13 commentaries
Bei Abschlags- bzw. Teilrückerstattungen vor der endgültigen Rückerstattung werden Zinsansprüche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen; Abschlagszahlungen dienen als Liquiditätsausgleich und mildern praktisch den Zinsverlust trotz gesetzlichem Verzinsungsausschluss.
“Abschlagsrückerstattungen (nachfolgend auch: Abschlagszahlungen) sind pauschalierte Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen auf den Rückerstattungsanspruch (Hess/Scherrer, VStG-Kommentar, N 14 zu Art. 26 VStG, Lissi/ Vitali, VStG-Kommentar, N 50 zu Art. 29 VStG). Durch diese soll den Fällen, wo grosse Beträge auf dem Spiel stehen oder wo die lange Zeitspanne bis zur ordentlichen Rückerstattung eine Härte bedeuten würde, auf einfache und billige Weise Rechnung getragen werden (Botschaft VStG 1963, S. 967; kritisch: Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 18 zu Art. 31 VStG, nach welchen die Plausibilitätsüberlegungen hinsichtlich des gesetzlichen Ausschlusses des Vergütungszinses gemäss Art. 31 Abs. 4 VStG [s. dazu E. 2.7.4] mit der fortschreitenden Digitalisierung der Steuerverfahren zunehmend als antiquiert erscheinen; vgl. E. 4.5.4). Mittels Abschlagszahlungen kann zudem ein Zinsverlust möglichst geringgehalten werden (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Februar 1986, in: Der Steuerentscheid [StE] 1986 B”
“Der Ausschluss der Verzinsung der zurückzuerstattenden Verrechnungssteuer wird im System der Verrechnungssteuer jedoch gemildert: Mit den Abschlagsrückerstattungen hat der Gesetzgeber eine Art «Vorverfahren» zum ordentlichen Rückerstattungsverfahren eingeführt, das eine pauschalierte Anzahlung bzw. Vorauszahlung auf den Rückerstattungsanspruch ermöglicht. Gemäss der bereits erwähnten Botschaft zum VStG soll durch die Abschlagsrückerstattungen den Fällen «wo grosse Beträge im Spiele stehen oder wo die lange Zeitspanne bis zur ordentlichen Rückerstattung eine Härte bedeuten würde, auf einfache und billige Weise Rechnung» getragen werden (Botschaft VStG 1963, S. 967; E. 2.5.1). In seiner Wirkung kann mit dem Abschlagsrückerstattungsverfahren somit verhindert werden, dass die Empfängerin der steuerbaren Leistung in einen Liquiditätsengpass gerät, zumal sie die Rückerstattung frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer fällig wurde, beantragen kann. Gleichzeitig wird ihr ermöglicht, die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen zinstragend anzulegen. Ihrer Funktion nach gleichen die Abschlagsrückerstattungen den Ausschluss der Verzinsung von Art. 31 Abs. 4 VStG somit in gewisser Hinsicht aus.”
“Soweit sich die Beschwerdeführerin für eine Verzinsung der verweigerten Abschlagsrückerstattungen für die Jahre 2012 - 2016 wiederum auf allgemeine Rechtsgrundsätze beruft bzw. diese über einen Analogieschluss herleiten will, kann ihr nicht zugestimmt werden: Einerseits betrifft die Rechtsprechung, welche mittels Analogieschluss oder Berufung auf allgemeine Rechtsgrundsätze eine Vergütungszinspflicht bejaht hat, hauptsächlich Konstellationen der Steuererhebungsseite (E. 2.7.3), die vorliegend nicht betroffen ist (E. 4.5.1). Andererseits wird zwar praxisgemäss eine Vergütungszinspflicht der Vorinstanz erkannt, wenn eine zu Recht erfolgte Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu Unrecht zurückgefordert wird (E. 2.7.3), doch betrifft dies das Verfahren nach einer bereits erfolgten Rückerstattung, während vorliegend eine Verzinsung vor erfolgter Rückerstattung zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführerin ist daher auch in Bezug auf die Abschlagsrückerstattungen - gleich wie für das ordentliche Rückerstattungsverfahren (oben E. 4.5.3) - der Ausschluss der Verzinsung gemäss Art. 31 Abs. 4 VStG entgegenzuhalten. Vor diesem Hintergrund bleibt für eine Verzinsung mittels Rückgriffs auf einen Analogieschluss bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze kein Raum. Demzufolge erübrigt sich eine Berechnung des Beginns und des Endes des Zinslaufs.”
Bei grossen Rückerstattungsbeträgen sind Abschlagszahlungen zur Minderung des Zinsverlusts und zur Vermeidung von Härten häufig vorgesehen.
“Abschlagsrückerstattungen (nachfolgend auch: Abschlagszahlungen) sind pauschalierte Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen auf den Rückerstattungsanspruch (Hess/Scherrer, VStG-Kommentar, N 14 zu Art. 26 VStG, Lissi/ Vitali, VStG-Kommentar, N 50 zu Art. 29 VStG). Durch diese soll den Fällen, wo grosse Beträge auf dem Spiel stehen oder wo die lange Zeitspanne bis zur ordentlichen Rückerstattung eine Härte bedeuten würde, auf einfache und billige Weise Rechnung getragen werden (Botschaft VStG 1963, S. 967; kritisch: Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 18 zu Art. 31 VStG, nach welchen die Plausibilitätsüberlegungen hinsichtlich des gesetzlichen Ausschlusses des Vergütungszinses gemäss Art. 31 Abs. 4 VStG [s. dazu E. 2.7.4] mit der fortschreitenden Digitalisierung der Steuerverfahren zunehmend als antiquiert erscheinen; vgl. E. 4.5.4). Mittels Abschlagszahlungen kann zudem ein Zinsverlust möglichst geringgehalten werden (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Februar 1986, in: Der Steuerentscheid [StE] 1986 B”
Für die Verrechnung ist ein individualisierter schriftlicher Verrechnungsantrag erforderlich; einfache oder vorgedruckte Vermerke/Vorausdrucke genügen nicht.
“erklärt (angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_78/2023 E. 6.2). Folgerichtig trat die Vorinstanz auf diese Rüge nicht ein und wies das neu aufgelegte Begleitschreiben aus den Akten (angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_77/2023 E. 6.3; angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_78/2023 E. 6.3). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn Art. 326 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind. Als Eventualbegründung führte die Vorinstanz an, zwar sei auf dem "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2019" die Anmerkung "Rückerstattungsantrag/Fälligkeiten 2019" vorgedruckt. Allerdings sei dies nicht bereits der konkrete Antrag auf Verrechnung gemäss Art. 31 Abs. 3 VStG. Vielmehr müsse ein individualisierter Antrag zur Verrechnung schriftlich gestellt werden, wenn die Verrechnungssteuer mit den Steuern desselben Jahres verrechnet werden soll. Dies gehe auch aus dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Kommentar zum Verrechnungssteuergesetz hervor. Für alle anderen Fälle habe § 36 StV/LU vorgesehen, dass das Verrechnungssteuerguthaben für die laufende Steuerperiode mit der Schlussrechnung der folgenden Steuerperiode verrechnet werde. Zwar sei § 36 StV/LU per 1. Januar 2023 ersatzlos gestrichen worden. Doch der vorliegend streitige Sachverhalt liege vor dem 1. Januar 2023 (angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_77/2023 E. 6.4; angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_78/2023 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, was an diesen Erwägungen verfassungswidrig sein soll. Sie ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E.”
Auch für nachträglich gewährte oder anfänglich zu Unrecht abgelehnte Rückerstattungen besteht kein Anspruch auf Vergütungszins; die technische Möglichkeit der Verzinsung ändert nichts am klaren Gesetzeswortlaut.
“4 VStG für zurückzuerstattende Beträge (die französische und italienische Fassung entsprechen der deutschen Fassung) einen Ausschluss der Verzinsung normiert hat und dieser vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Entrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 16 Abs. 1 VStG an bis zu deren Rückerstattung gilt (E. 2.7.4 mit Hinweisen auf höchstrichterliche Urteile). Triftige Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 VStG nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (E. 1.4), liegen keine vor. Insbesondere genügt der Umstand, dass infolge des technischen Fortschritts heute die Berechnung eines Vergütungszinses wohl möglich wäre, nicht, um vom klaren Wortlaut in Art. 31 Abs. 4 VStG abzuweichen. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen der Rückerstattung - wie z.B. die vorliegend zu beurteilende - von Art. 31 Abs. 4 VStG ausnehmen und für diese einen Zins vorsehen wollen, hätte er diese Konstellationen im VStG oder zumindest mittels Delegation an den Verordnungsgeber in den zugehörigen Verordnungen explizit vom Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 4 VStG ausgeschlossen und womöglich einen entsprechenden Zinssatz für die Verzinsung vorgesehen. Indessen lässt sich weder im Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Ausschluss der Verzinsung von zurückzuerstattenden Beträgen ausmachen. Entsprechend ist mit Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch auf Verordnungsstufe keine Verzinsung vorgesehen. Davon zeugt namentlich die einschlägige Zinsverordnung, welche einen Verzugszins lediglich im Rahmen der Steuererhebung vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432]). Demzufolge ist ein Vergütungszins auch für anfänglich zu Unrecht abgelehnte und erst später gewährte Rückerstattungen gesetzlich ausgeschlossen. Eine «restriktive» Auslegung der besagten Bestimmung oder ein Rückgriff auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bzw. Analogieschluss zur Gewährung eines Vergütungszinses - wie es die Beschwerdeführerin fordert - würde daher gegen den klaren Wortlaut von Art.”
“Im Zusammenhang mit Rückerstattungen ist sodann praxisgemäss ein Vergütungszins geschuldet, wenn die ESTV eine zu Recht erfolgte Rückerstattung von Verrechnungssteuerbeträgen (zu Unrecht) wieder zurückfordert (E. 2.7.3). Auch bei diesem Sachverhalt ist - im Unterschied zu Vorliegendem - die Rückerstattung bereits erfolgt. Die erfolgte bzw. nicht erfolgte Rückerstattung ist insoweit entscheidend, als der Gesetzgeber in Art. 31 Abs. 4 VStG für zurückzuerstattende Beträge (die französische und italienische Fassung entsprechen der deutschen Fassung) einen Ausschluss der Verzinsung normiert hat und dieser vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Entrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 16 Abs. 1 VStG an bis zu deren Rückerstattung gilt (E. 2.7.4 mit Hinweisen auf höchstrichterliche Urteile). Triftige Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 VStG nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (E. 1.4), liegen keine vor. Insbesondere genügt der Umstand, dass infolge des technischen Fortschritts heute die Berechnung eines Vergütungszinses wohl möglich wäre, nicht, um vom klaren Wortlaut in Art. 31 Abs. 4 VStG abzuweichen. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen der Rückerstattung - wie z.B. die vorliegend zu beurteilende - von Art. 31 Abs. 4 VStG ausnehmen und für diese einen Zins vorsehen wollen, hätte er diese Konstellationen im VStG oder zumindest mittels Delegation an den Verordnungsgeber in den zugehörigen Verordnungen explizit vom Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 4 VStG ausgeschlossen und womöglich einen entsprechenden Zinssatz für die Verzinsung vorgesehen. Indessen lässt sich weder im Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Ausschluss der Verzinsung von zurückzuerstattenden Beträgen ausmachen. Entsprechend ist mit Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch auf Verordnungsstufe keine Verzinsung vorgesehen. Davon zeugt namentlich die einschlägige Zinsverordnung, welche einen Verzugszins lediglich im Rahmen der Steuererhebung vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432]).”
Bei Rückvergütungen der Verrechnungssteuer sind die Verzugszinsregelungen des VStG sinngemäss anwendbar.
“Bei der Verrechnungssteuer verweist Art. 12 Abs. 5 VStV, der die Rückvergütung nicht geschuldeter Steuern betrifft, auf die Vorschriften über die Steuererhebung des VStG, welche auch die Bestimmungen über den Verzugszins enthalten. Aufgrund dieses Verweises wird geschlossen, dass eine sinngemässe Anwendung der Verzugszinsregelungen auch für die Rückvergütung angeordnet wird (vgl. Urteile des BVGer A-5555/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2.2 [zur Publikation vorgesehen], A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.4.2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 417, Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 22 zu Art. 31 VStG).”
Vergütungszins für zu Unrecht bezahlte oder vorzeitig entrichtete Verrechnungssteuer wird nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist; in der Praxis wird aber bei unrechtmässiger Verrechnungssteuer regelmässig ein Vergütungszins zugesprochen.
“Oktober 1978 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben (AS 1978 1800) einen Vergütungszins zugesprochen auf der Rückerstattung einer zu Unrecht erhobenen Stempelsteuer. Später hat das Bundesgericht dies einerseits bestätigt, zugleich aber auf Fälle eingeschränkt, in denen gegenüber dem Abgabepflichtigen eine Abgabe verfügt worden ist, und dieser zur Vermeidung einer gesetzlichen Verzugszinspflicht gezwungen ist, die Abgabe vorläufig unter Vorbehalt zu bezahlen aber gleichzeitig mit Rechtsmitteln die Abgabepflicht bestreitet. Unter diesen Voraussetzungen wird praxisgemäss auch auf der Rückvergütung einer zu Unrecht zurückverlangten Verrechnungssteuer ein Vergütungszins zugesprochen (BGE 143 II 37 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 5; Urteil des BVGer A-5555/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2.2 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. Praxishinweis im Sachverhalt des Urteils des BVGer A-719/2013 vom 26. März 2015 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_404/2015 vom 15. September 2016]; Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 23 zu Art. 31 VStG mit Hinweis).”
“Im Unterschied zum Verzugszins ist der Vergütungszins wirtschaftlich motiviert und setzt insbesondere keinen Verzug der Verwaltung voraus. Der Vergütungszins besteht zugunsten des Steuerpflichtigen, der einen Steuerbetrag vorzeitig entrichtet, bevor er nach den allgemeinen Fälligkeitsterminen zur Bezahlung verpflichtet ist, oder der eine Steuer zu Unrecht bezahlt hat und dem die Steuer zurückerstattet werden muss (Urteil des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 mit Hinweis; Beusch/Seiler, VStG-Kommentar, N 7 Vorbemerkungen zu Art. 17 - 18 VStG). Eine solche Verzinsung versteht sich aber nicht von selbst, sondern muss positiv angeordnet sein. Vergütungszinsen sind daher grundsätzlich nur dann geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, wie dies im Steuerrecht häufig der Fall ist (BGE 143 II 37 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5 mit Hinweisen; Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 22 zu Art. 31 VStG mit Hinweisen).”
In der Praxis wird bei bereits erfolgter Rückerstattung kein Vergütungszins zugesprochen; vereinzelt wird jedoch ausgeführt, bei bereits erfolgter Rückforderung durch die ESTV könne praxisgemäss ein Vergütungszins geschuldet sein (Stellungnahmen hierzu in den Gerichtsentscheiden widerspiegeln unterschiedliche Praxisbetrachtungen).
“4 VStG für zurückzuerstattende Beträge (die französische und italienische Fassung entsprechen der deutschen Fassung) einen Ausschluss der Verzinsung normiert hat und dieser vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Entrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 16 Abs. 1 VStG an bis zu deren Rückerstattung gilt (E. 2.7.4 mit Hinweisen auf höchstrichterliche Urteile). Triftige Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 VStG nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (E. 1.4), liegen keine vor. Insbesondere genügt der Umstand, dass infolge des technischen Fortschritts heute die Berechnung eines Vergütungszinses wohl möglich wäre, nicht, um vom klaren Wortlaut in Art. 31 Abs. 4 VStG abzuweichen. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen der Rückerstattung - wie z.B. die vorliegend zu beurteilende - von Art. 31 Abs. 4 VStG ausnehmen und für diese einen Zins vorsehen wollen, hätte er diese Konstellationen im VStG oder zumindest mittels Delegation an den Verordnungsgeber in den zugehörigen Verordnungen explizit vom Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 4 VStG ausgeschlossen und womöglich einen entsprechenden Zinssatz für die Verzinsung vorgesehen. Indessen lässt sich weder im Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Ausschluss der Verzinsung von zurückzuerstattenden Beträgen ausmachen. Entsprechend ist mit Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch auf Verordnungsstufe keine Verzinsung vorgesehen. Davon zeugt namentlich die einschlägige Zinsverordnung, welche einen Verzugszins lediglich im Rahmen der Steuererhebung vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432]). Demzufolge ist ein Vergütungszins auch für anfänglich zu Unrecht abgelehnte und erst später gewährte Rückerstattungen gesetzlich ausgeschlossen. Eine «restriktive» Auslegung der besagten Bestimmung oder ein Rückgriff auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bzw. Analogieschluss zur Gewährung eines Vergütungszinses - wie es die Beschwerdeführerin fordert - würde daher gegen den klaren Wortlaut von Art.”
Die Rückerstattung erfolgt in der Praxis meist als Verrechnung mit kantonalen bzw. kommunalen Steuerschulden; eine Barauszahlung bleibt die Ausnahme.
“Elle aurait en outre omis de prendre en considération un élément propre à modifier sa décision, à savoir ses déclarations et taxations fiscales définitives, dont il résulterait que le montant des dividendes déduit au titre de l'impôt anticipé a été rajouté à ses revenus et taxé. Le recourant méconnaît cependant le mécanisme de l'impôt anticipé, qui a une fonction de garantie. Dans la mesure où il est remboursé aux contribuables - domiciliés en Suisse - qui déclarent correctement les rendements (bruts) soumis à l'impôt ordinaire, il poursuit donc un objectif de lutte contre la fraude fiscale parce qu'il tend à décourager le contribuable de soustraire à l'impôt ordinaire les montants frappés par l'impôt anticipé; seuls ceux qui ne déclarent pas ces revenus sont définitivement privés du montant de l'impôt anticipé (art. 23 LIA; arrêts 2C_359/2022 du 13 septembre 2022 consid. 5.3; 2C_620/2012 du 14 février 2013 consid. 3.7, in RDAF 2013 II 197). Les cantons remboursent l'impôt anticipé, en règle générale, sous forme d'imputation sur les impôts cantonaux et communaux que doit payer le requérant, le surplus étant versé en espèces; ils peuvent prévoir, dans leurs dispositions d'exécution, le remboursement de l'impôt total en espèces (art. 31 al 1 LIA; cf. arrêt 2C_451/2018 du 27 septembre 2019 consid. 6.2). L'affirmation du recourant selon laquelle il ressort de ses déclarations fiscales que l'impôt anticipé a été "ajouté" à ses revenus ne démontre donc aucun arbitraire, mais vient au contraire appuyer la thèse de l'autorité cantonale, l'impôt anticipé n'étant remboursé qu'à condition que les rendements bruts soient déclarés; or, lorsque tel est le cas, le contribuable ne se trouve pas dessaisi, sur le plan économique, du montant de l'impôt anticipé (cf. arrêt 2C_78/2019 du 20 septembre 2019 consid. 9.3). Le recourant prétend certes que " le montant résiduel des dividendes qui avait été frappé de l'impôt anticipé ne lui a jamais été versé ": purement appellatoire, cette allégation n'est toutefois pas établie. De plus, en tant qu'il soutient que l'impôt anticipé lié aux dividendes vient " en déduction de la charge fiscale globale " et que la motivation de la Cour d'appel fondée sur le remboursement de cet impôt " est un autre sujet et est insoutenable, puisqu'il convient de déterminer les revenus effectivement touchés et sa charge fiscale, non la manière dont celle-ci est payée ", le recourant méconnaît, autant qu'on le comprenne, qu'une décision n'est pas arbitraire du seul fait qu'une autre solution paraît concevable, voire préférable; il faut qu'elle soit manifestement insoutenable et cela non seulement dans sa motivation, mais aussi dans son résultat (ATF 148 III 95 consid.”
Bei rechtzeitiger Rückerstattungsanmeldung erfolgt eine Verrechnung bereits mit den im selben Jahr fälligen kantonalen Steuern; die Frist und das Verfahren für die Verrechnung können durch kantonale Vollzugsvorschriften näher bestimmt werden.
“Die Beschwerdeführerin stützt die behauptete Verrechnung auf Art. 31 VStG. Nach dieser Bestimmung befriedigen die Kantone den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rückerstattung in bar, wobei sie in ihren Vollzugsvorschriften die volle Rückerstattung in bar vorsehen können (Abs. 1). Die Kantons- und Gemeindesteuern, mit welchen die Verrechnungssteuer gemäss Abs. 1 zu verrechnen ist, werden in den kantonalen Vollzugsvorschriften bezeichnet (Abs. 2). Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung oder, wenn keine solche einzureichen ist, innert einer vom Kanton zu bestimmenden Frist gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet (Abs. 3).”
Die Verrechnung kann auch durch ein mit der Steuererklärung eingereichtes Schreiben (Erklärung) ausgelöst werden; kantonale Praxis kann zusätzlich verlangen, dass Steuerpflichtige schriftlich beantragen, damit Verrechnungssteuerguthaben noch im selben Jahr verrechnet wird.
“Die Beschwerdeführerin hatte schon vor Erstinstanz eingewendet, die betriebenen Forderungen seien getilgt durch Verrechnung mit ihrem Verrechnungssteuerguthaben aus dem Jahr 2019 von insgesamt Fr. 12'093.--. Im Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) werde klar geregelt, an welches Steuerjahr das Verrechnungssteuerguthaben anzurechnen sei. Werde der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung gestellt, so werde gemäss Art. 31 Abs. 3 VStG mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 habe sie die Verrechnung des Verrechnungssteuerguthabens 2019 mit den anteiligen Staats- und Gemeindesteuern sowie den direkten Bundessteuern des Jahres 2019 erklärt.”
“Weiter machte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverletzung geltend. Es sei falsch, dass zur Verrechnung des Verrechnungssteuerguthabens mit den Steuern des gleichen Jahres eine Verrechnungserklärung des Steuerpflichtigen notwendig sei. Art. 31 Abs. 3 VStG sehe eine automatische Verrechnung vor, was auch im Kanton B.________ zu gelten habe. Dazu erwog die Vorinstanz, vorliegend gehe es um die Steuererklärung 2019, welche die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2021 eingereicht habe. Zu jener Zeit habe § 36 StV/LU vorgesehen, dass das Verrechnungssteuerguthaben für die laufende Steuerperiode mit der Akontorechnung der folgenden Steuerperiode verrechnet werde. Allerdings habe der Steuerpflichtige gestützt auf das Verrechnungssteuergesetz schriftlich verlangen können, dass das Verrechnungsguthaben mit der für das gleiche Jahr zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuer zu verrechnen sei. Art. 31 Abs. 3 VStG habe den Kantonen insofern einen zeitlichen Spielraum gelassen, als sie nur bei einem konkreten schriftlichen Antrag das Verrechnungssteuerguthaben mit den Steuern des gleichen Jahres verrechnen mussten. Ob die Luzerner Regelung aus praktischen oder finanzpolitischen Gründen erfolgt sei, brauche nicht geprüft zu werden. Denn unbestrittenermassen sei § 36 StV/LU im massgebenden Zeitraum geltendes Recht gewesen und nicht als bundesrechtswidrig angefochten worden (angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_77/2023 E. 7.2.1; angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_78/2023 E. 7.2.1). Auch diese vorinstanzliche Begründung weist die Beschwerdeführerin nicht als verfassungswidrig aus.”
Art. 31 Abs. 4 VStG schliesst grundsätzlich einen Vergütungs- oder Verzugszins für zurückerstattete Verrechnungssteuern aus, und zwar sowohl bei Rückerstattungen durch den Bund als auch durch die Kantone.
“Mitunter schliesst das Gesetz aber einen Vergütungszins ausdrücklich aus, so in Art. 31 Abs. 4 VStG (Urteile des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 f., 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_689/2011 vom 23. November 2012 E. 2.4.3, wonach mit der Verweigerung des Meldeverfahrens gegebenenfalls ein Zinsverlust verbunden sein könne, «weil zurückzuerstattende Beträge nicht verzinst werden [Art. 31 Abs. 4 VStG]»). Diese Bestimmung ist auf zu verrechnende oder zurückzuerstattende Beträge gemäss den Art. 21 - 33 VStG anwendbar und normiert, dass zu verrechnende oder zurückzuerstattende Beträge nicht verzinst werden (Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 21 zur Art. 31 VStG). Obschon die Systematik dieser Bestimmung deren Anwendbarkeit nur auf Rückerstattungen durch die kantonalen Steuerbehörden vermuten lassen könnte, ist sie für die Rückerstattung durch die Kantone als auch den Bund anwendbar (Urteil des BGer 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.1; Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 4 zu Art. 31 VStG). In zeitlicher Hinsicht gilt der Ausschluss der Verzinsung von der Fälligkeit der Entrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art.”
“4 VStG für zurückzuerstattende Beträge (die französische und italienische Fassung entsprechen der deutschen Fassung) einen Ausschluss der Verzinsung normiert hat und dieser vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Entrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 16 Abs. 1 VStG an bis zu deren Rückerstattung gilt (E. 2.7.4 mit Hinweisen auf höchstrichterliche Urteile). Triftige Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 VStG nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (E. 1.4), liegen keine vor. Insbesondere genügt der Umstand, dass infolge des technischen Fortschritts heute die Berechnung eines Vergütungszinses wohl möglich wäre, nicht, um vom klaren Wortlaut in Art. 31 Abs. 4 VStG abzuweichen. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen der Rückerstattung - wie z.B. die vorliegend zu beurteilende - von Art. 31 Abs. 4 VStG ausnehmen und für diese einen Zins vorsehen wollen, hätte er diese Konstellationen im VStG oder zumindest mittels Delegation an den Verordnungsgeber in den zugehörigen Verordnungen explizit vom Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 4 VStG ausgeschlossen und womöglich einen entsprechenden Zinssatz für die Verzinsung vorgesehen. Indessen lässt sich weder im Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Ausschluss der Verzinsung von zurückzuerstattenden Beträgen ausmachen. Entsprechend ist mit Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch auf Verordnungsstufe keine Verzinsung vorgesehen. Davon zeugt namentlich die einschlägige Zinsverordnung, welche einen Verzugszins lediglich im Rahmen der Steuererhebung vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432]). Demzufolge ist ein Vergütungszins auch für anfänglich zu Unrecht abgelehnte und erst später gewährte Rückerstattungen gesetzlich ausgeschlossen. Eine «restriktive» Auslegung der besagten Bestimmung oder ein Rückgriff auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bzw. Analogieschluss zur Gewährung eines Vergütungszinses - wie es die Beschwerdeführerin fordert - würde daher gegen den klaren Wortlaut von Art.”
Zu verrechnende oder zurückzuerstattende Beträge bleiben bis zur Rückerstattung zinslos; dies gilt sowohl bei Rückerstattung durch die Kantone als auch durch den Bund, sodass grundsätzlich kein Zinsanspruch besteht (wobei ein Zinsverlust bei Verweigerung des Meldeverfahrens möglich ist).
“November 2012 E. 2.4.3, wonach mit der Verweigerung des Meldeverfahrens gegebenenfalls ein Zinsverlust verbunden sein könne, «weil zurückzuerstattende Beträge nicht verzinst werden [Art. 31 Abs. 4 VStG]»). Diese Bestimmung ist auf zu verrechnende oder zurückzuerstattende Beträge gemäss den Art. 21 - 33 VStG anwendbar und normiert, dass zu verrechnende oder zurückzuerstattende Beträge nicht verzinst werden (Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 21 zur Art. 31 VStG). Obschon die Systematik dieser Bestimmung deren Anwendbarkeit nur auf Rückerstattungen durch die kantonalen Steuerbehörden vermuten lassen könnte, ist sie für die Rückerstattung durch die Kantone als auch den Bund anwendbar (Urteil des BGer 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.1; Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 4 zu Art. 31 VStG). In zeitlicher Hinsicht gilt der Ausschluss der Verzinsung von der Fälligkeit der Entrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 16 Abs. 1 VStG bis zu ihrer Rückerstattung (Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 19 zu Art. 31 VStG).”
Bei Bedarf erfolgt die Bedarfsermittlung für pädagogische Spezialmaßnahmen durch anerkannte Evaluationsstellen.
“3 LIP), à savoir l'Annexe II (ci-après : annexe II) du règlement sur la pédagogie spécialisée du 23 juin 2021 entré en vigueur le 30 juin 2021 (RPSpéc - C 1 12.05). Chaque bénéficiaire des mesures de pédagogie spécialisée est intégré dans la structure d’enseignement ou de formation la plus adaptée à ses besoins et visant à la plus grande autonomie à sa majorité, tout en répondant aux besoins de tous les élèves ou apprentis de la classe (art. 32 al. 3 LIP). Selon l'art. 33 al. 1 LIP, les prestations de pédagogie spécialisée comprennent le conseil, le soutien, l’éducation précoce spécialisée, la logopédie et la psychomotricité (let. a) ; des mesures de pédagogie spécialisée dans un établissement d’enseignement régulier ou spécialisé (let. b) ; la prise en charge en structure de jour ou à caractère résidentiel dans une institution de pédagogie spécialisée (let. c). 2.4 La détermination des besoins de pédagogie spécialisée se fait dans le cadre d'une PES, confiée par l'autorité compétente à des structures d'évaluation reconnues (art. 31 al. 3 LIP). Les parents sont associés à la procédure de décision relative à l’attribution des mesures de pédagogie spécialisée (art. 32 al. 2 LIP). Chaque bénéficiaire des mesures de pédagogie spécialisée est intégré dans la structure d’enseignement ou de formation la plus adaptée à ses besoins et visant à la plus grande autonomie à sa majorité, tout en répondant aux besoins de tous les élèves ou apprentis de la classe (art. 32 al. 3 LIP). 2.5 Les prestations de pédagogie spécialisée sont envisagées lorsque les mesures de soutien et d’aménagement scolaire ainsi que les adaptations de programme en enseignement régulier sont insuffisantes ou inappropriées (art. 2 al. 3 RPSpéc). 2.6 La prestation d’enseignement spécialisé comprend l'enseignement et l'éducation adaptés aux besoins de l'enfant ou du jeune concerné. À cette fin, si nécessaire, elle comprend également la prestation de conseil et de soutien dans les domaines de la logopédie, de la psychomotricité et de la psychologie. Elle est dispensée en structure d'enseignement spécialisé, soit en classe intégrée au sein d'un établissement régulier ou en école de pédagogie spécialisée (art.”
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