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Die ESTV verfügt nicht über Verfügungskompetenz bzw. eine subsidiäre/Generalkompetenz für die Abrechnung zwischen Bund und Kantonen; diese Zuständigkeit liegt beim kantonalen Vollzug.
“Die übrigen Auslegungsmethoden rechtfertigen vorliegend nicht, vom Wortlaut von Art. 58 Abs. 4 VStG abzuweichen und den Kantonen gestützt auf Art. 120 Abs. 2 BGG den Klageweg zu versperren. Bereits der systematische Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des VStG spricht gegen eine Verfügungskompetenz der ESTV im Bereich der Abrechnung zwischen Bund und Kantonen. Art. 34 Abs. 1 VStG verleiht der ESTV nämlich nur für die "Erhebung und Rückerstattung" der Verrechnungssteuer die Kompetenz, alle "Weisungen, Verfügungen und Entscheide" zu erlassen, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese subsidiäre, generelle Verfügungskompetenz der ESTV über die Bereiche der Steuererhebung (erster Abschnitt des Gesetzes [Art. 4-20a VStG] sowie Art. 38-47 VStG unter der Marginalie "B. Verfahren, I. Steuererhebung") und der Rückerstattung (zweiter Abschnitt des Gesetzes [Art. 21-33 VStG] sowie Art. 48-57 VStG unter der Marginalie "B. Verfahren, II. Steuerrückerstattung") hinaus auch auf die Abrechnung zwischen Bund und Kantonen erstreckt, die im dritten Abschnitt des Gesetzes über Behörden und Verfahren unter einer separaten Überschrift geregelt ist ("C. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen": Art. 57-60 VStG). Umso weniger spricht im Bereich der pauschalen Steueranrechnung für eine Verfügungskompetenz der ESTV, ist der Vollzug doch in die Hände der Kantone gelegt (Art.”
Die ESTV kann Weisungen erlassen; Kreisschreiben schaffen jedoch keine (rechtsverbindliche) Verwirkungsfristen ohne gesetzliche Grundlage.
“Die ESTV hat demgegenüber in ihren Kreisschreiben stets die Auffassung vertreten, dass Gesellschaften Veränderungen auf dem gesonderten Konto grundsätzlich innert 30 Tagen zu melden hätten (ab Genehmigung der Jahresrechnung bzw. ab Generalversammlung oder ab der Rückzahlung; vgl. ESTV-KS Nr. 29c, Ziff. 9.3/a; ESTV-KS Nr. 29b, Ziff. 9.3/a; ESTV-KS Nr. 29a, Ziff. 7.3/a; ESTV-KS Nr. 29, Ziff. 7.3/a). Im Rahmen ihrer Generalkompetenz (Art. 34 Abs. 1 VStG) ist die ESTV zwar befugt, Weisungen zu erlassen, um das Verfahren zu ordnen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Ablauf einer lediglich in einem Kreisschreiben vorgesehenen Frist die gesetzlich vorgesehene Ausnahme nach Art. 5 Abs. 1bis aVStG ausschliessen könnte. Für eine solche Verwirkungsfrist wäre zwingend eine gesetzliche, wenn nicht sogar formell-gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. BGE 132 V 42 E. 3.4; vgl. aber auch BGE 125 V 262 E. 5a; Urteil 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.1 und 3.2.2, in: ASA 79 S. 855, StR 66/2011 S. 431). Dass die Verwirkungsfrist gemäss den Kreisschreiben der ESTV keine überzeugende Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1bis aVStG darstellt, welche die Gerichte im Rahmen der Auslegung zu beachten hätten (vgl. oben E. 8.4.1), versteht sich demnach von selbst.”
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