RS 642.11 ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. II 7 della LF del 29 set. 2017 sui giochi in denaro, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 5103;FF 2015 6849). ↩
Introdotto dal n. I 4 della LF del 10 ott. 1997 sulla riforma 1997 dell’imposizione delle imprese, in vigore dal 1° gen. 1998 (RU 1998 669;FF 1997 II 963). ↩
Introdotto dall’all. n. II 8 della L del 23 giu. 2006 sugli investimenti collettivi, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 5379;FF 2005 5701). ↩
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Das Rückerstattungsrecht/der Rückerstattungsanspruch entsteht mit der Fälligkeit der Leistung und verjährt bzw. erlischt, wenn der Erstattungsantrag nicht innert drei Jahren nach Jahresende gestellt wird.
“Anche l’AFC ha presentato le proprie considerazioni, proponendo la reiezione del ricorso, poiché il diritto al rimborso dell’imposta preventiva sarebbe definitivamente estinto e la richiesta sarebbe stata interposta senza rispettare i termini di legge. Diritto 1. 1.1. Secondo l’art. 1 cpv. 1 della Legge federale del 13 ottobre 1965 sull'imposta preventiva (LIP; RS 642.21), la Confederazione riscuote un’imposta preventiva, fra l’altro, sui redditi di capitali mobili. Per l’art. 4 cpv. 1 lett. b LIP l’imposta preventiva sui redditi di capitali mobili ha per oggetto, in particolare, i redditi da azioni emesse da una persona domiciliata in Svizzera. Per i redditi di capitali mobili, l’art. 12 cpv. 1 LIP dispone che il credito fiscale sorga alla scadenza della prestazione imponibile. L’imposta preventiva sui redditi di capitali mobili scade, secondo l’art. 16 cpv. 1 lett. c LIP, 30 giorni dopo che è sorto il credito fiscale (art. 12 LIP). 1.2. L’art. 21 cpv. 1 lett. a LIP riconosce che l’avente diritto può chiedere il rimborso dell’imposta preventiva sui redditi di capitali mobili, ritenuta a suo carico dal debitore, se al momento della scadenza della prestazione imponibile aveva il diritto di godimento sui valori patrimoniali che hanno fruttato il reddito imponibile. Per l’art. 29 cpv. 1 LIP, il diritto al rimborso dell’imposta preventiva va fatto valere con istanza scritta all’autorità competente. L’art. 32 cpv. 1 LIP prevede che il diritto al rimborso dell’imposta preventiva si estingua se l’istanza non è presentata nei tre anni successivi alla fine dell’anno civile in cui è venuta a scadere la prestazione imponibile. Il termine previsto dall’art. 32 cpv. 1 LIP è perentorio: non può essere né sospeso, né interrotto né prolungato. La scadenza della prestazione imponibile e la conseguente nascita del credito fiscale (art.”
“Secondo la disposizione transitoria prevista all’art. 70d LIP, l’art. 23 LIP nel suo nuovo tenore si applica alle pretese sorte a partire dal 1° gennaio 2014, se il diritto al rimborso dell’imposta preventiva non è ancora stato oggetto di una decisione passata in giudicato. Per “pretese sorte” bisogna intendere la nascita del diritto al rimborso dell’imposta preventiva: il momento in cui sorge il diritto al rimborso coincide con il momento in cui nasce il credito fiscale, ossia, secondo l’art. 12 LIP, con la scadenza della prestazione imponibile (sentenze TF 2C_792/2021 del”
Als Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld gilt der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann; bei Kapitalerträgen löst insbesondere die Fälligkeit, spätestens jedoch die Auszahlung oder Gutschrift, die Steuerpflicht aus.
“Art. 21 Abs. 3 VStV normiert eine sog. Kaskadenanknüpfung. Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., Rz 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil vom 19. Mai 1972 i.S. BCA, E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 VStG präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl. auch das Urteil 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.5; Fisler/Desax, a.a.O., Art. 12 VStG Nr. 3-5; BEUSCH/SEILER, a.a.O. Rz 6, 26 u. 41 zu Art. 12 VStG; Pfund, a.a.O., Rz”
“Art. 21 Abs. 3 VStV normiert eine sog. Kaskadenanknüpfung. Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., Rz 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil vom 19. Mai 1972 i.S. BCA, E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 VStG präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl. auch das Urteil 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.5; Fisler/Desax, a.a.O., Art. 12 VStG Nr. 3-5; BEUSCH/SEILER, a.a.O. Rz 6, 26 u. 41 zu Art. 12 VStG; Pfund, a.a.O., Rz”
Wird die Meldung von Kapitaleinlagereserven erst nach Fälligkeit nachgereicht bzw. nachträglich der ESTV gemeldet, bleibt die Verrechnungssteuerforderung bestehen (Nachmeldung löst die Steuerforderung aus bzw. ändert den bereits entstandenen Anspruch nicht).
“April 2017 beschloss und die gleichentags fällig wurde. Abgesehen davon, dass der Ausweis der Kapitaleinlage auf einem gesonderten Konto in der Handelsbilanz 2016 zu hoch und damit fehlerhaft gewesen war (vgl. oben E. 7.6.2), hatte die Beschwerdeführerin der ESTV die ausgeschütteten Kapitaleinlagereserven noch gar nicht gemeldet, als die Ausschüttung fällig wurde (vgl. oben Sachverhalt A.d). Da folglich eine der Voraussetzungen für die Ausnahme von Art. 5 Abs. 1bis aVStG nicht erfüllt war, entstand mit der Fälligkeit der Rückzahlung am 21. April 2017 die Verrechnungssteuerforderung (Art. 12 Abs. 1 VStG). Wenn die ausgeschütteten Kapitaleinlagereserven der ESTV erst nachträglich gemeldet werden und damit eine der Voraussetzungen für die Steuererhebung nachträglich ("ex nunc") entfällt, lässt dies die bereits entstandene Verrechnungssteuerforderung nicht erlöschen (vgl. BEUSCH/SEILER, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, N. 10 zu Art. 12 VStG und N. 1 ff. zu Vor. Art. 17-18 VStG).”
Die Fälligkeit bestimmt in der Regel den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung; damit sind bei Fälligkeit Abrechnung und Zahlungspflichten verbunden (unaufgefordert einzureichen), andernfalls können Verzugszinsen und Verjährungsfolgen eintreten.
“Bei Kapitalerträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VStG entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 16 Abs. 2 VStG). Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 VStG). Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG).”
Die Steuerschuld/Steuerforderung entsteht, sobald der Gläubiger die Leistung rechtlich verlangen kann (Forderungsfähigkeit); Nicht‑Vereinbarung eines Fälligkeitstermins verhindert die Besteuerung nicht.
“Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., Rz 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil vom 19. Mai 1972 i.S. BCA, E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 VStG präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl. auch das Urteil 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.5; Fisler/Desax, a.a.O., Art. 12 VStG Nr. 3-5; BEUSCH/SEILER, a.a.O. Rz 6, 26 u. 41 zu Art. 12 VStG; Pfund, a.a.O., Rz”
“Art. 21 Abs. 3 VStV normiert eine sog. Kaskadenanknüpfung. Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., Rz 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil vom 19. Mai 1972 i.S. BCA, E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 VStG präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl. auch das Urteil 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.5; Fisler/Desax, a.a.O., Art. 12 VStG Nr. 3-5; BEUSCH/SEILER, a.a.O. Rz 6, 26 u. 41 zu Art. 12 VStG; Pfund, a.a.O., Rz”
Bei Erfüllung der Voraussetzungen der sogenannten Storno‑Praxis (materielle Rückgängigmachung der Leistung) fällt eine bereits entstandene Verrechnungssteuerforderung dahin bzw. entfällt sie.
“Bei der "Stornierung" geht es nicht nur um die buchungstechnische Korrektur versehentlicher Fehlbuchungen, sondern sie umfasst auch Konstellationen, bei denen ein Geschäftsvorfall materiell rückgängig gemacht, durch eine Gegenleistung ausgeglichen oder in ein abgelaufenes Geschäftsjahr zurückverlegt (nachträglich eingebucht) wird (vgl. u.a. Beusch/Seiler, a.a.O., Rz 18 zu Art. 12 VStG). Die Storno-Praxis dient damit praktischen Bedürfnissen, insbesondere in Konstellationen, in denen Gesellschaften über das Jahr diverse geldwerte Leistungen ausrichten, die aber alle im selben bzw. mit Wirkung für dasselbe Geschäftsjahr noch von den Empfängern "glattgestellt" werden (Beusch/Seiler, a.a.O., Rz. 18a zu Art. 12 VStG). Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der Storno-Praxis erfüllt, so hat dies zur Folge, dass mit der Stornierung die mit dem Bezug der verdeckten Gewinnausschüttung bereits entstandene Verrechnungssteuerforderung dahinfällt (in diesem Sinne bereits Conrad Stockar, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Auflage Basel 2006, S. 143 f. und 237 ff.; im Ergebnis gleich wohl auch Beusch, Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 74, insb. FN 570).”
“Bei der "Stornierung" geht es nicht nur um die buchungstechnische Korrektur versehentlicher Fehlbuchungen, sondern sie umfasst auch Konstellationen, bei denen ein Geschäftsvorfall materiell rückgängig gemacht, durch eine Gegenleistung ausgeglichen oder in ein abgelaufenes Geschäftsjahr zurückverlegt (nachträglich eingebucht) wird (vgl. u.a. BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 18 zu Art. 12 VStG). Die Storno-Praxis dient damit praktischen Bedürfnissen, insbesondere in Konstellationen, in denen Gesellschaften über das Jahr diverse geldwerte Leistungen ausrichten, die aber alle im selben bzw. mit Wirkung für dasselbe Geschäftsjahr noch von den Empfängern "glattgestellt" werden (BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 18a zu Art. 12 VStG). Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der Storno-Praxis erfüllt, so hat dies zur Folge, dass mit der Stornierung die mit dem Bezug der verdeckten Gewinnausschüttung bereits entstandene BGE 150 II 437 S. 444 Verrechnungssteuerforderung dahinfällt (in diesem Sinne bereits CONRAD STOCKAR, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Aufl. 2006, S. 143 f. und 237 ff.; im Ergebnis gleich wohl auch BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 74, insb. Fn. 570).”
“An diesem Ergebnis vermag auch die sogenannte "Storno- Praxis" nichts zu ändern. Bei der "Stornierung" geht es nicht nur um die buchungstechnische Korrektur versehentlicher Fehlbuchungen, sondern sie umfasst auch Konstellationen, bei denen ein Geschäftsvorfall materiell rückgängig gemacht, durch eine Gegenleistung ausgeglichen oder in ein abgelaufenes Geschäftsjahr zurückverlegt (nachträglich eingebucht) wird (vgl. u.a. Beusch/Seiler, a.a.O., Rz 18 zu Art. 12 VStG). Die Storno-Praxis dient damit praktischen Bedürfnissen, insbesondere in Konstellationen, in denen Gesellschaften über das Jahr diverse geldwerte Leistungen ausrichten, die aber alle im selben bzw. mit Wirkung für dasselbe Geschäftsjahr noch von den Empfängern "glattgestellt" werden (Beusch/Seiler, a.a.O., Rz. 18a zu Art. 12 VStG). Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der Storno-Praxis erfüllt, so hat dies zur Folge, dass mit der Stornierung die mit dem Bezug der verdeckten Gewinnausschüttung bereits entstandene Verrechnungssteuerforderung dahinfällt (in diesem Sinne bereits Conrad Stockar, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Auflage Basel 2006, S. 143 f. und 237 ff.; im Ergebnis gleich wohl auch Beusch, 2012, Untergang der Steuerforderung, S. 74, insb. FN 570). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Verfügungsgeschäfte - und demzufolge die damit verknüpften Verrechnungssteuerforderungen - nicht dahingefallen sind. Die Leistungen wurden definitiv erbracht, die Erfüllung ist nicht mehr unsicher (vgl.”
Die zivilrechtliche Fälligkeit setzt ein durchsetzbares Verpflichtungsgeschäft voraus; kein gesetzliches oder vertragliches Hindernis darf bestehen. Bei vielfachen gleichartigen Leistungen kann die ESTV aus Praktikabilitätsgründen das Ende des Geschäftsjahres als Fälligkeitszeitpunkt ansetzen.
“Als Fälligkeit im zivilrechtlichen Sinn gilt der Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger einen durchsetzbaren Anspruch gegenüber der betroffenen Gesellschaft hat. Die zivilrechtliche Fälligkeit bedingt das Vorliegen eines Rechts-, genauer eines Verpflichtungsgeschäfts. Der Gläubiger der steuerbaren Leistung (Zahlung, Gutschrift etc.) kann die Leistung vom Schuldner fordern und dieser ist zur sofortigen Erfüllung - bzw. zur Erfüllung im vereinbarten Zeitpunkt - verpflichtet. Dem Anspruch des Gläubigers steht also bei Fälligkeit kein gesetzliches oder vertragliches Hindernis mehr entgegen (vgl. zum Ganzen BGE 107 Ib 98 E. 3a; Urteile 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2; 2C_813/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.5.1; 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.3; MICHAEL BEUSCH/MORITZ SEILER in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Auflage, Basel 2024, Rz 20 u. 21 zu Art. 12 VStG; W. ROBERT PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer,”
“Selbst wenn der Zeitpunkt der einzelnen Buchungen bekannt ist, stellt die ESTV in bestimmten Fällen doch - im Sinne einer Praktikabilitätslösung - auf das Ende des Geschäftsjahres ab. Diese Lösung kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn während eines Geschäftsjahres viele verschiedene, gleichartige Leistungen an einen Leistungsempfänger geflossen sind. Statt dann für jeden einzelnen Betrag auf dessen individuelles Fälligkeitsdatum abzustellen, wie es an und für sich von Gesetzes wegen vorgesehen ist, wird der Vereinfachung der Verbuchung und der Berechnung des Verzugszinses wegen das Datum am Ende des Geschäftsjahres als für die Fälligkeit massgeblich erachtet (vgl. zum Ganzen BEUSCH/SEILER, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 12 VStG, mit Hinweis auf Pfund, a.a.O., Rz.”
“Als Fälligkeit im zivilrechtlichen Sinn gilt der Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger einen durchsetzbaren Anspruch gegenüber der betroffenen Gesellschaft hat. Die zivilrechtliche Fälligkeit bedingt das Vorliegen eines Rechts-, genauer eines Verpflichtungsgeschäfts. Der Gläubiger der steuerbaren Leistung (Zahlung, Gutschrift etc.) kann die Leistung vom Schuldner fordern und dieser ist zur sofortigen Erfüllung - bzw. zur Erfüllung im vereinbarten Zeitpunkt - verpflichtet. Dem Anspruch des Gläubigers steht also bei Fälligkeit kein gesetzliches oder vertragliches Hindernis mehr entgegen (vgl. zum Ganzen: BGE 107 Ib 98 E. 3a; Urteile 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2; 2C_813/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.5.1; 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.3; BEUSCH/SEILER, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, N. 20 und 21 zu Art. 12 VStG; W. ROBERT PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, 1971, N.”
“Selbst wenn der Zeitpunkt der einzelnen Buchungen bekannt ist, stellt die ESTV in bestimmten Fällen doch - im Sinne einer Praktikabilitätslösung - auf das Ende des Geschäftsjahres ab. Diese Lösung kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn während eines Geschäftsjahres viele verschiedene, gleichartige Leistungen an einen Leistungsempfänger geflossen sind. Statt dann für jeden BGE 150 II 437 S. 441 einzelnen Betrag auf dessen individuelles Fälligkeitsdatum abzustellen, wie es an und für sich von Gesetzes wegen vorgesehen ist, wird der Vereinfachung der Verbuchung und der Berechnung des Verzugszinses wegen das Datum am Ende des Geschäftsjahres als für die Fälligkeit massgeblich erachtet (vgl. zum Ganzen: BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 27 zu Art. 12 VStG, mit Hinweis auf PFUND, a.a.O., N.”
“Als Fälligkeit im zivilrechtlichen Sinn gilt der Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger einen durchsetzbaren Anspruch gegenüber der betroffenen Gesellschaft hat. Die zivilrechtliche Fälligkeit bedingt das Vorliegen eines Rechts-, genauer eines Verpflichtungsgeschäfts. Der Gläubiger der steuerbaren Leistung (Zahlung, Gutschrift etc.) kann die Leistung vom Schuldner fordern und dieser ist zur sofortigen Erfüllung - bzw. zur Erfüllung im vereinbarten Zeitpunkt - verpflichtet. Dem Anspruch des Gläubigers steht also bei Fälligkeit kein gesetzliches oder vertragliches Hindernis mehr entgegen (vgl. zum Ganzen BGE 107 Ib 98 E. 3a; Urteile 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2; 2C_813/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.5.1; 2C_551/2009 vom 13. April 2009 E. 2.3; MICHAEL BEUSCH/MORITZ SEILER in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Auflage, Basel 2024, Rz 20 u. 21 zu Art. 12 VStG; W. ROBERT PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer,”
Die Verrechnungssteuerforderung entsteht kraft Gesetzes bereits mit Erfüllung des tatbestandsmässigen Ereignisses, in der Praxis regelmäßig mit der zivilrechtlichen Fälligkeit der Leistung; eine nachträgliche Veranlagung ist hierfür unerheblich.
“Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1bis aVStG jedenfalls nicht eindeutig ergibt, dass die gesonderte Verbuchung zeitnah erfolgen müsste. Das hat denn auch die Vorinstanz anerkannt. Im Gegenteil deutet die Formulierung von Art. 5 Abs. 1bis aVStG ("Die Rückzahlung [...] wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen [...] in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden") eher darauf hin, dass es auf den "gesonderten Ausweis" der Kapitaleinlagen im Moment der Rückzahlung (bzw. deren Fälligkeit; vgl. Art. 12 Abs. 1 VStG) ankommt.”
“Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Der Zeitpunkt, in welchem die steuerbare Leistung fällig wird, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zivilrecht (Urteile des BVGer A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 3.1.1).”
“Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 1966 371]). Die Verrechnungssteuerforderung ist eine Obligation ex lege. Sobald der im Gesetz umschriebene Tatbestand erfüllt ist, entsteht die Steuerforderung unmittelbar von Gesetzes wegen. Eine Veranlagung bleibt damit ohne Einfluss auf das Entstehen der Steuerforderung (Urteil des BGer 2C_499/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7.3; Urteile des BVGer A-4910/2018 vom 12. August 2020 E. 3.2.1 und A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Zeitpunkt, in welchem die steuerbare Leistung fällig wird, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zivilrecht (Urteile des BVGer A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 3.1.1; W. ROBERT PFUND, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, 1971 (nachfolgend: Verrechnungssteuer), Art. 12 N 2.2). Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Art.”
“Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 1966 371]). Die Verrechnungssteuerforderung ist eine Obligation ex lege. Sobald der im Gesetz umschriebene Tatbestand erfüllt ist, entsteht die Steuerforderung unmittelbar von Gesetzes wegen. Ohne Einfluss auf das Entstehen der Steuerforderung bleibt damit eine Veranlagung (vgl. Urteil des BGer 2C_499/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7.3; Urteile des BVGer A-4910/2018 vom 12. August 2020 E. 3.2.1; A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.2; Michael BEUSCH, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [hiernach: VStG-Kommentar], N. 1 zu Art. 12; W. ROBERT PFUND, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, 1971, N.”
Bei besonderen Sachverhalten (z.B. Kapitalisierung, Sitzverlegung oder verdeckte Gewinnausschüttungen) kann bereits tatsächliche Verfügung oder durch die Maßnahme bewirkte Fälligkeit die sofortige Steuerpflicht auslösen; bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist der steuerbare Vorteil bei tatsächlicher Verfügung bzw. tatsächlichem wirtschaftlichen Vorteil maßgebend, nicht allein die zivilrechtliche Fälligkeit.
“Bei Kapitalerträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VStG entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 16 Abs. 2 VStG). Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 VStG). Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG).”
“Art. 21 Abs. 3 VStV normiert eine sog. Kaskadenanknüpfung. Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., Rz 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil vom 19. Mai 1972 i.S. BCA, E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 VStG präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl. auch das Urteil 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.5; Fisler/Desax, a.a.O., Art. 12 VStG Nr. 3-5; BEUSCH/SEILER, a.a.O. Rz 6, 26 u. 41 zu Art. 12 VStG; Pfund, a.a.O., Rz”
“Tag nach der Genehmigung der betreffenden Jahresrechnung zu laufen beginne, so entspreche das einer falschen Auslegung des Begriffs der Fälligkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStG und Art. 21 Abs. 2 VStV. Die Fälligkeit (von Erträgen) im verrechnungssteuerlichen Sinne sei weiter zu fassen als die rein zivilrechtliche Fälligkeit (auf die sich das Bundesverwaltungsgericht vermutlich abgestützt habe). Das habe insbesondere bei geldwerten Leistungen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen zu gelten. Bei anderen der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträgen möge die Anknüpfung an die zivilrechtliche Fälligkeit durchaus gerechtfertigt sein, nicht jedoch - wie hier - bei geldwerten Leistungen in Form von reinen Verfügungsgeschäften.”
Bei Thesaurierungsfonds wird die Verrechnungssteuer einmal jährlich wie die Einkommens-/Gewinnsteuer bei Anlegern erhoben.
“In ähnlicher Weise hat der Gesetzgeber für die Verrechnungssteuer vorgesehen, dass die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages entsteht (Art. 12 Abs. 1ter VStG [SR 642.21]), wobei er davon ausging, dass dadurch die Verrechnungssteuer beim Thesaurierungsfonds gleich wie die Einkommens- und die Gewinnsteuer bei den Anlegern einmal jährlich erhoben werden würde (vgl. Voten Leutenegger Oberholzer, AB 2006 N 863, und Germann, AB 2006 S 452 f.). Was sodann die Lehre angeht, wurde früher zum Teil bezweifelt, ob die thesaurierten Erträge hinreichend realisiert waren, um sie beim Anleger der Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl. VICTOR FÜGLISTER, Die Besteuerung des privaten Einkommens aus herkömmlichen und modernen Anlageinstrumenten, ASA 62 S. 166 f.; PETER SPORI, Einkommensteuerliche Aspekte privater Portfolio-Anlagen, ASA 59 S. 381 f.). Heute wird die jährlich erfolgende Besteuerung der thesaurierten Erträge dagegen entweder ausdrücklich befürwortet (HESS, a.a.O., § 35 Rz. 21 ff. und Rz. 49 ff.; KRAFFT, a.a.O., N. 206 zu Art. 20 DBG) oder zumindest nicht infrage gestellt (LOCHER, a.a.O., N. 118 zu Art. 20 DBG; OESTERHELT, a.a.O., N. 178 zu Vor Art.”
Wird eine Voraussetzung für Steuerbefreiung erst nachträglich erfüllt oder werden Meldepflichten erst nach Fälligkeit nachgeholt, erlischt die bereits entstandene Verrechnungssteuerforderung nicht.
“Anders verhält es sich in Bezug auf die Ausschüttung von Fr. 1'080'000.-, welche die Generalversammlung der Beschwerdeführerin am 21. April 2017 beschloss und die gleichentags fällig wurde. Abgesehen davon, dass der Ausweis der Kapitaleinlage auf einem gesonderten Konto in der Handelsbilanz 2016 zu hoch und damit fehlerhaft gewesen war (vgl. oben E. 7.6.2), hatte die Beschwerdeführerin der ESTV die ausgeschütteten Kapitaleinlagereserven noch gar nicht gemeldet, als die Ausschüttung fällig wurde (vgl. oben Sachverhalt A.d). Da folglich eine der Voraussetzungen für die Ausnahme von Art. 5 Abs. 1bis aVStG nicht erfüllt war, entstand mit der Fälligkeit der Rückzahlung am 21. April 2017 die Verrechnungssteuerforderung (Art. 12 Abs. 1 VStG). Wenn die ausgeschütteten Kapitaleinlagereserven der ESTV erst nachträglich gemeldet werden und damit eine der Voraussetzungen für die Steuererhebung nachträglich ("ex nunc") entfällt, lässt dies die bereits entstandene Verrechnungssteuerforderung nicht erlöschen (vgl. BEUSCH/SEILER, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, N. 10 zu Art. 12 VStG und N. 1 ff. zu Vor. Art. 17-18 VStG).”
Die Verrechnungssteuer auf übrige/sonstige Kapitalerträge wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung fällig.
“Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung. Diese ist bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung - unter Vorbehalt der Zulässigkeit des Meldeverfahrens -ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen; bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 1979 499] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer auf den übrigen Kapitalerträgen wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung (Art. 12 VStG) fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 1966 371]). Die Fälligkeit der Steuer gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige leisten muss und von dem an die ESTV verlangen kann, dass die Steuerforderung erfüllt werde (Pfund, Verrechnungssteuer, Art. 16 N”
“Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung. Diese ist bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung - unter Vorbehalt der Zulässigkeit des Meldeverfahrens -ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen; bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer auf den übrigen Kapitalerträgen wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung (Art. 12 VStG) fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG). Die Fälligkeit der Steuer gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige leisten muss und von dem an die ESTV verlangen kann, dass die Steuerforderung erfüllt werde (W. Robert Pfund, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, 1971, Art. 16 N.”
“Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung. Diese ist bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung - unter Vorbehalt der Zulässigkeit des Meldeverfahrens - ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen; bei Kapitalerträgen um 35 % (Überwälzungspflicht [E. 4.4.2]; Art. 13 Abs. 1 Bst. a [in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung {AS 1979 499}] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer auf den übrigen Kapitalerträgen wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung (Art. 12 VStG) fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG; in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 1966 371]). Die Fälligkeit der Steuer gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige leisten muss und von dem an die ESTV verlangen kann, dass die Steuerforderung erfüllt werde (Pfund, a.a.O., N.”
Bei Nachmeldung aus bloßer Fahrlässigkeit bleibt der Rückerstattungsanspruch erhalten, sofern die nicht deklarierten Leistungen später noch zur Kenntnis gelangen.
“Secondo il nuovo diritto, il contribuente mantiene il suo diritto al rimborso se il mancato rispetto dell’obbligo fiscale risulta da una negligenza e se ‑ non essendo ancora la decisione di tassazione, di revisione oppure di ricupero d’imposta cresciuta in giudicato ‑ le prestazioni non dichiarate in tempo utile sono annunciate ulteriormente dal contribuente oppure sono prese in considerazione da parte dell’autorità fiscale di sua propria iniziativa; l’annuncio spontaneo del reddito oppure della sostanza non è più pertanto una condizione imperativa (sentenza TF 2C_792/2021 del 14.03.2022 consid. 4.1 e riferimenti citati). 2.2.3. Secondo la disposizione transitoria prevista all’art. 70d LIP, l’art. 23 LIP nel suo nuovo tenore si applica alle pretese sorte a partire dal 1° gennaio 2014, se il diritto al rimborso dell’imposta preventiva non è ancora stato oggetto di una decisione passata in giudicato. Per “pretese sorte” bisogna intendere la nascita del diritto al rimborso dell’imposta preventiva: il momento in cui sorge il diritto al rimborso coincide con il momento in cui nasce il credito fiscale, ossia, secondo l’art. 12 LIP, con la scadenza della prestazione imponibile (sentenze TF 2C_792/2021 del 14.03.2022 consid. 4.2 e 2C_901/2018 del 17.06.2019 consid. 3.2). 2.2.4. A seguito della modifica di legge, l’Amministrazione federale delle contribuzioni ha emanato la Circolare n. 48 del 4 dicembre 2019, intitolata “Perdita del diritto delle persone fisiche al rimborso dell’imposta preventiva secondo l’art. 23 LIP nella versione del 28 settembre 2018”. In particolare, nella stessa viene indicato, conformemente alla modifica del 28 settembre 2018 della LIP, che secondo l’art. 23 cpv. 2 LIP, sussiste il diritto al rimborso dell’imposta preventiva anche nel caso in cui i redditi colpiti dall’imposta preventiva non vengono immediatamente indicati nella dichiarazione fiscale e se tale omissione è avvenuta per mera negligenza. Per quanto concerne il concetto di negligenza, nella Circolare in questione si spiega che secondo gli articoli 124-126 LIFD il contribuente deve fare tutto il necessario per consentire una tassazione completa ed esatta.”
Die Verrechnungssteuerforderung entsteht mit der Fälligkeit der steuerbaren Leistung; dies kann bei Vereinbarung bereits mit dem Tag der Vereinbarung (z.B. verdeckte Gewinnausschüttung) oder spätestens mit Auszahlung oder Gutschrift sein, selbst wenn kein Fälligkeitstermin vereinbart wurde bzw. die Fälligkeit strittig ist.
“Secondo la disposizione transitoria prevista all’art. 70d LIP, l’art. 23 LIP nel suo nuovo tenore si applica alle pretese sorte a partire dal 1° gennaio 2014, se il diritto al rimborso dell’imposta preventiva non è ancora stato oggetto di una decisione passata in giudicato. Per “pretese sorte” bisogna intendere la nascita del diritto al rimborso dell’imposta preventiva: il momento in cui sorge il diritto al rimborso coincide con il momento in cui nasce il credito fiscale, ossia, secondo l’art. 12 LIP, con la scadenza della prestazione imponibile (sentenze TF 2C_792/2021 del”
“79 ss CPJA et l’avance des frais de procédure a été versée en temps utile. Partant, il est recevable. 2. Question litigieuse Est litigieux en l’espèce le remboursement de l’impôt anticipé de CHF 52'499.65 perçu sur la prestation appréciable en argent de CHF 149'999.- correspondant à la vente à un prix surévalué des actions F.________ à la société. En définitive, il s’agit donc de déterminer si les recourants ont perdu leur droit au remboursement. 3. Droit applicable 3.1. L’art. 23 LIA qui traite de cette question a une nouvelle teneur depuis le 1er janvier 2019 (RO 2019 433). Selon la disposition transitoire figurant à l'art. 70d LIA, l'art. 23 LIA dans sa nouvelle teneur s'applique aux prétentions nées à partir du 1er janvier 2014 pour autant que le droit au remboursement de l'impôt anticipé n'ait pas encore fait l'objet d'une décision entrée en force. Par « prétentions nées », il faut entendre la naissance du droit au remboursement de l'impôt anticipé; cette naissance a lieu au même moment que celle de la créance fiscale, c'est-à-dire, aux termes de l'art. 12 LIA, au moment où échoit la prestation imposable (arrêt TF 2C_792/2021 du 14 mars 2022 consid. 4.2 et la référence). 3.2. En l’espèce, la distribution dissimulée de bénéfice, soit la prestation imposable, a été effectuée durant l’année 2019. Le nouveau droit est ainsi applicable au remboursement de l’impôt anticipé 2019, lequel ne fait par ailleurs pas l’objet d’une décision entrée en force. 4. Règles relatives à la déchéance du droit au remboursement 4.1. Selon l’art. 23 al. 1 LIA, celui qui, contrairement aux prescriptions légales, ne déclare pas aux autorités fiscales compétentes un revenu grevé de l’impôt anticipé ou la fortune d’où provient ce revenu perd le droit au remboursement de l’impôt anticipé déduit de ce revenu. Selon la jurisprudence, pour qu'un revenu soit réputé « déclaré » (en temps utile) au sens de cette disposition, il faut en particulier que la déclaration en question soit spontanée, c'est-à-dire qu'elle procède d'une initiative du contribuable lui-même et ne soit pas la conséquence d'une intervention de l'autorité fiscale (cf.”
“Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., Rz 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil vom 19. Mai 1972 i.S. BCA, E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 VStG präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl. auch das Urteil 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.5; Fisler/Desax, a.a.O., Art. 12 VStG Nr. 3-5; BEUSCH/SEILER, a.a.O. Rz 6, 26 u. 41 zu Art. 12 VStG; Pfund, a.a.O., Rz”
“Verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. "geldwerte Leistungen anderer Art" beruhen zumeist nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen rein tatsächliche Vornahmen dar, wobei die steuerbare Leistung auf (sogleich) erfüllten Verfügungsgeschäften beruht und es (eventuell) einen eigentlichen zivilrechtlichen Fälligkeitstermin gar nicht gibt, da aufgrund sofortiger Leistung die mit der Fälligkeit verbundenen Rechtsfolgen obsolet werden. Die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV entstehen in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Leistung respektive - im Falle der buchhalterischen Abbildung der Leistung - jeweiligen Verbuchungen der geldwerten Leistungen, da diese auch in diesen Zeitpunkten effektiv erfolgen bzw. als blosse Verfügungsgeschäfte ausgerichtet werden und damit im verrechnungssteuerrechtlichen Sinne "fällig werden" (vgl. Urteil 2A.458/2001 vom 29. Juli 2002 E. 5.1; zum Ganzen u.a. BEUSCH/SEILER, a,a.O., Rz 6, 25 u. 41 zu Art. 12 VStG; PFUND, a.a.O., N.”
“Damit steht im Einklang, dass das Bundesgericht bereits in einem Urteil vom 10. Dezember 1971 (vgl. dort E. 2c) entschieden hat, die massgebende Fälligkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung trete in dem Zeitpunkt ein, in dem sie vereinbart werde, eventuell an dem dafür speziell vereinbarten Fälligkeitstermin oder, wenn der Ausschüttung keine Vereinbarung vorangehe, mit dem Tage der Ausschüttung (vgl. THOMAS M. FISLER/ROBERT DESAX [HRSG. AB NACHTRAG 75], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 2, 2023, Art. 12 VStG, Ziff. 1, N. 3 [beruhend auf dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 1971 i.S. H., E. 2c]; vgl. auch ein Urteil vom 16. September 1974 in ASA 44 318 E. 4a).”
“Art. 21 Abs. 3 VStV normiert eine sog. Kaskadenanknüpfung. Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., Rz 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil vom 19. Mai 1972 i.S. BCA, E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 VStG präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl. auch das Urteil 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.5; Fisler/Desax, a.a.O., Art. 12 VStG Nr. 3-5; BEUSCH/SEILER, a.a.O. Rz 6, 26 u. 41 zu Art. 12 VStG; Pfund, a.a.O., Rz”
“Art. 21 Abs. 3 VStV normiert eine sog. Kaskadenanknüpfung. Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil A 192/71 vom 19. Mai 1972 i.S. BCA E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl. auch das Urteil 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.5; Die Praxis der BGE 150 II 437 S. 442 Bundessteuern, a.a.O., Rz. 3-5 zu Art. 12 VStG; BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 6, 26 und 41 zu Art. 12 VStG; PFUND, a.a.O., N.”
“Damit steht im Einklang, dass das Bundesgericht bereits im Urteil A 12/71 vom 10. Dezember 1971 (vgl. dort E. 2c) entschieden hat, die massgebende Fälligkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung trete in dem Zeitpunkt ein, in dem sie vereinbart werde, eventuell an dem dafür speziell vereinbarten Fälligkeitstermin oder, wenn der Ausschüttung keine Vereinbarung vorangehe, mit dem Tage der Ausschüttung (vgl. Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Bd. II, Fisler/Desax [Hrsg.], Stand: 2023, Ziff. 1 Rz. 3 zu Art. 12 VStG [beruhend auf dem Urteil des Bundesgerichts A 12/71 vom 10. Dezember 1971 i.S. H. E. 2c]; vgl. auch ein Urteil vom 16. September 1974 E. 4a, in: ASA 44 S. 318).”
“ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil A 192/71 vom 19. Mai 1972 i.S. BCA E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl. auch das Urteil 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.5; Die Praxis der BGE 150 II 437 S. 442 Bundessteuern, a.a.O., Rz. 3-5 zu Art. 12 VStG; BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 6, 26 und 41 zu Art. 12 VStG; PFUND, a.a.O., N.”
“"geldwerte Leistungen anderer Art" beruhen zumeist nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen rein tatsächliche Vornahmen dar, wobei die steuerbare Leistung auf (sogleich) erfüllten Verfügungsgeschäften beruht und es (eventuell) einen eigentlichen zivilrechtlichen Fälligkeitstermin gar nicht gibt, da aufgrund sofortiger Leistung die mit der Fälligkeit verbundenen Rechtsfolgen obsolet werden. Die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember BGE 150 II 437 S. 440 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) entstehen in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Leistung respektive - im Falle der buchhalterischen Abbildung der Leistung - jeweiligen Verbuchungen der geldwerten Leistungen, da diese auch in diesen Zeitpunkten effektiv erfolgen bzw. als blosse Verfügungsgeschäfte ausgerichtet werden und damit im verrechnungssteuerrechtlichen Sinne "fällig werden" (vgl. Urteil 2A.458/2001 vom 29. Juli 2002 E. 5.1; zum Ganzen u.a. BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 6, 25 und 41 zu Art. 12 VStG; PFUND, a.a.O., N.”
“Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil A 192/71 vom 19. Mai 1972 i.S. BCA E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl. auch das Urteil 2C_551/2009 vom 13. April 2010 E. 2.5; Die Praxis der BGE 150 II 437 S. 442 Bundessteuern, a.a.O., Rz. 3-5 zu Art. 12 VStG; BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 6, 26 und 41 zu Art. 12 VStG; PFUND, a.a.O., N.”
Bei geldwerten Leistungen bzw. sofortiger tatsächlicher Leistung oder buchhalterischer Verbuchung entsteht die Verrechnungssteuerforderung bereits mit Leistungserbringung oder Verbuchung.
“Verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. "geldwerte Leistungen anderer Art" beruhen zumeist nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen rein tatsächliche Vornahmen dar, wobei die steuerbare Leistung auf (sogleich) erfüllten Verfügungsgeschäften beruht und es (eventuell) einen eigentlichen zivilrechtlichen Fälligkeitstermin gar nicht gibt, da aufgrund sofortiger Leistung die mit der Fälligkeit verbundenen Rechtsfolgen obsolet werden. Die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV entstehen in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Leistung respektive - im Falle der buchhalterischen Abbildung der Leistung - jeweiligen Verbuchungen der geldwerten Leistungen, da diese auch in diesen Zeitpunkten effektiv erfolgen bzw. als blosse Verfügungsgeschäfte ausgerichtet werden und damit im verrechnungssteuerrechtlichen Sinne "fällig werden" (vgl. Urteil 2A.458/2001 vom 29. Juli 2002 E. 5.1; zum Ganzen u.a. BEUSCH/SEILER, a,a.O., Rz 6, 25 u. 41 zu Art. 12 VStG; PFUND, a.a.O., N.”
“"geldwerte Leistungen anderer Art" beruhen zumeist nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen rein tatsächliche Vornahmen dar, wobei die steuerbare Leistung auf (sogleich) erfüllten Verfügungsgeschäften beruht und es (eventuell) einen eigentlichen zivilrechtlichen Fälligkeitstermin gar nicht gibt, da aufgrund sofortiger Leistung die mit der Fälligkeit verbundenen Rechtsfolgen obsolet werden. Die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember BGE 150 II 437 S. 440 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) entstehen in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Leistung respektive - im Falle der buchhalterischen Abbildung der Leistung - jeweiligen Verbuchungen der geldwerten Leistungen, da diese auch in diesen Zeitpunkten effektiv erfolgen bzw. als blosse Verfügungsgeschäfte ausgerichtet werden und damit im verrechnungssteuerrechtlichen Sinne "fällig werden" (vgl. Urteil 2A.458/2001 vom 29. Juli 2002 E. 5.1; zum Ganzen u.a. BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 6, 25 und 41 zu Art. 12 VStG; PFUND, a.a.O., N.”