8 commentaries
Bei erfüllter Meldevoraussetzungen nach Art. 16 Abs. 2bis wird bereits bezahlter Verzugszins rückerstattet.
“Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Verzugszinse sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl. dazu Beusch, Untergang, a.a.O., S. 72). Der Verzugszins ist unabhängig vom Verschulden des Schuldners und selbst dann geschuldet, wenn dieser gar nicht im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (Michael Beusch/Moritz Seiler, VStG-Kommentar, N. 22 zu Art. 16). Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind, sei es nach Art. 20 VStG und seinen Ausführungsbestimmungen, sei es nach Art. 20a VStG und seinen Ausführungsbestimmungen oder dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (vgl. Art. 16 Abs. 2bis Bst. a, abis und b VStG, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, [AS 2019 433; BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70c VStG, in Kraft seit 15. Februar 2017, [AS 2017 497; BBl 2015 5331 5365]).”
Das Meldeverfahren kann nicht rückwirkend für bereits durch Zahlung erfüllte Steuerschulden eröffnet werden; bei nachträglicher Zahlung schützt Art. 20 Abs. 3 VStG nicht vor der Anwendung des Meldeverfahrens für bereits erfüllte Steuerschulden.
“Auch wenn die Gesetzesnovelle vom 30. September 2016 (in Kraft seit dem 15. Februar 2017; AS 2017 497) auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist (vgl. Art. 70c Abs. 1 VStG), kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 20 Abs. 3 VStG bewahrt steuerpflichtige Personen vor der Verwirkung ihres Anspruchs auf das Meldeverfahren, wenn sie die Frist für die Meldung oder für das Gesuch um Anwendung des Meldeverfahrens verpassen (vgl. Art. 26a Abs. 2 VStV). Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesgerichts, in welchem dieses die analoge Frist für die Meldung im internationalen Verhältnis (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften [SR 672.203]) als Verwirkungsfrist charakterisiert hatte (vgl. Urteil 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.1-3.2.4, in: ASA 79 S. 855, StR 66/2011 S. 431). Wie die Vorinstanz detailliert aufgezeigt hat, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber darüber hinaus den steuerpflichtigen Personen hätte ermöglichen wollen, das Meldeverfahren auch für Steuerschulden zur Anwendung zu bringen, die sie bereits durch Entrichtung erfüllt haben.”
Die Meldepflicht für Kapitalerträge kann aus Härtegründen ermöglicht werden.
“Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 Abs. 1 und 2 VStG, in der seit dem 15. Februar 2017 in Kraft stehenden aber gemäss dem ebenfalls per 15. Februar 2017 eingefügten Art. 70c VStG [AS 2017 497] teilweise rückwirkend geltenden Fassung; inhaltlich soweit vorliegend relevant gleich: aArt. 20 VStG in der bis zum 14. Februar 2017 geltenden Fassung [AS 1966 371 377]; Urteil des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 3.5.2; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 180 f.).”
“Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 Abs. 1 VStG, in der seit dem 15. Februar 2017 geltenden Fassung i.V.m. Art. 70c VStG, in Kraft seit 15. Februar 2017 [AS 2017 497]; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.8; A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 3.5.2; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: Untergang], S. 180). Gemäss Art. 20 Abs. 2 VStG (in der seit dem 15. Februar 2017 geltenden Fassung i.V.m. Art. 70c VStG) umschreibt der Bundesrat die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG). Gemäss Art. 20 Abs. 3 VStG (in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung) wird das Meldeverfahren in den Fällen nach Art. 16 Abs. 2bis Bst. a und b VStG unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.”
Bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen (bzw. wenn die Steuer durch Zahlung bereits erfüllt wurde) können nicht rückwirkend ins Meldeverfahren aufgenommen werden.
“2; gleichbedeutend in der französischen und italienischen Fassung: « [s]'il apparaît que le paiement de l'impôt sur les revenus de capitaux mobiliers entraînerait des complications inutiles ou des rigueurs manifestes (...) » bzw. « [q]ualora il pagamento dell'imposta sul reddito di capitali mobili causi complicazioni inutili o rigori manifesti (...)» ). Art. 20 Abs. 2 VStG überträgt die Kompetenz zur Umschreibung der Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist, an den Bundesrat. Gemäss Art. 20 Abs. 3 VStG wird das Meldeverfahren in den Fällen nach Art. 16 Abs. 2bis Bst. a und b [wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind {...}] unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht. Diese Bestimmung ist (auch) auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden (Art. 70c VStG). Den französischen und italienischen Sprachversionen sind keine inhaltlichen Abweichungen zu entnehmen. Dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VStG ist somit zu entnehmen, dass die Erfüllung der Steuerpflicht durch das Meldeverfahren gestattet werden kann, wenn bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Wurde eine steuerbare Leistung bereits deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld beglichen, kann die Voraussetzung der aus der Steuerentrichtung entstehenden unnötigen Umtriebe oder offenbaren Härte naturgemäss nicht vorliegen, weil die Steuerentrichtung gar nicht mehr bevorsteht. Demgemäss spricht der Wortlaut der Bestimmung gegen eine rückwirkende Anwendung des Meldeverfahrens auf bereits erfüllte Verrechnungssteuerforderungen. Zwar wird das Meldeverfahren gemäss dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 VStG auch dann gewährt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig erfolgt ist.”
Das Meldeverfahren wird nicht angewendet, wenn der tatsächliche Begünstigte eine inländische natürliche Person ist.
“Sie reichte überdies die ausgefüllten Formulare zur Meldung der Verrechnungssteuern auf steuerbaren Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 555'457.- für die Jahre 2011-2015 ein. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV, SR 642.211) würden bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, zurückerstattet, sobald feststehe, dass sie nicht geschuldet waren. Das Schreiben vom 20. Mai 2016 sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als Verfügung zu qualifizieren und die durch sie bezahlten Verrechnungssteuern seien somit nicht durch Entscheid der ESTV rechtskräftig festgesetzt worden. Bei geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis sei das Meldeverfahren gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) zuzulassen. Gestützt auf Art. 20 VStG in Verbindung mit Art. 70c VStG finde das Meldeverfahren auf alle per / ab dem 1. Januar 2011 nicht rechtskräftig festgesetzten Verrechnungssteuerforderungen rückwirkend Anwendung. Bei den von ihr in den Jahren 2011 bis 2015 an die B._______ AG geleisteten Zahlungen habe es sich um Zahlungen zwischen Konzerngesellschaften gehandelt. Die ESTV habe [Herrn Y._______] fälschlicherweise als direkt Begünstigten der Zahlungen angesehen. Das Meldeverfahren würde demnach auf diese Zahlungen Anwendung finden. Eventualiter sei das Meldeverfahren gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV anzuwenden. Die Steuerpflichtige ersuchte um Erlass einer abweisenden Verfügung, sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden. D.b Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 bestätigte die ESTV den Erhalt des Schreibens und informierte die Steuerpflichtige, dass das Meldeverfahren nicht zur Anwendung kommen könne, da der Begünstigte der steuerbaren Leistungen eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz sei und es sich um eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art.”
Das Meldeverfahren wird besonders bei Dividendenausschüttungen und konzerninternen geldwerten Leistungen als Ausnahme zur Steuerentrichtung zugelassen.
“Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 Abs. 1 VStG, in der seit dem 15. Februar 2017 geltenden Fassung i.V.m. Art. 70c VStG, in Kraft seit 15. Februar 2017 [AS 2017 497]; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.8; A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 3.5.2; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: Untergang], S. 180). Gemäss Art. 20 Abs. 2 VStG (in der seit dem 15. Februar 2017 geltenden Fassung i.V.m. Art. 70c VStG) umschreibt der Bundesrat die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG). Gemäss Art. 20 Abs. 3 VStG (in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung) wird das Meldeverfahren in den Fällen nach Art. 16 Abs. 2bis Bst. a und b VStG unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.”
Die Rückwirkung verschaffte Personen, die vor dem 15.02.2017 Verrechnungssteuer entrichtet hatten, Zugang zum Meldeverfahren, wobei dies nicht automatisch eine generelle Begünstigung dieser Steuerpflichtigen bedeutet.
“Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könnte aber selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn sich aus Art. 20 Abs. 2 VStG effektiv ein direkter Anspruch auf die Durchführung des Meldeverfahrens bei geldwerten Leistungen an indirekt verbundene Gesellschaften ableiten liesse. Im Verhältnis zu Personen, die erst nach dem 15. Februar 2017 geldwerte Leistungen an indirekt verbundene Gesellschaften erbrachten, wäre die Benachteiligung der Beschwerdeführerin eine unvermeidliche Konsequenz, wie sie bei praktisch jeder Gesetzesänderung eintritt, und damit von vornherein nicht zu beanstanden. Im Verhältnis zu Personen, die wie die Beschwerdeführerin vor dem 15. Februar 2017 geldwerte Leistungen ausgerichtet, aber im Unterschied zu ihr die Verrechnungssteuer bis zu diesem Tag noch nicht entrichtet hatten, wäre die Situation zwar nicht ganz so klar, zumal diese Personen nur dank der Rückwirkung gemäss Art. 70c Abs. 1 VStG in den Genuss des Meldeverfahrens kämen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung Urteil 8C_110/2024 vom 25. November 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 150 I 144 E. 6.1; 147 I 156 E. 7.2.1). Die Frage braucht hier aber nicht vertieft zu werden, weil das Bundesgericht einerseits nicht von der bundesgesetzlich angeordneten Rückwirkung abweichen könnte (Art. 190 BV) und andererseits die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.3.1) hier offensichtlich nicht gegeben wären. Denn es entsprach wie gesehen (vgl. oben E. 6.4.1) gerade nicht der ständigen Praxis der ESTV, das Meldeverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 2 VStG auch lediglich indirekt verbundenen Gesellschaften zu gestatten.”
Dank der Rückwirkung konnten für Forderungen, die vor Inkrafttreten entstanden sind, spätere Steuerrechtsänderungen geltend gemacht werden.
“Richtig besehen stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass Art. 20 Abs. 2 VStG noch nicht in Kraft stand, als sie sich im Juni 2016 zur Entrichtung der Steuer entschloss. Während eine mit der Beschwerdeführerin vergleichbare Person, welche Verrechnungssteuerschulden bis zum 15. Februar 2017 noch nicht durch Entrichtung erfüllt hatte, dank der Rückwirkung gemäss Art. 70c Abs. 1 VStG zumindest hypothetisch Art. 20 Abs. 2 VStG hätte anrufen können, war dies der Beschwerdeführerin im Juni 2016 nicht möglich.”
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