlungen in Vereinbarungsform auch um Verbandsempfehlungen handeln (vgl. E. 7.1.3.1 hiervor). Diese können bereits in den Statuten enthalten sein, womit das Mitglied mit dem Beitritt zum Verein auch Partei der Abrede wird (BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 204 mit Hinweis auf RPW 1998/2, S. 185 f. Rz. 3 und 8 "Tarifs de la Société vaudoise des Régisseurs et courtiers en immeuble et en fonds de commerce"). Klassisch ist indessen die Empfehlung als Gegenstand des Beschlusses der Generalversammlung eines Verbandes bzw. Mitgliederversammlung eines Vereins (RPW 2012/3 S. 659 Rz. 30 ff. "Union suisse des professionnels de l'immobilier [USPI] - Section Neuchâtel"; RPW 2003/2 S. 271 ff., Rz. 1 ff., S. 278 Rz. 31 "Fahrschule Graubünden" in Bezug auf das Vorgehen bis im Jahr 1997; RPW 2001/1, S. 200 ff., S. 205 f. E. 2.1 "Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC)"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 175, BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 203 mit Hinweisen; Dimitri Antipas, Les recommandations de prix en droit suisse et en droit européen de la concurrence, Bern 2014, S. 161). Strittig ist, ob der Behördenpraxis zu folgen ist, wonach auch ein Vorstandsbeschluss oder der Beschluss eines anderen Vereinsorgans genügt in Verbindung mit der statutarischen Verpflichtung, alle Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen der Verbandsorgane gewissenhaft zu befolgen (vgl. dazu RPW 2006/4 S. 593 Rz. 24 "Tarif des Verbandes Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen [VTR])". Davon gehen wohl BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 95 aus. Im gleichen Sinne ist wahrscheinlich auch Zäch zu verstehen, der von Beschlüssen spricht, ohne in Bezug auf das diese fassende Organ Unterscheidungen zu treffen (Zäch, Rz. 365). Kritisch äussern sich demgegenüber Amstutz/Carron/ Reinert (in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 45) und Reinert (BSK KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 205). Antipas gibt wiederum zu bedenken, dass das formale Verneinen der Möglichkeit, auch in einem Vorstandsbeschluss eine Vereinbarung zu sehen, unwillkommene Umgehungspraktiken mit dem Ergebnis von nicht wünschbaren Situationen ("situations indésirables") begünstigen würde (Antipas, S.”
“Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 171). Es kann sich bei horizontalen Empfehlungen in Vereinbarungsform auch um Verbandsempfehlungen handeln (vgl. E. 7.1.3.1 hiervor). Diese können bereits in den Statuten enthalten sein, womit das Mitglied mit dem Beitritt zum Verein auch Partei der Abrede wird (BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 204 mit Hinweis auf RPW 1998/2, S. 185 f. Rz. 3 und 8 "Tarifs de la Société vaudoise des Régisseurs et courtiers en immeuble et en fonds de commerce"). Klassisch ist indessen die Empfehlung als Gegenstand des Beschlusses der Generalversammlung eines Verbandes bzw. Mitgliederversammlung eines Vereins (RPW 2012/3 S. 659 Rz. 30 ff. "Union suisse des professionnels de l'immobilier [USPI] - Section Neuchâtel"; RPW 2003/2 S. 271 ff., Rz. 1 ff., S. 278 Rz. 31 "Fahrschule Graubünden" in Bezug auf das Vorgehen bis im Jahr 1997; RPW 2001/1, S. 200 ff., S. 205 f. E. 2.1 "Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC)"; Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 175, BSK KG-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 203 mit Hinweisen; Dimitri Antipas, Les recommandations de prix en droit suisse et en droit européen de la concurrence, Bern 2014, S. 161). Strittig ist, ob der Behördenpraxis zu folgen ist, wonach auch ein Vorstandsbeschluss oder der Beschluss eines anderen Vereinsorgans genügt in Verbindung mit der statutarischen Verpflichtung, alle Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen der Verbandsorgane gewissenhaft zu befolgen (vgl. dazu RPW 2006/4 S. 593 Rz. 24 "Tarif des Verbandes Schweizerischer Unternehmungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen [VTR])". Davon gehen wohl BSK KG 2010-Nydegger/Nadig, Art. 4 Abs. 1 KG N 95 aus. Im gleichen Sinne ist wahrscheinlich auch Zäch zu verstehen, der von Beschlüssen spricht, ohne in Bezug auf das diese fassende Organ Unterscheidungen zu treffen (Zäch, Rz. 365). Kritisch äussern sich demgegenüber Amstutz/Carron/ Reinert (in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 45) und Reinert (BSK KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 205). Antipas gibt wiederum zu bedenken, dass das formale Verneinen der Möglichkeit, auch in einem Vorstandsbeschluss eine Vereinbarung zu sehen, unwillkommene Umgehungspraktiken mit dem Ergebnis von nicht wünschbaren Situationen ("situations indésirables") begünstigen würde (Antipas, S.”
Die Umsetzung der Abstimmung (Abstimmungserfolg) ist Voraussetzung des Tatbestandes und muss sich regelmässig in tatsächlichem Marktverhalten zeigen; daneben können auch innerbetriebliche Massnahmen die Umsetzung bzw. den Abstimmungserfolg als Nachweis belegen. Der Abstimmungserfolg sagt noch nichts darüber aus, ob eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG bezweckt oder bewirkt wird.
“Das zweite Element der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bildet die Umsetzung der Abstimmung, m.a.W. der Abstimmungserfolg (KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 72). Dieser ist Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes, was im Übrigen mangels einer der Verhaltensweise vorausgehenden Verpflichtung naheliegend erscheint. Der Abstimmungserfolg muss sich in der Regel in einem mehr oder weniger sichtbaren, tatsächlichen Marktverhalten zeigen (vgl. MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 43 ff.; EILMANSBERGER/KRUIS, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, Beck'sche Kurzkommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 101 AEUV). Dieses muss daher von der aufeinander bezogenen Abstimmung beeinflusst sein. Neben dem beobachtbaren Verhalten auf dem Markt können auch innerbetriebliche Massnahmen die Umsetzung belegen (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Das Marktverhalten ist der Erfolg der Abstimmung. Er sagt daher noch nichts über eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG aus (Urteile des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 165; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Randnr. 124; EILMANSBERGER/KRUIS, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 AEUV), auch wenn jenes in gewissen Fällen schwierig von dieser abzugrenzen ist (vgl. den Hinweis aus der Literatur bei THOMAS LÜBBIG, in: Wiedemann [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020, FN 136 zu § 8). Erst wenn aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorliegen, ist separat zu prüfen, ob dieses Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Es geht auch noch nicht um die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs oder um die nicht gerechtfertigte erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs (vgl. z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 143; siehe auch GRAVE/NYBERG, a.a.O., N. 209 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV).”
“Das zweite Element der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bildet die Umsetzung der Abstimmung, m.a.W. der Abstimmungserfolg (KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 72). Dieser ist Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes, was im Übrigen mangels einer der Verhaltensweise vorausgehenden Verpflichtung naheliegend erscheint. Der Abstimmungserfolg muss sich in der Regel in einem mehr oder weniger sichtbaren, tatsächlichen Marktverhalten zeigen (vgl. MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 43 ff.; EILMANSBERGER/KRUIS, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, Beck'sche Kurzkommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 101 AEUV). Dieses muss daher von der aufeinander bezogenen Abstimmung beeinflusst sein. Neben dem beobachtbaren Verhalten auf dem Markt können auch innerbetriebliche Massnahmen die Umsetzung belegen (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Das Marktverhalten ist der Erfolg der Abstimmung. Er sagt daher noch nichts über eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG aus (Urteile des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 165; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Randnr. 124; EILMANSBERGER/KRUIS, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 AEUV), auch wenn jenes in gewissen Fällen schwierig von dieser abzugrenzen ist (vgl. den Hinweis aus der Literatur bei THOMAS LÜBBIG, in: Wiedemann [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020, FN 136 zu § 8). Erst wenn aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorliegen, ist separat zu prüfen, ob dieses Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Es geht auch noch nicht um die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs oder um die nicht gerechtfertigte erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs (vgl. z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 143; siehe auch GRAVE/NYBERG, a.a.O., N. 209 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV).”
“Das zweite Element der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bildet die Umsetzung der Abstimmung, m.a.W. der Abstimmungserfolg (KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 72). Dieser ist Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes, was im Übrigen mangels einer der Verhaltensweise vorausgehenden Verpflichtung naheliegend erscheint. Der Abstimmungserfolg muss sich in der Regel in einem mehr oder weniger sichtbaren, tatsächlichen Marktverhalten zeigen (vgl. MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 43 ff.; EILMANSBERGER/KRUIS, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, Beck'sche Kurzkommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 101 AEUV). Dieses muss daher von der aufeinander bezogenen Abstimmung beeinflusst sein. Neben dem beobachtbaren Verhalten auf dem Markt können auch innerbetriebliche Massnahmen die Umsetzung belegen (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Das Marktverhalten ist der Erfolg der Abstimmung. Er sagt daher noch nichts über eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG aus (Urteile des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 165; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Randnr. 124; EILMANSBERGER/KRUIS, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 AEUV), auch wenn jenes in gewissen Fällen schwierig von dieser abzugrenzen ist (vgl. den Hinweis aus der Literatur bei THOMAS LÜBBIG, in: Wiedemann [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020, FN 136 zu § 8). Erst wenn aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorliegen, ist separat zu prüfen, ob dieses Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Es geht auch noch nicht um die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs oder um die nicht gerechtfertigte erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs (vgl. z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 143; siehe auch GRAVE/NYBERG, a.a.O., N. 209 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV).”
“Das zweite Element der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bildet die Umsetzung der Abstimmung, m.a.W. der Abstimmungserfolg (KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 72). Dieser ist Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes, was im Übrigen mangels einer der Verhaltensweise vorausgehenden Verpflichtung naheliegend erscheint. Der Abstimmungserfolg muss sich in der Regel in einem mehr oder weniger sichtbaren, tatsächlichen Marktverhalten zeigen (vgl. MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 43 ff.; EILMANSBERGER/KRUIS, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, Beck'sche Kurzkommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 101 AEUV). Dieses muss daher von der aufeinander bezogenen Abstimmung beeinflusst sein. Neben dem beobachtbaren Verhalten auf dem Markt können auch innerbetriebliche Massnahmen die Umsetzung belegen (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Das Marktverhalten ist der Erfolg der Abstimmung. Er sagt daher noch nichts über eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG aus (Urteile des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 165; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Randnr. 124; EILMANSBERGER/KRUIS, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 AEUV), auch wenn jenes in gewissen Fällen schwierig von dieser abzugrenzen ist (vgl. den Hinweis aus der Literatur bei THOMAS LÜBBIG, in: Wiedemann [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020, FN 136 zu § 8). Erst wenn aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorliegen, ist separat zu prüfen, ob dieses Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Es geht auch noch nicht um die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs oder um die nicht gerechtfertigte erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs (vgl. z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 143; siehe auch GRAVE/NYBERG, a.a.O., N. 209 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV).”
“Das zweite Element der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bildet die Umsetzung der Abstimmung, m.a.W. der Abstimmungserfolg (KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 72). Dieser ist Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes, was im Übrigen mangels einer der Verhaltensweise vorausgehenden Verpflichtung naheliegend erscheint. Der Abstimmungserfolg muss sich in der Regel in einem mehr oder weniger sichtbaren, tatsächlichen Marktverhalten zeigen (vgl. MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 43 ff.; EILMANSBERGER/KRUIS, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, Beck'sche Kurzkommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 101 AEUV). Dieses muss daher von der aufeinander bezogenen Abstimmung beeinflusst sein. Neben dem beobachtbaren Verhalten auf dem Markt können auch innerbetriebliche Massnahmen die Umsetzung belegen (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Das Marktverhalten ist der Erfolg der Abstimmung. Er sagt daher noch nichts über eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG aus (Urteile des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 165; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Randnr. 124; EILMANSBERGER/KRUIS, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 AEUV), auch wenn jenes in gewissen Fällen schwierig von dieser abzugrenzen ist (vgl. den Hinweis aus der Literatur bei THOMAS LÜBBIG, in: Wiedemann [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020, FN 136 zu § 8). Erst wenn aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorliegen, ist separat zu prüfen, ob dieses Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Es geht auch noch nicht um die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs oder um die nicht gerechtfertigte erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs (vgl. z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 143; siehe auch GRAVE/NYBERG, a.a.O., N. 209 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV).”
“Das zweite Element der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bildet die Umsetzung der Abstimmung, m.a.W. der Abstimmungserfolg (KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 72). Dieser ist Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes, was im Übrigen mangels einer der Verhaltensweise vorausgehenden Verpflichtung naheliegend erscheint. Der Abstimmungserfolg muss sich in der Regel in einem mehr oder weniger sichtbaren, tatsächlichen Marktverhalten zeigen (vgl. MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 43 ff.; EILMANSBERGER/KRUIS, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, Beck'sche Kurzkommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 101 AEUV). Dieses muss daher von der aufeinander bezogenen Abstimmung beeinflusst sein. Neben dem beobachtbaren Verhalten auf dem Markt können auch innerbetriebliche Massnahmen die Umsetzung belegen (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Das Marktverhalten ist der Erfolg der Abstimmung. Er sagt daher noch nichts über eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG aus (Urteile des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 165; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Randnr. 124; EILMANSBERGER/KRUIS, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 AEUV), auch wenn jenes in gewissen Fällen schwierig von dieser abzugrenzen ist (vgl. den Hinweis aus der Literatur bei THOMAS LÜBBIG, in: Wiedemann [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020, FN 136 zu § 8). Erst wenn aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorliegen, ist separat zu prüfen, ob dieses Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Es geht auch noch nicht um die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs oder um die nicht gerechtfertigte erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs (vgl. z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 143; siehe auch GRAVE/NYBERG, a.a.O., N. 209 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV).”
“Das zweite Element der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bildet die Umsetzung der Abstimmung, m.a.W. der Abstimmungserfolg (KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 72). Dieser ist Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes, was im Übrigen mangels einer der Verhaltensweise vorausgehenden Verpflichtung naheliegend erscheint. Der Abstimmungserfolg muss sich in der Regel in einem mehr oder weniger sichtbaren, tatsächlichen Marktverhalten zeigen (vgl. MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 43 ff.; EILMANSBERGER/KRUIS, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, Beck'sche Kurzkommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 101 AEUV). Dieses muss daher von der aufeinander bezogenen Abstimmung beeinflusst sein. Neben dem beobachtbaren Verhalten auf dem Markt können auch innerbetriebliche Massnahmen die Umsetzung belegen (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4 Abs. 1 KG). Das Marktverhalten ist der Erfolg der Abstimmung. Er sagt daher noch nichts über eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG aus (Urteile des EuGH vom 8. Juli 1999 C-199/92 Hüls Randnr. 165; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P Anic Partecipazioni SpA, Randnr. 124; EILMANSBERGER/KRUIS, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 AEUV), auch wenn jenes in gewissen Fällen schwierig von dieser abzugrenzen ist (vgl. den Hinweis aus der Literatur bei THOMAS LÜBBIG, in: Wiedemann [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020, FN 136 zu § 8). Erst wenn aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorliegen, ist separat zu prüfen, ob dieses Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Es geht auch noch nicht um die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs oder um die nicht gerechtfertigte erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs (vgl. z.B. ESTERMANN, a.a.O., S. 143; siehe auch GRAVE/NYBERG, a.a.O., N. 209 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV).”
Handeln der Verbandsgeschäftsstelle und von Organmitgliedern ist den Mitgliedern zuzurechnen; die Vereinigung haftet insoweit für als Meldestelle erbrachte Dienste, soweit diese den Mitgliedern zugerechnet werden können.
“Es ist demnach ersichtlich, dass die Mitglieder von ASCOPA, namentlich aber die Mitglieder des Vorstands von ASCOPA, welche auch die regelmässigen Komitee-Beschlüsse zur Umsetzung des Informationsaustauschs zu verantworten hatten, an den zu beurteilenden Beschlüssen betreffend den Informationsaustausch in einer Weise beteiligt waren, welche dazu führt, dass ihnen diese zuzurechnen sind. Es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass sich die Beschwerdeführerin von einem der relevanten Beschlüsse distanziert hätte. Zurechenbar ist demnach grundsätzlich allen Mitgliedern von ASCOPA, insbesondere aber den Mitgliedern des Vorstands, auch das Verhalten der ASCOPA-Geschäftsstelle, mit welchem die Beschlüsse der Mitglieder des Branchenverbands umgesetzt worden sind (vgl. zur Rolle von ASCOPA E. 4.4.3.8.2 hiernach). 4.4.3.3.2 Es ist nun auf das soeben Festgestellte aufbauend zu prüfen, ob den einzelnen Handlungen des Informationsaustauschs (Austausch der Bruttopreislisten, Bruttoumsätze und Werbeinvestitionen) Vereinbarungsqualität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zukommt (vgl. dazu E. 4.2.1 hiervor).”
“Daraus hat die Vorinstanz den Schluss gezogen, dass dem Verein ASCOPA selbst keine eigenständige Rolle innerhalb der Vereinbarung zugekommen sei. Damit könne die Unternehmenseigenschaft der ASCOPA im Sinne von Art. 2 KG dahingestellt bleiben. Ohne seine Mitglieder wäre ASCOPA nach der Ansicht der Vorinstanz eine leere "juristische Hülle" gewesen, die nicht funktionsfähig gewesen wäre (angefochtene Verfügung Rz. 387). Im vorliegenden Kontext kann offen bleiben, ob der Vorinstanz zugestimmt werden kann beziehungsweise ob ASCOPA nicht ebenfalls hätte ins Recht gefasst werden müssen. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegenüber der ASCOPA mit Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung jedenfalls eingestellt (angefochtene Verfügung Rz. 828). Damit ist die Vereinigung ASCOPA schon aus prozessualen Gründen nur insofern Teil der Beurteilung des Informationsaustausches (Austausch Bruttopreislisten, Umsätze und Werbeinvestitionen), als ihre Dienste als "Meldestelle" (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 146; vgl. dazu auch E. 6.2.1 hiernach) den ASCOPA-Mitgliedern aufgrund entsprechender Beschlüsse der Vereinsorgane (bzw. der Geschäftsstelle gestützt auf diese erteilter Aufträge) zuzurechnen sind. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. dazu insbesondere E. 4.4.3.3 hiervor). Dasselbe gilt betreffend die AGB-Empfehlungen (vgl. E. 7-9 hiernach).”
“Es ist demnach ersichtlich, dass die Mitglieder von ASCOPA, namentlich aber die Mitglieder des Vorstands von ASCOPA, welche auch die regelmässigen Komitee-Beschlüsse zur Umsetzung des Informationsaustauschs zu verantworten hatten, an den zu beurteilenden Beschlüssen betreffend den Informationsaustausch in einer Weise beteiligt waren, welche dazu führt, dass ihnen diese zuzurechnen sind. Es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass sich die Beschwerdeführerin von einem der relevanten Beschlüsse distanziert hätte. Zurechenbar ist demnach grundsätzlich allen Mitgliedern von ASCOPA, insbesondere aber den Mitgliedern des Vorstands, auch das Verhalten der ASCOPA-Geschäftsstelle, mit welchem die Beschlüsse der Mitglieder des Branchenverbands umgesetzt worden sind (vgl. zur Rolle von ASCOPA E. 4.4.3.8.2 hiernach). 4.4.3.3.2 Es ist nun auf das soeben Festgestellte aufbauend zu prüfen, ob den einzelnen Handlungen des Informationsaustauschs (Austausch der Bruttopreislisten, Bruttoumsätze und Werbeinvestitionen) Vereinbarungsqualität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zukommt (vgl. dazu E. 4.2.1 hiervor).”
“Daraus hat die Vorinstanz den Schluss gezogen, dass dem Verein ASCOPA selbst keine eigenständige Rolle innerhalb der Vereinbarung zugekommen sei. Damit könne die Unternehmenseigenschaft der ASCOPA im Sinne von Art. 2 KG dahingestellt bleiben. Ohne seine Mitglieder wäre ASCOPA nach der Ansicht der Vorinstanz eine leere "juristische Hülle" gewesen, die nicht funktionsfähig gewesen wäre (angefochtene Verfügung Rz. 387). Im vorliegenden Kontext kann offen bleiben, ob der Vorinstanz zugestimmt werden kann beziehungsweise ob ASCOPA nicht ebenfalls hätte ins Recht gefasst werden müssen. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegenüber der ASCOPA mit Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung jedenfalls eingestellt (angefochtene Verfügung Rz. 828). Damit ist die Vereinigung ASCOPA schon aus prozessualen Gründen nur insofern Teil der Beurteilung des Informationsaustausches (Austausch Bruttopreislisten, Umsätze und Werbeinvestitionen), als ihre Dienste als "Meldestelle" (Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 146; vgl. dazu auch E. 6.2.1 hiernach) den ASCOPA-Mitgliedern aufgrund entsprechender Beschlüsse der Vereinsorgane (bzw. der Geschäftsstelle gestützt auf diese erteilter Aufträge) zuzurechnen sind. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. dazu insbesondere E. 4.4.3.3 hiervor). Dasselbe gilt betreffend die AGB-Empfehlungen (vgl. E. 7-9 hiernach).”
Zur Abgrenzung ist zentral die Differenzierung zwischen legitimer Anpassung/Parallelverhalten und abgestimmtem/verabredetem Verhalten: Parallelverhalten beruht auf blosser Beobachtung bzw. exogenen Marktfaktoren und ist nicht ohne Weiteres tatbestandsmässig; abgestimmtes Verhalten erfordert eine Koordination bezüglich künftigen Verhaltens.
“, 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff., 307 f.). Der Unterschied besteht darin, dass bewusstes Parallelverhalten unter normalen Marktbedingungen auf Informationen beruht, die durch blosse Beobachtung des Verhaltens der Marktteilnehmer gewonnen werden können (vgl.”
“3.4.2.1. Die Abstimmung ( erstes Element) ist keine Willensübereinstimmung (vgl. z.B. Urteil des EuGH vom 14. Juli 1972 Rs. 48/69 ICI, Randnr. 64/67; WALTER A. STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Kartellrecht, SIWR Bd. V/2, 2000, S. 55 ff., 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E.”
“, 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff., 307 f.). Der Unterschied besteht darin, dass bewusstes Parallelverhalten unter normalen Marktbedingungen auf Informationen beruht, die durch blosse Beobachtung des Verhaltens der Marktteilnehmer gewonnen werden können (vgl.”
“STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Kartellrecht, SIWR Bd. V/2, 2000, S. 55 ff., 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff.”
“3.4.2.1. Die Abstimmung ( erstes Element) ist keine Willensübereinstimmung (vgl. z.B. Urteil des EuGH vom 14. Juli 1972 Rs. 48/69 ICI, Randnr. 64/67; WALTER A. STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Kartellrecht, SIWR Bd. V/2, 2000, S. 55 ff., 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E.”
“STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Kartellrecht, SIWR Bd. V/2, 2000, S. 55 ff., 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff.”
“, 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff., 307 f.). Der Unterschied besteht darin, dass bewusstes Parallelverhalten unter normalen Marktbedingungen auf Informationen beruht, die durch blosse Beobachtung des Verhaltens der Marktteilnehmer gewonnen werden können (vgl.”
“, 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff., 307 f.). Der Unterschied besteht darin, dass bewusstes Parallelverhalten unter normalen Marktbedingungen auf Informationen beruht, die durch blosse Beobachtung des Verhaltens der Marktteilnehmer gewonnen werden können (vgl.”
“STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Kartellrecht, SIWR Bd. V/2, 2000, S. 55 ff., 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff.”
“3.4.2.1. Die Abstimmung ( erstes Element) ist keine Willensübereinstimmung (vgl. z.B. Urteil des EuGH vom 14. Juli 1972 Rs. 48/69 ICI, Randnr. 64/67; WALTER A. STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Kartellrecht, SIWR Bd. V/2, 2000, S. 55 ff., 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E.”
“, 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff., 307 f.). Der Unterschied besteht darin, dass bewusstes Parallelverhalten unter normalen Marktbedingungen auf Informationen beruht, die durch blosse Beobachtung des Verhaltens der Marktteilnehmer gewonnen werden können (vgl.”
“STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Kartellrecht, SIWR Bd. V/2, 2000, S. 55 ff., 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff.”
“3.4.2.1. Die Abstimmung ( erstes Element) ist keine Willensübereinstimmung (vgl. z.B. Urteil des EuGH vom 14. Juli 1972 Rs. 48/69 ICI, Randnr. 64/67; WALTER A. STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Kartellrecht, SIWR Bd. V/2, 2000, S. 55 ff., 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E.”
“, 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff., 307 f.). Der Unterschied besteht darin, dass bewusstes Parallelverhalten unter normalen Marktbedingungen auf Informationen beruht, die durch blosse Beobachtung des Verhaltens der Marktteilnehmer gewonnen werden können (vgl.”
“STOFFEL, Wettbewerbsabreden, in: Kartellrecht, SIWR Bd. V/2, 2000, S. 55 ff., 68; MESTMÄCKER/SCHWEITZER, a.a.O., § 10 N. 33, 35, 36; KLING/THOMAS, a.a.O., § 5 Rz. 70; entgegen MANI REINERT, Vertikale Preisempfehlungen im Schweizer Kartellrecht, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hrsg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, 2011 [nachfolgend Preisempfehlung], S. 21 ff., z.B. S. 27, der Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässigerweise mit Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gleichsetzt und deshalb nur Beispiele aus dem EU Raum bringt, die keine abgestimmten Verhaltensweisen betreffen [so auch ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Vertikale Preisempfehlungen im schweizerischen Kartellrecht, recht 2009, S. 194 ff., 205 ff. zu diesen auch von anderen Autoren vorgebrachten Beispielen]; dazu besonders klar zur Abgrenzung BEHRENS, a.a.O., Rz. 858). Die Abgrenzung zur Vereinbarung ist wenig bedeutsam, da beide Verhaltensweisen unter den Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fallen. Von entscheidender Bedeutung für die Feststellung einer von Art. 4 Abs. 1 KG erfassten Verhaltenskoordination ist aber die Abgrenzung einer legitimen Anpassung an das Verhalten anderer Marktteilnehmer (Parallelverhalten: BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27) von einer illegitimen Abstimmung unter den Marktteilnehmern bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens (= abgestimmtes Verhalten). Ein blosses Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen (BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27; ZÄCH, a.a.O., N. 370). 3.4.2.2. In beiden obgenannten Konstellationen (abgestimmte Verhaltensweise und Parallelverhalten) beruht das unternehmerische Verhalten auf Informationen über das Verhalten anderer Unternehmen (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3 S. 27 mit Hinweisen; BEHRENS, a.a.O., Rz. 866 f.; ZIMMER, a.a.O., N. 87 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; ALEXANDER EUFINGER, Die Begehung eines Wettbewerbsdelikts durch Empfang eines Rundschreibens, GWR 2016, S. 307 ff.”
“Es ist zudem zu berücksichtigen, dass nicht nur die Seite des Abstimmungserfolgs für weitere Kriterien zugänglich ist, sondern auch die Seite der Abstimmung. Dabei ist allerdings im Auge zu behalten, dass man nicht Gefahr läuft, bei der abgestimmten Verhaltensweise Kriterien beizuziehen, die bereits auf eine Vereinbarung hinauslaufen (so auch ZIMMER, a.a.O., N. 86 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV; KLING/THOMAS, a.a.O., S. 73), was den selbständigen Charakter der aufeinander abgestimmten Verhalten unterlaufen würde. So wird etwa argumentiert, es bedürfe für die Annahme einer abgestimmten Verhaltensweise eines Zwangs und dieser müsse derart sein, dass es zu einer Willensübereinstimmung zwischen Händler und Hersteller komme (siehe dazu die Hinweise bei BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 191 zu Art. 4 Abs. 1 KG; bei ZÄCH/HEIZMANN, a.a.O., durchgehend). In einem solchen Fall wird aber bereits die Schwelle zur Vereinbarung überschritten (so auch BANGERTER/ZIRLICK, a.a.O., N. 191 zu Art. 4 Abs. 1 KG).”
Abreden können sich auf verschiedene Wettbewerbsparameter beziehen. Eine Abgrenzung des relevanten Marktes ist grundsätzlich für die Zulässigkeitsprüfung nach Art. 5 KG massgeblich und muss nicht bereits im Rahmen der reinen Tatbestandsprüfung des Art. 4 Abs. 1 KG vorgenommen werden.
“], Basler Kommentar Kartellgesetz, 2. Aufl., Basel 2022 [nachfolgend: BSK KG], Art. 4 Abs. 1 N 550, je mit Hinweisen). Auch sind weitergehende Erwägungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontexts wiederum nicht an dieser Stelle, sondern bei der Zulässigkeitsprüfung der Abrede nach Art. 5 KG vorzunehmen (siehe E. 75 ff. hiernach; vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 140 f.; Hilty/Früh, Lizenzkartellrecht, Bern 2017, S. 196). Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen in Rz. 101 der Replik ist jedenfalls eine Abgrenzung des relevanten Marktes nicht (bereits) bei der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 KG angezeigt. Die Beschränkungsvarianten «Bezwecken» oder «Bewirken» sind zudem insoweit alternative Voraussetzungen, als deren kumulatives Vorliegen nicht erforderlich ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.6; Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 133 f., je mit Hinweisen). Demnach kann gleichermassen offenbleiben, ob die gegenständliche Vereinbarung zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bewirkt hat.”
“Die Bedeutung der Einschränkung der Handlungsfreiheit im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG Die Beschwerdeführerin betont die Bedeutung der Frage, ob durch die Abrede die Handlungsfreiheit eingeschränkt worden ist. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin jedenfalls zuzustimmen, wenn sie festhält, dass sich diese zumindest indirekt auf einen Wettbewerbsparameter beziehen muss. Denn Wettbewerbsparameter sind die Grundlage einer Wettbewerbsabrede (vgl. Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 130, vgl. E. 4.5 hiervor). Es ist indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Frage, ob Wettbewerbsparameter betroffen sind, zu prüfen, ob zugleich auch die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer hinsichtlich eines Wettbewerbsparameters beschränkt wurde (insoweit allenfalls unpräzise Bangerter/Zirlick, DIKE-KG, Art. 4 Abs. 1 KG N 131). Es genügt in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass es sich um eine Abrede unter im gleichen Markt tätigen Wettbewerbern handelt (BSK-Reinert, Art. 4 Abs. 1 KG N 124) und dass sich diese auf Wettbewerbsparameter bezieht (Stoffel, in: SIRW V/2, 60). Diese Betrachtungsweise schliesst an das Konzept einer formalen Wettbeschränkung an (vgl. E. 4.7.3.4 f. hiervor mit Hinweisen). Demnach kann das Thema der Handlungsfreiheit entweder mit Zäch von der Abrededefinition ohne ergänzenden Gehalt mitumfasst sein (Zäch, Rz. 352) oder erst relevant werden im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird, was das Gericht im Sinne der Feststellung des Bezweckens bejaht hat (E. 4.6 hiervor). Damit gibt es entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin keinen weiteren Prüfungsschritt im Sinne der Frage der Einschränkung der Handlungsfreiheit. Demnach spielt es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - im vorliegenden Zusammenhang auch keine Rolle, ob die ASCOPA-Mitglieder ihr Handeln am Markt selbständig bestimmt haben (vgl.”
Bei belastenden bzw. sanktionierenden Verfügungen trägt die Verwaltung bzw. die Wettbewerbskommission die Beweislast für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede (Art. 4 Abs. 1 KG); die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wobei Mitwirkungspflichten der Parteien zu berücksichtigen sind.
“Formelle Rügen In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beurteilung, ob unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG über die Projekte (...), (...) und (...) vorlägen, ihre Beweisführungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, Rz. 10, 21, 44, 56). Dieses Vorbringen betrifft die subjektive Beweislast im Sinne der Beweisführungslast. Wie in übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch in Kartellverwaltungsverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 6.1, Autohändler; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 4.6, Vifor Pharma; B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 6.4.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere; Bangerter/Zirlick, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 5 N. 48). Für eine - wie hier - belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast (vgl.”
“Formelle Rügen In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beurteilung, ob unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG über die Projekte (...), (...) und (...) vorlägen, ihre Beweisführungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, Rz. 10, 21, 44, 56). Dieses Vorbringen betrifft die subjektive Beweislast im Sinne der Beweisführungslast. Wie in übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch in Kartellverwaltungsverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 6.1, Autohändler; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 4.6, Vifor Pharma; B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 6.4.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere; Bangerter/Zirlick, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 5 N. 48). Für eine - wie hier - belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast (vgl.”
“Formelle Rügen In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beurteilung, ob eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG vorliege, ihre Beweisführungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, Rz. 10, 21). Dieses Vorbringen betrifft die subjektive Beweislast im Sinne der Beweisführungslast. Wie in übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch in Kartellverwaltungsverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 6.1, Autohändler; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 4.6, Vifor Pharma; B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 6.4.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere; Bangerter/Zirlick, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 5 N. 48). Für eine - wie hier - belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer B-552/2015 vom 14.”
“Formelle Rügen In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beurteilung, ob eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG vorliege, ihre Beweisführungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, Rz. 10, 21). Dieses Vorbringen betrifft die subjektive Beweislast im Sinne der Beweisführungslast. Wie in übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch in Kartellverwaltungsverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 18 E. 7.1, Sammelrevers; Urteile des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 6.1, Autohändler; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 4.6, Vifor Pharma; B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 6.4.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere; Bangerter/Zirlick, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 5 N. 48). Für eine - wie hier - belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer B-552/2015 vom 14.”
“f.; Richli, in: SIWR V/2, S. 454). So trägt die Wettbewerbskommission namentlich die Beweislast für das Vorliegen einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG (Marc Amstutz/Blaise Carron/Mani Reinert in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 4 Abs. 1 KG N 36 nachfolgend: Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand). 3.2.2.1.2 Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Hierfür massgebliches Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. In diesem Sinne müssen angebotene Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2 "BMW"). 3.2.2.1.3 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung existieren verschiedene Beweismasse. Als sogenanntes Regelbeweismass gilt grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung (Urteil des BGer 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1; VwVG Praxiskommentar-Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art. 12 VwVG N 213). Der zu führende Beweis ist demnach erbracht, wenn die Behörde oder das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat, d.”
Kann sich im Vollzug einer Sanktion auf Art. 4 Abs. 1 KG auswirken: Die Instanz kann die Sanktion auf jene Abreden und denjenigen Zeitraum beschränken, die sie als entscheidrelevant und massgeblich erachtet, etwa wenn andere behauptete Absprachen ausserhalb ihres Zuständigkeits- oder Sanktionszeitraums liegen oder für die Entscheidung keiner Relevanz beigemessen wird.
“21-0014 war im Kern die Frage, ob sich international tätige Luftfahrtunternehmen und -konzerne von anfangs der 2000er-Jahre bis im Februar 2006 zu Treibstoffzuschlägen, Kriegsrisikozuschlägen, US-Zollabfertigungszuschlägen, Frachtraten und zur Kommissionierung von Zuschlägen abgesprochen hätten. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 auferlegte die WEKO den Beschwerdeführerinnen eine Sanktion in der Höhe von Fr. 2'085'486.-- und überband ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 96'588.-- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'313'630.--. Im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens gelangte die Vorinstanz alsdann zum Schluss, dass die WEKO sich in beträchtlichem Ausmass in Sachverhaltsschilderungen verloren habe, für welche sie nach ihren eigenen Feststellungen nicht zuständig sei oder bei denen die fraglichen Geschehnisse vor dem für die Sanktionierung massgeblichen Zeitraum liege (vgl. E. 8.3 des angefochtenen Urteils). Ausserdem hielt die Vorinstanz lediglich die Abreden zu den Treibstoffzuschlägen sowie zur Kommissionierung von Zuschlägen für entscheidrelevant (vgl. E. 8.4.8 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf diese beiden Abreden anerkannte die Vorinstanz das Vorliegen von unzulässigen Preisabreden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sowie Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG (vgl. E. 10-13 des angefochtenen Urteils). Es reduzierte entsprechend die Sanktion auf Fr. 1'509'233.-- sowie die Verfahrenskosten auf Fr. 53'125.-- (vgl. E. 14 und E. 16 des angefochtenen Urteils). Vor Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführerinnen erneut das vollumfängliche Absehen von einer Sanktionierung mangels Sanktionskompetenz der WEKO und mangels kartellrechtswidrigen Verhaltens sowie den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind demnach die Fragen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zu Recht mit einem Betrag von Fr. 1'509'233.-- sanktionierte (vgl. Dispositiv-Ziffer”
Für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede im Sinn von Art. 4 Abs. 1 KG ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der betreffenden Unternehmen über ihr Marktverhalten erforderlich. Dies gilt sowohl für Vereinbarungen als auch für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen; die Motive der Unternehmen sind dabei unerheblich.
“Wettbewerbsabreden sind laut Art. 4 Abs. 1 KG rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Vier Elemente zeichnen diese Legaldefinition aus: (1) Verhaltenskoordination als Oberbegriff, der die Vereinbarung und die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen umfasst, (2) Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen, (3) Wettbewerbsbeschränkung sowie (4) Bezwecken oder Bewirken (vgl. BGE 148 II 521 E. 6.2; 147 II 72 E. 3.1; 144 II 246 E. 6.4.1). Abreden sind sowohl Vereinbarungen als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Sie sind die Mittel der Verhaltenskoordination (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2; 129 II 18 E. 6.3). Eine Verhaltensweise fällt dann unter Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG, wenn es sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der betreffenden Unternehmen handelt (vgl. BGE 148 II 521 E. 6.2.1; 144 II 246 E. 6.4.1; 129 II 18 E. 6.3). Abreden laufen dem Selbständigkeitspostulat zuwider und sind deshalb geeignet, zwischen den beteiligten Unternehmen die Ungewissheit über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschliessen. Die Verhaltenskoordination lässt somit die praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2; 129 II 18 E. 6.3).”
“Eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG setzt nach dem Gesagten zunächst ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ("action collective, consciente et voulue") von Unternehmen über ihr Marktverhalten voraus (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 f., Hors-Liste Medikamente Pfizer und BGE 144 II 246 E. 6.4.1, Altimum, jeweils m.H. auf die Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, BBl 1995 I 468 ff., 545, nachfolgend: Botschaft KG 1995). Die Motive der Unternehmen sind dabei unerheblich.”
“Eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG (zum Wortlaut vgl. E. 6.2) setzt nach dem Gesagten zunächst ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ("action collective, consciente et voulue") von Unternehmen über ihr Marktverhalten voraus (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 f., Hors-Liste Medikamente Pfizer und BGE 144 II 246 E. 6.4.1, Altimum, jeweils m.H. auf die Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, BBl 1995 I 468 ff., 545, nachfolgend: Botschaft KG 1995). Die Motive der Unternehmen sind dabei unerheblich (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 7.3.3, Engadin IV Foffa Conrad). Die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 KG sieht als - rechtlich gleich zu behandelnde - Erscheinungsformen von Wettbewerbsabreden sowohl die Vereinbarung als auch die abgestimmte Verhaltensweise vor. Die vorliegend von der Vorinstanz angenommene Erscheinungsform der Vereinbarung erfordert eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung, sich auf einem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl.”
“Tragweite des Abredebegriffs Nach der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG, welche mit Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimmt (BGE 147 II 72 E. 3.1 m.H.; kritisch Reinert, BSK KG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 Rz. 16a), gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Art. 4 Abs. 1 KG setzt voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.2 m.H.). Bezweckt ist eine Abrede dann, wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (BGE 147 II 72 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303) oder der Wettbewerb aufgrund des Regelungsinhalts potenziell beeinträchtigt werden kann (BGE 143 II 297 E. 5.4.2, 5.6; 147 II 72 E. 3.6 m.H.). Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG setzen ein "bewusstes und gewolltes Zusammenwirken" voraus (für viele: BGE 144 II 252 E. 6.4.1; 129 II27 E. 6.3). Als Wettbewerbsabreden gelten einerseits von Unternehmen getroffene Absprachen, die von einem Bindungswillen in Form übereinstimmender Willensäusserungen getragen sind (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3; Reinert, BSK KG, a.a.O., Art.”