Introdotta dal n. I della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° apr. 2004 (RU 2004 1385;FF 2002 18354927). ↩
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Besondere ausserprozessuale Kooperation qualifiziert nur dann als besonders gute Kooperation, wenn sie über die gesetzlichen Auskunftspflichten (Art. 40 KG i.V.m. Art. 13 VwVG) hinausgeht; sonstreichende Mitwirkung ist Voraussetzung für höhere Milderungen.
“Voraussetzung für die Annahme einer besonders guten Kooperation ist, dass die Mitwirkung über den Umfang hinausgeht, zu dem die Untersuchungsadressatin aufgrund ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 40 KG i.V.m. Art. 13 VwVG ohnehin verpflichtet war (vgl. Urteile des BVGer B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 10.4.8, Swisscom WAN-Anbindung [aufgehoben]; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.12, Vifor Pharma; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.4, CA Auto Finance Suisse; B-4757/2021 vom 13. Juni 2023 E. 3.6.5, Hors-Liste Pfizer; B-721/2018 vom 25. April 2024 E. 10.4, Engadin VIII Lazzarini; Peter Picht, in: OFK-Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 15; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 74 f., 86).”
“Voraussetzung für die Annahme einer besonders guten Kooperation ist, dass die Mitwirkung über den Umfang hinausgeht, zu dem die Untersuchungsadressatin aufgrund ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 40 KG i.V.m. Art. 13 VwVG ohnehin verpflichtet war (vgl. Urteile des BVGer B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 10.4.8, Swisscom WAN-Anbindung; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.12, Vifor; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.4, CA Auto Finance Suisse; Peter Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, Art. 6 SVKG N. 15; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 74 f., 86).”
In der Praxis werden wegen ausserprozessualer bzw. besonders guter Kooperation typischerweise Minderungen im Bereich von etwa 5–25% anerkannt; konkrete Beträge richten sich nach Umfang und Qualität der Mitwirkung (z. B. 5–20 % als häufiger Bereich; vereinzelt 25 % gewährt).
“Die Wettbewerbsbehörden haben den Abschluss einer EVR in zahlreichen Entscheiden als besonders gute Kooperation mit einer Sanktionsreduktion von 5 % bis 20 % honoriert; dies unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG (vgl. Urteil des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.6, CA Auto Finance Suisse, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Merkblatt EVR Rz. 11). Zur Begründung dieser Praxis führt das Sekretariat der Vorinstanz im Merkblatt EVR aus, eine EVR führe zu kürzeren Verfahren und knapperen Verfügungen, weil die Beweismittel nicht lückenlos erhoben werden müssten, der Sachverhalt nicht vollumfänglich ermittelt werden müsse und der Umfang der Begründung des KG-Verstosses in der Verfügung reduziert werden könne (vgl. Merkblatt EVR, Rz. 2, 8). Der Abschluss einer EVR hat in diesem Sinne - neben weiteren Zwecken (vgl. Carla Beuret, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 29 N. 4 f., 12) - die Erleichterung und Verkürzung des Verfahrens vor den Wettbewerbsbehörden zum Ziel (vgl. Botschaft KG 1995, 602; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 6.2, Buchpreisbindung; Urteile des BVGer B-5918/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 332 ff., Baubeschläge Siegenia; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.11, Vifor Pharma).”
“Die Lazzarini AG trägt CHF 11'259. 4.[Eröffnung]" Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer unzulässigen und den wirksamen Wettbewerb beseitigenden Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG über das in Frage stehende Projekt nachgewiesen werden könne. Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer Abredebeteiligung keinen Umsatz erzielt habe, sei ihr Verhalten nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren. Zur Bestimmung des Basisbetrags zog die Vorinstanz die Offert-summe von Bezzola Denoth als Schutznehmerin in der Höhe von insgesamt Fr. (...) (exklusive Mehrwertsteuer) heran. Gestützt auf die Annahme eines schwerwiegenden Verstosses wandte die Vorinstanz einen Basisbetragssatz von rund 5% an. Den sich daraus ergebenden Betrag reduzierte sie mit Verweis auf die Kooperation der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG um 25%, woraus ein Sanktionsbetrag von Fr. (...) resultierte. S. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 02. Oktober 2017 sei bezüglich Ziff.”
“Standpunkt der Vorinstanz Die Vorinstanz verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung, berücksichtigt ihre Kooperation jedoch als mildernden Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG mit einer Sanktionsreduktion in der Höhe von 25%. Die Vorinstanz führt zur Begründung aus, eine Selbstanzeigerin müsse einen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt anzeigen. Die Beschwerdeführerin habe ihr kartellrechtswidriges Verhalten bei dem vorliegenden Bauprojekt vor der Zustellung des Verfügungsantrags jedoch nicht mit hinreichender Klarheit angezeigt. Zwar habe die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 7. Dezember 2012 und vom 19. April 2016 Indizien vorgelegen, wonach sie von einer Konkurrentin mit Kalkulationsdaten bedient worden sei. Durch offen gehaltene Formulierungen habe sie sich jedoch nicht festgelegt. Nichts anderes ergebe sich aus der - in der Verfahrensgeschichte der Verfügung nicht erwähnten - Eingabe vom 17. Mai”
Art. 6 SVKG ermöglicht eine Sanktionsmilderung bei besonderer Kooperation; diese Milderung wird in der Praxis regelmäßig gewährt, bleibt aber meist deutlich geringer als Reduktionen nach der Kronzeugen-/Bonusregel (Art. 49a KG/Art. 8 ff. SVKG) und stellt eine subsidiäre Option dar, wenn die Bonusregelung ausgeschlossen ist.
“Zwar sieht Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Peter Picht, in: OFK-Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 15; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Eine Minderung der Sanktion für besonders gute Kooperation gestützt auf Art. 6 SVKG dürfte deshalb regelmässig tiefer als eine Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung ausfallen (vgl. Urteile des BVGer B-721/2018 vom 25. April 2024 E. 10.4.5, Engadin VIII Lazzarini; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.28, CA Auto Finance Suisse; B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; Christoph Tagmann, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG, 2007, S. 276 ff.).”
“Die Frage, ob der nach den Art. 3 und 4 SVKG berechnete Sanktionsbetrag wegen einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerin nach Art. 6 SVKG zu mindern ist, stellt sich erst dann, wenn ein Anspruch auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG) zu verneinen ist (vgl. E. 11). Dies vor dem Hintergrund, dass eine Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung grundsätzlich höher ausfallen sollte als eine Minderung nach Art. 6 SVKG, zumal Letztere eine weniger weitreichende Zusammenarbeit voraussetzt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.w.H.; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86).”
“Die Frage, ob der nach den Art. 3 und 4 SVKG berechnete Sanktionsbetrag wegen einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerin nach Art. 6 SVKG zu mindern ist, stellt sich erst dann, wenn ein Anspruch auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG) zu verneinen ist (vgl. E. 11). Dies vor dem Hintergrund, dass eine Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung grundsätzlich höher ausfallen sollte als eine Minderung nach Art. 6 SVKG, zumal Letztere eine weniger weitreichende Zusammenarbeit voraussetzt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.w.H.; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2.”
“Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch - wie aufgezeigt (vgl. E. 10.4.5) - typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt.”
Die Vorinstanz hat bei deutlicher Unterschätzung oder deutlich geringerer Wettbewerbsbeschränkung zu prüfen, ob Milderungsgründe bei Neubemessung entfallen bzw. ob Milderung noch relevant ist.
“12.8.4.1. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 6 SVKG (mildernde Umstände). Die Vorinstanz hat das Vorliegen mildernder Umstände verneint (vgl. E. 15.2.7.16 vorinstanzliches Urteil). 12.8.4.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26 - 30 KG beendet, der Betrag nach Art. 3 und 4 SVKG vermindert. 12.8.4.3. Da sich vorliegend ergeben hat, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nur in einem weit geringeren Mass vorliegt als von der Vorinstanz erwogen, fragt es sich, ob mildernde Umstände bei der Neubemessung der Sanktion im Rahmen der Rückweisung (vgl. E. 12.9 unten) überhaupt noch eine Rolle spielen. Dies wird von der Vorinstanz zu prüfen sein, weshalb auf die entsprechende Rüge vor Bundesgericht nicht weiter einzugehen ist.”
Der bloße Verzicht auf Sanktionsmechanismen begründet keine Milderung nach Art. 6 Abs. 2 SVKG.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 240) sind im Rahmen des Basisbetrags die Aspekte einer Festlegung oder Umsetzung von Sanktionsmechanismen nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um Erschwerungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b SVKG oder Milderungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b SVKG handelt. Dabei stellt der blosse Verzicht auf die Festlegung von Sanktionsmechanismen allerdings keinen Milderungsgrund gemäss Art. 6 SVKG dar, weil hierdurch lediglich kein Erhöhungsgrund gemäss Art. 5 SVKG verwirklicht wird.”
Aktive Koordination — etwa Einberufung, Mitorganisation oder Weitergabe von Informationen — schliesst eine Milderung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG aus.
“Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 500), wonach eine Milderung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG vorgenommen werden müsse, weil ihr Verhalten ausschliesslich passiv gewesen sei, ist tatsachenwidrig. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls mit der Einberufung und Durchführung des Koordinationstreffens sowie mit der Weiterleitung der Informationen über das Preisverhalten der GU-Gruppe an die anderen Mitglieder des Koordinationstreffens offensichtlich eine aktive Rolle bei der Verständigung der Abredebeteiligten über die Terminierung und die Höhe der Preiserhöhung eingenommen. Dementsprechend macht die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang auch geltend, dass gerade ihr Einsatz dazu geführt habe, den Materialteuerungszuschlag zeitlich sowie der Höhe nach zu begrenzen. Angesichts dieser Handlungen kann nicht von einer lediglich passiven Beteiligung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG ausgegangen werden.”
Art. 6 Abs. 1 KG ermöglicht, die in Art. 5 Abs. 2 KG genannten Rechtfertigungsgründe durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren und dadurch effizientitätsbasierte Rechtfertigungen präziser zu umschreiben.
“hiervor). Es ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 KG die Möglichkeit bietet, die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren (BGE 143 II 297 E. 5.1.4 "Gaba"; Zäch, Rz. 503; vgl. Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 285; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 5 KG N 275 i.V.m. N 349 ff.). 6.6.1.2.3 Damit die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG greifen, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Erstens muss einer der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG genannten Rechtfertigungsgründe bzw. eine der in Art. 6 KG genannten Konkretisierungen vorliegen. Zweitens muss die Abrede notwendig sein und drittens darf sie keine Möglichkeit bieten, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Notwendig im genannten Sinne ist eine Abrede, wenn sie verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar ist (Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468 ff., S. 560; BGE 147 II 72 E. 7.2 "Pfizer II"; BGE 143 II 297 E. 7.1 "Gaba"; BGE 144 II 246 E. 13 "Altimum"; BSK KG-Krauskopf/ Schaller, Art.”
“Die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG genannten Rechtfertigungsgründe sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend (BGE 129 II 18 E. 10.3 "Buchpreisbindung I"; Urteil des BGer 2A.430/2006 E.13.2 "Buchpreisbindung II"), aber bewusst offen formuliert, damit möglichst alle objektiven Effizienzgründe berücksichtigt werden können (BGE 144 II 246 E. 13.2 "Altimum"). Ziel der Effizienzprüfung bildet, die "positiven" Abreden von solchen zu unterscheiden, die hauptsächlich der Erzielung einer Kartellrente dienen (BGE 147 II 72 E. 7.2 "Pfizer II"; Urteil des BGer 2C_147/2018 E. 7.2 "Bayer [Schweiz] AG"). Es ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 KG die Möglichkeit bietet, die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren (Zäch, Rz. 503; Zirlick/Bangerter, DIKE KG, Art. 5 KG N 285; Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 2). Damit die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG greifen, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Erstens muss einer der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG genannten Rechtfertigungsgründe bzw. eine der in Art. 6 KG genannten Konkretisierungen vorliegen. Zweitens muss die Abrede notwendig sein und drittens darf sie keine Möglichkeit bieten, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (BGE 143 II 297 E”
Bei mildernden Umständen kann ein frühzeitiges bzw. sofortiges Abstellen des Verstoßes (z. B. nach erstem Eingreifen des Sekretariats) strafmildernd wirken und die Sanktion spürbar reduzieren; die Sanktionierung erfolgt dreistufig und berücksichtigt ein solches frühzeitiges Ende besonders.
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, dass sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb des abstrakten Sanktionsrahmens von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG wird die konkrete Sanktion anhand der in Art. 2 ff. KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG; SR 251.5) enthaltenen Kriterien in drei Schritten bemessen (Art. 49a Abs. 1 Satz 3 und 4 KG; BGE 147 II 72 E. 8.5.1; 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2) : Ermittlung des Basisbetrages (Art. 3 SVKG), Anpassung (des Basisbetrages) an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) sowie Erhöhung bzw. Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (Art. 5 und Art. 6 SVKG). Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG).”
“12.8.4.1. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 6 SVKG (mildernde Umstände). Die Vorinstanz hat das Vorliegen mildernder Umstände verneint (vgl. E. 15.2.7.16 vorinstanzliches Urteil). 12.8.4.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26 - 30 KG beendet, der Betrag nach Art. 3 und 4 SVKG vermindert. 12.8.4.3. Da sich vorliegend ergeben hat, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nur in einem weit geringeren Mass vorliegt als von der Vorinstanz erwogen, fragt es sich, ob mildernde Umstände bei der Neubemessung der Sanktion im Rahmen der Rückweisung (vgl. E. 12.9 unten) überhaupt noch eine Rolle spielen. Dies wird von der Vorinstanz zu prüfen sein, weshalb auf die entsprechende Rüge vor Bundesgericht nicht weiter einzugehen ist.”
Die Aufzählung mildernder Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG ist nicht abschliessend; die Vorinstanz bzw. Verwaltung kann weitere mildernde Umstände berücksichtigen, sofern diese nicht bereits im Basisbetrag enthalten sind.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG ist der Sanktionsbetrag nach Art. 3 und 4 SVKG bei mildernden Umständen zu mindern. Die Bestimmung enthält eine beispielhafte und damit nicht abschliessende Aufzählung von Minderungsgründen. Es sind daher auch sonstige mildernde Umstände zu berücksichtigen. Hierbei darf es sich jedoch - wie erwähnt (vgl. E. 7.5.3) - nicht um Aspekte handeln, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags berücksichtigt worden sind.”
“Bei mildernden Umständen ist die Sanktion gemäss Art. 6 SVKG zu mindern. Als mildernder Umstand erwähnt Art. 6 Abs. 1 SVKG beispielhaft die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens gemäss Art. 26-30 KG. Für Preis- und Gebietsabsprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG werden mit dem ausschliesslich passiven Verhalten sowie dem Unterlassen von vereinbarten Vergeltungsmassnahmen zwei weitere Milderungsumstände aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 SVKG). Die Aufzählung ist nicht abschliessender Natur. Daher sind auch sonstige mildernde Umstände bei der Sanktionierung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu berücksichtigen. Es darf sich hierbei nicht um Aspekte handeln, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.1, CA Auto Finance Suisse; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.1, Vifor; B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 778, ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2011 E. 1628, SIX).”
Bei der praktischen Anwendung hat die Behörde bzw. Vorinstanz einen weiten Ermessensspielraum bei der Würdigung besonders kooperierenden Verhaltens; Mildernde Umstände dürfen ferner sonstige Tatsachen umfassen, sofern sie nicht bereits in der Basisbetragsfestlegung berücksichtigt wurden.
“Bei mildernden Umständen ist die Sanktion gemäss Art. 6 SVKG zu mindern. Als mildernder Umstand erwähnt Art. 6 Abs. 1 SVKG beispielhaft die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens gemäss Art. 26-30 KG. Für Preis- und Gebietsabsprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG werden mit dem ausschliesslich passiven Verhalten sowie dem Unterlassen von vereinbarten Vergeltungsmassnahmen zwei weitere Milderungsumstände aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 SVKG). Die Aufzählung ist nicht abschliessender Natur. Daher sind auch sonstige mildernde Umstände bei der Sanktionierung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu berücksichtigen. Es darf sich hierbei nicht um Aspekte handeln, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.1, CA Auto Finance Suisse; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.1, Vifor; B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 778, ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2011 E. 1628, SIX).”
“Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass diese Mitwirkung das Verfahren in einem gewissen - wenn auch nicht erheblichen - Umfang erleichtert hat. Wenngleich diese Beurteilung nicht empirisch überprüft werden kann, erscheint sie plausibel, zumal die gezeigte Kooperationsbereitschaft für die Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden regelmässig förderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wettbewerbsbehörden bei der Beurteilung, ob der Milderungsgrund der besonderen Kooperation vorliegt, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 7.4.5.3, Publigroupe; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.14, Vifor; B-2798/2018 vom 16. Februar 2021 E. 12.3.4, Naxoo; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.23, CA Auto Finance Suisse; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 65, 75). In diesem Lichte ist die Einschätzung der Vorinstanz, es liege eine besonders gute Kooperation vor, der mit einer Minderung der Sanktion nach Art. 6 SVKG Rechnung zu tragen sei, bundesrechtlich nicht zu beanstanden.”
In der Verwaltungspraxis wurde Kooperation häufig pauschal mit einer Sanktionsreduktion von rund 25% gewürdigt; das Gericht hat aber in Einzelfällen eine geringere Minderung als 25% für angemessener erachtet.
“Die angefochtene Verfügung gewährt der Beschwerdeführerin sodann unter dem Titel der mildernden Umstände gestützt auf Art. 6 Abs. 1 SVKG eine Sanktionsreduktion für gute Kooperation in der Höhe von 25% (vgl. Verfügung, Rz. 180).”
“Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nicht durchdringt. Sie hat keinen Anspruch auf eine Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung, erfüllt jedoch die Anforderungen an eine besonders gute Kooperation als mildernder Umstand nach Art. 6 Abs. 1 SVKG. Obschon die gewährte Minderung von 25% als zu hoch erscheint, ist die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Sanktion von Fr. (...) zu bestätigen.”
“Die angefochtene Verfügung stuft die Kooperation der Beschwerdeführerin als mildernden Umstand im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG ein und gewährt ihr hierfür eine Sanktionsreduktion von 25%, woraus ein Sanktionsbetrag von Fr. (...) resultiert. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Beteiligung an dem in Frage stehenden Wettbewerbsverstoss bereits in einem frühen Verfahrensstadium nicht bestritten. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag den ihr vorgeworfenen Sachverhalt ausdrücklich und vollumfänglich anerkannt (vgl. Verfügung, Rz. 180).”
Die Kalkulationshilfen‑Bekanntmachung hat branchenübergreifenden Charakter und findet in sämtlichen Wirtschaftssektoren Anwendung. Nach Art. 2 der Bekanntmachung werden Kalkulationshilfen als standardisierte, allgemein formulierte Hinweise und rechnerische Grundlagen definiert, die es erlauben, die Kosten von Produkten oder Dienstleistungen für Zwecke der Preisbestimmung zu berechnen oder zu schätzen. Leistungsbeschriebe oder Leistungskataloge mit Tarifen oder Preisen gelten in der Regel nicht als Kalkulationshilfen und sind insofern gesondert darauf zu prüfen, ob es sich um Preisabreden handelt.
“Kalkulationshilfen-Bekanntmachung 9.7.4.5.1 Art. 6 Abs. 1 KG bietet die Möglichkeit, die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren (Zäch, Rz. 503; Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 285; Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 2). Häufig sind Kalkulationshilfen zugleich Verbandsempfehlungen (BSK KG-Neff/Steiner, Kalkulationshilfen-BM N 17). Die Bekanntmachung über den Gebrauch von Kalkulationshilfen (Kalkulationshilfen-BM) hat branchenübergreifenden Charakter und kommt in sämtlichen Wirtschaftssektoren zur Anwendung (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 119). Art. 2 Kalkulationshilfen-Bekanntmachung definiert Kalkulationshilfen als standardisierte, in allgemeiner Form abgefasste Hinweise und rechnerische Grundlagen, welche den Anwendern erlauben, die Kosten von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Preisbestimmung zu berechnen oder zu schätzen. Leistungsbeschriebe oder Katalogisierungen von Leistungen mit Tarifen oder Preisen stellen in der Regel keine Kalkulationshilfen gemäss der Kalkulationshilfen-Bekanntmachung dar, sondern werden dahingehend überprüft, ob es sich um Preisabreden handelt (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 123). Nach Art. 3 Bst.”
Damit eine durch Art. 6 konkretisierte Effizienzrechtfertigung greift, müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: erstens muss ein in Art. 5 Abs. 2 KG genanntes oder durch Art. 6 konkretisiertes Rechtfertigungs‑motiv vorliegen; zweitens muss die Abrede notwendig sein, wobei „notwendig“ im Sinne der Rechtsprechung Verhältnismässigkeit bedeutet (d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar); drittens darf die Abrede nicht die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ermöglichen. Alleinige betriebswirtschaftliche Effizienz reicht nicht aus, wenn die Massnahme vornehmlich der Erzielung einer Kartellrente dient.
“hiervor). Es ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 KG die Möglichkeit bietet, die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren (BGE 143 II 297 E. 5.1.4 "Gaba"; Zäch, Rz. 503; vgl. Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 285; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 5 KG N 275 i.V.m. N 349 ff.). 6.6.1.2.3 Damit die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG greifen, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Erstens muss einer der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG genannten Rechtfertigungsgründe bzw. eine der in Art. 6 KG genannten Konkretisierungen vorliegen. Zweitens muss die Abrede notwendig sein und drittens darf sie keine Möglichkeit bieten, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Notwendig im genannten Sinne ist eine Abrede, wenn sie verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar ist (Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468 ff., S. 560; BGE 147 II 72 E. 7.2 "Pfizer II"; BGE 143 II 297 E. 7.1 "Gaba"; BGE 144 II 246 E. 13 "Altimum"; BSK KG-Krauskopf/ Schaller, Art. 5 KG N 300; Stämpflis HK-Reinert, Art. 5 KG N 9; Zäch, Rz. 404; Adrian Künzler, Effizienz oder Wettbewerbsfreiheit?: Zur Frage nach den Aufgaben des Rechts gegen Private Wettbewerbsbeschränkungen, 2008, S. 361, nachfolgend: Künzler, Effizienz oder Wettbewerbsfreiheit). 6.6.1.2.4 Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn ein kartellrechtlich relevantes Verhalten aus der betriebswirtschaftlichen Sicht eines einzelnen Unternehmens effizient ist, namentlich, wenn dieses hauptsächlich der Kartellrente dient.”
“Die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG genannten Rechtfertigungsgründe sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend (BGE 129 II 18 E. 10.3 "Buchpreisbindung I"; Urteil des BGer 2A.430/2006 E.13.2 "Buchpreisbindung II"), aber bewusst offen formuliert, damit möglichst alle objektiven Effizienzgründe berücksichtigt werden können (BGE 144 II 246 E. 13.2 "Altimum"). Ziel der Effizienzprüfung bildet, die "positiven" Abreden von solchen zu unterscheiden, die hauptsächlich der Erzielung einer Kartellrente dienen (BGE 147 II 72 E. 7.2 "Pfizer II"; Urteil des BGer 2C_147/2018 E. 7.2 "Bayer [Schweiz] AG"). Es ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 KG die Möglichkeit bietet, die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren (Zäch, Rz. 503; Zirlick/Bangerter, DIKE KG, Art. 5 KG N 285; Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 2). Damit die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG greifen, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Erstens muss einer der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG genannten Rechtfertigungsgründe bzw. eine der in Art. 6 KG genannten Konkretisierungen vorliegen. Zweitens muss die Abrede notwendig sein und drittens darf sie keine Möglichkeit bieten, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (BGE 143 II 297 E”
“hiervor). Es ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 KG die Möglichkeit bietet, die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren (BGE 143 II 297 E. 5.1.4 "Gaba"; Zäch, Rz. 503; vgl. Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 285; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 5 KG N 275 i.V.m. N 349 ff.). 6.6.1.2.3 Damit die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG greifen, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Erstens muss einer der in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG genannten Rechtfertigungsgründe bzw. eine der in Art. 6 KG genannten Konkretisierungen vorliegen. Zweitens muss die Abrede notwendig sein und drittens darf sie keine Möglichkeit bieten, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Notwendig im genannten Sinne ist eine Abrede, wenn sie verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar ist (Botschaft KG 1995, BBl 1995 I 468 ff., S. 560; BGE 147 II 72 E. 7.2 "Pfizer II"; BGE 143 II 297 E. 7.1 "Gaba"; BGE 144 II 246 E. 13 "Altimum"; BSK KG-Krauskopf/ Schaller, Art. 5 KG N 300; Stämpflis HK-Reinert, Art. 5 KG N 9; Zäch, Rz. 404; Adrian Künzler, Effizienz oder Wettbewerbsfreiheit?: Zur Frage nach den Aufgaben des Rechts gegen Private Wettbewerbsbeschränkungen, 2008, S. 361, nachfolgend: Künzler, Effizienz oder Wettbewerbsfreiheit). 6.6.1.2.4 Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn ein kartellrechtlich relevantes Verhalten aus der betriebswirtschaftlichen Sicht eines einzelnen Unternehmens effizient ist, namentlich, wenn dieses hauptsächlich der Kartellrente dient.”
Die Anerkennung bzw. frühzeitige Offenlegung des im Verfügungsantrag dargelegten Sachverhalts kann als mildernder Umstand anerkannt werden und rechtfertigte in der Praxis beispielsweise eine Minderung von rund 15% (konkret so anerkannt in einzelnen Fällen).
“Erschwerungs- und Milderungsgründe Erschwerungsgründe nach Art. 5 SVKG werden von der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin nicht angenommen und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz gewährt der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG eine Sanktionsreduktion von 15 % für gute Kooperation. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin den im Verfügungsantrag dargelegten Sachverhalt anerkannt habe. Weitere Minderungsgründe nimmt die Vorinstanz nicht an.”
“Die angefochtene Verfügung gewährt der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - eine Sanktionsreduktion im Umfang von 15 % für besonders gute Kooperation unter dem Titel der Milderungsgründe nach Art. 6 SVKG. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag den im Verfügungsantrag dargelegten Sachverhalt anerkannt habe.”
“Die Lazzarini AG trägt CHF 11'259. 4.[Eröffnung]" Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer unzulässigen und den wirksamen Wettbewerb beseitigenden Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG über das in Frage stehende Projekt nachgewiesen werden könne. Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer Abredebeteiligung keinen Umsatz erzielt habe, sei ihr Verhalten nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren. Zur Bestimmung des Basisbetrags zog die Vorinstanz die Offert-summe von Bezzola Denoth als Schutznehmerin in der Höhe von insgesamt Fr. (...) (exklusive Mehrwertsteuer) heran. Gestützt auf die Annahme eines schwerwiegenden Verstosses wandte die Vorinstanz einen Basisbetragssatz von rund 5% an. Den sich daraus ergebenden Betrag reduzierte sie mit Verweis auf die Kooperation der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG um 25%, woraus ein Sanktionsbetrag von Fr. (...) resultierte. S. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 02. Oktober 2017 sei bezüglich Ziff.”
“Es spiele dabei keine Rolle, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin den relevanten Sachverhalt nicht mit der gebotenen Klarheit angezeigt habe (vgl. Verfügung, Rz. 173 ff., 179; Vernehmlassung, Rz. 15, 17 f., 23, 26; Duplik, Rz. 6 f.). Dass die Beschwerdeführerin die Beteiligung an einem Wettbewerbsverstoss bereits in einem frühen Stadium nicht bestritten und in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats den Sachverhalt ausdrücklich und vollumfänglich anerkannt habe, sei jedoch als mildernder Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG zu berücksichtigen (vgl. Verfügung, Rz. 177, 180; Vernehmlassung, Rz. 7, 18, 27; Duplik Rz. 7).”
Besonders gute bzw. ausserhalb der Bonusregelung erbrachte Kooperation kann als mildernder Umstand anerkannt werden; dies rechtfertigt eine Sanktionsreduktion, die jedoch in der Praxis oft geringer ausfällt als die pauschale 25% Bonusregel und gegebenenfalls ins untere Drittel des Rahmens fallen kann.
“Gemäss Praxis und Schrifttum stellt eine besonders gute Kooperation ausserhalb der Bonusregelung einen Milderungsgrund im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG dar (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 7.4.5.3 und E. 8.3.6, Publigroupe; B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 10.4.8, Swisscom WAN-Anbindung; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.12, Vifor Pharma; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3 f., CA Auto Finance Suisse; B-721/2018 vom 25. April 2024 E. 10.4, Engadin VIII Lazzarini; Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Einvernehmliche Regelungen vom 28. Februar 2018, Rz. 11 ff. [nachfolgend: Merkblatt EVR]; Peter Picht, in: OFK-Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 75, 86).”
“Zu prüfen bleibt eine Sanktionsreduktion für eine besonders gute Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG.”
“Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nicht durchdringt. Sie hat keinen Anspruch auf eine Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung, erfüllt jedoch die Anforderungen an eine besonders gute Kooperation als mildernder Umstand nach Art. 6 Abs. 1 SVKG. Obschon die gewährte Minderung von 25% als zu hoch erscheint, ist die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Sanktion von Fr. (...) zu bestätigen.”
“Vorliegend verfügt die Vorinstanz - wie erwähnt - über einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob eine besonders gute Kooperation als mildernder Umstand nach Art. 6 Abs. 1 SVKG vorliegt und wie die Minderung zu bemessen ist. Eine Sanktionsreduktion im unteren Drittel des Spektrums erscheint unter den vorliegenden Umständen jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft, umso mehr, als bislang kaum eine einschlägige gefestigte Gerichtspraxis zur Bemessung der Minderung bei besonderer Kooperation besteht. Es ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens eine kooperative Haltung zeigte und sich um eine Mitwirkung bemühte. Es kann dabei - wie erwähnt (vgl. E. 13.3) - davon ausgegangen werden, dass sie dabei einen gewissen, geringfügigen Beitrag zur Vereinfachung des Verfahrens erbracht hat. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Basisbetragssatzes statt von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs unzutreffend von der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ausgegangen war (vgl. E. 10.3.13).”
“Die angefochtene Verfügung stuft die Kooperation der Beschwerdeführerin als mildernden Umstand im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG ein und gewährt ihr hierfür eine Sanktionsreduktion von 25%, woraus ein Sanktionsbetrag von Fr. (...) resultiert. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Beteiligung an dem in Frage stehenden Wettbewerbsverstoss bereits in einem frühen Verfahrensstadium nicht bestritten. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag den ihr vorgeworfenen Sachverhalt ausdrücklich und vollumfänglich anerkannt (vgl. Verfügung, Rz. 180).”
Leistungsbeschriebe oder Katalogisierungen von Leistungen mit Tarifen/Preisen stellen nach der einschlägigen Rechtsprechung in der Regel keine Kalkulationshilfen im Sinne der Kalkulationshilfen-Bekanntmachung dar, sondern werden dahingehend überprüft, ob es sich um Preisabreden handelt. Soweit solche Empfehlungen oder Kataloge mit einem unselbständigen Informationsaustausch verbunden sind (z.B. Anheften eigener AGB an ausgetauschte Preislisten, Vergleichslisten, abgestützte Durchsetzungsmassnahmen), kann damit der Rahmen der durch die Bekanntmachung gebotenen Rechtfertigung überschritten werden.
“Kalkulationshilfen-Bekanntmachung 9.7.4.5.1 Art. 6 Abs. 1 KG bietet die Möglichkeit, die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren (Zäch, Rz. 503; Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 285; Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 2). Häufig sind Kalkulationshilfen zugleich Verbandsempfehlungen (BSK KG-Neff/Steiner, Kalkulationshilfen-BM N 17). Die Bekanntmachung über den Gebrauch von Kalkulationshilfen (Kalkulationshilfen-BM) hat branchenübergreifenden Charakter und kommt in sämtlichen Wirtschaftssektoren zur Anwendung (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 119). Art. 2 Kalkulationshilfen-Bekanntmachung definiert Kalkulationshilfen als standardisierte, in allgemeiner Form abgefasste Hinweise und rechnerische Grundlagen, welche den Anwendern erlauben, die Kosten von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Preisbestimmung zu berechnen oder zu schätzen. Leistungsbeschriebe oder Katalogisierungen von Leistungen mit Tarifen oder Preisen stellen in der Regel keine Kalkulationshilfen gemäss der Kalkulationshilfen-Bekanntmachung dar, sondern werden dahingehend überprüft, ob es sich um Preisabreden handelt (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 123). Nach Art. 3 Bst.”
“Leistungsbeschriebe oder Katalogisierungen von Leistungen mit Tarifen oder Preisen stellen in der Regel keine Kalkulationshilfen gemäss der Kalkulationshilfen-Bekanntmachung dar, sondern werden dahingehend überprüft, ob es sich um Preisabreden handelt (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 123). Nach Art. 3 Bst. c Kalkulationshilfen-Bekanntmachung lassen sich Abreden zwischen Unternehmen gleicher Marktstufe über den Gebrauch von Kalkulationshilfen sowie entsprechende Vermittlungstätigkeiten von Branchenverbänden oder Dritten aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel dann rechtfertigen, wenn sie den Beteiligten die Freiheit zur Bestimmung von Leistungs- oder Lieferkonditionen und Abnehmerpreisen sowie zur Gewährung von Rabatten und anderen Preisabschlägen belassen. Es ist ersichtlich, dass die Effizienzgründe von Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen zur Hauptsache auf dem Austausch von Wissen und methodischen Fähigkeiten beruhen. In diesem Sinne sind Kalkulationshilfen unbedenklich, die rein technische Rechenhilfen darstellen und bspw. auf Verbandsebene sicherstellen sollen, dass die Verbandsmitglieder ihre Kalkulation betriebswirtschaftlich korrekt durchführen (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 125 f.). Allerdings dürfen die Beteiligten keinem Verbandsdiktat unterworfen werden (Kalkulationshilfen-Bekanntmachungs-Kommentar, RPW 1998/2 S. 351 ff., S. 360 zu Art. 3 lit. c Kalkulationshilfen-BM). 9.7.4.5.2 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass reine Handelskonditionen für Kalkulationsempfehlungen insofern nicht klassisch sind, als sie kein spezifisches Know-how in Bezug auf die Offertkalkulation branchenweit zugänglich machen (vgl. Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 125 f.). Die vorliegenden AGB-Klauseln haben nicht zum Ziel, dass die ASCOPA-Mitglieder ihre Kalkulation in Bezug auf Lieferkosten, Minimalbestellungen, Rücksendungen und Zahlungsbedingungen betriebswirtschaftlich korrekt durchführen. Entscheidend ist aber, dass selbst unter der Annahme, dass von einer Kalkulationshilfe auszugehen wäre, im vorliegenden Fall die AGB-Empfehlungen mit einem unselbständigen Informationsaustausch verbunden werden (Anheften der eigenen AGB an den ausgetauschten Bruttopreislisten).”
“Leistungsbeschriebe oder Katalogisierungen von Leistungen mit Tarifen oder Preisen stellen in der Regel keine Kalkulationshilfen gemäss der Kalkulationshilfen-Bekanntmachung dar, sondern werden dahingehend überprüft, ob es sich um Preisabreden handelt (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 123). Nach Art. 3 Bst. c Kalkulationshilfen-Bekanntmachung lassen sich Abreden zwischen Unternehmen gleicher Marktstufe über den Gebrauch von Kalkulationshilfen sowie entsprechende Vermittlungstätigkeiten von Branchenverbänden oder Dritten aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel dann rechtfertigen, wenn sie den Beteiligten die Freiheit zur Bestimmung von Leistungs- oder Lieferkonditionen und Abnehmerpreisen sowie zur Gewährung von Rabatten und anderen Preisabschlägen belassen. Es ist ersichtlich, dass die Effizienzgründe von Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen zur Hauptsache auf dem Austausch von Wissen und methodischen Fähigkeiten beruhen. In diesem Sinne sind Kalkulationshilfen unbedenklich, die rein technische Rechenhilfen darstellen und bspw. auf Verbandsebene sicherstellen sollen, dass die Verbandsmitglieder ihre Kalkulation betriebswirtschaftlich korrekt durchführen (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 125 f.). Allerdings dürfen die Beteiligten keinem Verbandsdiktat unterworfen werden (Kalkulationshilfen-Bekanntmachungs-Kommentar, RPW 1998/2 S. 351 ff., S. 360 zu Art. 3 lit. c Kalkulationshilfen-BM). 9.7.4.5.2 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass reine Handelskonditionen für Kalkulationsempfehlungen insofern nicht klassisch sind, als sie kein spezifisches Know-how in Bezug auf die Offertkalkulation branchenweit zugänglich machen (vgl. Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 125 f.). Die vorliegenden AGB-Klauseln haben nicht zum Ziel, dass die ASCOPA-Mitglieder ihre Kalkulation in Bezug auf Lieferkosten, Minimalbestellungen, Rücksendungen und Zahlungsbedingungen betriebswirtschaftlich korrekt durchführen. Entscheidend ist aber, dass selbst unter der Annahme, dass von einer Kalkulationshilfe auszugehen wäre, im vorliegenden Fall die AGB-Empfehlungen mit einem unselbständigen Informationsaustausch verbunden werden (Anheften der eigenen AGB an den ausgetauschten Bruttopreislisten).”
Bei deutlich bzw. erheblich geringerem/vermindertem Wettbewerbsverhältnis oder bei erheblicher Reduktion des Verstoßumfangs kann die Vorinstanz prüfen, ob eine Milderung (oder ob Milderung entbehrlich ist) noch sachgerecht bzw. noch relevant ist.
“12.8.4.1. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 6 SVKG (mildernde Umstände). Die Vorinstanz hat das Vorliegen mildernder Umstände verneint (vgl. E. 15.2.7.16 vorinstanzliches Urteil). 12.8.4.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26 - 30 KG beendet, der Betrag nach Art. 3 und 4 SVKG vermindert. 12.8.4.3. Da sich vorliegend ergeben hat, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nur in einem weit geringeren Mass vorliegt als von der Vorinstanz erwogen, fragt es sich, ob mildernde Umstände bei der Neubemessung der Sanktion im Rahmen der Rückweisung (vgl. E. 12.9 unten) überhaupt noch eine Rolle spielen. Dies wird von der Vorinstanz zu prüfen sein, weshalb auf die entsprechende Rüge vor Bundesgericht nicht weiter einzugehen ist.”
Art. 6 Abs. 1 KG ermöglicht, die Rechtfertigungsgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren. Die Bekanntmachung über den Gebrauch von Kalkulationshilfen hat branchenübergreifenden Charakter und gilt in allen Wirtschaftssektoren. Sie definiert „Kalkulationshilfen“ als standardisierte Hinweise und rechnerische Grundlagen zur Berechnung oder Schätzung von Kosten im Hinblick auf die Preisbestimmung. Leistungsbeschriebe oder Kataloge mit Tarifen oder Preisen gelten in der Regel nicht als Kalkulationshilfen und sind vielmehr dahingehend zu prüfen, ob sie Preisabreden darstellen.
“Kalkulationshilfen-Bekanntmachung 9.7.4.5.1 Art. 6 Abs. 1 KG bietet die Möglichkeit, die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren (Zäch, Rz. 503; Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 285; Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 2). Häufig sind Kalkulationshilfen zugleich Verbandsempfehlungen (BSK KG-Neff/Steiner, Kalkulationshilfen-BM N 17). Die Bekanntmachung über den Gebrauch von Kalkulationshilfen (Kalkulationshilfen-BM) hat branchenübergreifenden Charakter und kommt in sämtlichen Wirtschaftssektoren zur Anwendung (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 119). Art. 2 Kalkulationshilfen-Bekanntmachung definiert Kalkulationshilfen als standardisierte, in allgemeiner Form abgefasste Hinweise und rechnerische Grundlagen, welche den Anwendern erlauben, die Kosten von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Preisbestimmung zu berechnen oder zu schätzen. Leistungsbeschriebe oder Katalogisierungen von Leistungen mit Tarifen oder Preisen stellen in der Regel keine Kalkulationshilfen gemäss der Kalkulationshilfen-Bekanntmachung dar, sondern werden dahingehend überprüft, ob es sich um Preisabreden handelt (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art.”
“Kalkulationshilfen-Bekanntmachung 9.7.4.5.1 Art. 6 Abs. 1 KG bietet die Möglichkeit, die Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren (Zäch, Rz. 503; Zirlick/Bangerter, DIKE-KG, Art. 5 KG N 285; Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 2). Häufig sind Kalkulationshilfen zugleich Verbandsempfehlungen (BSK KG-Neff/Steiner, Kalkulationshilfen-BM N 17). Die Bekanntmachung über den Gebrauch von Kalkulationshilfen (Kalkulationshilfen-BM) hat branchenübergreifenden Charakter und kommt in sämtlichen Wirtschaftssektoren zur Anwendung (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art. 6 KG N 119). Art. 2 Kalkulationshilfen-Bekanntmachung definiert Kalkulationshilfen als standardisierte, in allgemeiner Form abgefasste Hinweise und rechnerische Grundlagen, welche den Anwendern erlauben, die Kosten von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Preisbestimmung zu berechnen oder zu schätzen. Leistungsbeschriebe oder Katalogisierungen von Leistungen mit Tarifen oder Preisen stellen in der Regel keine Kalkulationshilfen gemäss der Kalkulationshilfen-Bekanntmachung dar, sondern werden dahingehend überprüft, ob es sich um Preisabreden handelt (Graber Cardinaux/Maschemer, DIKE-KG, Art.”
Passive oder nur gering beteiligte Adressaten können dennoch Milderung erhalten; eine rein ausschließlich passive Rolle erfordert jedoch eine deutlich geringere Beteiligungsintensität als die durchschnittlich erforderliche Mitwirkung, was Einfluss auf die Höhe der Milderung hat.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Milderungsgrund in seinem Urteil in Sachen Engadin I Rocca + Hotz konkretisiert. Unter einer ausschliesslich passiven Rolle sei ein Verhalten zu verstehen, das durch Abwesenheit von besonderen Aktivitäten bei der Organisation, Koordination und Durchführung der Wettbewerbsbeschränkung gekennzeichnet sei. Der Sanktionsadressat dürfe die Wettbewerbsabrede weder aktiv initiiert noch massgeblich ausgestaltet, gefördert oder intensiviert haben. Die ausschliesslich passive Rolle, welche Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG belohne, liege dabei auf der untersten von drei Stufen der Beteiligungsintensität: Bei einer führenden Rolle werde die Sanktion erhöht (Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG); keine Modifikation erfolge im Fall einer durchschnittlichen Beteiligungsintensität; eine Verminderung der Sanktion nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG verlange eine wesentlich geringere Beteiligungsintensität (vgl. Urteil des BVGer B-5172/2019 vom 26. Oktober 2023 E. 9.6.4, Engadin II Rocca + Hotz, m.H.a. Peter Picht, in: OFK-Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 3; Tagmann/Zirlick in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 89; in diesem Sinne auch Urteile des BVGer B-1781/2021 vom 13. Juni 2023 E. 3.6.3, Hors-Liste Pfizer; B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 505, Baubeschläge Koch).”
“Bei mildernden Umständen ist die Sanktion gemäss Art. 6 SVKG zu mindern. Als mildernder Umstand erwähnt Art. 6 Abs. 1 SVKG beispielhaft die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens gemäss Art. 26-30 KG. Für Preis- und Gebietsabsprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG werden mit dem ausschliesslich passiven Verhalten sowie dem Unterlassen von vereinbarten Vergeltungsmassnahmen zwei weitere Milderungsumstände aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 SVKG). Die Aufzählung ist nicht abschliessender Natur. Daher sind auch sonstige mildernde Umstände bei der Sanktionierung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu berücksichtigen. Es darf sich hierbei nicht um Aspekte handeln, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.1, CA Auto Finance Suisse; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.1, Vifor; B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 778, ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2011 E. 1628, SIX).”
Bekanntmachungen, die ihre Grundlage in Art. 6 KG haben, sind nach der Rechtsprechung nicht für die Gerichte verbindlich. Sie geben die Praxis der WEKO wieder und sind als Verwaltungsverordnungen einzuordnen; weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Bundesgericht sind bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen daran gebunden. In der Literatur wird zudem darauf hingewiesen, dass die in den Bekanntmachungen enthaltene Kriterienliste nicht vollständig sei und dadurch Fragen der Rechtssicherheit aufgeworfen werden.
“Es existieren im Schweizer Recht hinsichtlich des Versicherungsbereiches Grundlagen zum Informationsaustausch aus dem Jahr 2007 (Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich, RPW 2007/1 S. 137 ff. Rz. 34 ff., nachfolgend: Bekanntmachungen im Versicherungsbereich; Blattmann, S. 224 ff.; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 87). Allerdings haben Bekanntmachungen, welche ihre Grundlage in Art. 6 KG finden, keine Bindungswirkung für Gerichte (BGE 147 II 72 E. 4.4.3 "Pfizer II"; BGE 129 II 18 E. 5.2.1 f. "Buchpreisbindung I"; Blattmann, S. 224 f. mit Fn. 799). Denn die Bekanntmachungen bilden die Praxis der WEKO ab und stellen eine Verwaltungsverordnung dar. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Bundesgericht sind bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen an die Praxis der Verwaltungsbehörden gebunden. Andernfalls würde der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutz auf richtige Anwendung des Rechts unterlaufen (BGE 143 II 297 E. 5.3.3 "Gaba"). Zudem kommt Blattmann zum Schluss, dass die Kriterienliste in den Bekanntmachungen im Versicherungsbereich unvollständig ist (Blattmann, S. 224 f.), was auch Rz. 37 der Bekanntmachungen selber festhält ("ohne den Anspruch auf Vollständigkeit"). Generell wird in der Lehre - ebenso wie durch die Beschwerdeführerin - fehlende Rechtssicherheit in Bezug auf den Informationsaustausch bemängelt (Andreas Heinemann/Reto Heizmann, Kartellrechtliche Vorgaben für die Unternehmenskommunikation, in: Festschrift Rolf H.”
“Es existieren im Schweizer Recht hinsichtlich des Versicherungsbereiches Grundlagen zum Informationsaustausch aus dem Jahr 2007 (Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich, RPW 2007/1 S. 137 ff. Rz. 34 ff., nachfolgend: Bekanntmachungen im Versicherungsbereich; Blattmann, S. 224 ff.; Amstutz/Carron/Reinert, in: Commentaire romand, Art. 4 Abs. 1 KG N 87). Allerdings haben Bekanntmachungen, welche ihre Grundlage in Art. 6 KG finden, keine Bindungswirkung für Gerichte (BGE 147 II 72 E. 4.4.3 "Pfizer II"; BGE 129 II 18 E. 5.2.1 f. "Buchpreisbindung I"; Blattmann, S. 224 f. mit Fn. 799). Denn die Bekanntmachungen bilden die Praxis der WEKO ab und stellen eine Verwaltungsverordnung dar. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Bundesgericht sind bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen an die Praxis der Verwaltungsbehörden gebunden. Andernfalls würde der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutz auf richtige Anwendung des Rechts unterlaufen (BGE 143 II 297 E. 5.3.3 "Gaba"). Zudem kommt Blattmann zum Schluss, dass die Kriterienliste in den Bekanntmachungen im Versicherungsbereich unvollständig ist (Blattmann, S. 224 f.), was auch Rz. 37 der Bekanntmachungen selber festhält ("ohne den Anspruch auf Vollständigkeit"). Generell wird in der Lehre - ebenso wie durch die Beschwerdeführerin - fehlende Rechtssicherheit in Bezug auf den Informationsaustausch bemängelt (Andreas Heinemann/Reto Heizmann, Kartellrechtliche Vorgaben für die Unternehmenskommunikation, in: Festschrift Rolf H.”
Rein passives Verhalten oder Unterlassen von Vergeltungsmassnahmen kann bei Preis‑ und Gebietsabsprachen als mildernder Umstand nach Art. 6 Abs. 2 SVKG gewertet werden, jedoch nur bei tatsächlich rein passiver Beteiligung.
“Bei mildernden Umständen ist die Sanktion gemäss Art. 6 SVKG zu mindern. Als mildernder Umstand erwähnt Art. 6 Abs. 1 SVKG beispielhaft die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens gemäss Art. 26-30 KG. Für Preis- und Gebietsabsprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG werden mit dem ausschliesslich passiven Verhalten sowie dem Unterlassen von vereinbarten Vergeltungsmassnahmen zwei weitere Milderungsumstände aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 SVKG). Die Aufzählung ist nicht abschliessender Natur. Daher sind auch sonstige mildernde Umstände bei der Sanktionierung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu berücksichtigen. Es darf sich hierbei nicht um Aspekte handeln, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.1, CA Auto Finance Suisse; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.1, Vifor; B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 778, ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2011 E. 1628, SIX).”
“Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 500), wonach eine Milderung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG vorgenommen werden müsse, weil ihr Verhalten ausschliesslich passiv gewesen sei, ist tatsachenwidrig. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls mit der Einberufung und Durchführung des Koordinationstreffens sowie mit der Weiterleitung der Informationen über das Preisverhalten der GU-Gruppe an die anderen Mitglieder des Koordinationstreffens offensichtlich eine aktive Rolle bei der Verständigung der Abredebeteiligten über die Terminierung und die Höhe der Preiserhöhung eingenommen. Dementsprechend macht die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang auch geltend, dass gerade ihr Einsatz dazu geführt habe, den Materialteuerungszuschlag zeitlich sowie der Höhe nach zu begrenzen. Angesichts dieser Handlungen kann nicht von einer lediglich passiven Beteiligung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG ausgegangen werden.”
Die WEKO/COMCO hat kraft Art. 6 Abs. 1 KG mit Mitteilungen (insbesondere der "CommAuto" vom 29. Juni 2015) Leitlinien zur Beurteilung von vertikalen Abreden im Automobilsektor veröffentlicht, anhand derer die Voraussetzungen der gesetzlichen Rechtfertigung beurteilt werden können.
“________ produits par la défenderesse (pièces 3, 4, 7, 8 et 9 du bordereau de la défenderesse), les ventes de pièces détachées à des revendeurs non membres du réseau de distribution sélectif sont interdites dans tous les pays, à l'exception de ventes à des réparateurs indépendants qui en ont besoin pour entretenir des véhicules. De plus, les contrats suisses permettent les ventes de pièces à des réparateurs indépendants de l'Espace économique européen (EEE), ainsi que le fait, pour les distributeurs agréés, de se fournir en pièces détachées auprès de tiers en Suisse ou dans l'EEE. Il n'y a donc pas de cloisonnement du marché, contrairement à ce qui a été allégué dans la demande, mais volonté, dans le cadre du système de distribution sélectif, d'empêcher la vente de pièces détachées à des revendeurs en gros. Il s'agit d'un accord vertical (cf. CR Concurrence – Reymond, art. 6 LCart n. 252 ss ; DIKE-KG – Graber Cardinaux / Maschener, art. 6 n. 320). En vertu de l'art. 5 al. 1 et 2 LCart, les accords qui affectent de manière notable la concurrence sur le marché de certains biens peuvent être justifiés par des motifs d'efficacité économique. L'art. 6 al. 1 LCart précise que les conditions auxquelles ces accords sont en règle générale réputés justifiés par de tels motifs peuvent être fixées par voie d'ordonnances ou de communications. Sur cette base, le 29 juin 2015, la Commission de la concurrence a établi une communication concernant l'appréciation des accords verticaux dans le secteur automobile (ci-après : la CommAuto), accompagnée d'une note explicative. Ces documents sont disponibles sur le site internet de la Commission de la concurrence (www.weko.admin.ch, onglet "Documentation", "Communications/Notes explicatives" [consulté le 5 mars 2021]). Aux termes de l'art. 16 CommAuto ("Distribution de pièces de rechange, service de réparation et d'entretien"), sont considérées comme des atteintes qualitativement graves à la concurrence, en particulier, la restriction pour les membres d'un réseau de distribution sélectif de vendre des pièces de rechange aux réparateurs indépendants qui nécessitent ces pièces pour la réparation et l'entretien de véhicules automobiles (let.”
“Deuxièmement, ces accords doivent être illicites au sens de l'art. 5 al. 1 LCart. Aux termes de l'art. 5 al. 1 LCart, les accords en matière de concurrence qui affectent de manière notable la concurrence sur le marché de certains biens ou services et qui ne sont pas justifiés par des motifs d'efficacité économique sont illicites. Les accords en matière de concurrence qui conduisent à la suppression d'une concurrence efficace sont illicites indépendamment de toute justification par des motifs d'efficacité économique. BGE 148 III 77 S. 83 Les conditions auxquelles des accords en matière de concurrence sont en règle générale réputés justifiés par des motifs d'efficacité économique, peuvent être fixées par voie d'ordonnances ou de communications (art. 6 al. 1 LCart). Dans le secteur automobile, la COMCO a adopté dans ce sens la "communication concernant l'appréciation des accords verticaux dans le secteur automobile", par décision du 29 juin 2015 (CommAuto).”
Die Praxis unterscheidet zwischen der Bonusregelung (für umfassende Kooperation) und mildernden Umständen nach Art. 6 Abs. 1 SVKG; für mildernde Umstände genügt in der Regel eine weniger weitreichende Kooperation als für die Bonusregelung, was zu einer geringeren Reduktion führt.
“Zu prüfen bleibt eine Sanktionsreduktion für eine besonders gute Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG.”
“Die Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung ist von der Minderung nach Art. 6 SVKG abzugrenzen. Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL). Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.”
Der maßgebliche Bemessungsfaktor für die Milderung nach Art. 6 SVKG ist der konkrete Beitrag des Unternehmens zur Erleichterung des Verfahrens bzw. zur Beweisführung (tatsächliche Verfahrenserleichterung).
“Die Bestimmung von Art. 6 SVKG regelt ebenfalls nicht, nach welchen Kriterien die Minderung zu bemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil in Sachen CA Auto Finance Suisse den Umfang, in dem die Untersuchungsadressatin den Nachweis des Kartellrechtsverstosses erleichtert habe, als sachgerechtes Kriterium für die Bemessung einer Minderung für gute Kooperation bezeichnet (Urteil des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.5). Der entscheidende Aspekt ist damit die erbrachte Verfahrenserleichterung (vgl. Urteile des BVGer B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.13 f., Vifor Pharma, m.H. auf das EU-Recht; B-5918/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 332 ff., Baubeschläge Siegenia; B-721/2018 vom 25. April 2024 E. 10.4, Engadin VIII Lazzarini; Peter Picht, in: OFK-Wettbewerbsrecht II, Art. 6 SVKG N. 14; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Mit Blick auf eine sachgerechte Abgrenzung der Minderung der Sanktion von der - regelmässig höheren - Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung nach Art.”
“Die Bestimmung von Art. 6 SVKG regelt ebenfalls nicht, nach welchen Kriterien die Minderung zu bemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil in Sachen CA Auto Finance Suisse den Umfang, in dem die Untersuchungsadressatin den Nachweis des Kartellrechtsverstosses erleichtert habe, als sachgerechtes Kriterium für die Bemessung einer Minderung für gute Kooperation bezeichnet (Urteil des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.5). Der entscheidende Aspekt ist damit die erbrachte Verfahrenserleichterung (vgl. Urteile des BVGer B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.13 f., Vifor Pharma, m.H. auf das EU-Recht; B-5918/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 332 ff., Baubeschläge Siegenia; B-721/2018 vom 25. April 2024 E. 10.4, Engadin VIII Lazzarini; Peter Picht, in: OFK-Wettbewerbsrecht II, Art. 6 SVKG N. 14; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Mit Blick auf eine sachgerechte Abgrenzung der Minderung der Sanktion von der - regelmässig höheren - Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG kann eine Minderung bereits bei einem geringen Mehrwert erfolgen (vgl. Urteil des BVGer B-721/2018 vom 25. April 2024 E. 13.1.5, Engadin VIII Lazzarini).”