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Die Verwaltung führt das Verfahren trotz Einspracherückzugs weiter und prüft von Amtes wegen, wenn Rechtswidrigkeitsanzeichen bestehen; sie kann aus Rechtsstaatsgründen korrigierend eingreifen.
“Im Falle einer Einsprache hat die Vorinstanz die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen (Art. 42 Abs. 3 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 [VStG, SR 642.21]). Es gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Desax/Limacher, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 42 N 14). Die Vorinstanz ist somit im Einspracheverfahren gehalten, den ihrer Ansicht nach richtigen Entscheid zu fällen, selbst wenn dieser härter ausfällt, als der Erstentscheid. Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten der Partei zu ändern (reformatio in peius), so gewährt sie der Partei die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG; Desax/Limacher, Kommentar VStG, Art. 42 N 19). Das Einspracheverfahren ist sogar trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht (Art. 42 Abs. 4 VStG). Hieraus ergibt sich klar, dass dem Gesetzgeber die Durchsetzung des Rechts wichtiger war als das Interesse und die Erwartung des Einsprechers, einen milderen Entscheid zu erwirken.”
Nach Einsprache gegen ESTV-Erlasse steht der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht offen.
“Gegen den einen Erlass ablehnenden förmlichen Entscheid der ESTV kann Einsprache erhoben werden (Art. 42 Abs. 1 VStG). Gegen diesen Entscheid besteht eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).”
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