Il credito fiscale, sorto in seguito ad avvaloramento di diritti di partecipazione ammortati a scopo di risanamento o in seguito a riscatto di buoni di godimento emessi in occasione di un risanamento, può essere condonato, in quanto il pagamento dell’imposta abbia delle conseguenze particolarmente gravose per il beneficiario della prestazione imponibile.
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Der Antrag auf Erlass nach Art. 18 VStG ist spätestens mit der Verrechnungssteuer-/Steuerabrechnung bei der ESTV einzureichen.
Art. 18 VStG wird restriktiv/eng ausgelegt und restriktiv angewendet; die Erlassvoraussetzungen werden eng geprüft und der Erlass kommt nur bei offensichtlicher Härte bzw. bei Sanierungsumständen in Betracht.
“Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. Steuervollstreckung). Ein Erlass kann damit nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt. Im Erlassverfahren zu prüfen ist ausschliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind (Beusch/Raas, VStG-Kommentar, Art. 18 N 2). Gemäss Art. 18 VStG kommt ein Erlass dabei nur in Frage, wenn die Steuerforderung bei der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine entstanden ist und der Steuerbezug eine offenbare Härte gegen den Empfänger der steuerbaren Leistung bedeuten würde. Art. 18 VStG enthält mit diesen Anforderungen eine der restriktivsten Regelungen betreffend Steuererlass auf Bundesebene (Beusch/Raas, VStG-Kommentar, N 11 zu Art. 18).”
Ein Erlass nach Art. 18 VStG ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine gewöhnliche Dividendenausschüttung ohne Zusammenhang mit einer Sanierung handelt.
“Die Vorinstanz führte mit Eventualbegründung aus, das Erlassgesuch wäre ohnehin abzuweisen gewesen, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Diese Aussage ist nach Aktenlage zu bestätigen. Die Steuerforderung ist nicht bei der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine im Sinn von Art. 18 VStG entstanden. Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Verrechnungssteuer beruht vielmehr auf der Ausschüttung von Dividenden (vgl. dazu Formular 103; act. 2) und ist somit nicht in einem Sanierungstatbestand begründet. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter bestritten. Damit ist eine der Voraussetzungen für den Erlass der Verrechnungssteuerforderung nicht erfüllt, weshalb die Frage nach dem Vorliegen der subjektiven Härte als weitere Voraussetzung für den Erlass vorliegend offenbleiben kann.”
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