Nuovo testo giusta l’all. n. II 10 della LF del 15 giu. 2018 sugli istituti finanziari, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 7293). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. II 8 della L del 23 giu. 2006 sugli investimenti collettivi, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 5379;FF 2005 5701). ↩
RS 951.31 ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. II 8 della L del 23 giu. 2006 sugli investimenti collettivi, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 5379;FF 2005 5701). ↩
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Bei Kapitaleinlagen und Rückzahlungen sind Kapitaleinlagereserven bzw. die Frage, ob es sich um Rückzahlung von Kapitaleinlagen handelt, zentrale Prüfungsfragen für die Verrechnungssteuerbefreiung beziehungsweise -erfassung.
“Wie das Bundesgericht jedoch in BGE 149 II 158 erwogen hat, schliesst der Zusammenhang zwischen der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer gerade bei nicht gesondert verbuchten Kapitaleinlagen nicht aus, dass dieselbe Zahlung von den beiden Steuern unterschiedlich erfasst wird, zumal sie unterschiedliche Zwecke verfolgen und ihre Belastungsziele nicht identisch sind (vgl. BGE 149 II 158 E. 5.3; vgl. zuvor bereits BGE 118 Ib 317 E. 2; zustimmend OESTERHELT/OPEL, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/2, FStR 2023 S. 150 f.; OESTERHELT/TSCHAN, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Fallbeispiele zu aktuellen Entwicklungen, 2025, § 4 Rz. 174). Art. 20 Abs. 3 DBG betrifft ohnehin bloss Kapitalrückzahlungen aus Beteiligungsrechten, die hierzulande einkommenssteuerpflichtige natürliche Personen im Privatvermögen halten. Diese Kategorie von Empfängern macht - und machte auch schon zum Zeitpunkt der Unternehmenssteuerreform II - notorisch betragsmässig nur einen Bruchteil des Verrechnungssteueraufkommens aus Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG aus. Schon aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Art. 5 Abs. 1bis aVStG der Rechtslage im Einkommenssteuerrecht und insbesondere Art. 20 Abs. 3 DBG strikt unterordnen wollte (a.M. ROBERT DANON, Le principe de l'apport en capital [1ère partie], FStR 2011 S. 17; vgl. auch DANON/MALEK, a.a.O., S. 513). Das Verbuchungserfordernis in Art. 5 Abs. 1bis aVStG lässt sich auch nicht mit dem Hinweis übersteuern, die Unternehmenssteuerreform II habe ausweislich der Materialien bezweckt, internationale Investoren zu begünstigen bzw. im Vergleich zu inländischen Investoren nicht zu benachteiligen (so DANON/MALEK, a.a.O., S. 512). Der Bundesrat führte die Standortattraktivität zwar mit als Grund für die Einführung des Kapitaleinlageprinzip s ins Feld (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuergesetz II] vom 22. Juni 2005 [Botschaft UStR II], BBl 2005 4733, 4801). Die gesonderte Verbuchung der Kapitaleinlagen war jedoch für den Bundesrat gerade das Instrument, mit dem er die steuerfreie Rückzahlung vor allem von Agio ermöglichen und damit die Standortattraktivität fördern wollte ("Das Steuerrecht soll sich daher innovativ zeigen und einen solchen getrennten Ausweis in der Handelsbilanz [mit den daraus resultierenden Vorteilen] zulassen"; Botschaft UStR II, a.”
“Gewinnanteile und sonstige Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien unterliegen nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG grundsätzlich der Verrechnungssteuer. Art. 5 VStG nimmt einige dieser Erträge von der Verrechnungssteuer aus. Der vorliegende Streit betrifft die Ausnahme für die Rückzahlung von Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse (nachfolgend auch: Kapitaleinlagen) bzw. von Kapitaleinlagereserven, die in Art. 5 Abs. 1bis VStG vorgesehen ist. Die Beschwerde umfasst zwei Streitgegenstände, nämlich erstens, ob die ESTV zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2017 über keine Kapitaleinlagereserven verfügte, die sie verrechnungssteuerfrei hätte ausschütten können, und zweitens, ob auf der Ausschüttung der Beschwerdeführerin an ihre Aktionäre vom 21. April 2017 die Verrechnungssteuer geschuldet war.”
Bei Aktien sind unter Art. 4 Abs. 1 VStG nicht nur klassische Dividenden, sondern auch Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse und sonstige geldwerte Leistungen der Gesellschaft als steuerbare Erträge zu qualifizieren.
“Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG sind namentlich die Erträge von Aktien Gegenstand der Verrechnungssteuer. Aus Art. 20 Abs. 1 VStV ergibt sich, dass als steuerbarer Ertrag von Aktien jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte zu verstehen ist, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).”
Die Verrechnungssteuer erfasst Kapitalerträge nach Art. 4 Abs. 1 VStG; steuerbare Leistungen lösen die Steuerpflicht bereits mit ihrer Fälligkeit aus, worauf Fälligkeit, Verzugszins und die fünfjährige Verjährungsfrist ab Entstehung eintreten.
“Bei Kapitalerträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VStG entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 16 Abs. 2 VStG). Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 VStG). Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG).”
Die Verrechnungssteuererfassung kann von der einkommenssteuerlichen Behandlung abweichen, insbesondere wenn Kapitaleinlagen nicht gesondert verbucht sind; in der Verrechnungssteuerbemessung ist der handelsrechtliche Gewinn als massgeblicher Gewinn heranzuziehen.
“Wie das Bundesgericht jedoch in BGE 149 II 158 erwogen hat, schliesst der Zusammenhang zwischen der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer gerade bei nicht gesondert verbuchten Kapitaleinlagen nicht aus, dass dieselbe Zahlung von den beiden Steuern unterschiedlich erfasst wird, zumal sie unterschiedliche Zwecke verfolgen und ihre Belastungsziele nicht identisch sind (vgl. BGE 149 II 158 E. 5.3; vgl. zuvor bereits BGE 118 Ib 317 E. 2; zustimmend OESTERHELT/OPEL, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/2, FStR 2023 S. 150 f.; OESTERHELT/TSCHAN, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Fallbeispiele zu aktuellen Entwicklungen, 2025, § 4 Rz. 174). Art. 20 Abs. 3 DBG betrifft ohnehin bloss Kapitalrückzahlungen aus Beteiligungsrechten, die hierzulande einkommenssteuerpflichtige natürliche Personen im Privatvermögen halten. Diese Kategorie von Empfängern macht - und machte auch schon zum Zeitpunkt der Unternehmenssteuerreform II - notorisch betragsmässig nur einen Bruchteil des Verrechnungssteueraufkommens aus Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG aus. Schon aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Art. 5 Abs. 1bis aVStG der Rechtslage im Einkommenssteuerrecht und insbesondere Art. 20 Abs. 3 DBG strikt unterordnen wollte (a.M. ROBERT DANON, Le principe de l'apport en capital [1ère partie], FStR 2011 S. 17; vgl. auch DANON/MALEK, a.a.O., S. 513). Das Verbuchungserfordernis in Art. 5 Abs. 1bis aVStG lässt sich auch nicht mit dem Hinweis übersteuern, die Unternehmenssteuerreform II habe ausweislich der Materialien bezweckt, internationale Investoren zu begünstigen bzw. im Vergleich zu inländischen Investoren nicht zu benachteiligen (so DANON/MALEK, a.a.O., S. 512). Der Bundesrat führte die Standortattraktivität zwar mit als Grund für die Einführung des Kapitaleinlageprinzip s ins Feld (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuergesetz II] vom 22. Juni 2005 [Botschaft UStR II], BBl 2005 4733, 4801). Die gesonderte Verbuchung der Kapitaleinlagen war jedoch für den Bundesrat gerade das Instrument, mit dem er die steuerfreie Rückzahlung vor allem von Agio ermöglichen und damit die Standortattraktivität fördern wollte ("Das Steuerrecht soll sich daher innovativ zeigen und einen solchen getrennten Ausweis in der Handelsbilanz [mit den daraus resultierenden Vorteilen] zulassen"; Botschaft UStR II, a.”
“Gelingt ihr der Nachweis eines solchen Missverhältnisses (Hauptbeweis), so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen (Gegenbeweis). Fehlt es demgegenüber an einer formell ordnungsgemässen Buchführung oder bestehen Anhaltspunkte, die auf die (materielle) Unrichtigkeit der Bücher schliessen lassen, so entfällt die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit und trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast dafür, dass eine bestimmte Leistung und ihr entsprechende Gegenleistung erbracht worden sind (Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 4.2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 2.5.2 [auf die dagegen eingereichte Beschwerde ist das BGer nicht eingetreten], je mit Hinweisen). Auch wenn das Massgeblichkeitsprinzip aus dem Gewinnsteuerrecht stammt, ist bei der Verrechnungssteuer ebenfalls der nach handelsrechtlichen Grundsätzen bestimmte Gewinn für die Ermittlung des verrechnungssteuerpflichtigen Gewinnanteils (vgl. Art. 4 Abs. 1 VStG) massgebend, indem das VStG ohne Umschreibung des Begriffs des Gewinns direkt an den handelsrechtlichen Gewinn anknüpft (vgl. Florian Regli, Grundlagen für die Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, 2013, Rz. 500; vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/25 E. 3.3).”
Die Verrechnungssteuer erfasst ausdrücklich auch Erträge aus inländisch begebenen Seriengülten und Schuldbuchguthaben.
“Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (Art. 1 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind gemäss Art. 4 Abs. 1 VStG die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben (Bst. a), der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Bst. b), der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR”