13 commentaries
Gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG erhebt das Sekretariat für die vorläufige Prüfung nach Art. 32 KG anstelle der Gebühr nach Zeitaufwand eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.—.
“Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss nach Art. 9 KG gemeldet, entscheidet die Wettbewerbskommission - im Rahmen einer vorläufigen Prüfung -, ob eine (vertiefte) Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser (vertieften) Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 KG). Art. 10 Abs. 1 KG bestimmt, dass meldepflichtige Zusammenschlüsse der (vertieften) Prüfung durch die Wettbewerbskommission unterliegen, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühr zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) erhebt das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG - statt der Gebühr nach Zeitaufwand (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV-KG) - eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
“Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss nach Art. 9 KG gemeldet, entscheidet die Wettbewerbskommission - im Rahmen einer vorläufigen Prüfung -, ob eine (vertiefte) Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser (vertieften) Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 KG). Art. 10 Abs. 1 KG bestimmt, dass meldepflichtige Zusammenschlüsse der (vertieften) Prüfung durch die Wettbewerbskommission unterliegen, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühr zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) erhebt das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG - statt der Gebühr nach Zeitaufwand (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV-KG) - eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
Am neuen zuständigen Ort ist die identische Eingabe erneut einzureichen, auch bei Schlichtungsbehörde statt Gericht.
“Auch die weitere Argumentation der Berufungsklägerin verfängt nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht. Dass für die Auslegung von Art. 63 ZPO hinsichtlich im Gesetzeswortlaut nicht genannter Fallkonstellationen auf ältere, mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgehobene Bestimmungen abzustellen wäre, wie etwa aArt. 139 OR, trifft nicht zu und steht im Widerspruch zum abschliessend aufzufassenden Wortlaut von Art. 63 ZPO. Das Bundesgericht wies im durch die Berufungsklägerin zitierten Urteil einzig einleitend für die Beurteilung der Frage, ob Art. 63 ZPO die Neueinreichung der gleichen Eingabe beim zuständigen Gericht verlange, dass nebst dem Schrifttum zu Art. 63 ZPO selber auch die Literatur zu den Bestimmungen von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355), von aArt. 32 Abs. 3 SchKG sowie von aArt. 139 OR, die allesamt mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben worden seien, zu berücksichtigen sei (BGE 141 III 481 E. 3.2.2). In Abwägung der unterschiedlichen Lehrmeinungen kam das Bundesgericht zum überzeugenden Schluss, dass am neuen zuständigen Ort, sei es eine Schlichtungsbehörde oder ein Gericht, die identische Eingabe wie im Erstverfahren einzureichen sei (E. 3.2.4). Dass es im vom Bundesgericht beurteilten Fall im Ergebnis konkret um die Neueinreichung der gleichen Klage ging, ist dem Umstand geschuldet, dass es sich dort um eine Aberkennungsklage handelte, für welche bekanntlich kein Schlichtungsobligatorium besteht (Art. Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). Daraus kann die Berufungsklägerin indessen für den hier interessierenden Fall nichts für sich ableiten. Selbstverständlich wäre von ihr zu verlangen, dass sie das Schlichtungsgesuch vom 19. November 2021, welches notabene gegen die C. AG gerichtet ist, unverändert einzureichen hätte, um sich auf Art. 63 ZPO berufen zu können und eine rückwirkende Rechtshängigkeit zu erwirken.”
Die Vorprüfung nach Art. 32 KG ist eine summarische Prüfung. Die Wettbewerbskommission klärt damit insbesondere, ob eine Meldepflicht besteht und ob sich Anhaltspunkte dafür finden, dass der meldepflichtige Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Ergibt die Vorprüfung der‑artige Anhaltspunkte, ist eine vertiefte Prüfung gemäss Art. 33 KG einzuleiten.
“Das Bestehen einer Meldepflicht ist - wie dargelegt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) - keine Voraussetzung für die Durchführung einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 KG. Die vorläufige Prüfung dient nach dem gesetzgeberischen Willen lediglich einer summarischen Prüfung, ob eine Meldepflicht besteht, und ob sich Anhaltspunkte ergeben, wonach der meldepflichtige Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine vertiefte Prüfung gemäss Art. 33 KG einzuleiten (vgl. E. 4.2.1 hiervor; Art. 10 Abs. 1 KG). Das Ergebnis der vorläufigen Prüfung hat die WEKO mit der Beschlussbegründung vom 4. Februar 2016 der Beschwerdeführerin mitgeteilt und im Schreiben des Sekretariats vom 5. Februar 2016 festgehalten, dass sie den Zusammenschluss als unbedenklich erachte (vgl. Bst. A i.f. hiervor).”
“Aus der dargelegten gesetzlichen Regelung ist ersichtlich (vgl. E. 3.1 hiervor), dass die WEKO im Rahmen der vorläufigen Prüfung nach Art. 32 KG klärt, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung im Sinne von Art. 33 KG vorliegen. Die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen ist folglich als zweistufiges Verfahren konzipiert.”
“Das Bestehen einer Meldepflicht ist - wie dargelegt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) - keine Voraussetzung für die Durchführung einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 KG. Die vorläufige Prüfung dient nach dem gesetzgeberischen Willen lediglich einer summarischen Prüfung, ob eine Meldepflicht besteht, und ob sich Anhaltspunkte ergeben, wonach der meldepflichtige Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine vertiefte Prüfung gemäss Art. 33 KG einzuleiten (vgl. E. 4.2.1 hiervor; Art. 10 Abs. 1 KG). Das Ergebnis der vorläufigen Prüfung hat die WEKO mit der Beschlussbegründung vom 4. Februar 2016 der Beschwerdeführerin mitgeteilt und im Schreiben des Sekretariats vom 5. Februar 2016 festgehalten, dass sie den Zusammenschluss als unbedenklich erachte (vgl. Bst. A i.f. hiervor).”
Die Pauschalgebühr bleibt unabhängig vom Ergebnis der vorläufigen Prüfung geschuldet; dies gilt auch, wenn die Frist nach Art. 32 Abs. 1 KG ohne Mitteilung verstreicht oder die WEKO die Prüfung mit einer Unbedenklichkeitserklärung abschliesst.
“Die Gebührenpflicht gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG wird überdies nicht vom Ausgang der vorläufigen Prüfung beeinflusst (vgl. auch Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 105). Dies gilt unabhängig davon, ob die Monatsfrist gemäss Art. 32 Abs. 1 KG ohne Mitteilung abläuft, die WEKO die vorläufige Prüfung - wie vorliegend - mit einer Unbedenklichkeitserklärung abschliesst (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4]) oder sie zum Schluss gelangt, dass gar keine Meldepflicht besteht. Insofern hat die Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- zu bezahlen, auch wenn eine Meldepflicht zu verneinen ist. Ob eine Meldepflicht besteht, kann deshalb offenbleiben.”
Die Verordnung sieht für die vorläufige Prüfung nach Art. 32 KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000 vor. Dieser Pauschalbetrag dürfte regelmässig niedriger sein, als wenn die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen würde.
“Art. 4 Abs. 3 GebV-KG sieht im Sinne dieses Prinzips vor, dass das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- erhebt. Die Verordnungsbestimmung stützt sich auf eine hinreichend konkrete, formell-gesetzliche Grundlage und Delegationsnorm. Art. 53a Abs. 1 lit. b KG bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden Gebühren für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Art. 32-38 KG erheben, wobei der Bundesrat die Gebührensätze festlegt und die Gebührenerhebung regelt (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Dass die Verordnungsbestimmung vom Grundsatz der Gebührenbemessung nach Zeitaufwand abweicht (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG), ist im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (zu den Prinzipien vgl. BGE 143 I 227 E. 4.2.3; 123 I 254 E. 2b/aa). Der Betrag von Fr. 5'000.-- dürfte regelmässig überschritten werden, würde die Gebühr für die vorläufige Prüfung nach dem Zeitaufwand bemessen. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens eingereicht und damit eine vorläufige Prüfung verursacht hat, schuldet sie gemäss Art.”
“Art. 4 Abs. 3 GebV-KG sieht im Sinne dieses Prinzips vor, dass das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- erhebt. Die Verordnungsbestimmung stützt sich auf eine hinreichend konkrete, formell-gesetzliche Grundlage und Delegationsnorm. Art. 53a Abs. 1 lit. b KG bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden Gebühren für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Art. 32-38 KG erheben, wobei der Bundesrat die Gebührensätze festlegt und die Gebührenerhebung regelt (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Dass die Verordnungsbestimmung vom Grundsatz der Gebührenbemessung nach Zeitaufwand abweicht (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG), ist im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (zu den Prinzipien vgl. BGE 143 I 227 E. 4.2.3; 123 I 254 E. 2b/aa). Der Betrag von Fr. 5'000.-- dürfte regelmässig überschritten werden, würde die Gebühr für die vorläufige Prüfung nach dem Zeitaufwand bemessen. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens eingereicht und damit eine vorläufige Prüfung verursacht hat, schuldet sie gemäss Art.”
Die einmonatige Mitteilungsfrist der WEKO ist verfahrensrechtlich entscheidend: teilt die WEKO innerhalb eines Monats seit der Meldung die Einleitung der Prüfung nicht mit, kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
“Nach Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 10 Abs. 1 KG unterliegen meldepflichtige Zusammenschlüsse der Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung nach Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b i.V.m. Art. 10 Abs. 4 KG), kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen (Art. 10 Abs. 2 Ingress KG).”
Unabhängigkeit der Gebühr vom Prüfungsergebnis: Für die vorläufige Prüfung nach Art. 32 Abs. 1 KG ist die Pauschalgebühr von Fr. 5'000 gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV‑KG geschuldet, unabhängig davon, ob die WEKO die Prüfung mit einer Unbedenklichkeitserklärung abschliesst, die Monatsfrist ohne Mitteilung abläuft oder die WEKO zu dem Schluss gelangt, dass keine Meldepflicht besteht.
“Die Gebührenpflicht gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG wird überdies nicht vom Ausgang der vorläufigen Prüfung beeinflusst (vgl. auch Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 105). Dies gilt unabhängig davon, ob die Monatsfrist gemäss Art. 32 Abs. 1 KG ohne Mitteilung abläuft, die WEKO die vorläufige Prüfung - wie vorliegend - mit einer Unbedenklichkeitserklärung abschliesst (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4]) oder sie zum Schluss gelangt, dass gar keine Meldepflicht besteht. Insofern hat die Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- zu bezahlen, auch wenn eine Meldepflicht zu verneinen ist. Ob eine Meldepflicht besteht, kann deshalb offenbleiben.”
“Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss nach Art. 9 KG gemeldet, entscheidet die Wettbewerbskommission - im Rahmen einer vorläufigen Prüfung -, ob eine (vertiefte) Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser (vertieften) Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 KG). Art. 10 Abs. 1 KG bestimmt, dass meldepflichtige Zusammenschlüsse der (vertieften) Prüfung durch die Wettbewerbskommission unterliegen, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühr zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) erhebt das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG - statt der Gebühr nach Zeitaufwand (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV-KG) - eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
Die Einreichung einer Meldung löst das Verfahren der vorläufigen Prüfung nach Art. 32 KG aus; die Wettbewerbskommission muss nach Eingang der Meldung eine vorläufige Prüfung durchführen.
“Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen der (automatischen) vorläufigen Prüfung nach einer Meldung und der vertieften Prüfung (meldepflichtiger Zusammenschlussvorhaben) in Art. 10 Abs. 1 KG weiter verdeutlicht. Gemäss dieser Bestimmung stellt der meldepflichtige Zusammenschluss eine Voraussetzung dar, damit das Vorhaben im Rahmen einer vertieften Prüfung weiter beurteilt werden darf. Demgegenüber dient die vorläufige Prüfung sowohl der summarischen Beurteilung der Meldepflicht als auch der summarischen Abklärung von Anhaltspunkten, die auf eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung hindeuten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen der Meldepflicht demnach keine Voraussetzung für die Durchführung der vorläufigen Prüfung. Angesichts des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die WEKO nach Einreichung einer Meldung von Gesetzes wegen eine vorläufige Prüfung durchführen muss. Die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens löst in der Folge unabhängig vom Bestehen einer Meldepflicht das Verfahren nach Art. 32 KG aus.”
Zweck der vorläufigen Prüfung nach Art. 32 Abs. 1 KG ist die Feststellung, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gemeldete Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte. Auf dieser Grundlage entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine vertiefte Prüfung gemäss Art. 10 KG einzuleiten ist.
“Nach Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 10 Abs. 1 KG unterliegen meldepflichtige Zusammenschlüsse der Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung nach Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b i.V.m. Art. 10 Abs. 4 KG), kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen (Art. 10 Abs. 2 Ingress KG).”
Erfolgt binnen der in Art. 32 KG vorgesehenen Monatsfrist keine Mitteilung der Wettbewerbskommission, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden; nach Lehre und Rechtsprechung bringt die Untätigkeit der Kommission relativ hierzu kraft Gesetzes die in der Literatur als «présomption irréfragable» bezeichnete Rechtsfolge mit sich.
“La jurisprudence a été amenée à examiner ce mécanisme et elle s'est demandée si le silence de la Commission - permettant ainsi tacitement la réalisation d'un projet de concentration - constituait ou non une décision sujette à recours; elle l'a toutefois laissée ouverte (ATF 131 II 497 consid. 4). Quoi qu'il en soit, il apparaît clairement que, telles qu'elles sont libellées, les dispositions des art. 32 et 34 LCart impliquent que l'échéance du délai fixé emporte, en cas d’inaction de la Commission, de par la loi, les conséquences prévues, soit la "présomption irréfragable" que l’opération est autorisée (la formule est tirée de la doctrine: Bovay/Merkt in: Martenet/Bovay/Tercier[éd.], Commentaire romand du droit de la concurrence [ci-après: CR Concurrence], 2ème éd., Bâle 2013, art. 34 LCart, n. 29). Le délai fixé à l'art. 32 n'est pas prolongeable, alors que celui de l'art. 33 al. 3 et 34 LCart l'est, mais cela suppose une décision expresse avant son échéance (voir à ce propos Bovay/Merkt, CR Concurrence, art. 32 LCart, n. 95; 33 LCart, n. 35 et 34 LCart, n. 29). On relève encore que le mécanisme choisi ici est celui de la péremption: lorsque la Commission de la concurrence rend une décision qui la dispense d'observer le délai de quatre mois précité, cet acte suffit et ne fait pas courir un nouveau délai de prescription (on n'est ainsi pas en présence d'une interruption d'un délai de prescription; à titre de comparaison, voir aussi arrêt CDAP GE.2020.0160 du 28 mai 2021 consid. 3, où le mécanisme de la péremption est évoqué; voir aussi à ce propos, Moor/Poltier, Droit administratif II, Berne 2011, p. 102 s. et les références).”
“Die Vorschriften über die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben einen eigenen Abschnitt im vierten Kapitel mit der Überschrift "Verwaltungsrechtliches Verfahren" erhalten. Wie bereits Art. 10 Abs. 1 KG angekündigt hat, ist das Prüfungsverfahren für Unternehmenszusammenschlüsse zweistufig: Ob eine Prüfung durchzuführen ist, entscheidet die WEKO (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KG). Dafür hat sie einen Monat Zeit, um erstens abzuklären, ob eine Prüfung durchzuführen ist, und zweitens die beteiligten Unternehmen darüber zu informieren (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 KG). Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden. Konkret heisst dies, dass zuerst eine Vorprüfung und anschliessend gegebenenfalls das eigentliche Prüfungsverfahren erfolgt (vgl. z.B. JÜRG BORER/JUHANI KOSTKA, Basler Kommentar, Kartellgesetz [nachfolgend: BSK KG], Amstutz/Reinert [Hrsg.], 2010, N. 1 zu Art. 32 KG; siehe auch Urteil 2C_934/2020 vom 23. September 2021 E. 4.2). Während bei Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) und bei Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen (Art. 7 KG) ein Vorverfahren von Amtes wegen (Art. 26 KG) eingeleitet wird, werden die Unternehmen bei der Prüfung von Zusammenschlüssen - zwar gesetzlich vorgeschrieben - selber tätig, indem sie das Zusammenschlussvorhaben melden müssen.”
Die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen ist als zweistufiges Verfahren ausgestaltet. In der Vorprüfung entscheidet die WEKO, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG vorliegen.
“Die Vorschriften über die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben einen eigenen Abschnitt im vierten Kapitel mit der Überschrift "Verwaltungsrechtliches Verfahren" erhalten. Wie bereits Art. 10 Abs. 1 KG angekündigt hat, ist das Prüfungsverfahren für Unternehmenszusammenschlüsse zweistufig: Ob eine Prüfung durchzuführen ist, entscheidet die WEKO (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KG). Dafür hat sie einen Monat Zeit, um erstens abzuklären, ob eine Prüfung durchzuführen ist, und zweitens die beteiligten Unternehmen darüber zu informieren (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 KG). Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden. Konkret heisst dies, dass zuerst eine Vorprüfung und anschliessend gegebenenfalls das eigentliche Prüfungsverfahren erfolgt (vgl. z.B. JÜRG BORER/JUHANI KOSTKA, Basler Kommentar, Kartellgesetz [nachfolgend: BSK KG], Amstutz/Reinert [Hrsg.], 2010, N. 1 zu Art. 32 KG; siehe auch Urteil 2C_934/2020 vom 23. September 2021 E. 4.2). Während bei Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) und bei Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen (Art. 7 KG) ein Vorverfahren von Amtes wegen (Art. 26 KG) eingeleitet wird, werden die Unternehmen bei der Prüfung von Zusammenschlüssen - zwar gesetzlich vorgeschrieben - selber tätig, indem sie das Zusammenschlussvorhaben melden müssen.”
“Aus der dargelegten gesetzlichen Regelung ist ersichtlich (vgl. E. 3.1 hiervor), dass die WEKO im Rahmen der vorläufigen Prüfung nach Art. 32 KG klärt, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung im Sinne von Art. 33 KG vorliegen. Die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen ist folglich als zweistufiges Verfahren konzipiert.”
Im Rahmen einer vorläufigen Prüfung hat die Wettbewerbskommission den beteiligten Unternehmen binnen eines Monats seit der Meldung mitzuteilen, ob sie eine vertiefte Prüfung einleitet. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
“Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss nach Art. 9 KG gemeldet, entscheidet die Wettbewerbskommission - im Rahmen einer vorläufigen Prüfung -, ob eine (vertiefte) Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser (vertieften) Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 KG). Art. 10 Abs. 1 KG bestimmt, dass meldepflichtige Zusammenschlüsse der (vertieften) Prüfung durch die Wettbewerbskommission unterliegen, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühr zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) erhebt das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG - statt der Gebühr nach Zeitaufwand (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV-KG) - eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
“Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss nach Art. 9 KG gemeldet, entscheidet die Wettbewerbskommission - im Rahmen einer vorläufigen Prüfung -, ob eine (vertiefte) Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser (vertieften) Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 KG). Art. 10 Abs. 1 KG bestimmt, dass meldepflichtige Zusammenschlüsse der (vertieften) Prüfung durch die Wettbewerbskommission unterliegen, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühr zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) erhebt das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG - statt der Gebühr nach Zeitaufwand (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV-KG) - eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.”
Nach Art. 32 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist; hierzu gehört auch die Feststellung, dass ein gemeldeter Zusammenschluss nicht untersagt werden muss beziehungsweise bedingungslos zugelassen werden kann.
“Das vorliegende Verfahren handelt von der Publikation einer Stellungnahme zu einem Zusammenschlussvorhaben. Die Prüfung solcher Unternehmenszusammenschlüsse ist in Art. 32 f. KG geregelt. Nach Art. 32 Abs. 1 KG entscheidet die Behörde, ob eine Prüfung durchzuführen ist. In diesem Sinn entscheidet die Behörde deshalb auch, dass ein Zusammenschluss i.S.v. Art. 10 Abs. 2 KG nicht untersagt werden muss oder ohne Bedingungen und Auflagen zugelassen werden kann. Auch hier wird das Wort "entscheiden" nicht im Sinne von "verfügen" verstanden.”
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